🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23. Nov. 2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzungder Ortsgemeinde Dreisbachvom 2 3.Nov. 2023 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dreisbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBI . S. 153), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175) in den derzeit geltenden Fassungen sowie des § 31 der Friedhofssatzung vom 10.09.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Gebühren
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| I. | Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | |
| A. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen | |
| a) | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 0,- € |
| b) | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr | 300,- € |
| B. | Urnenreihengrabstätten | 300,- € |
| C. | Bei der zusätzlichen Urnenbeisetzung in ein durch Erd- oder Urnenbestattung belegtes Einzelgrab (gemischte Grabstätte) oder in den zweitbelegten Teil einer Doppelgrabstätte sind jeweils zu entrichten | 190,- € |
| D. | Zweitbelegung einer Doppelgrabstätte als Erd- oder Urnenbestattung | 190,- € |
| E. | Wiesengrabstätten | |
| a) | für Erdbestattungen | 1.500,- € |
| b) | für Urnenbestattungen | 500,- € |
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| II. | Ausheben und Schließen der Gräber | |
| A. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen | |
| 1. | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 0,- € |
| 2. | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 660,45 € |
| B. | Urnenreihengrabstätten | 172,55 € |
| C. | Gemischte Grabstätten (einschl. Zweitbelegung Urnenwahlgrabstätten) | 172,55 € |
| D. | Zweitbelegung einer Doppelgrabstätte | |
| a) | durch Erdbestattung | 708,05 € |
| b) | durch Urnenbestattung | 172,55 € |
| E. | Wiesengrabstätten | |
| a) | für Erdbestattungen | 660,45 € |
| b) | für Urnenbestattungen | 172,55 € |
Die Gebühren für das Ausheben und Schließen der Gräber werden zusammen mit den sonstigen Friedhofsgebühren von der Ortsgemeinde erhoben.
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| III. | Benutzung der Friedhofshalle inkl. Reinigung durch die Ortsgemeinde je Bestattung auf dem Friedhof | 75,- € |
IV. Ausgrabungen und Umbettungen Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die entstehenden Kosten (Ausgaben) als Gebühren erhoben.
V. Leichentransport Jeglicher Leichentransport ist von den Angehörigen selbst auf eigene Kosten zu veranlassen.
VI. Weitere Inanspruchnahme Für die weitere Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen wird ein angemessenes Entgelt im Einzelfall vereinbart.
VII. Sonderverträge Die Gebühren für die Beisetzung Verstorbener, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz nicht in der Ortsgemeinde Dreisbach hatten, werden im Einzelfall in einem Sondervertrag geregelt.
Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs-Satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 10.09.2021 außer Kraft.
Ausgefertigt: Dreisbach, 23. NOV Andrea Theis Ortsbürgermeisterin
Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Ortsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 1 / 2024 am 05.01.2024 öffentlich bekanntgemacht. Carolin Grahn Verbandsgemeindehauptsekretärin
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
f >99effi^ •^ö <» + ^^ o» Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Dreisbach vom 1 0. Sep. 2021 Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck
- 2. Ordnungsvorschriften § 3 Öffnungszeiten § 4 Verhalten auf dem Friedhof §5 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit Särge 4. > 5. §7 §8 §9 § 10 Grabherstellung Ruhezeit Umbettungen Grabstätten § 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 12 Reihengrabstätten §13 Gemischte Grabstätten § 14 Urnenwahtgrabstätten § 15 Doppelgrabstätten § 16 Wiesengrabstätten Gestaltung der Grabstätten §17 Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 6. Grabmale §19 Gestaltung von Grabmalen § 20 Anlieferung der Grabmale § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 25 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Listenführung § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Gebühren § 32 Inkrafttretenr- Der Gemeinderat Dreisbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinlan.d-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des.Bestattungsgesefzes (BestG) vom 4. März 1 983 (GVBI. S. 69) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Dreisbach gelegenen und von ihrverwalteten Friedhof. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
- 2. Ordnungsvorschriften ^ § 3 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zuanderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betretenwerden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofesoder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 4 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet (a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grobherrichtung, leichte Fahrzeugevon zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltungsind ausgenommen, (b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, (c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, (d) Druckschriften zu verteilen, (e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigenoder zu beschädigen, (f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, (g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, "7 / ,0 t (h) zu rauchen, zu lärmen, zu spielen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, ausgenommen sind angemessene Musik und musikalische Darbietungen im Rahmen von Trauerfeiern und Beisetzungen, (i) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, (j) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, (aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder (bb) die Gemeindeverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sindspätestens vier Tage vorher anzumelden. § 5 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durchdie Gemeindeverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Aufnahme der Tätigkeiten auf dem Friedhof ist der Gemeindeverwaltung vorheranzuzeigen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochenbeträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartnerim Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBI. S. 355) abgewickeltwerden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nichtmehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnunggegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriffen § 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die FriedhofsvepA'altung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. - (4) Aschen sind der Friedhofsverwaltung in einer Aschenkapsel aus Metall (Urne) zuüberstellen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetztwerden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrobstätte beigesetzt.
^~ (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden. (6) Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen von montags bis samstags. An Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattunggenehmigt werden. Entstehende Mehrkosten sind zu erstatten.
§ 7 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass Jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichtsanderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,85 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge der Kindergräber sollen höchstens 1,40 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breitsein.
§ 8 Grabherstellung
(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 ,30 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,70 m. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durchdie Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 9 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 10 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sindinnerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichennach § 9 Abs. 1 BestG. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesseberechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden nicht von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bedientsich eines gewerblichen Unternehmers und bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu ^
y /' tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufbehördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in (a) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen (b) Urnenwahlgrabstätten (c) Gemischte Grabstätten (d) Doppelgrabstätten (bis zur Belegung der noch freien Grabstätten im Doppelgrabfeld) '^ (e) Wiesengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihungdes Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 12 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestaftungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtsan Reihengrabstätten ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) Die Grabstätten haben folgende Maße: (a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Länge über alles: 1,40 m, Breite über alles: 0,70 m. (b) Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre: Länge über alles: 2,00 m, Breite über alles 1,00 m. (c) Urnengrabstätten: Länge über alles: 0,70 m. Breite über alles: 0,70m. (4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 6 Abs. 5 und des § 13 - nureine Leiche bestattet werden. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. (6) Die Beisetzung von Urnen ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherungbeizufügen. (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten.
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§ 13 Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 12 Abs. 3 Buchstaben b) und c) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erd- oder Urnenbestattung belegte Einzelgräber (§ 12 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich derzweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 Urnenwahlgrabstätten
(1) Soweit Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten nach den Bestimmungen der bisherigen Friedhofssatzung bereits begründet sind, gelten die Regelungen dieser Satzung biszum Ablauf der in der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes festgelegten Nutzungszeit fort. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die in der Urkundefestgelegte Frist hinaus ist ausgeschlossen. (2) Neue Wahlgrabstätten werden nicht mehr zugelassen.
§ 15 Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten werden als Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen von Eheteuteneingerichtet, wenn die zu bestattende Person mindestens 65 Jahre alt war. Die Dauerdes Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der regulären Zweitbelegung, die auch durch Beisetzung einer Asche erfolgen kann. Nutzungsberechtigter ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat. (2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertragübertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: (a) auf den überlebenden Ehegatten, (b) auf die Kinder, (c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, (d) auf die Eltern, (e) auf die Geschwister, (f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 2 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hatbei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Wohnanschriftenänderungen des Nutzungsberechtigten sindumgehend zu melden. (4) Die Doppelgräber haben folgende Maße: Länge über alles: 2,00 m, Breite über alles: 2,00 m. f)
(5) Die Bestimmungen des § entsprechend. 12 Absätze 6 und 7 gelten für Urnenbeisetzungen (6) Nach vollständiger Belegung der noch freien Grabstätten in dem Doppelgrabfeld, sind keine Doppelgrabstätten mehr zulässig.
§16Wiesengrabsfätten (1) Wiesengrabstätten sind Reihengrabstätten, die als Reihenwiesengrab für Erdbestattungoder Urnenbestattung vergeben werden. Sie bestehen aus einer einheitlichen Rasenfläche. Die Grabstätten erhalten keine Grabeinfassung; Grabbeete dürfen nichterrichtet werden. § 24 Abs. 2, 3, 5 und 6 finden keine Anwendung. (2) Wiesengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind im Belegungsplan festgelegt. (3) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grabstätte her. Setzungen werden von der Friedhofsverwaltung durch Anheben der Grabtafel, Ausgleich mit Mutterboden und 'f Wiedereinsaat beseitigt. Alle im Zusammenhang mit der Errichtung und Unterhaltung des Grabmals (Grabtafel) stehenden Verpflichtungen hat der Verfügungsberechtigte zuerfüllen. Dazu gehören insbesondere:
a) Erwerb der Grabtafel, die der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestelltwird, undb) Ersatzbeschaffung für den Fall der Unbrauchbarkeit durch Bruch oder sonstige Beschädigungen der Grabtafel. (4) Die Anlage und Unterhaltung der Rasenfläche obliegt ausschließlich der Gemeinde. Der Verfügungsberechtigte hat den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuckinnerhalb von 2 Monaten zu entfernen. Weiterer Grabschmuck wie zum Geburtstag, Todestag oder sonstigen Anlässen ist spätestens zwei Wochen nach dem Ereignis wiederzu entfernen. Anderenfalls geht er entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeindeüber. (5) Die Abmessungen entsprechen den Abmessungen der Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengrabstätten entsprechend. Die Bestimmungen des § 13 zu derzusätzlichen Beisetzung einer Asche werden analog angewandt.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplanfestgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet ersieh für eine Grabstätte mit besonderen Gesfaltungsvorschriften, so bestehtdie Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten.
•^ (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauchgemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriftenzugeteilt.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würdedes Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale § 19 Gestaltung von Grabmalen (1) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur auswetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestelltwerden; sie müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Als Werkstoffe sind zulässig:
- 1. Gesteine,
- 2. Holz,
- 3. Eisen und Bronze. Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug. (2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie mussdaher auf der Fläche gut verteilt; aus einfachen, klaren Schriftzeichenzusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden. (3) Grabmale sollen nicht errichtet werden:
- 1. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 3. mit Farbanstrich auf Stein,
- 4. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu 0,80 m Höhe, auf Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Urnengrabstättenbis zu 0,60 m Höhe über der Grabeinfassung zulässig. (5) Grabstätten für Erdbeisetzungen dürfen nur bis zu maximal 70 % ihrer Fläche mit Grabplatten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. (6) Auf Wiesengrabstätten sind ausschließlich liegende Gedenktafeln mit einer Größe von 0,60 m x 0,40 m und einer Stärke von 8 cm aus Naturstein zulässig. Die Gedenktafelnsind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung mittig 20 cm von der Oberkantedes Grabes und bündig zur Rasenoberfläche zu setzen. Es ist nur ein eingelassenes (vertieftes) Schriftbild erlaubt. Die Gedenktafeln sind auf entsprechenden Fundamenten zu lagern. (7) Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, könnenauf Kosten des Pflichtigen entfernt werden. ^
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§ 20 Anlieferung
Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen undsonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zusetzen.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind undauch beim Offnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 Verkehrssicherungspflichf für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage odervon Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen; wird derordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nichtinnerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann dos Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Lässt der Verpflichtete die Gegenständewährend der Aufbewahrungsfrist nicht abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild aufder Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zuentfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nichtnach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale, die nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts nicht entfernt sind, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstättenvon der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflegeder Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 bis 21 hergerichtet unddauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig. Grabeinfassungen - auchaus Pflanzen - sind nicht gestattet, wenn die Gemeinde die Grabzwischenräume ineinzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder in absehbarer Zeit belegen will. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welchedie benachbarten Gräber nicht stören. Die Pflanzen dürfen die Höhe der Grabmälernicht übersteigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. (4) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservenbüchsen, Einmachgläsern, Trinkgefäßeusw.) zur Aufnahme von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung istberechtigt, derartige Gegenstände ohne vorherige Aufforderung entschädigungslosbeseitigen zu lassen. (5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte (Inhaber der Grabzuweisung, Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Änderungenvon Verfügungs- oder Nutzungsberechtigungen sind der Friedhofsverwaltungmitzuteilen, Wohnanschriftenänderungen sind gleichfalls umgehend zu melden. (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (7) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtetwerden. (8) Die Abstände zwischen den Grabeinfassungen müssen jeweils 0,50 m nach allen Seitenbetragen. (9) Die Hemchtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. § 25 Vernachlässigte Grabstätten Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungsberechtigteauf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einerfestgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtungnicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach Ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weitereszu ermitteln, hat ein entsprechender dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Grabstätten von der Friedhofsverwaltungabgeräumt und eingesät werden. 8, Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann ( tf ,chierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestelltwerden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfenzusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. § 28 Haftung (1) Die Ortsgemeinde Dreisbach haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. (2) Die Ortsgemeinde Dreisbach haftet bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenndiese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiter verursacht wurden. Die Haftungsbeschränkung aufvorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Ortsgemeinde oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bediensteten oder Beauftragten beruhen. § 29 Listenführung (1) Es werden folgende Listen geführt: je ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummernder Reihengrabstätten, der Doppelgrabstätten und der Wiesengrabstätten. Das Grabregisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführt werden, in dem dieerforderlichen Angaben eingetragen werden. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtpläne und Belegungspläne) sind von der Ortsgemeinde zu verwahren. § 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 3 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Befähigung oder entgegeneinem Verbot vornimmt (§ 5),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabeinfassungen und Grabmalenicht einhält (§ 12 Abs. 3, § 19 Abs. 4 und 6 und § 24 Abs. 2).
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
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- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§21 und 22),
- 9. Grabstätten nicht oder entgegen § 24 Abs. 3 bepflanzt,
- 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25) oder
- 11. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz genannten Höhe geahndet werden. Das Gesetzüber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 31 Gebühren Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzungzu entrichten. § 32 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.06.2007, geändert durch Satzung vom 05.03.2010 zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG vom 1 2.12.2006 über Dienstleistungenim Binnenmarkt außer Kraft. f Ausgefertigt: Dreisbach, ^ 1 0. Sep. 2021 Andrea Theis Ortsbürgermeisterin »W»» ^ to^ ff•4» ^ it ^ •^- % ml + I» Bri 3dt. ^. <, '•^,.-aw-ß' .^ •^^^^' .,<?^ Vermerk: Vorstehende Satzung wurde im amtlichen Teil der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und der Orfsgemeinden, „Waller Blättchen", Nr. 37/2021 am 17.09.2021 öffentlich bekanntgemacht. Bad Marienberg, ()'+< ^O^tJ^ lmAuftra9 ^ , ^,^°"^ Jens Mohr Verbandsgemeindeam .•o ^d \i