ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-luth. Kirchengemeinde Edesheim in Northeim, OT Edesheim (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-luth. Kirchengemeinde Edesheim in Northeim, OT Edesheim

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Herausgeber: Landkreis Northeim, Medenheimer Str. 6 –8, 37154 Northeim

Erscheint grundsätzlich jeden Freitag (außer feiertags), Redaktionsschluss ist jeweils donnerstags 16.00 Uhr

Auskunft, Einsichtnahme und Einzelexemplare: Referat 2 – Personal und Finanzen
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Amtsblatt
für den
Landkreis Northeim

Jahrgang 2019
Northeim, den 05.07.2019
Nr. 27

Inhalt:

A. Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises

Bekanntmachung über Sitzübergänge im Kreistag des Landkreises Northeim

B. Amtliche Bekanntmachungen der Städte und Gemeinden

Flecken Bodenfelde

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr

2019

Stadt Hardegsen

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Teilaufhebung des

Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet am Gladeberg“

Stadt Uslar

Bekanntmachung der Feststellung des konsolidierten Gesamtabschlusses für das

Haushaltsjahr 2017

C. Amtliche Bekanntmachung anderer Körperschaften, Anstalten

und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Ev.-luth. Kirchenkreisverband Harzer Land und Leine-Solling

Friedhofsgebührenordnung (FGO) für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde

Edesheim in Northeim, OT Edesheim

Amtsblatt des Landkreises Northeim Nr. 27 vom 05.07.2019

04.07.2019
Version: 849
Seite III

Haushaltssatzung des Fleckens Bodenfelde
für das Haushaltsjahr 2019

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat des Fle-
ckens Bodenfelde in der Sitzung am 09.05.2019 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird

1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1 der ordentlichen Erträge auf
4.525.500 Euro
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf
4.509.900 Euro

1.3 der außerordentlichen Erträge
0 Euro
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf
0 Euro

2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
4.283.500 Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
4.147.300 Euro

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
331.100 Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
830.000 Euro

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
902.000 Euro
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
546.700 Euro

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförde-
rungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 597.700 Euro festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

Amtsblatt des Landkreises Northeim Nr. 27 vom 05.07.2019

04.07.2019
Version: 849
Seite IV
§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2019 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung
von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 710.000 Euro festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind durch eine besondere Hebesatzsatzung für
das Haushaltsjahr 2019 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

535 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B)

545 v. H.

2. Gewerbesteuer

380 v. H.

Bodenfelde,
21.05.2019
gez.
Ort
Datum der Ausfertigung
Mirko von Pietrowski

Bürgermeister

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.

Die nach § 120 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Northeim
am 03.07.2019 unter dem Aktenzeichen R2 15 22 01 erteilt worden.

Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 08.07. bis zum 16.07.2019
in der Gemeindeverwaltung Bodenfelde, Amelither Str. 23, 37194 Bodenfelde, im Zimmer 24/25
zu den üblichen Öffnungszeiten der Verwaltung zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Bodenfelde,
04.07.2019
gez.
Ort
Datum
Mirko von Pietrowski

Bürgermeister

Amtsblatt des Landkreises Northeim Nr. 27 vom 05.07.2019

Amtsblatt des Landkreises Northeim Nr. 27 vom 05.07.2019

Amtsblatt des Landkreises Northeim Nr. 27 vom 05.07.2019

Bekanntmachung

der Feststellung des konsolidierten Gesamtabschlusses
der Stadt Uslar für das Haushaltsjahr 2017

Der Rat der Stadt Uslar hat in seiner Sitzung am 02.07.2019 folgenden Beschluss
gemäß § 129 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz gefasst:

„Der konsolidierte Gesamtabschluss der Stadt Uslar für das Haushaltsjahr 2017 wird
beschlossen.“

Der konsolidierte Gesamtabschluss 2017 sowie der um die Stellungnahme des Bür-
germeisters ergänzte Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes liegen öffentlich
aus in der Zeit vom

08.07.2019 bis einschließlich 16.07.2019
während der Dienststunden der Stadt Uslar
in der Finanzverwaltung, Zimmer 17,
Graftstr. 7, 37170 Uslar.

Uslar, 04.07.2019

STADT USLAR
Der Bürgermeister

gez.

Bauer

Amtsblatt des Landkreises Northeim Nr. 27 vom 05.07.2019

Friedhofsgebührenordnung (FGO)

für den Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Edesheim in Northeim, OT Edesheim.

Gemäß
§
5
der
Rechtsverordnung
über
die
Verwaltung
kirchlicher
Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und §
31 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Edesheim
für
den
Friedhof
in
Edesheim
am
11.06.2019
folgende
Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6
aufgeführte
Leistungen
der
Friedhofsverwaltung
werden
Gebühren
nach
dieser
Gebührenordnung erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung
beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen
wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung
des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der
Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der
Grabstätte.

(2)
Bei
sonstigen
Benutzungsgebühren
entsteht
die
Gebührenschuld
mit
der
Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der
Verwaltungshandlung.
Amtsblatt des Landkreises Northeim Nr. 27 vom 05.07.2019

§ 4
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren
sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und
Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder
eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten
rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch
50 Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den
Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der
Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

§ 6
Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

1. Reihengrabstätte:
Für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre:
810,00 €
Für Personen bis zu 5 Jahre für 30 Jahre:
580,00 €

2. Wahlgrabstätte:
Für 30 Jahre - je Grabstelle-:
930,00 €
Für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle-:
35,00 €

3. Rasenwahlgrabstätte: (einschl. Pflege für die Dauer der Ruhefrist, Korrekturen an Stein und Grab)
Für 30 Jahre - je Grabstelle-:
1.380,00 €
Für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle-:
55,00 €

4. Urnenwahlgrabstätte:
Für 30 Jahre:
780,00 €
Für jedes Jahr der Verlängerung:
30,00 €

5. Urnenrasenreihengrabstätte (einschl. Pflege für die Dauer der Ruhefrist, Korrekturen an Stein und
Grab)
Für 30 Jahre:
840,00 €

Amtsblatt des Landkreises Northeim Nr. 27 vom 05.07.2019

6. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahl-

grabstätte gemäß § 11 Absatz 5a der Friedhofsordnung:

a) eine Gebühr gemäß Nummer 2, 3 oder 4 zur Anpassung an die neue Ruhezeit und

b) eine Gebühr gemäß Abschnitt II. Nummer 2.

7.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten
(gem. § 13 Absatz 2 FO) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert
wird, eine Gebühr nach den Nummern 2, 3 und 4 zu entrichten.

Wiedererwerbe
und
Verlängerungen
von
Nutzungsrechten
sind
nur
in
vollen
Kalenderjahren möglich.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes
wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Gebühren für die Bestattung:

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen
Erde:

1. für eine Erdbestattung:
485,00 €

2. für eine Urnenbestattung:
180,00 €

III. Verwaltungsgebühren:

1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung, Veränderung oder Ergänzung eines Grabmals

70,00 €

2. für die laufende Prüfung der Standsicherheit für die Dauer des Nutzungsrechts

150,00 €

3. für
die
laufende
Überprüfung
der
Standsicherheit
bei
Verlängerung
von
Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung

5,00 €

IV. Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten an belegten Grabstellen

Frühestens nach dem Ablauf von 25 Jahren. Schriftlicher Antrag des
Nutzungsberechtigten erforderlich.

Für jedes noch nicht abgelaufene Jahr bis zum Ende der Ruhefrist
- je Grabstelle -:
30,00 €

V. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer / Friedhofskapelle:

1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle
je Trauerfeier:
250,00 €

Amtsblatt des Landkreises Northeim Nr. 27 vom 05.07.2019

§ 7

Leistungen,
für
die
kein
Gebührentarif
vorgesehen
ist,
werden
von
der
Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebühren-
ordnung in der Fassung vom 10.03.2015 außer Kraft.

Edesheim, den 11.06.2019

Der Kirchenvorstand:

gez. S. Schmidt

Vorsitzende

Siegel
gez. S. Gareiß

Kirchenvorsteher

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,
Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Northeim, den 27.06.2019

Der Kirchenkreisvorstand:

genehmigt unter lfd. Nr. 1386/2019

Siegel

gez. Himstedt

Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Northeim am ______________, Nr. ______

Amtsblatt des Landkreises Northeim Nr. 27 vom 05.07.2019

Quelle

Ev.-luth. Kirchengemeinde Edesheim in Northeim, OT Edesheim

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