Friedhofsgebühren Seefeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Seefeld · Bayern · PLZ 82229

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.06.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Seefeld, Stand 2022

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Seefeld (Friedhofsgebührensatzung)

vom 09.06.2017

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 293) und Art. 20 Abs. 1 des Kosten-gesetzes (BayRS 2013-1-I) erlässt die Gemeinde Seefeld folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenerhebung und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Seefeld erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Bestattungsgebühren (§ 4)

b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs-berechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung

b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung

d) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4 – Bestattungsgebühren

(1) Bei Leichenbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres

€ 952,-- für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres

€ 403,41 für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern

€ 422,45 für die Bestattung von Urnen in Urnenmauernischen mit Öffnen und Schließen der Steinabdeckplatte

€ 385,56

(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten:

das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken der Leichenhalle, die Überführung der Leiche zum Grab, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und die Dienstleistungen der Verwaltung. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen selbst erbracht werden können.

(3) Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle je Tag

a) für Särge

€ 120,--

b) für Urnen

€ 80,--

(4) Gebühr für die Aussegnungshalle je Trauerfeier

€ 180,--

(5) Gebühr für die Hinterstellung

€ 140,42

(6) Gebührenzuschlag für die Tieferlegung

€ 102,34

(7) Gebührenzuschlag Samstag

€ 353,43

(8) Erdbestattung von Totgeburten

€ 82,11

(9) Kompressoreinsatz je Stunde

€ 13,--

§ 5 – Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit

Friedhof Seefeld-Oberalting

Einzelgrab

€ 728,40 Doppelgrab

€ 1.307,25 Kindergrab

€ 239,30 Urnengrab

€ 724,80

Friedhof Hechendorf-Lindenallee

Einzelgrab

€ 1.183,40 Doppelgrab

€ 2.366,60 Kindergrab

€ 450,60 Urnengrab

€ 786,-- Anonymes Urnengrab

€ 196,50 Urnennische

€ 1.436,90 Urnenstele

€ 961,90

Friedhof Hechendorf-Am Kriegerdenkmal

Einzelgrab

€ 967,50 Doppelgrab

€ 1.548,25 Kindergrab

€ 481,27 Gruft

€ 3.828,50

(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofs-anlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wieder-belegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür. Abgegolten sind auch die Dienstleistungen der Verwaltung für die Dauer des Grabnutzungsrechtes.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für die Dauer der Ruhezeit (§ 16 Fried-hofssatzung) erworben werden.

(4) Die Nutzungsrechte können nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag der Nutzungsberech-tigten gegen erneute Entrichtung der Gebühr von der Gemeinde auf die Dauer von 5 Jahren verlängert werden. Die für die Verlängerung des Nutzungsrechts zu erhebende Gebühr nach § 5 Absatz 1 wird entsprechend der Verlängerungsdauer anteilig erhoben.

(5) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(6) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechts-wirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet. Ein Verzicht bzw. eine Erstattung innerhalb der Ruhefrist ist jedoch nicht möglich.

§ 6 – Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs beträgt

a) bei Normalbelegung

€ 1.544,62

b) bei Tieferlegung

€ 1.644,58

(2) Die Gebühr für die Tieferlegung einer bereits bestatteten Leiche € 597,38

(3) Die Gebühr für die Exhumierung einer Leiche

€ 2.258,62

(4) Die Gebühr für die Wiederbeisetzung einer Leiche

€ 669,97

(5) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus dem Erdgrab und Wiederbeisetzung in einem Sammelgrab

€ 205,55

(6) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus einem Wandgrab und Wiederbeisetzung in einem Sammelgrab

€ 179,77

(7) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus einem Erdgrab zur weiteren Beisetzung

€ 155,55

(8) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus einem Wandgrab zur weiteren Beisetzung

€ 129,77

(9) Umschreibung einer Graburkunde

€ 15,--

(10) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof

  • für einmalige Arbeiten

€ 10,--

  • jährlich

€ 60,--

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung der Gemeinde Seefeld (Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Februar 2000 außer Kraft.

Seefeld, den 09.06.2017

Gez.

Wolfram Gum Erster Bürgermeister

Zuletzt geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 21.06.2022.

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Friedhofssatzung der Gemeinde Seefeld, Stand 2017

Die Gemeinde Seefeld erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende

Satzung

über die Benutzung der von der Gemeinde Seefeld verwalteten Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung)

vom 09.06.2017

Teil I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Friedhofszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 2

Gegenstand der Satzung

  1. 1. Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Seefeld folgende Bestattungseinrichtungen:

a) die gemeindeeigenen Friedhöfe Hechendorf - Am Kriegerdenkmal Hechendorf - Lindenallee Oberalting Seefeld

b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser in den Friedhöfen Hechendorf - Lindenallee, Oberalting-Seefeld, Drößling und Unering

c) die Aussegnungshalle am Friedhof Hechendorf - Lindenallee

  1. 2. Die Verwaltung, Pflege und Beaufsichtigung der Friedhofsanlagen obliegt der Gemeinde.
  1. 3. Die Aufbahrung, die Bestattung und alle im Friedhof für die Bestattung notwendigen Verrichtungen und Leistungen (Bestattungsdienste) werden nur von dem durch die Gemeinde vertraglich verpflichteten Bestatter durchgeführt.

§ 3

Bestattungsanspruch

  1. 1. Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung
    • a) der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
    • b) der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht sichergestellt ist,
    • c) der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
  2. 2. Die Bestattung anderer, als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Insbesondere soll dies für Verstorbene möglich sein, die einen besonderen Bezug zur Gemeinde Seefeld hatten.
  3. 3. Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).

§ 4

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
  2. 2. Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
  3. 3. Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
  4. 4. Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterialien der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind vom Friedhof zu entfernen.
  5. 5. Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
  6. 6. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal bzw. Gemeindepersonal vom Friedhof verwiesen werden.

Teil II

Die Grabstätten

§ 5

Grabarten

  1. 1. Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
EinzelgräberIn Einzelgräbern ist eine Tieferlegung möglich (Ausnahme Friedhof Am Kriegerdenkmal, s. § 8 Abs. 4 Satz 2), sofern der erste Sarg mind. 3 m unter dem gewachsenen Boden (ohne Erdhügel) beerdigt wird. In einem Einzelgrab können jedoch auch bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
DoppelgräberIn Doppelgräbern können bis zu vier Beisetzungen vorgenommen werden, sofern die Särge bei der Erstbestattung mindestens 3 m unter dem gewachsenen Boden (ohne Erdhügel) beerdigt werden. In einem Doppelgrab können jedoch auch bis zu sechs Urnen beigesetzt werden.
UrnenerdgräberIn einem Urnenerdgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
KindergräberIn einem Kindergrab kann nur eine Beisetzung erfolgen. Tot- und Fehlgeburten müssen in Kindergräbern beigesetzt werden.
UrnennischeIn einer Urnennische können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden.
UrnensteleIn einer Urnenstele können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
  1. 2. Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 6

Erwerb und Verlängerung von Grabnutzungsrechten

  1. 1. Sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Nutzungsrechte erstmals bei Eintritt des Sterbefalls erworben werden. Das Nutzungsrecht wird aufgrund schriftlichen Antrags an eine einzeln natürliche Person verliehen.
  2. 2. Das Grabnutzungsrecht an den Grabstätten wird auf die Dauer der jeweiligen Ruhefrist verliehen (§ 16). Es kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr für weitere 5 Jahre verlangert werden, wenn der Grabnutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlangerung beantragt und die Platzverhältnisse des Friedhofs es zulassen.
  3. 3. Verleihung, Verlangerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechtes erhält der/die Inhaber/in eine schriftliche Mitteilung und eine Graburkunde. Jede Änderung der Anschrift des Grabnutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 7

Übertragung und Erlöschen von Grabnutzungsrechten

  1. 1. Der Grabnutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten das Grabnutzungsrecht nur auf seinen Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder eines seiner Kinder übertragen lassen. Zur Übertragung auf einen anderen Verwandten oder anderen Personen kann in begründeten Einzelfällen von der Friedhofsverwaltung zugestimmt werden. Der Grabnutzungsberechtigte muss zugunsten dieser Person schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichten.
  1. 2. Nach dem Tode des Grabnutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es von dem Grabnutzungsberechtigten in einer rechtsgültigen, letztwilligen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Grabnutzungsberechtigte, ohne einen Nachfolger bestimmt zu haben oder das Einverständnis des von ihm Bestimmten nachgewiesen zu haben, wird das Nutzungsrecht nach Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen.
  1. 3. Das Grabnutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde. Hat ein Grabnutzungsberechtigter nicht spätestens 2 Monate nach Ablauf des Grabnutzungsrechts an einer Grabstätte die Verlängerung bzw. den Nachkauf beantragt oder die Grabnutzungsgebühren nicht entrichtet, kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Das Grab ist vom bisherigen Grabnutzungsberechtigten auf seine Kosten abzuräumen, d.h. der Grabstein sowie die Einfassung und die Bepflanzung müssen entfernt werden, es sei denn, die Gemeinde verzichtet darauf ausdrücklich. In diesem Fall wird der Grabstein Eigentum der Gemeinde.

§ 8

Größe der Gräber

  1. 1. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:

Friedhof Seefeld Oberalting:

- EinzelgrabLänge 2,00 mBreite 1,00 m
- DoppelgrabLänge 2,00 mBreite 1,50 m
- KindergrabLänge 1,00 mBreite 0,80 m
- UrnengrabLänge 1,00 mBreite 0,80 m

Friedhof Hechendorf - Lindenallee:

(die Maße verstehen sich einschließlich der Rasenwege am Fußende und an einer Längsseite).

- EinzelgrabLänge 2,70 mBreite 0,90 m
- DoppelgrabLänge 2,70 mBreite 2,40 m
- KindergrabLänge 1,00 mBreite 1,00 m
- UrnengrabLänge 1,00 mBreite 1,00 m
- Anonymes UrnengrabLänge 0,50 mBreite 0,50 m
- UrnennischeLänge 0,40 mBreite 0,45 m
- UrnensteleLänge 0,29 mBreite 0,51 m

Friedhof Hechendorf - Am Kriegerdenkmal:

  • Einzelgrab Länge 2,00 m Breite 1,00 m
  • Doppelgrab Länge 2,00 m Breite 1,50 m
  • Kindergrab Länge 1,00 m Breite 0,80 m
  • Urnengrab Länge 1,00 m Breite 0,80 m
  • Gruft Länge 1,20 m Breite 1,00 m
  1. 2. Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt mindestens 0,30 m. Abweichend hiervon betragen die Abstände im Friedhof Hechendorf - Lindenallee 0,60 m.
  2. 3. Unmittelbar nach der Beerdigung wird ein Grabhugel auf dem Grab hergerichtet. Überschüssiger Aushub ist sofort abzufahren. Spätestens 6 Monate nach der Bestattung ist die Grabfläche auf gleichem Niveau der angrenzenden Fläche herzustellen und gartnerisch anzulegen. Für das Entfernen der überschüssigen Erde ist der Grabnutzungsberechtigte zuständig.
  3. 4. Mit Ausnahme des Friedhofs Hechendorf - Am Kriegerdenkmal sind in allen Friedhöfen Tieferlegungen möglich. Hierbei beträgt die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges mindestens 2,30 m. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,80 m.

§ 9

Einfassung

  1. 1. Als Einfriedung der Gräber sind Naturkantensteine, Stärke 8 bis 10 cm vorgesehen.
  2. 2. Die Oberkante der Grabeinfassungssteine soll bündig mit Rasen und Grabfläche abschieden. Natursteinmaterial nach Möglichkeit in Abstimmung mit Grabstein (Granitporphyr, Jura etc.). Bearbeitungsart: Naturnah, steinmetzmäßig, nicht geschliffen und poliert.
  3. 3. Für die Grabanlage wird von der Gemeinde eine Mittelachse vorgegeben, die einzuhalten ist. Wird diese Bestimmung verletzt, so hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten für die berichtigte Neuanlegung zu sorgen.
  4. 4. Soweit Fundamente vorhanden sind, sind die Grabsteine darauf zu setzen. In Urnengräbern sind vom Nutzungsberechtigten die notwendigen Grabsteinfundamente mit vorsehen zu halten.

§ 10

Erlaubnispflicht für Gräber und Einfriedungen

  1. 1. Die Errichtung von Grabsteinen bis zu einer Höhe von 1,50 m (Urnengräber bis 0,70 m) und Grabkreuze bis 1,80 m sind genehmigungsfrei. Andere Grabmäler und Grabplatten bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Gemeinde. Grabplatten sind so zu verlegen, dass sie bündig mit der umgebenden Fläche abschieden.
  2. 2. Grabmäler, die ohne Erlaubnis aufgestellt wurden, obwohl hierfür eine Genehmigungspflicht besteht, konnen von der Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden.
  1. 3. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Zur Prüfung des Entwurfs sind dem Antrag folgende Zeichnungen in 2-facher Ausfertigung beizufügen:

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverwaltung

b) In besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

  1. 4. Der Grabnutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder durch die Errichtung von Grabdenkmälern und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Grabnutzungsberechtigte ist für die erforderlichen Aufräumarbeiten nach Beendigung der Maßnahme verantwortlich.
  2. 5. Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Gröbe dauerhaft gegrundet werden.
  3. 6. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemänen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder herabstürzende Teile verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfern werden, wenn dieser sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzufahren.

§ 11

Gärtnerische Anlage

  1. 1. Jeder Grabplatz ist der Wurde des Ortes entsprechend zu bepflanzen und in Ordnung zu halten. Entspricht bei einem Grabplatz der Zustand des Grabbeetes oder des Grabmals nicht diesen Bestimmungen, so kann die Gemeinde, nach vorangegangener Aufforderung,这点 auf Kosten des Verpflichteten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand bringen, dessen hierbei die entstandenen Kosten nach Aufforderung nicht ersetzt, so kann das Grabnutzungsrecht an der Grabstände ohne Anspruch auf Entscheidigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklär werden. Die Gemeinde ist in diesem Fall berechtigt, das Grabbeet einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal Herausgegeben.
  2. 2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur ungiftige Pflanzen und Zwergstraucher zu verwenden, die hinsichtlich Art und Gröbe die Nachbarflächen nicht beeinträchtigen und nicht durch Verwurzelung eine weitere Belegung der Grabstätte unmöglich machen. Verwelkte Blumen und verdorre Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern.

Teil III

Leichenhaus und Aussegnungshalle

§ 12

Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

  1. 1. Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) – zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
  1. 2. Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
  1. 3. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 13

Benutzungszwang

  1. 1. Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
  1. 2. Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage eingehalten werden.

§ 14

Aussegnungshalle

Die Aussegnungshalle dient der würdigen Trauerfeier für den Verstorbenen. Hier kann auch den unterschiedlich gestalteten Trauerzeremonien und den verschiedenen Religionen hinreichend Rechnung getragen werden.

Teil IV

Bestattungen

§ 15

Bestattung

  1. 1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen, die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde sowie in den Urnennischen und -stelen. Die Erdbestattung ist durchgefuhrt, wenn das Grab eingefüllt ist. Die Urnenbestattung in den Nischen und Stelen ist durchgefuhrt, sobald diese geschlossen sind.
  2. 2. Das Grab muss spätestens 1 Tag vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden; bzw ist der Bestattungszeitpunkt anzugegeben.

§ 16

Ruhezeiten

Die Ruhezeiten betragen für

den Friedhof in Seefeld-Oberalting den Friedhof Hechendorf-Lindenallee den Friedhof Hechendorf-Kriegerdenkmal

15 Jahre/Kindergräber 10 Jahre 20 Jahre/Kindergräber 15 Jahre 25 Jahre/Kindergräber 17 Jahre

Die Ruhezeiten für Aschen betragen an allen Friedhöfen 10 Jahre.

§ 17

Leichenausgrabung und Umbettung

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein gewichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. In der Zeit vom 1.4. bis 30.9. werden keine Leichen umgebettet.
  3. 3. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrags des Grabnutzungsberechtigten.
  4. 4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

Teil V

Ordnungsvorschriften

§ 18

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Gleiches gilt für alle Personen, die Arbeiten am Friedhof vornehmen. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
  1. 2. Hunde sind an der Leine zu führen.
  2. 3. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher und störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
  3. 4. Das Arbeitsumfeld ist in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Arbeitsgeräte sind gereinigt aufzuräumen.

§ 19

Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im Friedhof

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

a) die in § 8 vorgeschriebenen Maße nicht beachtet,

b) die in § 9 vorgeschriebenen gestalterischen Vorschriften nicht beachtet,

c) Grabmäler, die der Genehmigung bedürfen (§ 10 Abs. 1 Satz 2) ohne Genehmigung errichtet oder erreichten lässt,

d) entgegen § 11 einen Grabplatz nicht ordnungsgemäß pflegt und instand hält,

e) sich bei der Ausübung gewerbsmäßiger Arbeiten im Friedhof nicht an die in § 17 vorgeschriebenen Anordnungen hält und

f) gegen die in § 18 erlassenen Verbote verstößt.

Teil VI

Schlussbestimmungen

§ 19

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 20

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. Oktober 1997 außer Kraft.

Seefeld, den 09.06.2017

Wolfram Gum Erster Bürgermeister