ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-luth. Trinitatis-Kirchengemeinde Leine-Weper (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-luth. Trinitatis-Kirchengemeinde Leine-Weper

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Entgeltordnung für die

Erbringung von Bestattungsdienstleistungen

auf den kirchlichen Friedhöfen

Aufgrund der §§ 10, 11, 58 Abs. 1 Nr. 8 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgeset-
zes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23.03.2022 (Nds. GVBl. S. 191) hat der Stadtrat in seiner Sitzung
am 15.12.2022 zuletzt geändert durch den I. Nachtrag am 14.12.2023 folgende Entgeltord-
nung für die Erbringung von Bestattungsdienstleistungen auf den kirchlichen Friedhöfen be-
schlossen:

Präambel

Die Ev.-luth. Trinitatis-Kirchengemeinde Leine-Weper –nachfolgend als Auftraggeber be-
zeichnet- ist Träger der Friedhöfe in Fredelsloh, Großenrode und Nienhagen und für die Ver-
waltung, Unterhaltung und Pflege zuständig. Die Stadt Moringen –nachfolgend als Auftrag-
nehmer bezeichnet- führt auf diesen Friedhöfen die Bestattungen nach Maßgabe des
Niedersächsischen Bestattungsgesetzes durch.

§1

Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Übertragung von Bestattungsdienstleistungen für die
Friedhöfe Fredelsloh, Großenrode und Nienhagen auf den Auftragnehmer durch den
Auftraggeber. Die Bestattungsdienstleistungen erfolgen privatrechtlich. Die Dienstleistung
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird durch einen privatrechtlichen Vertrag
geregelt. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Auftraggeber die Entgeltordnung sowie
den Entgelttarif an. Bei einer Erdbestattung ist es erforderlich, dass spätestens drei Tage vor
dem Bestattungstermin Grabsteine, Einfassungen, Grabplatten und Grabzubehör
(einschließlich Bepflanzung) durch den Nutzungsberechtigten entfernt werden. Die
Bestattung kann nicht erfolgen, wenn diese Arbeiten nicht zeitgerecht durchgeführt werden.
Bei einer Urnenbeisetzung gilt das Vor-genannte entsprechend, wenn eine Grabplatte auf
dem Grab liegt.

§2
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm übertragenen Arbeiten fach- und
termingerecht durchzuführen. Er hat bei Durchführung sämtlicher Arbeiten größtmögliche
Sorgfalt anzuwenden und das Eigentum des Auftraggebers und der
Grabnutzungsberechtigten schonend zu behandeln. Auftretende Beschädigungen sind
unverzüglich dem Auftraggeber zu melden und falls schuldhaft vom Auftragnehmer
verursacht, von diesem fach- und sachgerecht zu beheben bzw. beheben zu lassen.

§3

Bestattungszeiten

Die Bestattungsarbeiten werden an Werktagen innerhalb der Rahmenarbeitszeit ausgeführt.

§4

Entgeltleistung

(1) Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für die Erbringung der vereinbarten Leistung
ein privatrechtliches Entgelt nach der Entgeltordnung des Auftragnehmers. In dem Entgelt ist
die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten (brutto). Bei Änderung des Umsatzsteuersatzes gilt
eine Anpassung als vereinbart.

(2) Der Auftragnehmer rechnet nach jeder Beisetzung das vereinbarte Entgelt gegenüber
dem Auftraggeber ab. Zu einer Abrechnung gegenüber den Hinterbliebenen ist er nicht
berechtigt.

§5

Inkrafttreten

(1) Diese Entgeltordnung für die Bestattungsdienstleistungen auf den kirchlichen Friedhöfen
tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Bestattungsdienstleistungen auf den
kirchlichen

Friedhöfen vom 15.12.2022 außer Kraft.
Moringen, 14.12.2023

Stadt Moringen

gez. Müller-Otte

Bürgermeisterin

Der I. Nachtrag tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Tarifblatt

zu § 4: der Entgeltordnung der Stadt Moringen mit Wirkung ab 01.01.2024 bis
31.12.2026

Privatrechtliche Bestattungsentgelte Peis Preis einschließlich 19 %
für die Kirchlichen Friedhöfe ohne UST
UST
1. Herstellung einer Kindergrabstätte f. 1.002,00 € 1.192,38 €
Verstorbene b.z. vollendeten 5. Lebensjahr
2. Herstellung einer Erdgrabstätte für die 1.102,00 € 1.311,38 €
Beisetzung eines Sarges
3. Herstellung einer Urnengrabstätte für die 250,00 € 297,50 €
Beisetzung einer Urne

Quelle

Ev.-luth. Trinitatis-Kirchengemeinde Leine-Weper

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