Friedhofsgebühren Büchel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Büchel · Thüringen · PLZ 99638

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.10.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌‍

730-52-11(005)1-26052011-GB Stand 18.05.2011

Friedhofsgebührensatzung

für die Gemeinde Büchel

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 04.05.2010 (GVBl. S. 113, 114), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646), § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19.05.2004 i.d.F. v. 08.07.2008 und des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Büchel vom 06.06.2010 hat der Gemeinderat der Gemeinde Büchel in der Sitzung am 28.07.2011 den Erlass der folgenden Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und ihrer Einrichtung und Anlagen werden im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Büchel in der jeweils geltenden Fassung Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) Bei Erdbestattungen

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. 3. die Kinder,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Geschwister,
  6. 6. die Enkelkinder,
  7. 7. die Großeltern,
  8. 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
  9. 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.

Kommen für die Bestattungspflicht nach Abs. 1 a) Nr. 1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt

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(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall aucha) der Antragsteller,

b) diejenige Peron, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

Aufbewahrung einer Leiche bis zu 1 Tag

100,00 Euro

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§ 6

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätteund Urnenreihengrabstätte

  1. 1. Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 25,62 Eurob) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 42,70 Euroc) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben 25,62 Eurod) in einer vorhandenen Grabstätte für Erdbestattungen je Urne (max. 3 Urnen) 10,25 Euroe) Verlängerung der Nutzungsrechte bei Reihengrabstätten je Grabstätte und Jahr 2,56 Eurof) Verlängerung der Nutzungsrechte bei Urnenreihengrabstätten je Grabstätte und Jahr 2,56 Euro

  1. 2. Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
  1. 3. Bei einer nachträglichen Beisetzung einer oder mehrerer Urnen in einer bereits erworbenen Grabstätte wird die Nutzungszeit so verlängert, dass die Ruhefristen der Grabstätten gewährt werden. Entsprechend der Art der Grabstätte kommen für eine evtl. Verlängerung der Nutzungszeit die Gebühren pro Jahr laut der zu diesem Zeitpunkt gültiger Gebührensatzung in Ansatz.

§ 7

Gestattungsgebühren

  1. 1. Für die Gestattung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit auf dem gemeindeeigenen Friedhof werden folgende Gebühren erhoben:
  • Einmalberechtigungskarte 5,11 Euro

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§ 8

Umbettungen (Verwaltungsgebühren)

1)Für die Umbettung einer Leiche5,11 Euro
2)Für die Umbettung einer Urne5,11 Euro

§ 9

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§§ 21 und 25 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

- bei Reihen- und Familiengrabstätten je Grabstelle105,42 Euro
- bei Kindergrabstätte52,71 Euro
- bei Urnengrabstätten je Grabstelle52,71 Euro

§ 10

Friedhofsunterhaltungsgebühr

Von den Nutzungsberechtigten wird eine jährlich wiederkehrende Friedhofsunterhaltungsgebühr von

12,75 Euro je Grab und Jahr erhoben.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist jeweils abweichend zur Fälligkeitsregelung des § 3 Abs. 2 dieser Satzung, bis zum 01.07. des laufenden Jahres fällig.

§11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Dirk Engelhardt Bürgermeister

Beschlossen am 28.07.2011

Datum d. Ausfertigung: 15.08.2011

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Eingangsvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde: 19.08.2011

rechtliche Unbedenklichkeitserklärung durch Rechtsaufsicht vom: 24.08.2011 752.041:68005

Hinweis:

Mit Bekanntmachung der Satzung wird gleichzeitig auf die Heilung von Verfahrensund Formvorschriftenverletzungen gem. § 21 Abs. 4 und 5 der Thüringer Kommunalordnung i. d. g. F. hingewiesen.

Bekanntmachungsvermerk:

Diese Satzung wird am 25.08.2011 an der in § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Büchel festgelegten Verkündungstafel für den Zeitraum vom 26.08.2011 bis 03.09.2011 angeschlagen.

Ausgehängt am 25.08.2011 bestätigt im Auftrag Maik Eßer

Abgenommen am 06.09.2011 bestätigt im Auftrag Maik Eßer

Diese Satzung wurde in dem für amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Büchelbestimmten Teil des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft Kindelbrück vom 04.11.2011, Nr.: 11 Jahrgang 20 Seite 5-6 nachrichtlich veröffentlicht.

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Friedhofssatzung

I 730-01(205)25032010 Stand 01.07.2010

Friedhofssatzungder Gemeinde Büchel

Der Gemeinderat der Gemeinde Büchel hat in seiner Sitzung am 15.04.2010 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) beschlossen folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Büchel zu erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Gemarkung Büchel auf dem Grundstück

Flur: 3

Flurstück: 128 und 129

gelegene und von der Gemeinde verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Büchel waren oderb) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oderc) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere

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Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet. Die Kostenträgt der Verursacher der Umbettung. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlichbekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteilen hergerichtet.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, sowie nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten oder davon zu werben,

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c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung des Friedhofträgers.

f) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

h) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

j) Das Verwenden von Gläsern, Blechdosen u. ä. Behältnissen als Vasen oder Schalen,

k) Das Verwenden von Unkrautvertilgungsmitteln und chemischen Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestiziden sowie ätzenden Steinreinigern.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (4) Für die Anzeige nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetriebende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

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(4) Die Gewerbetriebenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursichen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszteiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszteiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhofen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemänen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhofen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetriebenden, dietrotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehöre, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäß an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag staatfinden. (3) Erdbestattungen und Einascherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einascherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten

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des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/ einer Urnenreihengrabstätte/einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet/beigesetzt.

(4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall auswichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofernöffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(6) Als anzeigeberechtigt oder verpflichtet gelten gemäß § 18 Abs. 1 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 die Angehörigen in folgender Reihenfolge:

  1. 1. der Ehegatte
  2. 2. der Partner einer eingetragener Lebenspartnerschaft
  3. 3. die Kinder
  4. 4. die Eltern
  5. 5. die Geschwister
  6. 6. die Enkelkinder
  7. 7. die Großeltern
  8. 8. Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Kommen für die Bestattungspflicht nach Ziffer 1-8 mehrere Personen in Betracht, sogeht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungendürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffenhergestellt sein.

(2) Das Einsenken von Särgen in Gräbern, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,25 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

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§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal oder beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (6) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreiste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlagen.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und bei Urnenbeisetzungen 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 13 Abs. 1 Satz 2, §

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14 Abs. 2 Satz 2 vorzulegen. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amt wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung überwacht, die sich damit eines gewerblichen Unternehmens bedieren muss. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,

b) Urnenreihengrabstätten,

c) Urnengemeinschaftsgrabstättend) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt.

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(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Nach Belegung des Reihengrabes können noch weitere 3 Urnen beigesetzt werden. Bei der Bestattung einer zweiten Urne wird die Ruhezeit der Grabstelle so verlängert, dass die vorgeschriebene Ruhefrist der Grabstelle und ggf. der Grabstätte eingehalten werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.

§ 14

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnengemeinschaftsgrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Totenaschen gleichzeitig bestattet werden.

(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten, auf denen mehrere Urnenbeisetzungen vorgenommen werden können. Diese sind keine anonymen Bestattungen. Anonyme Bestattungen und das Verstreuen von Asche sind unzulässig. Die Grabgestaltung und -pflege erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. Eine individuelle Mitgestaltung ist nicht zulässig. Bei der Beisetzung in Urnengemeinschaftsgrabstätten werden die Namen und Daten des Verstorbenen in einem Buch, das für jedermann bei der Friedhofsverwaltung einsehbar ist, vermerkt.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

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V. Gestaltung der Grabstätten.

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 16 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 18

Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

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(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 19

Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 20

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 18. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den § 17.

§ 21

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die

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Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligigen. (5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 22

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschiet die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte auf dessen Kosten entfern zu halten.

§ 23

Verlängerung des Nutzungsrechtes

(1) Das Nutzungsrecht an Reihengräbern/ Doppelreihengräbern/ Urnenreihengräbern kann auf Antrag durch Zahlung einer erneuten Gebühr (Verlängerungsgebühr), um jeweils weitere 10 Jahre verlangert werden. Eine Verlangerung des Nutzungsrechtes kann sich nicht auf Teile einer Grabstände erstrecken. (2) Wird während der Laufzeit eines Nutzungsrechts ein Grab erneut in Benutzung genommen und erstreckt sich dadurch die Ruhefrist (§ 10) über den Zeitraum des Nutzungsrechts hinaus, so verlangert sich das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist.

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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit. Absatz 7 bleibt unberührt. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

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§ 25

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden und sich in ihrer gartnerischen Gestaltung der Umgebung anpassen. (2) Unzulässig ista) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Strauchern,

b) das Einfassen der Grabstände mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 24 und 16 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.

§ 26

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstände abräumen, einebnen sowie einsaen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern

§ 27

Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die

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Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 28

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum (z. B. Friedhofkapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofkapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzer oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

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§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befind,
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt,
  3. 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
  4. 4. Druckschriften verteil, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  5. 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  6. 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  7. 7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindhunde,
  8. 8. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt.

d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 17),

f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 18),

g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),

h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 20, 21 und 24),

i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 8),

j) Grabstätten entgegen § 24 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen den § 24 bepflanzt,

k) Grabstätten vernachlüssigt (§ 26), I) die Leichenhalle entgegen § 27 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

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§ 32

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 19.05.1998 und alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Dirk Engelhardt Bürgermeister

(Siegel)

Beschlossen am: 15.04.2010

Datum der Ausfertigung: 26.04.2010

Eingangsvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde: 06.05.2010 Az.:

rechtliche Unbedenklichkeitserklärungdurch Rechtsaufsicht vom: 19.05.2010 Az.: 752.031-68005

I 730-01(205)25032010 Stand 01.07.2010

Bekanntmachungsvermerk:

Diese Satzung wird am 28.05.2010, an der in § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Büchel festgelegten Verkündungstafel für den Zeitraum vom 29.05.2010 bis 05.06.2010 angeschlagen.

Ausgehängt am 28.05.2010 im Auftrag Maik Eßer Büroleiter der VG Kindelbrück

Abgenommen am 07.06.2010 im Auftrag Maik Eßer Büroleiter der VG Kindelbrück

Diese Satzung wurde in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft Kindelbrück vom, 02.07.2010 Nr. 9, Jahrgang 19, Seite 15 - 19 veröffentlicht.

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Büchel

I 730-01 (205) 15042010_1Aend Stand 12.10.2010

1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Büchel

Der Gemeinderat der Gemeinde Büchel hat in seiner Sitzung vom 22.07.2010 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113, 114) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) den Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den Friedhof der Gemeinde Büchel beschlossen:

Artikel 1

Der § 31 „Ordnungswidrigkeiten“ wird im Abs. 1 unter der Abschnittsgliederung c), nach Nummer 7 wie folgt erweitert:

  1. 8. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kranze und gewerbliche Dienste anbietet oder davon wirbt.
  2. 9. Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung des Friedhofträgers vorträgt.
  3. 10. Glaser, Blechdosen u. ä. Behältnisse als Vasen oder Schalen verwendet,
  4. 11. Unkrautvertilgungsmittel und chemischen Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger verwendet."

aus der bisherigen Nummer „8.“ wird Nummer „12.“

Artikel 2 – Inkrafttreten / Neubekanntmachung / Sprachform

(1) These Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Der Bürgermeister der Gemeinde Buechel wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung durch Anschlag an der Verkündungsstafel neubekanntzumachen. (3) Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der mannlichen Sprachform.

I 730-01 (205) 15042010_1Aend Stand 12.10.2010

Dirk Engelhardt Bürgermeister Siegel

Beschlossen am 22.07.2010

Datum d. Ausfertigung: 03.08.2010

Eingangsvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde: Az 09.08.2010

rechtliche Unbedenklichkeitserklärungdurch Rechtsaufsicht vom: 12.08.2010 Az 752.031:68005

Hinweis:

Mit Bekanntmachung der Satzung wird gleichzeitig auf die Heilung von Verfahrens- und Formvorschriftenverletzungen gem. § 21 Abs. 4 und 5 der Thüringer Kommunalordnungvom 28.01.2003 (GVBl S. 41) i. d. G. F. hingewiesen.

Bekanntmachungsvermerk:

Diese Satzung wird am 20.08.2010 an der in § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Büchel festgelegten Verkündungstafel für den Zeitraum vom 21.08.2010 bis 28.08.2010 angeschlagen.

Ausgehängt am 20.08.2010

bestätigt im Auftrag Maik Eßer Büroleiter der VG Kindelbrück

Abgenommen am 30.08.2010

bestätigt im Auftrag Maik Eßer Büroleiter der VG Kindelbrück

Diese Satzung wurde in dem für amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Büchel, bestimmten Teil des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft Kindelbrück vom 01.10.2010, Nr.: 12 Jahrgang 19 Seite 14 - 15 nachrichtlich veröffentlicht.

Aenderungssatzung der Büchel

730-52-17(005)09022017FGS-1Aend-Änderung

1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die Gemeinde Büchel

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28.Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19 September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19.05.2004 geändert durch Gesetz vom 08.07.2009 (GVBl. S. 592) und des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Büchel vom 26.04.2010 hat der Gemeinderat der Gemeinde Büchel in der Sitzung am 26.10.2017 den Erlass der folgenden Satzung zur Änderung der Gebührensatzung beschlossen:

Artikel 1

1.) § 5 wird der Betrag von „100,00" auf „95,00" geändert 2.) § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert und erweitert.

  • a) hier wird der Betrag von „25,62" auf „45,00" geändert,
  • b) hier wird der Betrag von „42,70" auf „75,00" geändert,
  • c) hier wird der Betrag von „25,62" auf „45,00" geändert,
  • d) hier wird der Betrag von „10,25" auf „24,00" geändert,
  • e) hier wird der Betrag von „2,56" auf „3,00" geändert,
  • f) hier wird der Betrag von „2,56" auf „3,00" geändert,

3.) § 6 Abs. 1 wird wie folgt erweitert.

„g) Beisetzung in der Urnengemeinschaftsgrabanlage 30,00 €“

4.) Nach § 10 wird ein neuer „§ 11 Pflegekosten der Gemeinschaftsgrabanlage“ mit folgendem Wortlaut eingefügt und der bisherige „§ 11“ wird „§ 12“:

„Zur Pflege der Urnengemeinschaftsgrabanlage wird ein einmaliger Pflegekostenanteil pro Nutzer von 120,00 Euro erhoben.“

5.) § 9 die Beträge nach den einzelnen Spiegelstrichen werden wie folgt geändert.

  • von „105,42“ auf „79,00“
  • von „52,71“ auf „39,50“
  • von „52,71“ auf „39,50“

730-52-17(005)09022017FGS-1Aend-Änderung

6.) der bisherige § 11 Inkrafttreten wird in § 12 Inkrafttreten geändert

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dirk Engelhardt Bürgermeister

Beschlossen am 26.10.2017

Datum d. Ausfertigung: 02.11.2017

Eingangsvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde: 09.11.2017

rechtliche Unbedenklichkeitserklärung durch Rechtsaufsicht vom: 08.12.2017 Az.: 752.041:68005

Hinweis:

Mit Bekanntmachung der Satzung wird gleichzeitig auf die Heilung von Verfahrensund Formvorschriftenverletzungen gem. § 21 Abs. 4 und 5 der Thüringer Kommunalordnung i. d. g. F. hingewiesen.

Bekanntmachungsvermerk:

Diese Satzung wird am 16.12.2017 an der in § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Büchel festgelegten Verkündungstafel für den Zeitraum Vom 16.12.2017 bis 27.12.2017 angeschlagen.

Ausgehängt am 16.12.2017

Abgenommen am 27.12.2017

bestätigt im Auftrag Maik Eßer Gemeinschaftsvorsitzenderbestätigt im Auftrag Maik Eßer Gemeinschaftsvorsitzender

Aenderungssatzung der Büchel

730-01-16(005)-17082016FS 2.Aend Stand. 17.08.2016

2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Büchel

Der Gemeinderat der Gemeinde Büchel hat in seiner Sitzung vom 24.11.2016 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.August 1993 (GVBl. S. 501) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19.Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) den Erlass der 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den Friedhof der Gemeinde Büchel beschlossen:

Artikel 1

1.) In § 14 Urnengrabstätten wird der Absatz 3 Urnengemeinschaftsgrabstätten entfernt, aus Absatz 4 wird Absatz 3

2.) Nach § 14 wird ein neuer „§ 14 a Urnengemeinschaftsanlage (UGA)“ mit folgenden Absätzen eingefügt:

(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Belegungsflächen des Friedhofes, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden. Bei der Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage werden die Namen und Daten der Verstorbenen in einem Buch, das für jedermann bei der Friedhofsverwaltung einsehbar ist, vermerkt.

(2) Die Ruherechtszeit der Urnen beträgt 15 Jahre, wobei die Dauer des Erhalts der einzelnen Beisetzungsflächen von der zuletzt dort beigesetzten Urne bestimmt wird. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urne in einer UGA nicht erworben.

(3) Zur Wahrung des Beisetzungscharakters und der Interessen der Hinterbliebenen dürfen die Beisetzungsflächen nicht betreten werden. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind, soweit vorhanden, an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen.

(4) Alle Urnenbeisetzungen in der Urnengemeinschaftsanlage erfolgen in anonymer Form.

730-01-16(005)-17082016FS 2.Aend Stand. 17.08.2016

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dirk Engelhardt Bürgermeister

Beschlossen am 24.11.2016

Datum d. Ausfertigung: 06.12.2016

Eingangsvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde: 12.12.2016

rechtliche Unbedenklichkeitserklärung durch Rechtsaufsicht vom: 14.12.2016

Hinweis:

Mit Bekanntmachung der Satzung wird gleichzeitig auf die Heilung von Verfahrensund Formvorschriftenverletzungen gem. § 21 Abs. 4 und 5 der Thüringer Kommunalordnung i. d. g. F. hingewiesen.

Bekanntmachungsvermerk:

Diese Satzung wird am 24.12.2016 an der in § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Büchel festgelegten Verkündungstafel für den Zeitraum Vom 25.12.2016 bis 31.12.2016 angeschlagen.

Ausgehängt am 24.12.2016

Abgenommen am 10.01.2017