Friedhofsgebühren Oer-Erkenschwick 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Oer-Erkenschwick · Nordrhein-Westfalen · PLZ 45739

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 01.06.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
935,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif (Anlage OR 09-02-01) Ziff. 3.1 a)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.350,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif (Anlage OR 09-02-01) Ziff. 3.2 a) — Preis je Grabstelle
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
506,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif (Anlage OR 09-02-01) Ziff. 3.1 e)
Urnenwahlgrab (3 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 3 Urnen
1.202,50 €
Mehrstelliges Grab für 3 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 401 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.202,50 € für 3 Urnen (= Ø 401 € je Urne)
📄 Gebührentarif (Anlage OR 09-02-01) Ziff. 3.3 a)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
727,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif (Anlage OR 09-02-01) Ziff. 3.1 f)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.054,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif (Anlage OR 09-02-01) Ziff. 3.1 h) — Baumgrab (Urne) als Reihengrab für 1 Urne; Baumpartnergrab für 2 Urnen (Ziff. 3.3 c) nicht gewählt
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
479,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 479 € · Urne: 137 €
📄 Gebührentarif (Anlage OR 09-02-01) Ziff. 1.1 a) und d)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
285,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif (Anlage OR 09-02-01) Ziff. 4.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 01.06.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​ Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Friedhofes (Friedhofsgebührensatzung) der Stadt Oer-Erkenschwick, in Kraft ab 01.06.2026

Ortsrecht 09-02

OR 09-02 (Erg.Lfg. 06/2026)

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Stadt Oer-Erkenschwick

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025 (Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3, 4, 6, 8, 16 und 20), am 1. November 2025 (Nummer 1 Buchstabe a, c und d, Nummer 5, 7, 9 bis 15, 17 und 18 sowie 21 und 22), und am 1. Januar 2026 (Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 19), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712), zuletzt geändert Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024

hat der Rat der Stadt Oer-Erkenschwick in seiner Sitzung am 21.05.2026 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofes beschlossen:

§ 1 – Gebühren

(1) Für die Benutzung des städtischen Friedhofes entsprechend der Friedhofsatzung der Stadt

Oer-Erkenschwick für den kommunalen Friedhof, in der jeweils geltenden Fassung, werden

Gebühren erhoben.

(2) Die Gebühren bemessen sich nach Art und Umfang der jeweils in Anspruch genommenen

Leistung.

(3) Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren im Einzelnen ergeben sich aus dem

anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handlung ihm zuzurechnen ist,

a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder

b) eine Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt

wird.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid geltend gemacht. Sie werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner oder dessen Bevollmächtigten fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die zuletzt gültige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Stadt Oer-Erkenschwick außer Kraft.

Ortsrecht 09-02 OR 09-02 – (Erg.Lfg. 06/2026) Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde

nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Oer-Erkenschwick vorher gerügt

und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel

ergibt.

Oer-Erkenschwick, 28.05.2026

Nazir Bürgermeister

Gebührentarif (Anlage OR 09-02-01) zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oer-Erkenschwick, gültig ab 01.06.2026

Ortsrecht 09-02-01

Anlage: Tarif zur Gebührensatzung für den städtischen Friedhof in Oer-Erkenschwick, gültig ab 01.06.2026

Gebührenart Betrag

  1. 1. Bestattungsgebühren
  1. 1.1. Reihengräber
    • a) Sarggrab (Verstorbene über 5 Jahre) 479,00 €
    • b) Kindergrab (Verstorbene unter 5 Jahre) 274,00 €
    • c) Totgeburten 137,00 €
    • d) Urnenbeisetzungen 137,00 €
    • e) Aschenbeisetzungen 82,00 €
  1. 1.2. Wahlgräber
    • a) Sarggrab (Verstorbene über 5 Jahre) 534,00 €
  1. 1.3. Urnenwahlgräber
    • a) Urne 150,00 €
    • b) Urne in Urnenwandkammer 95,00 €
  1. 1.4. Gemeinschaftsgräber Grabbereitung und Bestattung 246,00 €
  1. 1.5. Zusatzgebühr (für Bestattungen außerhalb der in § 9 Abs. 4 Satz 2 der Friedhofsatzung genannten Zeiten)
    • a) Tarif der entsprechenden Grabart inkl. 50% Zuschlag
  1. 2. Gebühren für Ausbettung

Für die erneute Bestattung auf dem Friedhof Oer-Erkenschwick wird zusätzl. die entsprechende Bestattungsgebühr erhoben

a) Sarggrab (Verstorbene über 5 Jahre) 904,00 €

b) Kindergrab (Verstorbene unter 5 Jahre) 465,00 €

c) Urne 123,00 €

d) Urnenwandkammer 68,00 €

  1. 3. Grabnutzungsgebühren
  1. 3.1. Reihengräber
    • a) Sargreihengrab (Verstorbene über 5 Jahre) 935,00 €
    • b) Kindergrab (Verstorbene unter 5 Jahre/ Tot-und Frühgeburten) 344,00 €
    • c) Anonymes Sargreihengrab 1.702,00 €
    • d) Pflegeleichtes Sargreihengrab 1.744,00 €
    • e) Urnenreihengrab 506,00 €
    • f) Anonymes Urnenreihengrab 727,00 €
    • g) Aschengrabfeld 554,00 €
    • h) Baumgrab (Urne) 1.054,00 €

OR 09-02-01 (Erg.-Lfg. 06/2026) Ortsrecht 09-02-01

  1. 3.2. Sarg-Wahlgräber
    • a) Sargwahlgrab, für jede Grabstelle 1.350,00 €
    • b) für die Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle um jedes weitere Jahr 45,00 €
    • c) Pflegeleichtes Sargwahlgrab, für jede Grabstelle 2.319,00 €
    • d) für die Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle pflegeleichtes Sargwahlgrab um jedes weitere Jahr 77,30 €
  1. 3.3. Urnenwahlgräber
    • a) für jede Grabstelle (für 2 Urnen) 1.202,50 €
    • b) für die Verlängerung des Nutzungsrechtes um jedes weitere Jahr 48,10 €
    • c) Baumpartnergrab, je Stätte (für 2 Urnen) 2.440,00 €
    • d) für die Verlängerung des Nutzungsrechtes je Stätte Baumgrab (für 2 Urnen) um jedes weitere Jahr 97,60 €
  1. 3.4. Gemeinschaftsgräber

Vergabe je Person 50 % der Gebühren nach Ziff. 3.2.a

  1. 3.5. Urnenwandkammer
    • a) Urnenwandkammer (für 2 Urnen) 3.077,50 €
    • b) für die Verlängerung des Nutzungsrechtes je Kammer um jedes weitere Jahr 123,10 €
  1. 3.6. Zusätzliche Grabstelle in bereits belegten Wahlgrabstätten

Zubestattung einer Urne in ein Sarg - Wahlgrab 316,00 €

  1. 4. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle und Leichenhalle
  1. 4.1. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle 285,00 €
  1. 4.2. Gebühren Friedhofskapelle inkl. Harmonium 342,00 €
  1. 4.3. Gebühren für die Aufbewahrung von Leichen Nutzung Kühlraum/ je 34,00 € Tag
  1. 4.4. Für die Benutzung von Nebenräumen einschl. deren Einrichtung 171,00 €
  1. 5. Gebühren für die Zulassung von Grabmalen inkl. Kissensteinen und Liegeplatten
  1. 5.1. Genehmigung von Grabanlagen inkl. Standsicherheitsprüfung Nutzungsfrist 25 Jahre, je Antrag 160,00 €
  1. 5.2. Genehmigung von Grabanlagen inkl. Standsicherheitsprüfung Nutzungsfrist 30 Jahre, je Antrag 186,00 €
  1. 5.3. Genehmigung von Grabmalen ohne Erfordernis Standsicherheit (Abdeckplatten und Einfassungen) 30,00 €
  1. 5.4. Standsicherheitsprüfung bei Verlängerung je Jahr 5,20 €

OR 09-02-01 (Erg.-Lfg. 06/2026) Ortsrecht 09-02-01

  1. 6. Verwaltungsgebühren / Sonstige Leistungen
  1. 6.1. Übertragung/Umschreibung von Nutzungsrechten inkl. Urkunde/Erteilung Zweitausfertigung oder Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 15,00 €
  1. 6.2. Versendung der Urne 65,00 €
  1. 6.3. Gebühren für Bronzeblätter bei Baumreihengräbern 276,00 €
  1. 7. Vorzeitige Rückgabe
  1. 7.1. Gebühr für Pflege für vorzeitig zurückgegebene Sarggräber je Jahr verbleibender Ruhefrist / je Grabstelle 31,30 €
  1. 7.2. Gebühr für Pflege für vorzeitig zurückgegebene Urnengräber je Jahr verbleibender Ruhefrist / je Grabstätte 9,60 €
  1. 8. Grabräumung
  1. 8.1. Sargwahlgrab, je Stelle 135,00 €
  2. 8.2. Sarg – Reihengrab 101,90 €
  3. 8.3. Pflegeleichtes Sarggrab, je Stelle 67,50 €
  4. 8.4. Urnenwahlgrab, je Stätte 67,50 €
  5. 8.5. Urnenreihengrab 33,80 €

Vorstehendes wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Oer-Erkenschwick, 28.05.2026

Nazir Bürgermeister

OR 09-02-01 (Erg.-Lfg. 06/2026)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung, in Kraft ab 01.10.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) der Stadt Oer-Erkenschwick, Stand 2023

Ortsrecht 09-01

OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023)

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Oer-Erkenschwick

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – (entfällt)

§ 4 – Begriffsbestimmungen

§ 5 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 10 Grabbereitung

§ 11 – Ruhezeit

§ 12 – Schutz der Totenruhe

§ 13 – (entfällt)

IV. Grabstätten und Aschengrabfelder

§ 14 Arten der Grabstätten

§ 15 – Erdreihengrabstätten

§ 16 – Erdwahlgrabstätten

§ 17 Durchführung von Bestattungen

§ 18 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

§ 19 Pflegefreie Grabstätten

§ 20 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 (entfällt)

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 24 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

§ 25 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

§ 26 Anlieferung

§ 27 Fundamentierung und Befestigung

§ 28 Gewährleistung der Sicherheit

§ 29 – Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 Herrichtung und Unterhaltung

§ 31 Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes

§ 32 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

§ 33 – Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 34 Leichenhalle und ihre Benutzung

§ 35 – Friedhofskapelle und Trauerfeier

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023) IX. Schlussvorschriften

§ 36 Alte Rechte

§ 37 Gebühren

§ 38 – Haftung

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Inkrafttreten

Friedhofssatzung der Stadt Oer-Erkenschwick

Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntma-chung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV.NRW.S. 1072), in Kraft getreten am 01. Juni 2022 durch Bekanntma-chung vom 07. März 2022 (GV.NRW.S. 286), hat der Rat der Stadt Oer-Erkenschwick am 24.08.2023 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Oer-Erkenschwick gelegenen und von ihr verwalteten „Waldfriedhof“.

(2) Friedhofsträger ist die Stadt Oer-Erkenschwick.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof, der sich im Eigentum der Stadt Oer-Erkenschwick befindet, ist eine nicht-rechtsfähige Anstalt der Stadt.

(2) Der Friedhof dient der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnen-grab), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehatten.

(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes (2) bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Be-legungskapazitäten erteilt werden.

(4) Der Friedhof dient auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grab-stätte in der Stadt innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entspre-chend.

(5) Der Friedhof erfüllt aufgrund der gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächen-funktion. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023)

§ 3 – (entfällt)

§ 4 – Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grab-stätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

(3) Als Bestattung bezeichnet man die Übergabe des Leichnams an die Elemente, Beiset-zung ist die Übergabe der Aschenreste.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen aus-geschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beiset-zungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Falle des Satzes 2 kann der To-tenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Um-bettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträ-gers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Inte-resse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 be-steht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nut-zungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädi-gung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten ver-loren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberech-tigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglich-keit der Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023) II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, aus-genommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Foto-aufnahmen anzufertigen;

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde so-wie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.

(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen be-dürfen der Zustimmung des Friedhofträgers; sie sind spätestens 1 Woche vor dem Ter-min in Schriftform anzumelden.

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023)

§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Rege-lungen zulässig.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusam-menhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofs-träger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzu-setzen.

(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öff-nungszeit des Friedhofes spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Been-digung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasser-entnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spä-testens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage: Tätigkeitsanzeige) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 27 Abs. 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mit-gliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ha-ben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Euro-päischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Lan-des Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.

(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuver-lässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentab- messungen zu berechnen,
  2. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  3. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionier-te Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus die-

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023) sem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Der Anmel-dung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte bean-tragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheini-gung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulas-sen.

(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Bestattungen werden an Werktagen von montags bis donnerstags von 08.00 –13.00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr vorgenommen. Auf Antrag werden Bestattungen samstags von 08.00 Uhr – 11.00 Uhr vorgenommen. Hierfür ist ein Zuschlag zu den Bestattungs-kosten gem. der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung zu entrichten.

(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis ei-nes Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, be-scheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Ver-wesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausge-schlossen ist.

§ 10 – Grabbereitung

(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt.

(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger er-forderlich ist, gilt § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 28 Absatz 5 entsprechend.

§ 11 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für erdbestattete Leichen für den in Anlage 1 dargestellten Bestattungsflä-che des Waldfriedhofs beträgt für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre; für Aschen 25 Jahre.

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023)

(2) (entfällt)

(3) Die Anlage 1 (Planauszug aus der deutschen Grundkarte) ist Bestandteil dieser

Satzung.

§ 12 – Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vol-len Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwor-tung des Friedhofsträgers. Entsprechende Grabnummernkarte und Verleihungsurkunde (Gebührenbescheid) sind mit dem Antrag vorzulegen.

(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder rich-terlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes spre-chender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Bei-setzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schlie-ßung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grab-stätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraus-setzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Um-bettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.

(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebüh-ren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Ver-längerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

§ 13 – (entfällt)

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023) IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 14 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Größe der Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

(a) Reihengrabstätten, nämlich:

aa) Erdreihengrabstätten,

bb) Urnenreihengrabstätten

cc) anonyme Sargreihengrabstätten

dd) anonyme Urnenreihengrabstätten

(b) Wahlgrabstätten, nämlich:

aa) Erdwahlgrabstätten

bb) Urnenwahlgrabstätten

(c) Aschestreufelder

(d) Urnenwandkammern (bis 2 Belegungen)

(e) Pflegeleichte Grabstätten

aa) Erdreihengrabstätten

bb) Erdwahlgrabstätten

(f) Baumbestattung

aa) Urnenreihengrabstätten

bb) Urnenwahlgrabstätten (bis 2 Belegungen)

(g) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umge-bung.

§ 15 – Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nut-zungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr,

b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr,

(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern un-ter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023) (4) Das Abräumen von Grabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungsdauer ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab-feld bekannt zu machen.

§ 16 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, ins-besondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofteils beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Friedhofsträger kann den Wieder-erwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofteils beabsichtigt ist.

(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ab-lauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberech-tigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister,

h) Stiefgeschwister,

i) nicht unter a) – h) fallende Erben und

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023)

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsbe-rechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ab-leben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Fried-hofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestat-tungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät-ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Ver-antwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zah-lende Gebühren.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) In Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Erdwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.

§ 17 – Durchführung von Bestattungen

(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsau-genden Stoffen auszukleiden ist. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen dergestalt zulas-sen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Die Sär-ge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; die Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 1,20 m lang und 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein; der Friedhofsträger kann Ausnah-men zulassen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durch-sickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) (entfällt)

(3) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müs-sen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physi-kalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023) der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt wer-den, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Unbeschadet der Regelungen des § 16 sind Bestattungen grundsätz-lich in Särgen, Urnen oder religiösen Bräuchen dienenden Leichentüchern vorzuneh-men.

§ 18

Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Anonymen Urnenreihengrabstätten

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten

e) Aschestreufelder

f) Urnenwandkammern

g) Baumbestattung

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an de-nen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nut-zungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (§ 11 Abs. 1) bzw. von 30 Jahren (§ 11 Absatz 2) verliehen wird. Nutzungs-rechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesam-te Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung eines Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Die Zahl der Urnen, die in einer Ur-nenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstät-te. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwandkammern (Kolumbarien) oder im Wurzelbereich von Bäumen (Baumbestattung) eingerichtet wer-den. § 16 Abs. 2 und § 16 Absätze 4 bis 10 sowie § 16 Abs. 12 gelten entsprechend. In Urnenwahlgräbern dürfen bis zu 2 Urnen von Angehörigen einer Familie beigesetzt wer-den. Urnen dürfen auch in den für Erdbestattungen vorgesehenen Wahlgrabstellen bei-gesetzt werden, und zwar bis zu vier Urnen in einer unbelegten Wahlgrabstätte und zwei in einer belegten Wahlgrabstätte. Wird eine Urne in einer belegten Wahlgrabstätte für Erdbestattungen beigesetzt, so darf die Ruhezeit der Asche die restliche Ruhezeit der erdbestatteten Leiche nicht übersteigen, es sei denn, dass Nutzungsrecht wird verlän-gert.

(3a) Urnenwandkammern sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage gleich-zeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In Urnenwandkammern dürfen bis zu 2 Urnen von Angehörigen einer Familie beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Asche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindes-tens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist. Die Urnengröße ist in Höhe und Breite den tatsächlichen Maßen der Urnenwandkam-mern anzupassen.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, sofern der Tote dies schriftlich be-stimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklä-

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023) rung des Toten im Original vorzulegen. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m mal 0,40 m. Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Ein Toter wird auf einem hierfür durch den Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschstreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er dies schriftlich bestimmt hat. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

(6) Ein Toter wird mit oder ohne Urne im Wurzelbereich besonders bestimmter Bäume bei-gesetzt (Baumbestattung), wenn er dies schriftlich bestimmt hat. Abs. 4 Satz 2 gilt ent-sprechend. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicher-heitsgründen gefällt werden, schafft der Friedhofsträger Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.

§ 19 – Pflegeleichte Grabstätten

(1) Pflegeleichte Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestal-tung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen oder sonstigen Bodende-ckern. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig. Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung oder Beisetzung eine liegende Grabplat-te (Kissenstein) am Kopfende der Grabstätte anbringen oder anbringen lassen, die oberhalb der Erdoberfläche zu verlegen ist.

(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

§ 20 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge-schlossenen Feldern) obliegen der Stadt Oer-Erkenschwick.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 – (entfällt)

§ 22 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Sat-zung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Oer-Erkenschwick (Baumschutzsat-zung) in der jeweils gültigen Fassung.

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023) VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 23 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zu-sätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(2) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 24 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Stelen: max. m Höhe 0,80 / Breite 0,40 / Länge 0,40

Breitsteine: max. m Höhe 0,50 / Breite 0,45 / Mindeststärke 0,12

Liegende Formen max. m Länge 0,40 / Breite 0,35 / Mindeststärke 0,12

b) Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an

Stelen: max. m Höhe 1,00 / Breite 0,50 / Länge 0,50

Breitsteine: max. m Höhe 0,80 / Breite 0,45 / Mindeststärke 0,12 bis 0,14

Liegende Formen max. m Länge 0,40 bis 0,70 / Breite 0,50 / Mindeststärke 0,12

c) Wahlgrab 1-stellig

Stelen: max. m Höhe 1,20 / Breite 0,50 / Länge 0,50

Breitsteine: max. m Höhe 1,20 / Breite 0,60 / Mindeststärke 0,14 bis 0,20 Liegende Formen max. m Länge 0,60 – 0,80 / Breite 0,40 – 0,60 / Mindestst. 0,12

d) Wahlgrab 2-stellig

Stelen: max. m Höhe 1,60 / Breite 0,50 / Länge 0,50

Breitsteine: max. m Höhe 1,20 / Breite 1,20 / Mindeststärke 0,14 – 0,20

Liegende Formen max. m Länge 0,80 / Breite 0,50 – 1,00 / Mindeststärke 0,12

e) Wahlgrab 3-stellig

Stelen: max. m Höhe 1,60 / Breite 0,50 / Länge 0,50

Breitsteine: max. m Höhe 1,20 / Breite 1,80 / Mindeststärke 0,14 – 0,20

Liegende Formen max. m Länge 1,20 / Breite 1,20 / Mindeststärke 0,14

f) Wahlgrab 4- und mehrstellig

Stelen: max. m Höhe 1,60 / Breite 0,50 / Länge 0,50

Breitsteine: max. m Höhe 1,20 / Breite 2,40 / Mindeststärke 0,14 – 0,20

Liegende Formen max. m Länge 1,20 / Breite 1,20 / Mindeststärke 0,14

(3) Urnengrabstätten Die Größe der Grabmale bei Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen.

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023) (4) Abdeckungen Auf allen Gräbern darf grundsätzlich nicht mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. Einstellige Urnengrabstellen dürfen zu 100 % abgedeckt werden.

(5) Firmenbezeichnungen Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise auf der Schmalseite der Grab-male angebracht werden

(6) Steineinfassungen Einfassungen aus Stein auf Grabstätten sind zulässig für Erd- und Urnenbestattungen allein auf Wahl- und Reihengrabfeldern. Nicht zulässig sind Einfassungen auf anonymen Grabfeldern, auf Pflegeleichten Grab-stätten und der Baumbestattung.

Es ist nicht zulässig, in grenznahen Bereichen von Bäumen Einfassungen zu installie-ren, wenn dazu das Entfernen von Bäumen oder Baumwurzeln erforderlich wird.

Es dürfen nur Einfassungen aus Naturstein verwendet werden. Die Größe der Einfas-sung muss dem Grabmaß entsprechen. Die Einfassung ist bodengleich, aber nicht hö-her als 5 cm über dem Niveau des Umfeldes einzubauen. Es können pro Grabstelle nur durchgehend einteilige Elemente eingebaut werden; bei mehrstelligen Grabstellen sind Sondervereinbarungen erforderlich. Die Elemente sind an den Ecken und in der Mitte auf Punktfundamente (Magerbeton) zu setzen. Randeinfassungen der Wege dürfen nicht berührt werden.

Die Größe der Elemente beträgt:

a) auf Wahlgräbern pro Stelle

in der Breite : 0,05 m bis maximal 0,08 m

in der Höhe : ab 0,12 m

in der Länge : 1,30 m x 2,50 m (einstellig) bis 2,60 m x 2,50 m (zweistellig)

b) auf Reihengräbern

in der Breite : 0,04 m bis maximal 0,08 m

in der Höhe : ab 0,12 m

in der Länge : 0,75 m x 1,80 m

c) und auf Urnengräbern

in der Breite : 0,03 m bis maximal 0,05 m

in der Höhe : ab 0,08 m

in der Länge : 1,00 m x 1,00 m

Der Einbau von Grabeinfassungen ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und wird durch diese genehmigt.

(7) Pflegeleichte Reihen- und Wahlgräber Die Grabplatte darf eine Größe von max. 0,5 m x 0,4 m und eine max. Neigung von 35 Grad nicht überschreiten.

(8) Urnenwandkammern a) Form und Gestaltung regelt ausschließlich die Friedhofsverwaltung. b) Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern sind die Namen, Geburts- und Todesjahr des/der Verstorbenen anzubringen. Die Auswahl der Schriften

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023) (Größe, Farbe des Schrifttyps) wird durch die Friedhofsverwaltung vorgege-ben. c) Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstat-tungen wie Kerzen, Blumen, Vasen und Ornamenten. d) Diese zusätzlichen Grabausstattungen dürfen nur auf der davor aufgestellten Blumenbank (Sockel) aufgestellt, bzw. abgelegt werden.

(9) Baumbestattung Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt ausschließlich auf einer von dem Friedhofs-träger festgelegten Fläche im Umfeld des Baumes auf einer bereitgestellten Säule (Rei-hengrab) oder einem für jede Grabstätte bereitgestellten Stein (Wahlgrab). Hierauf kann ein Messingschild mit entsprechenden Angaben des Toten (Name, Vorname, Geburts-und Sterbedaten) gemäß Angaben des Totenfürsorgeberechtigten angebracht werden. Stein und Schild wird von dem Friedhofsträger kostenpflichtig zur Verfügung gestellt. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung oder zu Gedenkta-gen (November) gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke oder Kränze sind spätestens nach vier Wochen zu entfernen. Insbesondere ist es nicht gestattet:

  • Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten
  • Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen
  • Kerzen oder Lampen aufzustellen
  • von nicht autorisierten Personen Anpflanzungen vorzunehmen.

(10) Ausnahmen

Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 22 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1-4 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

(11) Für alle Grabstätten gilt:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 a Bestattungsgesetz NRW erfüllen.

c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • Grabmale müssen den Anforderungen der Richtlinien für das Erstellen und

Prüfen von Grabmalanlagen in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

  • Stehende Grabmale müssen eine zweifache Verdübelung haben.
  • Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
  • Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Ge-

staltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Farben.

§ 25 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023) 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maß, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und

2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbei-tung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un-verzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit ver-stoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zerti-fiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.

(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holz-tafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung oder Bestattung verwendet werden.

§ 26 – Anlieferung

(1) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzel-heiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 27 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Re-geln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grab-malanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Okt. 2018 gültigen Fassung einzubringen.

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 er-folgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsge-setzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Scha-densfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Per-

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023) son mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachge-wiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme be-gleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

§ 28 – Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.

(2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten (Nutzungsberechtigte gem. Verleihungsurkunde bzw. Inhaber Grabnummernkarte) in verkehrssicheren Zustand zu halten.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nut-zungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen sowie Gra-beinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, un-verzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzube-wahren; anschließend gilt § 29 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforde-rung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzu-setzen.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeich-nis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmal-schutz und –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteili-gen.

§ 29 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 28 Abs. 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zu-stimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit, Nutzungsrechts oder der Entziehung des Nutzungsrechtes werden, unter Einhaltung der in Absatz 3 genannten Frist, Grabmale und sonstige bauli-

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023) che Anlagen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien sowie vorhan-dener Grabschmuck vom Friedhofsträger entfernt. Die Kosten hierfür hat der Nutzungsbe-rechtigte zu tragen. Die Abräumgebühr wird bereits mit der Grabnutzungsgebühr erhoben. Für Grabstätten, die vor dem 01.01.2018 aufgestellt worden sind, wird die Abräumgebühr erst nach erfolgter Abräumung durch den Friedhofsträger erhoben (Gebührentarif (6) zum

§ 1 der Friedhofsgebührenordnung).

(3) Die nutzungsberechtigte Person erhält innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts die Möglichkeit, Grabmale, Befestigungsmateria-lien, vorhandenen Grabschmuck und sonstige bauliche Anlagen vom Grab zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren; Die vorhandenen Gegenstände fallen nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers (4) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 6 Satz 1, § 25 Absätze 1 bis 3 und § 26 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in

§ 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 28 Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die

Frist im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 Abs. 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grab-schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu ent-fernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstät-ten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere Bäume und Sträucher dürfen in der Hö-he 2 Meter ab Erdboden und in der Breite die Außenmaße der Grabstelle nicht über-schreiten.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts her-zurichten.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Pro-dukten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023) Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 31 – Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes

(1) Das Nutzungsrecht kann in besonders begründeten Fällen auf Antrag an den Friedhofs-träger zurückgegeben werden. Der Antrag auf Rückgabe ist von dem Nutzungsberechtig-ten schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.

Der Friedhofsträger entscheidet über den Antrag.

(2) Ist die Ruhezeit an der Grabstelle noch nicht abgelaufen, so werden Gebühren für die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes für jedes Jahr der noch verbleibenden Ruhe-zeit berechnet.

Die Ruhezeiten ergeben sich gem. § 11 und bleiben durch Rückgabe des Nutzungsrech-tes unberührt. Das Nutzungsrecht kann nur entschädigungslos zurückgegeben werden.

(3) Nach Abgabe des Rückgabeantrages und Zustimmung des Friedhofsträgers sind die auf der Grabstelle befindlichen Grabmal und Grabmalanlagen von dem Nutzungsberechtig-ten, deren Nutzungsrecht vor dem 01.01.2018 geschlossen wurde, innerhalb einer mit der Friedhofsverwaltung vereinbarten Frist vollständig zu entfernen. Gegen Gebühr kann der Friedhofsträger mit dem Abräumen der Grabstätte beauftragt werden. Dies ist in dem An-trag nach Abs. 1 schriftlich anzuzeigen. (Für ab dem 01.01.2018 erworbene Grabstellen ist diese Gebühr bereits in der Grabnutzungsgebühr erhoben.) Wird die Grabstelle nicht oder nicht vollständig innerhalb der vereinbarten Frist vom Nutzungsberechtigten abge-räumt, ist der Friedhofsträger berechtigt die Grabstätte ohne weitere Nachricht selbst ab-zuräumen und die entsprechende Gebühr hierfür bei dem dann ehemals Nutzungsberech-tigten zu erheben. Vorhandene Gegenstände gehen in das Eigentum des Friedhofsträ-gers über. Die durch die Baumschutzsatzung der Stadt Oer-Erkenschwick geschützten Bäume dürfen nicht abgeräumt werden.

§ 32 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Der Friedhofsträger kann für die Gestaltung durch Aushang besondere Vorgaben machen.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern;

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem;

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

§ 33 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu las-

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023) sen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzie-hen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewie-sen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unan-fechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu set-zen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Fried-hofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt, ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 34 – Leichenhallen und ihre Benutzung

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung.

(2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung dessen Personals betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Be-denken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 35 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem be-sonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amts-arztes.

§ 35 – Friedhofskapelle und Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Im Falle einer anonymen Bestattung ist die Teilnahme der engsten Angehörigen zulässig. Das Niederle-gen von Blumengebinden und Kränzen ist unzulässig.

(2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer an-steckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023) (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer mel-depflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 36 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vor-schriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.

§ 37 – Gebühren

Für die Benutzung der durch den Friedhofsträgers verwalteten Waldfriedhofs und dessen Ein-richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrich-ten.

§ 38 – Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere ent-stehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder ver-gleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

Für Schäden durch Naturereignisse, Diebstahl, Zerstörung durch fremde Hand, Bergbau oder andere Ursachen an den Grabstätten oder deren Zubehör ist der Friedhofsträger nicht haftbar. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 39 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  1. 2. die Verhaltensregeln des § 7 Abs. 2 missachtet,
  1. 3. entgegen § 7 Abs. 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträ- gers durchführt,

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023)

  1. 4. als Gewerbetreibender

a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird

b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Abs. 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird.

c) außerhalb der in § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

d) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,

f) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Was-serentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

g) entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,

  1. 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträ- ger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  1. 6. ohne Zustimmung des Friedhofträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
  1. 7. entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofträgers errichtet oder verändert,
  1. 8. entgegen § 25 Abs. 2 oder § 25 Abs. 3 Unterlagen nicht vorlegt,
  1. 9. entgegen § 27 Abs. 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
  1. 10. entgegen § 27 Abs. 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  1. 11. entgegen § 28 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssiche- ren Zustand erhält,
  1. 12. entgegen § 29 Abs. 1 ohne Zustimmung des Friedhofträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
  1. 13. entgegen § 30 Abs. 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  1. 14. entgegen § 30 Abs. 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
  1. 15. entgegen § 30 Abs. 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststof- fe, verwendet oder so beschaffendes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023)

§ 40 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.10.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die zuletzt gültige Friedhofsatzung außer Kraft.

Anlagen:

  1. 1. Planauszug aus der deutschen Grundkarte
  2. 2. Tätigkeitsanzeige

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende geänderte Friedhofssatzung der Stadt Oer-Erkenschwick wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird auf folgende Rechtsfolgen hingewiesen: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmun-gen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öf-fentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Oer-Erkenschwick, 18.10.2023

Wewers Bürgermeister

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023)

Ortsrecht 09-01 OR 09-01 (Erg.-Lfg. 10/2023)

Anlage 2 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

TÄTIGKEITSANZEIGE

Erstmalige Ausführung von Friedhofsarbeiten in Ihrem Zuständigkeitsbereich

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen an, dass wir beabsichtigen, zu dem oben eingetragenen Datum erstmals Arbeiten auf einem der von Ihnen getragenen Friedhöfe auszuführen.

Ein Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung ist in Kopie (Anlage) beigefügt.

Wir sind darüber informiert, dass eine ausdrückliche Zustimmung von Ihrer Seite nicht erfolgt und dementsprechend die Zustimmung als stillschweigend erteilt gilt, wenn nichts anders mitge-teilt wird.

Der Inhalt Ihrer Friedhofsatzung ist uns bekannt und wird vollständig akzeptiert.

Mit freundlichen Grüßen

(Name)

(Unterschrift)

Anlage: Versicherungsbescheinigung Per Telefax: ____________________

Stadt Oer-Erkenschwick Friedhofsverwaltung

Rathausplatz 1

45739 Oer-Erkenschwick

Betreff: Friedhofsarbeiten am Waldfriedhof Telefon: ____________________ Mobil: E-Mail: ____________________

Datum: ____________________

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Oer-Erkenschwick?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oer-Erkenschwick mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 45xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Oer-Erkenschwick anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Oer-Erkenschwick
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 137 € (Urne) bzw. 479 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Oer-Erkenschwick (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 45xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Oer-Erkenschwick:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €