Friedhofsgebühren Herten 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Herten · Nordrhein-Westfalen · PLZ 45699

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 19.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.203,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. (1) b) GebS (Reihengrabstätten sind einstellig, § 15 Abs. 1 FriedhS)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.909,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. (3) a) GebS (je Grabstelle; einstellige Wahlgrabstätten vorhanden gem. § 16 Abs. 1 a) FriedhS)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
794,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. (2) b) GebS (Urnenreihengrabstätten sind einstellig, § 17 Abs. 2 FriedhS)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.389,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. (5) a) GebS (pro Grabstelle nur eine Urne, § 17 Abs. 3 FriedhS)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
957,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. (2) c) GebS (anonyme/halbanonyme Urnenreihengrabstätten)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.389,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Abschnitt I Nr. (5) e) GebS (Baumgrabstätte = Urnenwahlgrabstätte, § 17 Abs. 7 FriedhS; Preis je Urnenstelle)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
760,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 760 € · Urne: 125 €
📄 Gebührentarif Abschnitt II Nr. (1) b) und c) GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
107,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Abschnitt IV Nr. (2) GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​ Gebührensatzung der Stadt Herten für die kommunalen Friedhöfe vom 19.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Der Bürgermeister

Gebührensatzung der Stadt Herten für die kommunalen Friedhöfe vom 19.12.2025

Der Rat der Stadt Herten hat in seiner Sitzung am 18.12.2025 aufgrund

• des § 7 Absatz 2 i.V. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.02.2018 (GV. NRW. S. 90) in der jeweils geltenden Fassung,

• der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712/ SGV.NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2022 (GV. NRW. S. 1063), in der zurzeit gültigen Fassung und

• des § 26 der Friedhofsatzung der Stadt Herten für kommunale Friedhöfe vom 01.07.2023 (Amtsblatt der Stadt Herten Nr. 08/2023 vom 16.06.2023) in der aktuell gültigen Fassung

die folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht / Fälligkeit

Für die Benutzung der Einrichtungen der kommunalen Friedhöfe sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung erhebt die Stadt nach Maßgabe eines gesonderten Tarifs Gebühren. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Die Gebührenschuld wird nach Bekanntgabe, spätestens 3 Wochen nach Ausstellungsdatum des Gebührenbescheides ohne weitere Mahnung fällig. Der jeweilige verbindliche späteste Fälligkeitstermin ist auf dem Gebührenbescheid vermerkt.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner(innen) ist (sind) der (die) Auftraggeber(innen) oder die Bestattungspflichtigen nach § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW). Gebührenschuld entsteht durch die Nutzung von Einrichtungen der kommunalen Friedhöfe oder die Inanspruchnahme von Leistungen der Friedhofsverwaltung. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner(innen).

§ 3 Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Herten für die kommunalen Friedhöfe vom 01.01.2025 außer Kraft.

Gebührentarif zur Gebührensatzung der Stadt Herten für die kommunalen Friedhöfe vom 19.12.2025

I. Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten

(1) Reihengrabstätten für Erdbestattungen für

a) Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren 360,00 €

b) nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbene (Nutzungsdauer 30 Jahre) 1.203,00 €

c) Bestattungen in anonymen/halbanonymen Grabstätten 1.935,00 €

d) Aufschlag für Bestattung in einer pflegefreundlichen Grabstelle 3.520,00 € (2) Urnenreihengrabstätten für

a) Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren 794,00 €

b) nach vollendetem 5 Lebensjahr Verstorbene 794,00 €

c) Verstorbene in anonymen/ halbanonymen Grabstätten 957,00 €

d) Aufschlag für Bestattungen in pflegefreundlichen Grabstellen 1.040,00 € (3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

a) je Grabstelle 2.909,00 €

b) Bestattung in Grabkammern 2.909,00 €

c) als Mensch-Tier-Bestattung 3.615,00 €

d) als Parkbestattung 4.415,00 €

e) Aufschlag für Bestattung in pflegefreundlichen Wahlgrabstellen 3.520,00 € (4) Wahlgrabstätten als Tiefengräber oder Grabkammern mit Doppelbelegung Bei Tiefengräbern wird die Nutzungsgebühr gem. Abs. 3 a) bei der Erstbestattung fällig. Für Grabkammern mit Doppelbelegung als Wahlgrab wird die Nutzungsgebühr gemäß Abs. 3 b) bei der Erstbestattung fällig. Bei der Zweitbestattung entfällt dann eine Nutzungsgebühr, wenn die Ruhefrist die Nutzungsdauer nicht übersteigt. (5) Urnenwahlgrabstätten

a) Grabstelle 1.389,00 €

b) Aufschlag für Bestattung in pflegefreundlichen Grabstellen 1.040,00 €

c) als Mensch-Tier-Bestattung 1.615,00 €

d) als Parkbestattung 1.815,00 €

e) Baumbestattung 1.389,00 € (6) Streufeldbestattung

a) Streufeld 795,00 € (7) Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten um 5 Jahre: je Erdgrabstätte (ohne Grabkammern) 1/6 der Gebühr zu (3 ohne 3b) und (5)

je Grabkammer 1/3 der Gebühr zu (3b) (8) Verlängerung des Nutzungsrechtes infolge der Überschreitung der Ruhezeit: je Erdgrabstätte (ohne Grabkammer) pro Jahr 1/30 der Gebühr zu (3 ohne 3b) und (5) je Grabkammer pro Jahr 1/15 der Gebühr zu (3 b) II. Gebühren Grabbereitung (1) Reihengrabstätten für

a) Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren 230,00 €

b) nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbene 760,00 €

c) Aschenurnen 125,00 €

d) Totgeburten 40,00 €

Bestattungen in anonymen/halbanonymen Reihengrabstätten

e) bei Erdbestattung 760,00 €

f) bei Urnenbestattung 125,00 € (2) Wahlgrabstätten für

a) Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren 230,00 €

b) nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbene 760,00 €

c) Aschenurnen 125,00 €

d) Totgeburten 40,00 €

e) Bestattung in Grabkammern 570,00 €

f) Baumbestattungen 125,00 € (3) Wahlgrabstätten als Tiefengräber für die Erstbestattung für

a) Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren 680,00 €

b) nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbene 1.515,00 € für die Zweitbestattung

a) Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren 230,00 €

b) nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbene 760,00 € (4) Streufeldbestattungen

a) Streufeld 120,00 € III. Umbettungen und Ausgrabungen (1) Umbetten eines Verstorbenen

a) nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbene 2.275,00 €

b) Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren 1.138,00 €

c) Aschenurnen 250,00 € (2) Ausgraben eines Verstorbenen

a) nach vollendetem 5. Lebensjahr Verstorbene 1.515,00 €

b) Verstorbene bis zum Alter von 5 Jahren 758,00 €

c) Aschenurnen 200,00 € IV. Gebühren für die Hallennutzung (1) Benutzung des Aufbahrungsraumes 72,00 € (2) Benutzung der Trauerhalle 107,00 € (3) Unterstellung ohne Dekoration 61,00 € V. Sonstige Gebühren (1) Benutzung einer Kühlzelle 460,00 € (2) Nutzung der Orgel (ohne Organist) 52,00 € (3) Umschreibung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte 15,00 € (4) Gedenkplakette 72,00 € (5) Grabmalgenehmigung 88,00 € (6) Sondertransport Abraum (nur Friedhof Westerholt)

  • bei Sarggrabbereitung

75,00 €

  • bei Tiefengrabbereitung

125,00 €

(7) Vorzeitige Rückgabe von Grabstellen pro Stelle und Restruhefrist pro Jahr in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzungsgebühr für folgende Grabnutzungen: Sarggräber:

  • Reihengrab (15 und 30 Jahre Nutzung)

40,00 €

  • Kinderreihengrab (25 Jahre Nutzung)

14,00 €

  • Erdwahlgrab

65,00 €

  • Grabkammer Wahlgrab

130,00 € Urnengräber:

  • Urnenreihengrab

26,00 €

  • Urnenwahlgrab

37,00 € Für gewünschte Bestattungen an Samstagen erhöhen sich die Grabbereitungsgebühren um 75 %.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 02.12.2019 (Friedhofssatzung; laut Gebührensatzung 2026 in der aktuell gültigen Fassung vom 01.07.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Herten für die kommunalen Friedhöfe vom 02.12.2019

Der Bürgermeister

Friedhofssatzung der Stadt Herten für die kommunalen Friedhöfe vom 02.12.2019

Der Rat der Stadt Herten hat in seiner Sitzung am 27.11.2019 aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NW. S. 666/ SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (SGV. NW. 2023), in der jeweils aktuellen Fassung und des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GVBl. NRW S. 313), in der jeweils aktuellen Fassung die folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck, Bestattungsbereiche

§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung

I. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten der Friedhöfe

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6 – Zulassung und Arbeiten von Gewerbetreibenden

II. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung, allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Benutzung der Aufbahrungsräume

§ 9 – Trauerfeiern

§ 10 – Beschaffenheit der Särge, Urnen, Bestattungs- und Grabzubehör

§ 11 – Ausheben und verfüllen der Gräber

§ 12 – Ruhefristen

§ 13 – Umbettungen und Ausgrabungen

III. Grabstätten

§ 14 – Allgemeines

§ 15 – Reihengrabstätten für Erdbestattungen

§ 16 – Wahlgrabstätten für Erd- und Grabkammerbestattung

§ 17 – Urnengrabstätten

§ 18 – Gemeinschaftsgrabstätten

IV. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Gestaltungs- und Pflegegrundsätze

§ 20 – Grabstätten mit freier Gestaltung

Grabmale, Grabeinfassungen und -abdeckungen

§ 21 – Errichtung, Unterhaltung und Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen und -abdeckungen

§ 22 – Größe der Grabmale

V. Vernachlässigung der Grabstätten

§ 23 – Vernachlässigung der Grabstätten

VI. Schlussvorschriften

§ 24 – Alte Rechte

§ 25 – Haftung

§ 26 – Gebührenerhebung

§ 27 – Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Eigentum der Stadt Herten befindlichen, in ihrem Gebiet gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile sowie für den von einer privaten Gesellschaft auf Hertener Stadtgebiet betriebenen Bestattungswald „Ruhestätte Natur“. Hierfür gilt auch die vom Rat der Stadt Herten ergänzend erlassene Nutzungsordnung Bestattungswald „Ruhestätte Natur“. In ausgewiesenen Bereichen des Waldfriedhofes ist die Durchführung islamischer Bestattungen möglich. Hier gilt die ergänzend erlassene „Nutzungsordnung Waldfriedhof – Grabfeld Islamische Bestattungen“.

(2) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem durch die Stadt Herten beauftragten Zentralen Betriebshof Herten - ZBH -, Eigenbetrieb der Stadt Herten, nachstehend Friedhofsverwaltung genannt.

§ 2 – Friedhofszweck, Bestattungsbereiche

(1) Die kommunalen Friedhöfe der Stadt Herten dienen der Bestattung aller Personen.

(2) Für den Fall, dass bei einem Friedhof die verfügbare Bestattungsfläche nicht ausreicht, kann für diesen Friedhof durch Ratsbeschluss ein Bestattungsbezirk und dessen Grenzen festgelegt werden. Dieser Be-schluss wird als Anlage der jeweils geltenden Friedhofssatzung beigefügt und ist Bestandteil der Satzung.

§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund durch Beschluss des Rates ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahlgrabstätten und Ur-nenwahlgrabstätten ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten außerdem ein schriftlicher Bescheid zu übersenden.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Die Umbettungstermine sollen bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung in Wahl-grabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

Alle Ersatzgrabstätten nach den Abs. 3 und 4 werden von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außerdienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten der Friedhöfe

(1) Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet.

(2) Die Öffnungszeiten der Friedhofsgebäude werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Krankenfahrstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, sowie Fahrzeuge, für die von der Fried-hofsverwaltung eine besondere Genehmigung erteilt wurde. Ein Befahren ist nur im Schritttempo er-laubt. Das Befahren der Friedhöfe mit Fahrrädern ist auf den Hauptwegen gestattet, wobei sich Radfahrer den örtlichen Besonderheiten anzupassen haben. Fußgänger haben weiterhin Vorrang.

b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen gewerbliche Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften, ausgenommen Totenzettel, zu verteilen,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür bestimmten Stellen abzulegen,

f) zu lärmen, zu spielen und Sport zu treiben und in den Hallen zu rauchen,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen; Einfriedun-gen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.

h) Hunde unangeleint mitzuführen.

(3) Im Übrigen gilt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher-heit und Ordnung im Gebiet der Stadt Herten in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6 – Zulassung und Arbeiten von Gewerbetreibenden

(1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf Friedhöfen der vorherigen Genehmigung durch die Fried-hofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Genehmigung ist schriftlich bei der Stadt Herten – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Die Beantragung kann auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Über die Genehmigung entscheidet die genehmigende Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten.

§ 42 a) Abs. 2 Sätze 2 - 4 VwVfG NRW gelten entsprechend. Hat die genehmigende Stelle nicht innerhalb

dieser Frist über die Genehmigung entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(3) Die Genehmigung setzt den Nachweis der fachlichen, betrieblichen und persönlichen Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers oder des verantwortlichen Leiters eines Betriebes voraus. Die Genehmigung kann mit Auflagen, Bedingungen, Hinweisen und zeitlichen Begrenzungen versehen werden.

(4) Gewerbetreibende sowie ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätig-keit auf den Friedhöfen verursachen.

(5) Die Arbeiten der Gewerbetreibenden dürfen den gesamten Betriebsablauf auf den Friedhöfen nicht be-einträchtigen. Bei den Arbeiten anfallende Abfälle (Grünabfälle, Verpackungsmaterial pp.) sind von den Gewerbetreibenden ordnungsgemäß zu entsorgen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen sollen grundsätzlich an Werktagen nur in den Zeiten ausgeführt werden, in denen auch die Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen tätig ist.

(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Genehmigung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid widerrufen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Abmahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung, allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzu-melden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Erdbestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Aus-nahmsweise kann die örtliche Ordnungsbehörde eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen. Die Bestattungsfrist kann verkürzt werden, wenn ausschließlich Glaubensregelungen dies verlangen und von einem Arzt der Nachweis erbracht wurde, dass ein Scheintot nicht mehr in Be-tracht kommen kann.

Die Bestattung von Verstorbenen, die im zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutz-gesetz (IfSG) meldepflichtigen Krankheit gelitten haben oder bei denen der Verdacht einer solchen Er-krankung besteht, ist in Grabkammern nicht zulässig.

(2) Die Aufbahrung von Verstorbenen darf nur in Särgen erfolgen. Erdbestattungen auf städtischen Friedhö-fen dürfen nur in Särgen durchgeführt werden. Ausnahme bilden Bestattungen von Personen islamischer Glaubensrichtung. Hier erfolgt der Transport der Verstorbenen bis zur Grabstelle im Sarg, die Beisetzung kann im Leichentuch durchgeführt werden.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen finden arbeitstäglich und außerhalb gesetzlicher Feiertage statt.

§ 8 – Benutzung der Aufbahrungsräume

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Dienstzeiten oder außerhalb der Dienstzeiten gemeinsam mit dem Bestatter sehen. Zur Einlieferung von Verstorbenen sind die Aufbahrungsräume auch außerhalb der durch die von der Friedhofsverwaltung festgelegten Öffnungszeiten für zugelassene Bestatter jederzeit zugänglich.

(2) Die Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Die Fried-hofsverwaltung ist berechtigt, die Särge früher schließen zu lassen. Die Öffnung des Sarges bei der Trau-erfeier oder der Beisetzung bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und der Zustim-mung der Friedhofsverwaltung.

(3) Verstorbene, die von anmeldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten befallen waren, müssen in beson-deren Aufbewahrungsräumen untergebracht werden. Die Besichtigung solcher Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Die Dekoration in den Aufbahrungsräumen und Trauerhallen wird durch die Friedhofsverwaltung durch-geführt. Ausnahmen sind mit ihrer Zustimmung zulässig. Natürlicher Blumenschmuck kann von Dritten beigegeben werden.

§ 9 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Kapelle), an den Gräbern oder an einer ande-ren, im Freien vorgesehenen Stelle zu den festgesetzten Zeiten abgehalten werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen oder die Leiche nicht mindestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier überführt worden ist.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedür-fen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(4) Unberührt von den Einschränkungen des Absatzes 3 Satz 1 bleiben Totengedenkfeiern von Vertretern ausländischer Staaten an Gedenkstätten und Gräbern ihrer Staatsangehörigen, die als Opfer der beiden Weltkriege oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft umgekommen sind.

§ 10 – Beschaffenheit der Särge, Urnen, Bestattungs- und Grabzubehör

(1) Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

Ausnahme bilden islamische Bestattungsriten, die eine sarglose Bestattung vorschreiben. Hierfür kann der Sarg an der Grabstelle geöffnet und der Leichnam im Leichentuch beigesetzt werden. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf das Grabfeld für islamische Bestattungen und erfolgt nach einem standar-disiertem Verfahren, das in der „Nutzungsordnung Waldfriedhof – Grabfeld Islamische Bestattungen“ be-schrieben wird.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, das die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und bei Särgen die Ver-wesung der Leichen innerhalb der Ruhezeiten ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausge-schlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Ver-meidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Bei der Bestattung in Grabkammern dürfen keine Särge aus Tropenhölzern verwendet werden.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Särge oder Zubehör, die nicht den vorgenannten Anforderungen entspre-chen, zurückweisen.

(4) Urnen dürfen in Urnenbehältern beigesetzt werden, die gewährleisten, dass nach Ablauf der Ruhezeit die Urne vergangen ist.

(5) Auf Baumbestattungsfeldern bzw. im Bestattungswald sind ausschließlich Aschebehältnisse aus sich kurz-fristig zersetzendem Material ohne Überurne zugelassen.

(6) Die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Materialien bei den Beisetzungen und der Gestaltung und Pflege von Gräbern ist nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für Produkte der

Trauerfloristik, wie Kränze, Trauergebinde, Trauergestecke und sonstigen Grabschmuck, sowie für Pflan-zenanzuchtbehälter, die an der Pflanze verbleiben. Ausgenommen sind Grabvasen, sonstige zur Wieder-verwendung geeignete Pflanzgefäße und Markierungszeichen.

§ 11 – Ausheben und Verfüllen der Gräber

(1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und nach der Bestattung wieder zugefüllt. Im Rahmen islamischer Bestattungen ist es möglich, die Angehörigen aktiv in die Grabbereitung und Beisetzungszeremonie mit einzubeziehen. Diese Sondererlaubnis bezieht sich nur auf Grabflächen inner-halb des islamischen Grabfeldes und ist nach einem standardisierten Verfahren, das in der „Nutzungsord-nung Waldfriedhof – Grabfeld Islamische Bestattungen“ beschrieben wird, durchzuführen. Es gelten die Vorschriften der Hygiene-Richtlinien für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 12 – Ruhefristen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Ruhefristen betragen

a) für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre

b) für Leichen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 30 Jahre

c) für Asche 30 Jahre

d) für Bestattung in Grabkammern 15 Jahre

§ 13 – Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen und Ausgrabungen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, der vor-herigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden bei der Zusammenlegung von verstorbenen Verwandten ersten Grades, Umbettungen, bei denen eine Wiederbeisetzung auf einem nicht der Stadt gehörenden Friedhof erfol-gen soll, Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Sie soll jedoch möglichst nicht vor Ablauf der ersten 5 Jahre der Ruhefrist erteilt werden. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Nach Ablauf der Ruhefrist werden keine Umbettungen mehr durchgeführt.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten o-der aus Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Ist der Antragsteller nicht gleichzeitig der Nutzungs-berechtigte, muss er eine Vollmacht vorlegen.

(3) Umbettungen werden nur von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Leichen werden nur in den Monaten Oktober bis März durchgeführt.

(4) Umbettungen von Leichen und Asche sind nur aus einem Reihengrab oder aus einem Wahlgrab in ein Wahlgrab zulässig.

(5) Bei Leichen, die bei der Umbettung zu einem anderen Friedhof innerhalb des Stadtgebietes transportiert werden müssen, entscheidet der Friedhofsleiter, ob umgesargt werden muss oder ob der Sarg durch Si-chern mit einem Kunststoffüberzug transportfähig gemacht werden kann. Verwendete Kunststoffüber-züge dürfen nicht mit beigesetzt werden, sondern werden von der Friedhofsverwaltung einer Verbren-nungsanlage zugeführt.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Dies gilt nicht für Umbettungen in Grabkammern als Wahlgräber. Hier beginnt generell die Ruhefrist neu.

(8) Leichen oder Asche zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördli-chen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 14 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Friedhofsverwaltung weist folgende Grabstättenarten auf den städtischen Friedhöfen aus:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnengrabstätten

d) Grabkammern

e) Gemeinschaftsgrabstätten

f) Baumgrabstätten als Urnenwahlgrab

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Ausschließlich auf Baumbestattungsfeldern bzw. im Bestattungswald entsprechend der hierfür ergänzend erlassenen Nutzungsordnung können bereits zu Lebzeiten Nutzungsrechte an Grabstellen erworben wer-den. An allen übrigen Grabstätten können zu Lebzeiten keine Nutzungsrechte erworben werden.

§ 15 – Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die in Grabfeldern der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

(2) Es werden Reihengräber vorgehalten für:

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr

c) die Bestattung in anonymen Grabstätten

d) die Bestattung in halbanonymen Grabstätten

e) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren nur noch im Rahmen laufender Nutzungsrechte – es erfolgt keine Neuvergabe

f) Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren nur noch im Rahmen laufender Nutzungsrechte – es erfolgt keine Neuvergabe

g) Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr in pflegefreundlichen Grabstellen

h) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in pflegefreundlichen Grabstellen

Die Abmessungen der einzelnen Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn ein bei der Geburt verstorbenes Kind mit der gleichzeitig verstorbenen Mutter gemeinsam in einem Sarg beigesetzt wird. Tot- und Fehlgeburten können auf Friedhofsflächen ohne Markierung beigesetzt werden.

(4) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte erwerben diejenigen Angehörigen, die die Bestattung veranlasst und den erteilten Gebührenbescheid gezahlt haben. Ist der Adressat des Gebührenbescheides gleichzeitig Erbe des Beigesetzten, kann er bei Vorlage des Bescheides die im Rahmen dieser Satzung zulässigen Ver-fügungen treffen.

(5) Das Nutzungsrecht besteht grundsätzlich für die Dauer der Ruhezeit. Bei Reihengräbern mit einer von der Ruhezeit abweichenden, kürzeren Nutzungsdauer endet das Nutzungsrecht mit Ablauf dieses Zeitraumes. Dies gilt nicht in Fällen des Absatzes 7, sobald von der Regelung Gebrauch gemacht wird. Bei einer Um-bettung endet das Nutzungsrecht entschädigungslos.

(6) Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(7) Abweichend von Absatz 6 kann in Fällen des Absatzes 2 Buchstabe e) und f) auf Antrag die Nutzungsdauer bei bestehenden Gräbern von 15 Jahren auf 30 Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts bedarf der Schriftform und kann bis spätestens 2 Monate vor Ablauf der 15-jährigen Nut-zungsdauer gestellt werden.

(8) Bei Reihengräbern ist eine gebührenpflichtige Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Nut-zungsberechtigten möglich.

(9) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungs-dauer wird durch die Friedhofsverwaltung drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, die ihm gehörenden Gegenstände termingerecht zu entfernen. Zum gesetzten Termin nicht abgeräumte Gegenstände gehen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über.

(10) Reihengrabfelder nach Absatz 2 Buchstabe e) und f) werden nach Ablauf der Nutzungsdauer eingeebnet und bis zum Ablauf der Ruhezeit in einfachster Form durch die Friedhofsverwaltung gepflegt.

Dies gilt nicht in Fällen des Absatzes 7, sobald von der Regelung Gebrauch gemacht wird.

(11) Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten, die in besonderen Feldern angelegt sind. Die Gestaltung und Pflege anonymer und pflegefreundlicher Reihengrabstätten erfolgt in einfachster Weise durch die Friedhofsverwaltung.

(12) Halbanonyme Reihengrabstätten werden in gleicher Weise und auf den gleichen Feldern angelegt, wie anonyme Grabstätten. Für Angehörige besteht die Möglichkeit, an einem zentralen Gedenkstein eine nor-mierte Namenstafel durch die Friedhofsverwaltung anbringen zu lassen.

§ 16 – Wahlgrabstätten für Erd- und Grabkammerbestattung

(1) Es werden folgende Wahlgrabstättenarten auf den städtischen Friedhöfen vorgehalten bzw. eingerichtet:

a) auf allen Friedhöfen:

  • ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattung.

In einer solchen Wahlgrabstätte können je Grabstelle eine Leiche und zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden.

  • Wahlgräber für Bestattung in pflegefreundlichen Grabstätten.

b) auf den Friedhöfen in Langenbochum/Scherlebeck und Westerholt:

  • Grabkammern nur im Rahmen des vorhandenen Bestandes mit Einzel- oder Doppelbelegung je Stelle

und ausschließlich im Rahmen eines bestehenden Nutzungsrechtes. Ein Neuerwerb ist nicht mehr möglich.

c) auf dem Friedhof Westerholt:

  • Wahlgrabstätten für Erdbestattung als Tiefgräber. In einem Tiefgrab können je Grabstelle für die Dauer

der Ruhefrist zwei Leichen übereinander und zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden.

(2) Pflegefreundliche Wahlgrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung in einfachster Weise gestaltet und gepflegt.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben die Angehörigen, die die Bestattung veranlasst und die Zahlungen des erteilten Gebührenbescheides geleistet haben, für die festgelegte Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer beträgt bei

  • Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

30 Jahre

  • Wahlgrabstätten für Bestattungen in Grabkammern

15 Jahre

(4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungsdauer nicht übersteigt oder die Nut-zungsdauer mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für die gesamte Grabstätte verlängert wird.

Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ohne Beisetzung kann auf Antrag für weitere fünf Jahre und für die gesamte Wahlgrabstätte verliehen werden. Der Antrag auf Wiederverleihung kann nur vor Ablauf des Rechtes gestellt werden, und zwar frühestens ein halbes Jahr vor diesem Zeitpunkt. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen für den erstma-ligen Erwerb eines Nutzungsrechtes sind dabei anzuwenden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung be-steht nicht.

(5) Die Größe der Grabstätten wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(6) Die Teilung eines aus mehr als zwei Stellen bestehenden Wahlgrabes ist nur dann zulässig, wenn die ge-ordnete und belegungstechnische Entwicklung und das gesamte Erscheinungsbild des Friedhofes dies zu-lassen.

(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung hinge-wiesen. Dieser Hinweis kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Das Nutzungsrecht er-lischt mit Ablauf der Nutzungsdauer, wenn die Nutzungsberechtigten nicht vorher eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erworben haben. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Wahlgrabstätten verfügen.

(8) Das Nutzungsrecht wird mit dem Inhalt bestellt, dass während seiner Dauer der Erwerber und für den Fall seines Todes ein von ihm bestimmter Dritter nutzungsberechtigt sein soll. Für den Fall, dass der Dritte vor dem Erwerber verstirbt oder dieser keine namentliche Bestimmung trifft, wird vereinbart, dass nachste-hende Personen entsprechend ihrer Reihenfolge nutzungsberechtigt sein sollen:

a) der überlebende Ehegatte,

b) die verwandten Kinder,

c) die Stiefkinder,

d) die Enkelkinder,

e) die Eltern,

f) die vollbürtigen Geschwister,

g) die halbbürtigen Geschwister,

h) die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

In den Gruppen a) bis h) wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren äl-teste Person nutzungsberechtigt. Der Gebührenbescheid (Urkunde) ist bei der Anmeldung jeder weiteren Beisetzung in dem Wahlgrab der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Sie kann den Inhaber ohne Prüfung als Nutzungsberechtigten ansehen.

(9) Das Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragbar. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu erlassenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, über andere Beisetzungen zu entscheiden und die Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu bestimmen.

(11) Das Nutzungsrecht kann zurückgegeben werden, wenn die Ruhefrist abgelaufen ist. Es erfolgt keine Rück-erstattung des für den Erwerb bzw. Wiedererwerb geleisteten Teilbetrages für die verbleibende Restnut-zungsdauer. Die Friedhofsverwaltung kann dann ersatzlos wieder über die Fläche verfügen. Erfolgt aus-nahmsweise eine Rückgabe des Nutzungsrechtes aus wichtigem Grund vor Ablauf der Ruhefrist, wird die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung nach Maßgabe der aktuellen Friedhofsgebührensatzung bis zum Ablauf der Ruhefrist in einfachster Weise angemessen gepflegt.

(12) Werden durch Umbettungen Wahlgrabstätten frei, so fällt das Nutzungsrecht ersatzlos an die Friedhofs-verwaltung zurück.

§ 17 – Urnengrabstätten

(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) pflegefreundliche Urnenreihengrabstätten,

c) Urnenwahlgrabstätten,

d) pflegefreundliche Urnenwahlgrabstätten,

e) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, auch in pflegefreundlichen Wahlgrabstätten,

f) anonymen Urnengrabstätten,

g) halbanonymen Urnenreihengrabstätten,

h) Baumgrabstätten als Urnenwahlgrabstätten,

i) sowie im Bestattungswald „Ruhestätte Natur“ entsprechend der ergänzend erlassenen Nutzungsord-nung.

(2) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Die Abmessungen der einzelnen Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben. Im Übrigen gelten die Vorschriften über Rei-hengrabstätten für Erdbestattungen entsprechend.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren vergeben und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten festgelegt wird. Die Abmessungen der einzelnen Gräber werden durch die Fried-hofsverwaltung vorgegeben. Pro Grabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen entsprechend.

(4) Pflegefreundlich sind Urnenreihengrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten, wenn die Gestaltung und Pflege der Grabstätte nicht durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen hat, sondern von der Friedhofs-verwaltung in einfachster Weise vorgenommen wird.

(5) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschegrabstätten, die in besonderen Feldern angelegt sind. Die Pflege dieser Felder erfolgt in einfachster Weise durch die Friedhofsverwaltung.

(6) Halbanonyme Urnengrabstätten sind Aschegrabstätten, die in gleicher Weise und auf den gleichen Fel-dern angelegt werden, wie anonyme Urnengrabstätten. Für Angehörige besteht die Möglichkeit, an ei-nem zentralen Gedenkstein auf Antrag eine normierte Namenstafel durch die Friedhofsverwaltung an-bringen zu lassen.

(7) Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten. Es sind Aschegrabstätten, bei denen die Beisetzung im Wurzelbereich von ausgewählten und als Bestattungsbaum gekennzeichneten Bäumen erfolgt. Pro Baum können bis zu acht Urnen beigesetzt werden. Für Angehörige besteht die Möglichkeit, an dem Bestat-tungsbaum auf Antrag eine normierte Namenstafel durch die Friedhofsverwaltung anbringen zu lassen.

(8) Die vom Krematorium gelieferte Urne ist in die Erde zu versenken.

§ 18 – Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Für die Beisetzung einer größeren Anzahl von Verstorbenen können von Anstalten, Vereinen, Gemein-schaften und dergleichen Gemeinschaftsgrabstätten nach besonderer Vereinbarung mit der Friedhofs-verwaltung angelegt werden. Als Nutzungsberechtigte dieser Anlage gelten nur die Antragsteller, nicht aber die Angehörigen der Beigesetzten.

(2) Für diese Anlagen gelten sinngemäß die Bestimmungen für Wahlgrabstätten.

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Gestaltungs- und Pflegegrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Charakter des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt und die Nutzung der be-nachbarten Grabstätten nicht beeinträchtigt wird.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(3) Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. dem Erwerb herzurichten.

(4) Nicht ordnungsgemäß gepflegte Grabstätten können im Rahmen der Regelungen über die Vernachlässi-gung von Grabstellen (§ 23) von Amts wegen eingeebnet werden.

(5) Durch die Grabgestaltung darf die Ausführung von Arbeiten, insbesondere Pflege- und Grabbereitungs-arbeiten der Friedhofsverwaltung an und/oder im Umfeld der Grabstätte nicht erschwert oder behindert werden.

(6) Die Grabstätte darf nur mit Pflanzen besetzt werden, die die Grabstätte selbst (z.B. Grabkammerfunk-tion), andere Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(7) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(8) Im Bereich anonymer und halbanonymer Bestattungsfelder, sowie an Bestattungsbäumen ist das Ablegen von Kranz- und Blumenschmuck unzulässig. Kranz- und Blumenschmuck darf ausschließlich an den zent-ralen Gedenkstellen niedergelegt werden. Dauerhafter Grabschmuck (Laternen, Pflanzschalen etc.) ist auf anonymen und halbanonymen Bestattungsfeldern, sowie an Bestattungsbäumen nicht erlaubt und wird durch den Friedhofsträger entschädigungslos entfernt und entsorgt.

(9) Die Verwendung chemischer Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen könnten, ist nicht gestattet. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung einem zugelassenen Gewerbetreibenden eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Jede Einzelmaßnahme ist genehmigungspflichtig.

(10) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Insoweit gelten die Regelungen dieser Sat-zung über Errichtung, Unterhaltung und Entfernung von Grabmalen.

(11) Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind zulässig, wenn sie auf oder geringfügig über Grabniveau liegen und aus Stein oder niedrigwachsenden Pflanzen bestehen. Zaunartige Einfriedungen und Ketten sind unzulässig.

(12) Die Friedhofsverwaltung ist nach vorangegangener, erfolgloser schriftlicher Aufforderung des Nutzungs-berechtigten berechtigt, Gegenstände, die den Bedingungen dieser Satzung widersprechen, von den Grabstätten zu entfernen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. Nach dreimonatiger Aufbe-wahrung kann die Friedhofsverwaltung über die Gegenstände frei verfügen.

(13) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstellen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 20 – Grabstätten mit freier Gestaltung

(1) Grabstätten mit freier Gestaltung sind ausschließlich auf dem Friedhof Westerholt zulässig.

(2) Die Pläne zur Gestaltung dieser Grabstätten sind vorab der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Auf Antrag entscheidet diese über die Zulässigkeit der Vorhaben. Antragsbefugt sind ausschließlich die Nutzungsbe-rechtigten.

(3) Auf Grabfeldern mit freier Gestaltung gelten für die Grabstätte in ihrer äußeren Gestaltung nur die Vor-schriften des § 19 Abs. 1-9; 12 und 13.

(4) Für die Errichtung, Unterhaltung und Entfernung von Grabmalen gelten hier nur die Vorschriften des § 21 Abs. 1-6, 8 und 11-14.

VI. Grabmale, Grabeinfassungen und -abdeckungen

§ 21 – Errichtung, Unterhaltung und Entfernung von Grabmalen,

Grabeinfassungen und -abdeckungen

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und -abdeckungen sind zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungs-berechtigten nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhau-erhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) herzustellen, zu fundamentieren und zu befestigen, sodass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen und/oder sich senken können. Für die Standsicherheit haftet der Nutzungsberechtigte. Für die Aufstellung von Grabma-len bedarf es eines, durch die Friedhofsverwaltung genehmigten, Antrages.

(2) Grabmale, Grabeinfassungen, und -abdeckungen und deren Fundamente dürfen die Grenzen der Grab-stätte nicht überschreiten, Beisetzungen im Ablauf nicht erschweren und benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigen.

(3) Beeinträchtigen Grabmale, Grabeinfassungen, -abdeckungen und/oder sonstige Gestaltungselemente die Friedhofsverwaltung bei der Grabbereitung einer Nachbargrabstätte, so dürfen diese durch die Friedhofs-verwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorübergehend entfernt werden. Für etwaige Beschä-digungen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.

(4) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung vor dem beabsichtigten Ausführungster-min durch den Nutzungsberechtigten schriftlich zu stellen. Die Aufstellung kann erst nach erteilter Geneh-migung und nur im Beisein des Friedhofsleiters oder Vorarbeiters erfolgen.

(5) Dem Antrag ist der bemaßte Planentwurf des vorgesehenen Grabmals und/oder der Grabeinfassung bzw. -abdeckung mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anord-nung und Art der Schrift, der Ornamente und Symbole beizufügen.

(6) Die Genehmigung erlischt ohne weiteren Verwaltungsakt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach ihrer Erteilung errichtet worden ist.

(7) Ohne gültige Genehmigung oder nicht antragsgemäß errichtete Grabmale und sonstige bauliche Anlagen werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt, wenn die Friedhofs-verwaltung vorher den Nutzungsberechtigten erfolglos schriftlich unter Fristsetzung von vier Wochen zur Einreichung eines Grabmalantrags bzw. zur Nachbesserung aufgefordert hat. Nach Ablauf von drei Mona-ten gehen das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über.

(8) Nach Durchführung der Arbeiten zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage ist die Fertigstellung durch den Ausführenden auf dem Antragsformular anzuzeigen und von dem Friedhofsvorarbeiter gegenzuzeichnen.

(9) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Bei Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen darf mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu einem stehenden Grabmal je Grabstelle ein Na-menskissenstein aufgelegt werden. Die Größe des Grabmales muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen.

(10) Schrift und Ornamente sollen dem Werkstoff des Grabmales angepasst sein.

(11) Die Friedhofsverwaltung überzeugt sich regelmäßig durch Kontrollen von dem verkehrssicheren Zustand der Grabmale. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen da-von gefährdet, so ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

(12) Bei Gefahr im Verzuge (z. B. Grabmale, die sich aus dem Fundament gelockert haben), kann die Friedhofs-verwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabma-len, Absperrungen) treffen. Die Nutzungsberechtigten sind zu benachrichtigen.

(13) Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Personen- und Sachschaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen entsteht; die Haftung der Stadt Herten bleibt unberührt; der Nutzungsberechtigte haftet der Stadt Herten im Innenverhältnis, soweit die Stadt Herten nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(14) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Besitzer von Wahlgrabstätten angeschrieben und aufgefordert, die Grabstelle entweder einebnen oder kostenpflichtig verlängern zu lassen. Im Falle einer Einebnung haben die Nutzungsberechtigten die Möglichkeit, das Grabmal und die baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren; sie gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Herten über.

§ 22 – Größe der Grabmale

(1) Die größte zulässige Höhe der Grabmale beträgt:

a) bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern 1,25 m

b) bei mehrstelligen Wahlgräbern 1,40 m.

An besonders ausgebauten Stellen können höhere Grabmale zugelassen werden.

(2) Bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern beträgt die maximale Breite stehender Grabmale 80 cm.

(3) Die Stärke der Steingrabmale soll in einem guten Verhältnis zur Höhe und Breite stehen und beträgt min-destens:

bei einer Höhe bis zu 90 cm 14 cm bei einer Höhe bis zu 110 cm 16 cm bei einer Höhe bis zu 125 cm 18 cm bei einer Höhe bis zu 140 cm 20 cm

VII. Vernachlässigung der Grabstätten

§ 23 – Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten/ Pflegepflichtigen auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer an-gemessenen Frist von vier Wochen in Ordnung zu bringen. Sind die Nutzungsberechtigten oder ihr Wohnsitz nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öf-fentliche Bekanntmachung.

(2) Wird der Aufforderung nicht gefolgt, so kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht der entspre-chenden Grabstätte entschädigungslos entziehen.

In dem Entziehungsbescheid sind die Nutzungsberechtigten aufzufordern, ein evtl. vorhandenes Grabmal innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen. Bei nicht fristgerechter Entfernung des Grabmales verfügt darüber entschädigungslos die Friedhofsverwaltung. Die Nutzungsberechtigten haben für das Abräumen die Kosten zu tragen.

(3) Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht. Wird das Nutzungsrecht dem Nutzungsberechtigten auf Antrag wieder zuerkannt und die Grabstätte wird abermals vernachlässigt, ge-nügt zur erneuten Entziehung des Nutzungsrechtes, dass eine schriftliche, an die letzte bekannte Anschrift des Nutzungsberechtigten gerichtete Aufforderung, die Grabstätte binnen 4 Wochen in Ordnung zu brin-gen, erfolgt.

(4) Wird das Nutzungsrecht dem Nutzungsberechtigten vor Ablauf der gültigen Ruhefrist entzogen, so stellt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten die ihr entstehenden Kosten für die während der Dauer der Ruhefrist 1-mal jährlich notwendige einfachste Unterhaltung der Grabstätte (Ersatzvornahme) in Rechnung. Die Möglichkeit der Ersatzvornahme ist im Entziehungsbescheid anzukündigen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 24 – Alte Rechte

(1) Wird ein Wahlgrab des Friedhofes Westerholt aus alten Rechten auf Antrag bei einer Bestattung in ein Tiefgrab umgewandelt, so wird eine neue Nutzungsdauer auf Grundlage der Bestimmungen dieser Sat-zung festgelegt.

(2) Alte Nutzungsrechte, die mehr Grabstellen zulassen, als nach heutigen sicherheitstechnischen Gründen/ Auflagen zulässig sind, oder nach ortsüblich angewandtem Abstandsstandard der einzelnen Grabstellen zueinander auf dieser Fläche möglich sind, werden dem heutigem Standard angepasst.

§ 25 – Haftung

(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried-höfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen in dieser Hinsicht keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Für Schäden an Grabstätten, Grabmalen und -einfassungen durch Naturereignisse, Baumwurzeln, Beein-trächtigung der Standsicherheit von Grabmalen durch Wurzelwerk, Diebstahl, Zerstörung und andere Ur-sachen haftet die Friedhofsverwaltung nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Nutzungsberechtigten und die Gewerbetreibenden (z.B. Gärtner, Steinmetze, Bestatter) haften der Friedhofsverwaltung für alle von ihnen oder ihren Gehilfen verursachten Schäden.

§ 26 – Gebührenerhebung

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und für die damit verbundenen Leis-tungen werden Gebühren nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

§ 27 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die „Friedhofssatzung der Stadt Herten für die kommunalen Friedhöfe“, zuletzt geändert am 03.12.2018 tritt am Tage der Bekanntmachung außer Kraft.

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Herten mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 45xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Herten anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Herten
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 125 € (Urne) bzw. 760 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Herten (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 45xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Herten:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €