🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2014 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Nörten-Hardenberg, Flecken
Friedhofsgebührensatzung des Flecken Nörten-Hardenberg (in der Fassung der 3 Änderungssatzung vom 11.12.2013)
Aufgrund der §§ 10 und 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes sowie der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) – beide Gesetze in der derzeit geltenden Fassung – und § 33 der Friedhofssatzung vom 18.12.2007 hat der Rat des Flecken Nörten-Hardenberg in seiner Sitzung am 16.09.2013 folgenden 3. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung des Flecken Nörten-Hardenberg vom 18.12.2007 beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen der im Eigentum der Gemeinde stehenden oder von ihr unterhaltenden Friedhöfe sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.
(2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind die antragstellende Person und die Person, in derem Interesse oder Auftrag die Anlagen und Einrichtungen der Friedhöfe benutzt oder Amtshandlungen vorgenommen werden.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die Leistung oder Amtshandlung beantragt oder veranlasst worden ist.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Gebührensatzung vom 25.09.1997 in der 8. Änderungsfassung vom 17.12.2006 aufgehoben.
Nörten-Hardenberg, den 19.12.2007
gez. Priebe Bürgermeister
Diese Satzung wurde im Amtsblatt Nr. 48, am 21.12.2007 bekannt gemacht und trat am 01. Januar 2008 in Kraft. Die 2.Änderungssatzung wurde im Amtsblatt Nr.44 am 21.10.2011 bekannt gemacht und trat am 01.01.2012 in Kraft. Die 3.Änderungssatzung wurde im Amtsblatt Nr.51 am 13.12.2013 bekannt gemacht und trat am 01.01.2014 in Kraft.
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung des Flecken Nörten-Hardenberg vom 18.12.2007 in der Fassung der 3.Änderungssatzung.
1. Gebühren für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten je Grabstelle (Grabnutzungsgebühren)
1.1 Kinderreihengrabstätten 1.1.1 Kinderreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.1 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 25 Jahren abgegolten. 532,49 €
1.2 Reihengrabstätten 1.2.1 Reihengrabstätte Einzel
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.2.1 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 25 Jahren abgegolten. 986,85 € 1.2.2 Reihengrabstätte Doppel
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.2.2 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 25 Jahren abgegolten.
Die Verlängerungsgebühr des Nutzungsrechts beträgt pro Jahr 1/25. 1.864,87 € 74,59 €
1.3 Wahlgrabstätten 1.3.1 Wahlgrabstätte Einzel
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.3.1 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 25 Jahren abgegolten.
Die Verlängerungsgebühr des Nutzungsrechts beträgt pro Jahr 1/25 1.155,70 € 46,23 € 1.3.2 Wahlgrabstätte Doppel
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.3.2 wird der Erwerb des Nutzungsrechts 2.253,23 €
für die Dauer von 25 Jahren abgegolten.
Die Verlängerungsgebühr des Nutzungsrechts beträgt pro Jahr 1/25. 90,13 € 1.3.3 Wahlgrabstätte mehrstellig
Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten beträgt die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts für jede zusätzliche Grabstätte die Hälfte der Gebühr für Doppelwahlgrabstätten.
Die Verlängerungsgebühr des Nutzungsrechts beträgt pro Jahr 1/25.
1.4 Urnengrabstätten 1.4.1 Urnenreihengrabstätte Einzel
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.4.1 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 25 Jahren abgegolten. 548,00 € 1.4.2 Urnenreihengrabstätte Doppel
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.4.2 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 25 Jahren abgegolten.
Die Verlängerungsgebühr des Nutzungsrechts beträgt pro Jahr 1/25. 778,00 € 31,12 € 1.5 Rasengrabstätten 1.5.1 Erdrasengrab Einzel / Erdrasengrab Einzel anonym
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.5.1 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 25 Jahren und die Grabunterhaltung abgegolten.
1.999,95 € 1.5.2 Urnenrasengrab Einzel / Urnenrasengrab Einzel anonym
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.5.2 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 25 Jahren und die Grabunterhaltung abgegolten.
893,00 €
2. Bestattungsgebühren und Nebenleistungen 2.1 Herstellung einer Kinderreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 171,09 € 2.2 Herstellung einer Erdgrabstätte für die Beisetzung eines Sarges 480,46 € 2.3 Herstellung einer Urnengrabstätte für die Beisetzung einer Urne 79,80 € 2.4 Ausgraben von Leichen oder Gebeinen zum Zwecke der Wiederbestattung auf einem anderen Friedhof nach tatsächlichem Aufwand 2.5 Umbetten von Leichen oder Gebeinen zum Zwecke der Wiederbestattung auf dem gleichen Friedhof nach tatsächlichem Aufwand 2.6 Ausgraben von Urnen zum Zwecke der Wiederbestattung auf einem anderen Friedhof
nach tatsächlichem Aufwand 2.7 Umbetten von Urnen zum Zecke der Wiederbestattung auf dem gleichen Friedhof nach tatsächlichem Aufwand
2.8 Rückbau einer Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 38,17 € 2.9 Rückbau einer Erdgrabstätte Einzel 133,00 € 2.10 Rückbau einer Erdgrabstätte Doppel 305,00 € 2.11 Rückbau einer Urnengrabstätte Einzel 18,79 € 2.12 Rückbau einer Urnengrabstätte Doppel 37,59 € 2.13 Benutzung der Friedhofskapelle 195,00 € 2.14 Benutzung der Kühleinrichtung 4,14 € pro Tag 2.15 Genehmigung eines Grabmales 13,95 € 2.16 Überprüfung der Standsicherheit für nicht liegende Grabmale 30,80 € 2.17 Beisetzung an einem Sonnabend 204,00 €