🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.11.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
F ri e d hofsge b ü h re n satz u n gfür die Landgemeinde Kindelbrück Der Landgemeinderat Kindelbrück hat in seiner Sitzung vom 23.11.2020 mit Beschlussnummer 116-11-20-213 aufgrund der $$ 19 Abs. 1 und 21der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit $$ 1 ,2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweilsgültigen Fassung, folgende Satzung für die Friedhöfe der Landgemeinde Kindelbrückerlassen: s1 Gebührenerhebung Für die Benutzung der venrualteten Friedhöfe, ihrer Einrichtungen, ihrer Anlagen undder damit verbundenen Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Landgemeinde Kindelbrück in der jeweils geltenden Fassung werden Benutzungsgebühren und Venrualtungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebüh rensatzu ng erhoben. Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für folgende im Gebiet der Landgemeinde Kindelbrück gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
a) Kindelbrückb) Kannawurfc) Bilzingslebens2 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Fried hofssatzung sind :
a) bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtigeb) bei Umbettung und Wiederbestattung der Antragstellerc) Wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten Leistungenbeantragt oder in Auftrag gibt (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall aucha) der Antragsteller, b) diejenige Peron, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldners3 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regelnsich nach den Bestimmungen der Venrvaltungsgerichtsordnung in der jeweilsgültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzungerlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. ll. Gebührens4 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhobens5 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätteund Urnenwahlgrabstätte 1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebührenerhoben:
a) Wahlgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren Ortsteilfried hof Ki ndelbrück O rtstei lfried hof Ka n nawu rf Ortsteilfried hof Bilzingsleben Ortsteilfried hof Kindelbrück O rtstei lfried hof Ka n nawu rf Ortsteilfriedhof Bilzingsleben Ortstei lfried hof Ki ndel brück Ortstei lfried hof Ka n nawu rf Ortsteilfriedhof Bilzingsleben 39,62 Euro 71,50 Euro 34,80 Euro 163,65 Euro 147,20 Euro 157,56 Euro 327,29 Euro 294,40 Euro 315,12 Eurob) Wahlgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahrec) Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes werden erhobend) Beisetzung in der Urnengemeinschaftsgrabanlage,,Grüner Rasen" Ortstei lfried hof Ki ndelbrück Ortstei lfried hof Kan nawu rf Ortsteilfriedhof Bilzingsleben Ortsteilfried hof Kindelbrück Ortstei lfried hof Ka n nawu rf Ortsteilfried hof Bilzingsleben O rtstei lfried hof Ki ndel brück O rtstei lfried hof Kan nawu rf Ortsteilfried hof Bilzingsleben O rtstei lfried hof Ki ndelbrück Ortsteilfried hof Kan nawurf Ortsteilfried hof B ilzi n gsleben O rtsteilfried hof Ki ndelbrück Ortsteilfried hof Ka n nawu rf Ortsteilfriedhof Bilzingsleben 147,28 Euro 132,48 Euro 141,80 Euro 49,09 Euro 44,16 Euro 47,27 Euro 98,19 Euro 88,32 Euro 94,54 Euro 6,55 Euro 5,89 Euro 6,30 Euro 6,55 Euro 5,89 Euro 6,30 Euroe) Beisetzung inkl. Pflege (ohne Namensplatte) in der U rne n ge me inschaftsg raban lage,,Baum bestattu ng" Ortsteilfriedhof Kannawurf 800,00 Euro 0 Beisetzung (mit Namensplatte) in einer Urnenstele Ortsteilfriedhof Kindelbrück 1,600,00 Eurog) in einer vorhandenen Grabstätte für Erdbestattungen je Urne (max. 4 Urnen)
h) Verlängerung der Nutzungsrechte bei Wahlgrabstätten (Einzelgrab) je Grabstätte und Jahri) Verlängerung der Nutzungsrechte bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstätte und Jahrj) Verlängerung der Nutzungsrechte bei der Urnenstele je Grabstätte und Jahr Ortsteilfriedhof Kindelbrück 6,55 Euro Bei einer nachträglichen Beisetzung einer oder mehrerer Urnen in einerbereits enrvorbenen Grabstätte wird die Nutzungszeit so verlängert, dass die Ruhefristen der Grabstätten gewährt werden, Entsprechend der Art der Grabstätte kommen für eine evtl. Verlängerung der Nutzungszeit die Gebühren pro Jahr laut der zu diesem Zeitpunkt gültiger Gebührensatzung in Ansatz. 2)
1) s6 Gestattungsgebühren Für die Gestattung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit auf demgemeindeeigenen Friedhof werden folgende Gebühren erhoben: 1) 2)
- Einmalberechtig ungskarte
Für die Umbettung einer Leiche Für die Umbettung einer Urne $7 Um bettu n gen (Verwaltu n gsgebü h ren) 10,00 Euro 10,00 Euro 10,00 Euros8 Gebühren für Grabräumung Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (SS 21 und 25 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebührenerhoben:
- bei Wahlgrabstätten je Grabstelle
Ortstei lfried hof Ki ndelbrück Ortsteilfried hof Kan nawu rf Ortsteilfried hof Bilzi ngsleben
- bei Kindergrabstätte
Ortstei lfried hof Ki ndelbrück O rtstei lfried hof Ka n nawu rf Ortsteilfried hof B ilzi ngs leben
- bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle
Ortstei lfried hof Kindel brück Ortsteilfried hof Ka n nawu rf Ortsteilfried hof Bilzingsleben 108,88 Euro 108,16 Euro 105,70 Euro 54,44 Euro 54,08 Euro 52,85 Euro 54,44 Euro 54,08 Euro 52,85 Eurose F ried h ofs u nte rha ltu n gs geb ü h r Von den Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grab und Jahr erhoben Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist jeweils bis zum 01.07. des laufenden Jahresfällig. s10 Pflegekosten der Gemei nschaftsg raba n lage,,G rü ner Rasen " Zur Pflege der Gemeinschaftsgrabanlage wird ein einmaliger Pflegekostenanteilpro Nutzer von erhoben. Ortstei lfried hof Kindel brück O rtsteilfried hof Kan nawu rf Ortsteilfried hof Bilzi ngsleben Ortstei lfried hof Ki ndelbrück Ortstei lfried hof Kan nawu rf O rtstei lfried hof Bilzi n gsleben 15,00 Euro 15,00 Euro 15,00 Euro 337,50 Euro 275,00 Euro 347,50 Euros11 Entstehung von Ansprüchen und Fälligkeiten
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der lnanspruchnahme der Leistungen nachder Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
s12 lnkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung, jedoch frühestens am
- 01.01. .2021, in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen von Kindelbrück vom 26.10.2010 mit ihren Anderungen, von Kannawurf vom 17.11.2011 mit ihren Anderungen; von Bilzingsleben vom 29.10.2014 mit ihren Anderungen undalle ü brigen entgegenstehenden ortrechtl ichen Vorsch riften au ßer Kraft . Bürg Beschlossen am: 23.1 1 .2020 Datum der Ausfertigung: 10J22020 Eingangsvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde: 26. 1 1 .2020 Rechtliche U nbedenklichkeitserklärung durch Rechtsaufsicht vom: 26.1 1.2020 Aktz.: 752.041:68064 Bekan ntmach u n gsvermerk : Diese Satzung wurde gemäß $ 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landgemeinde Kindelbrück, in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil des Amtsblattes der Venrualtungsgemeinschaft Kindelbrück, Jahrgang 29, Nr. 3 vom 09.12.2020 Seite 12-1 4 veröffentlicht. Bestätigt im Auftrag Maik Eßer Gemeinschaftsvorsitzender der VG Kindelbrück
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
730-01-20(064)-1 Friedhofsatzung Landgemeinde Fried hofssatzu ngder Landgemeinde Kindelbrück Der Landgemeinderat Kindelbrück hat in seiner Sitzung vom 23.11.2020 mit Bqschluqqnummer 115-11-20-213 aufgrund der $$ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBI. S.2271278) sowie des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBI. S. 505), zuletztgeändert durch Gesetz vom 6. Juni 2018 (GVBI. 229,266) folgende Satzung für die Friedhöfe der Landgemeinde Kindelbrück erlassen: L Allqemeine Bestimmunqens1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Landgemeinde Kindelbrückgelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
a) Kindelbrückb) Kannawurfc) Bilzingslebens2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken andie Verstorbenen, (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Ableben Einwohner der Landgemeinde Kindelbrück waren oderb) ein Recht auf Benutzung einer Gr:abstätte auf dem Eriedhof hatten oderc) innerhalb des Landgemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhofaußerhalb der Landgemeinde beigesetzt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsvenrualtung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. (4) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei lhrem Ableben Einwohner der Landgemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in demsie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenna) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattetsind,
c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstättenauf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen. (5) Die Friedhofsvenrualtung kann Ausnahmen des Abs. 4 zulassen 730-01-20(064)-1 Friedhofsatzung Landgemeindes3 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder eineranderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit nochnicht abgelaufen ist, (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Stelen Bestattetenwerden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet. Die Kosten trägtder Verursacher der Umbettung. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben, Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte/Stele erhältaußerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohnebesonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Stelen dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, (6) Ersatzgrabstätten werden von der Landgemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Fried hofsteilen hergerichtet. ll. Ordnunqsvorschriftens4 öffnungszeiten Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsvenrualtung festgesetzten Zeiten fürden Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Fried hofsvenrualtung getroffen werden. Die Friedhofsvenrualtung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofesoder ei nzel ner F ried hofsteile vorübergehend u ntersagen. 730-01 -20(064)-1 Friedhofsatzung Landgemeindes5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsenerbetreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofsa) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagenund Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsvenrualtung.
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Diensteanzubieten oder dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitenauszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Fried hofsve rwaltu n g gewerbsmä ßig zu fotog rafieren,
e) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung des Fried hofträgers. 0 Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zubeschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigtenrueise zubetreten,
h) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
j) Das Venruenden von Gläsern, Blechdosen u. ä. Behältnissen als Vasen oder Schalen,
k) Das Venruenden von Unkrautvertilgungsmitteln und chemischen Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestiziden sowie ätzenden Steinreinigern. Die Friedhofsvenvaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsvenryaltung; sie sindspätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (SS 71a bis 71e ThürVwVfG). 730-01-20(064)-1 Friedhofsatzung Landgemeindes6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben diegewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsvenrualtung vorheranzuzeigen, (2\ Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicheru n gssch utz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsvenrualtung eine Berechtigungskarte aus, Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten F ried hofspersonal auf Verlangenvorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und diedazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit aufden Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zu lassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentn ahmestel len der Fried höfe gerein igt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denendie Voraussetzungen des Abs, 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwenruiegenden Verstoß ist die Mahnungentbehrlich. (8) Für die Durchführung von Venrualtungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Venrvaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (SS 71a bis 71e ThürVwVfG). 730-01 -20(064)-1 Friedhofsatzung Landgemeinde I I l. Bestattu nqsvorschriftens7 Anzeigepfl icht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Der Anmeldung sind die er{orderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher enruorbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte/Stele beantragt, ist auch das Nutzungsrechtnachzuweisen. (3) Die Friedhofsvenrualtung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden, (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagennach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kostendes Bestattungspflichtigen in einer Wahlgrabstätte/ einer Urnenwahlgrabstätte/einer U rnen gemeinschaftsg rabstätte bestattet/beigesetzt. (5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu veruenden. Hiervon können im Einzelfall auswichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofernöffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsvenrualtung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscheru ng vorzulegen. s8 Särge und Urnen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungendürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffenhergestellt sein. (2) Das Einsenken von Särgen in Gräbern, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsvenrualtung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 730-01-20(064)-1 Friedhofsatzung Landgemeinde (4) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5 Lebensjahrverstorben sind, dürfen höchstens 1,25m lang,0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. (5) Das Material der Urnen sollten aus leicht vergänglichen Stoffen, wie durchlässigen Ton, Holz, dünnwandigen Blech, Hartpappe o,ä., sein. Bei einer Verwendung von Überurnen ist Gleiches zu beachten. se Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal oder beauftragten Dritten ausgehobenund wieder verfüllt. Das Ausheben der Gräber durch ein vom Bestattungspflichtigenbeauftragtes Bestattungsunternehmen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassenwerden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein, (4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern ist unzulässig. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsvenrualtung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kostendurch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsvenrualtung zu erstatten. (6) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 munter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. s10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und bei Urnenbeisetzungen 15 Jahre 730-01 -20(064)-1 Friedhofsatzung Landgemeindes11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsvenryaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettu ngen aus ei ner Wah lg rabstätte/U rnenwah lg rabstätte in eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte sind innerhalb der Landgemeinde nicht zulässig (3) Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. $ 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mitvorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten, bei U rnen resten in d ie U rnengemei nschaftsg raba n lage umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Stelen der verfügungsberechtigte Angehörigedes Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Graburkunde nach $ 13 Abs. 5 vorzulegen. ln den Fällen des $ 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. $ 26 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufenist, von Amts wegen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettetwerden. (6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsvenrualtung überuracht, die sich dabeieines gewerblichen Unternehmens bedienen muss. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Urnenumbettungen sind ganzjährig möglich. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zutragen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrundbehördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (10) Das selbstständige Aufgraben von Grabstätten und Entnehmen von Urnen istuntersagt und wird strafrechtlich verfolgt. 730-01-20(064)-1 Friedhofsatzung LandgemeindelV. Grabstättens12 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Wahlgrabstätten,
b) Urnenwahlg rabstätten,
c) Urnengemeinschaftsanlagen (Grüner Rasen)
d) U rnengemeinschaftsanlagen (Baumgrab-Gruppenbaum)
e) Urnenstelen (Urnenkammern)
f) Ehrengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nachbestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung, s13 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Enrverber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. (2) Ein Wiederenryerb bzw. eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist nur auf Antragund nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn dierestliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens fürdie Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiederenruorben worden ist. (4) ln jeder Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen können zusätzlich bis zu 4 Urnenbeigesetzt werden. ln diesen Grabstätten ist es auch möglich, Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen mit der Erstbeisetzung als Urnenbeisetzung zu nutzen. Die Gebührenregelung wird von dieser veränderten Nutzung nicht beeinflusst. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Beisetzung erfolgen. Das Nutzungsrecht muss mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wiederenruorbenwerden. (5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und mit Aushändigung der Graburkunde. 730-01 -20(064)-1 Friedhofsatzung Landgemeinde (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Nach Ablaufder Ruhezeiten und Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Friedhofsvenualtungunter Beachtung eines Karenzzeitraumes von einem Jahr über die Grabstätte undderen Zubehör verfügen. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertragübertagen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Ubertragenden wirksam wird. Wirdbis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrechtin nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: auf den überlebenden Ehegatten, und auch zwar dann, wenn Kinder auseiner früheren Ehe vorhanden sind, auf den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebenspartnerschaft, auf die ehelichen, nicht ehelichen Kinder und Adoptivkinder, auf die Stiefkinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, auf die Elternauf die Geschwisterauf die Stiefgeschwisterauf die nicht unter 1-9 fallenden Erben (8) lnnerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Alteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht kann nur jeweils auf eine Person aus dem vorgenannten Kreisübertragen werden. Dir Zustimmung der Friedhofsvenrvaltung ist einzuholen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und derdazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zuwerden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Die Nutzungsberechtigten haben jede Anderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. lm Falle der Unterlassung haftet die Friedhofsverwaltung nicht für den daraus entstehenden Schaden. (e) (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. I 3 4. 5. 6. 7. 8. 9. I
730-01-20(064)-1 Friedhofsatzung Landgemeindes14 Urnenwahlgrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) U rnenwah lgrabstätten,
b) Urnengemeinschaftsgrabanlage (Grüner Rasen)
c) U rnengemei nschaftsg raban lage (Baumg rab-Gru ppen bau m)
d) Urnenstele (Urnenkammern)
e) Grabstätten für Erdbestattungen (2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen undderen Lage im Benehmen mit dem Enruerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, diein einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größeder Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25qm. (3) Urnengemeinschaftsanlagen (Grüner Rasen) sind Belegungsflächen des Friedhofes, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahlvon Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden. Eine Namensnennung, sowie Angaben von Lebensdaten erfolgen nicht. (4) Urnengemeinschaftsanlagen (Baumgrab-Gruppenbaum) dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namentlichen Beisetzung von Urnen. Bei der namentlichen Beisetzung von Urnen ist die Namensplatte (30cm x 30 cm) zu Lasten der Angehörigen selber zu beschaffen und zu gestalten. Nach der Liegezeit werden die Angehörigen informiert und können die Namensplatte abholenoder diese wird durch die Gemeinde entsorgt. (5) Die Ruhezeit der Urnen in einer Urnengemeinschaftsanlage beträgt 15 Jahre. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urne in einer UGA nichtenarorben. Die Grabgestaltung und -pflege erfolgt allein im Auftrag des Friedhofträgers. Eine individuelle Mitgestaltung ist nicht zulässig. Alle Urnenbeisetzungen in den Urnengemeinschaftsanlagen erfolgen in anonymer Form. (6) Urnenstele (Urnenkammern) dienen zur Beisetzung von einer oder mehrerer Urnen. ln einer Urnenkammer können 3 Aschekapseln oder 2 Überurnen bestattetwerden. Die Urne wird in eine Kammer in der Stele gestellt, die anschließend miteiner festen Steinplatte verschlossen wird. Diese Abdeckplatte kann, zu Lastendes Bestattungspflichtigen, mit den persönlichen Daten des Verstorbenen versehenwerden (Gravur). Bis zum Ende der Nutzungszeit darf diese nicht entfernt werden. Abdeckplatten müssen bei Bedarf zu Lasten des Bestattungspflichtigen zumaktuellen Preis enryorben und ersetzt werden. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten 730-01-20(064)-1 Friedhofsatzung Landgemeindes15 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder ingeschlossenen Feldern) obliegen der Landgemeinde. V. Gestaltunq der Grabstättens16 Allgemei ne Gestaltungsvorsch riften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes inseinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Vl. Grabmale und bauliche Anlaqens17 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des $ 16 inihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinenzusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m undab 1,51 m Höhe 0,18 m. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn diesaus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) An Urnenkammern der Stelen sind die Abdeckplatten zum Verschließen der Urnenkammer vollflächig anzubringen. (4) Soweit der Friedhofsträger unter Beachtung des $ 16 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagenals Ausnahme im Einzelfall zulassen. 730-01-20(064)-1 Friedhofsatzung Landgemeindes18 Zustimmung (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigenschriftlichen Genehmigung der Friedhofsvennraltung. Auch provisorische Grabmalesind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind, (2) Der Antragssteller hat sein Nutzungsrecht (Graburkunde) nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zubeantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie lnhalt, Form und Anordnung der lnschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen ingrößerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfenebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (3) (5) (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung venrendet werden. sle Ersatzvornahme Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nichtübereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angabenentsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich autfordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zuentfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, sokann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der SS 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. s20 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerndstandsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen odersich senken können, Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. 730-01-20(064)-1 Friedhofsatzung Landgemeinde (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach $ 18. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob dievorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den $ 17. s21 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem undverkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsvenrualtung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (2. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotzsch riftl iche r Auffo rderu ng der Fried hofsvenrva ltu n g n icht i n nerhalb ei nerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist d ie Fried hofsvenrualtu ngberechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zuentfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monateaufzubewahren. lst der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufiruand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer voneinem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden ineinem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Anderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. lnsoweit sind diezuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zubeteiligen. (5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmaljährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft. 730-01-20(064)-1 Friedhofsatzung Landgemeindes22 Entfernung (1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimm u n g der Fried hofsverwa ltu n g entfernt werden. (2) Nach Ablauf der N utzungszeit bei Wahlgrabstätten/U rnenwah lgrabstätten/Stelenoder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmaleund sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht die Entfernung nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zulassen. Die Friedhofsvenrualtung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstigebauliche Anlagen zu vennrahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehenentschädigungslos in das Eigentum der Landgemeinde über, wenn dies bei Erwerbdes Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals odersonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Die Kosten der Beräumunghat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmaleeinen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen auf dessen Kostenentfernen zu lassen. s23 Verlängerung des Nutzungsrechtes (1) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern/ UrnenwahlgräbernlStele kann auf Antragdurch Zahlung einer erneuten Gebühr (Verlängerungsgebühr), um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes kann sich nicht auf Teile einer Grabstätteerstrecken. (2) Wird während der Laufzeit eines Nutzungsrechtes ein Grab in Benutzunggenommen und erstreckt sich dadurch die Ruhefrist (S 10) über den Zeitraum des Nutzungsrechtes hinaus, so verlängert sich das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist. Vll. Herrichtuns und Pflese der Grabstättens24 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des $ 16 hergerichtet unddauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstättenzu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und derunmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzenbepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wegenicht beeinträchtigen. 730-01-20(064)-1 Friedhofsatzung Landgemeinde (3) Für die Herrichtung und die lnstandhaltung ist bei Wa h lg rabstätten/U rnenwah lg rabstätten/Stelen der N utzu ngsberechtigteverantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt. (a) Die Herrichtung und jede wesentliche Anderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsvenrualtung. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die Graburkunde vorzulegen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einermaßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (6) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nachder Bestattung, spätestens jedoch nach einem Jahr hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegen ausschIießlich der Friedhofsvenvaltung. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (2. B Herbizide, lnsektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produktender Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die ander Pflanze verbleiben, nicht venruandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäumeund großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehrvenrvendetes Kleinzubehör (z.B.Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nichtverrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennungbereit gestellten Behältern zu entsorgen. s25 Abtei I u ngen m it zusätzl ic hen Gestaltu n gsvorsch riften (1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanztwerden und sich in ihrergärtnerischen Gestaltung der Umgebung anpassen. (2) Unzulässig ista) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der $$ 24 und 16 für vertretbarhält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs, 1 und 2 im Einzelfallzulassen. 730-01-20(064)-1 Friedhofsatzung Landgemeindes26 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (S 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsvenrualtung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnungzu bringen. lst der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auflruand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird derunbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätteaufgefordert, sich mit der Friedhofsvenrualtung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsvenrualtung auf Kosten des Verantwortlichena) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nichtohne besonderen Auflruand zu ermitteln, kann die Friedhofsvenryaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. Vlll. Leichenhallen- und Trauerfeierns27 Benutzung der Leichenhalle (1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nurmit Erlaubnis der Friedhofsvenrualtung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeitensehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeieroder Beisetzung endgültig zu schließen, (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene aneiner meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegendes Zustandes der Leiche bestehen. s28 Trauerfeier (1) Die Trauerfeiern können in den dafür vorgesehenen Trauerhallen, am Grab oder aneiner anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. '16
730-01-20(064)-1 Friedhofsatzung LandgemeindelX. Schhriftens2e Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei lnkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nachden bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem lnkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte vonunbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach $ 13 Abs. 1 oder $ 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Enverb begrenzt. Sie enden jedochnicht vor Ablauf eines Jahres nach lnkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeitder zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Die Verlängerung bestimmt sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofssatzung. (4) lm Übrigen gilt diese Satzung, s30 Haftung Die Landgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzungder Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Das betrifft u.a. Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigung, Vandalismus undsonstige Schäden. lm Übrigen haftet die Landgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. s31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmung des g 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (g 5 Abs. 1),
c) entgegen der Bestimmung des $ 5 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitenausführt,
- 3. Waren allerArt, insbesondere Kränze und Blumen, odergewerbliche Diensteanbietet,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
- 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, 730-01-20(064)-1 Friedhofsatzung Landgemeinde
- 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oderbeschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 8. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,
- d) entgegen S 5 Abs, 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsvenrualtungdurchführt.
- e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt ($ 1 1),
- f) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (S 17),
- g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oderverändert (S 18),
- h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (S 22 Abs. 1),
- i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (SS 20, 21 und24),
- j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel venarendet ($ 24 Abs. 8),
- k) Grabstätten entgegen S 24 und $ 25 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oderentgegen den $ 24 oder $ 25 bepflanzt,
- l) Grabstätten vernachlässigt (S 26),
- m) die Leichenhalle entgegen S 27 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndetwerden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. s32 Gebühren Für die Benutzung der von der Landgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzungzu entrichten. s33 Gleichstellungsklausel Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gilt für alle Geschlechter.
730-01-20(064)-1 Friedhofsatzung Landgemeindes34 lnkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung, jedoch frühestens am
- 01.01. .2021, in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen von Kindelbrück vom 09.12.2009 mit ihren Anderungen, von Kannawurf vom 16.04.2010 mit ihren Anderungen, von Bilzingsleben vom 04.03 .2010 mit ihren Anderungen und alle übrigenentgegenstehenden ortrechtlichen Vorsch riften a u ßer Kraft . a Bürgermeister Beschlossen am: 23.1 1.2020 Datum der Ausfertigung: 10.12.2020 Eingangsvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde: 26. I 1 .2020 Rechtliche Unbedenklichkeitserklärung durch Rechtsaufsicht vom: 26.1 1 .2020 Aktz.: 752.031:68064 Bekan ntmach u n gsvermerk: Diese Satzung wurde gemäß $ 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landgemeinde Kindelbrück, in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil des Amtsblattes der Venryaltungsgemeinschaft Kindelbrück, Jahrgang 29, Nr. 3 vom 09J22020 Seite 8-12 veröffentlicht. Bestätigt im Auftrag Maik Eßer Gemeinschaftsvorsitzender der VG Kindelbrück