Friedhofsgebühren Herrsching a.Ammersee 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Herrsching a.Ammersee · Bayern · PLZ 82211

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​‍

Gemeinde Herrschingam Ammersee

Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Herrsching am Ammersee sowie damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

(Friedhofsgebührensatzung)

Durchgeschriebene Fassungin der Fassung vom 31.05.2011

geändert durch 1. Änderung der Satzung vom 06.10.2014

geändert durch 2. Änderung der Satzung vom 15.12.2015

geändert durch die 3. Änderung der Satzung vom 12.11.2018

geändert durch die 4. Änderung der Satzung vom 05.12.2022

Die Gemeinde Herrsching a. Ammersee erlässt auf Grund des Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Herrsching am Ammersee in der derzeitigen Fassung folgende Satzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen erhebt die Gemeinde Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhobena) eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für eine Grabstätte für die Dauer der Ruhezeit,

b) bei der Verlängerung nach Ablauf der Nutzungszeit oder Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab bzw. Urnennische, für das die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Beendigung der Amtshandlung bzw. der gebührenpflichtigen Leistung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Gebühr beträgt pro Nutzungsrecht und Jahr für

a. Kindergräber19,00€
b. Reiheneinzelgräber35,00€
c. Reihendoppelgräber63,00€
d. Reihendreiergräber107,00€
e. Reihenvierergräber150,00€
f. Reihenviererdoppelgrab260,00€
g. Mauereinzelgräber60,00€
h. Mauerdoppelgräber107,00€
i. Mauerdreiergräber147,00€
j. Mauervierergräber230,00€
k. Mauerfünfergräber273,00€
l. Reihenurnengräber35,00€
m. Mauerurnengräber50,00€
n. Anonyme Urnengräber16,00€
o. Grabkammern45,00€
p. Urnennische in Urnenwand55,00€
q. Heckeneinzelgräber42,00€
r. Heckendoppelgräber100,00€
s. Heckendreiergräber147,00€
t. Urnenerdkammern64,00€
u. Urnenwand mit Sockel73,00€
v. Urnenwand mit Nische73,00€
w. Baumgräber83,00€
x. Mauerkindergräber43,00€
y. Sternenkindergräber16,00€

(2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten die in Abs. 1 genannten jährlichen Gebühren entsprechend.

(3) Eine Rückerstattung bereits bezahlter Grabgebühren bei Verzicht auf ein bestehendes Grabnutzungsrecht erfolgt nicht.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro Tag 4,50 €.

(2) Für die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Leistungen, die von dem von der Gemeinde Herrsching a. Ammersee beauftragten Bestattungsunternehmen gemäß § 23 der Bestattungs- und Friedhofsatzung erbracht werden, werden folgende Gebühren erhoben:

Bestattungsdienstleistungen

Betrag brutto

  1. 1. Allgemeine Verwaltungzur allgemeinen Verwaltung gehören insbesondere:
  • Erteilung von Auskünften an Angehörige und Besucher
  • Terminierung von Bestattungen
  • Aushang der Bestattungsfälle im Schaukasten
  • Erstellung von Bestattungsmeldungen an die Gemeinde

Je Sterbefall

€ 70,00

2. Trauerfeier

  1. 2.1. Durchführung der Trauerfeier (Leitung der Trauerfeier und Bestattung) Aufstellung von Kränzen und Blumenschmuck am Grab

Bedienen der Glocke Reinigung des Leichenhauses vor und nach jeder Bestattung

Je Sterbefall € 142,80

  1. 2.2. Bereitstellung der Träger

Je Träger € 59,50

  1. 2.3. Trauerfeier Kinder bis 6 Jahre (Leitung der Trauerfeier und Bestattung)

Wie 2.1 und 2.2

Je Sterbefall € 0,00

  1. 3. Bestattungsdienste
  1. 3.1. Erdbestattung Erwachsener

(Grablage feststellen Prüfung der Standfestigkeit bei vorhandenem Grabstein, Grab abräumen und öffnen Erdaushub an geeigneter Stelle lagern und abdecken Absenken des Sarges Schließung der Grabstelle, Anlegen eines provisorischen Grabhügels und Anordnung der Kränze und des Blumenschmucl Mitteilung über Sarglage an die Friedhofsverwaltung)

Je Sterbefall € 714,00

  1. 3.2. Erdbestattung Erwachsener in Grabkammern

(Grablage feststellen Grab abräumen und öffnen Absenken des Sarges, Schließung der Grabstelle und Anordnung der Kränze und des Blumenschmucks Mitteilung über Sarglage an die Friedhofsverwaltung)

Je Sterbefall € 714,00

  1. 3.3. Erdbestattung Kinder bis 6 Jahre

(wie Punkt 3.1, jedoch sind die Gräber nicht auf die volle Größe zu öffnen)

Je Sterbefall € 0,00

3.4Erdbestattung Totgeburt, Fehl-/Frühgeburt (Wie Punkt 3.1. jedoch sind die Gräber nicht auf die volle Größe zu öffnen)
Je Sterbefall€ 0,00
3.5Urnenbeisetzung im Erdgrab (Grab abräumen, öffnen und schließen Absenken der Urne Anordnung der Kränze und des Blumenschmucks Mitteilung über Urnenlage an die Friedhofsverwaltung
Je Sterbefall€ 201,11
3.5.1Urnenbeisetzung in Urnenerdkammer Wie Punkt 3.5
Je Sterbefall€ 201,11
3.6Urnenbeisetzung in der Urnennische (Öffnen und schließen der Urnennische Anordnung der Kränze und des Blumenschmucks)
Je Sterbefall€ 177,31
3.7Urnenbeisetzung in Urnengemeinschaftsgrabstätten (Grab öffnen und schließen Absenken der Urne)
Je Sterbefall€ 201,11
3.8Urnenbeisetzung in Baumgräber (Grab öffnen und schließen Absenken der Urne)
Je Sterbefall€ 224,91
3.9Aufbahrung oder Hinterstellung der Leiche im Leichenhaus (inkl. Nutzung der Kühlvitrine)
Je Tag€ 41,65
4.Tieferlegung, Exhumierung, Umbettung
4.1Tieferlegung einer bereits bestatteten Leiche€ 119,00
4.2Ausgrabung einer Leiche innerhalb der Ruhezeit€ 892,00
- Je weitere Ausgrabung oder Entnahme einer Leiche aus derselben Grabstelle€ 321,30
4.3Ausgrabung von Gebeinen aus einem Grab€238,00
- Je weitere Entnahme von Gebeinen aus derselben Grabstätte€83,30
4.4Urnenausgrabung aus einem Erdgrab€95,20
- Je weitere Urnenausgrabung aus derselben Grabstätte€47,60
4.5Urnenentnahme aus einer Urnennische€45,70
4.6Urnenentnahme aus einem Erdgrab und Einbringen in eine Urnengemeinschaftsgrabstätte€272,51
4.7Urnenentnahme aus einer Urnennische und Einbringen in eine Urnengemeinschaftsgrabstätte€117,10
4.8Urnenausgrabung aus einem Erdgrab und Einbringen in eine Urnennische€117,10

5. Zuschläge

5.1FrostzuschlagOhne Berechnung
5.2Zuschlag für Tieferlegung€71,40
5.3Zuschlag für Bestattung (eines Sarges oder einer Urne) am Freitag 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr an Samstagen 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr€ €0,00 166,00

6. Sonstige Leistungen

6.1Außergewöhnliche Leistungen des Auftragnehmers pro Stunde Facharbeiter Hilfskraft€ €50,00 0,00
6.2Reinigung des Leichenhauses pro Reinigung€45,01
6.3Reinigung der WC Anlagen pro Reinigung€0,00

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen, beträgt 15,00 €.

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 15.12.2015 außer Kraft.

Gemeinde Herrsching am Ammersee Herrsching, den 05.12.2022

Christian Schiller

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Gemeinde Herrsching am Ammersee

Satzung für das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Herrsching am Ammersee

(Bestattungs- und Friedhofssatzung)

Durchgeschriebene Fassungin der Fassung vom 31.05.2011

geändert durch 1. Änderung der Satzung vom 15.12.2015

Inhaltsübersicht

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zweiter Teil: Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 2 Widmungszweck und Bestattungsanspruch

§ 3 Friedhofsverwaltung

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

Dritter Teil: Die einzelnen Grabstätten

Die Grabmäler

Abschnitt 1: Die Grabstätten

§ 7 Allgemeines

§ 8 Arten von Grabstätten

§ 9 Ehrengrabstätten

§ 10 Urnengrabstätten

§ 11 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze von Grabstätten

§ 12 Ausmaße der Grabstätten

§ 13 Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 14 Vernachlässigung von Grabstätten

Abschnitt 2: Nutzungsberechtigung (Grabrecht)

§ 15 Nutzungsberechtigung/Grabrecht

Abschnitt 3: Die Grabmäler

§ 16 Errichtung von Grabmäler

§ 17 Genehmigung

§ 18 Standsicherheit der Grabmäler

§ 19 Unterhaltung der Grabmäler

§ 20 Entfernung der Grabmäler

Vierter Teil: Das gemeindliche Leichenhaus

§ 21 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

§ 22 Trauerfeiern

Fünfter Teil: Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 23 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Sechster Teil: Bestattungsvorschriften

§ 24 Anzeigepflicht

§ 25 Beisetzung von Aschen

§ 26 Ruhezeiten

§ 27 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 28 Umbettungen

Siebter Teil: Schlussbestimmungen

§ 29 Gebühren

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Anordnungen im Einzelfall; Zwangsmittel

§ 32 Inkrafttreten

Durchgeschriebene Fassung der

Satzung für das Bestattungs- und Friedhofswesender Gemeinde Herrsching am Ammersee

(Bestattungs- und Friedhofssatzung)

in der Fassung vom 31.05.2011 geändert durch 1. Änderung der Satzung vom 15.12.2015

Die Gemeinde Herrsching am Ammersee erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 sowie 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. vom 22.08.1998 folgende Satzung über die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde Herrsching am Ammersee als öffentliche Einrichtung, den gemeindlichen Friedhof in Herrsching, Mitterweg 12 mit Leichenhaus und den gemeindlichen Friedhof in Breitbrunn, Am Königsberg 8 mit Leichenhaus.

Zweiter Teil

Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 2 Widmungszweck und Bestattungsanspruch

  1. 1. Die in § 1 genannten Friedhöfe und die Leichenhäuser dienen als eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Herrsching am Ammersee der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Herrsching waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
  1. 2. Die Bestattung ist auch für im Gemeindegebiet Verstorbene oder tot aufgefundene Personen zulässig, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
  1. 3. Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 und 2 genannten Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
  1. 4. Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

Abschnitt 2

Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
  1. 2. Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  1. 2. Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
  1. 3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,

b. Der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen; zu privaten Zwecken müssen die Aufnahmen mit der Friedhofsverwaltung und dem Grabnutzungsberechtigten vorab abgestimmt sein,

e. Druckschriften zu verteilen,

f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken (ausgenommen Babys und Kleinkinder) sowie zu lagern,

i. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.

  1. 4. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
  1. 2. Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die- a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
  • b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.3) Die Zulassung erfolgt schriftlich für das Kalenderjahr. Die Zulassung ist jedes Jahr zu erneuern. Die Zulassung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Bearbeitungsfrist für die Zulassung wird auf drei Monate festgelegt. Wird nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.4) Das Zulassungsschreiben gilt als Berechtigungsausweis. Die Zulassung ist dem gemeindlichen Friedhofspersonal auf verlangen vorzuweisen.5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beerdigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern bzw. haben die Abraumreste etc. zu entfernen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des gemeindlichen Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof der Gemeinde anzuzeigen. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden (Art. 71 a bis 71 d des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG). Das Verfahren kann auf Wunsch des Dienstleisters auch elektronisch abgewickelt werden (Art. 71 e BayVwVfG).

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten. Die Grabmäler

Abschnitt 1

Die Grabstätten

§ 7 Allgemeines

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

§ 8 Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden ina) Kindergräberb) Reiheneinzelgräberc) Reihendoppelgräberd) Reihendreiergräbere) Reihenvierergräberf) Reihenviererdoppelgrabg) Mauereinzelgräberh) Mauerdoppelgräberi) Mauerdreiergräberj) Mauervierergräberk) Mauerfünfergräberl) Reihenurnengräberm) Mauerurnengräbern) Anonyme Urnengräbero) Grabkammernp) Urnennische in Urnenwandq) Heckeneinzelgräberr) Heckendoppelgräbers) Heckendreiergräbert) Urnenerdkammernu) Urnenwand mit Sockelv) Urnenwand mit Nischew) Baumgräberx) Mauerkindergräbery) Sternenkindergräber

1a)

  • Grabstätten sind ein- oder mehrfach belegbar.
  • Je Grabstätte, die zur Erdbeisetzung von Särgen bestimmt ist, können weitere Särge und Urnen beigesetzt werden.
  • In Einzelgräber können zwei Särge und bis zu vier Urnen beigesetzt werden, bei Doppelgräbern 4 Särge und bis zu 6 Urnen. Bei Dreier- und Vierergräber erhöht sich die Anzahl entsprechend.
  • In Reihen- und Mauerurnengräber Friedhof Mitterweg sind mindestens vier Schmuckurnen und zwei Bio-Urnen zulässig.
  • Im Friedhof Reineckestraße sind nur Bio-Urnen zulässig.
  • Bei Urnennischen, bei Urnenwänden (mit Sockel und mit Nische) finden zwei Schmuckurnen und bei Urnenerdkammern zwei Bio-Urnen Platz.
  • In Baumgrabstellen können zwei Bio-Urnen nebeneinander beigesetzt werden.
  1. 2. Die Gemeinde weist dem Bestattungspflichtigen nach pflichtgemäßen Ermessen eine Grabstätte für die Dauer der Ruhezeit zu.
  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Reservierung, Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  1. 4. Um der Bestattung von Verstorbenen anderer Glaubensrichtungen, die bei Eintritt des Todes Einwohner der Gemeinde Herrsching waren, ausreichend Rechnung tragen zu können, wird die Friedhofsverwaltung in Absprache mit den Angehörigen des Verstorbenen eine geeignete Grabstätte auf dem Friedhof unter Einbeziehung des zuständigen Gesundheitsamtes im Landratsamt Starnberg zur Verfügung stellen. Die Vorschriften des Bayerischen Bestattungsgesetzes sind auch hierbei zu beachten. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 9 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten, einzeln oder in geschlossenen Feldern, obliegt ausschließlich der Gemeinde Herrsching.

§ 10 Urnengrabstätten

  1. 1. Urnen dürfen beigesetzt werden in allen Erdurnengräbern, in dem anonymen Urnengrabfeld, Urnenwänden, Urnenerdkammern und Baumgräbern.
  1. 2. Ebenso dürfen Urnen in bereits vorhandenen Grabstätten beigesetzt werden.
  1. 3. Im neuen Friedhofsteil (nordöstlicher Teil, im Anschluss nach dem Archäologischen Park) sind für Urnenbestattungen nur Bio-Urnen zulässig.

§ 11 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze von Grabstätten

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

§ 12 Ausmaße der Grabstätten

  1. 1. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche ohne Hügel- bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Ein Einzelgrab muss 1,80 m, bei Doppelbelegung bzw. Tieferlegung 2,40 m, ein Doppelgrab 2,40 m, ein Urnengrab 0,80 m und ein Baumgrab max. 1,20 m ausgehoben werden.
  1. 2. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,70 m, bei Doppelgräbern 0,80 m starke Erdwände getrennt sein. (Die Abstände zwischen den einzelnen Grabstellen werden in Teil I, Teil II des Herrschinger Friedhofs und dem alten Teil des Friedhofs Breitbrunn zum Teil unterschritten.)
  1. 3. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Ausmaße und Abstände einzuhalten:
Einzelgrabaußenmaß: (Grabkammer)Länge: 1,80 m Breite: 0,90 m
Doppelgrabaußenmaß:Länge: 1,80 m Breite: 1,60 m
Urnengrabaußenmaß: (Kindergrabaußenmaß)Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m
Dreiergrabaußenmaß:Länge: 1,80 m Breite: 2,50 m
Vierergrabaußenmaß:Länge: 1,80 m Breite: 3,20 m
Fünfergrabaußenmaß:Länge: 1,80 m Breite: 4,50 m
Viererdoppelgrab:Länge: 1,80 m
Breite: 7,00 m
Baumgrabaußenmaß:Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
Urnenerdkammeraußenmaß:Länge: 0,39 m Breite: 0,39 m
Sternenkinderaußenmaß:Länge: 0,30 m Breite: 0,40 m

§ 13 Gestaltung und Pflege der Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 11 und 12 durch den Grabnutzungsberechtigten hergerichtet und dauerhaft instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind schnellstmöglich von den Grabstätten zu entfernen und nur an den dafür vorgesehenen Plätzen auf dem Friedhof abzulegen.
  1. 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des jeweiligen Friedhofteils sowie der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere die Anpflanzung von großwüchsigen Sträuchern und Bäumen sowie Pflanzenarten, die sich stark in die Breite ausdehnen und über die Grabeinfassung hinaus auf die Zwischenwege wachsen würden oder gar andere Grabstätten beeinträchtigen könnten. Die Gesamthöhe einer Bepflanzung darf die Höhe des aufgestellten Grabmals bzw. die Höhe von 1,60 m bei Einzel- und Doppelgräbern und 0,90 m bei Urnengräbern nicht überschreiten.
  1. 3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Grabnutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung zur Pflege und Instandhaltung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
  1. 4. Einzel- und Doppelgräber sollen innerhalb von neun Monaten nach der Beisetzung, Urnengräber innerhalb von drei Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein.
  1. 5. Die Herrichtung, die Unterhaltung sowie jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb des Grabbeetes obliegt ausschließlich der Gemeinde. Insbesondere ist das Ablegen von Blumen und Gegenständen an den Urnennischen und Baumgräbern nicht gestattet. Dort Abgelegtes wird durch die Friedhofsverwaltung ohne Anspruch auf Herausgabe entfernt und entsorgt.

5a) Bei Urnenwänden (mit Sockel und mit Nische) und an Urnenerdkammern ist angemessener Blumenschmuck bzw. Andenken zugelassen. Als Grablichter sind elektrische Kerzen zu verwenden. Verwelkter Blumenschmuck ist unverzüglich zu entfernen.

  1. 6. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. An der Urnennische und den Urnenwänden (mit Sockel und mit Nische) dürfen auf den Steinplatten für die einzelnen Grabstellen keine Goldschrift verwendet werden.
  1. 7. Auf den Urnenerdkammern wird das Aufstellen von Vasen, Vorrichtungen von Kerzen mit zusätzlichen Halterungen und Andenken nicht gestattet.
  1. 8. Auf den Baumgräbern ist das Aufstellen von Vasen und Kerzenhalterungen und Andenken nicht gestattet. Die Namenstafeln der Verstorbenen werden an einen Gedenkstein angebracht und sind von den Grabrechtsinhabern zu erwerben.
  1. 9. Bei den Grabstätten für Sternenkinder dürfen Andenken und Blumen abgelegt werden. Ebenso sind hier elektrische Kerzen zu verwenden. Verwelkter Blumenschmuck ist zu entfernen.

§ 14 Vernachlässigung von Grabstätten

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Gemeinde die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.

Abschnitt 2

Nutzungsberechtigung (Grabrecht)

§ 15 Nutzungsberechtigung/Grabrecht

  1. 1. Hat der Verstorbene bis zu seinem Ableben keine besondere Regelung für das Nutzungsrecht des Grabes getroffen, geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge auf seine Angehörigen über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwisterg) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

  1. 2. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der ausgewählten Grabstätte beigesetzt zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  1. 3. Während dem Nutzungsrecht darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
  2. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  3. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
  1. 4. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich gleichzeitig die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

Abschnitt 3

Die Grabmäler

§ 16 Errichtung von Grabmälern

Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.
  1. 2. Es sind stehende oder liegende Grabmale sowie bei Mauergräber hängende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. Hängende Grabmale sind mit Abstandshalter an der Mauer zu befestigen.
  1. 3. Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale im Sinne von Abs. 1 sowie liegende Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig: Stehende Grabmale im Sinne von Abs. 1 auf Einzelgräbern und Doppelgräbern können bis zu 1,60 m hoch sein. Liegende Grabmale aus Naturstein sind bis zur Größe der Grabbeete zulässig. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Teilabdeckungen können genehmigt werden. Die jeweilige

Grabnummer ist seitlich am Grabmal an zu bringen. Für die hängenden Grabmale sind die Vorgaben für die stehenden Grabmale, max. Breite ist das Außenmaß der Grabstätte bzw. max. Höhe des Grabmals ist 1,60 m, zu beachten. Die Stärke der hängenden Grabmale sollte mindestens 0,05 m, maximal 0,10 m sein. Für die Trage- und Haltevorrichtung ist Edelstahl zu verwenden.

  1. 4. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,90 m Höhe zulässig und haben sich nach den Außenmaßen der Grabstelle zu richten. Es sind auch liegende Grabmale aus Naturstein bis zur Größe von den Grabbeeten zulässig. Die entsprechende Grabnummer ist seitlich anzubringen.
  1. 5. Soweit es die Gemeinde innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des §12 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 5 zulassen.
  1. 6. An der Urnenmauer dürfen auf den Steinplatten für die einzelnen Urnennischen keine Goldinschriften verwendet werden. Ebenso ist das Anbringen von Vasen oder Vorrichtungen für Kerzen bzw. Blumen mit zusätzlichen Halterungen nicht gestattet. Lediglich Inschriften sind zugelassen.

§ 17 Genehmigung

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind von dem ausgewählten Steinmetz des Verfügungsberechtigten zu stellen.
  1. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabsteinentwurf unter Angabe der genauen Grablage sowie des Namens des Antragstellers mit Telefonnummer- mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Benennung des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form sowie der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

  1. 3. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung widerspricht.
  1. 4. Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
  1. 5. Werden Grabmäler ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich geändert, kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Genehmigungsantrag gestellt wird.

§ 18 Standsicherheit der Grabmäler

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks in Anlehnung an die Richtlinien des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 19 Unterhaltung der Grabmäler

  1. 1. Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist stets der jeweilige Grabnutzungsberechtigte. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. Einmal jährlich unterzieht die Gemeinde die Standsicherheit der Grabmale einer Prüfung durch einen Sachverständigen. Der Termin wird vorab öffentlich bekannt gegeben.
  1. 2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen, oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Grabnutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde nach vorheriger schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmale, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu veranlassen oder das Grabmal, oder die Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde Herrsching ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
  1. 3. Ist der verantwortliche Grabnutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 20 Entfernung der Grabmäler

  1. 1. Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler sowie Bepflanzungen auf dem Grab vom Nutzungsberechtigten oder einem von ihmbeauftragten Steinmetzbetrieb oder einer Gärtnerei so zu entfernen, dass die Grabfläche wieder ordentlich geebnet ist und keinerlei Nacharbeitungen seitens der Gemeinde mehr nötig sind. Sind diese nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt und kommt der Verantwortliche auch nach schriftlicher Aufforderung seiner Abräumungspflicht nicht nach, wird die Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten die erforderliche Maßnahmen zur Räumung des Grabes in die Wege leiten. Eine Aufbewahrungspflicht der entfernten Gegenstände besteht nicht.

Vierter Teil

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 21 Benutzung des Leichenhauses

  1. 1. Leichen von Verstorbenen, die auf einem der in § 1 genannten Friedhöfe beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das dortige gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.
  2. 2. Das Leichenhaus dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Entsprechend dem Wunsch der Angehörigen, die für die Bestattung Sorge tragen, wird der Verstorbene im offenen oder geschlossenen Sarg aufgebahrt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheiten) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
  3. 3. Das Leichenhaus darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum.
  4. 4. Lichtbildaufnahmen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 22 Trauerfeiern

  1. 1. Die Trauerfeiern können auf dem dafür bestimmten Vorplatz am Leichenhaus, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle im Friedhof abgehalten werden.
  2. 2. Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung von Musikinstrumenten und –anlagen an den Plätzen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

Fünfter Teil

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 23 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen.
  • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

obliegt dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen. Auf Antrag kann die Gemeinde bei begründetem Anlass eine Ausnahme vom Benutzungszwang für einzelne Tätigkeiten (z. B. Sargträger) genehmigen.

Sechster Teil

Bestattungsvorschriften

§ 24 Anzeigepflicht

  1. 1. Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
  2. 2. Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
  3. 3. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt, ggf. mit dem beauftragten Bestattungsunternehmen, fest.

§ 25 Beisetzung von Aschen

Die Urnenbeisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden; dabei sind die standesamtliche Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung vorzulegen.

§ 26 Ruhezeit

  1. 1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt grundsätzlich 15 Jahre für Erwachsene. Für Leichen von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 8 Jahre.
  1. 2. Die Ruhezeit für Aschen die in Urnengräber, Urnennischen, Urnenwänden, Urnenerdkammern und Baumgräbern beigesetzt werden, beträgt 10 Jahre.
  1. 3. Die Ruhezeit für Leichen, die in Grabkammern beigesetzt werden, beträgt 12 Jahre.
  1. 4. Das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit für weitere fünf, zehn, zwölf für Grabkammern oder fünfzehn Jahre verlängert werden, soweit der Platzbedarf des Friedhofes dies zulässt.

§ 27 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

  1. 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
  1. 2. Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  1. 3. Abs. 1 Satz 2 gilt auch für Urnen.
  1. 4. Bei Bestattung in der Urnenmauer (Urnennische bzw. Urnenwände) sind die Innenmaße der Nische Breite 0,31 m, Höhe 0,35 m und Tiefe 0,50 m zu beachten.
  2. 5. Die Baumbestattungen (Grabstelle 0,80 m auf 0,80 m bzw. 0,80 m auf 0,53 m) sind mittig in der Gesamtfläche nebeneinander durchzuführen.

§ 28 Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
  3. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschereste mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  4. 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind nur die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabrechtsinhabers erforderlich.
  5. 5. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Regel werden Umbettungen von dem von der Gemeinde vertraglich beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Gemeinde kann, wenn die Umbettung nach Auswärts erfolgen soll, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
  6. 6. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Siebter Teil

Schlussbestimmungen

§ 29 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Herrsching verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Mit einer Geldbuße bis zu 2.500.- € kann gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
  1. 2. entgegen § 5 Abs. 3

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränzen und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,

c) An Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken mit Zustimmung der Gemeinde und des Grabnutzungsberechtigten

e) Druckschriften verteilt,

f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert.

g) Den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

h) lärmt, isst und trinkt (ausgenommen Babys und Kleinkinder), lagert und spielt,

i) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde

  1. 3. entgegen § 17 Abs. 1 und Abs. 5 ohne vorherige Genehmigung Grabmale errichtet oder verändert,
  1. 4. Grabmale entgegen § 18 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  1. 5. Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht in guten und verkehrssicheren Zustand hält,
  1. 6. Grabstätten entgegen §§ 13 und 14 vernachlässigt.

§ 31 Anordnungen im Einzelfall; Zwangsmittel

  1. 1. Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
  1. 2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 16.11.1987 außer Kraft.

Gemeinde Herrsching Herrsching am Ammersee, den 01.03.2016

Christian Schiller Erster Bürgermeister