🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.04.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzungder Gemeinde Buttstädtvom 25.04.2022
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung und § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Buttstädt hat der Gemeinderat der Gemeinde Buttstädt in seiner Sitzung am 25.04.2022 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Buttstädt vom 20.05.2022 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Zustimmungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte
- 2. der Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft
- 3. die Kinder
- 4. die Eltern
- 5. die Geschwister
- 6. die Enkelkinder
- 7. die Großeltern
- 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebenspartnerschaft
Kommen für die Bestattungspflicht nach § 1 Satz 1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.
b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragspflichtige.
c) Wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
- 2. Für den Gebührenbescheid haftet in jedem Falle aucha) der Antragsteller,
- b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zum Tragen der Kosten verpflichtet hat.
- 3. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
- 2. Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelf / Zwangsmittel
- 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
- 2. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
- 3. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
Für die Benutzung der Trauerhalle wird eine Gebühr in Höhe von 105,55 € erhoben.
§ 6
Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte
- 1. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Einzelgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr für 20 Jahre 381,00 €
- b) Einzelgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr für 20 Jahre 704,00 €
c) Doppelgrabstätte für 20 Jahre 1.765,00 €
d) Urnengrabstätte für 15 Jahre 293,00 €
e) Urnengemeinschaftsgrabstelle für 15 Jahre 473,00 €
- 2. Wird während der Nutzungszeit ein Grab in Benutzung genommen und erstreckt sich dadurch die Ruhezeit über die Nutzungszeit (§ 11 der Friedhofssatzung) hinaus, so verlängert sich die Nutzungszeit von selbst bis zum Ablauf der Ruhezeit. In diesem Fall ist jedoch für die Verlängerung der Nutzungszeit eine Grabgebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem Verhältnis der Dauer des Verlängerungszeitrsums zum üblichen Nutzungszeitraum bemisst. Bei dieser Berechnung wird der angefangene Zeitraum eines Jahres als volles Jahr gerechnet.
§ 7
Verlängerung des Nutzungsrechtes
- 1. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte für die Dauer von je einem Jahr sind zu entrichtena) Einzelgrabstätte eines Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 19,05 €
- b) Einzelgrabstätte eines Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 35,20 €
- c) Doppelgrabstätte 88,25 €
- d) Urnengrabstätte 19,53 €
§ 8
Gebühren für gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
- 1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende zahlen für die Ausübung ihrer Gewerbe auf den Friedhöfen der in § 1 der Friedhofssatzung aufgeführten Ortsteile der Gemeinde Buttstädt eine Gebühr. Diese beträgta) als Jahrespauschale für jeder Friedhof 150,00 €
- b) für die Ausführung eines Auftrages 15,00 €.
§ 9
Sonstige Gebühren
Für die Ausstellung einer Graburkunde für eine neue Grabstätte, bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes und beim Wechsel des Nutzungsberechtigten wird eine Gebühr in Höhe von 23,86 € erhoben.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen der Ortsteile
Buttstädt vom 26.10.2015
Großbrembach vom 06.12.2013, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12.12.2017
Guthmannshausen vom 05.11.2014
Mannstedt vom 29.01.2015
Olbersleben vom 16.07.2015
Rudersdorf vom 04.03.2015
außer Kraft.
Buttstädt, den
Hinweis:
Die o. g. Satzung wurde gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Sömmerda angezeigt.
Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmung über
- 1. persönliche Beteiligung (§ 38 ThürKO) und
- 2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 35 ThürKO)
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde Buttstädt, Großemsener Weg 5, in 99628 Buttstädt geltend gemacht worden ist.
Buttstädt, den 20. Mai 2022
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Friedhofssatzungder Gemeinde Buttstädtvom 25.04.2022
Der Gemeinderat der Gemeinde Buttstädt hat in seiner Sitzung am 25.04.2022 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Buttstädt erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Buttstädt gelegene Ortsteile und von ihr verwaltete Friedhöfe:
a) Friedhof Buttstädtb) Friedhof Großbrembachc) Friedhof Guthmannshausend) Friedhof Mannstedte) Friedhof Olberslebenf) Friedhof Rudersdorf
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Buttstädt waren oderb) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oderc) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke der Ortsteile eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Buttstädt Er umfasst das Gebiet, das durch die Ortschaft Buttstädt begrenzt wird.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Großbrembach Er umfasst das Gebiet, das durch die Ortschaft Großbrembach begrenzt wird.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Guthmannshausen Er umfasst das Gebiet, das durch die Ortschaft Guthmannshausen begrenzt wird.
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Mannstedt Er umfasst das Gebiet, das durch die Ortschaft Mannstedt begrenzt wird.
e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Olbersleben Er umfasst das Gebiet, das durch die Ortschaft Olbersleben begrenzt wird.
f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Rudersdorf Er umfasst das Gebiet, das durch die Ortschaft Rudersdorf begrenzt wird.
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenna) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung von Sargbestatteten verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden drei Monate vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Die Kosten der Erlaubniserteilung richten sich nach der
Friedhofsgebührensatzung.
b) Radfahrenc) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeitsen ausfuhrt,
d) Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,
e) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 7 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,
f) larmt, spielt oder lagert,
g) abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen erbringt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betrieb,
h) Druckschriften verteil; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
i) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) betritt,
j) Abfall entsorgt, der nicht auf dem Friedhof entstanden ist,
k) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, I) Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe e gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§71 abis71 e ThürVwVfG).
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetriebende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetriebenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetriebenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeitsen auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeitsen dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 7.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 8.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeitsen sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Das Friedhofsgelände darf nur mit Kleintransportern oder kleineren KFZ befahren werden, um Schäden an Wege, Grünanlagen und Grabstätten zu vermeiden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetriebenden, dietrotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (9) Für die Durchführung des Verfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle (§§71 a bis71 e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen;bei Feuerbestattung ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Einzel-, Doppel- oder Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Angehörigen des Verstorbenen setzen Ort und Zeit der Bestattung, sowie den Ort der Erd- und Urnengräber mit der Friedhofsverwaltung fest. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Einzelgrabstätte / einer Urnengrabstätte bestattet / beigesetzt. Das Gesundheitsamt kann gemäß § 17 Abs. 3 des ThürBestG die Fristen auf Antrag verlangern. (5) Bei der Erdbestattung sind Säre zu verwenden. Hiervon konnen im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. Gemäß § 23 Abs. 1 des ThürBestG ist die Zulassung von Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt durchzuführen. (6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 9
Särge
Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
§ 10
Aushebung der Gräber/Grabherstellung
(1) Die Herrichtung der Gräber wird durch das beauftragte Bestattungsinstitut durchgeführt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Maße der einzelnen Grabstättena. Einzelgrab für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 1,20 m lang und 0,60 m breitb. Einzelgrab für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 1,90 m lang und 0,90 m breitc. Doppelgrab/Familiengrab 1,90 m lang und 1,70 m breitd. Urnengrab 1,00 m lang und 1,00 m breite. Urnengemeinschaftsgrab (Grüner Rasen) 0,90 m lang und 0,90 m breit
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Überreste einer zuvor erfolgten Bestattung vorgefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre und für Urnenbeisetzungen 15 Jahre. (2) Die Nutzungszeit entspricht der Ruhezeit. (3) Die Nutzungszeit (Nutzungsrecht) kann aufgrund Genehmigung der Friedhofsverwaltung jährlich verlangert werden.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Särgen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Doppelgrabstätte oder Urnengrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte/Doppelgrabstätte oder Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgräbern (Grüner Rasen) sind generell nicht möglich. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Reste von Sarg- oder Urnenbestattungen können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Nutzungsurkunde vorzulegen. In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 2 können Reste von Sarg- oder Urnenbestattungen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Einzelgrabstätten/Doppelgrabstätten oder Urnengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von den dazu beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Särge und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr,
c) Doppelgrabstätten,
d) Urnengrabstätten,
e) Urnengemeinschaftsgrab (Grüner Rasen),
f) Familiengrabstätteng) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Einzel- und Doppelgrabstätten
(1) Einzel- und Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde erteilt. (2) Es werden eingerichtet:
a. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr, b. Einzel-, Doppel- und Urnengrabfelder für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Person bestattet werden und zwei Urnen. Es ist jedoch zulässig, in einer Einzelgrabstätte ein Kind unter einem Jahr und einen Familienangehörigen oder gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 6 Jahren zu bestatten.
In einer Doppelgrabstätte dürfen zwei Särge und vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Das Nutzungsrecht kann aufgrund Genehmigung der Friedhofsverwaltung jährlich wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstände möglich. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung hingeswiesen. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den Ehegatten,
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Enkelkinder,
g) die Großeltern,
h) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebenspartnerschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnengrabstätten,
b) Grabstätten für Erdbestattungen der Einzelgrabstätten und Doppelgrabstätten,
c) Urnengemeinschaftsgrab (Grüner Rasen).
(2) Urnengrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung von Aschen. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgehändigt. In einer Urnengrabstätte konnen 4 Urnen gleichzeitig bestattet werden. (3) Urnengemeinschaftsgräber (Grüner Rasen) sind Grabfelder in denen Urnen nacheinander beigesetzt werden können. Es werden keine Grabsteine aufgestellt, Gedenkschilder, Schriftzüge und Platten werden in Abstimmung von der Gemeinde und den Angehörigen in Auftrag gegeben. Diese sind, zwecks einer einheitlichen Gestaltung, den auf dem jeweiligen Ortsteilfriedhof üblichen Gestaltungsfestlegungen anzupassen. Die Kostenübernahme erfolgt durch die Angehörigen.
Das Ablegen von Grabschmuck ist an den vorgesehenen Stellen ausschließlich nach der Trauerfeier und am Totensonntag erlaubt und von den Angehörigen innerhalb von 14 Tagen wieder abzuräumen.
Die Pflege (Rasenmahd) erfolgt durch die Gemeinde.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Einzel- und Doppelgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Ein Wiedererwerb für Urnengemeinschaftsgrabstätten (Grüner Rasen) besteht generell nicht.
§ 16
Familiengrabstätten
(1) Die Errichtung neuer Familiengrabstätten (Flächen außer Maß) wird nach dieser Satzung nicht zugelassen. (2) Die Art der Bestattung nach § 13 Abs. 2 (f) bezieht sich auf die bestehenden Familiengräber. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Einzel- und Doppelgrabstätten entsprechend auch für die vorhandenen Familiengräber.
§ 17
Ehrengrabstätten, Kriegsgräber
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Buttstädt. (2) Für die Anlagen und Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Bestimmungen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden, die Grabmale einer Reihe müssen in gleicher Richtung stehen. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 20
Veränderungen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung. Eine Ausnahme bilden provisorische Grabmale, diese werden erst anzeigepflichtig, wenn sie größter als 0,15m x 0,30m sind. (2) Der Anzeigepflichtige hat die Graburkunde vorzulegen; Aus der Anzeige und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die nicht anzeigepflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21
Ersatzvornahme
Ohne Anzeige errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Höhe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Höhe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19.
§ 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Inhaber der Graburkunde. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Ohne Anzeige ist die Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen untersagt. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. (5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.
§ 24
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur durch vorherige schriftliche Anzeige bei der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Anzeige aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Graburkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauerndverkehrssicher in Stand gehalten werden. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und dieöffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen, sie dürfen nicht mit Heckeneingefasst werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung. Der Anzeigende hat die Graburkunde vorzulegen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Grabstätten müssen innerhalb von 1 Jahr nach der Bestattung hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege, angrenzende Wege sowie zwischenden Gräbern sind verboten. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produktender Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume undgroßwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen.
§ 26
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zubringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zuermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortlichedurch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltungin Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen setzen.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
VIII. Trauerhallen- und Trauerfeiern
§ 27
Benutzung der Trauerhalle
(1) Trauerhallen dieren der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben.
§ 28
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern konnen in dem darauf bestimmten Raum (z. B. Trauerhalle), oder am Grab abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen. (3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf jährliche Nutzungszeiten nach § 11 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Zustimmung befährt,
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 7. kompostierbare Friedhofsabfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 8. nichtkompostierbare Abfälle auf dem Friedhof abgelagert oder entsorgt (nichtkompostierbare Abfälle sind im privaten Hausmüll zu entsorgen),
- 9. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- d) entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.
- e) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Anzeige ausübt (§ 7),
- f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
- g) Grabschmuck außerhalb der vorgesehenen Stellen ablegt oder an der vorgesehenen Stelle nach der Trauerfeier und am Totensonntag abgelegten Grabschmuck nicht innerhalb von 14 Tagen wieder entfernt (§ 15 Abs. 3 Satz 5),
- h) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält
(§§ 18 und 19),
i) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 19),
j) Grabmale ohne Anzeige der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
k) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22 und 23),
l) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 8),
m) Grabstätten entgegen § 25 Abs. 2 und 9 mit Grababdeckungen versieht oder entgegen des § 25 bepflanzt,
n) Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
n) die Trauerhalle entgegen § 27 betritt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung von der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen der Ortsteile:
| Buttstädt | vom 26.10.2015 |
|---|---|
| Großbrembach | vom 06.12.2013, in der Fassung der 1. Satzungsänderung vom 12.12.2017 |
| Guthmannshausen | vom 05.11.2014 |
| Mannstedt | vom 29.01.2015 |
| Olbersleben | vom 16.07.2015 |
| Rudersdorf | vom 04.03.2015 |
und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Buttstädt, den 20. Mai 2022
Hendrik Biose Bürgermeister
Hinweis:
Die o. g. Satzung wurde gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Sömmerda angezeigt.
Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmung über
- 1. persönliche Beteiligung (§ 38 ThürKO) und
- 2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 35 ThürKO)
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde Buttstädt, Großemsener Weg 5, in 99628 Buttstädt geltend gemacht worden ist.
Buttstädt, den 20. Mai 2022
Hendrik Blose Bürgermeister
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(1) 2017年1月1日至2018年1月1日,公司与关联方累计发生关联交易的总金额为人民币45,639.87万元。
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(1) 2017年1月1日至2018年1月1日,公司与关联方累计发生关联交易的总金额为人民币45,639.87万元。
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