Pöcking

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 01.01.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Einzelgrabstätte für Erwachsene' genannt)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Familiengrabstätte' genannt)
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Urnengrabstätte' am Alten/Neuen Friedhof genannt)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Urnengrabstätte' am Alten/Neuen Friedhof genannt)
Urnengrab anonym492,96 € anonyme Urnengrabstätte gemäß § 4 Abs. 1 J)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text erwähnt / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)188,03 € Bestattungsgebühr gemäß § 5 Abs. 3
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht im Text erwähnt (nur Leichenhausnutzung mit 111,79 €/Tag aufgeführt)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Pöcking

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Pöcking (Friedhofsgebührensatzung)

vom 21.10.2024

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Pöcking folgende Satzung:

ERSTER Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Benutzungs- und Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 26 Friedhofssatzung,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

Friedhofsgebührensatzung_Stand 01.10.2024

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Gemeinde Pöcking

(2) Die Benutzungs- und Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER Teil

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte für:

a) eine Einzelgrabstätte für Kinder 958,38 €

b) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene 1.487,47 €

c) eine Familiengrabstätte 2.462,11 €

d) eine Urnengrabstätte am Alten Friedhof 870,98 €

e) eine Urnenmauernische am Alten Friedhof 1.163,92 €

f) eine Grabkammer 1.216,43 €

g) eine Urnngrabstätte am Neun Friedhof 1.065,90 €

h) eine kleine Urnenmauernische 785,08 €

i) eine große Urnenmauernische 1.196,97 € J) eine anonyme Urnengrabstätte 492,96 €

(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, rahmende Grabanlagen, Bau von Grabfeldern einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur abgegolten. Hierzu gehören u. a. Wege, Treppen, Wasserversorgung, Abfallcontainer sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen. (3) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts ist für die folgenden Zeitraume möglich:

a) Familien- und Einzelgrabstätten wahlweise 5, 10 oder 15 Jahre

b) Grabkammern wahlweise 5 oder 12 Jahre

c) Urnengrabstätten, Urnenmauernischen wahlweise 5 oder 10 Jahre

Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen, zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c.

(4) Bei anonymen Urnengrabstätten ist eine Verlängerung der Nutzungszeit nicht möglich.

Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hatte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet.

§ 5 Benutzungs- und Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro Tag 111,79 € (2) Mit der Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses sind auch die Kosten für die Ausschmückung des Leichenhauses abgegolten.

Friedhofsgebührensatzung_Stand 01.10.2024

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(3) Die Bestattungsgebühr beträgt 188,03 € Diese beinhaltet insbesondere die Aufnahme, Organisation, Durchführung, Genehmigung Grabstein, Entsorgung des Blumenschmucks etc. Externe Leistungen wie Sargträger, öffnen und schließen des Grabes etc. sind nicht beinhaltet.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Für die Erteilung von Genehmigungen und Einzelanordnungen nach dem Bestattungsrecht wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben. (2) Für die Verwaltungskosten wird eine Gebühr von 306,18 € erhoben. Mit der Verwaltungsgebühr sind die Dienstleistungen der Verwaltung für die Dauer des Grabnutzungsrechts, insbesondere die Bearbeitung der Anträge auf Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts, die Ausstellung einer Graburkunde sowie die Abmeldung einer Grabstätte zum Ablauf der regulären oder verlängerten Ruhezeit, abgegolten. (3) Für sonstige Leistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür wird ein Stundensatz von 30,00 € angesetzt. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. (4) Für den Fall, dass sich die gesetzlichen und umsatzsteuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Gemeinde Pöcking ändern, ist die Gemeinde berechtigt, zusätzlich zu den hier festgesetzten Gebühren die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

DRITTER Teil Schlussbestimmungen

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.10.2019 außer Kraft.

Pöcking den 21.10.2024

Rainer Schnitzler Erster Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung_Stand 01.10.2024

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Pöcking

Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen

der Gemeinde Pöcking (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 21.10.2024

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Pöcking folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. Gemeindliche Friedhof am Piusweg (Alter Friedhof)
  2. 2. Gemeindliche Friedhof am Filetto-Weg (Neuer Friedhof)
  3. 3. Gemeindliche Leichenhäuser am Alten Friedhof, in Aschering und Maising

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Belegungspläne, Register oder Karteien werden von der Gemeindeverwaltung so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann und mit wem jedes Grab belegt wurde.

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen,
  4. 4. verstorbener Angehöriger, bei denen die Hinterbliebenen Einwohner der Gemeinde sind, zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 5 Öffnungszeiten / Betretungsrecht

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; aus dringendem Anlass kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass, z.B. Leichenausgrabung oder unerlaubte Umbettung, untersagen.

§ 6 Verhalten in Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt:

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge,
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
  5. 5. zu rauchen und zu lärmen,
  6. 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  7. 7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden (Bildhauer, Steinmetze, Schriftenmaler, Bestatter etc.) und ihre Gehilfen haben den Regelungen dieser Satzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten.

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet.

(4) Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

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(5) Die gewerblich Tätigen haften für Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

II. Grabstätten und Grabmale

§ 8 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung währen der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  1. 1. Familiengrabstätten und Einzelgrabstätten (§ 10),
  2. 2. Urnengrabstätten (§ 11),
  3. 3. Urnenmauernischen (§ 11),
  4. 4. Anonyme Urnengrabstätten (§ 11),
  5. 5. Grabkammern (§ 12),
  6. 6. Einzelgrabstätten für Kinder (§ 12a)

(2) Wird keine bestimmte Grabart zur Bestattung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine von ihr gewählten Grabart zu. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte bzw. Grabart besteht nicht.

§ 10 Familiengrabstätten und Einzelgrabstätten

(1) Familiengrabstätten (Erdgrabstätten mit maximal 4 Grabstellen) und Einzelgrabstätten (Erdgrabstätten mit maximal 2 Grabstellen) sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens der Dauer der Ruhezeit (§ 23) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familien- oder Einzelgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Bestattungsverordnung) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Abs. 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über.

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Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann von der Gemeinde über das Grab anderweitig verfügt werden.

§ 11 Urnengrabstätten, Urnenmauernischen und anonyme Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten, Urnenmauernischen und anonyme Urnengrabstätten (Urnenhain im Neuen Friedhof) sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden.

(2) Urnen können in jeder Grabstätte (§ 9) beigesetzt werden. In den Urnenmauernischen am Alten Friedhof sind maximal 2 Urnen zulässig. In den Urnengrabstätten am Neuen Friedhof sind maximal 4 Urnen zulässig. In den Urnenmauernischen am Neuen Friedhof sind in den großen Nischen maximal 3 Urnen, in den kleinen Nischen maximal 2 Urnen zulässig. In den anonymen Urnengrabstätten am Neuen Friedhof ist pro Grabstätte eine Urne zulässig.

(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig zu melden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung (BestV) entsprechen. Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnenmauernischen oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.

(5) Wird von der Gemeinde entsprechend § 10 Abs. 7 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Asche oder die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 12 Grabkammern

(1) Grabkammern am Neuen Friedhof sind Grabstätten mit zweifacher Bestattungsmöglichkeit.

(2) Grabkammern mit zweifacher Belegungsmöglichkeit sind Einzelgräbern gleichgesetzt. § 10 gilt entsprechend, bis auf die verkürzte Nutzungszeit von 12 Jahren (§ 23).

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§ 12 a Einzelgrabstätten für Kinder

Einzelgrabstätten für Kinder sind Grabstätten mit maximal einer Grabstelle für Erdbestattungen für Kinder. Die Beisetzung von Urnen ist möglich.

§ 13 Ausmaße der Grabstätten, der Grabeinfassungen und Grababstände

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Familiengrabstätten Länge: 1,90 m Breite 1,60 m
  2. 2. Einzelgrabstätten Länge: 1,90 m Breite 0,80 m
  3. 3. Einzelgrabstätte für Kinder Länge: 0,80 m Breite 0,80 m
  4. 4. Urnengräber am Alten Friedhof Länge: 0,60 m Breite: 0,60 m
  5. 5. Urnenmauernische am Alten Friedhof Höhe 0,37 m Breite 0,25 m Tiefe 0,48 m
  6. 6. Grabkammern Länge: 1,90 m Breite 0,85 m
  7. 7. Urnengrabstätten am Neuen Friedhof Länge: 1,20 m Breite 1,00 m
  8. 8. Urnenmauernischen am Neuen Friedhof klein: Höhe: 0,43 m Breite: 0,28 m Tiefe: 0,41 m groß: Höhe: 0,43 m Breite: 0,43 m Tiefe: 0,41 m
  9. 9. anonyme Urnengrabstätten Durchmesser 0,12 m, Abstand 0,15 m

(2) Der Abstand von Grabstände zu Grabstände bei Familien- und Einzelgräbern darf 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersreiben. (3) Die Tiefe der Grabstände bis zur Oberkante des obersten Sarges bzw. Urne beträgt. bei Familien- und Einzelgräbern weniger stens 0,90 m bei Urnengräbern weniger stens 0,60 m

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. Verwelkte Blumen und Kranze sowie Abfälle aus Kunststoff sind von den Gräbern zu entfernen und an den jeweils davon vorgesehenen Plätzen getrennt abzulegen. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. Größere strauchartige Pflanzen und Bäume auf den Grabständen sind unzulässig. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. (4) Anpflanzungen mit Zwerggehölzen und anderen Gewächsen dürfen über die zulässigen Grabmaße und über die Höhe der Grabsteine nicht hinauswachsen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Straucher entfernt werden. Die Entfernung oder der Rückschnitt kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist. (6) Das Umfeld der Grabstätten ist mit zu pflegen und sauber zu halten. (7) Nicht erlaubt ist:

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a) das Bestreuen der Grabstätten und der Räume zwischen den Grabstätten mit Sand und ähnlichem Material, das Auslegen von Platten aller Art

b) das Abdecken von Grabstätten mit Folie oder Netzen.

(8) Übernimmt jemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Die Kosten hierfür hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(9) Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme für die in Absatz 8 genannten Maßnahmen nicht ersetzt, so erlischt das Nutzungsrecht ohne Entschädigungsanspruch.

III. Grabmäler

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

(5) Urnenmauernischen

a) die Urnenmauernischen sind mit Abdeckplatten ausgestattet, die nicht durch andere Abdeckplatten oder durch zusätzliche Bestandteile verändert werden dürfen.

b) Inhalt und Ausführung der Inschrift dürfen nicht im Widerspruch zur Würde des Friedhofes stehen. Die Schrift muss gut verteilt sein und darf nicht in aufdringlicher Größe ausgeführt werden. Die Inschrift muss spätestens sechs Monate nach Bestattung eingraviert werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Abdeckplatte zu entfernen.

(6) Urnengrabstätten

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Die Urnengrabstätten im Neuen Friedhof sind ausschließlich mit den von der Gemeinde beschafften Abdeckplatten in der Größe 0,40/0,60 m zu bedecken. Inhalt und Ausführung der Inschrift dürfen nicht im Widerspruch zur Würde des Friedhofes stehen. Die Schrift muss gut verteilt sein und darf nicht in aufdringlicher Größe ausgeführt werden. Die Inschrift muss spätestens sechs Monate nach Bestattung eingraviert werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Abdeckplatte zu entfernen. Es ist nicht gestattet, zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, Kerzen oder Lampen aufzustellen bzw. Anpflanzungen vorzunehmen.

(7) Anonyme Urnengrabstätten

Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Es ist nicht gestattet, zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, Kerzen oder Lampen aufzustellen bzw. Anpflanzungen vorzunehmen. An der Gedenkstätte kann der Name des Verstorbenen befestigt werden. Die Beschriftung ist in Form, Größe, Materialbeschaffenheit und Farbe vorgegeben.

§ 15 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

1. bei FamiliengrabstättenHöhe 1,60 mBreite 1,60 m
2. bei EinzelgrabstättenHöhe 1,60 mBreite 0,80 m
3. bei GrabkammernHöhe 1,40 mBreite 0,85 m
4. bei Urnengrabstätten am Alten FriedhofHöhe 1,00 mBreite 0,60 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten

1. bei Familiengrabstätten1,60 m
2. bei Einzelgrabstätten0,80 m
3. bei Grabkammern0,85 m
4. bei Urnengrabstätten am Alten Friedhof0,60 m

§ 17 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist soweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.

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(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 18 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest kann sie, nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung, das Grabmal auf Kosten des Antragsstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragsstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§19 Entfernung bzw. Auflösung der Grabstätten

(1) Grabstätten dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt bzw. aufgelöst werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabstätten bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den Nutzungsberechtigten bzw. der in § 10 Abs. 4 und 5 genannten Person innerhalb 3 Monaten zu entfernen bzw. aufzulösen. Die aktuellen Bestimmungen über die mit der Entfernung bzw. Auflösung von Grabstätten auszuführenden Arbeiten sind bei der Gemeinde zu erfragen.

IV. Die gemeindlichen Leichenhäuser

§ 20 Widmungszweck, Leichenhausbenutzungszwang

(1) Die gemeindlichen Leichenhäuser dienen – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff der Bestattungsverordnung)

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in ein Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

(4) Die Toten werden im geschlossenen Sarg im Leichenhaus aufgebahrt. Der Sarg kann nach Rücksprache mit dem Bestatter von diesem kurzfristig geöffnet werden.

(5) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.

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(6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

V. Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 21 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Das Recht und die Pflicht zur Benutzung der Bestattungseinrichtung bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  1. 1. Das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
  2. 2. Das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  3. 3. Die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes, also die Überführung des Sarges zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger/Urnenträger
  4. 4. Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
  5. 5. Ausschmückungen des Aufbahrungsraums im Leichenhaus (Grundausstattungen mit Trauerschmuck)

obliegen dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen (Dienstleister)

(3) Arbeiten nach Abs. 2 Nr. 3 können durch Dritte (z.B. Vereine oder Angehörige) nach Rücksprache mit dem Bestattungsunternehmen und der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Entsprechende Versicherungen sind von Dritten selbst zu besorgen.

VI. Bestattungsvorschriften

§ 22 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeinslichen Friedhofen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen.

§ 23 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeiten für Leichen bzw. Aschenreste betragen:

a) bei Familien- und Einzelgrabstätten 15 Jahre

b) bei Grabkammern 12 Jahre

c) bei Urnengräbern und anonymen Urnengrabstätten 10 Jahre

d) bei Urnenmauernischen 10 Jahre

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Familien- und Einzelgrabstätten kann die Nutzungszeit um 5 oder 10 oder 15 Jahre verlängert werden.

Nach Ablauf der Ruhezeit bei Grabkammern kann die Nutzungszeit um 5 oder 12 Jahre verlängert werden.

Nach Ablauf der Ruhezeit bei Urnengräbern und Urnenmauernischen kann die Nutzungszeit um 5 oder 10 Jahre verlängert werden.

Bei anonymen Urnengrabstätten ist eine Verlängerung der Nutzungszeit nicht möglich.

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§ 24 Umbettung

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außen dem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabinhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung ist auf Kosten der Antragsteller von einem geeigneten Bestattungsunternehmen durchzuführen.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Haftung

Der Nutzungsberechtigte hat die Grabstätte stets in verkehrssicherem Zustand zu halten und ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Sicherheit von Grabmalen oder Teilen hiervon gefährdet erscheint. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung haftet der Nutzungsberechtigte für den hieraus entstehenden Schaden.

§ 26 Haftungsausschluss

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen durch höhere Gewalt oder durch rechtswidrige Handlungen Dritter oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen mit Ausnahme der Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen keine besondere Obhut- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen ist die Haftung der Gemeinde mit Ausnahme vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens der Gemeinde ihrer Mitarbeiter oder Beauftragten (Dienstleistungserbringer) ausgeschlossen.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO in Verbindung mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße in Höhe von 5,00 € bis 2.500,00 € belegt werden, der

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach §§ 14 bis 18 nicht ordnungsgemäß vornimmt,

d) die Entfernung der Grabmaler ohne Erlaubnis der Gemeinde vornimmt (§ 19),

e) die Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anziegt (§ 22 Abs. 1),

f) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder

g) die festgelegten Verbote missachtet.

§ 28 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel; Ausnahmen

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

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(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall zur Vermeidung unbeabsichtigter Härtefälle Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen.

§ 29 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pöcking (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 01.10.2019 außer Kraft.

Pöcking, den 21.10.2024

Rainer Schnitzler Erster Bürgermeister

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