Friedhofsgebühren Weßling 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Weßling · Bayern · PLZ 82234

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 16.12.2025 (in Kraft seit 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
705,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 27 €/J. × 15 J. = 405 € · Unterhalt 20 €/J. × 15 J. = 300 €
📄 § 4 Abs. 1 a) GebS (Einzelgrabstätte)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Plätze
705,00 €
Gesamt für 2 Grabstellen (15 J. Ruhezeit)
💡 Umgerechnet: 352 € pro Grabplatz / Person
🧮 27 €/J. × 15 J. = 405 € · Unterhalt 20 €/J. × 15 J. = 300 € · für 2 Grabstellen (Ø 352 € je Person / Stelle)
📄 § 4 Abs. 1 a) GebS (Einzelgrabstätte; kein separater Wahlgrab-Tarif vorhanden – Nutzungsrecht nach § 13 Friedhofssatzung frei wählbar/reservierbar; Gleichstand mit Reihengrab bestätigt)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
420,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 22 €/J. × 10 J. = 220 € · Unterhalt 20 €/J. × 10 J. = 200 €
📄 § 4 Abs. 1 e) GebS (Urnenerdgrabstätte; wird gem. § 10 Abs. 6 Friedhofssatzung der Reihe nach belegt)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
670,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 47 €/J. × 10 J. = 470 € · Unterhalt 20 €/J. × 10 J. = 200 €
📄 § 4 Abs. 1 c) GebS (Urnennische 2er – kleinste bepreiste Einheit; 1er-Nische existiert nicht, vgl. § 10 Abs. 6 Friedhofssatzung)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
420,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 22 €/J. × 10 J. = 220 € · Unterhalt 20 €/J. × 10 J. = 200 €
📄 § 10 Abs. 7 Friedhofssatzung i.V.m. § 4 Abs. 1 e) GebS (anonyme Grabstätte = Regelungen der Urnenerdgrabstätte entsprechend)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
790,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 59 €/J. × 10 J. = 590 € · Unterhalt 20 €/J. × 10 J. = 200 €
📄 § 4 Abs. 1 f) GebS (Urnenbaumgrabstätte; Pauschalpreis für die Grabstätte mit 4 Belegungen gem. § 10 Abs. 5 Friedhofssatzung, kein 1-Urnen-Tarif vorhanden)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
65,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 GebS (Bestattungsgebühr – Leichenhaus)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.12.2025 (in Kraft seit 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Weßling vom 16.12.2025 (in Kraft seit 01.01.2026)

GEMEINDE WEBLING - OBERPFAFFENHOFEN - HOCHSTADT LANDKREIS STARNBERG

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung

der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Weßling (Friedhofsgebührensatzung)

vom 16.12.2025

Aufgrund von Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch

§ 1 des Gesetzes vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573) und aufgrund von Art. 20 des

Kostengesetzes (KG) vom 20.02.1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVBl. S. 254), erlässt die Gemeinde Weßling, im Folgenden „Gemeinde“ genannt, folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenart

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Friedhofsunterhaltsgebühren (§ 5)

c) Bestattungsgebühren (§ 6)

d) sonstige Gebühren (§ 7)

(3) Für Sonderleistungen, für die nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung keine Berechtigung oder Verpflichtung besteht, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2025

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofs- und Bestattungssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Friedhofsunterhaltsgebühr (§ 5) entsteht mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Die Bestattungsgebühr (§ 6) entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (4) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Die Grabnutzungsgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts zu entrichten. Im Falle einer vorzeitigen Erneuerung des Nutzungsrechts entsteht die Gebührenpflicht neu. Die bereits tatsächlich geleistete Grabnutzungsgebühr wird für die noch nicht abgelaufenen Jahre der Ruhefrist auf die neu zu entrichtende Grabgebühr angerechnet. (6) Die einmaligen Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Friedhofsunterhaltsgebühr wird jährlich jeweils zum 1. Januar fällig.

Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2025

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 27,00 €,

b) eine Doppelgrabstätte 44,00 €,

c) eine Urnennische (2er) 47,00 €,

d) eine Urnennische (4er) 66,00 €,

e) eine Urnenerdgrabstätte 22,00 €,

f) eine Urnenbaumgrabstätte 59,00 €,

g) Zuschlag Verschlussplatte (2er) 100,00 €,

h) Zuschlag Verschlussplatte (4er) 150,00 €.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 oder 10 oder 15 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5

Jährliche Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der Friedhöfe (Friedhofsunterhaltsgebühr)

(1) Für die Instandhaltung und Pflege der Friedhöfe ist eine jährliche Gebühr zu entrichten. (2) Die jährliche Gebühr für die Pflege und Instandhaltung der Friedhöfe beträgt für jeder Grabstände 20,00 €.

§ 6

Bestattungsgebühr

Die Gebühr für die Verwaltung und Reinigung des Leichenhauses beträgt ...65,00 €.

§ 7

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 56,00 €. (2) Die Gebühr für die Umschreibung/Veränderung eines Nutzungsrechts beträgt .56,00 €. (3) Die Gebühr für die Reservierung eines Grabplatzes beträgt 56,00 €. (4) Die Gebühr für die Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung beträgt ...28,00 €. (5) Die Gebühr für sonstige Genehmigungen gemäß der Friedhofs- und Bestattungssatzung beträgt 28,00 €.

Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2025

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Weßling über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen vom 26.06.2007 außer Kraft.

Weßling, den 16.12.2025

A handwritten signature in black ink, appearing to read 'M. Sturm'.

Michael Sturm,

  1. 1. Bürgermeister der Gemeinde Weßling

Bekanntmachungsvermerk:

Diese Satzung wurde am 17.12.2025 in der Gemeindeverwaltung Weßling zur Einsichtnahme niedergelegt sowie auf der Internetseite der Gemeinde Weßling veröffentlicht. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 17.12.2025 angebracht und am 01.01.2026 wieder abgenommen.

Weßling, den

Unterschrift Erster Bürgermeister

Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2025

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.12.2025 (Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Weßling vom 16.12.2025 (in Kraft seit 01.01.2026)

GEMEINDE WEßLING - OBERPFAFFENHOFEN - HOCHSTADT LANDKREIS STARNBERG

Satzung

über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Weßling

(Friedhofssatzung)

vom 16.12.2025

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 09.12.2024 (GVBl. S.573), erlässt die Gemeinde Weßling, im Folgenden „Gemeinde“ genannt, folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. die gemeinslichen Friedhöfe in Weßling (Grünsinker Straße und Schulstraße) und Oberpfaffenhofen (Heilig-Kreuz),
  2. 2. der gemeinslich verwaltete historische Friedhof in Oberpfaffenhofen (St. Georg),
  3. 3. die gemeinslichen Leichenhäuser in Weßling (Schulstraße), Oberpfaffenhofen (Heilig-Kreuz) und Hochstadt (St. Jakob).

Der Friedhof in Grünsink bei der Kapelle St. Maria Hilf ist geschlossen und wird denkmalpflegerisch von der Gemeinde verwaltet. Die bestehenden Gräber werden nicht mehr neu belegt.

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2025

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

Fassung des Gemeindeverbandes für die Erlaubnis vom 10.12.2025

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist zu folgenden Zeiten für den Besuchsverkehr geöffnet:

In den Monaten Oktober bis März

von 8:00 – 18:00 Uhr.

In den Monaten April bis September

von 7:00 – 20:00 Uhr.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 7 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde und Assistenzhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle auf dem Friedhofsgelände abzulagern,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und / oder zu beschädigen,

h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

Forsam der Gemeinde am best. bis zum 16.12.2020 (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bestattungsunternehmen, Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede benötigen für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen einer vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Eine Zulassung nach Satz 2 erhalten nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind sowie eine Haftpflichtversicherung nachweisen können, die die in Absatz 9 genannten Schäden abdeckt. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser gilt zugleich als Berechtigungsschein zur Durchführung der Arbeiten und ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen. Der Berechtigungsschein ist widerruflich und kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Wer ohne gültigen Berechtigungsschein tätig wird, kann vom Friedhof verwiesen werden. (2) Die Gewerbetreibenden sowie deren Gehilfen haben ihre Tätigkeit mindestens eine Woche vor Aufnahme schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (3) Gewerbetreibende mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, die ihre Tätigkeit im Inland lediglich vorübergehend ausüben, müssen diese der Gemeinde schriftlich anzeigen. (4) Die Vorschriften der Artikel 42 a und 71a bis 71e BayVwVfG sowie Art. 6 und 8 DLRL finden in der jeweiligen gültigen Fassung Anwendung. (5) Der Grabaushub, das Einfüllen und das Herrichten von Erd-, Urnengräbern und Grabfeldern sowie die Abfuhr nicht einfüllbaren Erdmaterials sind vom Nutzungsberechtigten einem auf den Friedhöfen der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen oder Gewerbetreibenden zu übertragen. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (7) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. Ist für den Grabaushub oder andere Arbeiten ein Befahren von Flächen außerhalb der Friedhofswege erforderlich, sind geeignete Überfahrplatten zu verwenden, um Flurschäden zu vermeiden.

Fassung des Gemeindeabschaffens vom 10.12.2005 (8) Nach Abschluss der Arbeiten sind sãmtliche Arbeits- und Lagerflächen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterialien, insbesondere alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Abdeckplatten, Erde, Pflanzenreste, Folien sowie Kunststoff- und Styroporpaletten, sind vom jeweiligen Gewerbetriebenden vollständig vom Friedhof zu entfernen. (9) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (10) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabplatzes in einer bestimmten Lage (auch bei einer Reservierung) besteht nicht. (4) Kindergräber werden nicht zur Verfügung gestellt, sie werden wie Einzelgräber behandelt.

§ 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnenerdgrabstätten

d) Urnenbaumgrabstätten

e) Urnennischen (Urnenwand)

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten sind vier Belegungen möglich und zwar maximal zwei Sarg- bzw. maximal vier Urnenbestattungen.

Eingang der Gemeinderabstell154 vom 10.12.2025 (4) In Doppelgrabstätten sind acht Belegungen möglich und zwar maximal vier Sarg- bzw. maximal acht Urnenbestattungen. (5) In Urnenbaumgrabstätten sind vier Belegungen möglich. (6) Urnenerdgräber und Urnennischen sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. Eine Urnenkammerdient zur Aufnahme von einer Urne. Eine Urnennische dient zur Aufnahme von zwei oder vier Urnen. (7) Für anonyme Grabstätten gelten die Regelungen für Urnenerdgrabstätten entsprechend. Ein anonymes Urnensammelgrab kann zur Aufnahme mehrerer Urnen dienen. (8) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenbaumgrabstätten, Urnennischen und Urnenkammern sowie in Urnensammelgrabstätten beigesetzt werden. (3) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem oder biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

Fassung des Gemeindeverbandes vom 16.12.2025

§ 12

Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Höhen:

GrabartLängeBreiteHöhe (bei Grabhügel)
1.Einzelgrabstätten2,00 m x 0,90m0,20 m
2.Doppelgrabstätten2,00 m x 1,80 m0,20 m
3.Urnenerdgrabstätten0,80 m x 0,60 m0,20 m
4.Urnennischen (Wand)0,50 m x 0,50 m
5.Urnenbaumgrabstätten1,20 m x 0,80 m

Anstelle eines Grabhügels angebrachte Bodenplatten dürfen die vorstehenden Maße nicht überschreiten. Zwischen den Grabstätten ist ein Erdstreifen von mindestens 50 cm zu berücksichtigen.

§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. Ein Grabnutzungsrecht kann unabhängig von einem Todesfall für einen Zeitraum von 5/10/15 Jahren erworben werden (Reservierung), bei tatsächlicher Belegung des Nutzungsberechtigten Grabes wird das Grabnutzungsrecht automatisch auf die Dauer der Ruhefrist kostenpflichtig verlangert. Die Möglichkeit zur Reservierung eines Grabnutzungsrechts außerhalb eines Todesfalles besteht ausschließlich im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und unter Berücksichtigung der örtlichen Friedhofsplanung. Die Friedhofsverwaltung besteht sich vor, Reservierungen für bestimmte Friedhöfe, Grabarten, Grabfelder oder Zeiträume (einschließlich bestimmter Jahre) ganz oder teilweise auszuschlieben, einzuschranken oder abzulehnen. Ein Rechtsanspruch auf Reservierung besteht nicht. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 5/10/15 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. Die Friedhofsverwaltung kann den Antrag nur aus wichtigem Grund ablehnen. (4) Wahlend der Nutzungsdauer kann eine weitere Beisetzung erfolgen; das Ende der Nutzungsdauer wird bis zum Ende der neuen Ruhefrist hinausgeschoben.

Fassung der Gemeindeabschlüsse vom 16.12.2025 (5) Bereits bei der erstmaligen Belegung der Grabstätte ist die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe noch eingehalten werden kann. (6) Soll eine Tieferlegung während der Dauer der Ruhefrist durchgeführt werden, ist das Gesundheitsamt vorher zu hören. (7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (8) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (9) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (10) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (11) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort, nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müssen, nicht mehr belassen werden kann. Den Nutzungsberechtigten muss in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der Gemeinde.

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1Abs. 1 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 S. 2 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 S. 2 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

Fassung des Gesundheitsrechtes vom 10.12.2025 (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrúnung) und die Pflege der Grabstände während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstände ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleitung des Nutzungsrechts wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30) (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

Forsam der Gemeindeverband der Gesellschaft 16.12.2025 (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30) (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Insbesondere nach einer Bestattung ist die Grabstelle innerhalb einer Frist von vier Wochen zu räumen.

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung im Maßstab 1:10.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

Freigabe des Großherbstes (Hörner) vom 10.12.2005

§ 17 a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. (2) Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sãmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen bei Einzelgrabstätten in der Höhe 1,20 m und in der Breite 0,60 m nicht überschreiben. (2) Die Grabmale dürfen bei Doppelgrabstätten in der Höhe 1,40 m und in der Breite 1,20 m nicht überschreiben. (3) Die Grabmale dürfen bei Urnenerdgrabstätten und Urnenbaumgrabstätten in der Höhe 0,65 m und in der Breite 0,50 m nicht überschreiben. (4) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 19

Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und sie sich in die Umgebung der Grabstätte einfugen. (2) Zugelassene Werkstoffe für Grabmale sind Naturstein, Holz, Stahl (Eisen) sowie Bronze in geschmiedeter und gegossener Form. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Zweckbestimmung des Friedhofs im Einklang stehen. (4) Die von der Friedhofsverwaltung zu beziehenden Urnenabdeckplatten dürfen nur beschriftet und mit einem pietätvollen Symbol versehen werden.

Fassung des Gemeindeabdeckplans vom 10.12.2015

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten versetzten und reparierten Grabmale hat der Gewerbetreibende eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung ist die Abnahmebescheinigung mit Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich der Fundamente nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und je nach Umgebung bzw. Bodenbeschaffenheit entweder mit Kies zu versehen oder mit Gras einzusäen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten

Friedhofstrasse 10, 1000 Berlin, Germany, 2015 abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21

Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22

Leichenhausbenutzungsrecht

(1) Jede Leiche kann vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus verbracht werden. (2) Sollte eine tatsächliche Benutzung eines Leichenhauses der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Weßling erfolgen, finden die Regelungen der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Weßling in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.

Lizenz des Gemeindeabschlisses vom 10.12.2020

§ 23

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Bei der Beförderung von Aschenresten ist so zu verfahren, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.

§ 24

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25

(bleibt frei)

§ 26

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen oder Urnenkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische / Urnenkammer geschlossen ist.

§ 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28

Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für Einzel- und Doppelgrabstätten wird bei Leichen auf 15 Jahre festgesetzt. (2) Die Ruhefrist für Aschereste beträgt 10 Jahre. (3) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

Fassung des Gerichtsstandes (Bau) vom 10.12.2015

§ 29

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig, erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist

§ 31

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

Fassung des Gemeindeabschlusens vom 10.12.2025

§ 32

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1.000,- Euro belegt werden wer:

  1. 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  2. 2. die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
  3. 3. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  4. 4. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Weßling vom 01.08.2010 außer Kraft.

Weßling, den 16.12.2025

Michael Sturm,

  1. 1. Bürgermeister der Gemeinde Weßling

Bekanntmachungsvermerk:

Diese Satzung wurde am 17.12.2025 in der Gemeindeverwaltung Weßling zur Einsichtnahme niedergelegt sowie auf der Internetseite der Gemeinde Weßling veröffentlicht. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 17.12.2025 angebracht und am 01.01.2026 wieder abgenommen.

Weßling, den

Unterschrift Erster Bürgermeister

Freigabe des Sozialministeriums für die Jugendhilfe

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weßling?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weßling mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 82xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Weßling anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Weßling
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Weßling nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Weßling (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 82xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Weßling:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €