Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 16.07.2008 · Friedhofssatzung: 16.07.2008
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 800,00 Euro / 950,00 Euro im Text als 'Einzelgrabstätte' (Alter/Neuer Friedhof: 800,00 Euro) bzw. 'Einzelgrabstelle' (Bergfriedhof/Waldfriedhof: 950,00 Euro) bezeichnet; kein expliziter Begriff 'Reihengrab' |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Urnenreihengrab | 250,00 Euro im Text als 'Urnengrabstätten' bezeichnet |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Urnengrab anonym | 110,00 Euro im Text als 'Anonyme Urnengrabstelle' bezeichnet |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 297,00 Euro (Grab öffnen/schließen), 64,00 Euro (Urnenbeisetzung) getrennt im § 5 aufgeführt; weitere Kosten für Sargträger/Tieferlegung separat |
| Trauerhalle / Halle | 80,00 Euro (Sarg), 30,00 Euro (Urne) im Text als 'Benutzung des Leichenhauses' bzw. 'Leichenhalle' bezeichnet |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung
Satzung
über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Feldafing (Friedhofssatzung)
Inhaltsverzeichnis der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung § 2 Benutzung und Benutzungszwang
Teil II
Der Friedhof
§ 3 Benutzungsrecht und Verwaltung
Teil III
Die Grabstätten
§ 4 Grabarten § 5 Aufteilungspläne § 6 Aschenbeisetzung § 7 Größe der Gräber § 8 Rechte an den Grabplätzen § 9 Übertragung von Nutzungsrechten § 10 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 11 Gärtnerische Gestaltung der Gräber § 12 Genehmigungspflicht für Grabmäler und Einfriedungen § 13 Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen § 14 Grabmalgestaltung § 15 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
Teil IV
Leichenhaus
§ 16 Benutzung des Leichenhauses § 17 Benutzungszwang
Teil V
Leichentransportmittel
§ 18 Leichentransport
Teil VI
Leichenversorgungs- und Bestattungspersonal
§ 19 Leichenversorgung § 20 Leichenträger § 21 Bestattungspersonal
Teil VII
Bestattungsvorschriften
§ 22 Allgemeines § 23 Beerdigung § 24 Ruhefrist § 25 Leichenausgrabung und Umbettung
Teil VIII
Ordnungsvorschriften
§ 26 Besuchszeiten § 27 Verhalten am Friedhof § 28 Arbeiten im Friedhof § 29 Verbote
Teil IX
Schlussbestimmungen
§ 30 Ersatzvornahme § 31 Haftungsausschluss § 32 Zuwiderhandlungen § 33 Inkrafttreten
Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
Die Gemeinde Feldafing erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. der Bekanntmachung 22.08.1998 (GVBl. S. 796, Bay Rs 2020-1-1-I) folgende Satzung über die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen.
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gegenstand der Satzung
Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Zu diesen Einrichtungen gehören der Friedhof am Friedensweg und das Leichenhaus am Friedensweg.
§ 2
Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
Teil II
Der Friedhof
§ 3
Benutzungsrecht und Verwaltung
(1) Der Friedhof dient der wurdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefunden, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im gemeinslichen Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde. (3) Totgeburten (Art. 6 BestG) müssen beigesetzt werden. (4) Der Friedhof wird von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt. Belegungspläne, Register oder Karteien werden von der Gemeindeverwaltung so geführrt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann und mit wem jeder Grab belegt wurde.
Teil III
Grabstätten
§ 4
Grabarten
Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Kindergrabstätten
b) Einzelgrabstätten
c) Familiengrabstätten
d) Urnengrabstätten
e) Urnengrabfächer
f) Grabkammern
g) Anonyme Urnengräber
§ 5
Aufteilungspläne
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde.
§ 6
Aschenbeisetzung (Urnengräber/Urnengrabfächer/Anonyme Urnengräber)
(1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 17 Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung BestV) vom 01. März 2000 (GVBl S. 92 ber. S. 990 BayRs 2127-1-1-G in der jeweilig gültigen Fassung) gekennzeichnet sein. (3) Urnen können in Urnengrabstätten, Urnengrabfächern oder in anonymen Urnengräber beigesetzt werden. (4) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl § 8 Abs. 6 der Satzung) beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gilt § 8 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (anonyme Urnengrab) die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (7) Anonyme Urnengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Beizusetzenden abgegeben werden. (8) In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus verrottbarem Material bestehen. (9) Die Abräumung von anonymen Urnengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde Feldafing durchgeführt. (10) Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde Feldafing mit Rasen eingepflanzt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
§ 7
Größe der Gräber
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan (Gräberplan) maßgebend.
Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben.
Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
a) Alter und neuer Friedhof
| Länge einschl. Grabstein | Breite d. Grab- stätte | Abstand zum nächsten Grab | Tiefe bei Einzel- belegung | Tiefe bei Doppel- belegung | |
|---|---|---|---|---|---|
| m | m | m | m | m | |
| 1. Kinder- grab- stätten | 1,40 | 0,60 | 0,40 | 1,30 | 1,60 |
| 2. Einzel- grab- stätten | 2,50 | 0,80 | 0,40 | 2,30 | 2,60 |
| 3. Familien- grab- stätten | 2,50 | 2,20 | 0,40 | 2,30 | 2,60 |
| 4. Urnen- grab- stätten | 1,20 | 0,60 | 0,40 | 0,70 | 1,00 |
b) Bergfriedhof
| Einzel- grab- stätten | 2,50 | 0,90 | 0,40 | 2,30 | 2,60 |
|---|---|---|---|---|---|
| Familien- grab- stätten | 2,50 | 2,20 | 0,40 | 2,30 | 2,60 |
| Urnen- grab- stätten | 1,00 | 1,00 | 0,60 | 0,70 | 1,00 |
| Urnen- grab- fächer | -Maße wie vorgegeben- |
c) Waldfriedhof
| Länge einschl. Grabstein | Breite d. Grab- stätte | Abstand zum nächsten Grab | Tiefe bei Einzel- belegung | Tiefe bei Doppel- belegung | |
|---|---|---|---|---|---|
| Einzel- grab- stätten | 2,50 | 0,90 | 0,40 | 2,30 | 2,60 |
| Familien- grab- stätten | 2,50 | 2,20 | 0,40 | 2,30 | 2,60 |
| Urnen- grab- stätten | 1,00 | 1,00 | 0,60 | 0,70 | 1,00 |
| Urnen- grab- fächer | -Maße wie vorgegeben- | ||||
| Grab- Kammern | 2,36 1,60 | 0,80 1,00 | 0,40 | wie vorgegeben |
§ 8 Rechte an Grabplätzen
- 1. (1) Sämtliche Grabplätze bleiben Eigentum der Gemeinde, an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
- 2. (2) An einem Grabplatz kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.
- 3. (3) Das Nutzungsrecht an den Grabplätzen wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (s. Gebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
- 4. (4) Das Nutzungsrecht an Grabplätzen kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt.
- 5. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grabplätze anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
- 6. (6) Der Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.
- 7. (7) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
- 8. (8) Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 9, auf ein darüber hinaus verliehenes Nutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden. Die Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren regelt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung.
§ 9
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.
§ 10
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jeder Grabplatz ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte oder die in § 9 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte in einem dem Friedhofszweck entsprechenden Zustand zu versetzen und zu pflegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihn der Friedhofsträger unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten getroffen werden (Ersatzvornahme § 30) (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (5) Die Graboberfläche an anonymen Urnengrabstätten wird durch die Gemeinde Feldafing mit Rasen eingepflanzt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf den anonymen Urnengrabstätten nicht angebracht werden.
§11
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Genehmigung der Gemeinde. (4) Verwelkte Blume und verdorfte Kränze sind von den Gräbern und den Urnengrabfächern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 12
Genehmigungspflicht für Grabmäler und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen, Inschriften und sonstige bauliche Anlagen oder deren Änderung bedarf –unbeschadet sonstiger Vorschriften- der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) zu beantragen, wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. (3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 14 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen widersprechen (Ersatzvornahme § 30).
§ 13
Größe der Grabmäler und Einfassungen
(1) Die Grabmäler dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten. (2) Eine Überschreitung ist zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 15 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist.
§ 14
Grabmalgestaltung
Grabmale müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 15
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch geeignete Firmen zu setzen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangene Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (§ 30 Ersatzvornahme) (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmäler Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 12 und § 13) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. (7) Blumenschmuck an und unter den Urnengrabfächern ist verboten und wird Kostenpflichtig entsorgt.
Teil IV
Leichenhaus
§ 16
Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufbewahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung BestV) in der jeweils gültigen Fassung. (4) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebaut. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
§ 17
Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in ein gemeindliches Leichenhaus zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung nach der Ankunft stattfindet. (3) Dies gilt nicht wenn,
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird.
Teil V
Leichentransportmittel
§ 18
Leichentransport
Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Teil VI
Leichenversorgung- und Bestattungsmaterial
§ 19
Leichenversorgung
Das Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 20
-entfällt-
§ 21
Friedhofs- und Bestattungspersonal
- 1. Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof Feldafing, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhof, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
- Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen) einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
obliegt dem von der Gemeinde Feldafing beauftragten Bestattungsunternehmen.
- 2. Auf Antrag kann die Gemeinde Feldafing von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals befreien.
Teil VII
Bestattungsvorschriften
§ 22
Allgemeines
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
§ 23
Beerdigung/Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 24
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 20 Jahre, für alle anderen Gräber auf 30 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten, Urnengrabfächer und Grabkammern beträgt 15 Jahre.
§ 25
Leichenausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober mit März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
Teil VIII
Ordnungsvorschriften
§ 26
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist zu folgenden Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet:
| In den Monaten Januar, Februar, November und Dezember | von 8.00 Uhr-17.00 Uhr |
|---|---|
| In den Monaten März und Oktober | von 7.00 Uhr-18.00 Uhr |
| In den Monaten April und September | von 7.00 Uhr-19.00 Uhr |
| In den Monaten Mai, Juni, Juli und August | von 7.00 Uhr-20.00 Uhr |
(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 27
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten (Verbote siehe § 29 dieser Satzung).
§ 28
Arbeiten im Friedhof
(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbemäßig vorgenommen werden, bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Diese kann versagt werden oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Gemeinde verstoßen wird. (2) An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (3) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. (4) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist –soweit erforderlich- die Benutzung des Friedhofsweges mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. (5) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (6) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 29
Verbote
Im Friedhof ist verboten:
- 1. Tiere, insbesondere Hunde (Ausnahme: Blindenhunde) mitzunehmen,
- 2. zu rauchen und zu lärmen,
- 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Fahrrädern, zu befahren. Gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 28 sowie Kinderwagen, Rollstühle und gemeindliche Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen.
- 4. Waren aller Art feilzuhalten bzw. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten.
- 5. Druckschriften zu verteilen,
- 6. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- 7. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- 8. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren,
- 9. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.
Teil IX
Schlussbestimmungen
§ 30
Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen.
Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1000,- Euro belegt werden wer:
- 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- 2. der Anzeigepflicht nicht nachkommt oder die erforderliche Genehmigung der Gemeinde nicht einholt,
- 3. die Pflege und Instandhaltung und die gärtnerische Gestaltung der Gräber nicht ordnungsgemäß vornimmt,
- 4. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33
Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Feldafing außer Kraft.
Gemeinde Feldafing, den 28.02.2007
Bernhard Sontheim
- 1. Bürgermeister
- Geändert mit der Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen (Friedhofsatzung) vom 16. 07.2008.
**Satzung
der Gemeinde Feldafing über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)**
Die Gemeinde Feldafing erlässt aufgrund von Art 2 u. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRs 2024-1-I) folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung).
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
##### Gebührentatbestand
Für die Inanspruchnahme gemeindlicher Dienste und Einrichtungen bei Sterbefällen und Beerdigungen erhebt die Gemeinde Feldafing Gebühren, die in dieser Gebührensatzung festgelegt sind.
§ 2
##### Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (§ 6 BestV; § 1968 BGB)
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat,
- c) wer den Auftrag zur Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt.
- 2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner
- 3. Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
##### Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
- 1. Die Gebühr entsteht
- a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung
- b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragsstellung durch die Gemeinde,
- c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit Auftragserteilung,
- d) im Fall des § 2 Abs. 1 Bucht. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
- 2. Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Teil II
Gebühren
§ 4
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren für den gemeindlichen Friedhof am Friedensweg werden wie folgt festgesetzt:
- 1. Alter Friedhof
Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für
| a, eine Einzelgrabstätte | 800,00 Euro |
|---|---|
| b, eine Doppelgrabstätte (Familiengräber) | 1.600,00 Euro |
| c, eine Dreifachgrabstätten (Familiengräber) | 2.400,00 Euro |
- 2. Neuer Friedhof
Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für
| a, eine Einzelgrabstätte | 800,00 Euro |
|---|---|
| b, eine Doppelgrabstätte (Familiengräber) | 1.600,00 Euro |
| c, eine Dreifachgrabstätte (Familiengräber) | 2.400,00 Euro |
| d, eine Kindergrabstätte | 200,00 Euro |
- 3. Bergfriedhof/Waldfriedhof
Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für
| a, eine Einzelgrabstelle | 950,00 Euro |
|---|---|
| b, eine Doppelgrabstelle (Familiengräber) | 1.900,00 Euro |
- 3. Urnengrabstätten 250,00 Euro
- 4. Urnengrabfächer 200,00 Euro
- 5. Grabkammern 800,00 Euro
- 6. Anonyme Urnengrabstelle 110,00 Euro
(2) Für die Bereitstellung des Grabsteinfundamentes im Bergfriedhof wird ein Betrag von 55,- Euro erhoben. (3) Die Gebühr bezieht sich auf die Nutzungsdauer eines Grabes. Als Nutzungsdauer gilt: Einzel- und Doppelgrabstätten 30 Jahre, Kindergrabstätten 20 Jahre, Urnengrabstätten/Urnengrabfächer und Grabkammern 15 Jahre. (4) Beträgt bei einer Beerdigung die Laufzeit des Grabes keine 30 Jahre mehr, so ist die anteilige Grabgebühr zu bezahlen, die auf die restliche Laufzeit entfällt. (5) Beim vorzeitigen Verzicht auf ein zustehendes Grabnutzungsrecht (nach Ablauf der Ruhefrist) kann die restliche Grabgebühr entsprechend der Nutzungsdauer an die bisherige Grabnutzungsberechtigten oder dessen Nachfolger zurückerstattet werden.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 80,00 Euro. (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bei Urnenbestattung beträgt 30,00 Euro. (3) Für die anlässlich der Bestattung durchzuführenden Dienstleistungen wird eine Gebühr in Höhe von 80,- Euro festgesetzt. (Reinhaltung der Leichenhalle und Toiletten, Bereitstellung von Erde, Weihwasser, Kerzen u.s.w., Bereitstellung der Gurte und Bowlen). (4) Für die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Leistungen, die von dem von der Gemeinde Feldafing beauftragten Bestattungsunternehmen gem. § 21 Friedhofsatzung erbracht werden, werden folgende Gebühren erhoben:
| Grab öffnen und schließen | (Ausheben und Verfüllen) | 297,00 Euro |
|---|---|---|
| Tieferlegung | 49,00 Euro | |
| 4 Sargträger | 103,00 Euro | |
| 6 Sargträger | 156,00 Euro | |
| Zuschlag f. Sargträger gem. 400,00 € Gesetz | 24,00 Euro | |
| Urnenbeisetzung | 64,00 Euro |
§ 6
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden nach der gemeindlichen Kostensatzung erhoben.
§ 7
Sonderleistungen
Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Feldafing außer Kraft.
Gemeinde Feldafing, den 28.02.2007
Bernhard Sontheim
- 1. Bürgermeister
- Geändert mit der Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Feldafing sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.07.2008