Friedhofsgebühren Marl 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Marl · Nordrhein-Westfalen · PLZ 45772

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührensatzung vom 16.12.2013, zuletzt geändert durch 8. Änderungssatzung vom 14.12.2023 (in Kraft 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.782,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 2.14 GebS (Einzelgrab, Reihengrabart für 1 Erwachsenen)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.338,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 2.31 GebS (Familiengrab je Grabstelle = Wahlgrab; ein- bis mehrstellig gem. § 16 Abs. 2 a Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.167,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 2.20 GebS (Urnengrab, Reihengrabart für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.555,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 2.41 GebS (Urnenfamilien-/Urnenpartnergrab je Grabstelle = Urnenwahlgrab; ein- bis mehrstellig gem. § 16 Abs. 2 e Friedhofssatzung)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.892,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 2.23 GebS (Baumurnengrab, Reihengrabart für 1 Urne; nicht das zweistellige Familienbaumurnengrab Ziff. 2.45)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
667,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 667 € · Urne: 318 €
📄 § 4 Ziff. 3.13 und 3.14 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Ziff. 1.2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührensatzung vom 16.12.2013, zuletzt geändert durch 8. Änderungssatzung vom 14.12.2023 (in Kraft 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​ Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Marl vom 16.12.2013, zuletzt geändert durch 8. Änderungssatzung vom 14.12.2023 (Stand 2023, Gebührentarif 2024)

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Marl vom 16.12.2013 in der Fassung vom 14.12.2023

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Stadt Marl - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen - hat der Rat der Stadt Marl in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung zur 8. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Marl beschlossen:

Veröffentlichungen: Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 26 der Stadt Marl vom 20.12.2013 Link: www.marl.de/marl-nach-themen/stadtverwaltung/bekanntmachungsblatt.html

Änderungen:

1. Änderung: § 4,2 in Kraft getreten zum 01.07.2015 (Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr.11 der Stadt Marl vom 26.06.2015) 2. Änderung: § 4 in Kraft getreten zum 01.01.2017 (Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr.20 der Stadt Marl vom 22.12.2016)

  1. 3. Änderung: § 4 in Kraft getreten zum 01.01.2018 (Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr.21 der Stadt Marl vom 22.12.2017)
  2. 4. Änderung § 4 in Kraft getreten zum 01.01.2019 (Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr.30 der Stadt Marl vom 20.12.2018)
  3. 5. Änderung § 4 in Kraft getreten zum 01.01.2020 (Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr.24 der Stadt Marl vom 20.12.2019)
  4. 6. Änderung § 4 in Kraft getreten zum 04.03.2021 (Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 3 der Stadt Marl vom 03.03.2021)
  5. 7. Änderung § 4 in Kraft getreten zum 01.03.2022 (Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 2 der Stadt Marl vom 10.02.2022)
  6. 8. Änderung § 4

in Kraft getreten zum 01.01.2024 (Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 30 der Stadt Marl vom 19.12.2023)

§ 1 – Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Marl, die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen und für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif des § 4 dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder

b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie

unmittelbar begünstigt wird.

(2) Der/Die Gebührenpflichtige/n haben zum Zwecke der Veranlagung richtige und vollständige Angaben zu machen.

§ 3 – Fälligkeit

(1) Die Gebühren sind mit Zustellung des Gebührenbescheides sofort fällig. Nach Ablauf von einem Monat nach dem Fälligkeitstermin ist für jeden Gebührenbetrag ein Säumniszuschlag zu zahlen, der für jeden angefangenen Monat 1 v.H. der rückständigen Gebühren beträgt.

(2) Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung von Einrichtungen begründen keinen Anspruch auf Gebührenrückzahlung, -erlass oder -ermäßigung.

(3) Das Nutzungsrecht oder die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen können nur mit Genehmigung der Stadt Marl auf Dritte übertragen werden.

§ 4 – Gebührentarif

1. Gebühren für die Benutzung der Leichenzelle und Trauerhallen Gebühr 2024

  1. 1.1. Aufbewahrung in der Leichenzelle 150 €
  2. 1.2. Benutzung der Trauerhalle 300 € 1.2a Benutzung der Trauerhalle Hauptfriedhof 360 €
  3. 1.3. Aufbewahrung / Unterstellung Urne 75 € 2. Gebühren für die Verleihung von Grabnutzungsrechten Nutzungs- zeit Gebühr 2024 Reihengrabarten

2.11 Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre 1.249 € 2.111 Verlängerung der Nutzungszeit eines Kindergrabes für 5 Jahre 5 Jahre 416 € 2.12 Erdgrab in einer gärtnerbetreuten Anlage 25 Jahre (30 J.auf dem Hauptfriedhof) 2.543 € 2.121 Verlängerung der Nutzungszeit eines Erdgrabes in einer gärtnerbetreuten Anlage pro Stelle / Jahr 102 € 2.13 Rasengrab 25 Jahre (30 J.auf dem Hauptfriedhof) 2.957 € 2.14 Einzelgrab 25 Jahre (30 J.auf dem Hauptfriedhof) 2.782 € 2.15 entfallen 2.16 entfallen 2.17 Rasengrabkammer Hauptfriedhof (NEU: ohne Grabplatte) 15 Jahre 2.496 € 2.20 Urnengrab / Urnengrab in gärtnerbetreuten Anlagen 15 Jahre 1.167 € 2.201 Verlängerung eines Urnengrabes in einer gärtnerbetreuten Anlage pro Stelle / Jahr 78 €

2. Gebühren für die Verleihung von Grabnutzungsrechten Nutzungs-zeit Gebühr 2024 2.21 Rasenurnengrab 15 Jahre 1.143 € 2.22 Urnenwandkammer 15 Jahre 1.441 € 2.23 Baumurnengrab (Neu: ohne Grabplatte) 15 Jahre 1.892 € 2.24 entfallen 2. Gebühren für die Verleihung von Grabnutzungsrechten Nutzungs-zeit Gebühr 2024 Familiengrabarten

2.31 Familiengrab je Grabstelle 30 Jahre 3.338 € 2.32 Verlängerung der Nutzungszeit an Familiengrab pro Stelle / Jahr 111 € 2.321 zusätzl. Belegung einer Fam.grabstätte durch eine Urne, Erweiterung des Nutzungsrechtes während der laufenden Nutzungszeit pro Urne /Jahre 62 € 2.33 entfallen

  • €

2.34 Verlängerung der Nutzungszeit an Familiengrabkammer 2 Stellen / Jahr 238 € 2.35 entfallen 2.36 Verlängerung der Nutzungszeit an Kommunales Familieneinheitsgrab 2 Stellen / Jahr 380 € 2.37 entfallen 2.38 Verlängerung der Nutzungszeit an Rasenfamiliengrab 2 Stellen / Jahr 264 € 2.41 Urnenfamilien-/Urnenpartnergrab in gärtnerbetreuten Anlagen, je Grabstelle 20 Jahre 1.555 € 2.42 Verlängerung der Nutzungszeit an Urnenfamilien-/Urnenpartnergrab in gärtnerbetreuten Anlagen pro Stelle / Jahr 78 € 2.43 Urnenfamilienwandkammer (2 Grabstellen) 20 Jahre 3.129 € 2.44 Verlängerung der Nutzungszeit an Urnenfamilienwandkammer 2 Stellen / Jahr 156 € 2.45 Familienbaumurnengrab (2 Grabstellen, Neu: Ohne Grabplatte) 20 Jahre 4.819 € 2.46 Verlängerung der Nutzungszeit an Familienbaumurnengrab 2 Stellen / Jahr 241 € 2.47 entfallen

2.48 Verlängerung der Nutzungszeit an Kommunales Urnenfamiliengrab 2 Stellen / Jahr 268 €

3. Gebühren für die Vorbereitung einer Grabstätte zum Zwecke einer Beisetzung und Durchführung einer Bestattung (Bestattungsgebühren) je Grabstelle Gebühr 2024 3.11 Beisetzung nicht meldepflichtiger Frühgeburten 249 € 3.12 Beisetzung von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (einschließlich Totgeburten) in einem Erdgrab 388 € 3.13 Beisetzung von Personen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr in einem Erdgrab bzw. einer Grabkammer 667 € 3.14 Beisetzung einer Urne (auch im Baumurnengrab) 318 € 3.15 Beisetzung einer Urne in einer Urnenwandkammer 249 € 3.2 Zuschlag für Leistungen außerhalb der in § 9 der Friedhofssatzung festgelegten Zeiten (z.B. Samstags) 419 € 4. Gebühren für die Öffnung von Grabstätten und Ausgrabung Gebühr 2024

  1. 4.1. aus einem Erdgrab bzw. einer Grabkammer 2.342 €
  2. 4.2. aus einem Urnengrab (auch Baumgrab) 946 €
  3. 4.3. aus einer Urnenwandkammer 528 € 5. Sonstige Gebühren Gebühr 2024 5.1 Gebühr für die Unterhaltung vorzeitig eingeebneter Gräber bis zum Ablauf der Ruhefrist; pro Grabstelle und Jahr verbleibender Ruhefrist 45 €
  4. 5.2. Gebühr für das Abräumen von baulichen Anlagen (einschließlich Entsorgung) 200 € Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung – frühestens jedoch zum 01.01.2024 in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 16.12.2013, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 04.02.2022 (in Kraft 01.03.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Marl vom 16.12.2013

(in der Fassung vom 04.02.2022)

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 01.10.2014 (GV. NRW. S. 405) und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Marl in seiner Sitzung am 03.02.2022 die nachstehende Fassung der Friedhofssatzung der Stadt Marl vom 16.12.2013 beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften2
§ 1 Geltungsbereich2
§ 2 Friedhofszweck2
§ 3 Bestattungsbezirke2
§ 4 Schließung und Entwidmung2
II. Ordnungsvorschriften3
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof3
§ 7 Gewerbetreibende / Dienstleistungserbringer4
III. Bestattungsvorschriften5
§ 8 Anzeigepflicht5
§ 9 Bestattungszeiten5
§ 10 Ausheben der Gräber5
§ 11 Särge und Urnen5
§ 12 Ruhezeit6
§ 13 Umbettungen6
IV. Grabstätten7
§ 14 Allgemeines7
§ 15 Reihengräber8
§ 16 Familiengräber9
§ 17 Sondergrabstätten11
V. Gestaltung von Grabstätten12
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze12
§ 19 Grabmale und Einfassungen13
§ 20 Zustimmungserfordernis13
§ 21 Unterhaltung14
§ 22 Entfernung15
§ 23 Herrichtung und Pflege der Grabstätten15
§ 24 Vernachlässigung17
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern17

§ 25 Transport der Toten auf dem Friedhof ... 17

§ 26 Benutzung der Leichenhallen ... 18

§ 27 Trauerfeiern ... 18

VII. Schlussvorschriften ... 18

§ 28 Alte Rechte ... 18

§ 29 Haftung ... 18

§ 30 Gebühren ... 18

§ 31 Ordnungswidrigkeiten ... 19

§ 32 Inkrafttreten ... 19

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Marl gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. 1. Hauptfriedhof
  2. 2. Alter Friedhof Brassert
  3. 3. Friedhof Hochstraße
  4. 4. Friedhof Josefstraße
  5. 5. Kommunalfriedhof Sinsen
  6. 6. Friedhof Hamm
  7. 7. Friedhof Polsum

§ 2 Friedhofszweck

  1. 1. Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Marl. Sie dienen der Bestattung aller Toten sowie der Beisetzung der Totenasche von Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Marl waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Diesen gleichgestellt sind Personen, die früher in Marl ansässig waren, sofern sie ihren Wohnsitz in Marl durch Aufnahme in eine außerhalb der Stadt Marl gelegene Anstalt oder infolge ihrer Pflegebedürftigkeit aufgeben mussten. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  2. 2. Auf eine Tot- oder Fehlgeburt finden die Bestimmungen entsprechende Anwendung, wenn ein Elternteil dieses wünscht bzw. als Sammelbestattung durch Einrichtungen, wenn die Eltern nicht ausdrücklich widersprochen haben; auch aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte, wenn ein Elternteil dies wünscht.

§ 3 Bestattungsbezirke

Besondere Bestattungsbezirke werden für das Stadtgebiet nicht gebildet.

§ 4 Schließung und Entwidmung

  1. 1. Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
  2. 2. Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich

bekannt zu machen; bei einzelnen Familiengrabstätten erhält die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn der Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

  1. 3. Im Fall der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Familiengrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Marl in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sollen bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen der oder des Verstorbenen, bei Familiengrabstätten möglichst der oder dem jeweiligen Nutzungsberechtigten die Termine einen Monat vorher mitgeteilt werden.
  2. 4. Soweit durch eine Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Familiengrabstätten erlischt, sind der oder dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Familiengrabstätten zur Verfügung zu stellen.
  3. 5. Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Marl kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzfamiliengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs-rechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe sind für Besucher und Besucherinnen in der Zeit vom 1. November bis 31.März 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Montag bis Freitag 1. November bis 31.März 9.00 Uhr bis 18.00 Samstag und Sonntag 1. April bis 31.Oktober 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr an allen Wochentagen geöffnet.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. Es gilt die Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Marl in der jeweils gültigen Fassung.
  2. 2. Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und senioren- bzw. behindertengerechte Hilfsfahrzeuge sowie Fahrzeuge von Gewerbetreibenden / Dienstleistungserbringer
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
    • c) an Sonn-und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
    • d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, außer zu privaten Zwecken,
    • e) Druckschriften zu verteilen,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen, zu lagern und zu trinken, insbesondere der Verzehr von Alkohol,

i) Hunde unangeleint mitzuführen,

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7 Gewerbetreibende / Dienstleistungserbringer

  1. 1. Gewerbetreibende / Dienstleistungserbringer (z. B. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende) haben sich vor Aufnahme ihrer erstmaligen Tätigkeit auf den Friedhöfen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
  2. 2. Gewerbetreibende / Dienstleistungserbringer müssen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sein.
  3. 3. Gewerbetreibende / Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursacht werden, als Gesamtschuldner. Sie haben ein Verschulden ihrer Bediensteten im gleichen Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden.
  4. 4. Die Gewerbetreibenden / Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
  5. 5. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen und ihren Einrichtungen dürfen nur während der festgesetzten Dienstzeiten durchgeführt werden. Unabhängig von den Dienstzeiten dürfen die Bestattungsunternehmen die Verstorbenen zu jeder Zeit in die dafür vorgesehenen Einrichtungen einliefern.
  6. 6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Durch die Arbeiten anfallender Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial dürfen nicht auf den Friedhöfen ablagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  7. 7. Gewerbetreibenden / Dienstleistungserbringern ist zur Ausübung ihrer zugelassenen Betätigung auf den Friedhöfen das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen (bis max. 3,5 t) im Schritttempo gestattet. Das Befahren der Wege mit schwereren Fahrzeugen und Maschinen (z.B. Mobilbagger, Tieflader, Muldenkipper, Lkw über 3,5 t etc.) ist nur in Ausnahmefällen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung gestattet. Es ist zwingend darauf zu achten, dass bei der Durchführung der Arbeiten keine vorhandenen Baulichkeiten (z.B. Wege, Platten, Grabsteine, Einfassungen etc.) beschädigt und beschmutzt werden. Auf Friedhofsbesucher und die Totenruhe ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.
  8. 8. Gewerbetreibenden / Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder Dauer untersagt werden, wenn diese trotz vorheriger Abmahnung erneut gegen die Vorschriften verstoßen oder sie die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht

  1. 1. Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung sind die Sterbeurkunde des Standesamtes, die Bestattungsanmeldung und soweit erforderlich, weitere Unterlagen (Leichenpass, Vollmachten, Erklärungen) der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
  2. 2. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen erfolgt die Voranmeldung zur Festsetzung des Beerdigungstermins telefonisch über die Feuerwehr der Stadt Marl. Die eigentliche Anmeldung ist am nächsten Werktag bis spätestens 9.00 Uhr bei der Friedhofsverwaltung vorzunehmen.
  3. 3. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht ggf. durch eine Vollmacht nachzuweisen. Wenn die Anmeldenden nicht gleichzeitig Nutzungsberechtigte oder Angehörige sind, ist der Friedhofsverwaltung eine Auftragsermächtigung vorzulegen.
  4. 4. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. Dabei ist der Wille der Verstorbenen zu berücksichtigen, soweit die Satzung die Art der Bestattung vorsieht.

§ 9 Bestattungszeiten

  1. 1. Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort der Bestattung fest. Die Termine für jeden Friedhof werden so festgesetzt, dass die Bestattungen hintereinander ohne größere Unterbrechung stattfinden können.
  2. 2. Bestattungen werden an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.30 Uhr bis 14.00 Uhr angenommen. In begründeten Ausnahmefällen werden Beisetzungen auch samstags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr angenommen.
  3. 3. Beisetzungen haben gemäß den Vorgaben des Bestattungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) in der zum Zeitpunkt des Todes gültigen Fassung zu erfolgen. Leichen, die nicht entsprechend den Fristen des Bestattungsgesetzes NRW beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte / Urnengrabstätte beigesetzt. Die fristgerechte Bestattung der Totenasche ist nachzuweisen.

§ 10 Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder zugefüllt.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt grundsätzlich 1,80 m, bei Gräbern von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,40 m und für Urnengräber 1,00 m. Bei Grabkammern gilt die baulich bedingte Tiefe.
  3. 3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 Särge und Urnen

  1. 1. Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Ausnahmen hiervon können nur im Einzelfall aus nachgewiesenen religiösen Gründen auf dem islamischen Grabfeld durch die Ordnungsbehörde genehmigt werden. Bei Bestattungen, die ohne Sarg erfolgen, hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
  2. 2. Eine Bestattung ohne Urne kann erfolgen, wenn dieses durch den Verstorbenen schriftlich bestimmt wurde. In Urnenwandkammern ist dies nicht möglich.
  3. 3. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und

Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdeten Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Bei Bestattungen in Grabkammern sind nur grabkammergeeignete Särge zugelassen.

  1. 4. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt grundsätzlich 1,80 m, bei Gräbern von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,40 m und für Urnengräber 1,00 m. Bei Grabkammern gilt die baulich bedingte Tiefe.
  2. 5. Die Särge für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
  3. 6. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung davon zu unterrichten. Für Bestattungen in Grabkammern sind Ausnahmen nur bis 2,10 m Länge und 0,75 m Breite möglich.
  4. 7. Urnen (einschließlich der Überurnen) dürfen in ihren äußeren Abmessungen in Länge, Breite und Höhe 0,40 m nicht überschreiten. Bei Bestattungen in Wandkammern, sind die jeweiligen baulichen Vorgaben zu beachten. Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen, so dass sie nach Ablauf der Ruhezeit vergangen sind. Urnen werden von der Friedhofsverwaltung entgegengenommen und bis zum Tag der Beisetzung untergestellt.
  5. 8. Die Bestatter haben den Nachweis zu führen, dass Särge, Urnen und Überurnen den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 entsprechen. Die Friedhofsverwaltung kann Särge und Zubehör, die nicht den Vorschriften entsprechen, zurückweisen.

§ 12 Ruhezeit

  1. 1. Die Ruhezeit ist der Zeitraum, nach dessen Ablauf die Verwesung einer Leiche als abgeschlossen angesehen werden kann. Sie wird nach den jeweiligen Erfordernissen von der Aufsichtsbehörde festgesetzt. Die Ruhezeiten gelten stets vorbehaltlich weiterer amtsärztlicher Untersuchungen der Grabfelder.
  2. 2. Die Ruhezeit für erdbestattete Leichen beträgt für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr grundsätzlich 25 Jahre (auf dem Hauptfriedhof 30 Jahre), für Aschen und für die Sonderform der Erdbestattungen in Grabkammern 15 Jahre.

§ 13 Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Marl im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Stadt Marl nicht zulässig. § 4 Abs. 3, Satz 1 und 2, bleibt unberührt. Umbettungen von einem Reihengrab in ein Familiengrab sind nur im Rahmen der Familienzusammenführung zulässig. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung in begründeten Fällen zulassen. Grundsätzlich ist für die umzubettende Leiche auf dem Friedhof vom Antragsteller ein Sarg zur Verfügung zu stellen.
  3. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Gräber aller Art umgebettet werden.
  4. 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag der oder des jeweiligen Nutzungsberechtigten.
  5. 5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst, die auch den Zeitpunkt der Umbettung festlegt. Umbettungen von Leichen werden nur im Zeitraum Oktober bis März durchgeführt, es sei denn, es handelt sich gem. Abs. 8 um eine behördliche oder richterliche Anordnung.
  1. 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen können, haben die Antragsteller zu tragen soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
  2. 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  3. 8. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
  4. 9. Für Reihengräber, die vor Ablauf der Ruhezeit durch eine Ausgrabung (Umbettung) frei werden, erfolgt keine Gebührenerstattung.

IV. Grabstätten

§ 14 Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Marl. An ihnen können Rechte nur im Rahmen dieser Satzung erworben werden.
  2. 2. Rechte an Grabstätten können an natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften als Nutzungsberechtigte vergeben werden. Personengemeinschaften haben der Friedhofsverwaltung einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte zu benennen; das gilt auch, wenn das Recht nachträglich an eine Personengemeinschaft übergeht. Solange das nicht geschieht, gelten Mitteilungen und Erklärungen der Friedhofsverwaltung, die an ein Mitglied der Personengemeinschaft gerichtet sind, auch für alle übrigen. Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
  3. 3. Nach vollständiger Begleichung / Entrichtung der Gebühren gemäß der jeweils geltenden Gebührensatzung wird dem oder der Nutzungsberechtigten die Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes zugesandt. Hiermit erlangt der oder die Nutzungsberechtigte alle damit einhergehenden Rechte und Pflichten zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
  4. 4. Die Grabstätten werden unterschieden in:

1. Reihengrabarten (gem. §15):

a) Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

b) Erdgrab auf gärtnerisch betreuten Gemeinschaftsgrabanlagen ab dem 6. Lebensjahr

c) Einzelgrab

d) Rasengrab

e) Rasengrabkammer

f) Urnengrab

g) Urnenwandkammer

h) Baumgrab

i) Rasenurnengrab

2. Familiengrabarten (gem. §16):

a) Familiengrab

b) Familiengrabkammer

c) Kommunales Familieneinheitsgrab

d) Rasenfamiliengrabkammer

e) Urnenfamiliengrab

f) Urnenfamilienwandkammer

g) Familienbaumgrab

h) Kommunales Urnenfamiliengrab

3. Sondergrabstätten (gem. § 17):

a) Ehrengräber

b) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

c) Grabstätten für islamische Bestattungen

d) Pusteblume

e) Dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgrabstätten

  1. 5. Rasengräber sind Grabstätten, die durch den Nutzungsberechtigten mit einer ebenerdigen Grabplatte versehen werden können. Bei den bestehenden anonymen Grabfeldern ist eine nachträgliche Kenntlichmachung der einzelnen Grabstelle nicht möglich.
  2. 6. Bei einem Baumgrab wird die Totenasche im Wurzelbereich des Baumes beigesetzt. Baumgräber werden von der Stadt Marl gepflegt.
  3. 7. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einem der Lage nach bestimmten Grab oder auf eine bestimmte Grabart (z.B. Grabkammer), an Familiengräbern, an Ehrengräbern oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Sind einzelne Grabarten (z.B. Grabkammern) nicht vorhanden, ist eine andere Grabart zu wählen. Ein Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstehenden Mehrkosten kann gegenüber der Stadt Marl nicht geltend gemacht werden.
  4. 8. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. Für Schäden, die durch Diebstahl, Zerstörungen oder bergbauliche Einwirkungen an den Grabstätten oder deren Zubehör entstanden sind, ist die Stadt Marl nicht haftbar.

§ 15 Reihengräber

  1. 1. Reihengräber sind Gräber für Erd- und Aschenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der entsprechenden Ruhezeiten vergeben werden. Die Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. Ein Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Kinderreihengräber können nach Ablauf der 15-jährigen Ruhezeit für jeweils 5 Jahre verlängert werden. Die Grabstätten werden mit Feld-, Reihen- und Grabnummern bezeichnet.
  2. 2. Es werden Reihengräber mit folgenden Maßen eingerichtet:

a) Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 150 x 90 cm; für die fertigen Grabbeete: 100 x 50 cm

b) Erdgrab auf gärtnerisch betreuten Gemeinschaftsgrabanlagen ab dem 6. Lebensjahr: ca. 240 x 105 cm; fertiges Grabbeet je nach Gestaltung

c) Rasengrab ab dem 6. Lebensjahr: 240 x 105 cm;

d) Einzelgrab ab dem 6. Lebensjahr: 250 x 125 cm;

e) Urnenreihengrab: 100 x 100 cm;

f) Rasenurnengrab: 50 x 50 cm

  1. 3. In jedem Reihengrab darf nur eine Urne bzw. Leiche beigesetzt werden. Zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zum vollendeten 1. Lebensjahr können gleichzeitig in einem Reihengrab für Kinder beigesetzt werden. Die Leiche eines noch nicht 1 Jahr alten Kindes kann in dem Reihengrab eines Eltern- oder Großelternteiles beigesetzt werden, sofern die Ruhefrist der Kleinkinderleiche die Ruhefrist der Erwachsenenleiche nicht übersteigt.
  1. 4. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag zurückgegeben werden. Die Zurückgabe ist von der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich zu beantragen. Ist die Ruhezeit an der Grabstelle noch nicht abgelaufen, so werden Gebühren für die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes je Jahr verbleibende Ruhefrist berechnet. Nach Abgabe der Rückgabeerklärung sind die auf der Grabstätte befindlichen Grab- und Grabmalanlagen von der oder dem Nutzungsberechtigten oder ihrem oder seinem Beauftragten zu entfernen.

§ 16 Familiengräber

  1. 1. Familiengräber sind Gräber für Sarg- und Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Bei Familiengrabkammern (b, c, d), Urnenfamiliengräbern, Urnenfamilienwandkammern, Familienbaumgräbern und Kommunalen Familien- und Urnenfamiliengräbern wird das Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Der Erwerb des Nutzungsrechtes ist grundsätzlich nur bei Eintritt eines Beisetzungsfalles möglich; Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung in begründeten Fällen auf Antrag zulassen. In einer unbelegten wie auch in einer belegten Grabstelle eines Familiengrabes können zwei Urnenbeisetzungen erfolgen. In Familiengrabkammern (b, c, d) ist dies nicht möglich. Familiengrabkammern (b, c, d) können erst nach Ablauf der Ruhefristen beider Bestatteten wiedergelegt werden. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Familiengrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 Abs. 1 beabsichtigt ist.
  1. 2. Die Familiengräber werden mit Feld- und Grabnummern bezeichnet. Die Verwaltung kann Einzelheiten in Belegungsplänen festlegen. Es werden eingerichtet:

a) Familiengrab für Erdbeisetzungen: ein- bis mehrstellig; Maße je Grabstelle 250 x 125 cm

b) Familiengrabkammer: nur zweistellig

c) Kommunales Familieneinheitsgrab: nur Zweitbelegung

d) Rasenfamiliengrabkammer: nur zweistellig

e) Urnenfamiliengrab: ein- bis mehrstellig; Maße je Grabstelle 100 x 100 cm

f) Urnenfamilienwandkammer: nur zweistellig

g) Familienbaumgrab: nur zweistellig

h) Kommunales Urnenfamiliengrab: nur Zweitbelegung

  1. 3. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren entsprechend der jeweils gültigen Gebührensatzung. Wird das Nutzungsrecht in Ausnahmefällen ohne Vorliegen eines Beisetzungsfalles erworben, ist die gleiche Gebühr zu entrichten. Der Gebührenbescheid gilt gleichzeitig als Erwerbsbestätigung bzw. Verlängerungsbescheid. Das Nutzungsrecht kann auch zum Zwecke der Umbettung von außerhalb auf Antrag im Rahmen der Familienzusammenführung gewährt werden.
  1. 4. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die oder der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen; falls sie oder er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte. Bei Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Wiedererwerb ohne Vorliegen eines Sterbefalls nur auf Antrag möglich. Ein bereits beendetes Nutzungsrecht kann nachträglich wieder eingeräumt werden, wenn die Friedhofsverwaltung über die Grabstelle nicht verfügt hat und das Nutzungsentgelt, beginnend vom Ablauftage an, nachgezahlt wird; es gelten die am Tage der Antragsstellung gültigen Gebührensätze.

Bei wiederholt ungepflegt aufgefallenen Familiengräbern ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nicht möglich.

  1. 5. Übersteigt beim Belegen oder Wiederbelegen einer Familiengrabstätte die Ruhefrist die Nutzungszeit, so ist die Nutzungszeit gegen Zahlung der dafür in der jeweils geltenden Gebührenordnung für die Friedhöfe der Stadt Marl festgesetzten Gebühr (Verlängerungsgebühr) um die entsprechenden Jahre zu verlängern. Entsprechendes gilt bei der zusätzlichen Bestattung eines noch nicht 1 Jahr alten Kindes in dem Grab eines Eltern- oder Großelternteils.
  1. 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger bestimmen und ihr oder ihm durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes wirksam wird. Wurde vor dem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Auf den überlebenden Ehegatten bzw. Ehegattin, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf den Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder, Adoptivkinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter 6.a bis h fallenden Erben.

  1. 7. Innerhalb der einzelnen Gruppen c bis e und g bis i wird der oder die Älteste nutzungsberechtigt. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
  1. 8. Der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6, Satz 2 übertragen; dazu bedarf es der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  1. 9. Der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Beisetzungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden.
  1. 10. Das Nutzungsrecht kann jederzeit auf Antrag ganz oder teilweise zurückgegeben werden. Die Zurückgabe ist von der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich zu beantragen. Ist die Ruhezeit an einer oder mehreren Grabstellen noch nicht abgelaufen, so werden Gebühren für die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes je Jahr und Grabstelle verbleibende Ruhefrist berechnet. Die Rückgabe des Nutzungsrechtes an Familiengrabkammern ist nur für die gesamte Kammer möglich. Bei Kammergräbern berechnet sich die Gebühr für die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes nach der verbleibenden Ruhefrist des zuletzt beigesetzten Leichnams. Nach Abgabe der Rückgabeerklärung sind die auf der Grabstätte befindlichen Grab- und Grabmalanlagen von der oder dem Nutzungsberechtigten oder ihrem oder seinem Beauftragten zu entfernen.
  1. 11. Die oder der Nutzungsberechtigte oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolger oder Rechtsnachfolgerin hat dafür zu sorgen, dass 36 Stunden vor der Beisetzung die auf der Grabstelle befindlichen baulichen Anlagen (Grabmale, Grabplatten, Grabeinfassungen sowie deren Fundamentierung, Kies-bzw. Splitt-Beläge und Grabzubehörteile) abgeräumt werden. Bei Bedarf sind auch die benachbarten Grabstellen abzuräumen. Kommt die oder der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die baulichen Anlagen abräumen lassen und sich die Kosten von der oder dem Nutzungsberechtigten erstatten zu lassen.

§ 17 Sondergrabstätten

Sondergrabstätten sind Grabstätten die von der Friedhofsverwaltung nach Bedarf eingerichtet werden und besonderen Bestimmungen unterliegen.

a) Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzelne oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Marl.

b) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Für die Anlage und Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

c) Grabstätten für islamische Bestattungen

Auf dem Friedhof in Marl Hamm bietet die Stadt Marl die Möglichkeit islamische Bestattungen auf dafür eigens eingerichteten Grabfeldern durchzuführen. Die Beisetzung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. Auf den Grabfeldern stehen Kindergräber und Familiengräber zur Verfügung.

d) Pusteblume

Die „Pusteblume“ ist ein Ort der Stille für trauernde Eltern auf dem Hauptfriedhof. Dort finden auf einem anonymen Grabfeld Beisetzungen von un- oder totgeborenen Kindern im Rahmen einer würdigen Abschiedsfeier in Zusammenarbeit mit der Paracelsus-Klinik Marl statt.

Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Die Unterhaltung der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt Marl.

e) Dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgrabstätten

Auf den Marler Friedhöfen können je nach Flächenverfügbarkeit Dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgräber nach gesonderten vertraglichen Vereinbarungen eingerichtet werden. Ein Anspruch auf die Vergabe eines Betriebsrechts für ein Gemeinschaftsgrabfeld besteht nicht.

Betriebsrechte können nur an einzelne Gewerbetreibende bzw. eine Arbeitsgemeinschaft von Gewerbetreibenden erteilt werden, die die Zulassung nach §7 der Friedhofssatzung der Stadt Marl besitzen.

Mit Einrichtung einer Dauergrabgepflegten Gemeinschaftsgrabanlage, verpflichtet sich der Gewerbetreibende die ihm vertraglich überlassene Fläche vom Zeitpunkt der Erteilung des Betriebsrechtes herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Verstorbenen dauerhaft zu pflegen.

Beisetzungen können erst nach Abschluss eines Treuhand-Dauergrabpflegevertrages für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeit bei Reihengräbern bzw. bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes bei Familiengräbern erfolgen. Nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit kann eine Grabstelle erneut belegt werden. Umbettungen sind gemäß § 13 zulässig. Die freiwerdende Grabstelle kann erneut belegt werden.

Ein Belegungsplan mit Größenangaben, Art der Bestattung und Anzahl der Grabstellen, ist vor der Inbetriebnahme (Einrichtung) durch den Betreiber zu erstellen und von der Friedhofsverwaltung genehmigen zu lassen. Es sind mindestens 50 % der zur Verfügung gestellten Fläche als Bestattungsfläche vorzusehen.

Auf dauergrabgepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen ist der Vorverkauf von einzelnen Grabstätten zur Vorsorge für den eigenen Todesfall möglich.

Zugelassen sind Urnen- und Sargbestattungen.

Die dauergrabgepflegten Gemeinschaftsgrabfelder unterliegen keinen besonderen Gestaltungsvorgaben. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten ist gemäß „V. Gestaltung von Grabstätten“ dieser Satzung anzupassen. Die Nutzungsberechtigten übertragen mit der Beisetzung des Verstorbenen die Pflichten des satzungsrechtlichen Nutzungsrechtes an den Betreiber der Grabanlage. Mit der Unterzeichnung des Treuhand-Dauergrabpflegevertrages steht kein eigenes Gestaltungs- und Pflegerecht zu. Die Errichtung einer Grabvase und einer Grablampe ist in Abstimmung mit dem Betreiber der Grabanlage zulässig.

Der Betreiber hat vorab die zu verwendenden Grabsteinvarianten bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und einmalig genehmigen zu lassen. Es ist ihm überlassen ob ein Gemeinschaftsgrabstein oder einzelne Grabsteine errichtet werden. Die Verstorbenen sind namentlich zu nennen. Eine Abweichung ist zulässig, wenn die Angehörigen ausdrücklich darauf verzichten.

Mit Aufstellung eines Grabmals übernimmt der Betreiber die Verkehrssicherungspflicht und die jährliche Durchführung der Standsicherheitskontrolle. Diese ist nach der Frostperiode gemäß TA Grabmal in der jeweils gültigen Fassung auszuführen und zu dokumentieren. Der Nachweis der erfolgten Überprüfung ist jährlich, bis Ende Juni, bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

Die Gebühren für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, auf die vom Betreiber zugewiesenen Grabstätte, werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beisetzung gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Zahlung der Gebühren ist vom Gebührenschuldner gemäß § 2 der Friedhofsgebührensatzung zu begleichen

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Marl (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 19 Grabmale und Einfassungen

  1. 1. Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Die Größe des Grabmals muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätten stehen. Ausnahmsweise dürfen Schrifttafeln aus dem gleichen Material und mit derselben Bearbeitung wie das Grabmal bis zu einer Größe von 0,16 m² ebenerdig verlegt werden, sofern eine Beschriftung des Grabmals aus gestalterischen Gründen nicht möglich ist. Anträge sind von der oder dem Nutzungsberechtigten vor Errichtung des Grabmals zu stellen.
  2. 2. Die Konstruktion der Grabmale muss ihre Standsicherheit gem. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, insbesondere der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung gewährleisten. Bei Grabkammerfeldern und Grabfeldern mit vorhandenen Fundamentstreifen, sind die Grabmale hierauf zu befestigen. Im Übrigen sind die baulichen Anlagen so herzustellen, dass sie dauerhaft standsicher sind, das betreffende als auch die benachbarten Gräber gefahrlos und ohne Behinderung geöffnet werden oder sich senken können und keine Schäden hervorrufen.

Der Dienstleistungserbringer verpflichtet sich für jede bauliche Änderung der Grabstätte eine Abnahmebescheinigung innerhalb von 7 Werktagen bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

Bei stehenden Grabmalen, ab einer Bauhöhe (einschl. Sockel) von 50 cm, ist zusätzlich zur Abnahmebescheinigung eine Abnahmeprüfung gemäß TA Grabmal durch den Dienstleistungserbringer einzureichen.

  1. 3. Einfassungen sind entsprechend den Belegungsplänen zugelassen, soweit in einzelnen Belegungsplänen nichts anderes vorgeschrieben ist. Die angegebenen Größen sind einzuhalten.
  2. 4. Auf der linken Schmalseite der Grabmale sind 30 cm über dem Erdboden in einer Zeilenhöhe von 15 mm der Firmenname und darunter die Grabnummer einzuhauen.
  3. 5. Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmung des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
  4. 6. Auf erdbestatteten Reihengrabstätten dürfen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Bestattung aufgestellt werden.
  5. 7. Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Sargbeisetzungen in Grabkammern nur bis zu 60 % mit Platten oder sonstigen Wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
  6. 8. Vor der Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen hat sich der mit der Ausführung beauftragte bei dem Friedhofspersonal zu melden und einen genehmigten Grabmalantrag vorzuweisen.

§ 20 Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Vordrucke einzuholen. Eine Aufstellung oder Entfernung von baulichen Anlagen ist erst nach erfolgter Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung zulässig.
  2. 2. Auch die Zweitschrift und jede weitere Inschrift auf den Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sein bzw. ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe folgender Bauteile:

a) Grabdenkmal: Material, Höhe, Breite, Dicke, Anordnung der Schriften, des Inhaltes, der Ornamente und Symbole,

Sockel: Material, Höhe, Breite, Dicke

Verankerung: Dübeldurchmesser, Dübelmaterial, Gesamtdübellänge, Einbindetiefe des Dübels

Gründung: Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen Abmessungen, z.B. beim Streifenfundament Betongüte, Länge, Tiefe und Breite

b) Einfassung Material, Länge, Höhe und Dicke, Gesamtlänge und Gesamtbreite

c) Abdeckplatte: Material, Länge, Breite, Dicke, Anordnung der Schriften, des Inhaltes, der Ornamente und Symbole,

Nachweise über die Herkunft oder die Vorlage einer Zertifizierung durch die anerkannte Zertifizierungsstelle.

Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

Bei der Installation eines QR-Code ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.

  1. 4. Die Abnahmeprüfung gemäß TA Grabmal ist durch den Dienstleistungserbringer möglichst Zeitnah (innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen) nach Fertigstellung bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Eine Schlussabnahme behält sich die Stadt vor.

Bis zur Vorlage der Abnahmeprüfung liegt die volle Verantwortung beim Dienstleistungserbringer.

  1. 5. Provisorische Grabmaleinfassungen aus Holz sind nur als naturbelassene Holzbretter zulässig, und dürfen nicht länger als 6 Monate ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 21 Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die oder der Nutzungsberechtigte bzw. die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen (§ 16 Abs. 6 gilt entsprechend).
  1. 2. Die Friedhofsverwaltung überprüft jährlich den verkehrssicheren Zustand der Grabmale entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (TA Grabmal). Danach festgestellte Mängel sind unverzüglich von den Nutzungsberechtigten zu beheben. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten auch ohne sofortige Benachrichtigung Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
  1. 3. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der oder des Verantwortlichen zu tun, ggf. das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der

durch Umfallen von Grabmalen oder von sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 22 Entfernung

  1. 1. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten und mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  2. 2. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird zwei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. In dem genannten Zeitraum können die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von der oder dem Nutzungsberechtigten abgeräumt werden. Ansonsten fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Marl. Wird das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte vorzeitig zurückgegeben, so sind das auf der Grabstätte befindliche Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen von der oder dem Nutzungsberechtigten zu entfernen.
  3. 3. Beauftragt die oder der Nutzungsberechtigte die Friedhofsverwaltung zur Abräumung der Grabstätte, so werden hierfür Gebühren berechnet.
  4. 4. Bei vorzeitiger Rückgabe oder bei Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte hat die oder der Nutzungsberechtigte dafür Sorge zu tragen, dass das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen vom Grab entfernt werden. Wird die Friedhofsverwaltung zur Abräumung der Grabstätte beauftragt, werden hierfür Gebühren berechnet.
  5. 5. Grabmale auf Grabstätten, die infolge eines von der Friedhofsverwaltung durchgeführten Verfahrens nach § 24 entzogen wurden, fallen entschädigungslos an die Stadt Marl.

§ 23 Herrichtung und Pflege der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt und danach dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Nutzungsberechtigten von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 6 bleibt unberührt. Ausgenommen hiervon sind anonyme Grabstätten und Kommunale Einheitsgräber. Hier werden Gestaltung und Instandsetzung ausschließlich von der Stadt Marl durchgeführt.
  2. 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf nicht über die Grabstätte hinauswachsen.
  3. 3. Nicht zugelassen sind:
    • a) Bäume und großwüchsige Sträucher über 1,50 m
    • b) Kunststoffe und nicht verrottbare Wertstoffe an Grabschmuck
    • c) Torf und Torfsubstrate
    • d) Chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren
    • e) Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen
  4. 4. Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Gräber ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
  5. 5. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
  6. 6. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die oder der Verantwortliche das Grab nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes hat die oder der Nutzungsberechtigte die Grabstätte vollständig abzuräumen. Wird die Friedhofsverwaltung mit der Abräumung der Grabstätte beauftragt, werden hierfür Gebühren berechnet.
  7. 7. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  1. 8. Auf allen Friedhöfen der Stadt Marl stehen je nach Verfügbarkeit, Grabfelder ohne Gestaltungsvorgaben und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorgaben zur Verfügung.
  2. 9. In den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorgaben unterliegen die Grabmale und Grabeinfassungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen gem. §§ 14, 18, 19.
  3. 10. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorgaben sind wie folgt auszuführen: a. Urnenwandkammeranlagen:

Es sind je Kammeranlage der einzelnen Friedhöfe die vorgegebenen oder bereitgestellten Abdecktafeln zu verwenden. Einzelheiten sind der entsprechenden Gestaltungsvorgabe zu entnehmen. Größe, Form und Verschlussmechanismus muss mit den bereitgestellten Abdecktafeln übereinstimmen.

Wenn eine Beschriftung, ein Austausch oder eine nachträgliche Änderung der Grabplatte gewünscht wird, ist dies durch einen nach § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung geeigneten Gewerbetreibenden / Dienstleistungserbringer vorzunehmen. Die Beschriftung beschränkt sich ausschließlich auf den Namen, auf das Geburts- und Sterbedatum des/der Bestatteten sowie Symbole und Ornamente. Eine aufgesetzte Beschriftung, sowie Symbole und Ornamente dürfen nur aus rostfreiem Material bestehen. Bei vertieften Schriften, sowie Symbole und Ornamente, ist die Schriftfarbe in Grautönen bzw. Schwarz auszuführen. Symbole und Ornamente dürfen in ihren Abmessungen bis zu einem Drittel der Höhe und Breite der zu gestalteten Kammerverschlussplatte betragen. Darüber hinaus gehende Zusätze wie Farbfotos, farbige Porzellanbilder, Vasen, Lichter und Halterungen für Kerzen oder Vasen etc. sind nicht zugelassen.

Grabbeilagen zur Urne sind nicht gestattet. Es wird keine Haftung übernommen.

b. Kommunale Einheitsgräber und Kommunale Urnengräber:

Die Gräber werden von der Stadt Marl gärtnerisch angelegt und gepflegt. Zusätzliche Bepflanzungen und das Abstellen von Grabschmuck (Vasen, Lichter, Gestecke, Figuren etc.) auf den Grabstätten sind nicht gestattet. Der Nutzungsberechtigte kann zur Einarbeitung in die gärtnerische Bepflanzung eine Grablaterne bzw. -Vase beim Friedhofspersonal abgeben.

Die Gestaltung und Pflege der Kommunalen Einheitsgräber und der Kommunalen Urnengräber, sowie Art und Umfang der Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Grabmale, erfolgt durch die Stadt Marl.

c. Rasengräber, Rasengrabkammern, Rasenurnengräber und Baumgräber

Eine Grabkennzeichnung kann nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung in Form einer ebenerdigen Natursteinplatte erfolgen.

Die Ausführung der Grabplatte muss folgenden Anforderungen entsprechen:

  • bei Rasengräbern und Rasengrabkammern: 30 x 40 cm.
  • bei Rasenurnengräbern: 15 x 20 cm
  • bei Baumgräbern: 40 x 40 cm
  • bei Baumfamiliengräbern: 40 x 80 cm.
  • Mindeststärke: 5 cm.

Die Grabplatte ist ebenerdig mit der Grasnarbe zu verlegen. Für Schäden an nicht ordnungsgemäß verlegten Grabplatten kann die Stadt Marl nicht haftbar gemacht werden.

Beschriftungen, Ornamente und Symbole sind nur vertieft herzustellen und dürfen nicht über die Plattenoberfläche hinaus ragen. Die Anfertigung mittels aufgesetzten Schriften, Ornamenten und Symbolen ist unzulässig.

Wenn eine Beschriftung, ein Austausch oder eine nachträgliche Änderung der Grabplatte gewünscht wird, ist dies durch einen nach § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung geeigneten Gewerbetreibenden / Dienstleistungserbringer vorzunehmen.

Auf den Gräbern sind Zusätze wie Vasen, Lichter, Gestecke etc. nicht zugelassen und nur auf den dafür ausgewiesenen Plätzen abzulegen. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird entschädigungslos abgeräumt.

Die Einhaltung und Kenntnisnahme der Gestaltungsvorgaben ist beim Neuerwerb schriftlich durch den Nutzungsberechtigten auf der entsprechenden Anlage zum Bestattungsantrag zu dokumentieren.

§ 24 Vernachlässigung

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die oder der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen.
  2. 2. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird der oder dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen und die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abgeräumt und eingeebnet.
    • a) Ergeht ein Entziehungsbescheid, ist die oder der Nutzungsberechtigte darin aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 6 Wochen seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
    • b) Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

Die oder der Nutzungsberechtigte ist in der schriftlichen Aufforderung oder der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 und des § 22 Abs. 2 Satz 3 hinzuweisen.

  1. 3. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht. Wird das Nutzungsrecht den Nutzungsberechtigten auf Antrag wieder zuerkannt und die Grabstätte abermals vernachlässigt, genügt zur erneuten Entziehung des Nutzungsrechtes, dass eine schriftliche, an die letzte bekannte Anschrift des oder der Nutzungsberechtigten gerichtete Aufforderung die Grabstätte binnen 4 Wochen in Ordnung zu bringen, unbeachtet bleibt.
  2. 4. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Marl ist nicht verpflichtet, den ordnungswidrigen Grabschmuck aufzubewahren, wenn es sich um Gegenstände unbedeutenden Wertes handelt. Eine Aufbewahrung erfolgt in jedem Fall höchstens 2 Monate.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 25 Transport der Toten auf dem Friedhof

Tote sind auf dem Friedhof ausschließlich in einem geschlossenen Sarg zu transportieren.

§ 26 Benutzung der Leichenhallen

  1. 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme von Leichen bis zu ihrer Bestattung. Die Ausschmückung der Leichenzellen und Trauerhallen wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Zusätzliche Ausschmückungen durch Bestattungsunternehmen sind im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung erlaubt. Zur Einlieferung von Verstorbenen ist die Leichenhalle auch außerhalb der Dienstzeiten für Bestatter jederzeit zugänglich.
  2. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Dienstzeiten oder außerhalb der Dienstzeiten gemeinsam mit dem Bestatter sehen. Die Särge sind 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden oder entstellten Leiche sofort schließen zu lassen.
  3. 3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 27 Trauerfeiern

  1. 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  2. 2. Die Benutzung des Trauerraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  3. 3. Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern, Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind gebührenpflichtig. Die Trauerhalle ist spätestens 15 Minuten vor der nächsten Trauerfeier zu räumen.
  4. 4. Die Musikinstrumente in den Trauerräumen dürfen grundsätzlich nur von zugelassenen Organisten oder Organistinnen gespielt werden. Für die Benutzung der Beschallungsanlage sind die Bestattungsunternehmen verantwortlich.
  5. 5. Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen, an Mahnmalen oder in Trauerhallen sind vier Wochen vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Benutzung der Einrichtungen ist hier kostenfrei.

VII. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

  1. 1. Für Familiengrabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten der Satzung vom 18.12.1997 bereits verfügt hat, gilt eine Nutzungszeit von 30 Jahren.
  2. 2. Für Familiengrabstätten, über die die Friedhofsverwaltung vor Inkrafttreten der Friedhofssatzung vom 09.08.1969 verfügt hat, gilt eine Nutzungszeit von 40 Jahren.
  3. 3. Die Gestaltung richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

§ 29 Haftung

Die Stadt Marl haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, im Übrigen haftet die Stadt Marl nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Marl verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann gemäß § 7 Abs. 2, Satz 1 der Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. sich als Besucher oder Besucherin entgegen § 6 Abs. 1, Satz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 6 Abs. 2
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und senioren- bzw. behindertengerechten Hilfsfahrzeugen, befährt
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und Dienstleistungen verkauft.
    • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
    • d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken.
    • e) Drucksachen verteilt,
    • f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
    • h) lärmt, lagert, isst und trinkt, insbesondere Alkohol
    • i) Hunde unangeleint mitführt
  3. 3. entgegen § 27 Abs.5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  4. 4. als Gewerbebetrieb entgegen § 7 Abs. 1, 5, 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  5. 5. entgegen § 20 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  6. 6. Grabmale entgegen § 19 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  7. 7. die Abnahmeprüfung und Abnahmebescheinigung entgegen § 20 Abs. 4 nicht innerhalb von 8 Wochen nach Fertigstellung bei der zuständigen Stelle einreicht,
  8. 8. Grabmale entgegen § 21 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
  9. 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 23 Abs. 3.b bis e verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder entgegen § 23 Abs. 1, Satz 2 nicht in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  10. 10. Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt.
  11. 11. Zuwiderhandlung gegen die Regelungen des § 31 können gemäß § 22 der Straßensicherheitsverordnung der Stadt Marl vom 15.12.2011, mit einer Geldbuße bis zu 1000 € geahndet werden.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. März 2022 in Kraft.

Veröffentlichungen:

Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 26 der Stadt Marl vom 20.12.2013

Änderungen:

1. Satzung vom 25.06.2015 zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Marl vom 16.12.2013, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt. Nr. 11 der Stadt Marl vom 26.06.2015 S. 131 ff

2. Satzung vom 04.02.2022 zur 2. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Marl vom 16.12.2013, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt Nr.2 der Stadt Marl vom 10.02.2022 S. 24 ff

Link: www.marl.de/marl-nach-themen/stadtverwaltung/bekanntmachungsblatt.html

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Marl mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 45xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Marl anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Marl
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 318 € (Urne) bzw. 667 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Marl (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 45xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Marl:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €