🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 31.12.2022 Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Andechs sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 31.12.2022
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Andechs folgende Satzung:
§ 1 Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Andechs erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Bestattungsgebühren (§4)
b) Grabnutzungsgebühren (§5)
c) sonstige Gebühren (§6)
d) Verwaltungsgebühren (§ 7).
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ista) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 28
der Satzung der Gemeinde Andechs über die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung (§ 13 Abs. 2 Friedhofssatzung),
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 4) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) und die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 Bestattungsgebühren
(1) Leistungen anlässlich einer Bestattung:
| a) Graböffnen, -schließen | 420,-- € |
|---|---|
| b) Graböffnen, -schließen in Tieflage | 500,-- € |
| c) Urnenbeisetzung | 120,-- € |
| d) Träger zur Bestattung, je Träger | 30,-- € |
(2) Leistungen anlässlich einer Ausgrabung/Umbettung:
| a) Ausgrabung und Umbettung einschließlich notwendiger Umsargung | 100,-- € |
|---|---|
| b) Umbettung einer Urne | 20,-- € |
(3) Leistungen anlässlich der Aufbahrung einer Leiche im Leichenhaus (Aufbahrung der Leiche, Bereitstellung von erforderlichen Gerätschaften und Zubehör, Reinigung nach der Benutzung)
221,34 €.
§ 5 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte (§§ 9 – 11 Friedhofssatzung) und pro Jahr für
| a) ein Einzelgrab | 85,46 € |
|---|---|
| b) ein Doppelgrab | 161,42 € |
| c) ein Kindergrab | 39,34 € |
| d) ein Urnenerdgrab einstellig | 30,90 € |
| e) ein Urnenerdgrab vierstellig | 126,-- € |
| f) eine Grabkammer in einer Urnenstele | 117,50 €. |
Die monatliche Gebühr beträgt ein Zwölftel dieser Gebühren.
Mit der Grabnutzungsgebühr sind die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäuden, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur abgegolten. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden. Bereits zu viel entrichtete Gebühren werden anteilig vom Tage der Rechtswirksamkeit an für volle Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, entsprechend der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grabnutzungsrechts gültigen Gebührensatzung zurückerstattet.
§ 6 Sonstige Gebühren
| (1) Benutzung des Leichenhauses | 20,-- € |
|---|---|
| (2) Aufbewahrung einer Urne pro angefangene Woche | 20,-- € |
| (3) Für alle sonstigen Arbeiten auf dem Friedhof sowie für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand, den tatsächlichen Aufwendungen und den von der Gemeinde festgesetzten Stundensätzen für die Beschäftigten, die Maschinen und die Geräte der Gemeinde Andechs bemisst. | |
| (4) Für den Urnenversand werden die jeweils anfallenden Gebühren berechnet. |
§ 7 Verwaltungsgebühren
| (1) Ausstellung einer Graburkunde oder Umschreibung eines Grabnutzungsrechts | 20,-- € |
|---|---|
| (2) Erlaubnis zur Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Grabmals | 20,-- € |
| (3) Überführungsbestätigung mit Bestätigung des Grabnutzungsrechts | 15,-- € |
| (4) Einwilligung zum Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht | 35,-- € |
| (5) Zulassung eines Gewerbetreibenden | 20,-- € |
| (6) Erlaubnis einer Umbettung | 65,-- € |
| (7) Anordnung der Entfernung von Urnen aus der Urnenstele (§ 11 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 6 Friedhofssatzung) | 25,-- €. |
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Andechs vom 14.12.2011 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.12.2016 außer Kraft.
Andechs, 31.12.2022
Georg Scheitz Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Gemeinde Andechs über die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung)
in der Fassung vom 31.12.2022
Die Gemeinde Andechs erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
Inhalt:
- 1. Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 1 Gegenstand der Satzung
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Friedhofsverwaltung
§ 4 Bestattungsanspruch
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszteiten
§ 6 Verhalten im Friedhof
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
- 2. Die einzelnen Grabstätten/Grabmäler
Abschnitt 1: Die Grabstätten
§ 8 Allgemeines
§ 9 Arten der Grabstätten
§ 10 Urnenerdgrabstätten
§ 11 Urnengraber in den Urnenstelen
§ 12 Auswahlrecht
§ 13 Erwerb und Dauer von Grabnutzungsrechten
§ 14 Nachkauf (Verlangerung) der Grabnutzungsrechte
§ 15 Umschreiben des Nutzungsrechts
§ 16 Verzicht auf Grabnutzungsrecht
§ 17 AusmaBe der Grabstätten
§ 18 Pflege und gartnerische Gestaltung der Grabstätten
Abschnitt 2: Die Grabmäler
§ 19 Errichtung von Grabmalern
§ 20 Gestaltung der Grabmaler
§ 21 Standsicherheit
§ 22 Entfernung der Grabmaler
3. Das gemeindliche Leichenhaus
§ 23 Widmungszweck, Benutzung
§ 24 Benutzungszwang
4. Leichentransportmittel
§ 25 Leichentransport
5. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal
6. Bestattungsvorschriften
§ 27 Anzeigepflicht
§ 28 Ruhezeiten
§ 29 Exhumierungen und Umbettungen
7. Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 30 Haftungsausschluss
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Anordnung für den Einzelfall, Ersatzvornahme
§ 33 Inkrafttreten
1. Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 1
Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeinde-einwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung
- 1. den gemeinslichen Friedhof (§§ 2-7) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-22),
- 2. das gemeinsliche Leichenhaus (§§ 23 und 24),
- 3. das Bestattungspersonal (§ 26).
§ 2
Friedhofszweck
Der gemeindliche Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan des Friedhofs wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 4
Bestattungsanspruch
(1) Der gemeindliche Friedhof dient der Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungs-gemäbe Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte an einem belegungsfähigen Grab berechtigten Personen und ihren Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
- 4. der Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf im Einzelfall der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann die Gemeinde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß – z.B. bei Exhumierungen und Umbettungen (§ 29) – vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge,
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, ausgenommen hiervon sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 4. sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- 5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
- 6. Abfälle abzulagern,
- 7. zu rauchen,
- 8. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- 9. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten,
- 10. die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege,
- 11. Pestizide einzusetzen,
- 12. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 6 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
2. Die einzelnen Grabstätten/Grabmäler
Abschnitt 1: Die Grabstätten
§ 8
Allgemeines
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs (Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
§ 9
Arten der Grabstätten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sinda) Einzelgrabstättenb) Doppelgrabstättenc) Kindergrabstättend) Urnenerdgrabstättene) Urnengräber in den Urnenstelen.
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird im verfügbaren Rahmen durch die Gemeinde bestimmt und richtig sich nach dem Belegungsplan. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten konnen maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Die Zweitbestattung ist nur dann zulässig, wenn die erstige in diesem Grab bestattete Leiche so tief versenkt wurde (Tieflage), dass bei der weiteren Bestattung zwischen dem unteren und dem oberen Sarg eine Erdschicht von mindestens 30 cm Stärke vorhanden ist und schließlich der Abstand von Sargoberkante der Zweitbestattung bis zur Erdgleiche mindestens 1 Meter beträgt. Eine nachträgliche Tieflegung innerhalb der vorgeschriebenen Ruhefrist, um die Bestattung einer weiteren Leiche an gleicher Stelle zu erhögbaren, ist nicht zulässig. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Doppelgrabstätten konnen maximal vier Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Für die Beisetzung übereinander gelten Abs. 3 Satz 2, 3 und 4 entsprechend. (5) Kindergrabstätten sind Grabstätten verstorbener unter 10 Jahre alter Kinder sowie der Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG. (6) In Einzel- und Doppelgrabstätten ist es bei Urnenbeisetzungen zulässig, maximal zwei Urnen je Grabstände zusammen zu bestatten. (7) Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstände vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (8) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.
§ 10
Urnenerdgrabstätten
(1) Urnenerdgrabstätten sind Urnengraber, die grundsätzlich der Reihe nach zur Beisetzung der Urne von Verstorbenen mit Aschenresten des feuerbestatteten Leichnams bereitgestellt werden. Urnenerdgrabstätten werden in Urnengraber für die Aufnahme einer Urne und Urnengraber für die Aufnahme von bis zu vier Urnen unterschieden. (2) Für das Nutzungsrecht an Urnenerdgrabstätten und an Urnengrabern in den Urnenstelen (§ 11) gelten die §§ 13 bis 16 entsprechend. (3) Urnen konnen auch in Einzel-, Doppel-, Kinder- oder Mehrfachgrabern beigesetzt werden. (4) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. (5) Urnen müssen entsprechend den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.
(6) Ist das Nutzungsrecht unter Einschluss der Ruhezeit (§ 28) abgelaufen, können die Aschenreste durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen aus dem Urnengrab entfernt und an einer von der Gemeinde bestimmten Stelle im Friedhof in würdiger Weise der Erde übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art entsorgt werden.
§ 11
Urnengräber in den Urnenstelen
(1) In den Urnenstelen sind Grabkammern für die Beisetzung von bis zu 2 Schmuckurnen vorhanden. Urnen, die in diesen Grabkammern beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (2) Für die Gestaltung und Beschriftung der Verschlussplatten für die Grabkammern gilt § 20 entsprechend. (3) Gegenstände aller Art dürfen auf den Stelen nicht abgelegt und an den Stelen nicht angebracht werden. Auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen vor den Stelen ist das Ablegen von Blumen und Gestecken, Ornamenten, Kerzen usw. im Rahmen des üblichen Grabschmucks gestattet. (4) § 10 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 gelten entsprechend.
§ 12
Auswahlrecht
Im Rahmen des Friedhofbelegungsplanes und soweit nicht sachliche Gründe entgegenstehen, hat der Erwerber freie Auswahl in Bezug auf Grabart und –lage.
§ 13
Erwerb und Dauer von Grabnutzungsrechten
(1) Für eine belegungsfähige Grabstätte kann jeweils nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht läßt die Pflege des Grabbeetes und ggf. die nach der Grabart evtl. mögliche weitere Bestattung zu. (2) Das Nutzungsrecht von Gräbern kann in 5-Jahresschritten bis zu einer Höchstdauer von 25 Jahren erworben werden, Abs. 5 bleibt unberührt. Bei Erwerb anlässlich eines Todesfalls muss das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhefrist (§ 28) erworben werden. Bei Kindergräbern kann das Nutzungsrecht abweichend von Satz 1 für die Dauer der Ruhezeit von 8 Jahren (§ 28) erworben werden. (3) Die Laufzeit eines Nutzungsrechts beginnt mit dem Tage des Erwerbs. Über den Erwerb wird von der Gemeinde auf Verlangen eine Graburkunde ausgestellt. Der Erwerb wird mit Entrichten der Grabgebühr rechtswirksam und dem Erwerber schriftlich mitgeteilt, der Erwerber erhält dazu außerdem eine Ausfertigung der Friedhofssatzung.
(4) Grabnutzungsrechte können nur von einer natürlichen Person erworben werden, in der Regel anläßlich eines Todesfalles.
(5) Übersteigt im Falle einer weiteren Bestattung die ab diesem Zeitpunkt angelaufene Ruhezeit (§ 28) die noch verbleibende Zeit des Nutzungsrechtes an der Grabstätte, so ist dieses zuvor mindestens um den Differenzzeitraum nachzukaufen. Der Differenzzeitraum wird nach vollen Jahren und Monaten berechnet.
(6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
§ 14
Nachkauf (Verlängerung) der Grabnutzungsrechte
(1) Auf Antrag kann der Nachkauf der Grabnutzungsrechte bei Zahlung der Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Gebührensatzung erfolgen, soweit die Grabstätte zum Gedenken oder zur Doppel- bis Mehrfachbelegung genutzt werden soll und kann, besondere organisatorische Gründe nicht entgegenstehen und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Ein Anspruch auf die Verlängerung besteht nicht.
(2) Einer Verlängerung von Grabnutzungsrechten durch Nachkauf ohne zwischenzeitlich erfolgte Bestattung wird grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor Ablauf der bisher gültigen Laufzeit stattgegeben.
§ 15
Umschreibung des Nutzungsrechtes
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung oder bereits vor dem Tode des Nutzungsberechtigten durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ausdrücklich übertragen wurde.
(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt auf Antrag die Umschreibung auf
- den Ehegatten oder Lebenspartner,
- die Kinder und Adoptivkinder,
- die Eltern; bei Adoption jedoch die Adoptiveltern vor den Eltern,
- die Großeltern,
- die Enkelkinder,
- die Geschwister,
- die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und
- die Verschwägerten ersten Grades.
Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
(4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte auf Verlangen eine Urkunde.
(5) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Berechtigten eine persönliche Verbindung hatten.
(6) Bei Grabstätten, bei denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 5 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 16
Verzicht auf Grabnutzungsrecht
Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 28) kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde schriftlich zu erklären und kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Die Gemeinde kann dann wieder über die Grabstätte verfügen. Der bisherige Grabnutzungsberechtigte ist zum Entfernen des Grabmals und des Grabschmuckes auf eigene Kosten verpflichtet.
§ 17
Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten für Erdbestattungen haben in der Regel folgende Ausmaße:
| Länge: | Breite: | |
|---|---|---|
| 1. Einzelgräber | 2,10 m | 0,90 m |
| 2. Doppelgräber | 2,10 m | 1,50 m |
| 3. Kindergräber | 1,20 m | 0,60 m |
| 4. Mehrfachgräber | 2,10 m | 2,30 m |
| 5. Urnenerdgräber | ||
| - zur Aufnahme einer Urne | 0,40 m | 0,40 m |
| - zur Aufnahme von bis zu vier Urnen | 1 m | 0,80 m. |
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. Urnengräber zur Aufnahme einer Urne können direkt an andere Urnengräber zur Aufnahme einer Urne angrenzen.
(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt
- 1. wenigstens 1 m,
- 2. bei Tieflage wenigstens 2,40 m,
- 3. die Beisetzungstiefe für Urnen in Urnenerdgräbern beträgt mindestens 1 m. (4) Die Maße sind als Außenmaße unter Einschluss der Grabsteine und einer evtl. Einfassung oder Bepflanzung zu verstehen. Soweit bestehende Grabstätten unter diesen liegen, können sie nicht erweitert werden. (5) Die Maße konnen u.U. von gestalterischen Einrichtungen eines Gräberfeldes abhängig sein.
§ 18
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Spätestens neun Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu unterhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. (4) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustands erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). (5) Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen, das Nutzungsrecht gilt - ohne Entscheidigungsanspruch - als erloschen.
Abschnitt 2: Die Grabmäler
§ 19
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung, die Angabe über die Schriftverteilung,
- 3. bei Grabsteinen und Grabeinfassungen aus Naturstein einen Nachweis gemäß Art. 9 a des Bestattungsgesetzes.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein sollen aus Staaten der Europäischen Union stammen und darüber nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sãmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Der Nachweis hat gemäß Art. 9 a des Bestattungsgesetzes zu erfolgen. (5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen und im Falle der Nichtbefolgung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern den, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden konnen.
§ 20
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Zweck des gemeinslichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Die Verwendung eines auf dem gemeinslichen Friedhof vollig ungewöhnlichen Werkstoffes, aufdringlicher Farbgestaltung, provokativ wirkender Symbole und Zeichen, sind dementsprechend unzulässig. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 21
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie). Für alle neu errichteten,
versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Kontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger vergeblicher Aufforderung den gefährlichen Zustand auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen oder das Grabmal entfernen. Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsiheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Gemeinde berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
§ 22
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 28) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfern werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung oder einer öffentlichen Bekanntmachung entfern werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
3. Das gemeindliche Leichenhaus
§ 23
Widmungszweck, Benutzung
(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff der BestV) –
- 1. zur Aufbewährung von Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden,
- 2. zur Aufbewährung von Leichen von Personen, die außerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind und im Gemeindegebiet bestattet werden sollen,
- 3. zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen, bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
- 4. zur Vornahme von Leichenöffnungen.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Bei Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, ist entsprechend § 7 BestV zu verfahren. (4) Bildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.
§ 24
Benutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Vom Benutzungszwang ausgenommen sind Fälle, in denena) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Aufbewahrung von Leichen im behördlich zugelassenen Leichenraum eines privaten Bestattungsunternehmens oder eines Krematoriums möglich ist und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden,
c) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird.
4. Leichentransportmittel
§ 25
Leichentransport
(1) Leichentransporte vom Sterbeort bzw. Sterbehaus in das Leichenhaus sowie vom Leichenhaus zur Beisetzung sind mit einem Leichentransportfahrzeug so durchzuführen, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. (2) Mit der Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen innerhalb des Gemeindegebietes ist ein anerkanntes Bestattungsunternehmen bzw. Leichentransportunternehmen zu beauftragen.
5. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 26
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- 1. das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
- 2. das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- 3. die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,
- 4. Exhumierungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen,
- 5. die Grundausstattung des Leichenhauseswerden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und es wird insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann eine Befreiung von Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 5 gewährt werden.
6. Bestattungsvorschriften
§ 27
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Der Zeitpunkt der Bestattung wird von den Angehörigen in Absprache mit dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen (§ 26), auf Wunsch auch mit dem von den Angehörigen beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Pfarramt festgesetzt. Sollte keine Einigung erzielt werden können, wird der Zeitpunkt von der Gemeinde festgesetzt.
§ 28
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen und Aschenresten beträgt 15 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Ruhezeit bei Leichen und Aschenresten von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 8 Jahre. Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29
Exhumierungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde (§ 21 BestV). Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten ist erforderlich. (4) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und lässt die Umbettung durchführten (§ 26). Sie kann, wenn Umbettungen nach Auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch deren Personal vorzunehmen.
7. Übergangs- / Schlussbestimmungen
§ 30
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlage entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer
- 1. die besteht gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. den Bestimmungen zum Ablegen und Anbringen von Gegenständen auf und an den Stelen zuwiderhandelt (§ 11),
- 5. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt oder erhält (§ 18),
- 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 19), gestaltet (§ 20), diese entgegen § 22 Abs. 1 entfernt oder entgegen § 22 Abs. 2 nicht entfernt,
- 7. den Vorschriften über den Benutzungszwang des Leichenhauses (§ 24) nicht nachkommen,
- 8. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 27 Abs. 1),
- 9. den Bestimmungen über Exhumierungen und Umbettungen zuwiderhandelt (§ 29).
§ 32
Anordnungen für den Einzelfall, Ersatzvornahme
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt eine öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
(3) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Andechs, 31.12.2022
Georg Scheitz Erster Bürgermeister
Friedhofssatzung
Zusammengeführte Fassung der
Satzung der Gemeinde Andechs über die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
in der Fassung vom 14.12.2011 geändert durch Änderungssatzung vom 29.12.2016
I n h a l t s ü b e r s i c h t
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung
- 2. Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
§ 3 Friedhofsverwaltung
§ 4 Bestattungsanspruch
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten im Friedhof
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
- 3. Die einzelnen Grabstätten/Grabmäler
Abschnitt 1: Die Grabstätten
§ 8 Allgemeines
§ 9 Arten der Grabstätten
§ 10 Einzelgräber
§ 11 Doppelgräber
§ 12 Kindergräber
§ 13 Mehrfachgräber
§ 14 Urnengräber
§ 15 Auswahlrecht
§ 16 Erwerb und Dauer von Grabnutzungsrechten
§ 17 Nachkauf (Verlängerung) der Grabnutzungsrechte
§ 18 Umschreiben des Nutzungsrechtes
§ 19 Verzicht auf Grabnutzungsrecht
§ 20 Reihengräber
§ 21 Ausmaße der Grabstätten
§ 22 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
Abschnitt 2: Die Grabmäler
§ 23 Errichtung von Grabmälern
§ 24 Gestaltung der Grabmäler
§ 25 Standsicherheit
§ 26 Entfernung der Grabmäler
- 4. Das gemeindliche Leichenhaus
§ 27 Widmungszweck, Benutzung
§ 28 Benutzungszwang
- 5. Leichentransportmittel
§ 29 Leichentransport
- 6. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 30 Friedhofs- und Bestattungspersonal
- 7. Bestattungsvorschriften
§ 31 Anzeigepflicht
§ 32 Ruhezeiten
§ 33 Umbettungen
- 8. Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel
§ 36 Inkrafttreten
Die Gemeinde Andechs erläßt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
S a t z u n g:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung
- 1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2 – 7) mit den einzelnen Grabstätten ( §§ 8 – 20).
- 2. das gemeindliche Leichenhaus (§§ 27 und 28).
- 2. Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 2
Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere der verstorbenen Gemeindeeinwohner als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4
Bestattungsanspruch
(1) Der gemeindliche Friedhof dient der Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Abschnitt 2 : Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann die Gemeinde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 33) – untersagen.
§ 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge,
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
- 5. Abfälle abzulagern,
- 6. zu rauchen,
- 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- 8. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten,
- 9. die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege,
- 10. Pestizide einzusetzen. § 7
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze und Bestatter bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen, die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen, diese Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Das Verwaltungsverfahren kann auch elektronisch sowie über einen einheitlichen Ansprechpartner nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden (Art. 71 b, 71 e BayVwVfG).
- 3. Die einzelnen Grabstätten/Grabmäler
Abschnitt 1: Grabstätten
§ 8
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs (Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.
§ 9
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in Wahlgräber und Reihengräber (§ 20).
(2) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 32), längstens für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Wahlgräber werden unterschieden in
- 1. Einzelgräber (§ 10)
- 2. Doppelgräber (§ 11)
- 3. Kindergräber (§ 12)
- 4. Mehrfachgräber (§ 13)
- 5. Urnengräber (§ 14).
(3) Wird kein Wahlgrab in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab (§ 20) zu.
§ 10
Einzelgräber
(1) Einzelgräber sind Gräber, die für zwei Erdbestattungen ausgewiesen sind. Die volle Belegungsmöglichkeit ist nur dann gegeben, wenn die Erstbestattung jeweils in Tieflage erfolgt.
(2) Die Zweitbestattung in einem Einzelgrab ist nur dann zulässig, wenn die erste in diesem Grab bestattete Leiche so tief versenkt wurde (Tieflage), daß bei der weiteren Bestattung zwischen dem unteren und dem oberen Sarg eine Erdschicht von mindestens 30 cm Stärke vorhanden ist und schließlich der Abstand von Sargoberkante der Zweitbestattung bis zur Erdgleiche mindestens 1 Meter beträgt. Eine nachträgliche Tieflegung innerhalb der vorgeschriebenen Ruhefrist, um die Bestattung einer weiteren Leiche an gleicher Stelle zu ermöglichen ist nicht zulässig.
§ 11
Doppelgräber
(1) Doppelgräber sind Gräber, die für vier Erdbestattungen ausgewiesen sind. Die volle Belegungsmöglichkeit ist nur dann gegeben, wenn die erste und zweite Bestattung auf der Grabbasis in Tieflage erfolgen. (2) Für die dritte und vierte Bestattung in einem Doppelgrab gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.
§ 12
Kindergräber
(1) Kindergräber sind Grabstätten verstorbener, unter 5 Jahre alter Kinder.
(2) Ein unter 5 Jahre altes verstorbenes Kind kann auch in einem Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgrab bestattet werden, wenn Angehörige ein solches Grab besitzen oder noch erwerben.
§ 13
Mehrfachgräber
(1) Mehrfachgräber sind Gräber, die für sechs Erdbestattungen ausgewiesen sind. Die volle Belegungsmöglichkeit ist nur dann gegeben, wenn die ersten drei Bestattungen auf der Grabbasis in Tieflage erfolgen.
(2) Für alle nachfolgenden Bestattungen in Mehrfachgräbern gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.
§ 14
Urnengräber
(1) Urnengräber sind Urnenstätten, die grundsätzlich der Reihe nach zur Beisetzung der Urne jeweils eines Verstorbenen mit Aschenresten des feuerbestatteten Leichnams bereitgestellt werden. § 20 (Reihengräber) gilt entsprechend.
(2) Soweit im Friedhofsbelegungsplan Urnengräber zur Aufnahme von bis zu vier Urnen ausgewiesen sind, gelten die §§ 10 bis 12 und die §§ 15 bis 19 entsprechend.
(3) Urnen können auch in Einzel-, Doppel-, Kinder- oder Mehrfachgräbern beigesetzt werden.
(4) Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden.
(5) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(6) Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(7) Ist das Nutzungsrecht unter Einschluß der Ruhezeit (§ 32) abgelaufen, können die Reste beigesetzter Aschenbehälter durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen aus
dem Urnengrab entfernt und an einer von der Gemeinde bestimmten Stelle im Friedhof in würdiger Weise der Erde übergeben werden.
§ 15
Auswahlrecht
Im Rahmen des Friedhofbelegungsplanes und soweit nicht sachliche Gründe entgegenstehen, hat der Erwerber bei den Wahlgräbern freie Auswahl in Bezug auf Grabart und –lage.
§ 16
Erwerb und Dauer von Grabnutzungsrechten
(1) Für eine Grabstätte kann jeweils nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht läßt die Pflege des Grabbeetes und ggf. die nach der Grabart evtl. mögliche weitere Bestattung zu.
(2) Das Nutzungsrecht von Gräbern kann in 5-Jahresschritten bis zu einer Höchstdauer von 25 Jahren erworben werden, Abs. 5 und § 20 bleiben unberührt. Bei Kindergräbern (§ 12) kann das Nutzungsrecht abweichend von Satz 1 für die Dauer der Ruhezeit von 8 Jahren (§ 32) erworben werden.
(3) Die Laufzeit eines Nutzungsrechts beginnt mit dem Tage des Erwerbs. Über den Erwerb wird von der Gemeinde auf Verlangen eine Graburkunde ausgestellt. Der Erwerb wird mit Entrichten der Grabgebühr rechtswirksam und dem Erwerber schriftlich mitgeteilt, der Erwerber erhält dazu außerdem eine Ausfertigung der Friedhofs- und Bestattungssatzung.
(4) Grabnutzungsrechte können nur von einer natürlichen Person erworben werden, in der Regel anläßlich eines Todesfalles.
(5) Übersteigt im Falle einer weiteren Bestattung die ab diesem Zeitpunkt angelaufene Ruhezeit (§ 32) die noch verbleibende Zeit des Nutzungsrechtes an der Grabstätte, so ist dieses zuvor mindestens um den Differenzzeitraum nachzukaufen. Der Differenzzeitraum wird nach vollen Jahren und Monaten berechnet.
§ 17
Nachkauf (Verlängerung) der Grabnutzungsrechte
(1) Auf Antrag kann der Nachkauf der Grabnutzungsrechte bei Zahlung der Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Gebührensatzung erfolgen, soweit die Grabstätte zum Gedenken oder zur Doppel- bis Mehrfachbelegung genutzt werden soll und kann (vgl. § 10 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs.1, § 11, § 12, § 13) und auch besondere organisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Ein Anspruch auf die Verlängerung besteht nicht. (2) Einer Verlängerung von Grabnutzungsrechten durch Nachkauf ohne zwischenzeitlich erfolgte Bestattung wird grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor Ablauf der bisher gültigen Laufzeit stattgegeben.
§ 18
Umschreibung des Nutzungsrechtes
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung oder bereits vor dem Tode des Nutzungsberechtigten durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ausdrücklich übertragen wurde.
(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf
- den Ehegatten oder Lebenspartner,
- die Kinder und Adoptivkinder,
- die Eltern; bei Adoption jedoch die Adoptiveltern vor den Eltern,
- die Großeltern,
- die Enkelkinder
- die Geschwister,
- die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und
- die Verschwägerten ersten Grades.
Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
(4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte auf Verlangen eine Urkunde.
§ 19
Verzicht auf Grabnutzungsrecht
Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 32) kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde schriftlich zu erklären und kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Die Gemeinde kann dann wieder über die Grabstätte verfügen. Der bisherige Grabnutzungsberechtigte ist zum Entfernen des Grabmals und des Grabschmuckes auf eigene Kosten verpflichtet.
§ 20
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten, die für jeweils nur eine Erdbestattung innerhalb der im Friedhofsbelegungsplan besonders gekennzeichneten Grabreihen ausgewiesen sind und von der Gemeinde zugewiesen werden.
(2) Ein Anspruch auf die Überlassung eines Reihengrabes in einer bestimmten Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung innerhalb des Friedhofes besteht nicht.
(3) Das Nutzungsrecht ist auf die Ruhefrist (§ 32) begrenzt und beginnt mit dem Tag der Bestattung. Ein Nachkauf des Nutzungsrechtes ist ausgeschlossen, die §§ 16 – 19 finden bei Reihengräbern keine Anwendung.
§ 21
Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
Länge: Breite:
- 1. Einzelgräber
2,10 m 0,90 m
- 2. Doppelgräber
2,10 m 1,50 m
- 3. Kindergräber
1,20 m 0,60 m
- 4. Mehrfachgräber
2,10 m 2,30 m
- 5. Urnengräber
- zur Aufnahme einer Urne
0,40 m 0,40 m
- zur Aufnahme von bis zu vier Urnen
1 m
0,80 m.
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. Urnengräber zur Aufnahme einer Urne können direkt an andere Urnengräber zur Aufnahme einer Urne angrenzen.
(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt
- 1. wenigstens 1,30 m
- 2. bei Tieflage wenigstens 2,40 m
- 3. die Beisetzungstiefe für Urnen in Urnengräbern beträgt mindestens 1,00 m.
(4) Die Maße sind als Außenmaße unter Einschluß der Grabsteine und einer evtl. Einfassung oder Bepflanzung zu verstehen. Soweit bestehende Grabstätten unter diesen liegen, können sie nicht erweitert werden.
(5) Die Maße können u.U. von gestalterischen Einrichtungen eines Gräberfeldes abhängig sein.
§ 22
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Spätestens neun Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu unterhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Anforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 34 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
Abschnitt 2: Die Grabmäler
§ 23
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
- 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen und im Falle der Nichtbefolgung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, daß ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 24
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Verwendung eines auf dem gemeindlichen Friedhof völlig ungewöhnlichen Werkstoffes, aufdringlicher Farbgestaltung, provokativ wirkender Symbole und Zeichen, sind dementsprechend unzulässig.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 25
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger vergeblicher Aufforderung den gefährlichen Zustand auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen oder das Grabmal entfernen.
(4) Auf die vorstehend genannten Verpflichtungen wird bei Erwerb des Grabnutzungsrechts durch eine Ausfertigung der Friedhofs- und Bestattungssatzung (§ 16 Abs. 3) hingewiesen.
§ 26
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 32) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
- 3. Das gemeindliche Leichenhaus
§ 27
Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff der BestV) –
- 1. zur Aufbewahrung von Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
- 2. zur Aufbewahrung von Leichen von Personen, die außerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind und im Gemeindegebiet bestattet werden sollen,
- 3. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteten Leichen, bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
- 4. zur Vornahme von Leichenöffnungen.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Bei Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, ist entsprechend § 7 BestV zu verfahren.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.
§ 28
Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Todes, in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft und spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft durch das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen (§ 30) stattfindet.
(3) Vom Benutzungszwang ausgenommen sind Fälle, in denen
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Aufbewahrung von Leichen im behördlich zugelassenen Leichenraum eines privaten Bestattungsunternehmens möglich ist,
c) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
- 5. Leichentransportmittel
§ 29
Leichentransport
(1) Leichentransporte vom Sterbeort bzw. Sterbehaus in das Leichenhaus des Bestattungsfriedhofes oder nach auswärts sind mit einem Leichentransportfahrzeug so durchzuführen, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
(2) Mit der Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen innerhalb des Gemeindegebietes ist ein anerkanntes Bestattungsunternehmen bzw. Leichentransportunternehmen zu beauftragen.
- 6. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 30
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- 1. das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
- 2. das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- 3. die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,
- 4. Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen,
- 5. die Grundausstattung des Leichenhauses
obliegen dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.
(2) Auf Antrag kann eine Befreiung von Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 5 gewährt werden.
- 7. Bestattungsvorschriften
§ 31
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Der Zeitpunkt der Bestattung wird von den Angehörigen in Absprache mit dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen (§ 30), auf Wunsch auch mit dem von den Angehörigen beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Pfarramt festgesetzt. Sollte keine Einigung erzielt werden können, wird der Zeitpunkt von der Gemeinde festgesetzt.
§ 32
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten für Leichen beträgt 15 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten
- 10. Lebensjahr 8 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
§ 33
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde (§ 21 BestV). Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten ist erforderlich.
(4) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und lässt die Umbettung durchführen (§ 30). Sie kann, wenn Umbettungen nach Auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch deren Personal vorzunehmen.
- 8. Übergangs- / Schlussbestimmungen
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt oder erhält (§ 22),
- 5. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 23), gestaltet (§ 24), diese entgegen § 26 Abs. 1 entfernt oder entgegen § 26 Abs. 2 nicht entfernt,
- 6. Leichen nicht unverzüglich ins Leichenhaus verbringt (§ 28),
- 7. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 31 Abs. 1),
- 8. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 33).
§ 35
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 36
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benützung des Friedhofs der Gemeinde Andechs vom 07.12.1993 außer Kraft.
Andechs, 14.12.2011 GEMEINDE ANDECHS
(gez.) Anna E. Neppel Erste Bürgermeisterin