📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.12.2025 (Ratsbeschluss 10.12.2025), in Kraft ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
**Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Geilenkirchen (Friedhofsgebührensatzung)**
Vom 11.12.2025
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW. 2003 S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 122) und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 419), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 10.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:
**§ 1
Gebührenpflicht und Gebührentarif**
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der dazu gehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
**§ 2
Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes**
Für die Zuteilung eines Reihengrabes bzw. Urnenreihengrabes beträgt die Gebühr:
| Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes | |
|---|---|
| Reihengrab | |
| für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1.675,07 € |
| für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.892,54 € |
| Urnenreihengrab | 1.140,09 € |
**§ 3
Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes bzw. eines Urnengrabes**
Für die Verleihung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab bzw. einem Urnengrab werden folgende Gebühren erhoben.
| Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes bzw. eines Urnengrabes | |
|---|---|
| Nutzungsrecht an einem Wahlgrab je Grabstätte | 1.990,75 € |
| - als Tiefengrab | 1.990,75 € |
| Nutzungsrecht an einem Wahlgrab in besonders gewünschter Lage je Grabstätte | 1.990,75 € |
| - als Tiefengrab | 1.990,75 € |
| Doppelwahlgrab | 2.148,59 € |
| Dreifach-Wahlgrab | 2.580,03 € |
| Vierer-Wahlgrab | 2.874,67 € |
| 5er-Wahlgrab | 3.169,31 € |
| 6er-Wahlgrab | 3.463,95 € |
| 7er-Wahlgrab | 3.758,59 € |
| 8er-Wahlgrab | 4.053,23 € |
| Nutzungsrecht an einem Urnengrab je Grabstätte | 1.819,76 € |
| Gebühren für die Grabnutzung inkl. Pflege und Investitionskosten | |
| Nutzungsrecht an einem Urnengrab in einem Kolumbarium | 2.156,76 € |
| Nutzungsrecht an einem Bodendeckergrab | 2.128,89 € |
| Nutzungsrecht an einem Bodendeckertiefengrab | 2.128,89 € |
| Nutzungsrecht an einem Bodendeckerurnengrab | 1.224,14 € |
| Nutzungsrecht an einem Urnenbaumgrab | 1.191,25 € |
| Für Bestattungen im muslimischen Grabfeld | 1.815,37 € |
§ 4
Gebühren für die Neuverleihung
Für den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte auf weitere 30 Jahre oder an einem Urnengrab auf weitere 20 Jahre nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Gebühr wie für die Erstverleihung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 5
Umwandlung
Wird ein Wahlgrab vor Ablauf der Ruhefrist in ein Bodendeckergrab umgewandelt, entstehen bis zum Ablauf der Ruhefrist folgende Gebühren:
| Für das Abräumen des Grabes | |
|---|---|
| Kosten je Stunde Abräumen des Grabes inkl. Umsatzsteuer (inkl. Fuhrpark, Material und Verwaltungskosten) | 81,48 € |
und
| für die Herrichtung des jeweiligen Bodendeckergrabes | |
|---|---|
| Grabart | Kosten je Herrichtung (einmalig) |
| Bodendeckergrab | 319,75 € |
| Bodendeckertiefengrab | 319,75 € |
| Bodendeckerurnengrab | 134,96 € |
und
| für die Grabpflege des jeweiligen Grabes | |
|---|---|
| Grabart | Kosten je Jahr und Grab |
| für Urnengrab in einem Kolumbarium | 0,51 € |
| für Bodendeckergrab | 7,88 € |
| für ein Bodendeckertiefengrab | 7,88 € |
| für ein Bodendeckerurnengrab | 3,33 € |
| für ein Urnenbaumgrab | 2,56 € |
§ 6
Verlängerungsgebühr
(1) Wird ein Wahlgrab oder Urnengrab nicht sofort nach der Verleihung belegt, so ist für die Zeit, um die die Ruhefrist die Verleihungsfrist überschreitet, eine Verlängerungsgebühr zu zahlen. Die Verlängerungsgebühr beträgt für jedes Jahr der Überschreitung der Verleihungsfrist 1/30 (Wahlgräber) bzw. 1/20 (Urnengräber) der Verleihungsgebühr, und zwar in der Höhe, wie sie die jeweils gültige Satzung bestimmt. Dabei ist ein angefangenes Jahr als volles Jahr zu rechnen.
(2) Bei Doppel- und Familiengräbern ist die Gebühr für jedes zur Grabstätte gehörende Grab zu entrichten.
(3) Die Verlängerungsgebühr wird mit jeder nachträglichen Belegung des Grabes fällig.
§ 7
Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren betragen:
| Bestattungsgebühren | |
|---|---|
| Bestattungsgebühren | Gebühren |
| Bestattungen: | |
| für Tot- und Frühgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte | 313,93 € |
| *Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in* | |
| --- | --- |
| Reihengrabstätten | 574,27 € |
| Wahlgrabstätten und Bodendeckergrabstätten bei Neuanlegung | 574,27 € |
| bei bestehenden Grabstätten | 574,27 € |
| Tiefengrabstätten bei Neuanlegung unteres Grab | 639,35 € |
| Tiefengrabstätten bei bestehenden Grabstätten unteres Grab | 639,35 € |
| *für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in* | |
| Reihengrabstätten | 574,27 € |
| Wahlgrabstätten und Bodendeckergrabstätten bei Neuanlegung | 574,27 € |
| bei bestehenden Grabstätten | 574,27 € |
| Tiefengrabstätten bei Neuanlegung unteres Grab | 639,35 € |
| Tiefengrabstätten bei bestehenden Grabstätten unteres Grab | 639,35 € |
| für Urnenbeisetzungen in Urnenreihengräbern, Urnengräbern, bestehenden Wahlgräbern und Baumgräbern | 248,85 € |
| für Beisetzungen der Asche ohne Urne im Aschengrab | 118,68 € |
| für Beisetzungen durch Verstreuung der Asche auf dem Aschenfeld | 118,68 € |
| für Urnenbeisetzungen in Kolumbarien | 183,77 € |
Die Bestattungsgebühren schließen folgende Leistungen ein:
Herstellung (Auswerfen) des Grabes, Benutzung des Sargversenkers, Auskleidung des Grabes mit Matten, Mitwirkung eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung, Verfüllen des Grabes, Einbringung der Urne bzw. der Asche, Verstreuung der Asche, Verschließung des Kolumbariums.
§ 8
Benutzung der Trauerhallen
Die Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen betragen:
| Trauerhallengebühren | |
|---|---|
| Trauerhalle/Aussegnungshalle | Gebühren |
| Trauerhalle Geilenkirchen | 339,93 € |
| Trauerhalle Gillrath | 274,66 € |
| Trauerhalle Grotenrath | 267,54 € |
| Trauerhalle Immendorf | 265,32 € |
| Trauerhalle Teveren | 251,55 € |
| Trauerhalle Würm | 313,54 € |
§ 9
Gebühren für Umbettungen (Ausgraben und Einbetten)
(1) Für auf Antrag erteilte Ausgrabungsgenehmigungen wird die Verwaltungsgebühr nach der entsprechenden Tarifstelle der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zum Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben.
(2) Wird durch die Umbettung die Anlegung eines neuen Grabes erforderlich, so ist die Gebühr nach § 6 zusätzlich zu entrichten.
(3) Die Kosten der eigentlichen Umbettung sind vom Antragsteller auf der Grundlage der tatsächlich entstehenden Kosten zu entrichten. Bzgl. der Kostenhöhe wird auf § 12 dieser Satzung verwiesen.
§ 10
Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Erlaubnis
Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis betragen:
| Verwaltungsgebühren | |
|---|---|
| Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis (Verwaltungsgebühren) | Gebühr |
| zur Errichtung einer Grababdeckung aus Stein | 30,20 € |
| zur Aufstellung eines Grabdenkmals | 30,20 € |
| zur Herstellung einer Grabeinfassung | 15,10 € |
| zur Aufstellung einer Grabplatte | 20,13 € |
| zur Anbringung einer Kolumbarienabdeckung mit Beschriftung | 15,10 € |
| Gebühr für Urnenversand | 10,06 € |
| Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende Grabnutzungsrechte | 30,20 € |
| Adressermittlung | 15,10 € |
| Anschreiben zur Anforderung zur Befestigung des Grabsteins | 45,31 € |
Jede Gebühr ist einzeln zu rechnen.
§ 11
Gebühren für die Erteilung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende
Berechtigungskarten gemäß § 7 Abs. 5 der Friedhofssatzung
| Berechtigungskarte Gültigkeitsdauer 1 Tag | 15,10 € |
|---|---|
| Berechtigungskarte Gültigkeitsdauer 1 Jahr | 15,10 € |
§ 12
Gebühren für die vorzeitige Einebnung
Das Abräumen und Einebnen einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl der anfallenden Arbeitsstunden pro Mitarbeiter der städtischen Friedhofsverwaltung, inklusive in Anspruch genommener Fahrzeuge, Material und Verwaltungskosten.
Die Kosten je Stunde betragen 81,48 € inkl. 19 % Umsatzsteuer. Darüber hinaus wird eine Gebühr für die Pflege der vorzeitig abgeräumten Gräber erhoben.
§ 13
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
a) wer die Benutzung des Friedhofes und/oder seiner Einrichtungen veranlasst und/oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
b) wer sie durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
c) wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst kraft Gesetzes haftet oder wer nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313) bestattungspflichtig ist.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 14
Entrichtung der Gebühren
(1) Bestattungsgebühren sowie Nutzungsgebühren für Grabstätten werden sofort fällig. Sie sind spätestens am Tag der Zustellung des schriftlichen Gebührenbescheides fällig. Urkunde und Genehmigungen werden nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt bzw. übersandt. Die Einlegung von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Wird von der beantragten Benutzung oder Leistung kein oder nur ein teilweiser Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Gebühren.
(3) Für Sonderleistungen, die in der Gebührensatzung nicht erfasst sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
§ 15
Gebührenvergünstigungen
Beisetzungen auf den Ehrenfriedhöfen sind gebührenfrei.
§ 16
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft; gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 19.12.2024 außer Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 24.10.2003, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 19.12.2024 (Lesefassung) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Geilenkirchen vom 24.10.2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.12.2024 (Lesefassung)
Satzung der Stadt Geilenkirchen
über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Vom 24.10.2003
in der Fassung der Änderungssatzungen vom 18.10.2007, 20.02.2008, 01.07.2009, 25.07.2011, 12.12.2013, 14.12.2017, 16.12.2019, 22.11.2023 und 19.12.2024
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Be-stattungsgesetz - BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW. 2003 S. 313) und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.04.2003 (GV. NRW. S. 254), hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 15.10.2003 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich, Bestattungsbezirke
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Geilenkirchen gelegenen stadteigenen und von ihr verwalteten kirchlichen Friedhöfe.
(2) Das Stadtgebiet ist in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk I Stadtteile Geilenkirchen, Bauchem, Niederheid Bestattungsort: Zentralfriedhof Geilenkirchen
b) Bestattungsbezirk II Stadtteil Hünshoven Bestattungsort: Friedhof Hünshoven
c) Bestattungsbezirk III Stadtteile Gillrath, Hatterath, Nierstraß, Panneschopp Bestattungsort: Friedhof Gillrath
d) Bestattungsbezirk IV Stadtteil Lindern Bestattungsort: Friedhof Lindern
e) Bestattungsbezirk V Stadtteil Süggerath Bestattungsort: Friedhof Süggerath
f) Bestattungsbezirk VI Stadtteile Tripsrath, Hochheid, Rischden Bestattungsort: Friedhof Tripsrath
g) Bestattungsbezirk VII Stadtteil Prummern Bestattungsort: Friedhof Prummern
h) Bestattungsbezirk VIII Stadtteile Teveren, Bocket Bestattungsort: Friedhof Teveren
i) Bestattungsbezirk IX Stadtteile Immendorf, Waurichen, Apweiler Bestattungsort: Friedhof Immendorf
j) Bestattungsbezirk X Stadtteile Würm, Leiffarth, Beeck, Müllendorf, Flahstraß, Honsdorf Bestattungsort: Friedhof Würm
k) Bestattungsbezirk XI Stadtteil Grotenrath Bestattungsort: Kath. Friedhof Grotenrath
l) Bestattungsbezirk XII Stadtteile Kraudorf, Nirm, Hoven, Kogenbroich Bestattungsort: Kath. Friedhof Kraudorf
(3) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in de-nen sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Ausnahmen zulassen oder anderweitige Rege-lungen treffen.
(5) Der Friedhof der ehemaligen jüdischen Gemeinde (Judenfriedhof) in Geilenkirchen, Heinsberger Straße ist außer Dienst gestellt. Für Ehrenfriedhöfe und Kriegsgräberstätten gilt diese Friedhofssatzung, soweit ge-setzlich nichts Anderes geregelt ist.
§ 2
Rechtsform, Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe der Stadt Geilenkirchen bzw. der jeweiligen Kirchengemeinde sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Geilenkirchen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grab-stätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Geilenkirchen sind. Die Bestattung und Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann im Rah-men der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(3) Die Friedhöfe dienen auch der letzten Ruhe von Sternenkindern. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibes-früchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grün-flächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzu-suchen.
§ 3
Verwaltung
(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen obliegt der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann, soweit diese Satzung keine besondere Regelung ent-hält, alle erforderlichen Maßnahmen anordnen und durchführen, um den Fried-hofszweck (z. B. Gesundheitspflege, würdige Stätte der Totenruhe und des Totenge-denkens, Stätte der Pietät) zu fördern und zu sichern. Daneben hat sie die Befugnisse als Inhaberin des Hausrechts.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen oder zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von den Bestimmungen der Friedhofssatzung zulassen.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung kann noch Beisetzungen gestatten, wenn die Ruhefrist bis zur Schließung des Friedhofes nicht unterschritten werden sollte. Soweit durch Schlie-ßung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnengrabstätten er-lischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnen-wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die restliche Ru-hezeit und das restliche Nutzungsrecht auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Der Termin der Umbettung ist wenigstens einen Monat vorher öffentlich bekannt zu machen. Die noch zu ermittelnden Angehörigen und Nutzungsberechtigten sind be-sonders zu unterrichten, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Auf-wand zu ermitteln ist.
(5) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die noch zu ermit-telnden Angehörigen und Nutzungsberechtigten erhalten außerdem einen gesonder-ten schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Auf-wand zu ermitteln ist.
(6) Die Ersatzgrabstätten sind von der Stadt Geilenkirchen kostenfrei in einem den bishe-rigen Grabstätten vergleichbaren Zustand herzurichten. Die bestehenden Nutzungs-rechte werden auf die Ersatzgrabstätten übertragen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Der Besuch des Friedhofs beschränkt sich auf die Tagesfreizeit. Nach Einbruch der Dunkelheit ist das Betreten des Friedhofs nicht gestattet.
(2) Aus besonderem Anlass kann die Friedhofsverwaltung alle oder einzelne Fried-hofsteile vorübergehend für Besucher schließen und ihr Betreten untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) zu lärmen und zu spielen;
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, mit Ausnahme von Rollstühlen, Kinderwagen und Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung sowie der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung stö-rende Arbeiten zu verrichten;
d) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, ins-besondere Blumen, Pflanzen oder Sträucher abzuschneiden oder abzureißen so-wie Abfall, der nicht Friedhofsabfall ist, abzulagern;
e) Friedhofsabfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen zu lagern;
f) Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege zu entnehmen;
g) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer-ben;
h) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind;
i) Hunde sind an der kurzen Leine zu führen;
j) ohne Zustimmung des Friedhofsamtes gewerbsmäßig zu fotografieren.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Die ordnungsbehördlichen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Si-cherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Geilenkirchen werden durch diese Vorschriften nicht berührt.
(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver-anstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung der Fried-hofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. Die Zulassung wird durch das Ausstellen einer Be-rechtigungskarte erteilt.
(2) Auf ihren Antrag hin werden die Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelas-sen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des hand-werksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Hand
-werksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meis-terprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der An-tragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversi-cherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen ver-gleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens bei Einbruch der Dunkelheit, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofs-verwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten dürfen die Friedhofswege zum Trans-port von Material und Gerät mit Fahrzeugen bis zu 5 t Gesamtgewicht befahren. Die-ses Recht kann wegen des Zustandes der Wege vorübergehend eingeschränkt wer-den. Geräte und Material sind bei längerer Unterbrechung sowie bei Beendigung der Tagesarbeit wegzuräumen. Der Arbeitsplatz ist wieder in einen ordnungsgemäßen Zu-stand zu versetzen. Abraum und Abfälle sind zu den dafür vorgesehenen Stellen zu bringen. Geräte und Behältnisse dürfen nicht in oder an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die An-nahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen genannten Daten enthalten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
(7) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Für die Zulassung ist der Friedhofsverwaltung ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz nachzu-weisen.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-ischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Auf-nahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bediensteten-ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlagen vorzuweisen. Abs. 1 - 4 und Abs. 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stel-le nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung zur Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die Todesbescheinigung
bzw. die Sterbeurkunde oder eine Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgeset-zes beizufügen. Sollten die vor genannten Unterlagen nicht spätestens 24 Stunden vor dem Beisetzungstermin, bei Beisetzungen an einem Montag oder nach einem Fei-ertag spätestens am letzten Werktag vor dem Wochenende bzw. Feiertag, bei der Friedhofsverwaltung vorliegen, so kann diese den Beisetzungstermin stornieren.
(2) Wird die Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nut-zungsrecht im Zweifelsfall durch den Antragsteller nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort, Tag und Uhrzeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Der Beginn einer Bestattung bzw. Beisetzung erfolgt regelmäßig von Montag bis Freitag um 10.00 Uhr sowie 14.00 Uhr.
(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen an-ordnen oder auf Antrag der Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonde-res, aufgrund einer Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arz-tes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintods ausgeschlossen ist.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krema-torium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 9
Särge
(1) Unbeschadet der Regelung des § 15 a sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestat-tung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestat-tung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrot-tung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Särge müssen festgefügt und so ausgestattet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umwelt-belastungen nur Särge aus leicht abbaubaren Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die kei-ne PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen um-weltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Material bestehen. Überurnen, die aus nicht leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material herge-stellt sind, sind vor der Beisetzung zu entfernen. Im Einzelfall behält sich die Friedhofsverwaltung die Zulassung eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor.
(4) Die Särge dürfen nachstehende Größen nicht überschreiten:
a) für Personen unter 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,50 m, Höhe 0,50 m
b) für Personen über 5 Jahren: Länge 2,05 m, Breite 0,75 m, Höhe 0,75 m. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofs-verwaltung bei der Anmeldung einzuholen.
(5) Für die Beisetzung in vorhandenen Gruften sowie in bestimmten Ausnahmefällen bei Erdbestattungen, z. B. bei Seuchen, sind nur luftdichte Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Ebenfalls wird ein Sargversenkungsapparat gestellt. Das Grab wird mit Matten ausge-kleidet. Für die Dauer der Beerdigung wird ein Friedhofsarbeiter zur Mitwirkung ab-gestellt.
(2) Bei vorhandenen Grabstätten hat der Nutzungsberechtigte das der weiteren Bestat-tung hindernde Grabzubehör (Grababdeckung, Einfassung, Bepflanzung usw.) recht-zeitig vor Ausheben des Grabes zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch das Friedhofspersonal entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt:
a) bei Tiefengräbern für die untere Bestattung bis zur Unterkante des Sarges 2,70 m, für die obere Bestattung bis zur Unterkante des Sarges 1,65 m;
b) bei Urnen bis zur Oberkante der Urne 0,50 m;
c) bei allen anderen Gräbern bis zur Unterkante des Sarges 1,65 m.
(4) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt werden.
§ 11
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt - mit Ausnahme von Abs. 2 - 30 Jahre, bei Ver-storbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.
(2) Auf den Friedhöfen in Geilenkirchen (Bestattungsbezirk I, Teilfläche A), Tripsrath (Be-stattungsbezirk VI, Teilfläche A), Prummern (Bestattungsbezirk VII) und Immendorf (Bestattungsbezirk IX) beträgt die Ruhezeit für Leichen 25 Jahre, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Totenruhe soll grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes entsprechen-der Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beiset-zung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebietes soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses geneh-migt werden; insoweit gilt bis zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab.
(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte der in § 1 genannten Friedhöfe sind, außer in den Fällen des § 4 Abs. 2 und 3, nicht zulässig.
(4) Umbettungen können von Angehörigen des Verstorbenen oder den Nutzungs-berechtigten einer Wahlgrabstätte bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Kann ein Antragsteller nicht allein darüber verfügen, so muss er eine schriftliche Ein-willigung der Mitberechtigten beibringen. Der Antrag muss die Verpflichtung enthal-ten, dass Kosten für Instandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen, auch an Nachbargräbern, übernommen werden, wenn eine Beschädigung durch Umbettung eintritt. § 19 Abs. 5 Satz 2 und § 10 Abs. 2 gelten entsprechend.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Während der Umbettung kann der Friedhof oder ein Teil des Friedhofes für Besucher geschlossen werden.
(6) Die Ausgrabung von Leichen und Aschen zu anderen Zwecken als der Umbettung be-darf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(7) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Aschen- und Leichenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden. Bei Wiederbelegung von Grabstätten werden noch vorhandene Aschen- und Leichenreste tiefergebettet.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines, Grabarten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rech-te nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Pflegefreie Grabstätten
f) Urnenbodendeckergrabstätten
g) Kolumbarien
h) Grabgruften
i) Ehrengrabstätten
j) Aschenstreufeld (nur in Lindern)
k) Urnenbaumgrabstätten
l) Anonymes Urnengrabfeld (nur in Geilenkirchen und Gillrath)
m) Sternenkinderfeld (nur in Gillrath)
n) Muslimisches Grabfeld (nur in Gillrath).
(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung oder auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugewiesen werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Es werden folgende Reihengrabfelder eingerichtet:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlge-burten mit den Grabbeetmaßen:
Länge 1,00 m, Breite 0,60 m;
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr mit den Grabbeetmaßen:
Länge 1,80 m, Breite 0,80 m. h gewisser Zeit von der Friedhofsverwaltung mit Rasen (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zuläs-sig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehl-geburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zu bestatten, so-fern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeit ist zwei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffen-den Grabfeld bekannt zu machen oder im Falle eines Nutzungsberechtigten diesem schriftlich mitzuteilen.
§ 15
Wahlgrabstätten und pflegefreie Grabstätten
a) Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb festgelegt wird.
(2) Wahlgrabstätten werden unterschieden in:
a) einstellige Grabstätten mit den Maßen: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m;
b) mehrstellige Grabstätten mit den Maßen: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m je Grabstelle;
c) im Übrigen in Einfach- und Tiefengräber. Gegenüber Einfachgräbern sind in einem Tiefengrab bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander möglich. Je Grabstelle dürfen bis zu zwei Verstorbene bestattet werden.
(3) Eine Umwandlung einer bestehenden Wahlgrabstätte in eine pflegefreie Grab-stätte kann durch den Nutzungsberechtigten beantragt werden. Es ist nicht er-forderlich, das Grabmal zu entfernen, wenn dieses am Kopfende errichtet ist. Die Umwandlung und die Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Für die Umwand-lung in ein pflegefreies Grab ist eine Jahrespflegegebühr in Höhe der derzeit gül-tigen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Geilenkirchen (Friedhofsgebührensatzung) bis zum Ende der Ru-hefrist zu zahlen.
b) Pflegefreie Grabstätten
(1) Pflegefreie Grabstätten sind Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage durch die Friedhofsverwal-tung gleichzeitigt mit dem Erwerb festgelegt wird. Innerhalb eines bestehenden Grabfeldes kann die Lage durch die/den Nutzungsberechtigte(n) ausgesucht wer-den.
(2) Pflegefreie Grabstätten werden unterschieden in Einfach- und Tiefengräber. Ge-genüber Einfachgräbern sind in einem Tiefengrab zwei Bestattungen übereinan-der möglich. Zusätzlich können bis zu zwei Urnen in einem pflegefreien Grab bei-gesetzt werden.
(3) Pflegefreie Grabstätten können mit einer liegenden Gedenktafel versehen wer-den und werden durch die Friedhofsverwaltung mit Bodendecker bepflanzt. Die Pflege obliegt der Stadt. Die Gedenktafeln (Grabplatten) für pflegefreie Grabstät-ten sollen aus Naturstein sein und müssen eine Größe von 0,40 m x 0,40 m und eine Stärke von mindestens 0,03 m haben. Bei pflegefreien Tiefengräbern ist eine Größe der Gedenktafeln von maximal 0,60 m x 0,40 m zulässig. Die Grabplatte muss am unteren Ende der Grabstelle in den dafür vorgesehenen Kiesstreifen eingebaut werden. Die Beschriftung und die Symbole können mittels Gravur oder einzelnen Buchstaben und Ziffern in Bronze angebracht werden. Das Aufstellen eines anderen Denkmals oder Gedenksteins ist nicht gestattet. Grabschmuck, Kerzen und Frischblumen dürfen nur innerhalb des Kiesstreifens abgelegt wer-den. Es ist zulässig auf der Gedenktafel eine Grablampe oder einen Vasenhalter zu befestigen. Eine Befestigung ist auch neben der Gedenktafel möglich, wenn die Breite nicht mehr als 15 cm beträgt.
c) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme des Abs. f an einer Wahlgrabstätte nur für die Dauer von 30 Jahren erworben werden. Es entsteht nach Zahlung der vollständigen Gebühr sowie mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde.
d) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs-recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-berechtigten mit deren Zustimmung über:
a) überlebender Ehegatte
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) Kinder
d) Stiefkinder
e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
f) Eltern
g) Geschwister
h) Stiefgeschwister
i) die nicht unter a) bis h) fallenden Erben
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen von c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person Nutzungsberechtigter. In Zweifelsfällen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
e) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in einer Wahlgrabstätte bestattet zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
f) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht über-schreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben wird. Bei mehrstelligen Grabstellen muss das Nutzungsrecht für die ge-samte Grabstätte einheitlich erworben werden. Abweichende Regelungen hiervon sind im Einzelfall nach Prüfung durch die Friedhofsverwaltung möglich.
g) Über den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch den Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte aufmerksam gemacht.
h) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungs-berechtigten erneuert werden.
i) Der Nutzungsberechtigte kann mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung sein Nut-zungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. d genannten Personen übertra-gen. Beim Erwerb eines Nutzungsrechtes soll gleichzeitig der voraussichtliche Rechts-nachfolger angegeben werden. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unver-züglich nach dem Erwerb bei der Friedhofsverwaltung umschreiben zu lassen.
j) Das Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstätte kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 15 a
Aschenbeisetzung ohne Urne
(1) Die Asche wird durch Verstreuung beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Eine Verstreuung ist nur auf dem Aschengrabfeld auf dem städtischen Friedhof in Lindern möglich.
(2) Ebenso kann die Asche, sofern der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat, ohne Urne in einem festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschengrabfeld Lindern) beige-setzt werden.
(3) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Abs. 1 oder 2 die Verfü-gung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld und auf dem Aschengrabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nicht zulässig.
(4) Soll die Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofes verstreut oder beigesetzt werden, ist eine Genehmigung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 Bestattungsgesetz erforderlich.
§ 15 b
Aschenbeisetzung mit Urne
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten
b) Urnenreihengrabstätten
c) Kolumbarien
d) Pflegefreie Urnengrabstätten
e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten
f) Urnenbaumgräber.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstellen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber des Nutzungsrechts innerhalb des zur Verfü-gung stehenden Grabfeldes bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten haben eine Größe von 1,20 m Länge und 1,20 m Breite, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. § 15 c) bis j) gelten entsprechend. In einer Ur-nenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten mit einer Länge von 0,90 m und ei-ner Breite von 0,90 m, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nut-zungsrechtes ist nicht möglich. In jedem Urnenreihengrab darf nur eine Asche beige-setzt werden. Ausnahmen sind bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zu-gelassen.
(4) Für Aschenbeisetzungen stehen - soweit vorhanden - Kolumbarien zur Verfügung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig von der Friedhofsverwaltung festgelegt wird. In einem Kolumbarium können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. § 15 c) bis j) gelten entsprechend.
Die Urnenkammer wird mit einer von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestell-ten Abdeckplatte aus Granit „Nero Impala“ sicher verschlossen. Auf der Abdeckplatte dürfen durch den Nutzungsberechtigten eine Beschriftung und Ornamente in Bronze oder mittels Gravur angebracht werden. Das Anbringen eines Bildes der verstorbenen Person ist möglich. Die Buchstaben des Schriftzuges, die Ornamente oder das Bild sind der Größe der Abdeckplatte anzupassen. Der Schriftzug darf lediglich den Vor-namen, Familiennamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen bein-halten. Es ist möglich an der Abdeckplatte eine Halterung für Blumenschmuck anzu-bringen. Es ist darauf zu achten, dass der Blumenschmuck nicht andere Urnenkam-mern beeinträchtigt. Auch ist es möglich, eine Halterung für Grabkerzen an der Ab-deckplatte anzubringen. Es dürfen hierfür nur Grabkerzen verwendet werden, die batteriebetrieben sind (LED-Kerzen). Herkömmliche Kerzen, z.B. aus Paraffin, Stearin oder Bienenwachs sind nicht erlaubt.
Das Anbringen von Halterungen und anderem Zubehör neben der Abdeckplatte ist nicht gestattet. Alle Arbeiten sind durch eine Fachfirma auszuführen.
Es ist nicht gestattet, Pflanzschalen, Gefäße, Kerzen und anderen Friedhofsschmuck vor bzw. auf dem Kolumbarium abzustellen. Diese werden durch die Friedhofsverwal-tung ohne weitere Ankündigung entfernt.
(5a) Pflegefreie Urnengrabstätten sind Grabstätten für Aschebeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage durch die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit dem Erwerb festgelegt wird. Innerhalb eines bereits angelegten Grabfeldes kann die Lage durch die/den Nutzungsberechtig-te(n) festgelegt werden.
§ 15 Buchstaben
c) bis j) gelten entsprechend. In einem pfle-gefreien Urnengrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Pflegefreie Urnen-gräber können mit einer liegenden Gedenktafel versehen werden und werden durch die Friedhofsverwaltung mit Bodendecker bepflanzt. Die Pflege der pflegefreien Ur-nengrabstätten obliegt der Stadt. Die Gedenktafeln (Grabplatten) für pflegefreie Ur-nengrabstätten sollen aus Naturstein sein und müssen eine Größe von 0,40 m x 0,40 m und eine Stärke von mindestens 0,03 m haben. Bei einer Doppelbelegung ist ein Maß von maximal 0,60 m x 0,40 m zulässig. Die Grabplatte muss am unteren Ende der Grabstelle in den dafür vorgesehenen Kiesstreifen eingebaut werden. Die Beschrif-tung sowie die Symbole können mittels Gravur oder einzelner Buchstaben und Ziffern in Bronze angebracht werden. Das Ablegen von Grabschmuck, Kerzen und Frischblu-men ist nur in dem vorderen Kiesstreifen zulässig. Es ist erlaubt auf der Grabplatte ei-ne Grablampe oder einen Vasenhalter zu befestigen. Eine Befestigung ist auch neben der Gedenktafel möglich, wenn die Breite nicht mehr als 15 cm beträgt.“
(5b) Zur Beisetzung von Urnen unter Bäumen sind Baumfelder mit verschiedenen Gehöl-zen angelegt. Urnenbaumgrabstätten sind Wahlgrabstätten für bis zu zwei Urnenbe-stattungen und werden als Erdurnensystem angelegt. Die Lage sowie das entspre-chende Grabfeld können –je nach Verfügbarkeit- im Einvernehmen mit der Friedhofs-verwaltung frei gewählt werden. Blumen, Topfpflanzen sowie sonstiger Grabschmuck sind nicht zulässig und werden ohne weitere Ankündigung entfernt.
(5c) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zu-gewiesen werden. Sie werden nach der Bestattung mit Rasen eingesät und erhalten keine äußere Kennzeichnung durch Grabmale und dergleichen. Auch sind Bepflan-zungen jeglicher Art nicht gestattet. Die Pflege und Unterhaltung obliegt der Fried-hofsverwaltung.
(6) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabstelle anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei belegten Wahlgrabstätten können auf Antrag bis zu zwei Urnen je Grabstelle zusätzlich zu der bereits erfolgten Erdbestattung beige-setzt werden.
(7) Nach Ablauf der Ruhefrist und ohne weitere Verlängerung des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung befugt, die Urne(n) zu entfernen. Sie ist an geeigneter Stelle des Friedhofs der Erde zu übergeben. Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich.
§ 16
Grabgruften
(1) Grabgruften sind ausgemauerte mehrstellige Wahlgrabstätten für Beisetzungen von Urnen und Särgen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. (2) In den Grabgruften sind Bestattungen entsprechend der räumlichen Größe möglich.
(3) Für Grabgruften können, abweichend von § 15, weitergehende Nutzungsrechte er-worben werden.
(4) Die Neuerrichtung von Grabgruften ist nicht zulässig.
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Gestaltungsgrundsatz
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Charakter und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Ge-samtanlage gewahrt werden und keine vermeidbare Beeinträchtigung der Nachbar-grabstätten erfolgt.
(2) Auf allen Friedhöfen gelten die allgemeinen Gestaltungsrichtlinien nach dieser Sat-zung. Für Kolumbarien gelten die besonderen Gestaltungsrichtlinien nach § 15 a Abs. 4 dieser Satzung. Für pflegefreie Wahlgräber und pflegefreie Urnengrabstätten gelten die besonderen Gestaltungsrichtlinien nach § 15 b) bzw. § 15 a (5) dieser Sat-zung.
§ 19
Größe und Beschaffenheit der Grabmale und Holzkreuze
(1) Für Grabmale dürfen Natur- und Kunststein, Holz, Beton, Metalle, Schmiedeeisen und Kunststoffe verwendet werden.
(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich. Alle Seiten müssen fachgerecht be-arbeitet sein. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmalen, angebracht werden.
b) Grabmale in Stele- oder Kreuzform müssen in ihrer Bauweise fachgerecht und standsicher errichtet sein. Ein Sockel aus gleichem Material und in gleicher Bear-beitung ist gestattet. Das Fundament eines Grabmals darf nicht sichtbar sein.
c) Schriften, Ornamente und Symbole müssen in Form, Farbe, Größe und Material dem Grabmal harmonisch angepasst sein.
(3) Auf den Grabstätten sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:
a) auf Kindergrabstätten bis zu 0,90 m Höhe einschließlich Sockel
b) auf Reihengrabstätten bis zu 1,20 m Höhe einschließlich Sockel
c) auf Wahlgrabstätten einstellig bis zu 1,50 m Höhe und mehrstellig bis zu 1,80 m Höhe einschließlich Sockel
d) auf Urnenreihengrabstätten bis zu 1,00 m einschließlich Sockel
e) auf Urnenwahlgrabstätten bis zu 1,20 m einschließlich Sockel.
(4) Liegende Grabmale (Grabplatten) dürfen höchstens die Hälfte je Grabstelle bedecken. Grablampen und Kerzenhalter gelten ebenfalls als Abdeckung.
(5) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen höchstens bis zur Hälfte mit wasserundurch-lässigen und luftdichten Materialien abgedeckt werden (Grababdeckungen), wobei die Grabeinfassung und der Sockel des Grabmales mit eingerechnet werden.
Im Zusammenhang mit einer Bestattung und in anderen begründeten Fällen hat der Nutzungsberechtigte für die vorübergehende Beseitigung der Abdeckung umgehend zu sorgen. Sowohl für Urnenreihen- als auch für Urnengräber ist eine vollständige Grab-abdeckung zulässig.
(6) Grabkreuze aus Holz, deren Errichtung und Veränderung gem. § 20 einer Erlaubnis nicht bedürfen, müssen folgende Abmessungen haben:
a) Kindergräber Höhe: 1,35 m, davon 1,00 m über der Erdoberfläche, 0,35 m im Erdreich Länge des Querbalkens: 0,55 m Breite der Kreuzbalken: 0,12 m Stärke der Kreuzbalken: 0,025 m
b) sonstige Gräber Höhe: 1,65 m, davon 1,30 m über der Erdoberfläche, 0,35 m im Erdreich Länge des Querbalkens: 0,60 m Breite der Kreuzbalken: 0,14 m Stärke der Kreuzbalken: 0,04 m
Holzkreuze, die die vorstehenden Abmessungen überschreiten, gelten als Grab-denkmale und unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 20. Grabkreuze dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet wer-den. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nach Ablauf der Frist das Grabkreuz nach vorheriger schriftlicher Ankündigung zu entfernen.
(7) Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, kann er in begründeten Fällen Aus-nahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahmen im Einzelfall zulassen. Er kann für Grabmale und sonstige bauliche Anla-gen in besonderer Lage über die Abs. 1 bis 3 hinausgehende Anforderungen an Mate-rial, Entwurf und Ausführung stellen.
(8) Reihengräber, Urnenreihengräber, Urnengräber, Wahlgräber sind spätestens sechs Monate nach der ersten Belegung mit einer Einfassung zu versehen. Eine Abstands-fläche von 0,30 m zum jeweiligen Nachbargrab ist einzuhalten. Bei der Einfassung mit Naturhecken wird die Höhe auf 0,20 m begrenzt. Die Pflege der Abstandsflächen zwischen den Grabstätten erfolgt nicht durch die Friedhofsverwaltung. Die jeweili-gen Nutzungsberechtigten sind für die Unterhaltung der Zwischenräume verant-wortlich. Eine Abdeckung des Zwischenraumes mit Split oder Kies ist zulässig.
§ 20
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstiger baulicher Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Mit der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale darf erst begon-nen werden, wenn die Zustimmung erteilt ist. Die Zustimmung erlischt, wenn die bau-liche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung errichtet ist.
(2) Die Zustimmung ist durch den Verfügungsberechtigten schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie eine Skizze (Maßstab 1:10) über Grö-ße und Beschaffenheit der Fundamente und Länge, Beschaffenheit und Durchmesser der(s) Dübel(s). Bei Anträgen auf Genehmigung von Grababdeckungen ist ebenfalls ein Grundriss im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole beizufügen. Sofern die Geneh-migung einer Grabeinfassung beantragt wird, genügt die Angabe der Maße sowie der Größe und Beschaffenheit der Fundamente. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinter-legten Internetseiten zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. (3) Beim Anliefern von Grabdenkmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Ge-nehmigungsbescheid und die Zeichnung mitzuführen und den Friedhofsbediensteten auf Verlangen vorzulegen.
(4) Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 kann dem ausführenden Gewerbetreibenden im Sinne des § 7 die weitere Berechtigung zur Ausübung seiner Arbeiten untersagt und das Grabmal bzw. sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. (5) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Überein-kommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kin-derarbeit erfolgte, und die Steine durch das Anbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
§ 21
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhand-werks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht um-stürzen oder sich senken können.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassun-gen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Abs.2 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsver-tragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen – als auch für Sachschäden verfügen. Der Fried-hofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fach-kundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Fried-hofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 22
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabzuweisung bzw. dessen Nach-folger, bei Wahlgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Die Standfestigkeitsprüfungen durch das Friedhofspersonal sind zu beachten. Die Nutzungsberechtigten und diejenigen, die die Gräber laufend pflegen und unterhal-ten, werden durch einen Hinweis auf der Grabstätte sowie schriftlich zur Beseitigung der Mängel aufgefordert. Bei Gefährdung der Standsicherheit ist der Nutzungsbe-rechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. (2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsvorkehrungen treffen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwal-tung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sache aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anla-gen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstür-zen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenver-hältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 23
Entfernung
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach Ent-ziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bau-liche Anlagen durch die/den Nutzungsberechtigte(n) zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festset-zung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grab-mal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten oder Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabma-le und verlegte Einfassungen einen Monat nach Benachrichtigung des Empfängers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen und entschädigungslos darüber zu verfügen.“
§ 23 a
Vorzeitige Einebnung
(1) Auf Antrag des/der nutzungsberechtigten/verfügungsberechtigten Angehörigen kann eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden. Der Ablauf der Ruhezeit, das ist der Zeitraum, innerhalb dessen eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf, wird durch die vorzeitige Einebnung nicht unterbrochen. Entrichtete Gebühren können nicht erstattet werden. (2) Die vorzeitige Einebnung durch die Friedhofsverwaltung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich gemäß § 10 a der Friedhofsgebührensatzung in der der-zeit gültigen Fassung nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand.
§ 24
Verantwortliche Personen
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 18 hergerichtet und instandgehalten wer-den.
(2) Für Herrichtung und Instandhaltung sind verantwortlich:
bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten und Urnengräbern der/die Nutzungsberechtigte, für das Grabfeld B auf dem Friedhof in Gillrath die Friedhofsverwaltung.
(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und auch Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung mit Ausnahme der Ab-standsfläche zwischen den einzelnen Grabstätten. Die Fläche zwischen den Grabstät-ten ist von den Nutzungsberechtigten frei von Pflanzen- und Unkrautbewuchs zu hal-ten.
§ 25
Allgemein geltende Vorschriften
(1) Grabstätten sind binnen drei Monaten nach Belegung herzurichten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Pflanzen und kriechende Gehölze zu verwenden, die benachbarte Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe des allgemeinen Pflanzenwuchses auf einer Grabstätte soll 1,50 m nicht überschreiten. Auf die Verwendung von Torf sollte möglichst verzichtet werden. (3) Verwelkter Grabschmuck (z. B. Blumen, Kränze) ist von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Abfallplätzen abzulegen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z. B. Konservenbüchsen) zur Aufnahme von Blumen ist untersagt.
(4) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist verboten. Ebenso ist der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Tie-ren - mit Ausnahme von biologisch abbaubaren Bitterstoffen - nicht gestattet.
§ 26
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Ver-antwortliche (§ 24) nach schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab-stätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstre-ckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwal-tung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Ent-ziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrich-tung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbe-achtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne be-sonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck ent-fernen.
VI. Leichenhallen, Trauerfeiern
§ 27
Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen zur Aufnahme der Leichen bis zu ihrer Bestattung.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schließen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Särge früher schließen zu lassen, wenn dies erforderlich ist. § 28 Abs. 2 bleibt unberührt. Sie ist befugt, Besuchern den Zugang zu der Leichenhalle zu verwehren, wenn der Verstorbene an einer melde-pflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat. Bei Besichtigung dieser Leichen be-darf es zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 28
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raume, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krank-heit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begon-nen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen; dies gilt nicht, wenn die Trauerfeier ohne den Verstorbenen stattfinden soll.
VII. Schlussbestimmungen
§ 29
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 30
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried-höfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen und durch Tiere ent-stehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vor-schriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Geilenkirchen verwalteten Friedhöfe und ihrer Ein-richtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent-richten.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
§ 32 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entspre-chend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 6 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Fried-hofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außer-halb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materia-lien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 20 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen er-richtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 21 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert oder entgegen § 22 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt,
j) entgegen § 25 Absatz 4 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel ver-wendet,
k) entgegen § 20 Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
l) entgegen § 21 Abs. 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
m) entgegen § 23 Abs. 1 seiner Pflicht zur Entfernung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts nicht nachkommt,
n) wer entgegen der Verhaltensregeln des § 15b Abs. 4 das Kolumbarium beschädigt oder verunreinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 28.05.1996 in der Fassung vom 12.12.2001 außer Kraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Geilenkirchen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Geilenkirchen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!