Friedhofsgebühren Gebesee 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Gebesee · Thüringen · PLZ 99189

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsgebührenordnung Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) und den §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Geseke in seiner Sitzung am 14.12.2017 folgende Änderung der Gebühren-ordnung für die Friedhöfe der Stadt Geseke vom 19.12.2003 beschlossen:

§ 1 Art und Höhe

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Zurücknahme von Aufträgen

§ 4 Fälligkeit

§ 5 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

§ 6 Inkrafttreten – Außerkrafttreten

Gebührentarif I. Grabgebühren II. Bestattungsgebühren (Auswerfen und Verfüllen des Grabes) III. Benutzung der Trauerhalle und Leichenzelle IV. Umbettungsgebühren V. Genehmigung für die Errichtung und Ergänzung von Gedenksteinen VI. Sonstige Gebühren

§ 1 – Art und Höhe

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Geseke und seiner Bestattungseinrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag die Benutzung des Friedhofs oder der Bestattungseinrichtungen erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 3 – Zurücknahme von Aufträgen

Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages kann, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder den sachlichen Vorbereitungen des einzelnen Auftrages bereits begonnen ist, bis Einhalb der Gebühren je nach dem Umfange der erbrachten Leistungen erhoben werden.

§ 4 – Fälligkeit

Die in der Gebührenordnung aufgeführten Gebühren sind zum Fälligkeitstermin gemäß Gebührenbescheid an die Stadtkasse zu zahlen.

§ 5 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Beitrags- und Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBL. S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.03.1960 (GV NRW S. 47/SGV NRW S. 303).

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührenordnung gilt das Verwaltungsvoll-streckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1957 (GV NRW S. 216/SGV NRW S. 2010).

§ 6 – Inkrafttreten – Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Friedhöfe der Stadt Geseke vom 15.12.2016 außer Kraft.

Gebührentarif zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Geseke

I. Grabgebühren

  1. 1. Für ein Reihengrab/Urnengrab
    • a) Personen bis 10 Jahre 294,53 €

b) Personen ab 10 Jahre 649,69 €

  1. 2. für ein Wahlgrab/Urnengrab 909,56 € Bei mehrstelligen Wahlgräbern ist ein entsprechendes vielfaches der Gebühren zu entrichten.
  1. 3. Für ein Urnenreihengrab im Urnenfeld 110,88 €
  1. 4. Für ein Urnenwahlgrab im Urnenfeld 133,06 €
  1. 5. Für ein anonymes Urnenreihengrab 110,88 €
  1. 6. Nacherwerbsgebühr Wahlgrab/Urnengrab Gebühr je Grabstelle 779,63 €
  2. 7. Nacherwerbsgebühr Urnenwahlgrab im Urnenfeld 110,88 €
  1. 8. Ausgleichsgebühr Sofern bei der Belegung von Wahlgräbern die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, so ist für diese Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte zu zahlen.

a) Gebühr je Grabstelle für jedes angefangene die Nutzungszeit übersteigende Jahr 25,99 €

b) Gebühr je Urnenwahlgrab für jedes angefangene, die Nutzungs-zeit übersteigende Jahr 4,44 €

c) Gebühr je Einzelwahlgrab im Friedgarten für jedes angefangenen, die Nutzungszeit übersteigende Jahr 38,98 €

d) Gebühr für ein 2-st. Wahlgrab im Friedgarten für jedes angefangenen, die Nutzungszeit übersteigende Jahr 60,64 €

e) Gebühr je Grabstelle für ein Urnenwahlgrab im Friedgarten für jedes angefangenen, die Nutzungszeit übersteigende Jahr 8,87 €

  1. 9. Für ein Einzelerdwahlgrab im Friedgarten 1.169,44 €
  1. 10. Für ein 2-stelliges Erdwahlgrab im Friedgarten 1.819,13 €
  1. 11. Für ein Urnenwahlgrab im Friedgarten 266,11 €
  1. 12. Grundgebühr pro Bestattungsfall je Nutzungsjahr 24,46 €

II. Bestattungsgebühren (Auswerfen und Verfüllen des Grabes)

  1. 1. a) Personen bis 10 Jahre 138,51 €

b) Personen ab 10 Jahre 450,28 €

c) Urnenbeisetzungen 126,16 €

d) Zuschlag für Urnenbestattungen an Samstagen 50,00 €

e) Zuschlag für Erdbestattungen an Samstagen 100,00 €

III. Benutzung der Trauerhalle und Leichenzelle

  1. 1. Benutzung der Trauerhalle 190,41 €
  1. 2. Benutzung der Leichenzelle bis zur Bestattung oder Überführung 149,36 €

IV. Umbettungsgebühren

  1. 1. Ausgrabungen von Särgen

a) Personen bis 10 Jahre 163,84 €

b) Personen ab 10 Jahre 814,92 €

c) Urnen 150,08 €

  1. 2. Ausgrabungen und Umbettung auf dem gleichen Friedhof (auch im Falle einer Obduktion)

a) Personen bis 10 Jahre 299,69 €

b) Personen ab 10 Jahre 1.179,46 €

c) Urnen 222,22 €

V. Genehmigung für die Errichtung und Ergänzung von Gedenksteinen

Die Genehmigungsgebühr beträgt für

  1. 1. stehende Gedenkzeichen (Denkmäler) 113,97 €
  1. 2. liegende Gedenkzeichen (Grabtafeln) 37,99 €

VI. Sonstige Gebühren

  1. 1. Benutzung des Obduktionsraumes 149,36 €
  1. 2. Für das Umschreiben des Nutzungsrechts auf andere Personen (je Grabstelle) 19,00 €
  1. 3. Zuverlässigkeitsprüfung Gewerbetreibender 151,96 €
  1. 4. Pflegeaufwand Einzelerdwahlgrab im Friedgarten 337,50 €
  1. 5. Pflegeaufwand 2-stelliges Erdwahlgrab im Friedgarten 525,00 €
  1. 6. Pflegeaufwand Urnenwahlgrab im Friedgarten 76,80 €
  1. 7. Pflegeaufwand anonymes Urnenreihengrab 38,40 €
  1. 8. Pflegeaufwand anonymes Erdreihengrab 187,50 €
  1. 9. Pflegeaufwand bei vorzeitiger Aufgabe eines Erdgrabes je Jahr je Stelle 50,00 €
  1. 10. Pauschale Grab- und Bestattungsgebühr für die Bestattung von „Sternenkindern“ 350,00 €
  1. 11. Pflegeaufwand bei Nacherwerb eines Einzelwahlgrabes im Friedgarten je Jahr 11,25 €
  1. 12. Pflegeaufwand bei Nacherwerb eines 2-stelligen Wahlgrabes im Friedgarten je Jahr 17,50 €
  1. 13. Pflegeaufwand bei Nacherwerb eines Urnenwahlgrabes im Friedgarten je Jahr 2,56 €