🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.09.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung zur Friedhofssatzungder Stadt Rastenberg und Ortsteile
- FriedhGebS -
vom 30.05.2022 Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBI. S. 41) zuletztgeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2022 (GVBI. 87), sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301 ), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBI. S.396) und des § 31 der Friedhofssatzung der Stadt Rastenberg und Ortsteile vom 18.02.2013, in der Fassung der zweiten Änderung vom 22. September 2020 wurde diefolgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung beschlossen.
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen und fürdie Benutzung der damit verbundenen Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzungder Stadt Rastenberg und Ortsteile vom 18.02.2013 in der jeweils geltenden Fassungwerden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner, Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Gebührenschuldner für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofsatzung sinda) bei Erstbestattungen der nach Gesetz Bestattungspflichtige; Bestattungspflichtig sind Angehörige oder vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragte. Als Angehörige gelten:
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- 4. die Kinder,
- 5. die Eltern,
- 6. die Geschwister,
- 7. die Enkelkinder,
- 8. die Großeltern,
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.
- b) bei Umbettung oder Wiederbestattung der Antragsteller;
- c) wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten Leistungenbeantragt oder in Auftrag gibt. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle aucha) der Antragsteller,
- b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen des gemeindlichen Friedhofes, mit der Inanspruchnahmesonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte oder der Überlassung einer Grabstätte. (5) Die Gebühr wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheidesfällig. § 3 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sichnach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweilsgültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Gebührenverzeichnis
Bezeichnung Betrag in Euro 1. Reihen- und Wahlgrab für Erdbestattung (Einzelgrab) 1.1. Für das Überlassen eines Einzelgrabes mit einem Nutzungsrecht auf 25 Jahre für Verstorbene bis zumvollendeten 5. Lebensjahr. Abmessung 1,20 m x 0,60 m 316,24 €| 1.2. Für das Überlassen eines Einzelgrabes mit einem Nutzungsrecht auf 25 Jahre für Verstorbene abvollendeten 5. Lebensjahr. Abmessung 1,80 m x 0,80 m Beisetzungsmöglichkeit bis zu 2 Urnen 632,48 € I 1.3. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Einzelgrabes erfolgt die Berechnung aus 1/25 derentsprechend geltenden Gebühren für Nutzungsrechtex Verlängerungszeit. 12. Reihen- und Wahlgrab für Urnenbeisetzung 12.1. Für das Überlassen eines Urnengrabes mit einem Nutzungsrecht auf 20 Jahre. Abmessung 1,00 m x 0,80 m Beisetzungsmöglichkeit bis zu 3 Urnen 520,04 € I 12.2. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Urnengrabes erfolgt die Berechnung aus 1/20 derentsprechend geltenden Gebühren für Nutzungsrechtex Verlängerungszeit. 3. Wahlgrab für Erdbestattung (Doppelgrabstätte) 13.1. Für das Überlassen einer mehrstelligen Grabstätte miteinem Nutzungsrecht auf 25 Jahre. Abmessung 1,80 mx 3,20 m 1.581,21 €| 13.2. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes zur Wahrungder Ruhefristen erfolgt die Berechnung aus 1/25 derentsprechend geltenden Gebühren für Nutzungsrechtex Verlängerungszeit. 14. Wahlgrab für Erdbestattung (Mehrfachgrabstätte) [4.1. Für das Überlassen einer mehrstelligen Grabstätte miteinem Nutzungsrecht auf 25 Jahre. Abmessung 1,80 m x 3,20 m 1.739,33 € I
14.2. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes zur Wahrungder Ruhefristen erfolgt die Berechnung aus 1/25 derentsprechend geltenden Gebühren für Nutzungsrechtex Verlängerungszeit. 15. Urnenbestattung in einer Stele (Urnenkammer) 15.1. Für das Überlassen einer Urnenkammer mit einem Nutzungsrecht auf 20 Jahre. Abmessung 0,70 m x 0,45 m Baujahr: 2010 ; Beisetzungsmöglichkeit bis zu 2 Urnen 600,35 € I 15.2. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes zur Wahrungder Ruhefristen erfolgt die Berechnung aus 1/20 derentsprechendgeltenden Gebühren für Nutzungsrechte x Verlängerungszeit. 16. Urnengemeinschaftsgrabstätten (Anonyme Beisetzung) 16.1. Für das Überlassen einer Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsanlage (LIGA, „Grüne Wiese") miteiner Ruhezeit von 20 Jahren. 170,42 € I 17. Baumgrabstätten 7.1. Für das Überlassen einer Grabstelle in einer Baumgrabstätte mit einer Ruhezeit von 20 Jahren. 323,10€| 18. Gebühren für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen 18.1. Für die Benutzung der Trauerhalle 76,84 € I 19. Sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung 19.1. Für Grabmalgenehmigungen 13,00 € I 19.2. Für einmalige Berechtigungsgenehmigungen zur Verrichtung gewerblicher Tätigkeiten auf demgemeindlichen Friedhof pro Sterbefall und Antragsteller 13,00€| 19.3. Für jährliche Berechtigungsgenehmigungen zur Verrichtung gewerblicher Tätigkeiten auf demgemeindlichen Friedhof pro Antragsteller 25,00 € I 19.4. Für nicht aufgeführte Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung unddem Aufwand.
9.5. Für an Dritten vergebende Leistungen oder Leistungenmit denen ein Dritter durch den Veranlasser beauftragtwurde, richtet sich die Höhe nach den tatsächlich der Gemeinde in Rechnung gestellten Kosten.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig trittdie Satzung vom 18.02.2013 außer Kraft. (2) Für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis zum Tag der Bekanntmachung dieser Gebührensatzung werden die nach § 4 zu erhebenden Gebühren der Höhe nachauf die sich aus der Satzung vom 18.02.2013 ergebende Gebührenhöhebeschränkt, soweit Gebührentatbestände vorhanden waren. Rastenberg, denea ^.^^ : Winter / Bürgermeisteriifnx /^²Z-^G^ ¥ SJ ^ ü-IjU -»tco ^ (p^ ^ < ^ökf^i
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
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2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Rastenberg
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 Thüringer Gemeinde -und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19.05.2004 (GVBl. S.505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) beschließt die Stadt Rastenberg am 06.07.2020 die folgende 2. Änderung der Friedhofssatzung vom 18.02.2013:
§ 1
In § 12 Abs. 2 wird nach Buchstabe g) folgender neuer Buchstabe h) eingefügt:
h) Baumgrabstätten
§ 2
In § 15 Abs. 1 wird nach Buchstabe e) folgender neuer Buchstabe f) eingefügt:
f) Baumgrabstätten
§ 3
In § 15 wird nach Abs. 5 folgender neuer Abs. 6 eingefügt:
(6) Baumgrabstätten werden auf dem Friedhof Rastenberg auf Arealen unter bestehenden oder neu zu pflanzenden Laubbäumen sowie auf den dafür vorgesehenen Arealen auf den Friedhöfen der Ortsteile, die von der Friedhofsverwaltung festgelegt werden, als Urnenwahlgräber für bis zu zwei verrottbare Urnen ausgewiesen. Der Charakter des Friedhofs soll einen naturhaften, landschaftlichen und hainartigen Charakter bekommen. Die Kennzeichnung erfolgt durch einen von der Friedhofsverwaltung ausschließlich ins Erdreich eingelassenen Naturstein mit vom jeweiligen Nutzungsberechtigten anzubringenden Messingplatten, welche in Form und Größe von der Friedhofsverwaltung vorgegeben werden. Die Gestaltung und Beschriftung der Messingplatten erfolgt individuell durch den Nutzungsberechtigten. Grabeinfassungen, Grabhügel, Grabbeete und Blumenbepflanzungen, Blumenschalen, Grablichter und sonstige ausschmückende Gegenstände sind nicht gestattet. Das Ablegen von Blumen ohne Kunststoffeile ist gestattet. Das Erscheinungsbild, welches von der Friedhofsverwaltung vorgegeben wird, muss erhalten bleiben. Die Kosten für die Pflege des unmittelbaren Grabumfeldes sind in den Graberwerbsgebühren enthalten. Bäume, die an ihr natürliches Lebensende kommen oder aus anderen Gründen absterben oder durch Naturereignisse zerstört werden, werden, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, durch geeignete Neuanpflanzungen der Friedhofsverwaltung ersetzt. Urnenausgrabungen und Umbettungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. § 15 Abs. 3 und Abs. 7 gelten entsprechend.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rastenberg, den 22.09.2020
Winter Bürgermeisterin
Bürgermeisterin
Diese Satzung wurde bekannt gemachtam 23.10.2020
im Rastenberger Kurier 10/20
Unterschrift Allwanz
Aenderungssatzung der Rastenberg, Stadt
- 1. Sati;ung zurAnderung der Friedhofssatzungder Stadt Rasten berg Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der derzeit gültigen Fassung und des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) in der derzeitgültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Rastenberg in seiner Sitzung am 2^,.<??./^ folgende I.SatZLing zur Äncierüngcier Frieä^ofssatzung beschlösseh: §1 Der § 4 erhält folgende Fassung: Die Friedhöfe sind während der Tagzeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Rastenberg, den ,/<<f. O^. ^ M G \ ^~ '?- ^ 7. •^ •(( ^ y chä%ri-d Bürgermeister \^ 0: 1{J <b /\ ^. -r ^ ö?: ff A S^ ö Dieso Satzung wurde bekannt gsmachti —^-Q£-^o^^ amim ~²3l^tojf_af^^.ßwc^t^a^)6^_^n^ Unterschrift ^ftß^.'y.a- -CT"