Friedhofsgebühren Arnstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Arnstadt · Thüringen · PLZ 99310

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2013
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2013 (Friedhofsgebührensatzung vom 28.06.2013)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
582,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 402 € + Zuschlag einmalig 180 €
📄 § 5 Ziff. 1.1 GebS – Erdreihengrabstätte (ERG)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
915,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 615 € + Zuschlag einmalig 300 €
📄 § 5 Ziff. 1.1 GebS – Erdwahlgrabstätte (EWG)/Stelle, Friedhof Arnstadt
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
470,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 350 € + Zuschlag einmalig 120 €
📄 § 5 Ziff. 1.1 GebS – Urnenreihengrabstätte (URG)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 4 Urnen
745,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 186 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 745 € für 4 Urnen (= Ø 186 € je Urne)
📄 § 5 Ziff. 1.1 GebS – Urnenwahlgrabstätte (UWG), Friedhof in Arnstadt; § 5 Ziff. 1.5 GebS – Urnenwahlgrabstätte, Friedhof Arnstadt
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
530,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 1.1 GebS – Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
236,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 236 € · Urne: 80 €
📄 § 5 Ziff. 1.3 GebS – Sonstige Bestattungsgebühren
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
230,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 1.2 GebS – Gebühren für die Nutzung von Bestattungseinrichtungen

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2013 (Friedhofsgebührensatzung vom 28.06.2013) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Arnstadt vom 28. Juni 2013

Auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt ge-ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49), des Thüringer Kommunalab-gabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61), des Thüringer Bestat-tungsgesetzes (ThürBestG) vom 19.Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) sowie des § 34 der Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013 hat der Stadtrat der Stadt Arnstadt in seiner Sitzung am 30.05.2013 die folgende Gebührensatzung beschlossen: Satzung der Stadt Arnstadt über die Erhebung von Friedhofsbenutzungs- und Friedhofsverwaltungsgebühren -Friedhofsgebührensatzung-vom 28. Juni 2013

§ 1 – Gebührentatbestand

Nach Maßgabe dieser Satzung werden für die Inanspruchnahme (Benutzung) der von der Stadt Arnstadt verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen und sonstigen besonderen Leistungen der Friedhofsverwaltung Ge-bühren gemäß des unter § 5 aufgeführten Gebührenverzeichnisses erhoben. Für besondere zu-sätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2 – Gebührenmaßstab, Gebührensatz

(1) Die zu zahlenden Benutzungsgebühren bemessen sich prinzipiell nach dem Ausmaß der Nut-zung der von der Stadt Arnstadt verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen durch den Ge-bührenschuldner; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange dies rechtfertigen. (2) Die Verwaltungsgebühren bemessen sich prinzipiell unter Berücksichtigung des Interesses des Gebührenschuldners und nach dem Verwaltungsaufwand. (3) Die im Einzelfall zu zahlende Gebühr bemisst sich unter Berücksichtigung der Grundsätze ge-mäß des § 5 dieser Satzung. Friedhofsgebührensatzung der Stadt Arnstadt vom 28. Juni 2013 1/10

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer (a) nach bürgerlichem Recht oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen für die Bestattung zu sorgen hat; (b) für die Durchführung der Bestattung gemäß § 18 des Thüringer Bestattungsgesetzes zu sorgen hat; (c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert (d) Umbettungen und Wiederbestattungen beauftragt oder (e) Einrichtungen der städtischen Friedhöfe nutzt. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

  1. 1. der Antragsteller und
  2. 2. diejenige Person, die sich der Stadt Arnstadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr ist verpflichtet, wer Amtshandlungen oder sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt. (4) Mehrere Benutzungsgebührenschuldner haften als Gesamtschuldner; gleiches gilt für mehrere Verwaltungsgebührenschuldner. § 4 Entstehen und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bei den Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten sowie deren Verlängerung mit der Ausstellung der Graburkunde, bei dem Er- werb von Nutzungsrechten in Reihengrabstätten/Paargrabstätten, bei der Zuweisung eines Be- stattungsplatzes und bei der Überlassung von Begräbnisplätzen in Gemeinschaftsanlagen mit dem Tag der Beisetzung. Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) entstehen mit der Be- endigung der Amtshandlung oder sonstigen Leistungen. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. (3) Im Falle von Umbettungen und/oder besonders begründeten Einzelfällen können Sicherheits- leistungen in Form von Vorauszahlungen verlangt werden. (4) Eine Rückerstattung der Kosten im Falle des vorzeitigen Verzichtes auf ein Nutzungsrecht bzw. des Entzuges eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte wird nicht gewährt. Friedhofsgebührensatzung der Stadt Arnstadt vom 28. Juni 2013 2/10

§ 5 – Gebührenverzeichnis

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Friedhofsbenutzungsgebühren
  2. 1. 1 Gebühren f. Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten/Überlassung von Begräbnisplätzen in Gemeinschaftsanlagen Grabart Pflege durch Friedhofs- verwal- tung Nutzungs-/ Überlassungs- dauer in Jahren Gebühren- satz Verlängerungs- gebühr/Jahr Erdreihengrabstätte (ERG) (1 Erdbestattung) 25 in Espenfeld 402,00 € Verlängerung nicht möglich Erdreihenrasengrabstätte (ERR) (1 Erdbestattung inklusive Pultstein und Erstschrift ja 1.500,00 € Verlängerung nicht möglich Zweitbeschriftung Pultstein (nur im Ausnahmefall nach § 16 a der Friedhofssatzung) 275,00 € Erdwahlgrabstätte (EWG)/Stelle (je Grabstelle 1 Erdbestattung und bis zu 3 Urnen)
  • Friedhof Arnstadt
  • Friedhöfe Ortsteile

615,00 € 615,00 € 20,50 € 17,57 € Erdbestattungsgemeinschafts-anlage (EGA) (1 Erdbestattung – anonym)

  • ab 7 Jahre
  • unter 7 Jahre

ja 15 970,00 € 380,00 € Verlängerung nicht möglich Urnenreihengrabstätte (URG) (1 Urnenbeisetzung) 25 in Espenfeld 350,00 € Verlängerung nicht möglich Urnenreihenanlage (URA) (1 Urnenbeisetzung) ja 850,00 € Verlängerung nicht möglich Friedhofsgebührensatzung der Stadt Arnstadt vom 28. Juni 2013 3/10

Grabart Pflege durch Friedhofs-verwal-tung Nutzungs-/ Überlassungs-dauer in Jahren Gebühren-satz Verlängerungs-gebühr/Jahr Urnenpaargrabstätte (UPG) (bis zu 2 Urnenbeisetzungen)

  • Erstbeisetzung
  • Zweitbeisetzung (Verlängerung bis

zum Ablauf der Ruhezeit der zweiten Urne) ja max. 20 1.000,00 € 50,00 € Urnenpaargrabstätte in historischen und anderen gemeinschaftlichen Anlagen (bis zu 2 Urnenbeisetzungen inklusive Pultstein und Erstbeschriftung)

  • Erstbeisetzung
  • Zweitbeisetzung (Verlängerung bis

zum Ablauf der Ruhezeit der zweiten Urne)

  • Zweitbeschriftung Pultstein

ja max. 20 1.600,00 € 275,00 € 80,00 € Urnenwahlgrabstätte (UWG) (bis zu 4 Urnenbeisetzungen)

  • Friedhof in Arnstadt
  • Friedhöfe Ortsteile

505,00 € 505,00 € 16,83 € 14,43 € Urnenwahlgrabstätte (UWG-PF) (bis zu 4 Urnenbeisetzungen) ja 2.000,00 € 66,67 € Urnengemeinschaftsgrabstätte (UGG) (1 Urnenbeisetzung mit Namensnennung) ja 995,00 € Verlängerung nicht möglich Urnengemeinschaftsanlage (UGA) (1 Urnenbeisetzung – anonym) ja 530,00 € Verlängerung nicht möglich Kindergrabstätte (KG) (1 Erdbestattung oder 1 Urnenbeisetzung bis zum vollendeten 7. Lebensjahr) 235,00 € 15,67 € Friedhofsgebührensatzung der Stadt Arnstadt vom 28. Juni 2013 4/10

Grabart Pflege durch Friedhofs-verwal-tung Nutzungs-/ Überlassungs-dauer in Jahren Gebühren-satz Verlängerungs-gebühr/Jahr Gebühr für Pflege einer Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit pro m²/Jahr (im Ausnahmefall) ja 2,00 € Verlängerung nicht möglich

  1. 1. 2 Gebühren für die Nutzung von Bestattungseinrichtung Gebührensatz Nutzung einer Kühlzelle pro Tag und Verstorbener (Tag der Anlieferung und Abholung zählen als 1 Tag) 36,00 € Nutzung der großen Trauerhalle, Friedhof Arnstadt (einschließlich Standarddekoration sowie Nutzung der Musikanlage mit Bedienpersonal bzw. Elektroorgel und Glockengeläut) 230,00 € Nutzung der kleinen Trauerhalle, Friedhof Arnstadt (einschließlich Standarddekoration sowie Nutzung der Musikanlage mit Bedienpersonal bzw. Elektroorgel und Glockengeläut) 135,00 € Nutzung der Trauerhalle in den jeweiligen Ortsteilen (unbeheizt, ohne Musikeinspielung) 75,00 € Nutzung des offenen Pavillons (ohne Musikeinspielung) 75,00 € Nutzung des Abschiedsraumes zur Aufbahrung (einschließlich Standarddekoration) 75,00 € Zusatzgebühren für Leistungen an Samstagen und außerhalb der üblichen Bestattungszeiten (außer Nutzung Kühlzelle) 45,00 € Friedhofsgebührensatzung der Stadt Arnstadt vom 28. Juni 2013 5/10
  1. 1.3. Sonstige Bestattungsgebühren Gebührensatz Erdgrab öffnen und schließen
  • Erwachsene und Kinder über 7

Jahre

  • Kinder bis zum vollendeten 7.

Lebensjahr/ Tot- u. Fehlgeborene 236,00 € 100,00 € Erdgrab öffnen und schließen an Samstagen und außerhalb der üblichen Bestattungszeiten 315,00 € Urnengrab öffnen und schließen 80,00 € Urnengrab öffnen und schließen an Samstagen und außerhalb der üblichen Bestattungszeiten 90,00 € Überführung der Urne zur Grabstelle und Besetzung (ohne Trauerfeier) 32,00 € Gebühr für zusätzliche Tätigkeiten/h (Abrechn. nach tatsächl. Zeitaufw. - z. B. für das Ausheben einer Gruft für Sargübergrößen) 43,00 €

  1. 1.4. Gebühren für Ausgraben, Umbetten, Versand von Urnen Gebührensatz Bereitstellen einer Urne zum Versand (einschließlich Ausgraben; bei Versand zzgl. eventueller Auslagen nach den derzeit gültigen Posttarifen) 85,00 € Ausgraben einer Urne (einschl. öffnen und schließen des Grabes) 73,00 € Umbetten einer Urne (einschl. öffnen und schließen der Gräber) 145,00 € Exhumierung u. Umbetten v. Leichen und Gebeinen Gebühr für zusätzliche Tätigkeiten/h (Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand) 43,00 € Friedhofsgebührensatzung der Stadt Arnstadt vom 28. Juni 2013 6/10
  1. 1.5. Gebühren für Benutzung der Friedhofseinrichtungen (Wasser, Abraumbeseitigung u. a.) Nutzungs-/ Überlassungs- dauer in Jahren Gebührensatz Verlängerungsgebühr/ Jahr Erdreihengrabstätte 180,00 € nicht möglich Erdwahlgrabstätte je Stelle
  • Friedhof Arnstadt
  • Friedhöfe Ortsteile

300,00 € 300,00 € 10,00 € 8,57 € Kindergrabstätte 89,00 € 5,93 € Urnenreihengrabstätte 120,00 € nicht möglich Urnenwahlgrabstätte

  • Friedhof Arnstadt
  • Friedhöfe Ortsteile

240,00 € 240,00 € 8,00 € 6,86 €

  1. 1.6. Gebühren für Grabräumung Gebührensatz Erdreihengrabstätte
  • mit Grabmal
  • ohne Grabmal

198,00 € 70,00 € Erdreihenrasengrabstätte

  • nur Grabmalentsorgung

32,00 € Erdwahlgrabstätte I-stellig

  • mit Grabmal
  • ohne Grabmal

240,00 € 130,00 € Erdwahlgrabstätte II- und mehrstellig

  • mit Grabmal
  • ohne Grabmal

350,00 € 255,00 € Kindergrabstätte

  • mit Grabmal
  • ohne Grabmal

119,00 € 21,00 € Urnenreihengrabstätte

  • mit Grabmal
  • ohne Grabmal

136,00 € 38,00 € Friedhofsgebührensatzung der Stadt Arnstadt vom 28. Juni 2013 7/10

Gebühren für Grabräumung Gebührensatz Urnenwahlgrabstätte

  • mit Grabmal
  • ohne Grabmal

172,00 € 74,00 € Urnenreihenanlage

  • mit Grabmal
  • ohne Grabmal

70,00 € 38,00 € Urnenpaargrab

  • mit Grabmal
  • ohne Grabmal

86,00 € 54,00 € Urnengemeinschaftsgrabstätte (ohne Grabmal) 26,00 €

  1. 2. sonstige Gebühren / Verwaltungsgebühren Nutzungs-/ Überlassungs- dauer in Jahren Gebührensatz Verlängerungsgebühr/ Jahr Standsicherheitskontrollen für stehende Grabmale
  • Reihengrab
  • Wahlgrab
  • Friedhof Arnstadt
  • Friedhöfe Ortsteile
  • Kindergrab

21,00 € 27,00 € 27,00 € 18,00 € nicht möglich 0,90 € 0,77 € 1,20 € Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales und sonstiger baulicher Anlagen, je Antrag 20,00 € Gebühr für Nachforschungen oder Grabsuche bei unvollständigen Angaben und schriftlicher Anfrage 40,00 € Benutzung der Wege und Friedhofseinrichtungen durch Gewerbetreibende

  • für die Dauer eines Jahres
  • für eine einmalige Tätigkeit

125,00 € 25,00 € Friedhofsgebührensatzung der Stadt Arnstadt vom 28. Juni 2013 8/10

§ 6 – Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die bloße Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur fristgemäßen Zahlung nach § 4 Abs. (2) nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbe-scheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsge-setzes (ThürVwZVG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Arnstadt und deren Ortsteile in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 07.04.2006 außer Kraft. Arnstadt, den 28. Juni 2013 Stadt Arnstadt

  • Dienstsiegel -

Alexander Dill Bürgermeister Friedhofsgebührensatzung der Stadt Arnstadt vom 28. Juni 2013 9/10

Anzeige- bzw Genehmigungsvermerk: Die vorstehende Satzung ist dem zuständigen Landratsamt des Ilm-Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 03.06.2013 angezeigt worden; die Eingangsbestätigung des Landratsamtes ist der Stadt Arnstadt am 06.06.2013 zugegangen. Der Prüfvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde vom 19.06.2013 ist am 21.06.2013 der Stadt Arnstadt zugegangen. Einer vorfristigen öffentlichen Bekanntmachung wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde zugestimmt. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Geltendmachung von Verstößen: Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Arnstadt, Der Bürgermeister, Markt 1, 99310 Arnstadt, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21(4) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung – Thüringer Kommunalordnung – ThürKO). Arnstadt, den 28. Juni 2013 Stadt Arnstadt Dienstsiegel Alexander Dill Bürgermeister Friedhofsgebührensatzung der Stadt Arnstadt vom 28. Juni 2013 10/10

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofssatzung vom 05.12.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 5. Dezember 2025

Stadt Arnstadt BVIII/2023-0396

Der Stadtrat der Stadt Arnstadt hat in der Sitzung vom 02.10.2025 aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie aufgrund des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Ge-setzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. 277, 284) folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Arnstadt erlassen:

Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Arnstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

− Friedhof Arnstadt, − Friedhof Ortsteil Branchewinda, − Friedhof Ortsteil Dannheim, − Friedhof Ortsteil Dosdorf, − Friedhof Ortsteil Espenfeld, − Friedhof Ortsteil Görbitzhausen, − Friedhof Ortsteil Hausen, − Friedhof Ortsteil Kettmannshausen, − Friedhof Ortsteil Marlishausen, − Friedhof Ortsteil Neuroda, − Friedhof Ortsteil Reinsfeld, − Friedhof Ortsteil Roda, − Friedhof Ortsteil Rudisleben, − Friedhof Ortsteil Schmerfeld, − Friedhof Ortsteil Siegelbach, − Friedhof Ortsteil Wipfra.

§ 2 Friedhofszweck / Bestattungsort

(1) Friedhöfe sind nicht rechtsfähige, öffentliche Einrichtungen der Stadt Arnstadt, die

für die Bestattung zur Verfügung stehen.

(2) Einen Bestattungsanspruch haben alle in Arnstadt lebenden Personen.

(3) Darüber hinaus können insbesondere Personen, die in Arnstadt geboren sind, sowie

Angehörige von in Arnstadt lebenden Personen, bestattet werden.

(4) Über den Bestattungszweck hinaus erfüllen die Friedhöfe auch allgemeine Grünflächenfunktionen mit hoher ökologischer Bedeutung. Jeder hat das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

(5) Über die Anlage neuer Grabfelder entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Aufhebung) zugeführt werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.

(2) Schließung oder Aufhebung sind in der für amtliche Mitteilungen der Stadt Arnstadt vorgesehenen Art und Weise öffentlich bekannt zu machen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigem Grund das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Verwaltung sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege oder Rasenflächen mit Kraftfahrzeugen sowie Fahrrädern zu

befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis erteilt ist;

  1. 2. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
  2. 3. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben;
  3. 4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druckschriften, die im Rah- men von Bestattungsfeiern üblich sind;
  4. 5. die Friedhöfe oder ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen; Abfälle außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen zu lagern oder ungetrennt zu entsorgen; mitgebrachte Abfälle zu entsorgen; Einfriedungen und Hecken zu übersteigen;
  5. 6. die Bestattungsflächen zu betreten;
  6. 7. Kunststoffeinfassungen aller Art und Kunststoffe, nicht verrottbare Werkstoffe in Bindereiartikeln, mit Ausnahme von Grablichtern und Grabvasen, zu verwenden;
  7. 8. von der Friedhofsverwaltung gepflanzte Bäume, Sträucher und Hecken zu beschneiden oder anderweitig zu verändern; Rasenwege zwischen den einzelnen Grabreihen zu bekiesen oder in sonstiger Weise zu befestigen oder zu entfernen;
  8. 9. zu spielen, zu lärmen, zu joggen oder sonstigen Sport zu treiben;
  9. 10. sich auf dem Friedhof in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten;
  10. 11. elektroakustische Geräte zu benutzen; ausgenommen ist die musikalische Begleitung von Trauerfeiern am Grab oder am offenen Pavillon;
  11. 12. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen;
  12. 13. Tiere mitzuführen, ausgenommen sind therapeutische Assistenztiere
  13. 14. ätzende Steinreiniger, Pflanzenschutzmittel oder Salz einzusetzen;
  14. 15. Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde oder dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen zu entfernen;
  15. 16. Wasser für private Zwecke, außer zur Grabpflege, den Friedhofsbrunnen zu entnehmen.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter oder sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen bei der Stadt Arnstadt der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher zu beantragen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit dem Antrag nachzuweisen, dass der Gewerbe-treibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeiten ausreichenden Haftpflicht-versicherungsschutz besitzt. (3) Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende, die über die entsprechende Sachkunde verfügen.

(4) Gewerbetreibende und ihre Mitarbeiter müssen sich für ihre Arbeiten auf dem Friedhof ausweisen können.

(5) Die Tätigkeit der Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen beschränkt sich grundsätzlich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, anfallenden Abraum, abgeräumte Grabmale, Grabeinfassungen, Grabmalfundamente und andere Abfälle außerhalb des Friedhofes ordnungsgemäß zu entsorgen.

(7) Grabmale und Grabbeete dürfen einen untergeordneten Hinweis mit namentlicher Nennung des Gewerbetreibenden enthalten; bei Grabmalen an der Seite oder Rück-seite der Grabmale unten als Aufkleber oder eingehauene Buchstaben; für die Grab-pflege als Steckschild.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen, unter anderem die Sterbefallbescheinigung, beizufügen und die Bestattungsart nach

§ 14 Abs. 1 ist zu benennen. Vor einer Urnenbestattung ist die Bescheinigung über

die Einäscherung vorzulegen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit den Angehörigen und dem jeweiligen Bestattungsinstitut fest. Bestattungen erfolgen grundsätzlich von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr. An Samstagen finden in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr nur Trauerfeiern mit anschließender Urnenbestattung und Trauerfeiern mit zur Einäscherung vorgesehenen Särgen statt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In den Monaten Oktober bis März erfolgen Erdbestattungen ausschließlich bis 14.00 Uhr. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Särge, Urnen, Überurnen und alle in den Boden verbrachten Teile, insbesondere Sargausstattungen, -beigaben und -abdichtungen, müssen aus leicht vergänglichen Stoffen beschaffen sein und in der Ruhezeit ohne Rückstände vergehen. Die Abbaubarkeit ist mit entsprechenden Zertifikaten nachzuweisen. Hartholzsärge sind für Reihengrabstätten nicht zugelassen. Die Verwendung von Särgen aus Tropenholz ist nicht gestattet.

(2) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten. Ausnahmen bilden Metallsärge und Metalleinsätze, die

luftdicht verschlossen sein müssen.

(3) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten:

  1. 1. für Kinder bis 7 Jahren: 1,60 m lang, 0,60 m hoch, 0,50 m breit;
  2. 2. für Personen über 7 Jahren: 2,05 m lang, 0,80 m hoch, 0,80m breit. Sind größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(4) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus ethischen und religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.

§ 9 Benutzung der Kühlräume / Aufbahrung

(1) Der Friedhof in Arnstadt verfügt über Kühlräume, die der vorübergehenden Aufnahme der Verstorbenen dienen. Die Benutzung darf nur mit Kenntnis der Friedhofsverwaltung erfolgen.

(2) Die Aufbahrung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Diese ist grundsätzlich nur im Abschiedsraum und nur während der von der Friedhofs-verwaltung vorgegebenen Zeiten möglich, sofern gesundheitliche oder hygienische Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Sarg ist spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Särge mit Verstorbenen, die eine meldepflichtige, übertragbare Krankheit hatten, werden verschlossen und in separaten besonders gekennzeichneten Kühlzellen eingestellt. Die Verantwortung liegt beim einstellenden Bestattungsinstitut.

(4) Lichtbildaufnahmen oder die Abnahme von Totenmasken aufgebahrter Verstorbener dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden.

§ 10 Trauerfeiern / Bestattungshandlungen

(1) Trauerfeiern können in dafür bestimmten Räumen oder im Freien der Friedhöfe abgehalten werden. Die Benutzung der Räumlichkeiten kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder hygienische Bedenken wegen des Zustands des Verstorbenen bestehen.

(2) Soweit in den Trauerhallen eine Grunddekoration vorliegt, kann diese bei Trauerfeiern durch die Bestattungsinstitute genutzt werden.

(3) Für das Abspielen mitgebrachter Tonträger kann keine Gewährleistung für deren Verwendbarkeit gegeben werden. Sollen bei einer Trauerfeier besondere Anlagen oder Einrichtungen benutzt werden, so ist dies rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Orgel der Arnstädter Trauerhalle darf nur von Organisten gespielt

werden. Bei Trauerfeiern in den städtischen Trauerhallen kann auf Wunsch der Nutzungsberechtigten das Glockengeläut erklingen.

(4) Bestattungen werden von dem jeweils beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Dazu gehören bei Erdbestattung der Transport des Sarges bis zum Grab, das Versenken des Sarges; bei Feuerbestattung die Entgegennahme und Überführung der Urne bis zum Grab, sowie das Beisetzen. Die Übergabe der Urne zum Transport an ein Bestattungsinstitut oder zugelassene Kurierdienst- bzw. Transportunternehmen werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

(5) Auf Wunsch kann den Nutzungsberechtigten gestattet werden, den Sarg oder die Urne bis zum Grab zu tragen. Hierüber ist das beauftragte Bestattungsunternehmen mindestens 5 Werktage vorher zu informieren.

§ 11 Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen des Grabes beauftragt die Friedhofsverwaltung.

(2) Vor dem Ausheben des Grabes hat der Nutzungsberechtigte in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und eine vorhandene Bepflanzung zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Grabstelle Fundamente, Grabmale oder Einfassungen entfernt werden müssen, ist dies vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Das gilt auch für die ordnungsgemäße Wiederinstandsetzung.

(3) Die Neuanlage von festgefügten, dauerhaften Grüften ist nicht gestattet.

§ 12 Ruhezeit

(1) Es gilt für Erd- und Feuerbestattungen grundsätzlich eine Ruhezeit von 20 Jahren. Finden Metallsärge bzw. Metalleinsätze Verwendung verdoppelt sich die Ruhezeit und die Nutzungszeit ist anzupassen.

(2) Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft haben dauerndes Ruherecht.

§ 13 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Umbettungen aus und innerhalb von Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig.

(4) Umbettungen werden durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Kosten der

Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.

(5) Das selbständige Aufgraben von Grabstätten oder Entnehmen von Urnen ist unter-sagt.

(6) Durch eine Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Särge oder Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund

behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Muss aus wichtigem Grund, den der Nutzungsberechtigte nicht zu verantworten hat, eine Umbettung erfolgen, wird dem Nutzungsberechtigten eine andere gleichwertige Grabstätte angeboten. In diesem Fall sind die Kosten von der Friedhofsverwaltung zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Grabstätten sind unveräußerliches Eigentum der Stadt Arnstadt. An ihnen können Rechte für den Zeitraum der Nutzungszeit erworben werden. Bestattungen sind als Erd- und Urnenbestattungen wie folgt möglich:

Nr. Bestattungsart/ Grabstättenart Kurzbezeichnung Zu-ordnung 1. Erdbestattungen 1.1 Erdreihengrabstätten ERG

§ 15

1.2 Erdreihenrasengrabstätten mit Pflege ERR

§ 15

1.3 Erdwahlgrabstätten EWG

§ 16

1.4 Kindergrabstätten KG

§ 17

2. Urnenbestattungen 2.1 Urnenreihengrabstätte URG

§ 18

2.2 Urnenreihenanlagen mit Pflege URA

§ 18

2.3 Urnenpaargrabstätten mit Pflege UPG

§ 19

2.4 Urnenpaargrabstätte in hist. Anlagen Pflege UPG hist.

§ 19

2.5 Urnenwahlgrabstätten UWG

§ 20

2.6 Urnenwahlgrabstätten mit Pflege UWG Pf

§ 20

2.7 Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Pflege UGG

§ 21

2.8 Urnengemeinschaftsanlagen mit Pflege UGA

§ 22

2.9 Naturnahe Urnenbestattungen mit Pflege NNUB

§ 23

2.10 Grabfeld stillgeborene Kinder „Vierzehn Engel“

§ 24

(2) Mit Ausnahme von Erd- und Urnenwahlgrabstätten erfolgt die Vergabe einer Grabstätte erst mit Eintritt eines Sterbefalles oder bei Umbettungen.

(3) Zum Schutz des Baumbestandes sind Erdbestattungen nicht im Wurzelbereich eines Baumes zulässig. Ist keine weitere Bestattung in einer Grabstätte möglich, wird eine Ersatzgrabstätte unter Beibehaltung der bisherigen Fristen, Rechte und Pflichten zur Verfügung gestellt.

(4) Das Beräumen von Urnenreihengrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungszeiten wird mindestens drei Monate vorher in der für amtliche Mitteilungen der Stadt Arnstadt vorgesehenen Art und Weise bekannt gemacht. Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben sich zur Erledigung der mit der Grabauflösung verbundenen Formalitäten bei der Friedhofsverwaltung zu melden. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht abgeholte/s Grabsteine und -zubehör von der Friedhofsverwaltung beräumt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Kosten für die Beräumung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

§ 15 Erdreihengrabstätten (ERG) / Erdreihenrasengrabstätten (ERR)

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der zeitlichen

Reihenfolge der Todesfälle nach belegt werden. Eine Verlängerung des

Nutzungsrechtes an einer Erdreihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet die Grabstätte gärtnerisch anzulegen, zu

unterhalten und auftretende Bodensenkungen zu beseitigen. Das Einebnen des Grabhügels wird von den Nutzungsberechtigten frühestens nach 6 Monaten vorgenommen.

(3) Erdreihenrasengrabstätten (ERR) sind eine Sonderform der Erdreihengrabstätten (ERG), bei denen die Grabflächen nach der Belegung eingeebnet, angesät und durch die Friedhofsverwaltung mit einem einheitlichen Namensträger, der die Namen, Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen trägt, versehen werden. Die Regelungen der Erdreihengrabstätten der Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 16 Erdwahlgrabstätten (EWG)

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten. In einer Erdwahlgrabstätte kann jede Grabstelle mit einem Sarg und drei Urnen belegt

werden.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte gärtnerisch anzulegen, zu unterhalten und auftretende Bodensenkungen zu beseitigen. Das Einebnen des Grabhügels wird von den Nutzungsberechtigten frühestens nach 6 Monaten vorgenommen.

§ 17 Kindergrabstätten (KG)

Die Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr kann in einem Kindergrab nur als eine Erdbestattung oder eine Urnenbestattung erfolgen.

§ 18 Urnenreihengrabstätten (URG) / Urnenreihenanlagen (URA)

(1) Eine Urnenreihengrabstätte (URG) ist eine Grabstätte für jeweils eine Urne, die der zeitlichen Reihenfolge der Todesfälle nach belegt wird. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer URG ist nicht möglich. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag der Umbettung einer weiteren Urne zustimmen, wenn dadurch die Nutzungszeit der Grabstätte nicht überschritten wird.

(2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.

(3) Eine Urnenreihenanlage (URA) ist eine Sonderform der Urnenreihengrabstätte, bei der die Grabstätte nach der Belegung durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft bepflanzt und gepflegt wird. Die Angehörigen können auf ihre Kosten ein liegendes Grabmal nach besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 33 herstellen und setzen lassen. Das Aufstellen von Holzkreuzen ist nicht gestattet. Die Regelungen der besonderen Gestaltungvorschriften nach § 30 gelten entsprechend.

§ 19 Urnenpaargrabstätten / Urnenpaargrabstätten historisch (UPG / UPG hist.)

(1) Urnenpaargrabstätten und Urnenpaargrabstätten in historischen Anlagen dienen der Beisetzung von maximal zwei Urnen und unterliegen den besonderen Gestaltungsvorschriften der §§ 30 und 33. Die Bepflanzung und die Pflege erfolgen durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Bei Urnenpaargrabstätten (UPG) erwirbt der Nutzungsberechtigte das Grabmal selbst.

(3) Bei Urnenpaargrabstätten in historischen Anlagen (UPG hist.) erfolgt die Beschaffung und Beschriftung der Namensträger durch die Friedhofsverwaltung.

§ 20 Urnenwahlgrabstätten (UWG) / Urnenwahlgrabstätten mit Pflege (UWG Pf)

(1) Urnenwahlgrabstätten sind mehrstellige Grabstätten für Urnenbestattungen, deren Lage im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Je Grabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden. Soll in einer Urnenwahlgrabstätte eine Urne bestattet werden, deren Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht auf Kosten des Nutzungs-berechtigten entsprechend zu verlängern.

(2) Urnenwahlgrabstätten mit Pflege sind eine Sonderform der Urnenwahlgrabstätten, bei denen die Bepflanzung und die Pflege durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. Es gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 30 Abs. 1 und § 33.

§ 21 Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGG)

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen der Bestattung mehrerer Urnen unter namentlicher Nennung der Verstorbenen.

(2) Die Grabstelle wird erst im Todesfall für die Dauer der geltenden Ruhezeit zur Bestattung vergeben. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstelle besteht nicht. Die Daten der Verstorbenen werden in geeigneter Weise auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte festgehalten. Zusätzliche Grabzeichen sind nicht gestattet.

(3) Die Anlage, Bepflanzung und Unterhaltung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Sträuße und Bindereiartikel können an eigens dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.

§ 22 Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)

(1) Urnengemeinschaftsanlagen dienen der anonymen Bestattung mehrerer Urnen.

(2) Die Anlage, Bepflanzung und Unterhaltung der Urnengemeinschaftsanlagen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Sträuße und Bindereiartikel sind ausschließlich an dafür vorgesehenen Stellen abzulegen.

§ 23 Naturnahe Urnenbestattung (NNUB)

(1) Die naturnahe Urnenbestattung ist die Bestattung von Urnen in einem naturbelassenen Friedhofsareal mit Bäumen und Sträuchern.

(2) Die naturnahe Urnenbestattung erfolgt als Einzelbestattung. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungsplatz besteht nicht.

(3) Die Anlage, Gestaltung und Unterhaltung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Es

erfolgt eine Kennzeichnung des Bereiches, in dem der Verstorbene beigesetzt ist. Daten des Verstorbenen werden vor Ort nicht festgehalten. Individuelle zusätzliche Grabzeichen sind nicht gestattet. Sträuße und Bindereiartikel sind ausschließlich an den dafür eigens vorgesehenen Stellen abzulegen.

§ 24 Grabfeld stillgeborene Kinder „Vierzehn Engel“

(1) Das Grabfeld stillgeborene Kinder „Vierzehn Engel“ dient der gemeinsamen Bestattung von nicht bestattungspflichtigen Tot- und Fehlgeburten in einer separaten Gemeinschaftsanlage. Die Bestattung einer Gemeinschaftsurne wird ausschließlich durch die Ilm-Kreis-Kliniken veranlasst. Den Angehörigen soll dieses Grabfeld vor allem als Ort der Trauerbewältigung und des Trostes dienen.

(2) Die Anlage, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätte/Anlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

§ 25 Ehrengrabstätten

(1) Erd- oder Urnengrabstätten Verstorbener, die sich zu Lebzeiten in besonderer Weise um die Stadt Arnstadt verdient gemacht haben, kann der Status als Ehrengrabstätte zuerkannt werden. Die Entscheidung über die Zuerkennung obliegt dem Stadtrat der Stadt Arnstadt im Einvernehmen mit den Angehörigen.

(2) Die Pflege und die Unterhaltung erfolgt dauerhaft durch die Friedhofsverwaltung.

§ 26 Kriegsgräberanlagen

(1) Kriegsgräberanlagen sind Grabstätten, auf denen Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bestattet sind.

(2) Näheres regelt das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 27 Nutzungsrechte / Nutzungszeiten

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag verliehen. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann nur einer Person verliehen werden. Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung seiner Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(2) Der Nutzungsberechtigte soll bei Antragstellung festlegen, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Ableben übertragen wird. Das schriftliche Einverständnis

ist einzuholen. Gibt es keine Festlegung des Nutzungsberechtigten gemäß Satz 1, so gilt das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die volljährigen Angehörigen des Nutzungsberechtigten über:

  1. 1. der Ehegatte;
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft;
  3. 3. die Kinder;
  4. 4. die Eltern;
  5. 5. Geschwister;
  6. 6. die Enkelkinder;
  7. 7. die Großeltern;
  8. 8. der Partner in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

(3) Die Nutzungszeit ist die Zeit, die eine Grabstätte dem Nutzungsberechtigten zur Nutzung überlassen wird. Diese beträgt 20 Jahre.

(4) Für folgende Grabarten ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts von einem Jahr bis maximal 5 Jahren möglich:

  1. 1. Erdwahlgrabstätten (EWG)
  2. 2. Kindergrabstätten (KG)
  3. 3. Urnenwahlgrabstätten (UWG)

(5) Bei Urnenpaargrabstätten (UPG) und Urnenpaargrabstätten historisch (UPG hist.) ist eine einmalige Verlängerung von einem bis maximal 20 Jahre möglich.

(6) Für folgende Grabarten besteht kein individuelles Nutzungsrecht:

  1. 1. Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGG)
  2. 2. Urnengemeinschaftsgrabanlagen (UGA)
  3. 3. Naturnahe Urnenbestattungen (NNUB)
  4. 4. Grabfeld stillgeborene Kinder „Vierzehn Engel“

(7) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht, erworben bzw. verlängert wird.

(8) Grundsätzlich wird das Nutzungsrecht im Todesfall vergeben. Unabhängig davon kann die Friedhofsverwaltung Nutzungsrechte ausschließlich für Wahlgrabstätten vergeben, wenn:

  1. 1. ein berechtigtes Interesse des Antragsstellers vorliegt, die Pflege der Grabstätte gesichert ist und eine Flächenverfügbarkeit gegeben ist
  2. 2. eine Grabmalpatenschaft für ein erhaltenswertes Grabmal übernommen wird.

(9) Zum Ablauf der Nutzungszeit haben die Nutzungsberechtigten die Pflicht, binnen 3 Monaten, die Grabmäler und sonstigen Grabausstattungsgegenstände sowie den Bewuchs zu entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht für die Friedhofsverwaltung

besteht nicht.

(10) Das Nutzungsrecht erlischt:

  1. 1. wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde;
  2. 2. nach Ablauf der Ruhezeit, wenn der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Erklärung auf die weitere Nutzungszeit verzichtet. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits erfolgter Geldleistungen besteht nicht.

V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Allgemeine Grundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs gewahrt werden. Grabstätten sind während der gesamten Nutzungszeit ordnungsgemäß zu pflegen und verkehrssicher instand zu halten. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Auf den Friedhöfen der Stadt Arnstadt werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und zusätzlich, auf dem Friedhof Arnstadt, Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften angelegt.

§ 29 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätte ist zu bepflanzen und diese Bepflanzung darf andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es sollten insbesondere bodendeckende, immergrüne standortgerechte Pflanzen verwendet werden.

(2) Einfassungen sind aus Naturstein oder Betonwerkstein zu fertigen.

(3) Auf Grabstätten dürfen nicht:

  1. 1. Sand, Kies, Marmorkies, Splitt und anderes Gesteinsmaterial sowie eingefärbte Naturmaterialien zum Bestreuen der Grab- und der umliegenden Flächen verwendet werden;
  2. 2. Beton- oder Natursteinplatten und Einfassungen außerhalb der Grabstätte verlegt werden;
  3. 3. Folie oder Vlies, Laubfangnetzen ausgelegt werden;
  4. 4. zusätzliche Einfassungen gesetzt werden, wenn die Grabstätte mit Hecken eingefasst ist;
  1. 5. Schutzhüllen, Verkleidungen oder Rankgitter errichtet werden.

(4) Urnengrabstätten sind spätestens einen Monat nach der Bestattung der Urne, Erdgrabstätten spätestens 12 Monate nach der Bestattung herzurichten.

(5) Die benachbarten Grabstätten dürfen bei der Grabpflege weder betreten, beschädigt noch in anderer Form beeinträchtigt werden.

§ 30 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Zur Erhaltung einer niveauvollen Friedhofskultur durch ansprechende Grabfeld- und Freiraumgestaltung bestehen besondere Gestaltungsvorschriften. Ziel ist die differenzierte Gestaltung von Grabfeldern, um das besondere Erscheinungsbild in Abhängigkeit von natürlichen oder historischen Bedingungen zu unterstreichen. Hierzu zählen historische Grabmale und dafür ausgewiesene Grabfelder. Die besonderen Gestaltungsvorschriften gelten für durch die Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Grabfelder und Grabstätten mit historischen Grabmalen.

(2) Die Bestimmungen des § 29 finden entsprechende Anwendung. Darüber hinaus gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Grabstätten sind in ihrer gesamten Fläche zu bepflanzen. Es ist mindestens die Hälfte der Fläche mit einer niedrigen bodendeckenden Dauerbepflanzung zu versehen. Auf der Fläche kann zum Geburts- oder Sterbetag eine einzelne Blume abgelegt werden.

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung hergerichtet oder gepflegt, wird der Nutzungsberechtigte schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht erreichbar, wird durch ein Hinweisschild auf dem Grab auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

(3) Bleibt die Aufforderung nach Abs. 1 oder 2 drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung im Wege der kostenpflichtigen Ersatzvornahme:

  1. 1. die Grabstätte abräumen, einebnen und ansäen;
  2. 2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen;
  3. 3. das bestehende Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 32 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nach allgemeinen

Gestaltungsvorschriften

(1) Die Errichtung eines Grabmales ist nicht erforderlich und steht im Belieben des Nutzungsberechtigten. In Grabfeldern, in denen die Friedhofsverwaltung keine Grabrahmen verlegt, kann der Nutzungsberechtigte eine Grabeinfassung nach den jeweils örtlichen Gegebenheiten errichten. Die Maße der Einfassungen sollen sich von ihren Größendimensionen den Vorgaben der benachbarten Grabstätten anpassen.

(2) Für Grabmale sind natürliche Materialien, wie Naturstein, bearbeitetes Holz und Metalle zu verwenden. Andere Materialien kann die Friedhofsverwaltung in begründeten Einzelfällen zulassen. Bei der Schrift- und Ornamentgestaltung sind grelle aufdringliche Farben auszuschließen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind verkehrssicher zu errichten.

Um die Standsicherheit sicherzustellen, wird die Mindeststärke für stehende Steingrabmale festgelegt: Grabmalhöhe Mindeststärke bis 0,79 m 0,12 m ab 0,80 m bis 1,00 m 0,14 m ab 1,01 m bis 1,50 m 0,16 m ab 1,51 m 0,18 m

Stehende Grabmale in mehrstelligen Erdwahlgrabstätten gem. § 16 dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten. Die Grabmalhöhe wird jeweils ab Unterkante eines Grabmals (ohne Fundament und Sockel) gemessen. In begründeten Einzelfällen kann eine Ausnahme zugelassen werden. Der Nachweis der Standsicherheit ist zu erbringen.

(3) Auf jeder Grabstätte darf grundsätzlich nur ein stehendes oder ein liegendes Grabmal errichtet werden. Im Einzelfall können weitere Schrifttafeln oder liegende Grabmale zugelassen werden. Im Falle von Erdbestattungen darf nicht mehr als ein Viertel und bei Urnenbestattungen nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche durch Stein oder andere luft- oder wasserundurchlässige Materialien abgedeckt werden. Die Größe des Grabmals muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen.

(4) Zusätzlich vorgesetzte Platten, Schrifttafeln oder liegende Grabmale sind aus gleichem oder ähnlichem Material wie das Hauptgrabmal zu fertigen.

(5) Die Ausrichtung der Grabmale in den Grabfeldern wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

(6) Provisorische Grabmale sind ausschließlich zulässig aus Metall oder Holz. Sie dürfen ohne Zustimmung aufgestellt werden und sind spätestens 2 Jahre nach der Bestat-tung zu entfernen.

§ 33 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nach besonderen

Gestaltungsvorschriften

(1) Für die Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten folgende Anforderungen hinsichtlich Höhe, Breite und Stärke der Grabmale:

Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung davon abweichende Grabmalmaße zulassen. (2) Auf jeder Grabstätte darf nur ein stehendes oder ein liegendes Grabmal errichtet werden. Weitere bauliche Anlagen sind nicht zulässig.

(3) Über die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 und 2 hinaus gelten für Grabmale in ihrer Gestaltung folgende Anforderungen:

  1. 1. Grabmale sind allseitig sowie gleichmäßig handwerks- und materialgerecht zu bearbeiten. Auf ruhige Strukturen des Materials ist zu achten; Nr. Grabarten Bauliche Anlagen Höhe (m) Breite (m) Stärke (m) Erdgrabstätten 1. Erdreihenrasen- grabstätte liegende Grabmale Pultstein, quadratisch 0,40 0,40 vorn: 0,07-0,10 hinten: 0,10-0,14 2. Erdwahlgrabstätte
  1. 2.1. einstellig stehende Grabmale 0,80 - 1,30 0,50 - 0,60 ab 0,14

Stelen 0,80 - 1,30 0,30 - 0,40 0,14 - 0,40

liegende Grabmale Pultstein 0,40 - 0,80 0,40 - 0,80 vorn: 0,07-0,10 hinten: 0,10-0,14

  1. 2.2. zwei- und mehrstellig stehende Grabmale 0,80 - 1,40 1,10 - 1,40 ab 0,14

Stelen 1,00 - 1,40 0,30 - 0,45 0,16 - 0,45

liegende Grabmale Pultstein

0,60 - 1,00 0,60 - 1,00 vorn: ab 0,16 hinten: ab 0,25 Urnengrabstätten 1. Urnenreihenanlage liegende Grabmale Pultstein, quadratisch oder rund 0,40

0,40 vorn: 0,07-0,10 hinten: 0,10-0,14 2. Urnenpaargrabstätte mit Pflege stehende Grabmale

0,60 - 0,80 0,30 - 0,45 0,14

Stelen 0,70 - 0,90 0,25 - 0,35 0,14 - 0,35

liegende Grabmale quadratisch oder rund 0,40 - 0,50 0,40 - 0,50 vorn: 0,07-0,10 hinten: 0,10-0,14 3. Urnenwahlgrabstätte stehende Grabmale

0,70 - 1,00 0,30 - 0,50 0,14 - 0,18

Stelen 0,80 - 1,10 0,25 - 0,35 0,14 - 0,35

liegende Grabmale 0,40 - 0,55 0,40 - 0,55 vorn: 0,07-0,10 hinten: 0,10 -0,14

  1. 2. Grabmale sollen eine harmonische Form und Gestalt aufweisen.
  2. 3. Die Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben; liegende Grabmale sind massiv und ohne Stütze herzustellen;
  3. 4. Farb- bzw. Lackanstriche an Grabmalen sind nicht zulässig.
  4. 5. Aufgesetzte Metallbuchstaben, Ornamenten, Elementen oder Symbolen sind für Grabmäler nicht zulässig. Für Metallgrabmale können Ausnahmen zugelassen werden. Die Verwendung von Kunststoff und Lichtbildern ist unzulässig. Die Verwendung von Glas oder Emaille ist in gestalterisch begründeten Einzelfällen zulässig;
  5. 6. Für Schriften, Symbole, Ornamente oder Elemente von Grabmalen sind gedeckte Farben zu verwenden, die dem Farbton des Steinmaterials anzupassen sind. Die Verwendung erhabener Schriften im Kasten sind nicht zulässig. Weitere Schriften sind in gleicher Art zu arbeiten;
  6. 7. Aus Gründen des Schutzes individueller Gestaltungsmerkmale ist die Wiederholung identisch gestalteter Grabmale in dem jeweiligen Gräberfeld nicht zulässig.

§ 34 Genehmigung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen sowie bei sonstigen baulichen Anlagen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Beantragung und Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Wiederaufstellung vorhandener Grabmale sowie Nacharbeiten an Grabmalinschriften sind bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(2) Dem Antrag sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf in Vorder- und Seitenansicht;
  2. 2. Grundriss im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, der Anordnung und Farbe der Schrift, der Ornamente, Elemente und Symbole;
  3. 3. Angabe der Verwendung eines Sockels oder Einfassungen;
  4. 4. Art der Arretierung.

(3) Darüber hinaus können im Einzelfall folgende ergänzende Unterlagen abgefordert werden:

  1. 1. Zeichnungen der Schriften, der Ornamente, Symbole, Elemente im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung;
  2. 2. die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte im Einzelfall;
  3. 3. Nachweise zur fachlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers.

(4) Bereits aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind zu entfernen.

(5) Das Aufstellen einer Sitzgelegenheit auf einer Grabstätte im begründeten Ausnahmefall bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die

Friedhofsverwaltung.

§ 35 Fundamentierung, Befestigung und Unterhaltung von Grabmalen und

sonstigen baulichen Anlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind entsprechend der „Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerkes“ in der jeweils geltenden Fassung, den einschlägigen DIN-Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst standsicher zu errichten.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Ist dieser nicht mehr gegeben, hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorläufige Sicherungsmaßnahmen, insbesondere das Umlegen von Grabmalen, vornehmen.

(3) Wird der gefährliche bzw. vorläufig gesicherte Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen.

§ 36 Schutz wertvoller Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen /

Denkmalschutz

(1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen, die künstlerisch und kulturgeschichtlich wertvoll, prägend oder kennzeichnend für einen Friedhof sind, werden nach Ablauf des Nutzungsrechtes von der Stadt Arnstadt erhalten und gepflegt.

(2) Denkmalgeschützte oder historisch wertvolle Grabstätten, können als Grabstätte neu vergeben werden. Patenschaften können zur Erhaltung oder Restaurierung kulturhistorisch wertvoller oder sonstiger erhaltenswerter Grabmale/Grabstätten vergeben werden. Mit Vergabe der Grabmalpatenschaft bleibt das Grabmal im Eigentum der Stadt Arnstadt.

§ 37 Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes oder bei Entzug des Nutzungsrechtes an Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen, mit Ausnahme der Grabstätten mit Pflege und bei Grabmalpatenschaften, durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.

VII. Schlussvorschriften

§ 38 Übergangsbestimmungen

(1) Für Grabstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits ein Nutzungsrecht vergeben wurde, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung grundsätzlich nach den bisherigen Vorschriften. Ist ein Nutzungsrecht nicht bekannt, gelten die Regeln dieser Satzung.

(2) Der Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richten sich nach dieser Satzung.

(3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Bestattung erfolgen oder das Nutzungsrecht verlängert bzw. übertragen werden soll.

§ 39 Haftung

(1) Die Stadt Arnstadt haftet nicht für Personen- oder Vermögensschäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen auf dem Gelände eines städtischen Friedhofs, durch Tiere, Umwelteinflüsse oder Naturgewalten entstehen. Das betrifft insbesondere Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigungen oder Vandalismus. Der Stadt Arnstadt obliegen insoweit keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.

(2) Die Haftung der Stadt Arnstadt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

(3) Während der Wintermonate (November bis März) gewährleistet die Friedhofsverwaltung bei entsprechender Wetterlage durch Räumen und Streuen das Betreten und Begehen der Hauptwege, den Zugang zu den Trauerhallen und die Zuwegung zum jeweiligen Bestattungsort. Die Benutzung der übrigen Wege und Treppen erfolgen auf eigene Gefahr.

§ 40 Gebühren

Für die Benutzung der kommunalen und von der Stadt Arnstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, entgegen

  1. 1. den in § 4 geregelten Öffnungszeiten die Friedhöfe der Stadt Arnstadt als Besucher außerhalb dieser Öffnungszeiten betritt;
  2. 2. den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 auf den Friedhöfen ein Verhalten an den Tag legt, welches nicht der Würde des Ortes entspricht und/oder die Anordnungen der Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung nicht befolgt;
  3. 3. den Bestimmungen des § 5 Abs. 2:

a) die Wege oder Rasenflächen mit Kraftfahrzeugen aller Art und Fahrrädern ohne besondere Erlaubnis (Zif. 1) befährt;

b) an Sonn- oder Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt (Zif. 2);

c) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet und dafür wirbt (Zif. 3);

d) Druckschriften verteilt (Zif. 4);

e) die Friedhöfe oder ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, mitgebrachte Abfälle auf dem Friedhofsgelände oder in den dort aufgestellten Abfallbehältern entsorgt; Einfriedungen oder Hecken übersteigt (Zif. 5); f) die Bestattungsflächen betritt (Zif. 6);

g) Kunststoffeinfassungen aller Art und Kunststoffe, nicht verrottbare Werkstoffe in Bindereiartikeln, mit Ausnahme von Grablichtern und Grabvasen, verwendet (Zif. 7);

h) von der Friedhofsverwaltung gepflanzte Bäume, Sträucher und Hecken beschneidet oder anderweitig verändert, Rasenwege zwischen den einzelnen Grabreihen bekiest oder in sonstiger Weise befestigt oder entfernt (Zif. 8); i) spielt, lärmt, joggt oder sonstigen Sport betreibt (Zif.9); j) sich auf dem Friedhof in einem erkennbaren Rauschzustand aufhält (Zif. 10);

k) elektroakustische Geräte benutzt; ausgenommen ist die musikalische Begleitung von Trauerfeiern am Grab oder offenen Pavillon (Zif. 11); l) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt (Zif.12);

m) Tiere mitführt, ausgenommen sind therapeutische Assistenztiere (Zif. 13);

n) ätzende Steinreiniger, Pflanzenschutzmittel oder Salz eingesetzt (Zif. 14);

o) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde oder dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen entfernt (Zif. 15);

p) Wasser für private Zwecke, außer zur Grabpflege, den Friedhofsbrunnen entnimmt (Zif.16)

  1. 4. entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 als Bildhauer, Steinmetz, Gärtner, Bestatter und sonstiger Gewerbetreibende die gewerbliche Tätigkeit nicht rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung beantragt;
  2. 5. entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 6 anfallenden Abraum, abgeräumte Grabmale, Grabeinfassungen, Grabmalfundamente und andere Abfälle nicht außerhalb des Friedhofes ordnungsgemäß entsorgt;
  1. 6. entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 7 Grabmale mit Firmenanschriften versieht;
  2. 7. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 sich Zutritt zu den Kühlräumen verschafft;
  3. 8. entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 selbständig Grabstätten aufgräbt und/oder Urnen entnimmt;
  4. 9. entgegen den Bestimmungen des § 21 Abs.3, § 22 Abs.2 und § 23 Abs.3 Grabschmuck für Gräber in den Urnengemeinschaftsanlagen und andere Gemeinschaftsgrabstätten nicht an dem vorgesehenen Stellen ablegt;
  5. 10. entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs.1 Grabstätten nicht im Rahmen der Satzung herrichtet und nicht dauernd instand setzt;
  6. 11. entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs.3 Sand, Kies, Marmorkies, Splitt und anderes Gesteinsmaterial sowie eingefärbte Naturmaterialien zum Bestreuen der Grab- und umliegenden Fläche verwendet, Beton- oder Natursteinplatten außerhalb der Grabfläche verlegt, Folie, Vlies, Laubfangnetze sowie eine zusätzliche Einfassung außerhalb des Grabes auslegt und/oder bei Grabfeldern, welche mit Hecken eingefasst sind, zusätzliche Einfassungen setzt. Rankgitter, Schutzhüllen oder Verkleidungen errichtet;
  7. 12. entgegen den Bestimmungen des § 32 Abs. 3 ein Erdbestattungsgrab mit mehr als einem Viertel und ein Urnengrab mit mehr als einem Drittel mit luft- und wasserundurchlässigen Materialien abdeckt;
  8. 13. entgegen den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert;
  9. 14. entgegen den Bestimmungen des § 35 Abs.2 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält;
  10. 15. entgegen den Bestimmungen des § 37 Abs.1 Grabmale oder Grabmalteile ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt;
  11. 16. entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs.9 Grabstätten nach Ablauf der des Nutzungsrechtes nicht räumt und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht entfernt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 42 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Arnstadt in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26.06.2013 und die Friedhofsordnung der Gemeinde Wipfratal vom 29.01.2014 außer Kraft und werden aufgehoben.

Arnstadt, den 05.12.2025 Stadt Arnstadt

Frank Spilling

(Dienstsiegel) Bürgermeister

Anzeigen- und Genehmigungsvermerk:

Die vorstehende Satzung ist dem zuständigen Landratsamt des Ilm-Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13.10.2025 angezeigt worden; die Eingangsbestätigung des Landratsamtes ist der Stadt Arnstadt am 21.10.2025 zugegangen. Der Prüfvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde vom 19.10.2025 ist der Stadt Arnstadt am 21.11.2025 zugegangen. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Geltendmachung von Verstößen:

Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Arnstadt, Der Bürgermeister, Markt 1, 99310 Arnstadt, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 (4) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO).

Arnstadt, den 05.12.2025 Stadt Arnstadt

Frank Spilling

(Dienstsiegel) Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Arnstadt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Arnstadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 99xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Arnstadt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Arnstadt
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 80 € (Urne) bzw. 236 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Arnstadt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 99xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Arnstadt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €