Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 09.12.2022 · Friedhofssatzung: 09.12.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.396 € für Personen über 5 Jahre (Grabstättengebühr) |
| Sargwahlgrab | 1.518 € je Grabstelle |
| Urnenreihengrab | 700 € für Urnen (Reihengrabstätte) |
| Urnenwahlgrab | 1.587 € 2-stellig |
| Urnengrab anonym | 976 € Anonymes Urnengrab |
| Baumbestattung | 1.541 € Baum-Reihengrab (Grabstätte im Wurzelbereich eines Baumes) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 562 € (Sarg) / 337 € (Urne) Separate Bestattungsgebühren laut Tarif A, nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; nur Vorplatz (24,00 €), Feierraum (208,00 €) und Verabschiedungsraum (29,00 €) genannt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Datteln für die kommunalen Friedhöfe vom
09.12.2022
Der Rat der Stadt Datteln hat am 30.11.2022 folgende Satzung erlassen:
Rechtsgrundlagen
- 1. § 4 des Bestattungsgesetzes (BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), in der jeweils geltenden Fassung
- 2. §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW .S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in der jeweils geltenden Fassung
- 3. §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW S. 1029), in der jeweils geltenden Fassung
- 4. § 34 der Friedhofssatzung der Stadt Datteln für die kommunalen Friedhöfe in der jeweils geltenden Fassung
§ 1
Gebührenpflicht, Gebührentarif
(1) Für die Bestattung, Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung sowie für die Überlassung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwandkammern im Kolumbarium werden Gebühren erhoben, die in einem Gebührentarif festgesetzt sind.
Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Wird von einer Bestattung oder einer Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe nach Bestellung Abstand genommen, sind die Gebührenschuldner verpflichtet, der Friedhofsverwaltung die Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Vorbereitung für die Bestattung oder Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe entstanden sind. (3) Werden beantragte Leistungen der Friedhofsverwaltung nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Es besteht kein Anspruch auf Gebührenrückzahlung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist jeder, der eine Leistung nach dem Gebührentarif beantragt. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
(1) Die Gebühren entstehen mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtung der Friedhöfe, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung und mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte bzw. an einer Urnenwandkammer im Kolumbarium.
(2) Dem Gebührenschuldner wird ein Gebührenbescheid erteilt.
Die Gebühren sind mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 4
Beitreibung
(1) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt.
(2) Nach erfolgloser Mahnung werden die Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 5
Härtefälle
Der Bürgermeister ist berechtigt, in besonderen Fällen die anfallende Gebühr zu ermäßigen bzw. zu erlassen.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Datteln für die kommunalen Friedhöfe vom 27.06.2016 außer Kraft.
T a r i f
zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Datteln
(A) Bestattungsgebühren
1. Erdbestattung
a) Personen über 5 Jahre Reihengräber, Anonyme Grabstätten, Wahlgräber und Steinplattengrabstätten, Baumgräber und Dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgrabstätte 562 €
b) Personen unter 5 Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten, aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte, Reihengräber, Anonyme Grabstätten, Wahlgräber und Steinplattengrabstätten, Baumgräber und Dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgrabstätte 379 €
2. Feuerbestattung
a) Beisetzung einer Urne in der Erde 337 €
b) Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer im Kolumbarium 337 €
3. Grabbeigaben
a) kremierte Haustiere 168 €
Mit den Gebühren sind folgende Leistungen abgegolten:
Ausheben und Ausschmücken sowie Verfüllen des Grabes, erstes Hügeln, Bereitstellung eines Leichentransportwagens (bei Urnen einer Trage) und eines Kranztransportwagens.
Bei der Beisetzung einer Urne in einer Urnenwandkammer im Kolumbarium entfällt das Ausheben, Ausschmücken und Verfüllen des Grabes. Dafür wird die Grabkammer geöffnet, die Frontsteinplatte für den Steinmetz bereitgehalten, nach Gravur wieder entgegengenommen und nach Beisetzung der Urne dauerhaft verschlossen.
Wird eine Leistung nicht voll erbracht, so bleibt davon die Gebührenhöhe unberührt.
Wird eine Bestattung an einem Samstag auf Wunsch der Hinterbliebenen durchgeführt, so wird auf die angegebenen Bestattungsgebühren ein Zuschlag von 30 % erhoben.
(B) Gebühren für die Vergabe von Reihengrabstätten, Anonymen Grabstätten, Wahlgrabstätten, Steinplattengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnengrabstätten, Urnensteinplattengrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten, Grabstätten im Wurzelbereich eines Baumes (Baumbestattungen) und dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgrabstätten.
| 1. Reihengrabstätten | |
|---|---|
| a) Personen über 5 Jahre | 1.396 € |
| b) Personen unter 5 Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte | 537 € |
| c) Urnen | 700 € |
| 2. Anonyme Grabstätten und Steinplattengrabstätten | |
| a) Anonymes Sarggrab | 2.045 € |
| b) Steinplatten-Sargreihengrab | 2.247 € |
| c) Steinplatten-Sargreihengrab, 2-stellig | 6.795 € |
| d) Anonymes Urnengrab | 976 € |
| e) Urnen-Steinplattengrab | 1.530 € |
| 3. Wahlgrabstätten | |
| a) Sargwahlgrab, je Grabstelle | 1.518 € |
| b) Urnenwahlgrab, 2-stellig | 1.587 € |
| b) Urnenwandkammern im Kolumbarium (bis zu 2 Urnen je Urnenwandkammer) | 3.354 € |
| 4. Grabstätten im Wurzelbereich eines Baumes (Baumgrabstätten) | |
| a) Baum-Reihengrab | 1.541 € |
| b) Baum-Partnergrab, 2-stellig | 3.696 € |
| 5. Dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgrabstätten | |
| a) Sargreihengrab Dauergrabpflege | 1.266 € |
| b) Urnenreihengrab Dauergrabpflege | 635 € |
| 6. Zusätzliche Grabstelle in bereits belegter Wahlgrabstätte | 505 € |
| 7. Verlängerung Wahlgräber | |
| a) Verlängerung Steinplatten-Sargpartnergrab, 2-stellig/Jahr | 226,50 € |
| b) Verlängerung Sargwahlgrab, je Stelle/Jahr | 50,60 € |
| c) Verlängerung Sargwahlgrab inkl. Zusatzfläche, je Stelle/Jahr | 58,20 € |
| d) Verlängerung Urnenwahlgrab, 2-stellig/Jahr | 52,90 € |
| e) Verlängerung Urnenwandkammer im Kolumbarium, je Jahr | 167,70 € |
| f) Verlängerung Baum-Partnergrab, 2-stellig/Jahr | 123,20 € |
(C) Gebühren für Umbettungen
Ausgrabungen
| a) Personen über 5 Jahre | 787 € |
|---|---|
| b) Personen unter 5 Jahren | 422 € |
| c) Urnen | 168 € |
Für eine erneute Bestattung auf dem Friedhof wird zusätzlich die entsprechende Bestattungsgebühr erhoben.
Für die bei Umbettungen entstehenden Nebenarbeiten wie Versetzen von Grabdenkmälern und Beseitigung von Beschädigungen an Nachbargrabstellen sind die von der Friedhofsverwaltung aufgewendeten Kosten zusätzlich zu erstatten.
(D) Gebühren für die Zulassung von Grabmalen
| a) Genehmigung von Grabanlagen, inkl. Standsicherheitsprüfung (Nutzungsfrist 15 Jahre), je Antrag | 21,00 € |
|---|---|
| b) Genehmigung von Grabanlagen, inkl. Standsicherheitsprüfung (Nutzungsfrist 25 Jahre), je Antrag | 28,00 € |
| c) Genehmigung von Grabanlagen, inkl. Standsicherheitsprüfung (Nutzungsfrist 30 Jahre), je Antrag | 31,00 € |
| d) Genehmigung von Grabmalen ohne Erfordernis der Standsicherheit, Abdeckplatten und Einfassung, je Antrag | 12,00 € |
| e) Gebühr für die Standsicherheitsprüfung, bei der Verlängerung von Grabstätten, je Verlängerungsjahr | 0,65 € |
(E) Gebühren für sonstige Leistungen
| 1. Antrag auf Teilung einer Grabstätte | 12,00 € |
|---|---|
| 2. Antrag auf vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte | 12,00 € |
| 3. Genehmigung /Reservierung Vorplatz Trauerhalle für Trauerfeier | 24,00 € |
| 4. Gebühr für Pflege von vorzeitig zurückgegebenen Grabstätten an Sarggräbern je Jahr verbleibende Ruhefrist/je Grabstätte | 30,20 € |
| 5. Gebühr für Pflege von vorzeitig zurückgegebenen Grabstätten an Urnengräbern je Jahr verbleibende Ruhefrist/je Grabstätte | 8,80 € |
| 6. Sonstige Leistungen durch den Friedhofsgärtner, je Stunde | 37,00 € |
| 7. Abräumen Sargwahlgrab, je Stelle | 145,00 € |
| 8. Abräumen Grabbeet vor Bestattung in Bestandsgrab | 109,00 € |
| 9. Abräumen Urnenwahlgrab, je Stätte | 73,00 € |
| 10. Nutzung des Feierraums mit Dekoration | 208,00 € |
| 11. Nutzung des Feierraums mit Dekoration inkl. Orgelnutzung | 229,00 € |
| 12. Nutzung des Verabschiedungsraums, je Tag | 29,00 € |
| 13. Aufbahrung in der Zelle, je Tag | 22,00 € |
| 14. Nutzung einer Leichen-Kühltruhe, je Tag | 28,00 € |
| 15. Nutzung des Raumes für Waschungen oder Obduktionen | 50,00 € |
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung der Stadt Datteln für die kommunalen Friedhöfe vom 09.12.2022
Der Rat der Stadt Datteln hat in seiner Sitzung am 30.11.2022
aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz –BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV.NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV. NRW.S. 405) und § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29 September 2020 (GV. NRW. S. 916) folgende Friedhofssatzung der Stadt Datteln für die kommunalen Friedhöfe beschlossen:
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich § 2 Einschränkung des Geltungsbereichs § 3 Friedhofszweck § 4 Bestattungsbezirke § 5 Begriffsbestimmungen § 6 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 7 Öffnungszeiten § 8 Verhalten auf dem Friedhof § 9 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 11 Särge und Urnen § 12 Grabbereitung § 13 Ruhezeit § 14 Schutz der Totenruhe § 15 Haustiere
IV. Grabstätten
§ 16 Art der Grabstätten § 17 Erdreihengrabstätten § 18 Steinplattengrabstätten § 19 Wahlgrabstätten § 20 Urnengrabstätten
§ 21 Anonyme Grabstätten § 22 Sonstige Grabstätten § 23 Muslimische Grabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 25 Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Einfassungen § 26 Zustimmungserfordernis § 27 Anlieferung § 28 Fundamentierung und Befestigung § 29 Unterhaltung § 30 Entfernung
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 31 Herrichtung und Unterhaltung § 32 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 Benutzung der Leichenhallen § 34 Trauerfeier
IX. Schlussvorschriften
§ 35 Alte Rechte § 36 Haftung § 37 Gebühren § 38 Ordnungswidrigkeiten § 39 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
- 1. Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Datteln gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- a) Hauptfriedhof
- b) Nordfriedhof
- c) Südfriedhof
- d) Alter Friedhof Ahsen
- 2. Friedhofsträger ist die Stadt Datteln.
§ 2
Einschränkung des Geltungsbereichs
- 1. Die Vorschriften der §§ 18 und 21 für Steinplattengrabstätten und anonyme Grabstätten dieser Friedhofssatzung gelten nicht für den im Gebiet der Stadt Datteln gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof „Alter Friedhof Ahsen“.
- 2. Die Vorschriften des § 21 für anonyme Grabstätten dieser Friedhofssatzung gelten nicht für den im Gebiet der Stadt Datteln gelegenen und von ihr verwalteten Nordfriedhof.
- 3. Die Vorschriften der §§ 20 Abs. 4 und 5, 22 Nr. 4 für Urnenkammern im Kolumbarium, daergrabgepflegte Gemeinschaftsgrabstätten sowie Baumgrabstätten dieser Friedhofssatzung gelten nicht für die im Gebiet der Stadt Datteln gelegenen und von ihr verwalteten „Alter Friedhof Ahsen“ und Nordfriedhof.
§ 3
Friedhofszweck
- 1. Die Friedhöfe sind eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Datteln.
- 2. Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben
- a) ihren 1. Wohnsitz in Datteln hatten oder
- b) die in Datteln geboren sind oder
- c) von denen Angehörige ersten Grades in Datteln wohnen oder
- d) von denen ein Ehepartner bereits in Datteln bestattet ist oder
- e) die ununterbrochen länger als 10 Jahre in Datteln gemeldet waren oder
f) die bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere durch Verarbeitung hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.
- 3. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt ist oder ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
- 4. Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 und 3 bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
§ 4
Bestattungsbezirke
- 1. Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: Hauptfriedhof, Südfriedhof, Nordfriedhof und Alter Friedhof Ahsen.
Ein Lageplan mit der Abgrenzung der Bestattungsbezirke ist Anlage dieser Satzung.
Der Bestattungsbezirk des Hauptfriedhofes umfasst das Gebiet, das durch folgende Straßen/Gebietsgrenzen begrenzt wird:
Stadtgrenzen, im Norden eingegrenzt durch die Gemarkungsgrenzen der Gemarkung Ahsen, im Süden wird er begrenzt bis zum Rückraum der an die Zechenstraße (nördlich) anliegende Bebauung in gerader Linie von West bis Ost.
Der Bestattungsbezirk des Südfriedhofes wird begrenzt durch die Stadtgrenzen und im Norden durch die Zechenstraße (Bebauung nördlicher Teil).
Der Bestattungsbezirk Nordfriedhof und Alter Friedhof Ahsen wird begrenzt durch die Gemarkungsgrenzen der Gemarkung Ahsen und die Stadtgrenze.
- 2. Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
- a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
- b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.
- 3. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 5
Begriffsbestimmungen
- 1. Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen ist.
- 2. Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 19 Abs. 6 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 6
Schließung und Entwidmung
- 1. Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
- 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.
- 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet werden und die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
- 4. Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 7
Öffnungszeiten
- 1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
- 2. Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 8
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
- 3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/ Rollerblades/ Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung Arbeiten auszuführen,
- d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu fertigen,
- e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile, seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
- g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- h) Sport zu treiben, zu lärmen, zu lagern oder zu übernachten, Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen,
- i) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden,
- j) die Benutzung von Laubblasgeräten; ausgenommen hiervon sind Arbeiten städtischer Bediensteter sowie der auf dem Friedhof zugelassenen
Gewerbetreibenden, sofern das Laub/Blüten in die bereitgestellten Abfallbehälter entsorgt wird.
- 4. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 5. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 9
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze und Bildhauer für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger anzeigen.
- 2. Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerkähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
- 3. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.
- 4. Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 2) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeiten abdeckende Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 27 Abs. 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
- 5. Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen
Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
- 6. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
- 7. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags, in den Monaten März bis Oktober nicht vor 7.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 8.00 Uhr, begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 17.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Der Friedhofsträger kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
- 8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- 9. Die Gewerbetreibenden dürfen den auf dem Friedhof anfallenden Abraum nur an den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Lagerplätzen ablagern.
- 10. Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist.
In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabsteinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
- 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen und nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
- 11. Leichenfahrzeuge dürfen nur die unmittelbaren An- und Abfahrtswege zu und von den Leichenhallen benutzen.
- 12. Die Höchstgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge beträgt 5 km/h
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10
##### Anzeigepflicht und Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung oder Beisetzung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
- 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte /Urnenwahlgrabstätte oder einer zweistelligen Steinplattengrabstätte/ zweistelligen Baumgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
- 4. Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung und Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Bestattungen und Beisetzungen finden grundsätzlich nur montags bis donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 14.00 Uhr statt. Freitags und samstags werden Bestattungen und Beisetzungen bis 12.00 Uhr durchgeführt. Nach 14.00 Uhr (montags - donnerstags) bzw. 12.00 Uhr (freitags und samstags) werden Bestattungen und Beisetzungen nur vorgenommen, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.
- 5. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Auf Antrag der Totenfürsorgeberechtigten können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
- 6. Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach 24 Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
§ 11
##### Särge und Urnen
- 1. Bestattungen oder Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung oder Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
- 2. Särge und Urnen, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der in der Satzung festgelegten Ruhezeiten ermöglicht wird. Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
- 3. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 12
Grabbereitung
- 1. Die Gräber werden von dem Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör bis einen Tag vor der Bestattung oder Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden muss, wird hierfür eine gesonderte Gebühr erhoben.
- 5. Der Nutzungsberechtigte hat Grabmale, Fundamente und Abdeckplatten bis einen Tag vor der Bestattung oder Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente und Abdeckplatten durch den Friedhofsträger oder durch einen von ihr beauftragten Dritten entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.
§ 13
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen, die in der Erde bestattet oder beigesetzt werden, beträgt 25 Jahre.
Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
Bei Aschen, die in Urnenwänden beigesetzt werden, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 14
*Schutz der Totenruhe*
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist- mit dessen schriftlicher Zustimmung und in Verantwortung des Friedhofsträgers.
- 2. Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabungen eines Toten im Sinne des Satzes 1.
- 3. Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekanntgewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebietes soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
- 4. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof erstmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstelle/Urnenwahlgrabstelle/einer zweistelligen Steinplattengrabstätte/zweistelligen Baumgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
- 5. Mit dem Antrag ist die Graburkunde vorzulegen.
- 6. Alle Umbettungen werden von dem Friedhofsträger durchgeführt. Dieser bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 7. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 8. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 9. Umbettungen von Erdbestattungen werden nur in den Monaten Oktober bis März (Winterhalbjahr) durchgeführt.
- 10. Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstelle/ zweistelligen Steinplattengrabstätte/ zweistelligen Baumgrabstätte.
§ 15
*Haustiere*
- 1. Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.
- 2. Die Einbringung soll außerhalb der Öffnungszeiten des betroffenen Friedhofs erfolgen. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.
IV. Grabstätten
§ 16
Art der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.
- 2. Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Erdreihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Steinplattengrabstätten
f) Grabstätten in Urnenkammern (Kolumbarium)
g) Urnengrabstätten im Wurzelbereich eines Baumes (Baumbestattung)
h) Anonyme Grabstätten
i) Sonstige Grabstätten
j) Muslimische Grabstätten
- 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 4. Sollte durch höhere Gewalt, durch Einwirkungen Dritter oder Naturereignisse die Nutzung des Rechts nicht möglich sein, entsteht kein Erstattungsanspruch gegen die Stadt.
§ 17
Erdreihengrabstätten
- 1. Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach durch Zuteilung belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Erdreihengrabstätte ist nicht möglich.
- 2. Es werden Erdreihengrabfelder eingerichtet:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
- 3. In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen
Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Erdreihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.
- 4. Das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird drei Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Dabei werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, die ihnen gehörenden Gegenstände zu entfernen.
§ 18
Steinplattengrabstätten
- 1. 1. Steinplattengrabstätten sind ein- und zweistellige Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht verliehen wird
- 1. a) für die Dauer von 25 Jahren bei einstelligen Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten und die gemäß § 25 Abs. 4 lit a.) mit einer Steinplatte zu versehen sind, die den Namen der Toten tragen,
- 2. b) für die Dauer von 30 Jahren bei zweistelligen Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten, die gemäß § 25 Abs. 4 lit. b) mit einer Steinplatte oder einem stehenden Grabmal zu versehen sind, die den Namen der Toten tragen.
- 2. 2. Die restliche Grabstätte und die des Reihengrabfeldes werden durch den Friedhofsträger mit geeigneten Materialien (z.B. Ziersplitt, Rasen, Sträucher oder Bodendecker) abgedeckt und allein von dem Friedhofsträger unterhalten. Bepflanzungen und Grabschmuck, sowie das Aufstellen von Grabmalen sind nicht zulässig. Bei den einstelligen Steinplattengrabstätten sind Grablichter und Blumenvasen mit einem Sockelmaß von max. 20x20 cm und einer max. Höhe von 30 cm rechtsseitig der Steinplatte zulässig. Grabschmuck darf nur auf den ausgewiesenen Flächen abgelegt werden.
- 3. 3. Die einzelnen Grabparzellen sind nicht erkennbar abgegrenzt. Die Lage der Steinplattengrabstätten sowie die Lage der Steinplatten und der stehenden Grabmale werden von dem Friedhofsträger festgelegt.
- 4. 4. Während der Nutzungszeit der zweistelligen Steinplattengrabstätte darf eine zweite Beisetzung oder Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
- 5. 5. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der zweistelligen Steinplattengrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte zu entscheiden.
- 6. 6. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erd- und Urnenreihengrabstätten entsprechend auch für
Steinplattengrabstätten. Für zweistellige Steinplattengrabstätten gelten zusätzlich analog die Vorschriften des § 19 Abs. 4, 6-8.
§ 19
Wahlgrabstätte
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auch ohne Todesfall erworben werden. Zu einer Wahlgrabstelle mit Erdbestattung können max. 3 Urnen beigegeben werden. (s. Satzung ALT § 17 Abs. 3 Satz 3)
- 2. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben bzw. ohne Bestattungsfall für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren verlängert werden. Ein Wiedererwerb und eine Verlängerung sind nur auf Antrag möglich. Um das Erscheinungsbild des Friedhofs zu erhalten, können bei mehrstelligen Wahlgrabstätten freie, hintere Grabstellen ohne Bestattungsrecht zu einer gesonderten Gebühr erworben bzw. verlängert werden. Eine Teilung von nebeneinander angelegten Wahlgräbern ist möglich. In diesem Fall ist die Grabstätte vom jeweiligen Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zurückzubauen.
- 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
- 4. Das Nutzungsrecht entsteht mit vollständiger Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Graburkunde.
- 5. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
- 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
- 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
- 8. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
- 9. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- 10. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann nach Ablauf der Ruhefrist jederzeit zurückgegeben werden. Die Grabstätte ist vollständig abzuräumen. Pflanzen sind samt Wurzelwerk, Einfassungen und Grabsteine sind samt Fundament zu entfernen.
- 11. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 20
Urnengrabstätten
- 1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in
- 1. a) Urnenreihengrabstätten,
- 2. b) Urnenwahlgrabstätten,
- 3. c) Wahlgrabstätten,
- 4. d) anonymen Urnengrabstätten,
- 5. e) Urnensteinplattengrabstätten,
- 6. f) Urnenkammern im Kolumbarium,
- 7. g) Urnen im Wurzelbereich eines Baumes (Baumbestattung).
- 2. 2. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich.
- 3. 3. Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. In der kleineren Urnenwahlgrabstätte (1,20 m x 1,20 m) können bis zu 2 Urnen, in der größeren (2,70 m x 1,30 m) bis zu 3 Urnen bestattet werden. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten können auch ohne Todesfall erworben werden.
- 4. 4. Das Kolumbarium ist eine für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätte. Sie besteht aus einer Urnenwand mit Urnenwandkammern, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht, auch ohne Vorliegen eines Todesfalls, für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Lage wird gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt. Die Urnenbestattung erfolgt durch Einstellung der Urne in eine Urnenwandkammer. In Urnenwandkammern dürfen bis zu 2 Urnen bestattet werden. Die Beschriftung der Urnenwandkammer richtet sich nach § 25 Abs. 5. Das Abstellen von Kerzen und Grabschmuck ist nur auf den jeweils vor den Kammern vorgesehenen Abstellmöglichkeiten zulässig.
Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die Asche ohne Urne in einer hierfür eingerichteten Aschekammer aufbewahrt.
Dem Inhaber des Nutzungsrechts wird nach Ablauf des Nutzungsrechts eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, um die leere Urne in Empfang zu nehmen. § 30 Abs. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
- 5. Die Beisetzung einer Urne in eine ein- oder zweistellige Grabstätte im Wurzelbereich eines besonders bestimmten Baumes wird als Baumgrabstätte bezeichnet. Im Todesfall wird für die einstellige Grabstätte ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren, für die zweistellige Grabstätte ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen.
Während der Nutzungszeit der zweistelligen Baumgrabstätte darf eine zweite Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
Die Lage des Grabfeldes wird durch den Friedhofsträger bestimmt. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihengrabstätten entsprechend auch für Baumgrabstätten. Für die zweistelligen Baumgrabstätten gelten zusätzlich analog die Vorschriften des § 19 Abs. 4, 6–8. Nutzungsrechte an zweistelligen Baumgrabstätten können auch ohne Todesfall erworben werden.
Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der zweistelligen Baumgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Todesfalls über andere Beisetzungen in der Grabstätte zu entscheiden.
Die Ausgestaltung des Grabfeldes unter dem Baum und die Grabpflege obliegen dem Friedhofsträger. Die Aufstellung eines Grabsteines sowie eine Bepflanzung und Hinzufügen von Grabschmuck ist nicht möglich. In unmittelbarer Nähe zu den Grabstätten wird ein zentraler Gedenkpunkt, der die Namen der Verstorbenen enthält, durch den Friedhofsträger angelegt. Die Namenstafel ist in den Grabgebühren enthalten.
- 6. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 21
*Anonyme Grabstätten*
Anonyme Grabstätten sind Reihengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Sie werden für die Öffentlichkeit als nicht sichtbare Grabstätten ausgebildet. Grabsteine sind nicht möglich.
Das gesamte Grabfeld wird allein von dem Friedhofsträger unterhalten. Grabschmuck darf ausschließlich auf den ausgewiesenen Flächen abgelegt werden.
§ 22
Sonstige Grabstätten
Sonstige Grabstätten sind Grabstätten, die unter besonderen Bedingungen von dem Friedhofsträger nach Bedarf eingerichtet werden:
- 1. Ehrengrabstätten: Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen dem Friedhofsträger.
- 2. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft:
Die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft werden nach den gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Bestimmungen angelegt und unterhalten.
- 3. Gemeinschaftsgrabstätten:
Für die Bestattung oder Beisetzung einer größeren Anzahl von Verstorbenen können Gemeinschaftsgrabstätten nach besonderen Vereinbarungen mit dem Friedhofsträger angelegt werden. Antragsteller können juristische Personen und Personengemeinschaften sein. Als Nutzungsberechtigte dieser Anlagen gelten nur die Antragsteller, nicht aber die Angehörigen der Bestatteten oder der Beigesetzten.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 19 für Wahlgrabstätten entsprechend.
- 4. Dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgrabstätten:
a) Eine dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgrabstätte ist eine größere zusammenhängende Fläche auf dem Friedhof, die von einem Gewerbetreibenden oder einer Gemeinschaft von Gewerbetreibenden (Nutzer), der/die eine Zulassung nach § 9 besitzt/besitzen, landschaftsgärtnerisch gestaltet wird. Die Einzelheiten regelt ein Vertrag zwischen dem Friedhofsträger und dem/den Gewerbetreibenden
b) Zulässig sind Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Die Größe der Grabstätte, die Anzahl der Grabstellen und die Art der Bestattung werden im Einvernehmen mit dem/den Gewerbetreibenden und des Friedhofträgers festgelegt. Die Belegung erfolgt auf der Grundlage eines mit dem Friedhofsträger abzustimmenden Belegungsplanes.
c) Nach Ablauf der Ruhefrist dürfen Grabstellen erneut belegt werden. Der Nutzer entscheidet, wer in der Grabstätte bestattet oder beigesetzt werden darf. Voraussetzung für die Bestattung oder Beisetzung ist der Abschluss eines Treuhand-Dauergrabpflegevertrages. Der Nutzer verpflichtet sich, die gesamte Grabstätte dauerhaft vom Zeitpunkt der Vergabe des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in der Grabstätte bestatteten oder beigesetzten Verstorbenen herzurichten und zu pflegen. Ein Gemeinschaftsgrabstein oder Einzelgrabsteine sind zulässig.
§ 23
Muslimische Grabstätten
- 1. Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich.
- 2. Es handelt es sich um Erdreihengrabstätten nach § 17 und um Wahlgrabstätten nach § 19, die auf einem gesonderten Gräberfeld nur zur Bestattung nach muslimischem Ritus vorgehalten werden.
- 3. Die Bestattung kann ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen.
- 4. Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Bezug auf Mekka.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24
Gestaltungsvorschriften
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche gestaltet werden.
- 2. Unzulässig sind:
- a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträucher,
- b) das Einfassen der Grabstätte mit Kunststeinen, Glas oder ähnlichem,
- c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- d) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheit,
- e) Hügel auf Grabstätten über 10 cm über Erdgleiche.
- 3. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Datteln (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 25
Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Einfassungen
- 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes Eisen, gegossenes Metall oder Glas verwendet werden.
Grabmäler dürfen nicht höher als 1,50 m auf Erwachsenengrabstätten und 0,80 m auf Kinder- und Urnengrabstätten sein.
Die Grabmalbreite einschl. Fundament darf die Grabstättenbreite nicht überschreiten. Die Grabsteine müssen mindestens 0,13 m stark sein.
- 2. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sowie auf Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist die vollständige Abdeckung der Grabfläche mit Abdeckplatten aus Naturstein erlaubt. Abdeckplatten müssen mindestens 4 cm stark sein.
- 3. Für Grabeinfassungen sind Natursteine zulässig. Die jeweiligen Grabmaße werden durch den Friedhofsträger festgesetzt.
Aufgrund von Absackungen und deren Beseitigung, Grabarbeiten und Wegebau können diese Einfassungen Schaden nehmen. Deshalb wird von dem
Friedhofsträger keine Haftung für Schäden an Einfassungen übernommen. Ausgenommen hiervon sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- 4. Auf Steinplattengrabstätten müssen Grabmale errichtet werden.
a) Auf einstelligen Steinplattengrabstätten gemäß § 18 Abs.1 lit a) sind nur ebenerdig eingelassene Grabmale aus grauem Granit (Impala) in einer Größe von 40 cm x 40 cm, Stärke 13 cm mit vertiefter Schrift zulässig.
b) Auf zweistelligen Steinplattengrabstätten gemäß § 18 Abs. 1 lit b) sind nur ebenerdig eingelassene Grabmale aus grauem Granit (Impala) in einer Größe von 60 cm x 40 cm oder stehende Grabmale in einer Größe von 80 cm x 80 cm, Stärke 13 cm mit vertiefter Schrift zulässig.
- 5. In den Abdeckplatten der Urnenwandkammern im Kolumbarium (§ 20 Abs.4) ist nur eine vertiefte Schrift zulässig. Die Beschriftung der von dem Friedhofsträger beschafften einheitlichen Abdeckplatte wird von den Nutzungsberechtigten veranlasst. Das fachgerechte Beschriften ist von einem zugelassenen Steinmetzbetrieb vorzunehmen. Hierzu wird die Abdeckplatte ausgehändigt. Es sind nur die städtischen Abdeckplatten zulässig. Das Einsetzen der Abdeckplatten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger; sie verbleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. Die Gestaltungsvorgaben werden vor dem Einsetzen der Abdeckplatte geprüft. Eine Wiederverwertung bleibt vorbehalten.
6 Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 24 Abs. 1 Satz 1 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1. - 5. zulassen.
§ 26
Zustimmungserfordernis
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofträgers Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Der Nutzungsberechtigte bleibt dauerhaft für den Inhalt verantwortlich. Dem Friedhofsträger obliegen keine besonderen Überwachungspflichten. Der Friedhofsträger kann die Beseitigung des QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises verlangen, wenn die vernetzten Inhalte nach Ihrer Ermessensentscheidung den Ansprüchen des Friedhofes als Ort der Trauer, Besinnung und Anteilnahme nicht gerecht werden.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner
Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
c) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-List), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
- 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
- 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.
- 5. Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.
§ 27
Anlieferung
- 1. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger bestimmen.
§ 28
Fundamentierung und Befestigung
- 1. Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung einzubringen. Sie sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Beim Einbau eines Sockels sind Edelstahl-Anker zu verwenden. Die Anker müssen durch den Sockel in das Fundament geführt werden.
- 2. Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 9 Absatz 10 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssumme in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen.
- 3. Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung des Friedhofträgers. Weiterhin bedarf es innerhalb von 4 Wochen nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person (z.B. durch einen Steinmetz) nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen, welcher für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssumme in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden oder einem im Wesentlichen wirkungsgleichem Haftpflichtversicherungsschutz verfügt. Weiterhin muss eine Risikohaftversicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können.
§ 29
Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren; anschließend gilt § 30 Abs. 2 Satz 4 entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
- 3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
- 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollten, werden in
einem Verzeichnis geführt. Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 30
Entfernung
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 Abs. 4 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei-Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sowie jegliche sich auf dem Grabfeld befindlichen Gegenstände gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Bei Abräumung der Wahlgrabstätten und der Entfernung des Grabmals sowie sonstiger baulicher Anlagen durch den Friedhofsträger hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
- 3. Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 9 Abs. 4 Satz 1, § 9 Absatz 10 Satz 1, § 26 Absätze 1 bis 3 und § 27 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 29 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 3 die Monate nicht unterschreiten darf.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 31
Herrichtung und Unterhaltung
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 24 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Bei entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 5 Satz 8, § 21 Satz 5 abgelegtem Grabschmuck auf Steinplattengrabstätten/Baumgrabstätten- und anonymen Grabstätten, kann der Grabschmuck durch den Friedhofsträger entschädigungslos entfernt werden.
- 2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- 3. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Erd- und Urnenreihengrabstätten sowie Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb herzurichten und dauernd zu unterhalten. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. Der Nutzungsberechtigte hat nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abzuräumen. Dies gilt auch für die vorzeitige Rückgabe nach § 19 Abs. 10.
- 4. Die Nutzungsberechtigten haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
- 5. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
- 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 7. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
- 8. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
- 9. Die Rückgabe einer Grabstätte ist jederzeit, auch vor Ablauf der Ruhezeit, mit Zustimmung des Friedhofträgers gegen Zahlung einer Gebühr möglich.
§ 32
Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Erdreihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 31 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Friedhofsträger berechtigt die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung der Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Friedhofsträger in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann der Friedhofsträger
- a) die Grabstätte abräumen, einebnen und
- b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos beseitigen lassen, sofern dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart worden ist.
- 2. Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten und sonstige Grabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 4 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
- 3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entschädigungslos entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33
Benutzung der Leichenhallen
- 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. In der Leichenhalle auf dem Hauptfriedhof befindet sich zusätzlich ein Raum für Leichenwaschungen oder zur Obduktion. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung bzw. Beisetzung endgültig zu schließen. § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.
- 3. Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Toten bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 4. Die Dekoration in den Aufbahrungsräumen, Leichen- und Trauerhallen wird durch den Friedhofsträger oder durch Bestattungsunternehmen durchgeführt. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers zulässig. Natürlicher Blumenschmuck kann von Dritten beigelegt werden.
- 5. Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof abzunehmen. Eine Haftung des Friedhofsträgers für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.
§ 34
Trauerfeier
- 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder auf dem Verabschiedungsplatz abgehalten werden.
- 2. Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
- 3. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- 4. Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei dem Friedhofsträger. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
- 5. Die Dauer einer Feierstunde in der Leichenhalle sollte in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.
- 6. Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen, an Mahnmalen oder in Feierräumen sind vier Tage vorher schriftlich bei dem Friedhofsträger zu beantragen.
IX. Schlussvorschriften
§ 35
Alte Rechte
- 1. Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 36
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Haftungsrechtliche Ansprüche gegen den Friedhofsträger können aus der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises bzw. aus dem Inhalt der hinterlegten Internetseite nicht abgeleitet werden.
§ 37
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Datteln verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38
Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer
- a) sich als Besucher entgegen § 8 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Verhaltensregeln des § 8 Abs. 3 missachtet,
c) entgegen § 8 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 9 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 10 Abs. 1 dem Friedhofsträger nicht anzeigt,
f) entgegen § 26 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 28 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 29 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 31 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 32 vernachlässigt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 39
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.11.2015 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 27.6.2016 außer Kraft.