Friedhofsgebühren Recklinghausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Recklinghausen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 45657

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 16.12.2025 (Gebührensatzung, in Kraft ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.942,25 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1112 (Reihengrab Sarg, Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.249,50 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1117 (Wahlgrab Sarg pro Grabstelle); § 16 Abs. 2.1 Friedhofssatzung: ein- und mehrstellige Wahlgräber
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.606,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1211 (Urnenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.942,25 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1215 (Urnenwahlgrab pro Grabstelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.606,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1212 (anonymes Grab Urne); § 17 Abs. 2.1 Friedhofssatzung (Anonyme Grabstätten)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.867,50 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1218 (Baumreihengrab Urne, 1 Urne je Grabstelle); § 17 Abs. 2.3.2 Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
426,85 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 Gebührentarif Ziff. 2.2112 (Beisetzung im Sarg, Reihengrab, Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr) und Ziff. 2.1111 (Beisetzung in einer Urne, Urnenreihengrab)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
389,20 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. 3.1114 (Raumnutzung)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.12.2025 (Gebührensatzung, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ SATZUNG

der Stadt Recklinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe vom 16.12.2025

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f, i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW S. 618) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 155)

hat der Rat der Stadt Recklinghausen in seiner Sitzung am 15.12.2025 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe beschlossen:

§ 1 Gebühren

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe entsprechend der Friedhofsatzung der Stadt Recklinghausen für die kommunalen Friedhöfe in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren erhoben.

(2) Die Gebühren bemessen sich nach Art und Umfang der jeweils in Anspruch genommenen Leistung.

(3) Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren im Einzelnen ergeben sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handlung ihm zuzurechnen ist,

  • a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
  • b) eine Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

(2) Schulden mehrere Personen die Gebühr, so haftet jeder Einzelne gesamtschuldnerisch.

§ 3 Fälligkeit

Die Gebühren werden durch einen Gebührenbescheid geltend gemacht. Sie werden vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner oder dessen Bevollmächtigten fällig.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe vom 03.12.2024 außer Kraft.

Gebührentarif

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe vom 16.12.2025

Erdbestattungen in Urnen-, Sarggrabstätten mit den Teilleistungen

1. Erwerb, Verlängerung und Rückgabe von Nutzungsrechten

1.1 Erwerb von Nutzungsrechten

1.11 Sarggrab

1.1111für ein Reihengrab (Sarg) für Verstorbene bis vollendetem 5. Lebensjahr (15 Jahre)358,50 €
1.1112für ein Reihengrab (Sarg) für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr (25 Jahre)1.942,25 €
1.1113für ein anonymes Grab (Sarg) (25 Jahre)1.942,25 €
1.1114für ein Rasenreihengrab (Sarg) (25 Jahre)2.764,00 €
1.1115für ein Rasenreihengrab (Sarg) mit zentralem Denkmal (25 Jahre)2.614,50 €
1.1116für ein Baumgrab (Sarg) (25 Jahre)2.838,50 €
1.1117für ein Wahlgrab (Sarg) pro Grabstelle (25 Jahre)3.249,50 €

1.12 Urnengrab

1.1211für ein Urnenreihengrab (25 Jahre)1.606,00 €
1.1212für ein anonymes Grab (Urne) (25 Jahre)1.606,00 €
1.1213für ein Rasenreihengrab (Urne) (25 Jahre)2.110,25 €
1.1214für ein Rasenreihengrab (Urne) mit zentralem Denkmal (25 Jahre)1.979,50 €
1.1215für ein Urnenwahlgrab pro Grabstelle (25 Jahre)1.942,25 €
1.1216für ein Baumwahlgrab (Urne) (25 Jahre)2.174,50 €
1.1217für eine Urnenkammer (Kolumbarium) (25 Jahre)3.492,25 €
1.1218für ein Baumreihengrab (Urne) (25 Jahre)1.867,50 €

1.2 Verlängerung von Nutzungsrechten pro Jahr

1.2111für ein Wahlgrab (Sarg) pro Grabstelle129,98 €
1.2112für ein Urnenwahlgrab pro Grabstelle77,69 €
1.2113für ein Baumgrab (Sarg)113,54 €
1.2114für ein Baumgrab (Urne)86,98 €
1.2115für eine Urnenkammer (Kolumbarium)139,69 €

1.3 vorzeitige Rückgabe/Entzug von Nutzungsrechten pro Grabstelle und Restruhefrist pro vollem Jahr

65,74 €

2. Beisetzungen, Ausgrabungen und Umbettungen

2.1 Beisetzung in einer Urne

2.1111im Urnenreihengrab81,05 €
2.1112im anonymen Grab (Urne)81,05 €
2.1113im Rasenreihengrab (Urne)81,05 €
2.1114im Urnenwahlgrab160,60 €
2.1115im Wahlgrab160,60 €
2.1116im Baumwahlgrab (Urne)160,60 €
2.1117in einer Urnenkammer (Kolumbarium)141,95 €
2.1118im Baumreihengrab (Urne)81,05 €
2.1119im Baumwahlgrab (Sarg)160,60 €

2.2 Beisetzung im Sarg

2.2111im Reihengrab (Verstorbene bis vollendetem 5. Lebensjahr)204,85 €
2.2112im Reihengrab (Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr)426,85 €
2.2113im anonymen Grab (Sarg)426,85 €
2.2114im Rasenreihengrab (Sarg)426,85 €
2.2115im Baumgrab (Sarg) (Verstorbene bis vollendetem 5. Lebensjahr)357,80 €
2.2116im Baumgrab (Sarg) (Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr)743,70 €
2.2117im Wahlgrab (Verstorbene bis vollendetem 5. Lebensjahr)357,80 €
2.2118im Wahlgrab (Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr)743,70 €
2.2119von Totgeburten77,10 €
2.3Sonstige Gebühren
2.3111Zuschlag für Beisetzung an Samstagen312,25 €
2.3112Begleitung zum Grab85,35 €
2.4Ausgrabungen und Umbettungen
2.4111Ausgrabung einer Urne312,25 €
2.4112Umbettung einer Urne624,65 €
2.4113Ausgrabung eines Sarges2.290,30 €
2.4114Umbettung eines Sarges4.580,60 €
3.Raumnutzung (Kühlzellen, Aufbahrungsräume, ritueller Raum, Trauerhallen)
3.1111Kühlzelle je Tag119,50 €
3.1112Aufbahrungsraum je Nutzung259,35 €
3.1113Ritueller Raum je Nutzung119,50 €
3.1114Trauerhalle je Nutzung389,20 €

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Recklinghausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Recklinghausen, 16.12.2025

T s c h e r s i c h Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28.11.2023 (Friedhofssatzung, gültig ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Recklinghausen für die kommunalen Friedhöfe vom 28.11.2023 (gültig ab 01.01.2024)

Friedhofssatzung der Stadt Recklinghausen für die kommunalen Friedhöfe vom 28.11.2023 Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften ................................................................................................................. 3

§ 1 Geltungsbereich ............................................................................................................................................ 3

§ 2 Friedhofszweck .............................................................................................................................................. 3

§ 3 Bestattungsbezirke ........................................................................................................................................ 3

§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung ........................................................................................................... 4

II. Ordnungsvorschriften ................................................................................................................... 4

§ 5 Öffnungszeiten .............................................................................................................................................. 4

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof ........................................................................................................................... 4

§ 7 Durchführung gewerblicher Arbeiten ............................................................................................................. 5

III. Bestattungsvorschriften ............................................................................................................... 6

§ 8 Allgemeines ................................................................................................................................................... 6

§ 9 Bestattungszeiten .......................................................................................................................................... 6

§ 10 Beschaffenheit der Särge und Urnenbehälter ............................................................................................. 6

§ 11 Ausheben der Gräber .................................................................................................................................. 7

§ 12 Ruhefristen .................................................................................................................................................. 7

§ 13 Umbettungen und Ausgrabungen ............................................................................................................... 7

IV. Grabstätten ................................................................................................................................... 7

§ 14 Allgemeines ................................................................................................................................................. 7

§ 15 Reihengrabstätten ....................................................................................................................................... 8

§ 16 Wahlgrabstätten .......................................................................................................................................... 9

§ 17 Gemeinschaftsgrabstätten ......................................................................................................................... 11

V. Gestaltung der Grabstätten ........................................................................................................ 14

§ 18 Wahlmöglichkeit ........................................................................................................................................ 14

VI. Grabmale und Einfassungen ..................................................................................................... 15

§ 19 Allgemeines ............................................................................................................................................... 15

§ 20 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften ...................................................................................... 15

§ 21 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften........................................................................................ 15

§ 22 Genehmigungspflicht ................................................................................................................................. 16

§ 23 Anzeige der Errichtung von Grabmalen .................................................................................................... 17

§ 24 Fundamentierung und Befestigung ........................................................................................................... 17

§ 25 Unterhaltung .............................................................................................................................................. 17

§ 26 Entfernung ................................................................................................................................................. 17

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten .................................................................................. 17

§ 27 Allgemeines ............................................................................................................................................... 17

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege ............................................................................................................. 18

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern ............................................................................................... 19

§ 29 Nutzung der Leichenhallen ........................................................................................................................ 19

§ 30 Trauerfeiern ............................................................................................................................................... 19

IX. Schlussvorschriften ................................................................................................................... 19

§ 31 Gebühren ................................................................................................................................................... 19

§ 32 Ordnungswidrigkeiten ................................................................................................................................ 19

§ 33 Alte Rechte ................................................................................................................................................ 20

§ 34 Inkrafttreten................................................................................................................................................ 20

Anlage zur Friedhofssatzung Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften FRIEDHOFSSATZUNG

DER STADT RECKLINGHAUSEN FÜR DIE KOMMUNALEN FRIEDHÖFE

VOM 28.11.2023

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) und des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (GV.NRW., S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 122) hat der Rat der Stadt Recklinghausen in seiner Sitzung am 27.11.2023 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Recklinghausen gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe. Die Verwaltung obliegt den KSR – Kommunale Servicebetriebe Recklinghausen – (im weiteren Verlauf Friedhofsverwaltung genannt).

§ 2 Friedhofszweck

  1. 1. Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt Recklinghausen. Sie dienen der Bestattung aller Personen sowie der Beisetzung der Totenasche von Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Recklinghausen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann der Bestattung anderer Personen nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls zustimmen.
  2. 2. Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstorbener und bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der Bestattungskultur der jeweiligen Epoche. Sie geben Zeugnis der Geschichte und Entwicklung unserer Stadt. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und stellen einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung dar.
  3. 3. Auf eine Tot- oder Fehlgeburt finden die Bestimmungen entsprechende Anwendung, wenn ein Elternteil dieses wünscht. Dies gilt auch bei aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten, wenn ein Elternteil dieses wünscht. § 3 Bestattungsbezirke Es werden keine festen Bestattungsbezirke festgelegt. Nach Maßgabe der Satzung können die Angehörigen der Verstorbenen entscheiden, auf welchem städt. Friedhof die Beerdigung erfolgen soll. § 4 Außerdienststellung und Entwidmung
  4. 1. Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. Die Außerdienststellung und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
  5. 2. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Es werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt bzw. wiedererteilt oder verlängert.
  6. 3. Durch die Entwidmung verliert die Liegenschaft die Eigenschaft als öffentliche Einrichtung einer Ruhestätte der Toten. Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Recklinghausen in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 2 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Die Umbettungstermine sollen bei Reihengrabstätten möglichst einem/einer Angehörigen des/der Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem/der jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
  7. 4. Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung in Wahlgrabstätten erlischt, sind dem/der jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
  8. 5. Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Recklinghausen kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außerdienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten
  9. 1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen auf Tafeln bekannt gegebenen und von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet.
  10. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. § 6 Verhalten auf dem Friedhof
  11. 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  12. 2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: 2.1 die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (Kinderwagen und Krankenfahrstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof angemeldeten Gewerbetreibenden sind hiervon ausgenommen), 2.2 Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen und gewerbliche Dienste anzubieten, 2.3 Firmenschilder oder Firmenschriftzüge zu Werbezwecken aufzustellen oder anzubringen. Hiervon ausgenommen ist die Kennzeichnung von gewerblich angemieteten Räumlichkeiten. Zur Kennzeichnung der Grabpflege dürfen auf Grabstätten Steckschilder bis zu einer Größe von 110 cm2 Ansichtsfläche aufgestellt werden. Auf der Schmalseite von Grabmalen dürfen Firmenbezeichnungen in Bodennähe, d.h. in einer Höhe von bis zu 15 cm über dem Erdboden unauffällig angebracht werden und eine Gesamtgröße von 35 cm2 nicht übersteigen. Auch nach vorstehenden Regelungen ausnahmsweise zulässige Kennzeichnungen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie mit der gebotenen Achtung vor dem Trauergefühl Hinterbliebener oder der Würde des Ortes unvereinbar sind. Die Friedhofsverwaltung entscheidet hierüber im Ermessenswege. 2.4 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, 2.5 die Erstellung und Verwertung von gewerblichen Fotoaufnahmen, Film-, Ton-, und Videoaufnahmen ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen, 2.6 Druckschriften - ausgenommen Totenzettel - zu verteilen, 2.7 Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 2.8 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt zu betreten, 2.9 zu lärmen oder sich in anderer Art und Weise ungebührlich zu verhalten, 2.10 Tiere mitzubringen (Hunde sind an der kurzen Leine zu führen). 2.11 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Betriebshöfe der Friedhöfe zu befahren und insbesondere Fahrzeuge dort abzustellen.

Im Übrigen gelten die Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Recklinghausen in der jeweils geltenden Fassung. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7 Durchführung gewerblicher Arbeiten

  1. 1. Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende) und ihre Bediensteten haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
  2. 2. Dienstleistungserbringer haben ihre Tätigkeit vor der erstmaligen Aufnahme bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dienstleistungserbringer müssen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sein.
  3. 3. Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursacht werden, als Gesamtschuldner. Die Dienstleistungserbringer haben dabei ein Verschulden ihrer Bediensteten im gleichen Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden.
  4. 4. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgeführt werden. An Samstagen müssen gewerbliche Arbeiten um 13.00 Uhr beendet sein. § 6 Abs. 2.4 bleibt unberührt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  5. 5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze zu räumen und wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  6. 6. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen anfallenden Abraum nur an den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Stellen ablagern. Abfall, der nicht aus Auftragsarbeiten für Nutzungsberechtigte stammt, darf nicht über die Abfallbehälter und Container der Friedhöfe entsorgt werden.
  7. 7. Dienstleistungserbringer dürfen zur Ausführung ihrer Arbeiten die Friedhofswege befahren. Bei Tau- und Regenwetter kann das Befahren der Wege untersagt werden. Befahren werden dürfen nur die freigegebenen Wege zu den festgesetzten Zeiten und nur im Schritttempo.
  8. 8. Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer trotz vorheriger Abmahnung erneut gegen die Vorschriften der Nr. 1 oder Nr. 3 bis Nr. 7 verstößt oder er die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. III. Bestattungsvorschriften § 8 Allgemeines
  9. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die Sterbeurkunde oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde oder die Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes beizufügen sowie der Bestattungsauftrag, mit der Unterschrift der berechtigten oder mit Nachweis der bevollmächtigten Person.

Wird eine Beisetzung in einer bereits vorhandenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

  1. 2. Leichen sind grundsätzlich in Särgen, Totenaschen grundsätzlich in Urnen zu bestatten. Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 Bestattungsgesetz NRW sind schriftlich zu beantragen. Die von der Friedhofsverwaltung festgelegten Nebenbestimmungen sind zu beachten.
  2. 3. Die Bestattungen richten sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bestattungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung. § 9 Bestattungszeiten
  3. 1. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
  4. 2. Bestattungen werden grundsätzlich montags bis freitags in der Zeit von 08.00 bis 14.00 Uhr und samstags in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr vorgenommen. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann bestattungsfreie Zeiten oder Tage festlegen.
  5. 3. Erdbestattungen haben innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Urnenbestattungen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung erfolgt sein, andernfalls werden sie auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Urnenreihengrabstätte durchgeführt. Ausnahmen hiervon sind nur nach Maßgabe des Bestattungsgesetzes NRW zulässig. § 10 Beschaffenheit der Särge und Urnenbehälter
  6. 1. Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb des nach § 12 festgelegten Zeitraumes ermöglicht wird. Maßnahmen bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Särge müssen festgefugt und so abgedichtet sein, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Zur Sarg- und Leichenhygiene sind nur umweltverträgliche Mittel einzusetzen.
  7. 2. Särge dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: 2.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,30 m, Breite 0,60 m, Höhe 0,70 m 2.2 für alle anderen Verstorbenen: Länge 2,05 m, Breite 0,75 m, Höhe 0,80 m Sind in Ausnahmefällen andere Maße erforderlich, so ist die Friedhofsverwaltung schon zur Zeit der Anmeldung zu unterrichten.
  8. 3. Zur Beisetzung von Urnen dürfen Schmuckurnen verwendet werden, die den Anforderungen der Ziffer 1 entsprechen. Die Urnenbehälter dürfen in ihren äußeren Abmessungen in Länge und Breite 0,25 m und in der Höhe 0,35 m nicht überschreiten. Für Kolumbarien gelten die in § 17 Abs. 2.4 (f) aufgeführten Sondermaße. § 11 Ausheben der Gräber
  9. 1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
  10. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  11. 3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m breite Erdwände getrennt sein.
  12. 4. Sofern beim Ausheben der Gräber zuvor Pflanzen, Grabeinfassungen, Grabmale oder Fundamente entfernt werden müssen, ist dies nach Weisung der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor dem Ausheben der zu belegenden Grabstätte durch den/die Nutzungsberechtigte(n) auf eigene Kosten und Verantwortung zu veranlassen. Eine Zwischenlagerung auf dem Friedhofsgelände ist grundsätzlich nicht zulässig. Wird der Verpflichtung zur Räumung nicht nachgekommen, kann eine Bestattung nicht durchgeführt werden. Schäden an Nachbargrabstätten oder angrenzenden Wegen, die aufgrund der Beisetzung zwangsläufig entstehen, müssen durch die/den Nutzungsberechtigten beseitigt werden bzw. werden zu Lasten der/des Nutzungsberechtigten beseitigt. § 12 Ruhefristen Die Ruhefristen für Leichen und Aschen betragen bei Verstorbenen bis zum vollendeten
  13. 5. Lebensjahr 15 Jahre und bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. Die Ruhefrist von Tot- und Fehlgeburten beträgt 5 Jahre. § 13 Umbettungen und Ausgrabungen
  14. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  15. 2. Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Gebeinen sowie von Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
  16. 3. Alle Umbettungen und Ausgrabungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die verfügungsberechtigten Angehörigen des/der Verstorbenen. Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die restliche Nutzungszeit nicht.
  17. 4. Umbettungen und Ausgrabungen werden in Abstimmung mit den Angehörigen, insbesondere unter Berücksichtigung extremer Witterungslagen, von der Friedhofsverwaltung terminiert und durchgeführt.
  18. 5. Die Kosten der Umbettung oder Ausgrabung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung oder Ausgrabung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
  19. 6. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  20. 7. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
  21. 8. An der Umbettung oder Ausgrabung dürfen Angehörige nicht teilnehmen. IV. Grabstätten § 14 Allgemeines
  22. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Recklinghausen. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Eine Rückerstattung der Nutzungsgebühr für die ungenutzte Zeit wird im Falle des Verzichts oder Entzuges des Nutzungsrechtes nicht gewährt. Das Grabangebot richtet sich nach der Verfügbarkeit. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Grabart.
  23. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in: 2.1 Grabstätten mit individuellen Gestaltungsmöglichkeiten
  24. 2.1.1. Reihengrabstätten
  25. 2.1.1.1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
  26. 2.1.1.2. Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
  27. 2.1.1.3. Urnenreihengräber
  28. 2.1.2. Wahlgrabstätten
  29. 2.1.2.1. Wahlgräber
  30. 2.1.2.2. Urnenwahlgräber 2.2 Gemeinschaftsgrabstätten ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeiten
  31. 2.2.1. Anonyme Grabstätten
  32. 2.2.1.1. für Erdbeisetzungen
  33. 2.2.1.2. für Urnenbeisetzungen
  34. 2.2.1.3. für Tot- und Fehlgeburten
  35. 2.2.2. Rasengräber
  36. 2.2.2.1. für Erdbeisetzungen
  37. 2.2.2.2. für Urnenbeisetzungen
  38. 2.2.3. Baumgräber
  39. 2.2.3.1. für Urnenbeisetzungen
  40. 2.2.3.2. für Erdbeisetzungen
  41. 2.2.4. Kolumbarien
  42. 2.2.5. Gemeinschaftsfelder für dauergepflegte Grabstätten
  43. 2.2.6. Sondergrabstätten
  44. 2.2.7. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
  45. 3. Für muslimische Beisetzungen in Reihengräbern (§ 14, 2.1.1.1 und 2.1.1.2) und Wahlgräbern (§ 14, 2.1.2.1) sind gesonderte Grabfelder ausgewiesen. Die Friedhöfe mit den Grabfeldern sind in der Anlage dieser Satzung verzeichnet.
  46. 4. In jeder Sarggrabstelle darf in der Regel nur eine Erdbeisetzung erfolgen. Dies gilt nicht, wenn
    • a) zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils auch die Leiche seines noch nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindes beigesetzt wird
    • b) die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren beigesetzt werden.
  47. 5. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Maßnahmen, die der Friedhofserweiterung und - unterhaltung dienen, sind zu dulden.
  48. 6. Für Schäden an Grabstätten oder deren Zubehör durch Naturereignisse, Diebstahl, Zerstörung oder andere Ursachen ist die Stadt Recklinghausen nicht haftbar, sofern ihr kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann. § 15 Reihengrabstätten
  49. 1. Reihengräber sind Gräber für Erd- oder Aschenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall des zu Bestattenden vergeben werden. Das Nutzungsrecht wird bei Reihengrabfeldern für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr für die Dauer von 25 Jahren vergeben. Bei Reihengrabfeldern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr wird das Nutzungsrecht für 15 Jahre vergeben. Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes sind nicht möglich. Je Grabstelle ist die Bestattung eines/r Verstorbenen möglich. Der Bestattungspflichtige kann die Einebnung des Grabes jederzeit verfügen. Hiermit entfallen die Verpflichtungen nach § 27 und § 28.
  50. 2. Es werden eingerichtet: 2.1 Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Grabmaß: Tiefe 1,70 m, Breite 1,00 m 2.2 Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Grabmaß: Tiefe 2,50 m, Breite 1,20 m 2.3 Urnenreihengrabfelder Grabmaß: Tiefe 0,75 m, Breite 0,90 m
  51. 3. Auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Reihengrabfeldern dürfen Grabbeete angelegt werden.

Größe der Grabbeete: 3.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Tiefe 0,80 m, Breite 0,40 m 3.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Tiefe 1,20 m, Breite 0,60 m 3.3 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Reihengräbern für Muslime (§ 14 Abs. 3) Tiefe bis 1,80 m, Breite bis 0,80 m 3.4 Urnenreihengrab Tiefe 0,75 m, Breite 0,90 m

  1. 4. Die nach einer Beisetzung auf einem Reihengrab befindlichen Kränze werden von der Friedhofsverwaltung abgeräumt.
  2. 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

Wenn die Angehörigen nicht innerhalb der dafür festgesetzten Frist (§ 26 Abs. 2) darüber verfügen, können noch bestehende Steineinfassungen, Grabmale, Bepflanzungen usw. von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos beseitigt werden.

§ 16 Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgräbern können auf Antrag grundsätzlich auch zur Vorsorge erworben werden. Ein Anspruch zum Erwerb ohne Sterbefall besteht jedoch nicht. Die von der Stadt Recklinghausen für die kommunalen Friedhöfe nach der bis zum 25.05.1976 gültigen Friedhofssatzung verliehenen Nutzungsrechte von 50 Jahren und die nach der bis zum Inkrafttreten der Satzung vom 21.12.2010 verliehenen Nutzungsrechte von 30 Jahren bleiben davon unberührt. 1.1 Nutzungsrechte, die aufgrund früherer Vereinbarungen und Vorschriften über die Nutzungszeit von 50 Jahren hinausgingen, wurden mit Inkrafttreten der Satzung vom 26.05.1976 auf 50 Jahre begrenzt. 1.2 Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag für volle Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. In einem Wahlgrab können je Grabstelle für die Dauer der Ruhefrist eine Leiche und zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In einem Urnenwahlgrab können je Grabstelle bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
  2. 2. Es werden eingerichtet: 2.1 ein- und mehrstellige Wahlgräber Grabmaß je Stelle Tiefe 2,50 m, Breite 1,20 m 2.2 Urnenwahlgräber Grabmaß je Stelle Tiefe 1,25 m, Breite 1,25 m
  3. 3. Im Rahmen der Friedhofsentwicklungsplanung können Friedhofsbereiche mit organisatorischen Sperrungen versehen werden. Bei organisatorischen Sperrungen werden in diesen Bereichen keine neuen Nutzungsrechte für Wahlgräber vergeben. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann bei Wahlgrabstätten, die sich in Flächen mit organisatorischen Sperrungen befinden, das Nutzungsrecht auf eine Grabstätte in einem nicht gesperrten Friedhofsbereich übertragen werden. Dabei entsprechen die verbleibende Nutzungszeit und der Umfang und Zeitpunkt für Nachbestattungen denen der ursprünglichen Grabstätte. Die ursprüngliche Grabstätte kann wahlweise erhalten bleiben und vom Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf der Ruhefristen weiter gepflegt oder von der Friedhofsverwaltung eingeebnet werden. Bei der Übertragung von Nutzungsrechten werden grundsätzlich keine Umbettungen vorgenommen. Die Herrichtung der neuen Grabstätte erfolgt durch den/die Nutzungsberechtigte(n) auf eigene Kosten.
  4. 4. Nutzungsrechte werden grundsätzlich nur an natürliche Personen vergeben. Ausnahmsweise kann auf Antrag ein eingeschränktes Nutzungsrecht zu Pflegezwecken auf juristische Personen, die Träger von Rechten und Pflichten sind, Vermögen haben und im eigenem Namen klagen und verklagt werden können (z.B. eingetragene Vereine (Hospize), Stiftungen) übertragen werden. Bei einem eingeschränkten Nutzungsrecht sind keine weiteren Beisetzungen (Überbeisetzungen) möglich. Eine gewerbliche Nutzung von Nutzungsrechten (z.B. Weiterverkauf von einzelnen Bestattungsplätzen) ist nicht zulässig.
  5. 5. Ein neues Nutzungsrecht wird durch Zahlung der fälligen Gebühr erworben.
  6. 6. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen. Ist er/sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt der Hinweis durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch eine dreimonatige Kennzeichnung auf der Grabstätte.
  7. 7. Eine Beisetzung kann nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit (s. §§ 12 u. 16 Abs. 1.2) für alle Stellen des Wahlgrabes wiedererworben wird.

Nach Ablauf der Ruhefrist sind auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten Überbeerdigungen möglich.

  1. 8. Schon zu Lebzeiten soll der/die Erwerber/in des Nutzungsrechts für den Fall seines/ihres Ablebens die Nachfolge für das Nutzungsrecht bestimmen und dieses durch einen Vertrag übertragen. Wurde vor seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf Antrag in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über: 8.1 auf den überlebenden Ehepartner bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes v.16.02.2001 8.2 auf die volljährigen Kinder 8.3 auf die Eltern 8.4 auf die volljährigen Geschwister 8.5 auf die Großeltern 8.6 auf die volljährigen Enkelkinder 8.7 auf die nicht unter Punkt 8.1 bis 8.6 fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen 8.2-8.7 ist die jeweils älteste Person vorrangig anspruchsberechtigt. Ein eingeschränktes Nutzungsrecht zu Pflegezwecken kann auch auf juristische Personen übertragen werden. Bei einem eingeschränkten Nutzungsrecht sind grundsätzlich keine weiteren Beisetzungen zulässig. Es gelten die Regelungen des § 16 Nr. 4 dieser Satzung.
  2. 9. Jede(r) Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht innerhalb von 6 Monaten nach dem Ableben des/der Nutzungsberechtigten auf sich umschreiben zu lassen. Sollte die Beantragung der Umschreibung in dieser Frist nicht erfolgen, erlischt der Anspruch auf Umschreibung des Nutzungsrechtes. Die Friedhofsverwaltung ist in diesem Fall berechtigt, das Nutzungsrecht auf Antrag an einen Dritten zu übertragen.
  3. 10. Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, sowie bei Eintritt eines Beisetzungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Bei einem eingeschränkten Nutzungsrecht beschränkt sich die Entscheidung auf die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
  4. 11. Das Nutzungsrecht an Grabstätten oder Teilen von ihnen kann zurückgegeben werden. Wird das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben oder nach § 28 entzogen, ist eine einmalige Gebühr nach der jeweils gültigen Gebührensatzung zu entrichten. Die Rückgabe von Teilen einer Grabstätte kann nur erfolgen, wenn die Grabstätte auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten an die verbleibende kleinere Grabstätte angepasst wird. Insbesondere sind hier die Bestimmungen für Grabmale und Einfassungen zu beachten. Die Kosten für die Teilung einer Wahlgrabstätte richten sich nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Recklinghausen. Die Rückgabe ist schriftlich zu erklären.
  5. 12. Die Teilung von mehrstelligen Grabstellen ist auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten möglich. Die entstehenden eigenständigen Grabstätten müssen auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten an die geltenden Satzungsregelungen angepasst werden. Insbesondere sind hier die Bestimmungen für Grabmale und Einfassungen zu beachten. Die Kosten für die Teilung einer Wahlgrabstätte richten sich nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Recklinghausen.
  6. 13. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. § 17 Gemeinschaftsgrabstätten
  7. 1. Allgemeines 1.1 Bei Gemeinschaftsgrabstätten beträgt die Belegungszeit vorbehaltlich anderer Regelungen 25 Jahre. 1.2 Einige Gemeinschaftsgrabstätten werden nur auf bestimmten Friedhöfen angeboten. Eine aktuelle Auflistung kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden. 1.3 Für Gemeinschaftsgrabstätten ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 14 Abs.
  8. 2.2. gelten ausschließlich die Gestaltungsvorschriften gemäß § 17. Die Vorschriften der Abschnitte „VI. Grabmale und Einfassungen“ und „VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten“ finden hier keine Anwendung.
  9. 2. Es werden eingerichtet: 2.1 Anonyme Grabstätten Anonyme Grabstätten sind Bestattungsflächen, die ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt werden. Eine Kenntlichmachung der einzelnen Grabstätten oder namentliche Nennung auf einem zentralen Denkmal erfolgt nicht.

Anonyme Erdbeisetzungen sind in einem besonderen Feld auf dem Südfriedhof, anonyme Urnenbeisetzungen in besonderen Feldern auf allen städt. Friedhöfen möglich.

Grabfelder für die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten befinden sich auf dem Nord- und Südfriedhof. 2.2 Rasengräber

  1. 2.2.1. Rasengräber mit zentralem Denkmal Rasengräber mit zentralem Denkmal sind Bestattungsflächen für Urnen- und Erdbeisetzungen, die ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt werden. Auf Antrag wird auf dem zentralen Denkmal eine Plakette mit dem Namen und den Lebensdaten des Verstorbenen durch die Friedhofsverwaltung angebracht. Blumenschmuck und Grablichter können an dem zentralen Denkmal niedergelegt werden.
  2. 2.2.2. Rasengräber mit einzelnen Namenssteinen Rasengräber mit einzelnen Namenssteinen sind Grabstätten für Urnen- oder Erdbeisetzungen, die mit einem Namensstein versehen werden können. Die Namensteine dürfen ausschließlich aus dem Material Vanga (rot) in den Maßen 40 cm (Breite) x 30 cm (Tiefe) und 10 cm bis 14 cm (Stärke) gefertigt sein. Eine Kombination mit anderen Materialien ist nicht zulässig. Die Oberfläche der Namensteine kann matt geschliffen oder poliert sein. Buchstaben und Ziffern müssen vertieft eingearbeitet werden. Die Namenssteine sind durch den/die Verfügungsberechtigte(n) auf dessen Kosten anfertigen zu lassen und am jeweiligen Friedhof anzuliefern. Nach Herrichtung der Grabfelder werden die Namenssteine durch die Friedhofsverwaltung verlegt. Die übrige Fläche des Grabfeldes wird mit Rasen eingesät und allein von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Blumenschmuck und Grablichter können jeweils an einem zentralen Gedenkplatz niedergelegt werden. Der bei einem Pflegegang auf einer Grabstätte vorgefundene Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und nicht wieder aufgelegt.

Das Abräumen von Rasengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem entsprechenden Grabfeld bekannt gemacht. Wenn die Angehörigen nicht innerhalb der dafür festgesetzten Frist (§ 26 Abs. 2) darüber verfügen, können die Namenssteine von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos beseitigt werden.

2.3 Baumgräber Baumgräber werden für Erd- und Urnenbeisetzungen angeboten. Die Nutzungszeit für Baumgräber beträgt 25 Jahre. Der Beisetzungsort wird auf Wunsch durch eine Plakette mit dem Namen des Verstorbenen auf einem zentralen Denkmal gekennzeichnet. Die Kennzeichnung und Pflege des Beisetzungsortes erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Blumenschmuck und Grablichter können an dem zentralen Denkmal niedergelegt werden.

  1. 2.3.1. Baumwahlgräber Nutzungsrechte an Baumwahlgräbern können auf Antrag grundsätzlich auch zur Vorsorge erworben werden. Ein Anspruch zum Erwerb ohne Sterbefall besteht jedoch nicht. Bei Erwerb des Nutzungsrechtes kann die Grablage ausgewählt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag für volle Jahre möglich. Hinsichtlich der Nutzungsrechte gelten § 16 Nr. 4 bis 10 sinngemäß soweit sie nicht im Widerspruch zu § 17 Nr. 1 und Nr. 2.3 stehen.
  2. 2.3.1.1. Baumwahlgräber für Urnenbeisetzungen Die Beisetzungen von bis zu zwei Urnen je Grabstelle erfolgen im Wurzelbereich eines Baumes.
  3. 2.3.1.2. Baumwahlgräber für Erdbeisetzungen Je Grabstelle ist eine Erdbestattung und zusätzlich eine Urnenbestattung möglich. Die Grabstellen werden in den Flächen für Baumbestattungen angelegt.
  4. 2.3.2. Baumreihengräber für Urnenbeisetzungen Baumreihengräber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall der zu bestattenden Person vergeben. Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechtes sind nicht möglich. Die Beisetzung der Urne erfolgt in den Flächen für Baumbestattungen.

2.4 Kolumbarien

a) Kolumbarien sind Grabstätten für Urnenbestattungen. Sie bestehen aus einer oder mehreren Urnenwänden mit Urnenkammern.

b) Die Nutzungszeit für Urnenkammern beträgt 25 Jahre. Nutzungsrechte an Urnenwandkammern können auf Antrag grundsätzlich auch zur Vorsorge erworben werden. Ein Anspruch zum Erwerb ohne Sterbefall besteht jedoch nicht.

c) Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag für volle Jahre möglich.

d) Eine Beisetzung kann nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit wiedererworben wird.

e) In jeder Urnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

f) Die Überurnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten: Höhe: 30 cm, Durchmesser: 21 cm

g) Hinsichtlich der Nutzungsrechte gelten § 16 Nr. 4 bis 10 sinngemäß, soweit sie nicht im Widerspruch zu § 17 Nr. 1 und Nr. 2.4 stehen.

h) Sämtliche Urnenkammern sind mit einer städtischen Abdeckplatte zu verschließen. Die Abdeckplatten werden zugleich mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes erworben und gehen in das Eigentum der/des Nutzungsberechtigten über. Das Einsetzen der Abdeckplatten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Es werden nur Platten eingesetzt, die den Gestaltungsvorgaben dieser Satzung entsprechen. Die/der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass bis zum Ablauf der Ruhefristen auf der Urnenkammer eine Abdeckplatte vorhanden ist. Ist eine Abdeckplatte zerstört oder entfernt worden, hat die/der Nutzungsberechtigte eine Ersatzabdeckplatte bei der Friedhofsverwaltung zu erwerben. Die Stadt haftet nicht für Schäden an den Abdeckplatten oder deren Entfernung, die durch Dritte oder Naturereignisse verursacht worden sind.

i) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen von der Friedhofsverwaltung anonym in einem Sammelgrab beigesetzt. Die Abdeckplatten können von den Nutzungsberechtigten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit bei der Friedhofsverwaltung abgeholt werden. Falls innerhalb dieser Frist keine Abholung erfolgt, können die Abdeckplatten von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos beseitigt werden.

j) Das fachgerechte Beschriften der Abdeckplatten darf nur von einem angemeldeten Steinmetzbetrieb vorgenommen werden. Die Beschriftung ist von der/dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Es sind nur vertiefte Schriften und Ornamente zulässig. Hervorgehobene Elemente (z.B. Vasen, Kerzenhalter) dürfen nicht angebracht werden. Eine Kombination mit anderen Materialien ist nicht zulässig. Das Ausmalen von Schriften und Ornamenten ist nur im Grundfarbton des Kolumbariums zulässig. Das Niederlegen von Grablichtern, Gebinden und sonstigem Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt.

2.5 Gemeinschaftsfelder für dauergrabgepflegte Grabstätten

a) Soweit die Platzverhältnisse auf dem jeweiligen Friedhof dieses zulassen, kann die Friedhofsverwaltung Unternehmen Flächen für dauergepflegte Reihengrab- und Wahlgrabstätten nach gesonderten vertraglichen Vereinbarungen überlassen.

b) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, gelten sinngemäß die Bestimmungen für Reihengrabstätten (§15) und Wahlgrabstätten (§16). Die Abschnitte „V. Gestaltung der Grabstätten“, „VI. Grabmale und Einfassungen“ und „VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten“ finden in diesen Feldern keine Anwendung. Hier gelten die mit dem Unternehmen vertraglich vereinbarten Regelungen.

c) Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb des Nutzungsrechtes und die Beisetzung eines Verstorbenen in einem Gemeinschaftsgrabfeld für dauergepflegte Grabstätten nur dann genehmigen, wenn der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages zwischen dem Unternehmer und dem Nutzer der Grabstätte durch Vorlage einer Kopie nachgewiesen wird und wenn die Belegungskapazität der Nutzungsfläche noch nicht überschritten ist.

d) Der Dauergrabpflegevertrag muss bei Reihengrabstätten über die Laufzeit der Ruhefrist und bei Wahlgrabstätten über die Dauer der Nutzungszeit abgeschlossen sein.

e) Die Gestaltung und Pflege der einzelnen Grabstätten obliegt nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich den jeweiligen Nutzern der Grabstätte. Mit Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages überträgt ein Nutzer die Ausführung seiner mit dem satzungsrechtlichen Nutzungsrecht an einer Grabstätte einhergehenden Pflichten jedoch auf den Unternehmer, so dass dieser von der Stadt vorrangig zur Erfüllung dieser Pflichten in Anspruch genommen werden soll. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich der Unternehmer gegenüber der Stadt zur Übernahme der Gestaltung und Pflege einer auf der Nutzungsfläche befindlichen und von ihm dauerhaft gepflegten Grabstätte für die Dauer der Nutzungszeit unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung.

f) Auf der dem Unternehmer überlassenen Fläche können ein Gemeinschaftsgrabstein oder mehrere einzelne Grabsteine errichtet werden. Die Friedhofsverwaltung kann auf eine Einzelfallgenehmigung der Grabmale verzichten. Im Gegenzug übernimmt der Unternehmer die Verkehrssicherungspflicht und erbringt jährlich zum 01.07. den Nachweis einer durchgeführten Standsicherheitskontrolle. In diesen Fällen wird eine Grabmalgenehmigungsgebühr nicht erhoben.

g) Kommt der Unternehmer seinen Pflichten zur Herrichtung und Pflege der überlassenen Fläche sowie der einzelnen Grabstätten nicht nach, tritt die Stadt in seine Pflichten nicht ein. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.

h) Veränderungen am Rahmengrün dürfen von dem Unternehmer nur in Absprache mit der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Gleiches gilt für Baumfällungen auf der Nutzungsfläche.

2.6 Sondergrabstätten Für die Beisetzung einer größeren Zahl Verstorbener können von Anstalten, Vereinen oder sonstigen Gemeinschaften Gemeinschaftsgräber nach besonderer Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung angelegt werden. Als Nutzungsberechtigte für derartige Anlagen gelten nur die Anstalten usw., nicht aber die Angehörigen der Beigesetzten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten für diese Anlagen sinngemäß die Bestimmungen für Wahlgräber. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Stadt Recklinghausen.

2.7 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft werden nach den gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Bestimmungen angelegt und unterhalten. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Wahlmöglichkeit

  1. 1. Auf dem Nord- und Südfriedhof werden bei Grabstätten mit individuellen Gestaltungs- möglichkeiten Felder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Hier besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Feld mit oder in einem Feld ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Eine aktuelle Auflistung (Darstellung) der Lage der Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Feld mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
  2. 2. Auf allen anderen Friedhöfen werden nur Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
  3. 3. Für Felder mit Kindergräbern (§ 14 Abs. 2.1.1.1) gelten grundsätzlich keine besonderen Gestaltungsvorschriften. VI. Grabmale und Einfassungen § 19 Allgemeines
  4. 1. Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätten stehen. Die Steinstärke muss die Standsicherheit der Grabmale gewährleisten.
  5. 2. Bei Wahlgräbern müssen Grabmale, Einfassungen sowie sonstige bauliche Anlagen, also unmittelbar mit dem Erdboden fest verbundene Gegenstände (z. B. Grablampen, Vasen) oder andere baulichen Erzeugnisse, einen Mindestabstand von 30 cm zu den Nachbargräbern einhalten, wenn sie nach dem Einbau eine Höhe von mehr als 12 cm über bodengleichem Niveau überschreiten.
  6. 3. Auf Reihengräbern dürfen die äußeren Abmessungen der Grabmale die der Grabbeete (§ 15 Abs.
  7. 3. nicht übersteigen.
  8. 4. Bei Wahlgräbern nach § 14 Abs. 2.1.2.1 darf das Grabmal max. 80 % der Fläche je Grabstelle abdecken. Einfassungen sowie sonstige Gestaltungselemente (Trittplatten, Pflasterwege, etc.) sind bei der Berechnung mit anzurechnen.
  9. 5. Eine Einfassung in den Abmessungen der Grabbeete (§15 Abs. 3) bzw. Grabmaße (§ 16 Abs. 2) darf bodengleich gesetzt werden. Die Stärke der Einfassungen beträgt bei Wahlgräbern 5 cm bis 7 cm, bei allen anderen Grabarten 3 cm bis 7 cm. Einfassungen ab einer Stärke von mehr als 7 cm sind genehmigungspflichtig.
  10. 6. Zur vorübergehenden Kenntlichmachung der Grabstelle kann eine Holznamenstafel bzw. ein Holzkreuz verwendet werden. Dabei dürfen folgende Maße nicht überschritten werden: Breite 55 cm, Höhe 80 cm. Diese dürfen längstens 12 Monate nach der Beisetzung auf der Grabstelle verbleiben. Danach können sie von der Friedhofsverwaltung ohne besondere Mitteilung abgeräumt werden. Bei Gemeinschaftsgrabstätten gem. § 17 Ziffer 1 bis Ziffer 2.4 ist eine vorübergehende Kenntlichmachung der Grabstelle nicht zulässig.
  11. 7. Fundamentierte Grabmale dürfen nur von Handwerkern des Bildhauer- oder Steinmetzhandwerks errichtet werden, die entsprechend ihrem Berufsbild in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung eingetragen sind, oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. § 20 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften Die Grabmale in Feldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 19 werden hiervon nicht berührt. § 21 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
  12. 1. Die Grabmale in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung neben den allgemeinen Gestaltungsvorgaben nach § 19 den nachfolgend dargestellten erhöhten Anforderungen entsprechen.
  13. 2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Bronze, Kupfer und Schmiedeeisen verwendet werden. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien.

Für Einfassungen sind nur Natursteine zulässig.

  1. 3. Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich.
  2. 4. Liegende Grabmale müssen mit der Unterseite ganzflächig auf bzw. in dem Boden liegen.
  3. 5. Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen (alle Angaben in cm) zulässig:

liegende Grabmale stehende Grabmale Stelen Kreuze

Breite Tiefe Stärke b) Breite Höhe Stärke b) Breite Höhe Stärke b) Breite Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr a) bis 30 bis 120 bis 25 bis 50 bis 12 bis Urnenreihengrab a) bis 30 bis 12 bis 25 bis 50 bis 12 bis Urnenwahlgrab a) bis 125 bis 125 bis 25 bis 50* bis 100 bis max. 60* Wahlgrab einstellig b) bis 30 bis 12 bis 30 bis 60* bis 120 bis max. 80* Wahlgrab mehrstellig b) bis 30 bis 12 bis 50 bis 130 bis 110 bis 30 bis 55* 110 bis 160 bis max. 110*

a) Bei einer Abdeckung der Grabfläche ab 30 % = Stärke max. 12 cm.

b) Bei stehenden Grabmalen und Stelen aus Holz, Bronze und Schmiedeeisen entfällt die Mindeststärke.

  • Ausnahmen von der Maximalbreite s. Kreuze
  1. 6. Soweit die beantragte Gestaltung des Grabmals die Umgebung nicht stört, den Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs nicht gefährdet sowie den Erfordernissen der Sicherheit genügt, kann auf Antrag eine Ausnahme von den Vorschriften des § 21 Abs. 1 - 5 gewährt werden. § 22 Genehmigungspflicht
  2. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabstätten mit individuellen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 14 Abs. 2.1) bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Dienstleistungserbringer dürfen genehmigungspflichtige Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Grabstätten erst nach Vorliegen der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichten.
  3. 2. Den Anträgen sind beizufügen: 2.1 Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. 2.2 Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1 : 1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.
  4. 3. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
  5. 4. Die Gebühr für die Grabmalgenehmigung richtet sich nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Recklinghausen.
  6. 5. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind liegende Grabmale, die eine Größe von maximal 30 cm x 40 cm nicht überschreiten und nicht höher als 12 cm über Bodenniveau verlegt sind. § 23 Anzeige der Errichtung von Grabmalen Die Errichtung von Grabmalen ist von dem Ausführenden innerhalb von 14 Tagen der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen. § 24 Fundamentierung und Befestigung
  7. 1. Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
  8. 2. Für die Standsicherheit haften der/die Nutzungsberechtigte bzw. der/die Verfügungsberechtigte und der/die Ausführende als Gesamtschuldner. § 25 Unterhaltung
  9. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte.
  10. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal oder die Teile davon zu entfernen.

Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der/die Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 26 Entfernung

  1. 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen von den zuvor Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Recklinghausen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 27 Allgemeines
  3. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt und die Nutzung der benachbarten Gräber nicht beeinträchtigt wird.
  4. 2. Die Grabstätten sind dauernd zu unterhalten und verkehrssicher instand zu halten. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Absatz 6 bleibt unberührt.
  5. 3. Die Grabstätten dürfen nur mit niedrig bleibenden Pflanzen gestaltet werden, die andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  6. 4. Für die Herrichtung und Instandhaltung der Gräber ist der/die Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
  7. 5. Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten müssen binnen drei Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. Bei Reihengrabstätten werden die auf dem Grab befindlichen Kränze durch die Friedhofverwaltung abgeräumt (s. § 15 Abs. 4).
  8. 6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  9. 7. Die Verwendung von Torf, Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist zu vermeiden.
  10. 8. Die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Materialien bei der Beisetzung und der Gestaltung und Pflege von Gräbern ist nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik wie Kränze, Trauergebinde, Trauergestecke und sonstigen Grabschmuck sowie für Pflanzenanzuchtbehälter, die an der Pflanze verbleiben.

Ausgenommen sind Grabvasen, sonstige zur Wiederverwendung geeignete Pflanzgefäße und Markierungszeichen.

  1. 9. Grablampen dürfen bis zu 40 cm hoch sein. Dazugehörige Sockel dürfen die Höhe von 5 cm über Erdgleiche nicht überschreiten.
  2. 10. Zur Abdeckung der Grabfläche dürfen nur Erde, erdähnliche Stoffe, Pflanzen und Pflanzenteile verwendet werden.
  3. 11. Die Punkte 9 - 10 gelten nur für Felder mit Gestaltungsvorschriften. § 28 Vernachlässigung der Grabpflege
  4. 1. Ist eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, fordert die Friedhofsverwaltung die/den Verfügungsberechtigte(n) auf, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Die Aufforderung ergeht durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte. Kommt der/die Verfügungsberechtigte seiner/ihrer Verpflichtung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufstellen des Schildes nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos beseitigen.
  5. 2. Wird eine Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verfügungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner/ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der/die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen können von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos beseitigt werden.
  6. 3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 29 Nutzung der Leichenhallen
  7. 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Ausschmückung der Zellen und der Trauerhallen obliegt der Friedhofsverwaltung.

Zusätzliche Ausschmückungen dürfen nur in Absprache mit der Friedhofsverwaltung erfolgen. Nachfolgende Trauerfeiern dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

  1. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer stark verwesenden Leiche sofort schließen zu lassen.
  2. 3. Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. § 30 Trauerfeiern
  3. 1. Trauerfeiern müssen bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden. Sie können in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden. Trauerfeiern dürfen grundsätzlich nicht an anderen Stellen im Freien abgehalten werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  4. 2. Die Aufbahrung des Verstorbenen während der Trauerfeier kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  5. 3. Trauerfeiern (inklusive Auf- und Abbau) dürfen die seitens der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  6. 4. Die von der Friedhofsverwaltung gestellten Musikinstrumente in den Trauerhallen dürfen gespielt werden.
  7. 5. Der Sarg ist erst unmittelbar vor dem Transport zum Grab auf den Bahrwagen zu stellen. Werden Aufbahrungsräume oder Trauerhalle nicht genutzt, ist er in einem geschlossenen Leichenwagen aufzubewahren. IX. Schlussvorschriften § 31 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt Recklinghausen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Recklinghausen zu entrichten.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.1 sich entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, 1.2 die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet, 1.3 als Dienstleistungserbringer gegen eine Regelung des § 7 verstößt, 1.4 entgegen § 22 Abs. 1 und 3 ohne vorherige schriftliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder durch einen anderen errichten oder verändern lässt. 1.5 entgegen § 22 Abs. 1 und 3 als Dienstleistungserbringer ohne vorherige schriftliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert. 1.6 entgegen § 23 die Errichtung von Grabmalen nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzeigt, 1.7 entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält, 1.8 entgegen § 27 und § 28 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder eine Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt, 1.9 entgegen § 30 Abs. 1 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Trauerfeiern im Freien abhält (ausgenommen sind Trauerfeiern am Grab).
  2. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. § 33 Alte Rechte Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Verfügungszeiten bzw. Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. § 34 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 28.11.2017 in der Fassung vom 20.03.2018 außer Kraft.

Anlage zur Friedhofssatzung vom 28.11.2023

Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften (§ 18 Ziffer 1)

Nordfriedhof Reihengräber Feld 18 a Feld 11 g Feld 5 a Wahlgräber Feld 18 Feld R 2 Südfriedhof Reihengräber Feld T 1 Feld C 1 Feld P 7 Feld O 15 Wahlgräber Feld S Feld C 1 Feld P 8 Feld O 14

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Recklinghausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Recklinghausen, 28.11.2023

T e s c h e Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Recklinghausen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Recklinghausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 45xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Recklinghausen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Recklinghausen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Recklinghausen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 45xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Recklinghausen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €