Friedhofsgebühren Waltrop 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Waltrop · Nordrhein-Westfalen · PLZ 45731

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 18.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.217,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 2.1.1 (Grabnutzungsgebühr, Erdbestattung, Reihengrab)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.099,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 2.1.4 i.V.m. § 16 Abs. 3 Friedhofssatzung (ein- oder mehrstellige Gräber; Gebühr je Stelle, vgl. Verlängerungsgebühr pro Jahr und Stelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
609,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 2.2.1 (Grabnutzungsgebühr, Feuerbestattung, Reihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
674,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 2.2.6 i.V.m. § 18 Abs. 3 Friedhofssatzung (Nutzungsrecht nur für die gesamte Grabstätte, bis zu 3 Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
580,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 2.2.5 (Grabnutzungsgebühr, Feuerbestattung, Reihengrab)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.373,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 2.2.4 (Grabnutzungsgebühr, Feuerbestattung, Reihengrab – Baumbeisetzung für 1 Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
703,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 703 € · Urne: 136 €
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.1 und 1.2.1 (Bestattungsgebühren)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
91,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. 3.2

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung des Kommunalunternehmens Ver- und Entsorgungsbetriebs Waltrop AöR vom 18.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Gebührensatzung des Kommunalunternehmens Ver- und Entsorgungsbetriebs Waltrop AöR über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 18.12.2025

Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 1 und 4 bis 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155), des § 4 des Bestattungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 122), des § 2 Abs. 1, 2 u. 5 sowie des § 6 Abs. 3 der Satzung der Stadt Waltrop für das Kommunalunternehmen „Ver- und Entsorgungsbetrieb Waltrop, Anstalt öffentlichen Rechts“ in der Fassung vom 10.10.2025 und der Friedhofssatzung des Kommunalunternehmens Ver-und Entsorgungsbetriebs Waltrop AöR vom 18.12.2025 hat der Verwaltungsrat des Ver- und Entsorgungsbetrieb Waltrop AöR in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht, Gebührentarif

(1) Für die Inanspruchnahme des Friedhofes des Ver- und Entsorgungsbetriebs Waltrop AöR, sowie für die damit verbundenen Amtshandlungen und sonstigen besonderen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

(2) Wird von einer Bestattung oder einer Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes nach Bestellung Abstand genommen, sind die Gebührenschuldner verpflichtet, der Friedhofsverwaltung die Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Vorbereitung für die Bestattung oder Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes entstanden sind.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der

  1. 1. die Benutzung des Friedhofes und/oder seiner Einrichtungen veranlasst und/oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  2. 2. ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab nach § 15 der Friedhofssatzung des Ver- und Entsorgungsbetriebs Waltrop AöR erwirbt,
  3. 3. eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt,
  4. 4. für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
  5. 5. nach dem Bestattungsgesetz NRW bestattungspflichtig ist.

V+E Waltrop AöR Friedhofsgebührensatzung 1/7 (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen oder der sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung oder mit dem Erwerb von Nutzungsrechten.

(2) Die Gebühren sind mit ihrer Festsetzung fällig.

(3) Wird die städtische Einrichtung nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Herabsetzung oder auf Rückzahlung der Gebühren.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Stadt Waltrop vom 29.02.2024 außer Kraft.

V+E Waltrop AöR Friedhofsgebührensatzung 2/7 Gebührentarif

zur Gebührensatzung für den Friedhof des Ver- und Entsorgungsbetriebs Waltrop AöR vom 18.12.2025

Der Tarif zur Gebührensatzung für den Friedhof des Ver- und Entsorgungsbetriebs Waltrop AöR lautet wie folgt:

1 Bestattungsgebühren

  1. 1.1. Erdbestattung

A. Reihengrab

  1. 1.1.1. pflegeleichtes Erdreihengrab 703,00 €
  2. 1.1.2. anonymes Erdreihengrab 658,00 €
  3. 1.1.3. Erdreihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschl. Tot- und Fehlgeburten 158,00 €

B. Wahlgrab

  1. 1.1.4. Erdwahlgrab 760,00 €
  2. 1.1.5. benannte Wahlgräber nach altem Recht 760,00 €
  3. 1.1.6. pflegeleichtes Erdwahlgrab 760,00 €
  1. 1.2. Feuerbestattung

A. Reihengrab

  1. 1.2.1. Urnenreihengrab 136,00 €
  2. 1.2.2. pflegefreies Urnenreihengrab 136,00 €
  3. 1.2.3. pflegefreies Urnenreihengrab in Gemeinschaftsanlagen 136,00 €
  4. 1.2.4. pflegefreies Urnenreihengrab als Baumbeisetzung 136,00 €
  5. 1.2.5. anonymes Urnenreihengrab 136,00 €

B. Wahlgrab

  1. 1.2.6. Urnenwahlgrab 147,00 €
  2. 1.2.7. benanntes Urnenwahlgrab nach altem Recht 147,00 €
  3. 1.2.8. pflegefreie Urnenpartnergräber in Gemeinschaftsanlagen 147,00 €
  4. 1.2.9. pflegefreie Urnenpartnergräber als Baumbeisetzung 147,00 €

C: Moseskörbchen 1.2.10 Moseskörbchengrab ohne Gebühr

D. Aschestreufeld

1.2.11 Aschestreufeld 124,00 €

2 Grabnutzungsgebühren V+E Waltrop AöR Friedhofsgebührensatzung 3/7 2.1 Erdbestattung

A. Reihengrab

  1. 2.1.1. pflegeleichtes Erdreihengrab 2.217,00 €
  2. 2.1.2. anonymes Erdreihengrab 1.192,00 €
  3. 2.1.3. Erdreihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten
  4. 5. Lebensjahr, einschl. Tot- und Fehlgeburten 564,00 €

B. Wahlgrab

  1. 2.1.4. Erdwahlgrab 1.099,00 €
  2. 2.1.5. pflegeleichtes Erdwahlgrab 2.270,00 €
  3. 2.1.6. Verlängerung des Nutzungsrechtes zu 2.1.4 pro Jahr und Stelle (Die Gebühr ist auch auf solche Erdwahlgräber anzuwenden, die zwar schon vor Inkrafttreten dieses Gebührentarifs erworben wurden, aber noch nicht ganz belegt sind.) 36,00 €
  4. 2.1.7. Verlängerung des Nutzungsrechtes zu 2.1.5 pro Jahr und Stelle 61,00 €
  5. 2.1.8. Verlängerung des Nutzungsrechtes eines benannten Wahlgrabes nach altem Recht pro Jahr und Stelle 75,00 €
  1. 2.2. Feuerbestattung

A. Reihengrab

  1. 2.2.1. Urnenreihengrab 609,00 €
  2. 2.2.2. pflegefreies Urnenreihengrab 946,00 €
  3. 2.2.3. pflegefreies Urnenreihengrab in Gemeinschaftsanlagen 1.922,00 €
  4. 2.2.4. pflegefreies Urnenreihengrab als Baumbeisetzung 1.373,00 €
  5. 2.2.5. anonymes Urnenreihengrab 580,00 €

B. Wahlgrab

  1. 2.2.6. Urnenwahlgrab 674,00 €
  2. 2.2.7. pflegefreie Urnenpartnergräber in Gemeinschaftsanlagen 2.431,00 €
  3. 2.2.8. pflegefreie Urnenpartnergräber als Baumbeisetzung 1.772,00 €
  4. 2.2.9. Zubestattung Urne in Wahlgrabstätten (Erdwahlgräber, pflegeleichte Erdwahlgräber, Urnenwahlgräber, pflegefreie Urnenpartnergräber in Gemeinschaftsanlagen sowie pflegefreie Urnenpartnergräber als Baumbeisetzung nach neuem Recht; gilt nicht für Zubestattung von Urnen in Wahlgrabstätten nach dem Rechtsstand der Friedhofssatzung vom 07.12.2015 und früher) 674,00 € 2.2.10 Verlängerung des Nutzungsrechtes zu 2.2.6. pro Jahr (Die Gebühr ist auch auf solche Urnenwahlgräber anzuwenden, die zwar schon vor Inkrafttreten dieses Gebührentarifs erworben wurden, aber noch nicht ganz belegt sind.) 22,00 € 2.2.11 Verlängerung des Nutzungsrechtes zu 2.2.7. pro Jahr 81,00 € 2.2.12 Verlängerung des Nutzungsrechtes zu 2.2.8. pro Jahr 59,00 € 2.2.13 Verlängerung des Nutzungsrechtes eines benannten Urnenwahlgrabes nach altem Recht pro Jahr 34,00 €

V+E Waltrop AöR Friedhofsgebührensatzung 4/7 C. Moseskörbchen

2.2.14 Moseskörbchengrab 306,00 €

D. Aschestreufeld

2.2.15 Aschestreufeld 561,00 €

3 Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen

  1. 3.1. Leichenhallen einschließlich Leichenzellen, je Tag 27,00 €
  2. 3.2. Friedhofskapelle, 60 min. 91,00 €
  3. 3.3. Benutzung Orgel bei Trauerfeier 9,00 €

4 Gebühren für das Einebnen von Grabstätten

  1. 4.1. Abräumen und Einebnen durch die Friedhofsverwaltung 335,00 €
  2. 4.2. Abräumen durch den Nutzungsberechtigten und Einebnen durch die Friedhofsverwaltung 91,00 €
  1. 5. Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen
  1. 5.1. Umbettungen innerhalb des Friedhofes des Ver- und Entsorgungsbetriebs Waltrop AöR
  2. 5.1.1. sargbestattete Leichen
  3. 5.1.1.1. Personen über 5 Jahre 1.265,00 €
  4. 5.1.1.2. Personen unter 5 Jahre 899,00 €
  5. 5.1.2. Urnen 198,00 €
  1. 5.2. Ausgrabungen zum Zwecke der Beisetzung auf auswärtigen Friedhöfen
  2. 5.2.1. sargbestattete Leichen
  3. 5.2.1.1. Personen über 5 Jahre 777,00 €
  4. 5.2.1.2. Personen unter 5 Jahre 533,00 €
  5. 5.2.2. Urnen 167,00 €

6 Verwaltungsgebühren für die Zulassung und die Genehmigung zur Entfernung von Einfassungen und Grabmälern

  1. 6.1. Einfassungen
  2. 6.1.1. Personen über 5 Jahre 45,00 €
  3. 6.1.2. Personen unter 5 Jahre 45,00 €
  4. 6.2. Grabmälern
  5. 6.2.1. Reihengräber 45,00 €
  6. 6.2.2. Wahlgräber 45,00 €

7 Verwaltungsgebühren für sonstige Leistungen

V+E Waltrop AöR Friedhofsgebührensatzung 5/7 7.1 Gebühr für eine Ausnahme gem. § 7 Abs. 4 der Friedhofssatzung 30,00 €

  1. 7.2. Gebühr für Arbeiten gem. § 10 Abs. 4 S. 2 der Friedhofssatzung nach Zeitaufwand (Mindestaufwand ½ Stunde) 61,00 €
  2. 7.3. Gebühr für das Entfernen von Grabmalen, die ohne Genehmigung aufgestellt wurden gem. § 29 Abs. 3 S.1 der Friedhofssatzung nach Zeitaufwand (Mindestaufwand ½ Stunde) 61,00 €
  3. 7.4. Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen
  4. 7.4.1. auf Ausgrabung oder Umbettung 61,00 €
  5. 7.4.2. auf Umschreibung eines Wahlgrabes 30,00 €
  6. 7.5. Zweitschrift einer Urkunde
  7. 7.5.1. über das Nutzungsrecht 15,00 €
  8. 7.5.2. über das Belegungsrecht 15,00 €
  9. 7.6. Zweitschrift einer Gebührenrechnung bzw. eines Leistungsbescheides 15,00 €

8 Zuschläge an Samstagen, sowie außerhalb der üblichen Bestattungszeiten

  1. 8.1.1. Erdbestattung 152,00
  2. 8.1.2. Feuerbestattung 76,00
  3. 8.1.3. Trauerhalle 86,00

V+E Waltrop AöR Friedhofsgebührensatzung 6/7 Bekanntmachungsanordnung:

Hiermit wird die vorstehende Satzung des Kommnalunternehmens Ver- und Entsorgungsbetriebs Waltrop AöR über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 18.12.2025 bekanntgemacht.

Es wird bestätigt, dass die vorstehende Satzung ordnungsgemäß in der in der Präambel dieser Satzung genannten Sitzung des Verwaltungsrates zustande gekommen ist, und deren Wortlaut mit dem Satzungstext übereinstimmt, der Grundlage des in dieser Sitzung gefassten Verwaltungsratsbeschlusses war. Des Weiteren wird bestätigt, dass die Vorgaben der BekanntmVO NRW, insbesondere die des § 2 Abs. 1 u. 2 BekanntmVO NRW eingehalten wurden.

Die vorstehende Satzung hat dem Rat der Stadt Waltrop in seiner Sitzung am 11.12.2025 zur Zustimmung vorgelegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister der Stadt Waltrop hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber Stadt Waltrop vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waltrop, den 18.12.2025

Marcel Mittelbach Bürgermeister und Vorsitzender des Verwaltungsrates

V+E Waltrop AöR Friedhofsgebührensatzung 7/7

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofssatzung vom 09.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung des Kommunalunternehmens Ver- und Entsorgungsbetriebs Waltrop AöR vom 09.07.2026

Friedhofssatzung des Kommunalunternehmens Ver- und Entsorgungsbetriebs Waltrop AöR vom 09.07.2026

Präambel

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 122) und der §§ 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618) und des § 2 Abs. 1, 2 u. 5 sowie des § 6 Abs. 3 der Satzung der Stadt Waltrop für das Kommunalunternehmen „Ver- und Entsorgungsbetrieb Waltrop, Anstalt öffentlichen Rechts“ in der Fassung vom 10.10.2025, hat der Verwaltungsrat des Ver- und Entsorgungsbetrieb Waltrop AöR in seiner Sitzung am 17.06.2026 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Grünflächenfunktion

§ 4 Begriffsbestimmungen

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 10 Grabbereitung

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Schutz der Totenruhe

§ 13 Heimtiere als Grabbeigaben

IV. Grabstätten

§ 14 Arten der Gräber

§ 15 Erdreihengrabstätten

§ 16 Erdwahlgrabstätten

§ 17 Durchführung von Bestattungen

§ 18 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

§ 19 Gemeinschaftsanlage „Moseskörbchen“

§ 20 - Zurzeit nicht belegt –

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmäler und bauliche Anlagen

§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 25 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

§ 26 Anlieferung

§ 27 Fundamentierung und Befestigung

§ 28 Gewährleistung der Sicherheit

§ 29 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 Herrichtung und Unterhaltung

§ 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 34 Leichenhalle und ihre Benutzung

§ 35 Friedhofskapelle und Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften, Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Alte Rechte

§ 37 Gebühren

§ 38 Haftung

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Waltrop gelegenen und vom Ver-und Entsorgungsbetrieb Waltrop AöR verwalteten Friedhof an der Friedhofstraße.

(2) Friedhofsträger ist der Ver- und Entsorgungsbetrieb Waltrop AöR.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof bildet eine nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.

(2) Der Friedhof dient der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.

(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

(4) Der Friedhof dient auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

§ 3 Grünflächenfunktion

Der Friedhof erfüllt aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen; er hat damit auch Bedeutung für die Umwelt und für den Naturschutz sowie für die Entspannung und Erholung der Bevölkerung. Daher hat jeder das Recht, den Friedhof auch als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

Der Friedhof in Waltrop ist ein wertvoller Ort der Biodiversität. Bei der Gestaltung und Pflege des Friedhofs wird der Schutz vorhandener Habitaten und Refugien für Tier- und Pflanzenarten berücksichtigt. Hierzu zählt insbesondere der wertvolle Altbaumbestand sowie die Heckenstrukturen.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und einzelne Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätte erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 7 Verhalten

auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen, insbesondere Fahrräder, E-Bikes und Pedelecs sowie mit Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,8 Tonnen, auf Hauptwegen auch über 2,8 Tonnen, des Friedhofsträgers und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofsträger gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen,

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Hunde unangeleint mitzuführen; sie sind an kurzer Leine zu führen und von Gräbern fernzuhalten; Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu beseitigen.

(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Friedhof nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

(6) Der Friedhofsträger stellt auf dem Friedhof Abfallsammelbehälter, getrennt für verrottbare Abfälle und für nichtverrottbare Abfälle, zur Verfügung. Die bei der Grabpflege und bei der Grabgestaltung anfallenden Abfälle sind entsprechend dieser Trennung in die Sammelbehälter einzufüllen. Die Benutzung der Abfallsammelbehälter für nicht bei der Grabpflege und bei der Grabgestaltung angefallene Abfälle ist nicht zulässig.

§ 8 Gewerbliche

Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 27 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.

(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  2. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  3. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen an Werktagen, montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr, sowie an Samstagen in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt. Für weitere Bestattungen oder Beisetzungen außerhalb der zuvor genannten Zeiten können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden. Für eine Bestattung oder Beisetzung an Samstagen, sowie außerhalb der üblichen Zeiten fallen gesonderte Gebühren an; diese ergeben sich aus der Gebührensatzung.

(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

§ 10 Grabbereitung

(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt. Der Transport der Toten auf dem Friedhof erfolgt durch das Personal des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann jeweils Ausnahmen zulassen. Schäden an Denkmälern, baulichen Anlagen und Bepflanzungen, die durch Erdabsenkungen entstehen, sind vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu beseitigen. Das Gleiche gilt für Schäden oder Erdabsenkungen, die an Nachbargräbern entstehen.

(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 28 Absätze 5 und 6 entsprechend.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und Aschen 25 Jahre.

§ 12 Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.

(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Friedhofs soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

§ 13 Heimtiere

als Grabbeigaben

(1) Kremierte Heimtiere können als Grabbeigabe in einer Urne einer Bestattung bzw. Beisetzung beigefügt werden.

(2) Eine Grabbeigabe auf einem bestehenden Grab muss durch den Friedhofsträger genehmigt und ausgeführt werden und ist gebührenpflichtig im Sinne einer Urnenbeisetzung. Auf § 10 Absatz 4 wird verwiesen. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Die nachträgliche Grabbeigabe kann versagt werden, wenn das Grab hierfür keinen ausreichenden Platz bietet. Auf anonymen Gräbern ist die nachträgliche Grabbeigabe ausgeschlossen.

(3) Die Grabbeigabe darf die Totenwürde und die Würde des Ortes nicht verletzen. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 14 Arten der Gräber

(1) Die Gräber und Aschestreufelder bleiben Eigentum des Ver- und Entsorgungsbetrieb Waltrop AöR. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Gräber werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, nämlich aa) Erdreihengrabstätten, nämlich aaa) Erdreihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschl. Tot- und Fehlgeburten, bbb) pflegeleichte Erdreihengräber, ccc) anonyme Erdreihengräber, bb) Urnenreihengrabstätten, nämlich aaa) Urnenreihengräber bbb) pflegefreie Urnenreihengräber, ccc) pflegefreie Urnenreihengräber in Gemeinschaftsanlagen, ddd) pflegefreie Urnenreihengräber als Baumbeisetzung, eee) anonyme Urnenreihengräber,

b) Wahlgrabstätten, nämlich aa) Erdwahlgrabstätten, nämlich aaa) Erdwahlgräber bbb) pflegeleichte Erdwahlgräber bb) Urnenwahlgräber

c) Urnenpartnergrabstätten, nämlich aa) pflegefreie Urnenpartnergräber in Gemeinschaftsanlagen bb) pflegefreie Urnenpartnergräber als Baumbeisetzung

d) Aschestreufelder

e) Gemeinschaftsanlage „Moseskörbchen“ für Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem der Lage nach bestimmten Grab oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an dem Reihengrab ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Erdreihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschl. Tot-und Fehlgeburten

b) pflegeleichte Erdreihengräber,

c) anonyme Erdreihengräber.

(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem andren Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(4) Bei Grabfeldern für anonyme Erdreihengräber ist nach außen hin nicht erkennbar, welche Leiche an welcher Stelle beigesetzt ist. Der Belegungsplan ist nicht einsehbar.

(5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Erdreihengrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Erdreihengrabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

§ 16 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Gräber für Bestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird, ein Anspruch auf eine besondere Lage besteht jedoch nicht. Die Beschränkung der Nutzungszeit gilt nicht für bestehende Gräber auf dem jüdischen Teil des Friedhofs. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte zulässig, mit Zustimmung des Friedhofsträgers für nur einzelne, zusammenhängende Grabstellen, wenn der Nutzungsberechtigte die erforderlichen Anpassungsarbeiten (z. B. Grabeinfassung, Bepflanzung, Grabmal) auf seine Kosten vornimmt. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Gräber vergeben. Auf jeder Stelle darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, auf einer Stelle die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem andren Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit vollständiger Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im nachfolgenden Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister,

h) Stiefgeschwister,

i) nicht unter a) bis h) fallenden Erben,

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird der älteste nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Erdwahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Erdwahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Erdwahlgrabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Abweichen von Satz 2 ist die Rückgabe für einzelne unbelegte Stellen einer Erdwahlgrabstätte, oder Stellen, deren Ruhezeit abgelaufen ist, mit Zustimmung des Friedhofsträgers zulässig, wenn der Nutzungsberechtigte die erforderlichen Anpassungsarbeiten (z. B. Grabeinfassung, Bepflanzung, Grabmal) auf seine Kosten vornimmt. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Erdwahlgrabstätte oder einzelner Stellen unter den Voraussetzungen aus Satz 3 mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) Die Regelungen der Absätze 1 bis 10 gelten auch für benannte Erdwahlgräber nach altem Recht, es findet jedoch keine Neuvergabe mehr statt. Benannte Erdwahlgräber nach altem Recht können auf Antrag beim Friedhofsträger geändert werden in pflegeleichte Wahlgräber im Sinne dieser Satzung.

§ 17 Durchführung von Bestattungen

(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Bei sargloser Grablegung hat der Auftraggeber das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,90 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Sofern eine Bestattung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen für den Sarg nur die durch den Friedhofsträger vorgegebenen Hölzer verwendet werden.

(3) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 18 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten, nämlich aa) Urnenreihengräbern, bb) pflegefreien Urnenreihengräbern, cc) pflegefreien Urnenreihengräbern in Gemeinschaftsanlagen, dd) pflegefreien Urnenreihengräbern als Baumbestattung, ee) anonymen Urnenreihengräbern, b) Urnenwahlgrabstätten, nämlich aa) Urnenwahlgräbern, bb) bereits bestehenden benannten Urnenwahlgräbern nach altem Recht,

c) Urnenpartnergrabstätten, nämlich aa) pflegefreien Urnenpartnergräbern in Gemeinschaftsanlagen, bb) pflegefreien Urnenpartnergräbern als Baumbeisetzung

d) Erdwahlgrabstätten, nämlich aa) Erdwahlgräbern, bb) pflegeleichten Erdwahlgräbern, cc) bereits bestehenden benannten Erdwahlgräbern nach altem Recht.

§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Ein Anspruch auf eine besondere Lage besteht nicht. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. § 16 Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 bis 12 gelten entsprechend.

(4) Pflegefreie Urnenpartnergräber in Gemeinschaftsanlagen und pflegefreie Urnenpartnergräber als Baumbeisetzung sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Auf der Grabstätte kann zudem die Urne des Ehegatten oder des Lebenspartners nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(5) Bei Erdwahlgrabstätten können in einer belegten Grabstelle zwei Urnen, in einer unbelegten Grabstelle vier Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung in einer belegten Erdwahlgrabstätte darf nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(6) Anonyme Urnenreihengräber stehen auf besonderen eingesäten Grabfeldern zur Verfügung. Bei diesen Grabfeldern ist nach außen nicht erkennbar, welche Asche an welcher Stelle beigesetzt ist. Die Lage der einzelnen Aschen wird jedoch von dem Friedhofsträger in einem Belegungsplan, der allgemein nicht einsehbar ist, erfasst.

(7) Ein Toter wird auf einem hierfür durch den Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschestreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er dies schriftlich bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklärung des Toten im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.

(8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten auch für Urnengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten. (9) Die Regelungen des Absatz 3 gilt auch für benannte Urnenwahlgräber nach altem Recht, es findet jedoch keine Neuvergabe mehr statt.

§ 19 Gemeinschaftsanlage „Moseskörbchen“

Die Gemeinschaftsanlage „Moseskörbchen“ ist ein Grabfeld für die Bestattung und Beisetzung der Aschen von Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht im Sinne von § 14 Absatz 2 BestG NRW. Die Ruhezeit beträgt 10 Jahre. Für Bestattungen gelten § 15 Absatz 1 und Absatz 4, für Beisetzungen von Aschen § 18 Absatz 2 und Absatz 6, für Bestattungen und Beisetzung von Aschen § 17 Absatz 3 entsprechend.

§ 20 - Zurzeit nicht belegt -

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Der Friedhofsträger weist auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hin. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgebeben und es erfolgt die Bestattung oder Beisetzung in einer Abteilung ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften.

(3) Im Falle der Grabbeigabe einer Asche eines Heimtieres im Sinne von § 13 ist eine namentliche Erwähnung des Heimtieres durch Inschrift auf Grabmälern sowie eine Gestaltung der Grabstätte, die das verstorbene Tier in der Wahrnehmung über die bestattete Person erhebt oder zumindest mit dieser gleichsetzt, unzulässig.

(4) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme und Aschestreufelder.

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jedes Grab ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Die Anbringung von Grababdeckungen auf Erdgrabstätten ist nicht zulässig. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu besorgen ist. Der Friedhofsträger kann von der Vorlage eines Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist. (3) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der bei dem Friedhofsträger eingesehen werden kann, ausgewiesen.

(4) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Waltrop in der jeweils gültigen Fassung.

VI. Grabmäler und bauliche Anlagen

§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmäler und die baulichen Anlagen in den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen so gehalten sein, dass bei Erdgrabstätten mindestens die Hälfte der Grabstätte frei bleibt, ansonsten unterliegen sie unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis zu 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis zu 1,50 m Höhe 16 cm, ab 1,50 m Höhe 18 cm und bei Kissensteinen und Platten 8 cm.

(2) Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. Einfassungen für Wahlgräber sind aus Gründen der Festigkeit in der Länge einmal zu teilen.

§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) - Zurzeit nicht belegt -

(2) Auf pflegeleichten Erdwahlgräbern und pflegeleichten Erdreihengräbern dürfen am Kopfende der Pflanzfläche der Grabstätte Grabmale mit einer Höhe von mindestens 25 cm und maximal 120 cm sowie einer Tiefe von maximal 40 cm und einer Breite von maximal 130 cm errichtet werden. Grabeinfassungen sind unzulässig.

Bei Grabmalen in sich verjüngender Ausführung muss der Abstand zwischen der untersten Aufstandsfläche (erste Ebene) und der angrenzenden natürlichen oder hergestellten Geländeoberfläche mindestens 14 cm betragen.

Grabmale im Sinne dieser Vorschrift sind stehende oder liegende bauliche Anlagen zur Kennzeichnung der Grabstätte. Grabstelen sind stehende Grabmale mit im Wesentlichen aufrechter Ausrichtung und überwiegend schlanker, hochrechteckiger Form. Eine sich verjüngende Ausführung liegt vor, wenn sich die Querschnittsfläche der Grabstele von der Basis zur Oberkante hin sichtbar reduziert. Die Reduzierung der Querschnittsfläche darf maximal 8 cm in jede Richtung betragen.

(3) Auf pflegefreien Urnenreihengrabstätten dürfen Grabstelen mit einer Grundfläche von 30 × 30 cm sowie einer Höhe von 30 cm errichtet werden. Maßgeblich für die Bemessung ist die Grundfläche an der Aufstandsfläche. Die Grabstelen sind in sich verjüngender Ausführung herzustellen. Die Seitenflächen müssen von der Basis zur Oberkante hin schräg verlaufen oder abgerundet ausgebildet sein. Als Material ist ausschließlich Ibbenbürener Sandstein zu verwenden.

(4) In Gemeinschaftsanlagen für pflegefreie Urnenreihengräber, in Gemeinschaftsanlagen für pflegefreie Urnenpartnergräber sowie für pflegefreie Urnenreihengräber als Baumbeisetzung und pflegefreie Urnenpartnergräber als Baumbeisetzung werden Gemeinschaftsgrabmäler durch den Friedhofsträger oder dessen Beauftragten aufgestellt, auf dem Name, Vorname, Geburts- und Sterbedaten der in der jeweiligen Anlage beigesetzten Verstorbenen angebracht werden. Die Gestaltung obliegt dem Friedhofsträger oder dessen Beauftragten. Eine darüberhinausgehende Gestaltung mit baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten ist unzulässig.

(5) Das Aufstellen von Grabmalen auf anonymen Grabstätten und Aschestreufeldern ist nicht zulässig. Grabeinfassungen sind unzulässig.

(6) Für die Gemeinschaftsanlage „Moseskörbchen“ gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

§ 25 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Den Anträgen sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials und seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf dem Grab verlangt werden.

(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.

(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 26 Anlieferung

Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.

§ 27 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung einzubringen.

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

§ 28 Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.

(6) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

§ 29 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung oder Rückgabe des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grab im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Aufforderung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 6 Satz 1, § 25 Absätze 1 bis 3 und § 26 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in

§ 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 28 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe,

dass die Frist im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Gräber müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Gräber sind dergestalt zu bepflanzen, dass die andere Gräber sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) Die Gräber sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Gräber obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(8) Die nicht mit zulässigen Grabmälern überbauten Flächen der Grabstätten sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen. Insbesondere die Gestaltung mit Kies, Schotterungen sowie Kunstrasen stellen keine zulässige Verwendung nach Satz 1 dar.

(9) Das Bepflanzen der Grabstätten mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist unzulässig.

§ 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Gräber unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 30 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) - Zurzeit nicht belegt -

(2) Anonyme und pflegefreie Grabstätten werden durch den Friedhofsträger oder deren Beauftragten eingesät und gepflegt. Jegliche weitergehende Gestaltung ist unzulässig. Trauerschmuck wird in der ersten Trauerphase geduldet, ist jedoch nach spätestens 4 Wochen ab Beisetzung von den Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(3) Bei pflegefreien Erdrasenreihengräbern nach altem Recht wird Grabschmuck auf den Grabmälern geduldet, solange er die Pflege des Grabfeldes nicht behindert.

(4) Auf Grabfeldern für pflegefreie Urnenreihengräber, pflegefreie Urnenrasenreihengräber nach altem Recht und anonyme Reihengräber sowie auf Aschestreufeldern werden Stellen eingerichtet, an denen Kerzen oder beweglichen Grabschmuck niedergelegt werden können.

(5) In Gemeinschaftsanlagen für pflegefreie Urnenreihengräber sowie in Gemeinschaftsanlagen für pflegefreie Urnenpartnergräber werden zentrale Stellen eingerichtet, an der Kerzen oder beweglichen Grabschmuck niedergelegt werden können.

(6) Für pflegefreie Urnenreihengräber und Urnenpartnergräber als Baumbeisetzung wird in der Nähe des jeweiligen Baumes eine zentrale Stelle eingerichtet, an der Kerzen oder beweglichen Grabschmuck niedergelegt werden können.

(7) Bei pflegeleichten Erdreihengräbern und pflegeleichten Erdwahlgräbern wird die vordere, zum Weg gelegenen Fläche der Grabstätte als pflegefreier Teil durch den Friedhofsträger oder deren Beauftragten eingesät und gepflegt. Diese Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen oder sonstigen Bodendeckern. Jegliche weitergehende Gestaltung dieser Fläche ist unzulässig. Die Pflege und Herrichtung der Pflanzfläche (70 cm x 130 cm) am hinteren Kopfende der Grabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Gibt der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht an der Grabstätte vorzeitig zurück, so wird die Pflanzfläche durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten mit Bodendeckern eingesät und die Pflanzfläche wird pflegefrei, wodurch jegliche weitere Grabgestaltung unzulässig ist.

(8) Die Pflege anonymer oder pflegefreier Grabfelder sowie pflegefreie Teile von pflegeleichten Grabfeldern behindernde, unzulässige Grabgestaltung wird durch den Friedhofsträger oder dessen Beauftragten entfernt. Die Kosten hierfür werden dem jeweiligen Nutzungsberechtigten nach Zeitaufwand auferlegt.

(9) Für die Gemeinschaftsanlage „Moseskörbchen“ gilt Absatz 2 entsprechend.

(10) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 28 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen; die Regelungen in § 28 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 34 Leichenhalle und ihre Benutzung

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung.

(2) Die Leichenhalle darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder, falls eine solche nicht stattfindet, der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 35 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Der Ver- und Entsorgungsbetrieb Waltrop AöR haftet nicht für abhandengekommene Wertgegenstände.

§ 35 Friedhofskapelle und Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

X. Schlussvorschriften, Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.

§ 37 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,
  3. 3. entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
  4. 4. als Gewerbetreibender a. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird, b. trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird, c. außerhalb der in § 8 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, d. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, f. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes reinigt, g. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
  5. 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  6. 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 17 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
  7. 7. entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
  8. 8. entgegen § 25 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
  9. 9. entgegen § 27 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
  10. 10. entgegen § 27 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  11. 11. entgegen § 28 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  12. 12. entgegen § 29 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
  13. 13. entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  14. 14. entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
  15. 15. entgegen § 30 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.
  16. 16. entgegen § 30 Absatz 8 Satz 1 die nicht mit zulässigen Grabmälern überbauten Flächen der Grabstätten sind nicht wasseraufnahmefähig belässt oder herstellt und nicht zu begrünt oder zu bepflanzt,
  17. 17. entgegen § 30 Absatz 8 Satz 2 Grabstätten mit Kies, Schotterungen oder Kunstrasen gestaltet,
  18. 18. entgegen § 30 Absatz 9 Grabstätten mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern bepflanzt,
  19. 19. entgegen § 32 Absatz 2 Gräber ungenehmigt selbst gestaltet oder Grabschmuck außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen aus den Absätzen 3, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 auflegt und hierdurch die Pflege der Grabfelder oder Grabanlagen behindert, oder 20. entgegen § 7 Absatz 6 Abfall in den Abfallsammelbehältern nicht trennt oder für nicht bei der Grabpflege und bei der Grabgestaltung anfallende Abfälle nutzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung des Kommunalunternehmens Ver- und Entsorgungsbetriebs Waltrop AöR vom 18.12.2025 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird die vorstehende Friedhofsatzung des Kommnalunternehmens Ver- und Entsorgungsbetrieb Waltrop AöR vom 09.07.2026 öffentlich bekannt gemacht.

Es wird bestätigt, dass die vorstehende Satzung ordnungsgemäß in der in der Präambel dieser Satzung genannten Sitzung des Verwaltungsrates zustande gekommen ist, und deren Wortlaut mit dem Satzungstext übereinstimmt, der Grundlage des in dieser Sitzung gefassten Verwaltungsratsbeschlusses war. Des Weiteren wird bestätigt, dass die Vorgaben der BekanntmVO NRW, insbesondere die des § 2 Abs. 1 u. 2 BekanntmVO NRW eingehalten wurden.

Die vorstehende Satzung hat dem Rat der Stadt Waltrop in seiner Sitzung am 02.07.2026 zur Zustimmung vorgelegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister der Stadt Waltrop hat den Verwaltungsratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Ver- und Entsorgungsbetrieb Waltrop AöR vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waltrop, den 09.07.2026

Marcel Mittelbach Bürgermeister und Vorsitzender des Verwaltungsrates

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Waltrop?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Waltrop mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 45xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Waltrop anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Waltrop
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 136 € (Urne) bzw. 703 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Waltrop (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 45xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Waltrop:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €