📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.10.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen in den
gemeindlichen Friedhöfen in Inning, Johannes-Baptist-Ring 2 und „Waldfriedhof Buch“, Am Vorholz 2 in Buch sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 14.10.2024
Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F) zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) erlässt die Gemeinde Inning a. Ammersee folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Inning a. Ammersee erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe „Johannes-Baptist-Ring 2“ in Inning und „Waldfriedhof Buch“ in Buch) mit den Leichenhäusern sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Gebühren für Leichenhaus und Aussegnungshalle (§ 4)
b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 7 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses und der Aussegnungshalle (§ 4) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die Sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4
Leichenhaus und Aussegnungshalle
(1) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet
für Särge 140,00 € für Urnen 140,00 €
(2) Gebühr für die Hinterstellung 140,00 €
§ 5
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und pro Jahr der Ruhezeit
- auf dem Friedhof in Inning, Johannes-Baptist-Ring 2, je
| Einzelgrab Gräberfeld I, Nr. 1 - 30 | 55,56 € |
|---|---|
| Einzelgrab Gräberfeld I, Nr. 31 - 43 | 48,71 € |
| Doppelgrab Gräberfeld II | 106,03 € |
| Doppelgrab Gräberfeld III | 112,42 € |
| Doppelgrab Gräberfeld IV | 137,98 € |
| Doppelgrab Gräberfeld V | 185,21 € |
| Doppelgrab Gräberfeld VI | 101,77 € |
| Doppelgrab Gräberfeld VII | 106,03 € |
| Doppelgrab Gräberfeld VIII | 112,42 € |
| Doppelgrab Gräberfeld IX | 122,01 € |
| Doppelgrab Gräberfeld X | 140,11 € |
| Doppelgrab Gräberfeld XI | 101,77 € |
| Doppelgrab Gräberfeld XII | 112,42 € |
| Einzelgrab Gräberfeld XII A, Nr. 1 - 18 | 55,56 € |
| Doppelgrab Gräberfeld XIII | 112,42 € |
| Doppelgrab Gräberfeld XIV | 112,42 € |
| Doppelgrab Gräberfeld XV | 127,33 € |
Urnenerdgräber Gräberfeld I 87,42 € Anonymes Urnengrab 20,00 €
Memoriam Garten Grab in Urnengemeinschaftsanlage 24,45 € Memoriam Garten Urneneinzelgrab 24,45 €
- auf dem „Waldfriedhof Buch“, je
Einzelgrab 58,34 € Doppelgrab 112,42 € Urnengrab 87,42 € Anonymes Urnengrab 20,00 €
Mit der Grabnutzungsgebühr sind die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur abgegolten. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstätte muss auf dem Friedhof in Inning für 10 Jahre, am „Waldfriedhof Buch" für 15 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht für eine Urnengrabstätte muss auf beiden Friedhöfen für 10 Jahre erworben werden. (3) Erstreckt sich eine Ruhezeit (§ 7 Friedhofssatzung) über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten. (4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hatte, die bei Erwerb bzw. Veränderung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr nicht zurückerstattet. Eine Erstattung innerhalb einer Ruhezeit ist nicht möglich.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Fundamentgebühr bei Neukauf 56,00 € (2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführrt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür wird ein Stundensatz von 36,- € angesetzt. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7
Verwaltungsgebühren
a) Gebühr zum Erwerb eines Grabnutzungsrechts und der damit verbundenen Ausstellung einer Graburkunde 20,- €
b) Gebühr für die Umschreibung/Veränderung eines Grabnutzungsrechts 20,- €
c) Erlaubnis ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, (auch vor Ablauf der Ruhefrist) 20,- €
d) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof
- für einmalige Arbeiten 10,- €
e) Gebühr für die Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts 20,- €
f) Gebühr bei Benutzung von Gräbern zur Bestattung anderer als in der Friedhofssatzung genannten Angehörigen (§ 4 Abs. 3 Friedhofssatzung) 20,- €
g) Urnenbeisetzungsbewilligung 20,- €
h) Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung 45,- €
i) Genehmigung zur Durchführung einer Umbettung 45,- €
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen in den gemeindlichen Friedhöfen in Inning, Johannes-Baptist-Ring 2 und „Waldfriedhof Buch“, Am Vorholz 2 in Buch sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 18.01.2023 außer Kraft.
Inning a. Ammersee, den 14.10.2024
Walter Bleimaier Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 14.10.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
**Satzung der Gemeinde Inning a. Ammersee
über die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung)**
vom 14.10.2024
INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Geltungsbereich |
|---|---|
| § 2 | Friedhofszweck |
| § 3 | Friedhofsverwaltung |
| § 4 | Bestattungsanspruch |
| § 5 | Schließung und Entwidmung |
II. Bestattungsvorschriften
| § 6 | Allgemeines und Beerdigung |
|---|---|
| § 7 | Ruhezeit |
| § 8 | Umbettung |
III. Leichenhäuser
| § 9 | Benutzung des Leichenhauses |
|---|---|
| § 10 | Benutzungszwang, Ausnahmen |
| § 11 | Trauerfeiern |
IV. Leichenversorgungs- und Bestattungsmaterial
| § 12 | Leichenversorgung |
|---|---|
| § 13 | Leichenträger |
| § 14 | Bestattungspersonal |
V. Grabstätten
| § 15 | Aufteilungspläne |
|---|---|
| § 16 | Grabarten |
| § 17 | Einzelgräber |
| § 18 | Doppelgräber |
| § 19 | Urnengräber |
| § 20 | Anonyme Urnengräber |
| § 21 | Memoriam Garten |
| § 22 | Erwerb und Dauer von Grabnutzungsrechten |
| § 23 | Verlängerung von Grabnutzungsrechte |
| § 24 | Umschreibung von Grabnutzungsrechten |
| § 25 | Verzicht auf Grabnutzungsrechte, Entzug |
| § 26 | Größe der Grabstätten |
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 27 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 28 Wahlmöglichkeit
§ 29 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 30 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 31 Grabeinfassungen
§ 32 Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen
§ 33 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
§ 34 Ausführen gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen
§ 35 Gärtnerische Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Gräber
VII. Ordnungsvorschriften
§ 36 Besuchszeiten
§ 37 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 38 Verbote
VIII. Schlussbestimmungen
§ 39 Haftungsausschluss
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Anordnung für den Einzelfall, Zwangsmittel
§ 42 Gebühren
§ 43 Übergangsbestimmung für bestehende Nutzungsrechte
§ 44 Inkrafttreten
Satzung der Gemeinde Inning a. Ammersee
über die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung)
Die Gemeinde Inning a. Ammersee erlässt auf Grund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) und aufgrund von Art. 9a des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24. September 1970 (BayRS III S. 452) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2127-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 47 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S 98) geändert worden ist, folgende
S A T Z U N G
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Gemeinde Inning a. Ammersee als eine öffentliche Einrichtung
- 1. den Friedhof in Inning, Johannes-Baptist-Ring 2 und den Waldfriedhof Buch, Am Vorholz 2,
- 2. die gemeindeeigenen Leichenhäuser in diesen beiden Friedhöfen.
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeangehörigen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde Inning a. Ammersee als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt. Die Gemeinde kann sich hierbei Erfüllungsgehilfen bedienen.
§ 4
Bestattungsanspruch
- 1. Die gemeindeeigenen Friedhöfe dienen der Bestattung -ohne Rücksicht auf die Konfessionszugehörigkeit-
- a) aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Inning a. Ammersee hatten,
- b) Verstorbene, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte nachweisen
- c) andere Personen, die im Gemeindegebiet verstorben oder tot aufgefunden worden sind, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.
- 2. Das Recht und Pflicht zur Bestattung der Verstorbenen obliegt dessen Angehörigen. Als solche gelten Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die Eltern, bei Annahme Volljähriger (§ 1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und die Verschwägerten ersten Grades (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV)
- 3. Der Inhaber eines Grabnutzungsrechtes hat auch das Recht, in der Grabstätte Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister) bestatten zu lassen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde.
§ 5
Schließung und Entwidmung
- 1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
- 2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
- 3. Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhezeiten abgelaufen sind.
- 4. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Grabnutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Grabnutzungsberechtigten möglich.
- 5. Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Bestattungsvorschriften
§ 6
Allgemeines und Beerdigung
- 1. Bei Eintritt eines Sterbefalles haben die Bestattungspflichtigen (§ 4 Abs. 2) die Friedhofsverwaltung umgehend zu verständigen. Die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Den Zeitpunkt der Bestattung legt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
- 2. Ein Grab muss grundsätzlich 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.
- 3. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter die Erde sowie in Urnennischen oder ähnlichen baulichen Anlagen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Nische wieder verschlossen ist.
§ 7
Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Erdbestattungen auf dem Friedhof Inning 10 Jahre und auf dem Waldfriedhof Buch 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf beiden Friedhöfen 10 Jahre. Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung.
- 2. Das Nutzungsrecht muss mindestens während der Ruhezeit gegeben sein.
§ 8
Exhumierung und Umbettung
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Exhumierungen und Umbettungen sind von einem geeigneten Bestattungsunternehmen durchzuführen.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind nur die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabrechtsinhabers erforderlich.
- 5. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
- 6. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 7. Im Übrigen gilt § 21 BestV.
III. Leichenhäuser
§ 9
Benutzung des Leichenhauses
- 1. Leichen von Verstorbenen, die auf einem der in § 1 genannten Friedhöfe beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das dortige gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.
- 2. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Eintreffen in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar danach stattfindet.
- 3. Das Leichenhaus dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Entsprechend dem Wunsch der Angehörigen, die für die Bestattung Sorge tragen, wird der Verstorbene im offenen oder geschlossenen Sarg aufgebahrt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheiten) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
- 4. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Bekleidung und Urnen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
- 5. Das Leichenhaus darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum.
§ 10
Benutzungszwang, Ausnahmen
§ 9 gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung einer Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 11
Trauerfeiern
- 1. Für Trauerfeiern steht die Aussegnungshalle, ein davon bestimmter Raum oder eine vorgesehene Stelle auf dem Friedhof (z.B. am Grabe) zur Verfügung.
- 2. Eine Aufbahrung in der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IV. Leichenversorgungs- und Bestattungspersonal
§ 12
Leichenversorgung
Das Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen haben durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Bei begründetem Anlass kann auf Antrag eine Befreiung von den Leistungen des Bestattungsunternehmens gewährt werden.
§ 13
Leichenträger
Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen, haben durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Bei begründetem Anlass kann auf Antrag eine Befreiung von Leistungen des Bestattungsunternehmens gewährt werden.
§ 14
Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen,
- Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck),
sind durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen durchzuführen.
V. Grabstätten
§ 15
Aufteilungspläne
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungsplänen) der Gemeinde. In ihm sind die Grabfelder und die einzelnen Grabstätten nummeriert. Belegungspläne und Karteien werden von der Gemeinde geführt. Der Belegungsplan kann bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
§ 16
Grabarten
Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- 1. Einzelgräber für 2 Erdbestattungen (einreihig)
- 2. Doppelgräber für 4 Erdbestattungen (zweireihig, auch Familiengrab genannt)
- 3. Urnengräber für 4 Urnenbestattungen
- 4. Anonyme Urnengräber (einstellig)
- 5. Gräber im Memoriam Garten
§ 17
Einzelgräber
- 1. Einzelgräber sind Gräber, die für 2 Erdbestattungen ausgewiesen sind. Die volle Belegungsmöglichkeit ist nur dann gegeben, wenn die Erstbestattung jeweils in Tieflage erfolgt.
- 2. Die Zweitbestattung in einem Einzelgrab ist nur dann zulässig, wenn die erste in diesem Grab bestattete Leiche so tief versenkt wurde (Tieflage), dass bei der weiteren Bestattung zwischen dem unteren und dem oberen Sarg eine Erdschicht von mindestens 30 cm Stärke vorhanden ist und schließlich der Abstand von Sargoberkante der Zweitbestattung bis zur Erdgleiche mindestens 1 Meter beträgt. Eine nachträgliche Tieferlegung innerhalb der vorgeschriebenen Ruhezeit, um die Bestattung einer weiteren Leiche an gleicher Stelle zu ermöglichen, ist nicht zulässig.
§ 18
Doppelgräber
- 1. Doppelgräber sind Gräber, die für 4 Erdbestattungen ausgewiesen sind. Die ersten beiden Bestattungen haben jeweils in Tieflage zu erfolgen.
- 2. Für eine Zweitbestattung in einem Doppelgrab gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.
§ 19
Urnengräber
- 1. Urnengräber dienen nur zur Beisetzung von Urnen mit Aschenresten feuerbestatteter Leichen. In einem Urnengrab ist die Beisetzung von bis zu 4 Urnen zugelassen.
- 2. Die Erdbestattung einer Leiche in einem Urnengrab ist ausgeschlossen. Dagegen ist die Beisetzung von Urnen in einem Erdgrab zulässig.
- 3. Wird für ein Urnengrab die Verlängerung des Nutzungsrechtes nicht beantragt oder bewilligt, werden die Reste beigesetzter Aschenbehälter durch ein von der Gemeinde Inning a. Ammersee beauftragtes Unternehmen aus dem Urnengrab entfernt und der Inhalt an geeigneter Stelle im Friedhof an würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 20
Anonyme Urnengräber
Anonyme Urnengräber sind Grabstätten im Friedhof Inning und im Waldfriedhof Buch für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 7) vergeben werden.
Die anonymen Urnengräber dienen der Aufnahme von Urnen
- bei anonymen Beisetzungen
- im Rahmen von Sozialbestattungen
- wenn dies zu Lebzeiten nachweislich so gewünscht und erklärt wurde.
Als Belegungszeit gilt die Dauer der Ruhezeit (§ 7). Der Erwerb eines Nutzungsrechts, eine Verlängerung oder eine Umbettung sind nicht möglich. Die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen.
Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. Eine individuelle Grabpflege, wie auch das Anbringen von Grabschmuck oder das Aufstellen von Gefäßen ist nicht zulässig. Natürlicher Blumenschmuck kann nur ohne besondere Gefäße niedergelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck ist unverzüglich zu entfernen.
§ 21
Memoriam Garten
- 1. Memoriam Garten ist der Begriff für gärtnergepflegte Grabfelder, in denen Urnenbeisetzungen stattfinden können. Die Urnenbeisetzungen erfolgen entweder in einer Urnengemeinschaftsanlage oder in Urnenreihengräbern.
- 2. Die Gräber können nur als Gesamtpaket mit einem Grabmal und einer Grabpflege erworben werden.
- 3. Die Grabstellen werden für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben und können nicht verlängert werden. Der Vorerwerb eines Bestattungsplatzes im Memoriam Garten ist möglich.
- 4. Die Urne im Memoriam Garten muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen.
§ 22
Erwerb und Dauer von Grabnutzungsrechten
- 1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Inning a. Ammersee. Für eine Grabstätte kann jeweils ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht lässt die Pflege des Grabbeetes und die nach der Grabart eventuell mögliche weitere Bestattung zu.
- 2. Das Nutzungsrecht von Gräbern wird für den Friedhof Inning auf 10 Jahre festgesetzt. Im Waldfriedhof Buch wird für Einzel- und Doppelgräber das Nutzungsrecht auf 15 Jahre und für Urnengräber auf 10 Jahre festgesetzt.
- 3. Die Laufzeit eines Nutzungsrechts beginnnt mit dem Tage des Erwerbs der Grabstände. Über den Erwerb wird von der Gemeinde Inning a. Ammersee eine Graburkunde ausgestellt. Der Erwerb wird mit der Entrichtung der Grabgebühr und Aushängigung der Graburkunde rechtswirksam.
- 4. Grabnutzungsrechte können nur von einer natürlichen Person erworben werden, in der Regel anländlich eines Todesfalles. Der Grabvorkauf ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
- 5. Anländlich einer weiteren Bestattung ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ende der neu anlaufenden Ruhezeit (§ 7) nachzukaufen.
- 6. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in einer bestimmten Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 23
Verlängerung von Grabnutzungsrechten
- 1. Auf Antrag kann die Veränderung des Grabnutzungsrechts bei Zahlung der Gebühren entsprechend der jeweiligen Gebührensatzung erfolgen, sowie nicht besondere Grunde (Platzbedarf im Friedhof) entgegenstehen. Eine Veränderung kann auch für 5 Jahre erfolgen.
- 2. Einer Veränderung von Grabnutzungsrechten durch Nachkauf ohne zwischenzeitlich erfolgte Bestattung wird grundsätzlich nicht früher als 3 Monate vor Ablauf der bisher gültigen Laufzeit staatgegeben.
§ 24
Umschreibung und Erlöschen von Grabnutzungsrechten
- 1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
- 2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung ausdrücklich zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang.
- 3. Liegt keine letztwillige Verpfugung vor, erfolgt die Umschreibung auf Antrag auf die in § 4 Abs. 2 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
- 4. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.
- 5. Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt.
§ 25
Verzicht auf Grabnutzungsrechte, Entzug
Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 7) kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden. Bereits zu viel entrichtete Gebühren werden nicht zurückerstattet. Die Gemeinde kann dann wieder über die Grabstätte verfügen. Der bisherige Grabnutzungsberechtigte ist zum Entfernen des Grabmals und des Grabschmuckes auf eigene Kosten verpflichtet.
Bei Entzug des Nutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 26
Größe der Grabstätten
- 1. Die Grabstellen haben in der Regel folgende Ausmaße:
| Gräberfeld | Länge einschl. Grabstein | Reine Grabbreite | Abstände zum nächsten Grab | Abstände zur nächsten Reihe | Tiefe bei Einfachbelegung | Tiefe bei Doppelbelegung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Friedhof Inning | ||||||
| Gräberfeld I Nr. 1 – 30 Einzelgräber | 2,00 m | 1,00 m | 0,30 m | 0,75 m | 2,50 m | 2,80 m |
| Gräberfeld I Nr. 31 – 43 Einzelgräber | 1,80 m | 0,70 m | 0,30 m | 0,75 m | 2,50 m | 2,80 m |
| Gräberfeld I Urnengräber | 1,00 m | 1,00 m | 0,30 m | 0,75 m | 0,70 m | 0,70 m |
| Gräberfeld II Familiengräber | 2,30 m | 1,50 m | 0,50 m | 0,75 m | 2,50 m | 2,80 m |
| Gräberfeld III Familiengräber | 2,30 m | 1,80 m | 0,50 m | 0,75 m | 2,50 m | 2,80 m |
| Gräberfeld IV Familiengräber | 2,30 m | 3,00 m | 0,50 m | 0,75 m | 2,50 m | 2,80 m |
| Gräberfeld V Familiengräber | 3,00 m | 4,00 m | 0,50 m | 0,75 m | 2,50 m | 2,80 m |
| Gräberfeld VI Familiengräber | 2,30 m | 1,30 m | 0,50 m | 1,00 m | 2,50 m | 2,80 m |
| Gräberfeld VII Familiengräber | 2,30 m | 1,50 m | 0,50 m | 1,00 m | 2,50 m | 2,80 m |
| Gräberfeld VIII Familiengräber | 2,30 m | 1,80 m | 0,50 m | 1,00 m | 2,50 m | 2,80 m |
| Gräberfeld IX Familiengräber | 2,30 m | 2,25 m | 0,50 m | 1,00 m | 2,50 m | 2,80 m |
| Gräberfeld X Familiengräber | 2,30 m | 3,10 m | 0,50 m | 1,00 m | 2,50 m | 2,80 m |
| Gräberfeld XI Familiengräber | 2,30 m | 1,30 m | 0,50 m | 1,00 m | 2,50 m | 2,80 m |
| Gräberfeld XII Familiengräber | 2,30 m | 1,50 m | 0,50 m | 1,00 m | 2,50 m | 2,80 m |
| Gräberfeld XII A Nr. 1 – 18 Einzelgräber | 2,00 m | 1,00 m | 0,50 m | 0,75 m | 2,50 m | 2,80 m |
| Gräberfeld XIII Familiengräber | 2,30 m | 1,80 m | 0,50 m | 1,00 m | 2,50 m | 2,80 m |
| Gräberfeld XIV Familiengräber | 2,30 m | 1,80 m | 0,50 m | 1,00 m | 2,50 m | 2,80 m |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Gräberfeld XV Familiengräber | 2,30 m | 2,50 m | 0,50 m | 1,00 m | 2,50 m | 2,80 m |
| Waldfriedhof Buch | ||||||
| Einzelgräber | 2,30 m | 1,00 m | 0,60 m | 2,50 m | 2,80 m | |
| Doppelgräber | 2,30 m | 1,80 m | 0,50 m | 2,50 m | 2,80 m | |
| Urnengräber | 1,00 m | 1,00 m | 0,50 m | 0,70 m | 0,70 m |
- 2. Die Maße sind als Außenmaße unter Einschluss der Grabsteine und einer eventuellen Einfassung zu verstehen. Soweit bestehende Grabstätten unter diesen liegen, können sie nicht erweitert werden.
- 3. Die Maße können unter Umständen von gestalterischen Einrichtungen eines Gräberfeldes abhängig sein.
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 27
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise zu gestalten. Sie muss sich ihrer Umgebung anpassen und darf nicht störend oder verunstaltend wirken.
§ 28
Wahlmöglichkeiten
- 1. Auf dem Friedhof Inning sind alle Abteilungen, ohne besondere Gestaltungsvorschrift eingerichtet.
- 2. Im Waldfriedhof Buch besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in der Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung zur Bestattung Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. die Wahl ist unwiderruflich und gilt auch für die Rechtsnachfolger.
§ 29
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
- 1. Im Friedhof Inning sind dies die Gräberfelder I – XV. Im Waldfriedhof Buch sind dies die Gräber Nr. 184a bis 193 und 201-218.
- 2. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.
- 3. Die Abmessungen von stehenden und liegenden Grabmalen sind bis zu folgenden Größen zulässig:
| auf Einzelgräbern: | Höhe 1,30 m | Breite 0,80 m |
|---|---|---|
| auf Doppelgräbern | Höhe 1,30 m | Breite 1,40 m |
- 4. Stehende und liegende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 20 cm stark sein. Abweichende Maße sind nur in Ausnahmefällen nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung und nach fachlicher Prüfung der Anträge zulässig.
- 5. Die Gestaltung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
§ 30
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- 1. Es müssen die Grabmale und Grabbeete in ihrer Gestaltung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Grabbeete sollen nicht höher als 0,20 m sein, die Anlegung von Grabhügeln ist nur in den Gräberfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschrift zulässig. Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Feste Einfassungen, außer Bepflanzung mit niedrigem Bewuchs, sowie glanzgeschliffene Grabmale sind nicht gestattet.
- 2. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
§ 31
Grabeinfassungen
- 1. Im Waldfriedhof Buch dürfen feste Einfassungen bei den Gräbern Nr.184a bis 193 und 201-218 errichtet werden.
- 2. Grabeinfassungen dürfen die Breite der Grabstelle (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten.
§ 32
Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen
- 1. Die Errichtung und Änderung von Grabmalen sowie Grabeinfassungen bedürfen - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der vorherigen Genehmigung der Gemeinde Inning a. Ammersee. Die Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Mit diesem Antrag sind vorzulegen:
a. Zeichnung des Grabmalentwurfes, Maßstab 1:10, 2-fach, aus der Grundriss-, Vorder- und Seitenansicht des Grabmals, sowie Text, Größe und Farbe der Schrift, evtl. Ornamente und Symbole, ersichtlich sind. Die Zeichnungen sind vom ausgewählten Steinmetz des Nutzungsberechtigten zu unterschreiben.
b. Genaue Angabe über Werkstoff, seine Farbe und Bearbeitung.
c. Angaben über die Grabeinfassung.
- 2. Bei Änderungen von Grabmalen muss aus der Zeichnung Art und Umfang der Änderungen gegenüber dem bestehenden Zustand klar zu ersehen sein.
- 3. In besonderen Fällen sind auf Verlangen weitere Unterlagen vorzulegen.
- 4. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie ist zu versagen, wenn dem Antrag unter Berücksichtigung des Friedhofszweckes auch unter Bedingungen und Auflagen nicht entsprochen werden kann. Mit der erteilten Genehmigung für die Grabplatzgestaltung wird keine Gewähr für die Grabmalstandfestigkeit übernommen.
- 5. Die Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen entstehenden Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlage.
- 6. Keiner Genehmigung bedarf das Aufstellen vorläufiger Grabzeichen in der üblichen Form eines einfachen Grabkreuzes. Diese sind jedoch spätestens nach Ablauf von zwei Jahren bzw. mit der Errichtung eines Grabmales oder Ergänzung der Schrift auf dem Grabmal von den Nutzungsberechtigten zu entfernen.
- 7. Das vorübergehende Abtragen eines Grabmales anlässlich einer Bestattung und das unveränderte Wiederaufrichten bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.
- 8. Ohne Genehmigung errichtete Grabmale, Grabeinfassungen und nicht genehmigte Grabinschriften können, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde Inning a. Ammersee ganz oder teilweise entfernt werden, wenn der Nutzungsberechtigte der Aufforderung der Friedhofsverwaltung zur Entfernung nicht nachgekommen ist. Entsprechendes gilt für von der Genehmigung abweichende Ausführungen.
- 9. Herstellernamen an den Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise an einer Schmalseite des Grabmales unter angebracht werden.
§ 33
Gründung, Erhaltung und Entfernen von Grabmalen
- 1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks „Richtlinien des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern“ in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können
- 2. Im Friedhof Inning und im Waldfriedhof Buch werden Fundamente von der Gemeinde Inning a. Ammersee errichtet. Die Benutzung der vorhandenen Fundamente ist Pflicht, Ausnahmen können auf Antrag in besonderen Fällen zugelassen werden.
- 3. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen von Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
- 4. Grabmale und Einfassungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
- 5. Nach Aufgabe des Nutzungsrechts sind Grabmale, Einfassungen und Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen.
- 6. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung zum Entfernen des Grabmals durch öffentliche Aufforderung in ortüblicher Weise.
- 7. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früherer Zeit gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmale bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
- 8. Einmal jährlich unterzieht die Gemeinde die Standsicherheit der Grabmale durch Prüfung durch einen Sachverständigen.
§ 34
Ausführen gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen
- 1. 1) Bildhauer, Steinmetze, Schriftenmaler und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
- 2. 2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die
- 1. a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
- 2. b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
- 3. 3) Die Zulassung erfolgt schriftlich für ein Kalenderjahr. Zu Zulassung ist jedes Jahr zu erneuern. Die Zulassung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Bearbeitungsfrist für die Zulassung wird auf drei Monate festgelegt. Wird nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
- 4. 4) Das Zulassungsschreiben gilt als Berechtigungsausweis. Die Zulassung ist dem gemeindlichen Personal auf Verlangen vorzuweisen.
- 5. 5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
- 6. 6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 36 Abs. 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
- 7. 7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beerdigungen oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall-, Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern bzw. haben die Abräumreste selbst zu entfernen und entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- 8. 8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen berechtigte Anordnungen des gemeindlichen Personals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
- 9. 9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof der Gemeinde anzuzeigen. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden (Art. 71a bis 71d des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes –BayVwVfG). Das Verfahren kann auf Wunsch des Dienstleisters auch elektronisch abgewickelt werden (Art. 71e BayVwVfG).
§ 35
Gärtnerische Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Gräber
- 1. Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach einer Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
- 2. Zur Bepflanzung von Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Seitens der Gemeinde kann die Entfernung ungeeigneter Sträucher und Bäume vom Nutzungsberechtigten verlangt oder die Beseitigung selbst vorgenommen werden, wenn der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nachkommt.
- 3. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
- 4. Für die Pflege von Gräbern können die auf dem Friedhof befindlichen Wasserentnahmestellen und Gerätschaften benutzt werden. Es ist auf sparsamen Wasserverbrauch zu achten. Die Verwendung von chemischen Stoffen zur Vernichtung von Pflanzen aller Art ist untersagt.
- 5. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen auf beiden Friedhöfen getrennt nach Stoffen (Kompost und Reststoffe) abzulagern. Beim Schmücken der Gräber und beim Entfernen des Schmuckes sind die Wege sauber zu halten.
- 6. Zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Instandhaltung ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet. Die Beauftragung einer Gärtnerei ist zulässig.
VII. Ordnungsvorschriften
§ 36
Besuchszeiten
- 1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
- 2. Bei dringenden Bedürfnissen können Ausnahmen von der Regelung in Abs. 1 zugelassen werden.
- 3. Die Gemeinde Inning a. Ammersee kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Zutritt zu den Friedhöfen oder zu einzelnen Friedhofsteilen für Besucher ganz oder vorübergehend untersagen.
§ 37
Verhalten auf den Friedhöfen
- 1. Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.
- 3. Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 38
Verbote
- 1. Auf den Friedhöfen ist insbesondere verboten:
a) Tiere, insbesondere Hunde (ausgenommen Blindenhunde), mitzunehmen.
b) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren und diese dort abzustellen; ausgenommen hiervon sind: kleine Handwagen, Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung sowie Fahrzeuge von Gewerbetreibenden zur Ausführung von Arbeiten im Rahmen der ihnen erteilen Genehmigung.
c) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen.
d) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen zu übersteigen sowie Grünanlagen, Grabstätten oder Grabeinfassungen zu betreten.
e) An Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Trauerfeier oder Bestattung störende Arbeiten zu verrichten und an Allerheiligen nach 12:00 Uhr gärtnerische Arbeiten zu verrichten.
f) Gewerbsmäßig zu fotografieren und Reklame irgendwelcher Art zu treiben.
g) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten.
h) Zu lärmen, zu spielen und Rundfunkempfänger oder andere Tonträger zu betreiben.
i) Druckschriften (Ausnahme Sterbebilder) ohne Erlaubnis zu verteilen,
j) Zu rauchen und zu betteln.
k) Unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen Gräbern aufzubewahren.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 39
Haftungsausschluss
Die Gemeinde Inning a. Ammersee haftet nicht für Schäden, die durch die satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen und seiner Einrichtungen entstehen und für Schäden, die durch beauftragte dritte Personen oder Tiere verursacht werden. Ihr obliegen mit Ausnahme der Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen ist die Haftung der Gemeinde - mit Ausnahme vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens der Gemeinde, ihrer Mitarbeiter oder Beauftragten ausgeschlossen.
§ 40
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu € 2.500.- belegt werden, wer fahrlässig oder vorsätzlich
(1) als Bestattungspflichtiger
a) der Vorschrift des § 10 zuwiderhandelt,
b) der Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt. (2) als Nutzungsberechtigter
a) entgegen der Vorschrift des § 32 Abs. 8 auf einer Grabstätte ein Grabmal oder eine Grabeinfassung ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder ändert,
b) entgegen der Vorschriften des § 33 Abs. 5 nach Ablauf der Grabnutzungsrechte das Grabmal oder den Grabschmuck nicht entfernt,
c) entgegen § 33 Abs. 3 ein Grabmal oder eine Grabeinfassung nicht im ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand erhält,
d) sich entgegen § 37 nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die in § 38 Abs. 1 festgelegten Verbote missachtet.
§ 41
Anordnungen für den Einzelfall Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde Inning a. Ammersee kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtung Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. (3) Die Gemeinde Inning a. Ammersee kann bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung den hierdurch entstandenen rechtswidrigen Zustand entweder selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen (Ersatzvornahme), wenn sie die Ersatzvornahme vorher unter Festsetzung einer angemessenen Frist angedroht hat und der Verpflichtete die geforderte Handlung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat. Einer vorherigen Androhung bedarf es nicht, wenn die sofortige Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse liegt. Die Kosten der Ersatzvornahme hat der Verpflichtete zu tragen.
42
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Inning a. Ammersee verwalteten Friedhöfen und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 43
Übergangsbestimmung für bestehende Nutzungsrechte
Bestehende Nutzungsrechte bleiben nach Inkrafttreten dieser Satzung unberührt. Nach Ablauf dieser Rechte gilt § 22 entsprechend.
§ 44
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Inning a. Ammersee über die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) vom 18.01.2023 außer Kraft.
Inning a. Ammersee, den 14.10.2024
Walter Bleimaier
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Inning a.Ammersee?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Inning a.Ammersee mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!