Friedhofsgebühren Starnberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Starnberg · Bayern · PLZ 82319

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 20.12.2010, zuletzt angepasst durch Änderungssatzung vom 29.06.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.245,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 83 €/J. × 15 J. = 1.245 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 GebS (übrige Friedhöfe – Einzelgrab, Gebühr je Grabstelle jährlich)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.830,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 122 €/J. × 15 J. = 1.830 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 GebS (übrige Friedhöfe – Doppelgrab, Gebühr je Grabstelle jährlich; Doppelgrab hat zwingend 2 Grabstellen gem. § 9 Abs. 4 Friedhofssatzung, kein separates 1-stelliges Wahlgrab tarifiert)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
760,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 76 €/J. × 10 J. = 760 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 GebS (übrige Friedhöfe – Urnenerdgrab, Gebühr je Grabstelle jährlich; Waldfriedhof abweichend 78,00 €)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
920,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 92 €/J. × 10 J. = 920 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 GebS (übrige Friedhöfe – Urnennische, Gebühr je Grabstelle jährlich; Nische max. 3 Aschekapseln oder 2 Überurnen gem. § 10 Abs. 3 Friedhofssatzung)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
585,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 GebS (Anonyme Urnengrabstätte, einmalig; Standort Friedhof Wangen gem. § 10 Abs. 5 Friedhofssatzung)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
945,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 63 €/J. × 15 J. = 945 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 GebS (übrige Friedhöfe – Baumgrabstätte, Gebühr je Grabstelle jährlich; Beisetzung Nutzungsberechtigter und Ehepartner gem. § 10 Abs. 7 Friedhofssatzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.005,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.005 € · Urne: 460 €
📄 § 5 Ziff. 1.1.1 und Ziff. 2.1.1 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
326,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Ziff. 2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.12.2010, zuletzt angepasst durch Änderungssatzung vom 29.06.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Starnberg (durchgeschriebene Fassung, gültig ab 29.06.2023)

Satzung der Stadt Starnberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 20.12.2010

zuletzt angepasst durch Änderungssatzung vom 29.06.2023

Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund von Art. 8 und Art. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 6 des Gesetztes vom 10.03.2023 (GVBI. S. 91) geändert worden ist.

Teil I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Starnberg erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Benutzungsgebühren (§ 4)
  2. 2. Bestattungsgebühren (§ 5)
  3. 3. Grabgebühren (§ 6)
  4. 4. Sonstige Gebühren (§ 7)

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, 1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, 2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, 3. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, 4. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht 1. im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, 2. im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt Starnberg, 3. im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 3 mit der Auftragserteilung, 4. im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 4 mit der Zuteilung des Nutzungsrechts

(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

Teil II Gebühren

§ 4 – Benutzungsgebühren

  1. 1. Benutzungsgebühr Leichenhaus je Tag 117,00 €
  2. 2. Benutzungsgebühr Aussegnungshalle inkl. Reinigung 326,00 €

§ 5 – Bestattungsgebühren

Entgelte für Leistungen, die von einem von der Stadt Starnberg beauftragten Bestattungsinstitut erbracht werden, sind durch öffentlich-rechtlichen Bestattungsleistungsvertrag zwischen der Stadt Starnberg und dem Bestattungsunternehmen geregelt.

1. Sargbeisetzung 1.1 Erwachsene

  1. 1.1.1. Ausheben, Verfüllen und Abfuhr des Erdreiches bis 2m (einfach)

1.005,00 €

  1. 1.1.2. Ausheben, Verfüllen und Abfuhr des Erdreiches bis 2,50 m (tief)

1.123,00 €

  1. 1.1.3. Ausheben, Verfüllen und Abfuhr des Erdreiches bis 2m (einfach)

1.318,00 €

mit Einbau einer Grabhülle

  1. 1.1.4. Transport des Sarges zum Grab, Versenken des Sarges

51,00 €

1.2 Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr

  1. 1.2.1. Ausheben, Verfüllen und Abfuhr des Erdreiches bis 2m

141,61 €

  1. 1.2.2. Transport des Sarges zum Grab, Versenken des Sarges

28,32 €

2. Urnenbeisetzung

  1. 2.1. Urnenbeisetzung im Erdgrab im Beisein der Angehörigen
  2. 2.1.1. Ausheben und Verfüllen des Grabplatzes, bis 1m Tiefe

459,99 €

  1. 2.1.2. Transport der Urne zum Grab, Versenken der Urne

44,99 €

2.2 Urnenbeisetzung in Urnenmauer

  1. 2.2.1. Öffnen und Schließen der Urnenmauer, Einstellen der Urne

495,99 €

  1. 2.2.2. Transport der Urne zur Mauer

44,99 €

2.3 anonyme Urnenbeisetzung

  1. 2.3.1. Ausheben und Verfüllen des Grabplatzes, bis 1 m Tiefe

168,98 €

  1. 2.3.2. Transport der Urne zum Grab, Versenken der Urne/Aschekapsel

44,99 €

Urnenbestattungen in anonymen Urnengräbern sind grundsätzlich

Sammelbestattungen, d.h. i.d.R. 5 Urnen

  1. 2.3.3. Auflösung einer Urnennische und Beisetzung im anonymen Urnenfeld je Urne 200,00 €

2.4 sonstige Beisetzungen

  1. 2.4.1. Beisetzung im Bereich still geborenes Leben

14,16 €

Ausheben und verfüllen des Grabplatzes, bis 1m Tiefe inkl. Leichenträger,

Transport und Versenken

  1. 2.4.2. Grabkammer Öffnen und Schließen (Sargbeisetzung/Urnenbeisetzung) 595,00 €

3. Ausgrabungen / Umbettungen 3.1 Exhumierung / Umbettung von Leichen, einschließlich öffnen,

1.147,04 €

schließen und Wiedererrichten des Grabes 3.2 Exhumierung / Umbettung von Gebeinen, einschließlich öffnen,

1.147,04 €

schließen Wiedererrichten des Grabes 3.3 Ausgrabung / Umbettung von Urnen, einschl. öffnen,

287,00 €

schließen und Wiedererrichten des Grabes Personal

  1. 4.1. Einsatz von 4 Leichenträgern je Sargbeisetzung

340,00 €

  1. 4.2. Einsatz weiterer Leichenträger je Urnenbeisetzung

84,99 € 4.3 Aufschlag Personal pro angefangene Stunde bei Terminverzögerung

93,00 €

ab einer halben Stunde ohne Verschulden der Stadt Starnberg 4.4 Leichenannahme, Übernahme und Aufbahrung eines Verstorbenen

85,00 €

von einem Fremdbestatter im jeweiligen Friedhof

  1. 4.5. Urnenannahme, Entgegennahme, Prüfung und Aufbahrung der Urne

34,00 €

von einem Fremdbestatter im jeweiligen Friedhof

5. Bereitstellung von Leichenkühltruhen 5.1 Kühlung des Leichnams im Waldfriedhof pro Tag

38,24 €

  1. 6. Friedhofsdienst
  2. 6.1. Zulage bei Frost für Erdbestattungen 141,61 €
  3. 6.2. Zulage bei Frost für Urnenbestattungen 60,00 €

7. Grabauflösungen

  1. 7.1. Auflösung Einzelgräber 600,00 €
  2. 7.2. Auflösung Familiengräber 900,00 €
  3. 7.3. Auflösung Urnenerdgräber 500,00 €
  1. 8. Muslimische Beisetzungen Gebühren für eine muslimische Bestattung (im Leichentuch) werden wie bei einer Sargbeisetzung angesetzt.

§ 6 – Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren betragen für ein Grab in den einzelnen Friedhöfen und Sektionen je Grabstelle jährlich:

  1. 1. Friedhof Hanfelder Straße Einzelgrab 30 Jahre Ruhezeit

83,00 € Familiengrab 30 Jahre Ruhezeit

122,00 € Einzelgrab 40 Jahre Ruhezeit

83,00 € Familiengrab 40 Jahre Ruhezeit

122,00 €

  1. 2. Waldfriedhof

Urnenerdgrab

78,00 €

Grabkammer

87,00 €

  1. 3. übrige Friedhöfe

Einzelgrab

83,00 €

Doppelgrab

122,00 €

Kindergrab

gebührenfrei

Urnenerdgrab

76,00 €

Baumgrabstätte

63,00 €

Anonyme Urnengrabstätte (einmalig)

585,00 €

Urnennische

92,00 € Still geborene Kinder (Feld)

gebührenfrei

(2) Die Grabgebühren werden für die Dauer des Nutzungsrechts im Voraus erhoben.

(3) Erstreckt sich eine Ruhezeit (§ 10 der Friedhofsatzung) über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist für die Differenzlaufzeit pro Jahr die jeweilige Grabgebühr nach Abs. 1 im Voraus zu entrichten. Beträgt die Differenzlaufzeit mehr als 15 Jahre, kann auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners für den 15 Jahre übersteigenden Zeitraum die jeweilige Grabgebühr bis zum Ende des Nutzungsrechts für die Restlaufzeit auch jährlich erhoben werden.

(4) Bei Verlängerung eines Nutzungsrechts entsteht die Gebührenschuld neu. Maßgeblich ist die Grabgebühr nach der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Friedhofsgebührensatzung.

(5) Eine Rückerstattung von Grabgebühren bei Verzicht auf ein bestehendes Grabnutzungsrecht erfolgt nicht.

§ 7 – Sonstige Gebühren

(1) Verwaltungsgebühren 1. Ausstellen einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen 26,00 € 2. Umschreiben der Graburkunde 23,50 € 3. Zulassung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten (einmalig) 26,00 € 4. Zulassung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten (auf Dauer) 100,00 € 5. Zulassung zum Befahren des Friedhofes mit Fahrzeugen 26,00 €

(2) Für die sonstigen Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in der Gebührensatzung eingestuften, vergleichbaren Leistungen zu bemessen ist. Insbesondere sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu bemessen.

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung, in Kraft.

Starnberg, den 29.06.2023 Stadt Starnberg

Angelika Kammerl Zweite Bürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 09.12.2024 (Friedhofssatzung, in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Starnberg – Satzung über die Bestattungseinrichtungen (gültig ab 01.01.2025)

Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Starnberg

(Friedhofssatzung) Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. Seite 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2022 (GVBl. S. 374) folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Widmungszweck

§ 2 Bestattungsanspruch

§ 3 Friedhofsverwaltung

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

III. Grabstätten und Grabmale

§ 8 Grabstätten

§ 9 Grabarten

§ 10 Aschereste und Urnenbeisetzungen

§ 10a Nähere Bestimmungen zu den Grabstätten

§ 11 Grabmaße

§ 12 Rechte an Grabstätten

§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfassungen

§ 19 Grabmalgestaltung

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser

§ 22 Leichentransport

§ 23 Leichenbesorgung

§ 24 Bestattung

§ 25 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 26 Ruhefrist

§ 27 Trauerhallen

§ 28 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 29 Ersatzvornahme

§ 30 Haftungsausschluss

§ 31 Zuwiderhandlungen

§ 32 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Widmungszweck

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Stadt folgende Einrichtungen des Bestattungswesens als öffentliche Einrichtungen: 1. den Waldfriedhof 2. das Leichenhaus im Waldfriedhof 3. die Trauerhalle im Waldfriedhof

4. den Friedhof an der Hanfelder Straße 5. das Leichenhaus im Friedhof an der Hanfelder Straße 6. die Trauerhalle im Friedhof an der Hanfelder Straße

7. den Friedhof Söcking 8. das Leichenhaus im Friedhof Söcking 9. die Trauerhalle im Friedhof Söcking

  1. 10. den Friedhof St. Stephan Söcking
  1. 11. den Friedhof Perchting
  2. 12. das Leichenhaus im Friedhof Perchting
  3. 13. die Trauerhalle im Friedhof Perchting
  1. 14. den Friedhof Percha
  2. 15. das Leichenhaus im Friedhof Percha
  3. 16. die Trauerhalle im Friedhof Percha
  1. 17. den Friedhof Wangen
  2. 18. das Leichenhaus im Friedhof Wangen
  3. 19. die Trauerhalle im Friedhof Wangen
  1. 20. das Leichenhaus am Friedhof Leutstetten

(2) Die städtischen Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Stadt Starnberg als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.

§ 2 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Starnberg hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 15 BestG.

(2) Die Bestattung anderer als in Absatz 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Friedhofsverwaltung der Stadt Starnberg verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer grabnutzungsberechtigt ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können im öffentlichem Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Es ist ebenfalls möglich, auf jedem Friedhof, in Friedhofsteilen und einzelnen Grabstätten nur noch Urnenbeisetzungen zuzulassen, wenn die örtlichen Gegebenheiten bzw. die Bodenbeschaffenheit dies notwendig machen.

(3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen. durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(6) Im Übrigen gilt Art. 11 des Bestattungsgesetzes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber, während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten, für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig, der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeits-rechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwiderhandelt, kann vom Friedhof verwiesen werden. Den Besuchern der Friedhöfe nach § 1 dieser Satzung ist insbesondere nicht gestattet: 1. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blinden- und Assistenzhunde, 2. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, zu nächtigen sowie zu lagern, 3. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwägen, Gehhilfen und Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. 4. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt zu betreten. 5. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, 6. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen, 8. Plastik- und Metallteile, insbesondere Kränze und ausgebrannte Grablichthüllen, in Container für kompostierbaren Abfall zu deponieren, 9. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, 10. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, 11. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen, 12. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Der Grabaushub, das Einfüllen und das Herrichten von Erd-, Urnengräbern und Grabfeldern sowie die Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials ist von dem Inhaber des Nutzungsrechts einem auf den Friedhöfen der Stadt zugelassenen Bestattungsunternehmen oder Gewerbetreibenden zu übertragen.

(2) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.

(3) Die Zulassung nach Abs. 2 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten der Friedhöfe die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig

sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständig Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“ die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften der Gemeinde-Unfall-Versicherung (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 9 abdeckt.

(4) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein in den Friedhöfen arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des jeweiligen Friedhofes verwiesen werden.

(5) Über den Antrag entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Stadt nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(6) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende sowie deren Gehilfen haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Stadt anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 2 bis 6 sind nicht anwendbar.

(8) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

(9) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(10) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 6 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den Friedhöfen nach § 1 Abs. 1 beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(11) Sofern für den Grabaushub und sonstige Arbeiten ein Befahren von Flächen außerhalb der Friedhofswege erforderlich ist, sind die Böden zur Vermeidung von Flurschäden durch Überfahrplatten, insbesondere nach langanhaltenden Regenereignissen oder Tauwetter, zu schützen. Für Schäden haftet der Verursacher.

(12) Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Abräum-, Rest und Verpackungsmaterialien der an den Friedhöfen gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, insbesondere alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Abdeckplatten, Erde, abgeräumte Pflanzen, Folien, Kunststoff- und Styroporpaletten für Blumentöpfe, sind von diesem vom jeweiligen Friedhof zu entfernen.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 8 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

(3) Das Grabnutzungsrecht an Grabstätten wird an natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.

(4) Das Grabnutzungsrecht (Absatz 3) kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr für mindestens zwei Jahre, längstens für 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf der gemeindlichen Friedhöfe es zulässt.

§ 9 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a. Einzelgrabstätten b. Doppelgrabstätten c. Mehrfachgrabstätten d. Urnenerdgrabstätten e. Urnengrabnischen f. Baumgrabstätten g. anonyme Urnengrabstätte h. Urnenerdröhren i. Grabkammern j. Kindergrabstätten k. Grabstätte für stillgeborenes Leben

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten sind grundsätzlich mit zwei Verstorbenen, die übereinander beigesetzt werden, bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen belegbar. Die Bestattung einer zweiten Leiche ist nur möglich, wenn die zuerst beigesetzte Leiche in Tieflage bestattet wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung, während der laufenden Ruhefrist, um die Beisetzung einer zweiten Leiche zu ermöglichen, kann nicht zugelassen werden. Bei einer Belegung mit zwei Verstorbenen, ist eine Neubelegung erst nach Ablauf beider Ruhefristen möglich.

(4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach-und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt

die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Stadt in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

(5) In Grabkammern können sowohl Särge als auch Urnen eingestellt werden. Es können bis zu zwei Särge sowie bis zu sechs Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Bei der Einstellung von zwei Särgen ist eine Neubelegung erst nach Ablauf der Ruhefrist möglich.

(6) In der Grabstätte für stillgeborenes Leben im Waldfriedhof werden Fehlgeburten unter 500 g anonym zur Ruhe gebettet. Für diese Grabart kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Eine Fehlgeburt unter 500 g kann auch in einem anderen Grabplatz bestattet werden, wenn Angehörige ein entsprechendes Nutzungsrecht an einer Grabstätte bereits besitzen oder ein solches erwerben.

(7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.

§ 10 Aschereste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in allen Grabarten nach § 9 Abs. 1 beigesetzt werden. Aschekapseln und Überurnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen, ausgenommen sind Überurnen, die in Urnenerdröhren beigesetzt werden sollen. Hier dürfen ausschließlich dauerhafte und wasserdichte Überurnen mit Aschekapseln aus biologisch abbaubarem Material eingesetzt werden.

(3) Eine Urnengrabnische ist mit maximal drei Aschekapseln oder zwei Überurnen belegbar. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Urnengrabnische mit einer Abdeckplatte fachgerecht verschließen zu lassen. Als Verschlussplatten dürfen nur die von der Stadt bereitgestellten Verschlussplatten verwendet werden, die beim Erwerb des Nutzungsrechtes miterworben werden muss. Sie geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über.

(4) Eine Urnenbeisetzung ist auch in Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgrabstätten zusätzlich zu Sargbestattungen möglich. Einzelgräber können mit bis zu fünf, Doppelgräber mit bis zu acht Urnen belegt werden. Für Mehrfachgrabstätten muss die Zahl der maximal zu bestattenden Urnen im Einzelfall festgelegt werden.

(5) Die anonyme Urnengrabstätte befindet sich im Friedhof Wangen. Hier ist ausschließlich eine Beisetzung von Aschekapseln ohne das Beisein von Angehörigen möglich. Der Bestattungsplatz wird nicht bekannt gegeben und nicht gekennzeichnet. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden.

(6) Urnenerdröhren sind Edelstahlröhren, die zur Aufnahme von höchstens zwei Urnen, die übereinanderliegen, geeignet sind. Es dürfen ausschließlich Urnen eingestellt werden, die dauerhaft und wasserdicht sind und mit einer Aschekapsel aus biologisch abbaubarem Material bestückt sind. Die Urnen dürfen einen maximalen Durchmesser von 23 cm nicht überschreiten.

(7) Urnenbestattungen unter Bäumen (Baumgrabstätten) werden an ausgewählten Plätzen auf den Friedhöfen angeboten. Welche Bäume für eine Baumbestattung in Frage kommen entscheidet die Friedhofsverwaltung. An Baumgrabstätten dürfen ausschließlich die Nutzungsberechtigten und in zweiter Reihe deren Ehepartner beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist kann eine Baumgrabstätte analog den anderen Bestattungsformen verlängert werden. Die Bäume mit Urnen sind, soweit möglich, zu erhalten. Bei Verlust der Vitalität des Baumes oder einer sicherheitsrechtlich

notwendigen Entfernung eines Baumes wegen Krankheit oder Schäden ist eine möglichst gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.

(8) Grabmale, Gedenksteine, Blumenschmuck, Erinnerungsstücke, Kerzen, Lampen oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor Urnengrabnischen, Baumgrabstätten, Urnenerdröhren sowie der anonymen Urnengrabstätte nicht angebracht bzw. abgelegt werden. Auch sind Anpflanzungen jeglicher Art verboten. Die Grabpflege obliegt ausschließlich der Stadt. Widerrechtlich abgelegte Blumen oder sonstige in Satz 1 genannten Objekte besteht kein Anspruch mehr. Diese werden von der Friedhofsverwaltung ausnahmslos entfernt und entsorgt.

(9) In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste von bis zu vier Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV), bei gleichzeitig laufender Ruhefrist, beigesetzt werden.

(10) Für das Nutzungsrecht an Urnenerdgrabstätten gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.

(11) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle auf einem städtischen Friedhof (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Überurnen zu entsorgen.

§ 10a Nähere Bestimmungen zu den Grabstätten

(1) Gräber im Friedhof St. Stephan in Söcking werden als Gräber für Erdbestattungen nicht mehr vergeben. Im Einzelfall kann die Stadt Ausnahmen erteilen.

(2) Auf dem Friedhof Hanfelder Straße werden bei neu erworbenen Nutzungsrechten ab 01.01.2025 nur noch Urnenbestattungen zugelassen. Erdbestattungen sind ausschließlich in Gräbern zugelassen, bei denen bereits am 31.12.2024 ein Nutzungsrecht bestand.

(3) Für die Gräber am Waldfriedhof der Sektion R-04 Grabnummern 01 bis 10, 14 bis 20 und 24 bis 30 sowie in der Sektion T-01 sind zukünftig nur noch Urnenbestattungen zugelassen

§ 11 Grabmaße

(1) Die Größe der Grabfläche, für die das Nutzungsrecht besteht (Bepflanzung/Einfassung) wird je Grabstelle in den einzelnen Friedhöfen wie folgt festgelegt: 1. Waldfriedhof

Länge 1,40 m Breite 0,80 m 2. Söcking und Percha

Länge 1,50 m Breite 0,80 m 3. Perchting und Wangen

Länge 1,70 m Breite 0,80 m 4. Hanfelder Straße

Länge 1,60 m Breite 0,80 m 5. Urnenerdgrab Waldfriedhof (ausgenommen Baumgrab) Länge 1,00 m Breite 1,00 m 6. Urnenerdgrab restliche Friedhöfe

Länge 1,20 m Breite 0,60 m 7. Kindergräber

Länge 1,20 m Breite 0,60 m

(2) Die Tiefe der Gräber, gemessen vom gewachsenen Boden (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne betragen: 1. Bei Erdbestattungen in Tieflage muss das Grab mindestens 2,30 m tief ausgehoben werden. 2. Bei Erdbestattungen in Normallage soll der Sarg, gemessen von der Oberkante, ein Überdeckung von 0,90 m haben, im Ausnahmefall kann hiervon abgewichen werden, die Mindestüberdeckung von 0,60 m darf nicht unterschritten werden. 3. Gräber für die Beisetzung von Gebeinen mindestens 1,00 m 4. Gräber für die Beisetzung von Urnen mindestens 0,80 m

(3) Der Abstand zu benachbarten Grabstätten muss mindestens 30 cm betragen.

§ 12 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Der Nutzungsberechtigte einer Urnengrabnische hat die nach § 10 Abs. 3 Satz 3 erworbene Verschlussplatte selbst gestalten zu lassen. Sie können wie folgt ausgeführt werden: a. Beschriftung: Negativschrift aus dem Stein herausgearbeitet, farbig gefasst oder mit Blei eingelegt. Positivschrift aus dem Stein herausgearbeitet bzw. in Metallbuchstaben aufgesetzt.

b. künstlerische Gestaltung: negative bzw. positive Halbreliefs aus dem Stein herausgearbeitet Halbreliefs aus Metall Bildmedaillons in angemessener Größe und handwerklicher Ausführung, sonstige Gestaltungselemente sind nicht zulässig

(4) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden sowie Mitglieder seiner Familie darin bestatten zu lassen, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(5) Das Nutzungsrecht an Grabstätten beginnt nach Zahlung der fälligen Gebühr. Es kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr entsprechend § 8 Abs. 4 verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.

(7) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu verlängern.

(8) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(9) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Erfolgt der Erwerb des Nutzungsrechtes ohne Beisetzung, muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes die Grabstätte hergerichtet werden.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 13 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 13 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme,

§ 29 ).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 13 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Alle Grabstätten, ausgenommen Urnengrabnischen, Baumgrabstätten und anonyme Grabstätten, müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Grabstätten im Waldfriedhof können auch ohne Grabstein, Einfassung nur mit Rasenansaat hergestellt werden, da dies dem Charakter des Waldfriedhofes entspricht.

(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(4) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern, außerhalb der Grabnutzungsfläche gem. § 11 Abs. 1 werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. Anpflanzungen ohne Erlaubnis werden entschädigungslos beseitigt. Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.

(5) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.

(6) Einfassungspflanzen und Hecken sind nicht zugelassen.

(7) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 29).

(8) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(10) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechtes sind sämtliche Anpflanzungen auf der Grabnutzungsfläche zu entfernen, die Grabstätte einzuebnen und mit Rasensaat einzusäen.

(11) Umwelt-, planzen- oder steinschädigende Mittlel dürfen nicht eingesetzt werden.

§ 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 11 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen: a. der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b. eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen, sofern diese nicht genehmigungsfähig sind. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 13 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 29).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 17 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 – Größe von Grabmalen und Einfassungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes nicht überschreiten. Auf den Friedhöfen gilt Folgendes: 1. Einzelgrabstätte a. Höhe einschließlich Sockel

bis zu 1,30 m b. Breite

bis zu 0,80 m c. Mindeststärke

0,14 m d. Höhe der Holzkreuze

bis zu 1,80 m e. Höhe der schmiedeeisernen Kreuze bis zu 2,00 m

2. Mehrfachgrabstätten: a. Die Höhe der Grabmale entspricht den Vorschriften für Einzelgrabstätten b. Breite (bei Doppelgräber)

bis zu 1,30 m c. Breite (bei Dreifachgräber)

bis zu 1,60 m d. Mindeststärke

0,18 m

3. Urnengrabstätten: a. Höhe einschließlich Sockel

bis zu 0,90 m b. Breite

bis zu 0,60 m c. Mindeststärke

0,12 m d. liegende Platten

Breite 0,40 m x Länge 0,60 m

4. Kindergrabstätten: a. Für Kindergrabstätten gelten die gleichen Maße wie für Urnengrabstätten. b. Im Waldfriedhof sind keine Kindergrabstätten vorgesehen.

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt. Ausnahmen können nur auf schriftlichen Antrag erteilt werden.

(3) Grabeinfassungen sind zulässig, dürfen jedoch die in § 11 Abs. 1 genannten Grabmaße nicht überschreiten.

§ 19 – Grabmalgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe: 1. Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich Schriftflächen. 2. Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoff einschließlich künstlicher Blumen, 3. Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können.

(3) Grababdeckplatten und Grabplatten sind zugelassen.

(4) Die Stadt kann in begründeten Einzelfällen, auch unter Berücksichtigung der Gründe des Allgemeinwohls, auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils aktuellsten Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der

Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 13 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 29). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 16 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale, einschließlich der Fundamente, nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 13 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten müssen eingeebnet und eingesät werden. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser

(1) Das jeweilige Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung in einem der Friedhöfe. Besucher und Angehörige haben keinen freien Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum.

(2) Die Verstorbenen werden im jeweiligen Leichenhaus aufgebahrt. In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten auf Wunsch sehen. Die Öffnung des Sarges erfolgt ausschließlich durch das Bestattungspersonal des von den Hinterbliebenen beauftragten Bestatters oder von ihm beauftragtes Bestattungspersonal. Der Sarg bleibt verschlossen, sofern eine entsprechende Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes vorliegt oder bei Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 – Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 23 – Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 24 – Bestattung

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde, in Grabkammern, Urnenerdröhren bzw. in Urnengrabnischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt bzw. die Urnengrabnische, die Urnenerdröhre oder die Grabkammer geschlossen ist.

(2) Die Ausführenden Bestattungsunternehmen haben spätestens eine Woche nach erfolgter Beisetzung der Friedhofsverwaltung den Bestattungszeitpunkt, die exakte Lage, die Aushubtiefe, sowie gegebenenfalls die Nutzung des Leichenhauses und/oder der Trauerhalle schriftlich mitzuteilen.

§ 25 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 26 – Ruhefrist

(1) Die Ruhezeiten bei Erdbestattungen betragen wie folgt: 1. im Friedhof an der Hanfelder Straße 30 Jahre, jedoch in den Sektionen 7-18 sowie M und N 40 Jahre, 2. in den übrigen Friedhöfen 15 Jahre, 3. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 5 Jahre und 4. bei Grabkammern 15 Jahre

(2) Die Ruhezeit bei Feuerbestattungen beträgt 10 Jahre.

(3) Die Ruhezeit bei Baumbestattungen beträgt 15 Jahre.

(4) In begründeten Einzelfällen kann die Stadt nach Anhörung des Gesundheitsamtes von den festgesetzten Ruhefristen abweichen.

(5) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 27 Trauerhallen

(1) Trauerhallen dienen der Andacht und letzten Anteilnahme an den Verstorbenen. Hier werden, sofern dies von den Angehörigen gewünscht wird, Trauerfeiern abgehalten.

(2) Zu den Trauerhallen gehören die Innenräume sowie die Terrassenbereiche vor den Hallen.

(3) Die Dekoration der Trauerhalle wird von dem durch den Nutzungsberechtigten beauftragten Bestattungsunternehmen oder Gewerbetreibenden auf eigene Verantwortung vorgenommen.

(4) Die wöchentliche Grundreinigung wird von der Stadt gestellt. Die beauftragten Bestatter oder Gewerbetreibenden haben nach den Trauerfeiern die Halle in einem ordentlichen Zustand, besenrein zu hinterlassen.

(5) Trauerfeiern ab 50 Personen sind vorher bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

§ 28 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bzw. Ascheresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten März bis Oktober und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages einer der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen sowie der Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Umbettungen von Urnen aus anonymen Grabfeldern sind grundsätzlich nicht möglich.

(5) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, sofern der Sarg beschädigt ist.

(6) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(7) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 29 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

(3) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellung- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 30 Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 31 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a. die an den Eingängen der Friedhöfe bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten (§ 5) missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt einen der Friedhöfe betritt, b. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 6), c. den Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 7), d. die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt, e. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 14 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, f. den Bestimmungen über die Exhumierung und Umbettung zuwiderhandelt (§ 28) g. sonstige Bestimmungen dieser Satzung missachtet. oder den Aufforderungen der Friedhofsverwaltung nicht nachkommt.

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungseinrichtung der Stadt Starnberg (Friedhofssatzung) vom 29.06.2023 außer Kraft

Starnberg, 09.12.2024

Patrick Janik Erster Bürgermeister Stadt Starnberg

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Starnberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Starnberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 82xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Starnberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Starnberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 460 € (Urne) bzw. 1.005 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Starnberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 82xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Starnberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €