📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Gebührentarif mit Wirkung ab 01.01.2024 bis 31.12.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
der Stadt Moringen
Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2 b, 58 Abs. 1 Nr. 5 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.03.2022 (Nds. GVBl. S. 191), der §§ 1, 2, 4, 5 und 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetztes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700) in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 117) und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134), sowie des § 37 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Moringen vom 14.12.2023 zuletzt geändert durch den I. Nachtrag am 14.12.2023 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Moringen beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht und Maßstab der Gebühren
(2) Für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen der im Eigentum der Stadt stehenden oder von ihr unterhaltenen Friedhöfe (s. § 1 der Friedhofssatzung) sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.
(2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner*innen
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
b) wer die Gebührenschuld der Stadt Moringen gegenüber übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet;
c) mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
a) wer die Benutzung der Friedhöfe und ihren Einrichtungen beantragt oder veranlasst hat;
b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat;
c) wer die Gebührenschuld der Stadt Moringen gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet;
d) wem nach § 8 Abs. 3 BestattG die Bestattungspflicht obliegt;
e) mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung;
b) bei Benutzungsgebühren nach Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihren Einrichtungen
c) bei Grabstellengebühren bereits mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der Verlängerung der Grabstätte
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung von dem Gebührenschuldner zu zahlen.
(3) Die Grabstellengebühren werden innerhalb eines Monats nach Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes fällig. Die übrigen Benutzungsgebühren werden vier Wochen nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
(4) Die Stadt Moringen kann eine Vorauszahlung auf die Gebührenschuld oder eine Sicherheitsleistung bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Moringen vom 15.12.2022 außer Kraft.
Moringen, 14.12.2023
Stadt Moringen
gez. Müller-Otte Bürgermeisterin
Der I. Nachtrag tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Gebührentarif
Zu § 1 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Moringen mit Wirkung ab 01.01.2024 bis 31.12.2026
| 1.1 | Reihengrabstätten: Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren erworben. Die Gebühr beinhaltet für den angegebenen Zeitraum den Erwerb des Nutzungsrechtes sowie damit verbundene anteilige Kosten der Friedhofsverwaltung,- Unterhaltung, Wasserver- und Abfallentsorgung. | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.1.1 | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 920,00 € |
| 1.1.2 | Reihengrabstätte, Einzel | 970,00 € |
| 1.1.3 | Urnenreihengrabstätte | 880,00 € |
| 1.2 | Wahlgrabstätten: Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren erworben. Die Gebühr beinhaltet für den angegebenen Zeitraum den Erwerb des Nutzungsrechtes sowie damit verbundene anteilige Kosten der Friedhofsverwaltung,- Unterhaltung, Wasserver- und Abfallentsorgung. | |
| 1.2.1 | Wahlgrabstätte, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 920,00 € |
| 1.2.1.1 | Die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach 1.2.1 beträgt | 37,00 € |
| 1.2.2 | Wahlgrabstätte, Einzel | 970,00 € |
| 1.2.2.1 | Die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach 1.2.2 beträgt | 39,00 € |
| 1.2.3 | Wahlgrabstätte, Doppel | 1.110,00 € |
| 1.2.3.1 | Die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach 1.2.3 beträgt | 44,00 € |
| 1.2.4 | Wahlgrabstätten dreistellig | 1.220,00 € |
| 1.2.4.1 | Die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach 1.2.4 beträgt | 49,00 € |
| 1.2.5 | Wahlgrabstätten vierstellig | 1.360,00 € |
| 1.2.5.1 | Die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach 1.2.5 beträgt | 55,00 € |
| 1.2.6 | Wahlgrabstätten fünfstellig | 1.470,00 € |
| 1.2.6.1 | Die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach 1.2.6 beträgt | 59,00 € |
| 1.2.7 | Wahlgrabstätten sechsstellig | 1.570,00 € |
| 1.2.7.1 | Die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach 1.2.7 beträgt | 63,00 € |
| 1.2.8 | Urnenwahlgrabstätte | 880,00 € |
| 1.2.8.1 | Die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach 1.2.8 beträgt | 35,00 € |
| 1.3 | Gemeinschaftsgrabstellen: Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren erworben. Die Gebühr beinhaltet für den angegebenen Zeitraum den Erwerb des Nutzungsrechtes sowie damit verbundene anteilige Kosten der Friedhofsverwaltung,- Unterhaltung, Wasserver- und Abfallentsorgung. | |
| 1.3.1 | Urnengrabstätte mit Kennzeichnung – Gemeinschaftsgrabstätte - | 1.540,00 € |
| 1.3.2 | Urnengrabstätte mit Kennzeichnung – Gemeinschaftsgrabstätte – Oldenrode und Thüdinghausen – (zzgl. Grabplatte nach 1.7.11) | 1.660,00 € |
| 1.3.3 | Urnengrabstätte Baum mit Kennzeichnung – Gemeinschaftsgrabstätte -(zzgl. Grabplakette nach 1.7.10) | 2.130,00 € |
| 1.3.4 | Erdgrabstätte mit Kennzeichnung - Gemeinschaftsgrabstätte - | 1.830,00 € |
| 1.4 | Bestattungsgebühren: | |
| 1.4.1 | Herstellung einer Kinderreihengrabstätte f. Verstorbene b. z. vollendeten 5. Lebensjahr | 902,00 € |
| 1.4.2 | Herstellung einer Erdgrabstätte für die Beisetzung eines Sarges | 1.002,00 € |
| 1.4.3 | Herstellung einer Urnengrabstätte für die Beisetzung einer Urne | 150,00 € |
| 1.4.4 | Ausbettung von Urnen | 300,00 € |
| Ausbettung von Särgen: Die durch Ausbettung entstehenden Kosten hat der/die Antragsteller*in der Stadt Moringen oder ggf. dem ausführenden Unternehmen (Auftragnehmer) direkt zu erstatten. Der/die Antragsteller*in hat zudem die anfallenden Verwaltungsgebühren für den Vorgang zu tragen. | ||
| 1.4.5 | Entfernen des Grabhügels auf Erdgrabstätten mit Kennzeichnung – Gemeinschaftsgrabstätte - | 200,00 € |
| 1.5 | Benutzung der Friedhofskapelle incl. Nutzung der mobilen Lautsprecheranlage: | |
| 1.5.1 | Benutzung der Friedhofskapelle in Moringen (90 min.) | 195,00 € |
| 1.5.2 | Benutzung der Friedhofskapellen in den Ortsteilen Lutterbeck, Thüdinghausen und Oldenrode (90 min.) | 180,00 € |
| 1.5.3 | Benutzung der Friedhofskapelle zur Aufbewahrung (Kühlung) in Moringen je Tag | 84,00 € |
| 1.6 | Grabräumung je Stelle (wird beim Erwerb des Nutzungsrechtes fällig): | |
|---|---|---|
| 1.6.1 | Urnengrab | 163,00 € |
| 1.6.2 | Erdgrab | 326,00 € |
| 1.6.3 | Grabplatte/Plakette bei Gemeinschaftsgrabstätten | 41,00 € |
| 1.7 | Verwaltungsgebühren: | |
| 1.7.1 | Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales (auch stehend) / Grabeinfassung | 111,00 € |
| 1.7.2 | Überprüfung der Standsicherheit für stehende Grabmale (auch bei Verlängerung des Nutzungsrechtes) je Jahr | 1,00 € |
| 1.7.3 | Reservierung von Wahlgrabstätten je Jahr | 74,00 € |
| 1.7.4 | Zulassung von Gewerbetreibenden und Aushändigung der Berechtigungskarte | 74,00 € |
| 1.7.5 | Genehmigung für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche oder Urne | 443,00 € |
| 1.7.6 | Gebühr für Urnenversand zzgl. Auslagen | 37,00 € |
| 1.7.7 | Adressermittlung einfach (bis 2 Einwohnermeldeämter) | 18,50 € |
| 1.7.8 | Adressermittlung aufwendig (mehr als 2 Einwohnermeldeämter) | 37,00 € |
| 1.7.9 | Anschreiben zur Aufforderung zum Befestigen des Grabmals | 18,50 € |
| 1.7.10 | Erwerb einer Grabplakette für Urnengemeinschaftsgrabstätte Baum (Die Kosten für die Plakette sind nicht in den Grabnutzungsgebühren enthalten und vom/von der Antragsteller*in zu tragen). | 279,00 € |
| 1.7.11 | Erwerb einer Grabplatte für Urnengemeinschaftsgrabstätten in Oldenrode und Thüdinghausen (Die Kosten für die Grabplatte sind nicht in den Grabnutzungsgebühren enthalten und vom/von der Antragsteller*in zu tragen). | 139,00 € |
| 1.7.12 | Sonstige Verwaltungsleistungen je angefangene 15 Minuten | 18,50 € |
2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Neufassung vom 14.12.2023, I. Nachtrag vom 14.12.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Moringen (Neufassung vom 14.12.2023)
Neufassung der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Moringen für die Friedhöfe der Stadt Moringen
Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2 b, 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfas-sungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl., S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.03.2022 (Nds. GVBl. S. 191) und § 13a Abs. 1 des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Be-stattG) in der Fassung vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen und des MaßregelvollzugsG vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) hat der Rat der Stadt Moringen in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Moringen beschlossen:
Präambel ln dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Die gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf weibliche und männliche Personen. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhal-tet keine Wertung.
INHALTSVERZEICHNIS
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Gewerbliche Betätigung
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 8 Allgemeines
§ 9 Beschaffenheit der Särge und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen
IV. GRABSTÄTTEN
§ 13 Allgemeines
§ 14 Reihen- und Urnenreihengrabstätten
§ 15 Wahl- und Urnenwahlgrabstätten
§ 15 a Nutzungsberechtigte
§ 16 Beisetzen von Aschen
§ 17 Gemeinschaftsgrabstätten
§ 17 a Ehrengrabstätten
V. GESTALTUNG VON GRABSTÄTTEN
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 19 Wahlmöglichkeiten
VI. GRABMALE
§ 20 Allgemeines
§ 20 a Verwendung von Natursteinen
§ 21 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 22 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 23 Zustimmungserfordernis
§ 24 Anlieferung der Grabmale
§ 25 Standsicherheit der Grabmale
§ 26 Unterhaltung der Grabmale
§ 27 Entfernung der Grabmale
§ 28 Schutz wertvoller Grabmale
VII. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 29 Allgemeines
§ 30 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN
§ 33 Benutzung der Leichenhallen
§ 34 Trauerfeiern
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 35 Alte Rechte
§ 36 Haftung
§ 37 Gebühren
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Inkrafttreten
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Moringen gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe und Friedhofsteile:
Friedhof Flur Flurstück Größe Friedhofsgelände in qm Behrensen 10/004, 11/1, 12/2, 9/2 2.706 Lutterbeck 27 1.802 Moringen 196/050, 50/078 22.665 Oldenrode 260/001 1.348 Thüdinghausen 481/035 2.500
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe der Kernstadt und der Ortschaften bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt Moringen gem. § 30 NKomVG. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Gebiet der Stadt Moringen ihren Wohnsitz hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimm-ten Grabstätte besaßen. Auf dem Friedhof kann ferner bestattet werden, wer früher hier gewohnt hat und seinen Wohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Senioren-heim aufgegeben oder wegen Pflegebedürftigkeit bei außerhalb der Kommune wohnenden Angehörigen Aufnahme gefunden hat. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlge-borenen oder Ungeborenen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Moringen zugelassen werden. Ebenso gilt dies für in der Stadt verstorbene oder tot aufgefundene Personen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Stadt erfordern. Das Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte bleibt unberührt. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflä-chenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besin-nung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Die Stadt Moringen wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a.) Der Bestattungsbezirk Friedhof Moringen umfasst das Gebiet der Kernstadt Moringen. b.) Der Bestattungsbezirk Friedhof Thüdinghausen umfasst das Gebiet der Ortschaft Thüdinghausen solange Belegungsflächen zur Verfügung stehen. c.) Der Bestattungsbezirk Friedhof Lutterbeck umfasst das Gebiet der Ortschaft Lutterbeck solange Belegungsflächen zur Verfügung stehen. d.) Der Bestattungsbezirk Friedhof Behrensen umfasst das Gebiet der Ortschaft Behrensen solange Belegungsflächen zur Verfügung stehen. e.) Der Bestattungsbezirk Friedhof Oldenrode umfasst das Gebiet der Ortschaft Oldenrode solange Belegungsflächen zur Verfügung stehen. Der Anspruch auf Bestattung bleibt bestehen, wenn der Verstorbene seinen Wohnort im Bestattungsgebiet nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder dauerhaft aus Altersgründen aufgeben musste. (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes beigesetzt, in dem sie zuletzt ihren Hauptwohnsitz hatten, sofern nicht ein Beisetzungsrecht in einer bestimm-ten Grabstätte eines anderen Friedhofes besteht und die Belegung dies zulässt.
Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt. (3) Die Stadt Moringen bestimmt, auf welchem Friedhof nicht bekannte und solche Verstor-bene beigesetzt werden, die auf keinem der im Stadtgebiet vorhandenen Friedhöfe ein Bei-setzungsrecht haben.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentli-chem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öf-fentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt Moringen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ru-hefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einver-nehmen mit dem Nutzungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsbe-rechtigten möglich.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind durchgehend für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Moringen kann das Betreten aller oder einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Auf den Friedhöfen findet grundsätzlich kein Winterdienst statt. Bei Bestattungen findet nur ein eingeschränkter Winterdienst auf den unbedingt notwendigen Wegen zur Begräb-nisstätte und falls erforderlich zur Leichenhalle statt. (4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Stadt Moringen; sie sind spätestens vier Tage vorher bei der Stadt Moringen anzumelden.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der An-gehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsper-sonals sind zu befolgen. (2) Minderjährige, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhö-fe nur in Begleitung Volljähriger betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhe, Inlineskater) zu befahren. Ausgenommen sind: Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Mo-ringen und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde und sie sich außerhalb der Wege aufhalten zu lassen. (4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind. (5) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisun-gen der Stadt Moringen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung
(1) Dienstleistungserbringer (Gewerbetreibende: u. a. Bestattungsunternehmer, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Floristen, Fotografen, Musiker) bedürfen für Tätigkeiten auf den Fried-höfen der Stadt Moringen einer Genehmigung der Stadt Moringen, die auch gleichzeitig den Umfang der Arbeiten festlegt. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die (a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (b) fachlich geeignet sind, bezüglich des Errichtens und Änderns von Grabmalen und die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der Technischen Anlei-tung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils aktuellen Fas-sung die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie sind in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionie-ren und zu montieren. Weiterhin können sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren.
c) die eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung (Berechtigungskarte) erfolgt durch Zulassungsbescheid und wird widerruf-lich erteilt; ihr können Auflagen und Bedingungen beigefügt werden. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern. (4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben bei der Stadt Moringen einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuld-haft verursachen. (6) Unbeschadet des § 6 Abs. 3 Nr. C dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der Rahmenarbeitszeiten des Friedhofspersonals durchgeführt werden. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie keine Behinderungen verursachen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Ver-packungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserent-nahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Be-scheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung nicht erforderlich. (9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum, die im Inland nur verübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden und deren Mitarbeiter haben sich gegenüber dem Friedhofspersonal auf Verlangen auszuweisen. (10) Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungs-verfahrengesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 8 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles und nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Moringen anzumelden. Die vom Standesamt ausgestellte Ster-bebescheinigung, sowie die Gebührenübernahmeerklärung sind bei der Anmeldung vorzu-legen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Stadt Moringen setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen innerhalb der Rahmenarbeitszeit. (4) Verstorbene dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Erdbestattungen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls wer-den die Verstorbenen auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Rei-hengrab- bzw. Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) Zur Bestattung eines Fehlgeborenen oder eines Ungeborenen ist der Stadt Moringen lediglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben.
§ 9 Beschaffenheit der Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelas-tungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche sollte aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen und Aschenkapseln die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit, bei Verstorbenen über 5 Jahre 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. In begründeten Ausnahmefällen kön-nen größere Sargabmessungen zugelassen werden, hierfür ist die Zustimmung bei der An-meldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt Moringen oder von ihr beauftragten Dritten ausgeho-ben und wieder verfüllt. Bei einer Erdbestattung ist es erforderlich, dass spätestens zwei Tage vor dem Bestattungstermin Grabsteine, Einfassungen, Grabplatten und Grabzubehör (einschließlich Bepflanzung) durch den Nutzungsberechtigten entfernt werden. Die Bestat-tung kann nicht erfolgen, wenn diese Arbeiten nicht zeitgerecht durchgeführt werden. Bei einer Urnenbeisetzung gilt das Vorgenannte entsprechend, wenn eine Grabplatte auf dem Grab liegt. Während des Aushubs dürfen Grabmale nur dann stehen bleiben, wenn vorher durch die Stadt Moringen oder von ihr beauftragten Dritten festgestellt wurde, dass die Standsicherheit des vorhandenen Grabmals auch gewährleistet ist. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Diese Maße sind auch in bereits belegten Grabstellen einzuhalten.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Wände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen (Urnen) beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre.
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Stadt Moringen. Die Zustimmung zur Umbettung von Leichen kann nur in den ersten 5 Jahren bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach Vorlage einer Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-grabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der städtischen Friedhöfe nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vor-heriger Zustimmung der Stadt Moringen auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Totenfürsorgeberechtigte mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten (§ 15 Abs. 10, 11), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Ur-nenwahlgrabstätten nur der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Die Stadt Moringen bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und führt sie unter Aus-schluss der Öffentlichkeit durch. (6) Die Auslagen für eine Umbettung, die Überführung sowie die Gebühr für eine andere Grabstätte auf einem städtischen Friedhof und die erneuten Beisetzungsgebühren tragen die Antragsteller. Ebenso haben sie den Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benach-barten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen. Die Rücker-stattung bereits bezahlter Friedhofsgebühren der bisherigen Grabstätte ist grundsätzlich ausgeschlossen. (7) Die Ruhe- und Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Moringen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt Moringen Ausnahmen in Form von Reservierungen zulassen. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in (a) Reihengrabstätten (b) Wahlgrabstätten (c) Urnenreihengrabstätten (d) Urnenwahlgrabstätten (e) Gemeinschaftsgrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Art, Lage, Größe und auf welchen Friedhöfen die verschiedenen Grabarten angeboten werden, ist in den Belegungsplänen für jeden Friedhof festgelegt.
§ 14 Reihen- und Urnenreihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die folgenden Angaben zu Grabgrößen beziehen sich auf die Außenmaße der durch die Nutzer nutzbaren Fläche sowie eventuelle Grabumrandungen diese nicht überschreiten werden dürfen. Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Grabgröße 1,00 x 1,50 m),
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr (Grabgröße 1,00 x 2,00 m). (2) Urnenreihengrabstätten (Aschengrabstätten) sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abge-geben werden. Die Grabgröße beträgt 1,00 x 1,00 m. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden. In jeder Urnenreihen-grabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Sind Mutter und Kind bei der Geburt ge-storben, so können sie in einem Sarg beigesetzt werden. Auf dem Friedhof Moringen be-steht ein Grabfeld für Fehlgeborene und Ungeborene. (4) Reihen-, Urnenreihengrabstätten werden nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. (5) Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten entsteht nach Zahlung der in der Friedhofs-gebührensatzung festgesetzten Gebühr durch Verwaltungsakt. Die Gebühren für die spä-tere Abräumung der Grabstätten ist ebenfalls bei Verleihung des Nutzungsrechtes zu entrichten und wird gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Verleihung des Nutzungsrechtes kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte kann entzogen werden, wenn die Gebühren nicht gezahlt werden. Das Nutzungsrecht geht dann an die Stadt Moringen über, die über diese Grabstät-te bestimmen kann. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengrabfelder und Urnenfelder wiederbelegt oder anderen Zwecken zugeführt. Die Wiederverwendung oder Nutzungsänderung der Felder nach Ablauf der Ruhezeit ist öffentlich bekannt zumachen und durch ein Hinweisschild auf dem Feld anzuzeigen.
§ 15 Wahl- und Urnenwahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 5 oder 10 Jahre verlän-gert werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Stadt Moringen kann Erwerb und Wie-dererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Für den Friedhof Moringen können diese Grabstätten in bestimmten Abteilungen auch im Vorerwerb erworben werden, so dass ein Nutzungsrecht auch vor Eintritt eines Todesfalles verliehen werden kann. Für den Vorerwerb von Grabstätten wird eine Reservierungsgebühr gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Diese Gebühr wird bei Inanspruchnahme der Grabstätte nicht verrechnet. Die folgenden Angaben zu Grabgrößen beziehen sich auf die Außenmaße der durch die Nutzer nutzbaren Fläche sowie eventuelle Grabumrandungen diese nicht überschreiten werden dürfen. (2) Urnenwahlgrabstätten (Aschengrabstätten) sind Grabstätten für die Beisetzung von bis zu 3 Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen und deren Lage in Abstimmung mit dem Erwerber bestimmt werden kann. Die Grabgröße beträgt 1,00 x 1,00 m. (3) Urnenwahlgrabstätten mit besonderer Kennzeichnung (einheitlich liegende Grabplatte) sind Grabstätten für die Beisetzung von bis zu 3 Urnen, an denen grundsätzlich erst im To-desfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen
wird; gleichzeitig wird die Lage der Grabstätte von der Stadt Moringen bestimmt. Ein An-spruch auf den Erwerb von Nutzungsrechten an mehreren Urnenwahlgrabstätten mit be-sonderer Kennzeichnung besteht nicht. Die Grabstätten selbst dürfen nicht bepflanzt oder mit Blumen dekoriert werden. Die Maße für die liegende Grabplatte ergeben sich aus der Anlage 1 zur Friedhofssatzung. (4) Das Nutzungsrecht an Wahl-, Urnenwahlgrabstätten entsteht nach Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr durch Verwaltungsakt. Die Gebühren für die spätere Abräumung der Grabstätten ist ebenfalls bei Verleihung des Nutzungsrechtes zu entrichten und wird gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Verleihung des Nutzungsrechtes kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte kann entzogen werden, wenn die Gebühren nicht gezahlt werden. Das Nutzungsrecht geht dann an die Stadt Moringen über, die über diese Grabstät-te bestimmen kann. (5) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahl-, Urnenwahlgrabstätte beigesetzt zu werden, über andere Beisetzungen in der Grabstätte und über deren Gestaltung und Pflege zu entscheiden. (6) Die Wahlgrabstätten werden in ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden. (7) In Wahlgrabstätten dürfen zusätzlich zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. (8) Die Größe der Einzelwahlgrabstätte bis zum vollendeten 5 Lebensjahr beträgt 1,00 x 1,50 m, für Einzelwahlgrabstätten 1,00 x 2,00 m, für Doppelwahlgrabstätten 2,30 x 2,00 m. Um eine Vereinheitlichung des Friedhofsbildes zu erreichen, ist die Vergabe von Wahlgrab-stätten nur in den entsprechend dafür von der Stadt Moringen vorgesehenen Bereichen möglich. (9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, sofern er bekannt ist, hingewiesen. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln ist, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte darauf hingewiesen, dass das Nutzungsrecht abläuft. (10) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm oder ihr das Nutzungs-recht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut-zungsrecht nach § 15 a Abs. 2 über. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstät-te. (12) Wenn nach Ablauf der Rechte und Ruhezeiten nicht fristgerecht ein Wiedererwerb der Rechte nach Abs. 4 dieser Vorschrift erwirkt wird, kann die Stadt Moringen über die Grab-stätte verfügen.
§ 15 a Nutzungsberechtigte
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grab-stätte durch die Stadt Moringen zugewiesen worden ist. (2) Wird keine anderweitige Regelung getroffen, gehen die mit dem Nutzungsrecht verbun-denen Rechte und Pflichten mit Versterben des vormals Nutzungsberechtigten in nachste-hender Reihenfolge auf die Angehörigen des Nutzungsberechtigten über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
- 3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 4. auf die Eltern,
- 5. auf die Geschwister,
- 6. auf die nicht unter Nr. 1 bis 5 fallenden Erben.
Gibt es mehrere Personen innerhalb einer Personengruppe, so gilt der Älteste als Nut-zungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsbe-rechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. Der Nutzungsberechtigte kann seine Rechte mit Genehmigung der Stadt Moringen auf ei-nen Dritten aus dem Personenkreis des Abs. 2 übertragen. Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. (3) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Stadt Moringen mitzuteilen.
§ 16 Beisetzen von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten (Aschengrabstätten) nach § 14 Abs. 2
b) Urnenwahlgrabstätten (Aschengrabstätten) nach § 15 Abs. 2
c) Gemeinschaftsgrabstätten (u.a. pflegearme Grabstätten). (2) In Gemeinschaftsgrabstätten (u. a. pflegearme Grabstätten) werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten müssen gekennzeichnet werden. Die Kosten für die Kennzeichnung sind von den Hinterbliebenen zu tragen. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.
§ 17 Gemeinschaftsgrabstätten
Gemeinschaftsgräber sind einstellige Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen mit be-sonderer Kennzeichnung als naturnahe besondere Bestattungen wie zum Beispiel „Baum-bestattungen“ und „Rasengräberbestattungen“. Diese Grabstätten selbst dürfen nicht be-pflanzt werden. Die Ablage von Blumen, Gestecken u. ä. ist nur an den ausgewiesenen Ab-lagestellen erlaubt.
Für die Urnengemeinschaftsgrabfelder in Oldenrode und Thüdinghausen sind einheitliche Kennzeichnungen vorgesehen. Die Kosten für diese Grabplatten sind bereits bei Verleihung des Nutzungsrechtes zu entrichten und werden gemäß der Friedhofsgebührensatzung als Auslage erhoben.
Im Urnengemeinschaftsgrabfeld „Baumbestattung“ sind nur standardisierte Schilder mit Namen sowie Geburts- und Sterbejahr zulässig. Die Schilder werden nach der Bestattung von der Stadt Moringen in Auftrag gegeben. Es fallen zusätzliche Kosten für den Erwerb einer Namensplakette als Auslage an.
Die Erdbeisetzung in einem Rasengrab erfolgt der Reihe nach mit Kennzeichnung, es be-steht die Möglichkeit, bei der Beisetzung dabei zu sein. Den Zeitpunkt der Beisetzung be-stimmt die Stadt Moringen. Nach Ablauf von ca. 9 Monaten wird der Grabhügel von den Mitarbeitern der Stadt Moringen abgeräumt und die gesamte Grabfläche mit Rasen einge-sät. Die Kosten dafür sind bereits bei Verleihung des Nutzungsrechtes zu entrichten und werden gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
Die Gebühren für die spätere Abräumung der Grabplatten ist bei Verleihung des Nut-zungsrechtes zu entrichten und wird gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 17 a Ehrengrabstätten
(1) Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Abteilungen) obliegt ausschließlich der Stadt Moringen.
V. GESTALTUNG VON GRABSTÄTTEN
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 30), so zu gestalten und so an die Umge-bung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen ein-zelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Alle Maßnahmen auf dem Friedhof müssen den Baumschutz berücksichtigen.
§ 19 Wahlmöglichkeiten
(1) Auf allen Friedhöfen der Stadt Moringen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Stadt Moringen hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen, sofern sie dazu vor-her die Möglichkeit hat. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Be-stattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung ohne besondere Ge-staltungsvorschriften. (3) Die einzelnen Abteilungen werden in den Belegungsplänen ausgewiesen.
VI. GRABMALE
§ 20 Allgemeines
(1) Aufgabe des Grabmales ist es, das Grab zu bezeichnen und das Andenken an den/die Verstorbenen zu erhalten. (2) Die Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet und zur Wahrung des Gesamteindruckes der Friedhofsanlagen aufeinander abgestimmt sein. Die Inschriften und bildlich - ornamentalen Darstellungen sind auf die Grabmale und den Zweck abzustim-men. (3) Provisorische Grabmale sind nur während der ersten 12 Monate nach der Beisetzung zulässig. (4) Gedenksteine für nicht in der Grabstätte Ruhende sind zulässig (Zulegungen). (5) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Ausnahmen hiervon werden nur durch die Stadt Moringen erteilt.
§ 20a Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn
- 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder herge- stellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maß- nahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) ein- gehalten wird,
oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Ge-sundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien,
Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowe-nien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genann-ten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Er-klärung abzugeben.
(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Orga-nisationen:
- 1. Fair Stone,
- 2. IGEP, 3, Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN, oder
- 4. Xertifix.
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG setzt voraus, dass die erklärende Stelle
1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
- 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung doku- mentiert und die Dokumentation auf Anforderung der Stadt Moringen zur Einsichtnahme bereitstellt,
- 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch un- angekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.
(5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte [vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte] Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.
(6) Sofern sich die gesetzlichen Vorschriften zur Verwendung von Natursteinen ändern soll-ten, ist die dann jeweils gültige Fassung anzuwenden.
§ 21 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Die Grabmale müssen allseitig handwerklich bearbeitet sein.
b) Zugelassen sind Bearbeitungsarten für Natursteine wie gespitzt, gekrönelt, geflächt, ge-stockt, gebeilt, gezahnt, geriffelt, scharriert, gesägt, abgerieben, gesandet, beflammt, ge-fräst, geschurt, geschliffen und poliert.
c) Politur und Schliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Symbole und Schrif-ten, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen. (2) Schriftzeichen, Ornamente und Symbole müssen aus dem Material des Grabmales oder aus nicht rostendem Metall bestehen. Bei Grabmalen aus Granit- oder Muschelkalk ist eine eingelassene Bleischrift zulässig. (3) Bestehen Grabmale aus Grabmal und Sockel, muss der Sockel aus gleichem Material bestehen. (4) Die einzuhaltenden Abmessungen der Grabmale ergeben sich aus der Anlage, die Be-standteil dieser Friedhofssatzung ist. (5) Bei dauerhaften Holzkreuzen muss die Balkenbreite mindestens 12 cm, auf mehrstelli-gen Gräbern für Erdbestattungen mindestens 15 cm betragen. Holzkreuze dürfen eine ma-ximale Höhe von 1,40 m haben, davon mindestens 0,20 m im Erdbereich. Die Balken müs-sen aus einem Stück bestehen. Schriftgrade dürfen auch farblich getönt sein. Gefugte Schriftgrade, Symbole und Schmuckformen sind mit Mitteln zu imprägnieren, die das natür-liche Aussehen des Holzes gewährleisten. (6) Bei Grabmalen aus Metall und Holz müssen Fundamente in ihren Abmessungen zum Grabmal passen und mindestens 5 cm unter der Erdoberfläche liegen. Schriftplatten aus Metall müssen mindestens 5 cm dick sein. Schriftgrade und Symbole dürfen nur in einem zum Grabmal passenden Farbton ausgetönt werden. (7) Auf Grabmalen darf nicht geworben werden. Nichtfarbige Firmenzeichen bis zu einer Größe von 5 cm sind seitlich in einer Höhe von 15 cm über der Erdoberfläche an dem Grabmal zulässig. (8) Soweit es der Stadt Moringen innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 18 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderung für vertretbar hält, kann sie Aus-nahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zulas-sen. Sie kann für Grabmale und sonstige baulichen Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 22 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nur den Anforderungen der §§ 18 und 25 sowie der folgenden Absätze. (2) Die Mindeststärke der Grabmale ergibt sich aus der Anlage 1 zur Friedhofssatzung. (3) Die Stadt Moringen kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (4) Grabeinfassungen sind erlaubt. Die Größe der Einfassungen sind in den jeweiligen Friedhofsplänen geregelt.
§ 23 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung, Veränderung, Zulegung und Wiederverwendung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (u. a. Grabeinfassungen) bedarf der vorherigen schriftli-chen Genehmigung der Stadt Moringen. Die Genehmigung muss bereits vor der Anfer-tigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden.
Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Dies gilt auch für provisorische Grabmale. Anträge sind von dem Inhaber der Grabanweisung oder dem Nut-zungsberechtigten zu stellen. Die Genehmigung wird erst dann erteilt, wenn die Grabgebüh-ren gemäß zugestelltem Gebührenbescheid gezahlt worden sind. (2) Anträge sind bei der Stadt Moringen zu stellen. Den Anträgen sind beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungs-zeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage (u. a. Grabeinfassungen) nicht binnen eines Jahres nach Erteilung errichtet worden ist. (4) Als provisorische Grabmale sind lediglich Holztafeln zulässig. Sie müssen im Holztonla-siert sein, mindestens 20 cm tief in den Boden eingelassen werden und dürfen nur 1,20 m oberirdisch sichtbar sein. (5) Nicht genehmigte oder in nicht genehmigter Ausführung aufgestellte Grabmale, sonstige bauliche Anlagen (u. a. Grabeinfassungen) und Inschriften sind innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung, provisorische Grabmale nach Ablauf der 12-Monats-Frist zu entfernen. Nach Ablauf dieser Fristen können sie von der Stadt Moringen auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder des Inhabers der Grabanweisung entfernt werden.
§ 24 Anlieferung der Grabmale
Vor der Errichtung eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage ist die Stadt Moringen per E-Mail ([email protected]) zu benachrichtigen.
§ 25 Standsicherheit der Grabmale
(1) Grabmale und Steineinfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den Vorgaben der jeweils aktuellen Fassung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Graban-lagen der Deutschen Naturstein Akademie, DENAK e.V. (TA Grabmal) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benach-barter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Stadt Moringen ist berechtigt, jederzeit den Zustand der gesamten baulichen Anla-gen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
§ 26 Unterhaltung der Grabmale
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in einem guten und verkehrssi-cheren Zustand zu erhalten. Die Nutzungsberechtigten sind dafür verantwortlich. Die Stadt Moringen führt jährliche Kontrollen auf Grundlage der TA-Grabmal durch. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder deren Teilen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Moringen auf Kosten des Ver-antwortlichen vorläufige Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrun-gen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung unter Frist-setzung nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so ist die Stadt Moringen berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu tun; sie kann das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder deren Teile ohne eine Aufbewah-rungsfrist entfernen. Die Stadt Moringen ist nicht verpflichtet die entfernten Sachen aufzu-bewahren. (3) Sind die Unterhaltungspflichtigen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt die öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung sowie auf der Home-page der Stadt Moringen (www.moringen.de) und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte oder bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. (4) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch nicht ordnungsgemäße Grab-male, sonstige bauliche Anlagen oder deren Teile verursacht wird.
§ 27 Entfernung der Grabmale
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- (und) oder Nut-zungszeit nur mit Genehmigung der Stadt Moringen entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Die Kosten für das Abräumen der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gehört seit 2005 zum Gebührentatbestand des Grabnutzungsrechtes, so dass diese nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit von der Stadt Moringen entfernt werden.
§ 28 Schutz wertvoller Grabmale
Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale, die für die Eigenart des Friedhofs Be-deutung haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Moringen.
VII. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 29 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Die Bepflanzung der Grabstätten und die Form des Grabbeetes sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter eines Friedhofstei-les und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht be-einträchtigen. Gepflanzte Gehölze dürfen die maximale Höhe des Grabmals nicht über-schreiten. (2) Verwelkter Grabschmuck ist unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen so abzulagern, dass die Ordnung gewahrt wird. Die Stadt Mo-ringen kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen innerhalb angemessener Frist verlangen und nach Ablauf der Frist den Schnitt oder die Be-seitigung auf Kosten des Unterhaltspflichtigen veranlassen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Nutzungszeit. (4) Die Herrichtung der Grabstätten und wesentliche Veränderungen bedürfen der Geneh-migung der Stadt Moringen. Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten unter Nachweis sei-nes Nutzungsrechtes zu stellen. (5) Alle Grabstätten müssen binnen 12 Monate nach der Belegung gärtnerisch hergerichtet werden. Im ersten Jahr nach der Beisetzung genügt eine provisorische Herrichtung. (6) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder da-mit einen zugelassenen Friedhofsgärtner bzw. Dienstleister beauftragen. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpfle-ge ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grab-schmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. (9) Die Oberfläche der Grabstätte mit Marmorkies oder anderen Kiesarten zu belegen ist möglich, aber die Gestaltung muss der unmittelbaren Umgebung und dem Gesamtcharakter des Friedhofes oder eines Friedhofsteiles entsprechen. (10) Die Grabstätte mit einer ganzheitlichen Grabplatte zu bedecken, ist möglich.
§ 30 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen die gärtnerischen Anla-gen in ihrer Gestaltung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Die Grabstätten liegen u.a. in Rasenflächen, die unmittelbar bis an die Grabbeete heran-reichen. Die Grabbeete sind vor dem Grabmal ohne Hügel in der Rasenfläche anzulegen, sie sind in ihrer gesamten Fläche zu bepflanzen. Die Grabgrößen der unterschiedlichen Grabarten sind in den jeweiligen Belegungsplänen der Stadt Moringen geregelt. Bei Grab-stätten mit besonderer Kennzeichnung sind Grabbeete sowie das Ablegen von Gestecken oder ähnlichem nicht zulässig. (3) Nicht gestattet ist: Großwüchsige Gehölze anzupflanzen, seitliche Zwischenhecken und Einfassungen jeder Art zu errichten, die Oberfläche der Grabstätte mit Steinmehl, Asche, Sand oder anderen Materialien abzudecken, mit einem zusammenhängenden Plattenbelag oder Schrittplatten auf oder außerhalb des Grabbeetes zu verlegen, Pflanzschalen oder Blumen außerhalb der Grabbeetflächen aufzustellen, Einmachgläser, Blechdosen usw. als Vasen (Steckvasen können in das Beet eingelassen werden) zu be-nutzen, Gefäße und Gerätschaften aller Art an oder in der Nähe der Grabstätte aufzube-wahren, Rankgerüste, Gitter, Pergolen, Bänke, Vogelhäuschen, Figuren usw. aufzustellen, Kanteneinfassungen jeglicher Art zu setzen, Rasen um die Grabbeete zu entfernen. (4) Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit gehen die auf der Grabstätte gepflanzten Dauergewächse entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Moringen über.
§ 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften gelten unbeschadet des § 29 für die gärtnerische Gestaltung keine zusätzlichen Anforderungen.
§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Nicht ordnungsgemäß hergerichtete oder instand gehaltene Grabstätten hat der Nut-zungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung innerhalb der gesetzten Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt die öffentliche Bekanntmachung oder ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Stadt Moringen Grabstätten ab-räumen, einebnen und einsäen. Die dadurch entstehenden Kosten sind durch den Nut-zungsberechtigten zu tragen. (3) Das Nutzungsrecht an Wahl-, Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Moringen entschädi-gungslos entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine zweite öffentliche Be-kanntmachung oder zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld. (4) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Be-kanntmachung oder dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Absatzes und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechts-folgen des § 27 Abs. 2 hinzuweisen.
VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN
§ 33 Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Moringen und in Begleitung einer von der Stadt Moringen beauftrag-ten Person betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können An-gehörige die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens dreißig Minuten vor Beginn der Bestattungsfeier oder der Beiset-zung endgültig zu schließen. (3) Die Überführung Verstorbener in die Leichenhallen ist in den Rahmenarbeitszeiten vor-zunehmen.
§ 34 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen Stelle im Freien abgehalten werden. Über Trauerfeiern am Grabe oder an einer anderen Stelle im Freien bestimmt grundsätzlich die Stadt Moringen. (2) Die Benutzung der Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Verstorbenen bestehen. Die Stadt Moringen entscheidet über eine Untersagung, und zwar nach Rücksprache mit dem Bestattungsinstitut. (3) Die Trauerfeiern in den Kapellen sollen die von der Stadt Moringen vorgegebene Zeit-einheit von 90 Minuten nicht überschreiten. In besonderen Fällen sind Ausnahmen bei der Anmeldung der Trauerfeiern zu beantragen. Werden besondere Anlagen oder Einrichtungen für die Trauerfeier erforderlich, so entschei-det darüber die Stadt Moringen. (4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen bedürfen der Genehmigung der Stadt Moringen. (5) Aufnahmen von Trauerfeiern in Bild und Ton sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der nächsten Angehörigen und der Stadt Moringen erlaubt. Die Trauerfeier darf dadurch nicht gestört werden.
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 35 Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt worden ist, fin-den hinsichtlich der Dauer der Nutzungszeit, soweit Abs. 2 dieser Vorschrift nichts Anderes bestimmt und hinsichtlich der Gestaltungsvorschriften die bisherigen Vorschriften Anwen-dung. (2) Die vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 11 dieser Sat-zung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttre-ten dieser Satzung und der im § 11 dieser Satzung vorgeschriebenen Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Särge oder Urnen. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 36 Haftung
(1) Die Stadt Moringen haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entste-hen. Ihr obliegen keine Obhut- und Überwachungspflichten. (2) Im Übrigen haftet die Stadt Moringen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 37 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Moringen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtun-gen sind die Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-gesetzes in der derzeit gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
- 1. nach § 2 Abs. 4 Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen durchführt,
- 2. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend ver- hält oder den Ordnungen und Weisungen des Friedhofspersonals zuwiderhandelt,
- 3. entgegen § 6 Abs. 3
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahr- zeuge der Stadt Moringen und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, be- fährt,
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anbietet und dafür wirbt,
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwe- cken,
- e) Druckschriften verteilt,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfrie- dungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht Wege dienen), Grabstät- ten und Grabeinfassungen betritt,
- h) lärmt, isst und trinkt, lagert,
- i) Tiere mitbringt.
- 4. entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Moringen durchführt,
- 5. § 7 Abs. 1 und 4 - ohne Genehmigung auf den Friedhöfen gewerblich tätig ist und/ oder diese Tätigkeit außerhalb der Dienstzeiten ausführt sowie Werkzeuge und Materialien unzu- lässig lagert,
- 6. § 8 Abs. 4 nicht beachtet und die Fristen gemäß § 9 NBestattG nicht einhält.
- 7. § 9 Abs. 1 – Särge, Sargdichtungen, Sargpolsterungen und sonstige Ausstattungen, die nicht den Vorschriften entsprechen und nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung aufwei- sen, auf die Friedhöfe bringt.
- 8. §§ 20 und 20 a nicht beachtet,
- 9. §§ 21-22 Grabmale aufstellt, die nicht den Genehmigungen und den Gestaltungsvor- schriften entsprechen,
- 10. entgegen § 23 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anla- gen errichtet oder verändert,
- 11. § 23 Vorschriften bei der Aufstellung von Grabmalen nicht beachtet,
- 12. § 25 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand unterhält,
- 13. § 27 Abs. 1 Grabmale ohne Genehmigung entfernt,
- 14. § 29 Abs. 1- 8 Grabstätten nicht den Vorschriften entsprechend herrichtet und pflegt,
- 15. § 30 und § 31 die Gestaltungsvorschriften nicht beachtet.
§ 39 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Northeim in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Mori-ngen vom 05.10.2010 außer Kraft.
Moringen, 15.12.2023
Stadt Moringen
Gez. Müller-Otte
Bürgermeisterin
Einfassungen
Grabstätte Breite Länge Urnenreihengräber/Urnenwahlgräber 1,00 m 1,00 m Reihengräber/Wahlgräber für Verstorbene bis zum voll. 5 Lebensjahr 1,00 m 1,50 m Reihengräber für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 1,00 m 2,00 m Wahlgräber für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr – Einzelgrab 1,00 m 2,00 m Wahlgräber für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr – Doppelgrab 2,30 m 2,00 m
Anlage 1 zu § 21 (4) der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Moringen
Grabstätte Art des Grab-mals Ansichts-fläche in m² Größte Höhe in m Größte Breite in m Mindest-tiefe in m liegende Grabplatte Urnenreihengräber/ Urnenwahlgräber liegende Grab-platte bis 1,00 m² 1,00 m 1,00 m
Gemeinschaftsgrabstätten „Urne“ mit Kennzeichnung liegende Grab-platte bis 0,16 m² 0,40 m 0,40 m 0,05 m Gemeinschaftsgrabstätten „Erd“ mit Kennzeichnung liegende Grab-platte bis 0,16 m² 0,40 m 0,40 m 0,05 m aufrecht stehendes Grabmal Urnenreihengräber/ Urnenwahlgräber Hochformat bis 0,42 m² bis 0,70 m bis 0,60 m 0,12 m Reihengräber/Wahlgräber für Ver-storbene bis zum voll. 5 Lebensjahr Hochformat bis 0,45 m² bis 0,90 m bis 0,50 m 0,12 m Reihengräber für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr Hochformat bis 0,77 m² bis 1,10 m bis 0,70 m 0,12 m Wahlgräber für Verstorbene ab dem
- 5. Lebensjahr - Einzelgrab Hochformat bis 0,77 m² bis 1,10 m bis 0,70 m 0,12 m Wahlgräber für Verstorbene ab dem
- 5. Lebensjahr - Doppelgrab Hochformat bis 1,43 m² bis 1,10 m bis 1,30 m 0,12 m
Anlage 2 zu § 20 a der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Moringen
Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG
Zutreffendes bitte ankreuzen
Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,
nämlich: .......................................................................................................
Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in
§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.
oder
Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in
§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten
gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisa-tionen vorgelegt:
- 2.1. Fair Stone
- 2.2. IGEP
- 2.3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- 2.4. Xertifix
oder
Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,
nämlich: .......................................................................................................
Die erklärende Stelle
- verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
- ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit
Steinen beteiligt,
- erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit
durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
- dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung der
Stadt Moringen zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Ort
Datum
Unterschrift
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Moringen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Moringen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Kirchliche Friedhöfe in Moringen, Stadt
Friedhöfe von Kirchengemeinden — Satzung und Gebühren bestimmt die Kirchengemeinde.