📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 15.12.2005, zuletzt geändert am 17.02.2022; Gebührentarif i.d.F. der 5. Änderung vom 30.01.2025 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar (Lesefassung, Stand 2022)
Lesefassung der
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar
In der Fassung der Friedhofsgebührensatzung v. 15.12.2005 In der Fassung der 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung v. 17.02.2022
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar
Aufgrund des § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswe-sen vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2018 (GVBl. S. 117), der §§ 10, 13, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsi-schen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.06.2021 (Nds. GVBl. S. 368) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Nieder-sächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309) sowie des § 31 der
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Uslar in der Fassung vom 15.03.2021 hat der Rat der Stadt Uslar in seiner Sitzung am 17.02.2022 fol-gende Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe, dessen Anlagen und Einrich-tungen oder von ihr unterhaltenen Friedhofskapellen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und Verwaltungstätigkeiten werden Gebühren/Kosten nach Maßgabe dieser Satzung in Verbindung mit dem Gebührentarif, der Bestandteil der Satzung ist, erhoben.
§ 2 – Gebührenpflichtige, -schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Auftraggeber verpflichtet. An seiner Stelle können der Nutzungsberechtigte, die Erben oder andere nächste Angehörige in dieser Reihenfolge herangezogen werden.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht für die Grabstelle mit deren Zuweisung, im Übri-gen mit der Antragstellung oder Veranlassung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vom Gebüh-renschuldner zu zahlen.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann im begründeten Ausnahmefall vom Gebühren-schuldner volle oder teilweise Vorauszahlung verlangt werden.
§ 4 – Gebühr für die Rücknahme oder Änderung von Aufträgen und Anträgen
(1) Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen zurückgenommen oder verändert, nachdem mit der Arbeitsausführung be-gonnen wurde, so wird eine Gebühr zur Kostendeckung für die tatsächlich erbrachten Arbeiten und die damit verbundenen Folgeleistungen erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem ausgeführten Arbeitsumfang auf der Grundlage des Abschnittes VII des Gebührentarifs. (2) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des Betrages der jeweils anzu-wendenden Tarifnummer ermäßigt werden.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01. März 2022 in Kraft.
Uslar, den 18.02.2022
Stadt Uslar
gez. Bauer Bürgermeister
Veröffentlicht Amtsblatt Landkreis Northeim Nr. 15 vom 23.02.2022
Friedhofsgebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar (Lesefassung, Stand 2025)
Lesefassung des
Friedhofsgebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar In der Fassung der Friedhofsgebührensatzung v. 15.12.2005 In der Fassung der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Uslar vom 01.03.2011 In der Fassung der 2. Änderung der Satzung über die Erhebung der Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Uslar vom 17.12.2015 In der Fassung der 3. Änderung der Satzung über die Erhebung der Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Uslar vom 19.04.2018 In der Fassung der 4. Änderung der Satzung über die Erhebung der Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Uslar vom 17.02.2022 In der Fassung der 5. Änderung des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Uslar vom 30.01.2025
Anlage zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar
Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar
Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-gesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2021 (Nds. GVBl. S. 368) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309) sowie des § 13 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (Nds. BestattG) i.d.F. vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2018 (GVBl. S. 117) hat der Rat der Stadt Uslar in seiner Sitzung am 30.01.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
Der Gebührentarif, gem.
§ 1 Bestandteil
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Uslar vom 17.02.2022, erhält folgende Fassung:
Gebührentarif
I. Grundgebühren für Grabstätten
A) Überlassung von Reihengrabstätten (Ruhezeit 25 Jahre)
- 1. Erd-Reihengrabstätte für Personen über 8 Jahre 2.800,00 EUR
- 2. Erd-Rasenreihengrabstätte mit Namensplatte 2.900,00 EUR
- 3. anonyme Erd-Rasenreihengrabstätte 2.900,00 EUR
- 4. Erd-Reihengrabstätte für Kinder bis zu 8 Jahren u. 2.100,00 EUR Totgeburten
- 5. Erd-Rasenreihengrabstätte mit Kennzeichnung an Stele 3.000,00 EUR
- 6. Urnen-Reihengrabstätte 1.700,00 EUR
- 7. Urnen-Rasenreihengrabstätte mit Namensplatte 1.800,00 EUR
- 8. anonyme Urnen-Rasenreihengrabstätte 1.800,00 EUR
- 9. Urnen-Rasenreihengrabstätte mit Kennzeichnung an Stele 1.900,00 EUR 10. Urnen-Rasenreihengrabstätte im Wurzelbereich eines 2.000,00 EUR Baumes
B) Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Ruhezeit 25 Jahre):
- 1. Erd-Einzel-Wahlgrabstätte mit zusätzlich 4.500,00 EUR maximal einer Urne
- 1.1. Erd-Doppel-Wahlgrabstätte für zwei Bestattungen 6.300,00 EUR
- 1.2. Erd-Doppel-Wahlgrabstätte mit zusätzlich 9.300,00 EUR maximal zwei Urnen
- 2. Urnen-Einzel-Wahlgrabstätte mit zusätzlich 3.500,00 EUR maximal einer Urne
- 2.1. Urnen-Doppel-Wahlgrabstätte mit zusätzlich 6.700,00 EUR maximal zwei Urnen
C) Verlängerung des bestehenden Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte (Erd/Urne) durch weitere Belegungen für 25 Jahre Ruhezeit:
- 1. notwendige Verlängerung der bisherigen Grabstellen 1/25 der Tarif-Nr. der Wahlgrabstätte nach weiterer Belegung zur An- B1./B1.1/B1.2 passung an die Ruhezeit von 25 Jahren je Grabstelle B2./B2.1 und Jahr
- 2. Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der gesamten 1/25 der Tarif-Nr. Wahlgrabstätte nach Ablauf der letzten Ruhezeit, B1./B1.1/B1.2 maximal für zweimal 10 Jahre, je Grabstätte und Jahr B2./B2.1 Die Gebühren zu B)1./1.1/1.2/2./2.1 und C)1./2. sind auch auf solche Wahlgräber anzuwenden, die schon vor Inkrafttreten dieses Gebührentarifs erworben wurden, aber noch nicht ganz belegt sind.
II. Gebühren für die Bestattung
- 1. Erdbestattung in Reihen- oder Wahlgrabstätte, je Fall 960,00 EUR
- 2. Erdbestattung in Reihengrabstätte für Kinder bis zu 8 Jahren u. 320,00 EUR Totgeburten
- 3. Urnenbestattung in Reihen- oder Wahlgrabstätte, je Fall 180,00 EUR
Die Gebühren beinhalten folgende Leistungen: • Ausheben und Schließen des Grabes • Grabausschmückung mit Matten • Transport der Kränze • Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde • Herstellung eines einfachen Grabhügels • Notwendige Verwaltungstätigkeiten
Werden auf Antrag auf den Friedhöfen und den dazugehörigen Einrichtungen Dienstleistungen freitags ab 15:00 Uhr oder samstags erforderlich, so wird ein Zuschlag in Höhe von 100,00 EUR erhoben.
III. Benutzungs-/ Unterhaltungsgebühren/ Nebenleistungen
Für weitere in dieser Gebührensatzung nicht geregelte Benutzungs- und Unterhaltungs-leistungen sowie Nebenleistungen der Stadt werden privatrechtliche Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall erhoben. IV. Gebühren für das Abräumen von Grabstätten und baulichen Anlagen
- 1. Grabmale, Grabplatten, Einfassungen etc.
- a) je Erd-Grabstelle 220,00 EUR
- b) je Urnen-Grabstelle 127,00 EUR
c) gemauerte Grabstätten/Mausoleen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand gem. Abschnitt VII:
Die Gebühr beinhaltet das Abräumen der Grabstätte mit ihren baulichen Anlagen einschließlich der Entsorgung, die Einebnung sowie die notwendigen Verwaltungstätigkeiten. Erhält der Nutzungsberechtigte/Antragsteller auf Wunsch das Grabmal oder sonstige bauliche Teile der Grabanlage zurück, so ändert sich dadurch die Anwendung vorstehender Gebührensätze nicht.
Die vorstehenden Gebührensätze des Abschnittes IV werden nur in folgenden Fällen erhoben:
a) mit der Entfernung der Anlage, wenn sie vor den 01. Februar 1986 genehmigt wurde,
b) mit der Genehmigung der Anlage, wenn die Grundgebühr nach Abschnitt I vor dem 01. April 2000 festgesetzt wurde.
V. Benutzungsgebühren für Friedhofskapellen und Leichenhallen
- 1. Trauerfeier in der Kapelle einschl. Nutzung der Leichenhalle 400,00 EUR (einschl. Reinigung, Heizung u. Beleuchtung)
Die aufgeführte Gebühr erhöht sich um 10 %, wenn die Nutzungszeit der Einrichtung bis über die reguläre Arbeitszeit (freitags ab 12:00 Uhr oder samstags) hinaus in Anspruch genommen wird.
- 2. Nutzung der Leichenhalle ohne Trauerfeier, je Tag 80,00 EUR
VI. Gebühren für Ausbettungen
- 1. Erteilung oder Ablehnung einer Ausbettungserlaubnis nach dem tatsächl. Aufwand sowie Ausbettungsarbeiten gem. Abschnitt III. und VII. VII. Sonstige und besondere Friedhofsleistungen
- 1. Für besondere oder zusätzliche Dienstleistungen/Sonderleistungen im Bereich der Friedhöfe, die in den Abschnitten I bis VI dieses Gebührentarifs nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für diese Leistungen erhobene Entgelt berechnet sich nach den tatsächlichen Aufwendungen/ Zeitaufwand und/oder nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Uslar in Verbindung mit dem Kostentarif in der jeweils gültigen Fassung.
• Personal je Mitarbeiter und je angefangene gem. Lohnkosten des ½ Arbeitsstunde incl. Fahrzeuge und Geräte städt. Personals
- 2. Werden auf Antrag auf den Friedhöfen und den dazugehörigen Einrichtungen Dienstleistungen freitags ab 15:00 Uhr oder samstags erforderlich, so wird ein Zuschlag in Höhe von 100,00 EUR erhoben.
• An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. §2
Diese Änderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Uslar, 11. Februar 2025 Stadt Uslar
gez. Bauer Bürgermeister
Veröffentlicht Amtsblatt Landkreis Northeim Nr. 12 vom 19.02.2025
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 30.11.2010, zuletzt geändert durch 2. Änderung vom 15.03.2021 (Lesefassung 2021) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Uslar (Lesefassung, Stand 2021)
Lesefassung der
Friedhofssatzung der Stadt Uslar
vom 30. November 2010
in der Fassung der 1. Änderung vom 19.04.2018 (gültig ab 01.05.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 (gültig ab 01.04.2021)
Friedhofssatzung der Stadt Uslar
Aufgrund der §§ 4, 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2005 (Nieders. GVBl. S. 352) i.V.m. §§ 1, 2, 13, 20 des Gesetzes über das Lei-chen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) in der Fassung vom 08.12.2005 (Nieders. GVBl. S. 381) hat der Rat der Stadt Uslar in seiner Sitzung am 30.11.2010 folgende Satzung beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Stadt unterhaltenen Friedhöfe in den Ort-schaften:
- 1. Ahlbershausen 8. Offensen
- 2. Allershausen 9. Sohlingen
- 3. Bollensen 10. Schönhagen
- 4. Dinkelhausen 11. Vahle
- 5. Eschershausen 12. Verliehausen
- 6. Fürstenhagen 13. Volpriehausen
- 7. Kammerborn 14. Wiensen
und für die stadteigenen Friedhofskapellen auf den Kirchenfriedhöfen in den Ortschaf-ten:
- 15. Delliehausen 16. Schlarpe §2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Uslar waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Für Tot-, Fehl-oder Ungeborene ab einem Gewicht von 500 Gramm (§ 2 BestattG) gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend. Die Bestattung anderer Personen be-darf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof der Ortschaft bestattet werden, in der sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist mög-lich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nut-zungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Die Grünflächenpflege obliegt der Stadt.
(4) Auf dem Friedhof Dinkelhausen kann eine Urnenbestattung im Wurzelbereich von Bäumen erfolgen. Diese Bestattungsform ist allen Interessierten zugänglich.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentli-chem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzung ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wie-dererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind je-weils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung ent-gegenstehen.
(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhe-fristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten aufgelöst werden sollen, sind unter ersatz-weiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die städtischen Friedhöfe sind während der Tageszeit für den Besuch geöffnet und bei Eintreten der Dunkelheit zu verlassen.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwor-tung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Handwagen, Rollstühle und elektrische Rollstühle), sowie mit Fahrrädern, Skateboards, In-lineskatern, Sportgeräten u.ä. zu befahren.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienst-leistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszufüh-ren,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Friedhofsabfälle und –abraum außerhalb der dafür bestimmten Sammelstellen zu lagern oder zu entsorgen (biologische und sonstige Abfälle sind voneinan-der zu trennen),
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (so-weit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betre-ten,
h) zu lagern, zu lärmen und zu spielen, i) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde),
j) der Einsatz von Schädlings- und Unkrautbekämpfungsmitteln.
Die Stadt kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind und die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Totengedenkfeiern sind fünf Tage vorher bei der Stadt anzumelden. Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof oder in der Friedhofskapelle bedürfen der Er-laubnis der Stadt.
(5) Wer gegen die Ordnungsvorschriften verstößt oder die Weisungen des Friedhofs-personals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
§ 6
Dienstleistungserbringer
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen von Dienstleistern, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, nur erbracht werden, wenn deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswe-sen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter, sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).
(2) Die Ausführung von Tätigkeiten auf dem Friedhof durch Dienstleister setzt eine vorherige Zulassung durch die Stadt voraus. Diese ist schriftlich zu beantragen.
(3) Die Dienstleistererbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die Anweisungen von Bediensteten der Stadt zu befolgen. Dienstleister haften für sämtliche Schäden, die sie, ihre Bediensteten oder Beauftragten der Stadt bei und im Zusammenhang mit ihrer Gewerbetätigkeit zufügen. Sie haben die Stadt von sämtlichen Schadenersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit ihrer Gewer-betätigkeit freizustellen.
(4) Eine Ausübung der Tätigkeit kann von der Stadt untersagt werden, wenn der Dienstleister gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung verstoßen hat oder den Anordnungen der Stadt oder des Friedhofspersonals nicht nachkommt und ihm daraufhin schriftlich für den Fall einer Wiederholung die Untersagung seiner weiteren Tätigkeit angedroht worden war. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesar-beit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unter-brechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer aus-geschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinen Ab-raum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahme-stellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Während der Bestattungsfeiern ist die Ausführung von gewerblichen Arbeiten nicht gestattet. Dienstleistungen auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(7) Dienstleister mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Euro-päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof unverzüglich bei der Stadt anzuzeigen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Bestattungen sind von den nächsten Angehörigen oder sonstigen Verpflichteten unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Beifügung der geforderten Unterlagen nach den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen bei der Stadt anzumelden. Die Friedhofsverwaltung setzt in Abstimmung mit den Angehörigen – in der Regel über den Bestatter – Ort und Zeit der Bestattung fest. Für die Bestattungspflicht gilt bei den nächsten Angehörigen folgende Rangfolge:
- 1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
- 2. die Kinder
- 3. die Enkelkinder
- 4. die Eltern
- 5. die Großeltern
- 6. die Geschwister
Beauftragte Bestattungsinstitute handeln als Vertreter.
Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Erd-Wahlgrabstätte/Urnen-Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens am achten Tag nach Eintritt des Todes erfolgen, und Urnen sind spätestens einen Monat nach der Einäscherung beizusetzen. Die Stadt kann Tage bestimmen, an denen keine Bestattungen statt-finden; diese Tage sind bei der Berechnung der Fristen nicht mitzuzählen. Sorgt niemand für die Bestattung, so veranlasst die Stadt von Amts wegen die Bestat-tung in einer Erd-Reihengrabstätte bzw. Urnen-Reihengrabstätte. Die Bestattung erfolgt auf Kosten der nach Absatz 1 Satz 3 Bestattungspflichtigen. Lassen sich die Kosten vom vorrangig Verpflichteten nicht erlangen, so treten die nachrangig Verpflichteten an deren Stelle. Die Bestattungspflichtigen nach Absatz 1 haften gegenüber der Stadt als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten nach
§ 8 Absatz 4 Satz 3 BestattG.
(3) Kommen die Angehörigen nicht zu den festgesetzten Bestattungszeiten, so wird der Verstorbene in Abwesenheit der Angehörigen beigesetzt.
§ 8
Särge, Urnen und Überurnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) er-laubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechen-des gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beige-setzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material be-stehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Stadt bei der Anmeldung der Bestattung zu informieren. Särge für die Beisetzung von Kindern bis zum 8. Lebensjahr oder für Totgeburten sollen die Länge von 90 cm, die Breite von 50 cm und die Höhe von 50 cm nicht überschreiten.
(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(4) Am Fußende des Sarges soll ein Schild mit den Personalien des Verstorbenen fest angebracht sein.
(5) Überurnen können verwendet werden.
(6) Bei der Urnenbestattung im Wurzelbereich von Bäumen dürfen nur biologisch abbaubare Urnen ohne Überurnen /Schmuckurnen verwendet werden
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,9 m, bis zur Oberkante der Urne mindes-tens 0,5 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,3 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Das vor dem Ausheben der Gräber erforderlich werdende Entfernen von Grabma-len oder das Öffnen von Gewölben ist von den Angehörigen auf eigene Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Die Stadt kann diese Arbeiten auf Kosten der Angehö-rigen Fachfirmen übertragen, wenn ihr 24 Stunden vor der Bestattung kein ent-sprechender Auftragnehmer benannt wurde.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften, der schriftlichen Zustimmung der Stadt. Sie kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, wenn zuvor auch die ordnungs-behördliche Erlaubnis beigebracht wurde. Umbettungen aus Erdreihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten in eine andere Grabstätte dieser Arten sind inner-halb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen werden nur auf schriftlichen Antrag vorgenommen; antragsberech-tigt sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ist außerdem eine schriftliche Zustimmung des jeweiligen Nutzungsberechtigten dieser Grabstätte beizubringen.
(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt, die auch den Zeitpunkt be-stimmt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragstel-ler zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen – ausgenommen bei Umbettungen – nur aufgrund be-hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erd-Reihengrabstätte
- über 8 Jahre
- unter 8 Jahre und Totgeburten
b) Erd-Einzel-Wahlgrabstelle mit zusätzlich maximal einer Urne
c) Erd-Doppel-Wahlgrabstelle ohne zusätzliche Urne
d) Erd-Doppel-Wahlgrabstelle mit zusätzlich maximal zwei Urnen
e) Urnen-Reihengrabstätte
f) Urnen-Einzel-Wahlgrabstelle mit zusätzlich maximal einer Urne
g) Urnen-Doppel-Wahlgrabstelle mit zusätzlich maximal zwei Urnen
h) Erd-Rasenreihengrabstätte mit Namensplatte
i) anonyme Erd-Reihengrabstätte
j) Urnen-Rasenreihengrabstätte mit Namensplatte
k) anonyme Urnen-Reihengrabstätte
l) Erd-Rasenreihengrabstätte an Stele
m) Urnen-Rasenreihengrabstätte an Stele
n) Urnen-Rasenreihengrabstätte im Wurzelbereich eines Baumes
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrech-ten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Eine Inanspruchnahme der vorstehend genannten Grabarten ist nur möglich, wenn auf dem jeweiligen Friedhof entsprechend Reihen oder Abtei-lungen vorgehalten oder auf Beschluss des zuständigen Ortsrates eingerichtet werden. Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung von Rasengrabfeldern und anonymen Grabfeldern besteht nicht.
(4) Die Einrichtung und Unterhaltung von besonderen Abteilungen für die Aufstellung von außergewöhnlichen und bemerkenswerten historischen Grabmalen auf städti-schen Friedhöfen bedarf der Erlaubnis der Stadt unter der Beteiligung des zustän-digen Ortsrates. Die Antragsteller müssen zuverlässig und dauerhaft in der Lage sein, die Verpflichtungen aus den Abschnitten V und VI dieser Satzung ordnungs-gemäß wahrzunehmen. Genügt der Erlaubnisinhaber dieser Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig, können nach vorheriger Androhung die notwendigen Maß-nahmen auf seine Kosten durch die Stadt veranlasst oder ausgeführt werden. Es kann dann auch die Erlaubnis widerrufen und die Beseitigung der Grabmale vor-genommen werden. § 13
Erd-Reihengrabstätten
(1) Erd-Reihengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach be-legt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abge-geben werden.
Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.
Aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(2) Die Belegung erfolgt in
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendeten 8. Lebensjahr
c) Rasenreihengrabstätten mit Namensplatte
d) Rasenreihengrabstätten an Stele
e) anonyme Reihengrabstätten
(3) Erd-Rasenreihengrabstätte mit Namensplatte ist eine Grabstätte, die auf einem besonderen Rasenfeld der Reihe nach zur Bestattung für die Dauer der Ruhezeit belegt wird. Sie enthält in der Rasenfläche nur eine ebenerdig gesetzte Namens-platte mit vertiefter Beschriftung/Verzierung oder in besonders ausgewiesenen Reihen ein an der Kopfseite der Grabstätte gesetztes Grabmal. Die Namensplatte ist mit mindestens Name, Vorname, Geburts- und Todesjahr vorgeschriebener Bestandteil der Grabanlage. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist nicht gestattet.
(4) In anonymen Erd-Reihengrabstätten werden Verstorbene der Reihe nach inner-halb einer besonders dafür ausgewiesenen Rasenfläche für die Dauer der Ruhe-zeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden ver-geben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ru-hezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(6) Erd-Rasenreihengrabstätte an Stele ist eine Grabstätte, die auf einem besonderen Rasenfeld der Reihe nach zur Bestattung für die Dauer der Ruhezeit belegt wird. An der Stele werden durch den Friedhofsträger Namensplättchen mit Namen, Vorname, Geburts- und Todesjahr angebracht. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist nicht gestattet. § 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Erd- und Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber im Rahmen der auf dem Friedhof bestehenden Möglichkeiten bestimmt wird. Wahlgrabstätten können erst bei einem Todesfall er-worben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr. Nutzungsberechtig-ter kann nur eine natürliche Person sein.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu er-mitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und einen drei monatigen Hin-weis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für den Zeitraum bis zum Ablauf der Ruhezeit für alle Gräber der Wahlgrabstätte wieder erworben ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im nachfolgenden Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Verstirbt der Nutzungsberechtigte wäh-rend der Nutzungszeit ohne derartige Regelung, geht das Nutzungsrecht auf seine Angehörigen in nachfolgender Reihenfolge mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben,
i) sonstige Rechtsnachfolger.
Innerhalb der einzelnen Gruppen entscheidet bei mehreren Personen das Le-bensalter. Wird von Mehreren gemeinsam ein Nutzungsrecht beantragt, entschei-det die Stadt, wem das Nutzungsrecht eingeräumt wird. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit dessen Beisetzung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zu-stimmung der Stadt.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts kann von der Stadt abgelehnt werden, wenn Unzuträglichkeiten zu erwarten sind.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte und über die Beisetzung bei Eintritt eines Bestattungsfalles aus dem Personenkreis des Abs. 6 zu entscheiden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Stadt. Wenn der Nutzungsberechtigte nichts anderes bestimmt, werden die bei-setzungsberechtigten Angehörigen ohne weiteres beigesetzt.
(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(11) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grab-stätte möglich.
(12) Das Beisetzungsrecht besteht bei Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der Nutzungs-zeit.
(13) Werden die jeweils fälligen und angemahnten Gebühren vom Berechtigten nicht entrichtet, kann die Stadt, soweit eine Ruhezeit nicht eingetreten oder abgelaufen ist, das Nutzungsrecht widerrufen und die Grabstelle anderweitig vergeben.
§ 15
Wiedererwerb des Nutzungsrechts
(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Recht an der Wahlgrabstätte auf Antrag des Nutzungsberechtigten und Zahlung der Gebühr für weitere Nutzungszeiten von jeweils zehn Jahren wieder erworben werden. Der Wiedererwerb der Rechte an einzelnen Stellen einer mehrstelligen Grabstätte ist ausgeschlossen.
(2) Sind beim Ablauf der Nutzungszeit auch die Ruhezeiten abgelaufen, muss der Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts spätestens drei Monate nach dem schriftlichen oder öffentlichen Hinweis (§ 14 Absatz 4) gestellt sein.
(3) Wenn bei Ablauf der Nutzungszeit noch Ruhezeiten bestehen, ist der Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts innerhalb der die Nutzungszeit überschreiten-den Ruhezeit zu stellen. Die neue Nutzungszeit schließt sich in diesem Fall an die vorhergehende an. (4) Ist der Nutzungsberechtigte verstorben, kann der Wiedererwerb des Nutzungs-rechts an der Wahlgrabstätte gemäß § 14 Absatz 6 beantragt werden.
§ 16
Urnen-Grabstätten
(1) Urnen-Gräber dienen der Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen.
Die Belegung erfolgt in
a) Urnen-Reihengrabstätten
b) Urnen-Einzel-Wahlgrabstätten
c) Urnen-Doppel-Wahlgrabstätten
d) Urnen-Rasenreihengrabstätten mit Namensplatte
e) anonymen Urnen-Reihengrabstätten
f) Urnen-Rasenreihengrabstätten an Stele
g) Urnen-Rasenreihengrabstätten im Wurzelbereich eines Baumes
(2) Urnen-Reihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer einer Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abge-geben werden.
Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.
Aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(3) Urnen-Wahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenwahl-grabstätten können nur an den von der Stadt dafür vorgesehenen Stellen erwor-ben werden.
(4) Urnen-Rasenreihengrabstätte mit Namensplatte ist eine Aschengrabstätte, die auf einem besonderen Rasenfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer einer Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben wird. Sie enthält in der Rasenfläche nur eine ebenerdig gesetzte Namensplatte mit vertiefter Beschrif-tung /Verzierung. Die Namensplatte ist mit mindestens Name, Vorname, Geburts-und Todesjahr vorgeschriebener Bestandteil der Grabanlage. Das Aufbringen per-sönlicher Grabausstattungen ist nicht gestattet.
(5) Urnen-Rasenreihengrabstätte an Stele ist eine Aschengrabstätte, die auf einem besonderen Rasenfeld der Reihe nach zur Bestattung für die Dauer der Ruhezeit belegt wird. An der Stele werden durch den Friedhofsträger Namensplättchen mit Namen, Vorname, Geburts- und Todesjahr angebracht. Das Aufbringen persönli-cher Grabausstattungen ist nicht gestattet.
(6) Urnen-Rasenreihengrabstätte im Wurzelbereich eines Baumes ist eine Aschen-grabstätte, die im Wurzelbereich von Bäumen der Reihe nach zur Bestattung für die Dauer der Ruhezeit belegt wird. An einer Stele werden durch den Friedhofsträger Namensplättchen mit Namen, Vornamen, Geburts- und Todesjahr angebracht. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist nicht gestattet. Urnen-Rasenreihengräber im Wurzelbe-reich von Bäumen werden nur auf den Friedhöfen angeboten, auf denen eine ent-sprechende Bestattungsform zu erwarten ist. Ein Anspruch auf die Errichtung die-ser Bestattungsform besteht nicht.
(7) In anonymen Urnengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Flä-che von 0,25m mal 0,25m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.
(8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstät-ten.
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten auf den im § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfen obliegt der Stadt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Das gilt insbesondere für Grabmale, -einfriedungen und -abde-ckungen.
(2) Besondere Regelungen gelten für Friedhöfe oder Abteilungen in den Ortschaften, für die der jeweilige Ortsrat ergänzende Gestaltungsrichtlinien beschlossen hat.
(3) Grabgewölbe, Urnenkammern, und Mausoleen dürfen nicht mehr gebaut werden. Bestehende Anlagen dieser Art sind während der Ruhezeit ordnungsgemäß zu unterhalten. Nach Zeitablauf werden sie auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Stadt abgebaut und eingeebnet.
(4) Auf Rasengrabstätten und auf anonymen Grabstätten ist eine Bepflanzung, das Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck und persönlicher Grabausstattungen nicht gestattet. § 19
Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale einschließlich Sockel sollen die folgenden Höhen nicht überschreiten:
a) 1,20 m für Reihen- und Wahlgrabstätten;
b) 0,70 m für Kindergrabstätten;
c) 0,90 m für Urnengrabstätten;
d) 0,70 m für Rasenreihengrabstätten ohne Namensplatte (§ 13 Absatz 3 Satz 2)
(2) Namensplatten für
a) Urnen-Rasenreihengrabstätten mit Namensplatte müssen eine Größe von 0,35 m Breite und 0,25 m Höhe erhalten. Die Beschriftung der Platte ist ver-tieft anzubringen. Die Namensplatte ist ebenerdig zu setzen.
b) Erd-Rasenreihengrabstätten mit Namensplatte müssen eine Größe von 0,35 m Breite und 0,40 m Höhe erhalten. Die Beschriftung der Platte ist ver-tieft anzubringen. Die Namensplatte ist ebenerdig zu setzen.
c) Beim Urnen-/Erd-Rasenreihengrab an Stele wird durch den Friedhofsträger ein Namensplättchen mit Namen, Vorname, Geburts- und Todesjahr angebracht.
d) Beim Urnen-Rasenreihengrab im Wurzelbereich eines Baumes wird durch den Friedhofsträger ein Namensplättchen mit Namen, Vorname, Geburts- und To-desjahr angebracht.
(3) Grabmale dürfen entsprechend der Würde des Ortes nicht für Reklamezwecke benutzt werden. Deshalb dürfen Firmennamen nur seitlich oder auf der Rückseite des Grabmals, höchstens 10 cm über dem Erdboden, und nur bis zu 1,5 cm Schriftgröße angebracht werden. Farbiges Ausarbeiten des Firmennamens ist nicht gestattet.
§ 20
Zustimmungserfordernis
(1) Grabmale und andere bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zu-stimmung der Stadt errichtet, verändert, ergänzt oder entfernt werden. Das gilt auch für Grabmale, die nur vorläufig aufgestellt werden sollen.
(2) Die Zustimmung ist vor Anfertigung des Grabmals oder der Namensplatte schrift-lich durch den nachweislich Berechtigten oder stellvertretend durch den ausfüh-renden Steinmetzbetrieb, in doppelter Ausfertigung bei der Stadt Uslar zu bean-tragen. (3) Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, von Inhalt, Form und Anordnung der Beschriftung, der Ornamente und der Symbole sowie der Fun-damentierung. Bei Bedarf sind Ausführungszeichnungen zum weiteren Ver-ständnis beizufügen.
b) Schrift- und Ornamentzeichnungen in Originalgröße mit genauen Angaben der Bearbeitung, soweit sie zum Verständnis erforderlich sind.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Ohne Zustimmung errichtete oder nachträglich veränderte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einschließlich Inschriften kann die Stadt auf Kosten des Auftrag-gebers oder des Aufstellers entfernen lassen.
§ 21
Anlieferung
(1) Beim Anliefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt auf Verlangen die Zustimmung einschließlich der Bau-, Schrift- und Ornament-zeichnungen vorzulegen. (2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Fried-hofseingang von der Stadt überprüft werden können.
§ 22
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauer-haft standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Das Fundament ist frostsicher (mindestens 80 cm tief) herzustellen. Der Sockel muss mit dem Fundament verbunden sein. Das Grabmal muss mit dem Funda-ment oder mit dem Sockel ausreichend durch Dübel verbunden sein. Die Dübel müssen aus nichtrostendem Metall bestehen, entsprechend der Größe des Grab-mals ausreichend lang und 12 mm im Durchmesser stark sein. § 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind ab dem Zeitpunkt der Herrichtung dauernd in satzungsgemäßem, verkehrssicherem und gutem Zustand zu unterhalten. Verantwortlich dafür ist bei Erd-Reihengrabstätten und bei Urnen-Reihengrabstätten wer das Gestaltungs- und Pflegerecht ausübt, bei Erd- Wahl-grabstätten und bei Urnen-Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflich-tet, unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grab-malen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schrift-licher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der Verantwort-lichen zu veranlassen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren; es besteht hierfür auch kein Ersatzanspruch. Ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntma-chung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Bei Grabgewölben und ähnlichen Baulichkeiten hat der Verantwortliche bei er-kennbaren Gefährdungen auf Verlangen der Stadt den baulichen Zustand durch einen Sachverständigen auf seine Kosten untersuchen zu lassen und dabei fest-gestellte Mängel zu beseitigen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 24
Entfernung
(1) Die Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist bei der Stadt zu beantragen. Nach Zustim-mung der Stadt werden die erforderlichen Arbeiten ausschließlich von der Stadt durchgeführt.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ausschließlich von der Stadt entfernt. Die Nutzungs-berechtigten werden darüber einen Monat vorher schriftlich verständigt. Sie kön-nen auf schriftlichen Antrag vor Einebnung auf eigene Kosten das Grabmal und/ oder die Einfassung von der Grabstätte entfernen. Die Entfernung durch den Nut-zungsberechtigten muss kurzfristig erfolgen. Für verursachte Schäden an anderen Gräbern ist der Antragsteller haftbar. Eine Zwischenlagerung auf dem Friedhof oder Parkplatz ist nicht gestattet. Die Stadt trifft anschließend keinerlei Aufbewah-rungs- oder Obhutspflicht. (3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die für die Eigenart des Friedhofs Bedeutung haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25
Allgemeines
(1) Die bei der Beisetzung niedergelegten Kränze und Blumen werden nach Ablauf einer angemessenen Frist von der Stadt beseitigt und die Grabstätte aufgesetzt. Die dafür benötigte provisorische Einfassung (Holzrahmen o.ä.) ist von den für die Grabstätten Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, wird die Grabstätte mit einem Hügel versehen. Mit diesen Beisetzungsdienstleistungen der Stadt geht die Verpflichtung zur Unterhaltung auf die Nutzungs- und Pflegebe-rechtigten über.
(2) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach einer Beisetzung gärtnerisch hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfer-nen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Es ist gestattet, die Rei-hen- und Wahlgräber im ersten Jahr nach der Beisetzung nur provisorisch herzu-richten. Rasengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung mit ei-ner Namensplatte zu versehen.
(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur so be-pflanzt oder geschmückt werden, dass andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die maximale Höhe der Pflanzen beträgt 1 m. Bei aufdringlicher oder störender Ausgestaltung kann die Stadt die Beseitigung bzw. Reduzierung verlangen und bei Nichtbeachtung die Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen.
(4) Für die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandsetzung der Gräber gilt § 23 Absatz 1. Die Stadt kann vor Ausführung der Grabgestaltung die Vorlage von Zeichnungen mit genauen Bepflanzungsangaben fordern.
(5) Für die gärtnerische Herrichtung und Bepflanzung darf bei Wahlgrabstätten nur die in den Belegungsplänen ausgewiesene Grabstättenfläche in Anspruch genom-men werden. Bei Reihengräbern wird die Fläche zur gärtnerischen Herrichtung und Bepflanzung durch die Stadt festgelegt.
(6) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trau-erfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken nicht ver-wendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltren-nung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (7) Bänke dürfen auf Grabstätten grundsätzlich nicht aufgestellt werden. Die Stadt kann jedoch bei größeren Grabstätten und bei solchen mit zusätzlich dafür vorge-sehener Aufstellfläche eine Ausnahme zulassen.
(8) Die Herrichtung, Veränderung und Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
§ 26
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte inner-halb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstätte von der Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Uslar die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht nach nochmaliger erfolgloser Aufforderung ohne Entschädi-gung entziehen.
(3) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen oder öffent-lichen Bekanntmachungen und im Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des
§ 23 Abs. 2 Sätze 3 und 4 hinzuweisen. In dem Bescheid ist der jeweilige Nut-
zungsberechtigte auch aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbe-scheides zu entfernen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck auf Kosten des Nutzungs-berechtigten entfernen.
(5) Das Eigentum an Materialien geht entschädigungslos auf die Stadt über, sie ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet. Es besteht auch kein Ersatzanspruch.
VII. Friedhofskapellen, Leichenhallen, Trauerfeiern
§ 27
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die umgehende Überführung der Leiche vom Sterbeort zur Leichenhalle haben die Angehörigen oder die sonstigen Verpflichteten zu veranlassen. Hierbei sind die jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. (2) Die Leichenhalle ist ein besonderer Raum in der Friedhofskapelle und dient der Aufnahme der Leiche bis zur Trauerfeier. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt be-treten werden.
(3) Die Leiche wird nur in verschlossenen Sarg angenommen. In Leichenhallen oder Friedhofskapellen ist das Einsargen oder Umsargen nicht gestattet. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen; die Umsargung ist dann unter ihrer Aufsicht vorzu-nehmen.
(4) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kann der Sarg des Verstorbenen für die Angehörigen in der Leichenhalle kurzzeitig ge-öffnet werden. Ein späteres Öffnen des Sarges in der Friedhofskapelle ist nicht zulässig.
(5) Der Sarg des an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen soll nach Möglichkeit in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leiche bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Amtsarztes.
- 6. Für Wertgegenstände, die der Leiche beigegeben sind, haftet die Stadt nicht.
§ 28
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern mit Sarg oder Urne finden in der Friedhofskapelle statt, soweit nichts anderes angemeldet ist. Ausnahmsweise können sie am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Fläche abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstor-bene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit verstorben ist oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Stadt legt den Zeitpunkt für Beisetzungen und Trauerfeiern in Abstimmung mit den Angehörigen – in der Regel über den Bestatter - fest.
(4) Findet keine Trauerfeier statt, ist der Sarg oder die Urne direkt von der Leichen-halle zum Grab zu befördern.
VIII. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bis-herigen Vorschriften. (2) Eine Verlängerung bestehender Nutzungsrechte ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.
§ 30
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt unterhaltenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Absatz 2 NGO und von § 18 Absatz 1 BestattG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig oder insbesondere gegen folgende Satzungsregelungen verstößt:
a) Öffnungszeiten auf dem Friedhof gem. § 4 dieser Satzung nicht beachtet;
b) auf städtischen Friedhöfen Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt;
c) den Ge- und Verboten des § 5 dieser Satzung (Verhalten auf dem Friedhof) zuwider handelt;
d) als Dienstleister die Regelungen des § 6 dieser Satzung nicht beachtet;
e) Särge und Urnen verwendet, die nicht dem § 8 dieser Satzung entsprechen;
f) die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze nach § 18 dieser Satzung nicht berücksichtigt;
g) entgegen § 20 dieser Satzung Grabmale, Namensplatten oder bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Stadt errichtet oder verändert;
h) entgegen § 22 dieser Satzung Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert; i) entgegen § 23 dieser Satzung Grabmale und bauliche Anlagen nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält;
j) entgegen § 24 dieser Satzung selbst Grabmale und bauliche Anlagen entfernt oder Gräber einebnet;
k) entgegen §§ 25 und 26 dieser Satzung Grabstätten vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
§ 33
Zwangsmittel
(1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Friedhofssatzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach den §§ 64, 65, 67 und 70 des Nieder-sächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl., S. 9) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.12.2007 (Nds. GVBl., S. 720) ein Zwangsgeld bis zu 50.000,00 EUR angedroht und festgesetzt werden, bis der festgestellte Mangel bzw. die festgestellten Mängel beseitigt sind.
(2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.
(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungs-zwangsverfahren eingezogen.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft
Uslar, den 06. Dezember 2010
STADT USLAR
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