Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2020 · Friedhofssatzung: 01.01.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 210,00 € Erwachsene/Kind ab 5 J.; Kind unter 5 J.: 90,00 €; Rasenreihengrab: 1.640,00 € |
| Sargwahlgrab | 390,00 € Einzelwahlgrabstätte; 2 Bestattungen: 790,00 €; 3 Bestattungen: 1.340,00 € |
| Urnenreihengrab | 210,00 € Standard; Rasenreihengrab für Urnen: 1.140,00 € |
| Urnenwahlgrab | 390,00 € Wahleinzelgrabstätte (1-2 Urnen); Urnen-Doppelgrabstätte: 1.130,00 € |
| Urnengrab anonym | 1.140,00 € Beisetzung im Ruhefeld ohne individuelle Gestaltung (Friedhof Echte) |
| Baumbestattung | 950,00 € Friedhof Echte, inkl. Grabflächenpflege für 25 Jahre |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten Nicht separat ausgewiesen; Grabgebühr umfasst Überlassung/Beisetzung. Ausheben und Zufüllen erfolgt durch zugelassene Dienstleister. |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben Nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführt; Benutzung der Friedhofskapellen ist in separater Satzung/Gebührenordnung geregelt. |
1. Aktuelle Änderungssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.
3. Änderung
der Satzung und Gebührenordnung über die Benutzung der Friedhofskapellen der Gemeinde Kalefeld
Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), und der §§ 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41) sowie § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S.381) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Kalefeld in seiner Sitzung am 10.12.2015 folgende 3. Änderung der Gebührenordnung beschlossen:
Artikel 1
- 1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Sebexen“ gestrichen.
- 2. Die Gebühr in § 4 Absatz 1 wird geändert in 340,00 €
- 3. Die Gebühr in § 4 Absatz 2 wird geändert in 300,00 €
- 4. Die Gebühr in § 4 Absatz 3 wird geändert in 165,00 €
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 3. Änderung der Satzung und Gebührenordnung über die Benutzung der Friedhofskapellen der Gemeinde Kalefeld tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Kalefeld, den 10. Dezember 2015
Gemeinde Kalefeld
L.S.
(gez.) Jens Meyer Bürgermeister
2. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebührenordnung
zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kalefeld für die Ortschaften Eboldshausen, Echte und Wiershausen
Aufgrund der §§ 10, 13, und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) und der §§ 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41) sowie § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S.381) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Kalefeld in seiner Sitzung am 21.11.2019 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Reihengrabstätten für Erdbestattungen
- 1. Zu entrichten sind für die Überlassung einer Reihengrabstätte zur Beisetzung eines verstorbenen
a) Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr an 210,00 €
b) Kindes unter 5 Jahren 90,00 €
c) Kindes oder Erwachsenen auf einer Rasenreihengrabstätte - einschließlich der Grabflächenpflege für 25 Jahre - 1.640,00 €
§ 2
Wahlgrabstätten
- 1. Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer von 25 Jahren sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) je Einzelwahlgrabstätte (nur Friedhof Echte) 390,00 €
b) je Wahlgrabstätte für 2 Bestattungen 790,00 €
c) je Wahlgrabstätte für 3 Bestattungen 1.340,00 €
d) je Urnen-Doppelgrabstätte 1.130,00 €
- 2. Für die Veränderung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1b) bis 1d) sind nach der Letztbeisetzung pro Jahr der Veränderung 1/25 der entsprechenden Gebühr zu entrichten.
- 3. Eine weitere Veränderung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist auf Antrag der Pflegeverpflichteten und nach Entscheidung des zuständigen Ortsrates möglich. Pro Jahr der Veränderung ist 1/25 der entsprechenden Gebühr zu entrichten.
Eine darüberhinausgehende nochmalige Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
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§ 3
Urnengrabstätten
Es sind zu entrichten:
- 1. Für die Beisetzung je einer Ascheurne 210,00 €
- 2. Für die zusätzliche Beisetzung einer Ascheurne auf einer nach Erdbestattung bestehenden Grabstätte 210,00 €
- 3. Für die Beisetzung von 1 bis 2 Aschenurnen auf einer Wahleinzelgrabstätte 390,00 €
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach Zweitbeisetzung sind pro Jahr der Verlängerung 1/25 der Gebühr nach Satz 1 zu entrichten.
- 4. Beisetzung einer Ascheurne im Ruhefeld ohne individuelle Gestaltung (Friedhof Echte) 1.140,00 €
- 5. Beisetzung einer Ascheurne auf einer Rasenreihengrabstätte für Urnen, einschließlich Grabflächenpflege für 25 Jahre 1.140,00 €
- 6. Beisetzung einer Ascheurne am Baum (Friedhof Echte), einschließlich der Grabflächenpflege für 25 Jahre 950,00 €
§ 4
Entfernung von Grabstätten
Eine Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit ist auf Antrag möglich. Die Gebühr hierfür beträgt 1/25 der entsprechenden Gebühr gemäß § 1, § 2 Ziffer 1 und § 3 Ziffer 1 bis 3 für jedes Jahr der vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechts an der Grabstätte.
§ 5
Grabmäler
- 1. Für die Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist vom Antragsteller eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Sie beträgt bei
- a) Grabmälern auf Reihengrabstätten und Urnengrabstätten 40,00 €
- b) Grabmälern auf Wahlgrabstätten 80,00 €
- 2. Für das spätere Abräumen von Grabmälern, das Entfernen des Fundaments und sonstiger Grabanlagen, das Wiederherrichten für weitere Nutzung durch die Friedhofsverwaltung sind vom Antragsteller der Ziffer 1 zugleich mit der Verwaltungsgebühr nach Ziffer 1 bei
- a) Grabmäler und Grabplatten mit einer Ansichtsfläche von 0,17 m² bis 0,3 m² 190,00 €
2
b) Grabmäler und Grababdeckungen mit einer Ansichtsfläche von über 0,3 m² bis 0,7 m² 280,00 €
c) Grabmäler und Grababdeckungen mit einer Ansichtsfläche von 0,7 m² bis 1,1 m² 380,00 €
d) Grabmäler und Grababdeckungen mit einer Ansichtsfläche von über 1,1 m² 470,00 €
als Gebühr zu entrichten.
§ 6
Abfallbeseitigung
Für die Abfallbeseitigung von Kränzen, Gestecken und dergleichen nach Trauerfeiern beträgt die Gebühr 80,00 €
§ 7
Gebührenschuldner und Entstehung der Gebührenschuld
Schuldner der Gebühren sind die Antragstellerin/der Antragsteller oder die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Aufrechnungen gegen Gebührenanforderungen sind unzulässig. Sämtliche Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jetzt gültigen Fassung gegeben. Durch die Einlegung der Rechtsmittel ist die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung bzw. der Benutzung der Friedhofseinrichtungen. Als Beginn der Inanspruchnahme von Grabstätten gilt der Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für die Bereiche der Ortschaften Eboldshausen, Echte und Wiershausen vom 25.04.2004 einschließlich der Änderungen am gleichen Tage außer Kraft.
Kalefeld, 21.11.2019
Jens Meyer Bürgermeister

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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
der Gemeinde Kalefeld für die Ortschaften Eboldshausen, Echte und Wiershausen
Aufgrund der §§ 5, 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 und der §§ 1 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und § 13 a des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) - jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen - hat der Rat der Gemeinde Kalefeld in seiner Sitzung am 21.11.2019 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Friedhöfe mit den Friedhofskapellen in den Ortschaften Eboldshausen, Echte und Wiershausen sind Eigentum der Gemeinde Kalefeld; ihr obliegt die Verwaltung und die Beaufsichtigung des Friedhofs- und Bestattungswesens. Die Ortsräte der Ortschaften Eboldshausen, Echte und Wiershausen entscheiden über die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung des jeweiligen Friedhofes.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Kalefeld ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Nutzung eines Wahlgrabes haben.
Für Tot-, Fehl- oder Ungeborene ab einem Gewicht von 500 Gramm (§ 2 BestattG) gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.
Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung von Personen darf nicht verweigert werden, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet, und zwar vom
| 1. April bis 30. September | von | 7.00 - 21.00 Uhr | und vom |
|---|---|---|---|
| 1. Oktober bis 31. März | von | 8.00 - 18.00 Uhr. |
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Kinder unter 8 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. Den Weisungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blindenhunde),
b) das Rauchen, Lärmen und Spielen,
c) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, sowie Skatebords, Inlineskatern, Sportgeräten und ähnliches. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle,
d) der Aufenthalt zum Zwecke des Zuschauens bei Beerdigungsfeierlichkeiten für alle nicht zum Trauergefolge Gehörenden,
e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
f) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Foto-aufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
g) das Verteilen von Druckschriften,
h) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienstleistungen anzubieten,
i) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
j) Friedhofsabfälle und -abraum außerhalb der dafür bestimmten Sammelstellen zu lagern oder zu entsorgen (biologische und sonstige Abfälle sind voneinander zu trennen),
k) das unbefugte Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Sträuchern und sonstiger Gegenstände,
l) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege
m) der Einsatz von Schädlings- und Unkrautbekämpfungsmitteln.
Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind und die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.
(3) Totengedenkfeiern sind spätestens drei Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof oder in der Friedhofskapelle bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Wer gegen die Ordnungsvorschriften verstößt oder die Weisungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
§ 5 Dienstleistungserbringer
- 1. (1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen von Dienstleistern, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, nur erbracht werden, wenn deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter, sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).
- 2. (2) Die Ausführung von Tätigkeiten auf dem Friedhof durch Dienstleister setzt eine vorherige Zulassung durch die Gemeinde voraus. Diese ist schriftlich zu beantragen.
- 3. (3) Dienstleister mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof unverzüglich bei der Gemeinde anzuzeigen.
- 4. (4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die Anweisungen von Bediensteten der Gemeinde zu befolgen. Dienstleister haften für sämtliche Schäden, die sie, ihre Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde bei und im Zusammenhang mit ihrer Gewerbetätigkeit zufügen. Sie haben die Gemeinde von sämtlichen Schadenersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit ihrer Gewerbetätigkeit freizustellen.
- 5. (5) Eine Ausübung der Tätigkeit kann von der Gemeinde untersagt werden, wenn der Dienstleister gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung verstoßen hat oder den Anordnungen der Gemeinde oder der Friedhofsverwaltung nicht nachkommt und ihm darauf schriftlich für den Fall einer Wiederholung die Untersagung seiner weiteren Tätigkeit angedroht worden war. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
- 6. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- 7. (7) Während der Bestattungsfeiern ist die Ausführung von gewerblichen Arbeiten nicht gestattet. Dienstleistungen auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. ### III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Begräbnisliste
(1) Die Gemeinde Kalefeld führt ein Grabregister-Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten und der Urnengrabstätten.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen – Gesamtplan, Belegungspläne, Grabdenkmalentwürfe usw. – sind zu verwahren.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von zugelassenen Dienstleistern ausgehoben und zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabgespaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung zu informieren. Särge für die Beisetzung von Kindern bis zum 8. Lebensjahr oder für Totgeburten sollen die Länge von 90 cm, die Breite von 50 cm und die Höhe von 50 cm nicht überschreiten.
(3) Überurnen können verwendet werden.
§ 9 Ruhe- und Nutzungszeit
Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, die Nutzungszeit 25 Jahre.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen a 1) Reihengrabstätten a 2) Rasenreihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten b 1) Einzelwahlgrabstätten (nur Echte) b 2) Wahlgrabstätten mit zwei oder drei Bestattungen b 3) Urnen-Doppelgrabstätten
c) Urnengrabstätten c 1) Urnen-Reihengrabstätten c 2) Urnen-Rasenreihengrabstätten c 3) Urnengrabstätten am Baum (nur Echte) c 4) Urnengrabstätten ohne individuelle Gestaltung (nur Echte)
§ 11 Grabmaße
Die Grabstätten haben folgende Maße:
a) Grabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahre Länge 1,20 m Breite 0,60 m Abstand 0,30 m
b) Grabstätten für Verstorbene über 5 Jahre Länge 2,40 m (Eboldshausen und Wiershausen) Breite 0,90 m Abstand 0,30 m
b 1) Länge 2,50 m (Echte, neue Ruhefelder ab 2008) Breite 0,90 m Abstand 0,30 m b 2) Länge 2,25 m (Echte, Wahleinzelgrabstätte ab 2008) Breite 0,90 m Abstand 0,30 m Abstand 0,40 m (Echte, Wahleinzelgrabstätte ab 2017)
c) Doppelgrabstätten Länge 2,50 m (Eboldshausen und Wiershausen) Breite 2,50 m Abstand 0,30 m
c 1) Länge 2,50 m (Echte, neue Ruhefelder ab 2008) Breite 2,50 m
d) Urnengrabstätten Länge 1,20 m Breite 0,65 m Abstand 0,30 m
e 1) Rasengrabstätten für Erdbestattungen Länge 2,10 m Breite 0,90 m Abstand 0,30 m e 2) Rasengrabstätten für Urnenbestattungen Länge 0,50 m Breite 0,50 m Abstand 0,10 m
§ 12 Reihengrabstätten
(1) Es wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig. (2) Die Nutzungszeit der Reihengrabstätten für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre. (3) Die Belegung erfolgt in
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
c) Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen
d) Urnen-Reihengrabstätten
e) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen
§ 13 Wahlgrabstätten
(1) In den Wahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen. (2) Die Nutzungszeit wird auf 25 Jahre festgesetzt. Sie können erst bei einem Todesfall erworben werden. Außen dem nur, wenn der zuerst Verstorbene das 60. Lebensjahr vollendet hat. (3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird mit Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. (4) Die Nutzungszeit kann durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der z.Z. der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr verlangert werden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Veränderung zu sorgen. Nach Erlösen der Nutzungszeit und nach Ablauf der Ruhezeit kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanmtmachung hingeswiesen werden. (5) Auf dem Friedhof Echte sind im Bereich des im Jahre 1975 neu geordneten nördlichen Ruhefeldes die eingerichteten Doppelgrabstätten als Ehegattenwahlgrabstätten und Familienwahlgrabstätten mit nur 2 Bestattungen vorgesehen.
§ 14 Urnengrabstätten
(1) Auf dem Urnenfeld werden die Aschenurnen der Reihe nach beigesetzt. Die Nutzungszeit der Urnen-Reihengrabstätten beträgt 25 Jahre. (2) Ascheurnen konnen auf Antrag auch auf oder in einer nach Erdbestattung vorhandenen Grabstände des Ehegatten oder nach Verwandten des Verstorbenen zusammen beigesetzt werden. Für die Genehmigung ist die z.Z. des Antrages geltende Gebühr zu entrichten. Die Nutzungszeit einer zusätzlich beigesetzten Ascheurne richtig sich nach der Nutzungszeit der Erdbestattung, auf der sie erfolgt ist. (3) Ascheurnen konnen auf Antrag auch auf dem Urnenruhefeld ohne individuelle Gestaltung auf dem Friedhof Echte beigesetzt werden. Die Nutzungszeit bis zur Wiederbelegung beträgt 25 Jahre. (4) Die Ascheurnen in den Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen werden der Reihe nach beigesetzt. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre. Eine Veränderung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
§ 15 Urnenbestattung am Baum
(1) Urnengrabstätten am Baum auf dem Friedhof Echte werden zur Beisetzung einer Urne im Abstand von 2,00 m bis 6,00 m vom Baum vergeben. Die Beisetzungen erfolgen der Reihe nach im Uhrzeigersinn für die Dauer von 25 Jahren. Eine Veränderung der Nutzungszeit ist nicht möglich. (2) Auf Wunsch kann an einer Steleiben dem Baum eine Namenstafelangebracht werden. Für die Anbringung der Tafel ist eine Genehmigung nach § 16 zu beantragen. (3) Die Gesamtanlage wird als naturbelassene Fläche behandelt. § 22 Sätze 4 und 6 gelten entsprechend. Ein Betreten der Rasenfläche erfolgt auf eigene Gefahr. Bäume, die abgestorben oder durch Sturm vernichtet werden, ersetzt die Friedhofsverwaltung durch Neupflanzungen.
V. Grabmale und Einfriedigungen
§ 16 Allgemeines
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist unbeschadet der nach baupolizeilichen und sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnis nur auf Antrag und mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Auf dem Friedhof Echte dürfen im Bereich der seit dem Jahr 1975 neugeordneten Ruhefelder Einzeininfassungen der Grabstätten nicht angelegt werden. Auf dem Friedhof Eboldshausen dürfen im Bereich der seit dem Jahre 1998 neu geordneten Ruhefelder Einzeininfassungen der Grabstätten nicht angelegt werden. Auf Antrag konnen auf dem Friedhof Eboldshausen auch Einzeininfassungen zugelassen werden. (2) Vor Erteilung der Genehmigungarf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1: 10 einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler usw. konnen auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der Friedhofsverwaltung entspricht. Ein gleiches gilt für die Wiederverwendung alter Grabmäler.
§ 17 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmälern anpassen. (2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) – hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
(3) Grabmäler aus Naturstein dürfen nur verwendet werden, wenn sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17.06.1999 eingehalten wird.
Es ist der Friedhofsverwaltung glaubhaft zu erklären, dass die Natursteine unter Beachtung des Satzes 1 gewonnen und hergestellt worden sind. Sollte dies nicht zutreffen, ist durch Erklärung zu bestätigen, dass das in Satz 1 genannte Übereinkommen beachtet wird. Hierzu ist als Nachweis ein Zertifikat folgender Organisationen vorzulegen: a) Fair Stone
b) IGEP c) Werkgroep Duurzame Natursteen (WGDN) d) Xertifix Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung wird zugelassen. Der Vordruck der abzugebenden Erklärung ist bei der Friedhofsverwaltung erhältlich.
(4) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht.
(5) Nicht zugelassen sind
a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement oder Porzellan,
c) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kirk-, Topf- oder Grottensteinen,
d) Inschriften und Darstellungen, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
(6) Stehende Grabmäler dürfen nicht höher als 1,20 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein. Dabei soll das Verhältnis Breite zu Höhe 1 : 1,5 bis 1 : 2,5 betragen. Liegende Grabmale, sog. Kissensteine, sind erwünscht.
(7) Namensplatten für Rasenreihengrabstätten haben eine Größe von 0,40 m Breite mal 0,40 m Höhe. Die Beschriftung der Platte ist vertieft anzubringen, eine Höherstellung von maximal 0,5 cm ist zulässig.
(8) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.
(9) Der Firmenname darf nur seitlich an den Einfassungen oder den Grabmälern angebracht werden. Die Schriftgröße kann bis 1,5 cm betragen.
§ 18 Entfernung
(1) Die in § 17 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit nicht ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von der Friedhofsverwaltung entfernt. Die Nutzungsberechtigten werden darüber spätestens einen Monat vorher schriftlich unterrichtet. Zusammen mit der Genehmigung nach § 16 wird hierfür eine Gebühr erhoben. Die Grabmäler usw. gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. (3) Auf begründeten Antrag des Nutzungsberechtigten können die in § 17 genannten Anlagen auf Grabstätten vor Ablauf der Nutzungszeit entfernt werden. Vor Ablauf der Ruhezeit ist die Entfernung nicht möglich. (4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
§ 19 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal ist entsprechend seiner Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das Fundament ist frostsicher herzustellen. Für Namensplatten gelten die Reglungen bezüglich der Fundamente nicht. Grabmäler aus Holz müssen mindestens 50 cm in der Erde stehen. (2) Alle Grabmale sind mit dem Fundament ausreichend durch Dübel zu verbinden. Die Dübel müssen aus nichtrostendem Metall bestehen, entsprechend der Größe des Grabmals ausreichend lang und 12 mm im Durchmesser stark sein.
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind ab dem Zeitpunkt der Herrichtung dauernd in satzungsgemäßen, verkehrssicherem und gutem Zustand zu unterhalten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte (zur Unterhaltung und Pflege Verpflichtete). (2) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmale bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. Die Friedhofsverwaltung kann Grabmale, die umzustürzen drohen und wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, umlegen oder entfernen lassen, wenn die Nutzungsberechtigten sich weigern oder außerstande sind, die Wiederherstellung ordnungsgemäß zu veranlassen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Nötige veranlassen.
VI. Herstellung und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstellen müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
(2) Grabbeete dürfen 10 cm hoch sein. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, größer werdenden Sträuchern und Hecken bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum des Friedhofseigentümers über.
(4) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
(5) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße, z.B. Konservenbüchsen, zur Aufnahme von Blumen, ist verboten.
(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(7) Auf dem Friedhof Echte, im Bereich der in den Jahren 1975 bis 2000 neu geordneten Ruhefeldern, sind die zur Unterhaltung und Pflege der Gräber Verpflichteten gehalten, eine bodendeckende Grünanlage auf der Grabstelle und am rechts daneben liegenden Trennstreifen herzurichten. Nicht gestattet sind das Aufhügeln der Gräber, die Herstellung von Einfassungen und die Anpflanzung von umlaufenden Hecken.
(8) Auf Rasenreihengrabstätten, Urnengrabstätten ohne individuelle Gestaltung und auf Urnengrabstätten am Baum ist eine Bepflanzung, das Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck und persönlicher Grabausstattungen nicht gestattet.
§ 22 Grabpflege
Reihengrabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Bis zum Ablauf der Nutzungszeit sind sie ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können Gräber eingeebnet werden.
Bei Rasenreihengrabstätten (für Erd- und Urnenbestattungen) erfolgt keine gärtnerische Anlegung. Sie erhalten auf Antrag eine ebenerdig gesetzte Namensplatte. Rasenreihengrabstätten werden einheitlich angelegt und durch die Friedhofsverwaltung gepflegt.
Wahlgrabstätten müssen spätestens 6 Monate nach Erwerb der Nutzungsrechte bzw. nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie ohne Entschädigung eingeebnet werden.
VII. Friedhofskapellen
§ 23 Friedhofskapellen
Die Benutzung der Friedhofskapellen ist in der Satzung und Gebührenordnung zur Benutzung der Friedhofskapellen in der Gemeinde Kalefeld geregelt.
VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 24 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügbar hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Eine Veränderung bestehender Nutzungsrechte ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.
§ 25 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 26 Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Gebührenordnung maßgebend.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 5 des NKomVG in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig oder insbesondere gegen folgende Satzungsregelungen verstößt:
- 1. den Ge- und Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung (Verhalten auf dem Friedhof) zuwiderhandelt; auf den gemeindlichen Friedhöfen Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt (§ 4 Abs. 3 der Satzung),
- 2. als Dienstleister die Regelungen des § 5 dieser Satzung nicht beachtet,
- 3. Särge und Urnen verwendet, die nicht dem § 8 dieser Satzung entsprechen,
- 4. entgegen § 16 dieser Satzung Grabmale, Namensplatten oder bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Gemeinde errichtet oder verändert,
- 5. die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze für Grabmale nach § 17 dieser Satzung nicht berücksichtigt,
- 6. entgegen § 18 Abs. 1 und 4 dieser Satzung selbst Grabmale und bauliche Anlagen entfernt oder Gräber einebnet,
- 7. entgegen § 19 dieser Satzung Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 8. entgegen § 20 dieser Satzung Grabmale und bauliche Anlagen nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 9. entgegen § 21 dieser Satzung Grabstätten vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 28 Inkrafttreten
Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kalefeld für die Ortschaften Eboldshausen, Echte und Wiershausen tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kalefeld für die Ortschaften Eboldshausen, Echte und Wiershausen vom 12.12.1995, in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 15.03.2018, außer Kraft.
Kalefeld, den 21. November 2019
Gemeinde Kalefeld
Jens Meyer Bürgermeister

3. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung und Gebührenordnung
über die Benutzung der Friedhofskapellen
der Gemeinde Kalefeld
Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der §§ 1 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Kalefeld in seiner Sitzung am 18. Dezember 2003 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Kalefeld unterhält im öffentlichen Interesse in den Ortschaften Eboldshausen, Echte, Sebexen, Westerhof, Wiershausen und Willershausen jeweils eine Friedhofskapelle.
(2) Die Friedhofskapellen dienen der Aufbahrung der Personen, die vor ihrem Tode in der Gemeinde Kalefeld ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Belegung eines Wahlgrabes haben oder die aus sonstigen Gründen auf den Friedhöfen Eboldshausen, Echte, Sebexen, Westerhof, Wiershausen und Willershausen beigesetzt werden.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapellen zu Aufbahrungen und Trauerfeiern ist allen Berechtigten gestattet. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn die Trauerfeier nicht der Würde des Ortes entsprechend gestaltet werden soll. Die Entscheidung über die Zulässigkeit trifft die Gemeinde Kalefeld.
§ 2
Verwaltung
Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhofskapellen obliegt der Gemeinde Kalefeld.
§ 3
Benutzungszwang
Jede Leiche ist spätestens 36 Stunden nach dem Tode in die Friedhofskapelle zu überführen. Die Überführung darf erst erfolgen, nachdem durch ärztliches Zeugnis die Merkmale des Todes mit Sicherheit festgestellt sind.
§ 4
Benutzungsgebühren
(1) Die Benutzung der Friedhofskapellen ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 220,00 Euro. Der Betrag schließt das Aufbahren der Verstorbenen, das Abhalten der Trauerfeier, die Reinigung und die gegebenenfalls anfallenden Kosten der Beheizung der Kapelle ein. 2
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Gebühr für das Aufbahren der Verstorbenen, das Abhalten der Trauerfeier und die gegebenenfalls anfallenden Kosten der Beheizung der Kapelle 200,00 Euro.
(3) Für die Benutzung des Sargraumes der Friedhofskapelle ohne anschließende Aufbahrung oder Trauerfeier beträgt die Gebühr 110,00 Euro.
§ 5
Ausstattung
Die Ausstattung der Friedhofskapellen anlässlich der Beisetzungsfeierlichkeiten obliegt den Hinterbliebenen, die für Verunreinigungen und Beschädigungen gleichfalls verantwortlich sind.
§ 6
Zwangsmaßnahmen
Derjenige, der gegen die Vorschriften der §§ 3 und 5 dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, handelt im Sinne des § 6 Absatz 2 NGO ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 300,00 Euro geahndet werden.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Northeim am 01.01.2004 in Kraft.
(2) Die Satzung und Gebührenordnung über die Benutzung der Leichenhallen bzw. Friedhofskapellen vom 06. Februar 1986 einschließlich der Änderungen tritt am gleichen Tage außer Kraft.
Kalefeld, den 18. Dezember 2003
Gemeinde Kalefeld
L.S:
(gez.) Edgar Martin Bürgermeister