🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
SATZUNGüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Stadt Hückelhoven (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.12.2009 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 23.12.2021
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GVBl. NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916), und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029), hat der Rat der Stadt Hückelhoven in seiner Sitzung am 22.12.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflichtiger Tatbestand
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe sowie für Verwaltungsleistungen im Rahmen der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hückelhoven (Friedhofssatzung) werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. Besondere bare Auslagen im Interesse des Gebührenpflichtigen sind gesondert zu ersetzen.
(2) Eine Verwaltungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung vor der Beendigung zurückgenommen wird.
§ 2
Gebühren für die Zuweisung einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte
Für die Zuweisung einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| (1) | Für Verstorbene bis zum 5. vollendeten Lebensjahr und Leibesfrüchte | 356,35 € |
|---|---|---|
| (2) | Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (Reihengrab ohne angrenzendem Weg) | 665,57 € |
| (3) | Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (Reihengrab mit angrenzendem Weg) | 745,57 € |
| (4) | Urnenreihengrabstätte | 364,41 € |
| (5) | Wiesengrabstätte (Erdbestattungen) | 1.782,72 € |
(6) Wiesengrabstätte (Urnenbestattungen) 655,63 €
§ 2a
Gebühr für die Bereitstellung einer namenlosen Grabstätte oder Verstreuung auf einem Aschenstreufeld
Für die Bereitstellung einer namenlosen Grabstätte und die Verstreuung auf einem Aschenstreufeld werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Namenlose Grabstätte für Erdbestattungen 665,57 € (2) Namenlose Grabstätte für Urnenbestattungen 216,31 € (3) Verstreuung auf einem Aschenstreufeld 143,26 €
§ 3
Gebühren für die Verleihung einer Wahlgrabstätte
Für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte (ohne Pflegestreifen) in der Nummernfolge des Belegungsplanes als Flachgrab (1 Bestattungsmöglichkeit) bzw. Tiefgrab (2 Bestattungsmöglichkeiten) 1.329,13 €
Die Nummernfolge gilt als eingehalten, wenn die gewünschte Anzahl von Wahlgrabstätten in der begonnenen Gräberreihe nicht mehr vorhanden ist und deshalb eine neue Reihe angefangen werden muss.
(2) Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte (mit Pflegestreifen) in der Nummernfolge des Belegungsplanes als Flachgrab (1 Bestattungsmöglichkeit) bzw. Tiefgrab (2 Bestattungsmöglichkeiten) 1.667,97 €
Die Nummernfolge gilt als eingehalten, wenn die gewünschte Anzahl von Wahlgrabstätten in der begonnenen Gräberreihe nicht mehr vorhanden ist und deshalb eine neue Reihe angefangen werden muss.
(3) Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte außerhalb der Nummernfolge des Belegungsplanes als Flachgrab (1 Bestattungsmöglichkeit) bzw. Tiefgrab (2 Bestattungsmöglichkeiten) 1.329,13 €
Für die erstmalige Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte außerhalb der Nummernfolge des Belegungsplanes wird eine zusätzliche Verwaltungsgebühr gemäß § 10 erhoben.
| (4) | Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte (mit Pflegestreifen) außerhalb der Nummernfolge des Belegungsplanes als Flachgrab (1 Bestattungsmöglichkeit) bzw. Tiefgrab (2 Bestattungsmöglichkeiten) | 1.667,97 € |
|---|---|---|
| Für die erstmalige Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte außerhalb der Nummernfolge des Belegungsplanes wird eine zusätzliche Verwaltungsgebühr gemäß § 10 erhoben. | ||
| (5) | Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte | 561,88 € |
| (6) | Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wiesengrabstätte für Erdbestattungen ohne Gestaltungsstreifen | 2.272,16 € |
| (7) | Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wiesengrabstätte für Erdbestattungen mit Gestaltungsstreifen | 2.323,43 € |
| (8) | Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wiesengrabstätte für Urnenbestattungen | 655,63 € |
§ 4 Gebühren für die Neuverleihung
Für die Neuverleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für den Zeitraum von weiteren 30 Jahren (bei Urnenwahlgrabstätten von weiteren 25 Jahren) nach Ablauf des bestehenden Nutzungsrechtes wird die gleiche Gebühr wie für eine Erstverleihung in der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 5 Verlängerungsgebühr
- 1. (1) Wird das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte verlängert, ist eine Verlängerungsgebühr zu zahlen.
- 2. (2) Die Verlängerungsgebühr beträgt für jedes volle Jahr der Verlängerung 1/30 (bei Urnenwahlgräbern 1/25) der Nutzungsgebühr. Ein angefangenes Jahr wird taggenau berechnet. Für den Fall einer aus planerischen Gesichtspunkten möglichen Umwandlung einer Wahlgrabstätte in eine Wiesenwahlgrabstätte wird für die Restnutzungszeit ein Ausgleichsbetrag in Höhe der Differenz zwischen der für ein Wahlgrab und ein Wiesenwahlgrab jeweils zu zahlenden aktuellen Nutzungsgebühr fällig.
- 3. 3) Die Verlängerungsgebühr wird fällig mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes.
§ 6
Beerdigungsgebühren
(1) Die Beerdigungsgebühren betragen:
- 1. für die Beerdigung in einem Reihengrab:
- a) bei Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Leibesfrüchten 166,68 €
- b) bei Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 381,93 €
- 2. für die Beerdigung in einem Wahlgrab:
- a) bei einem Wahlgrab als Flachgrab 381,93 €
- b) bei einem Wahlgrab als Tiefgrab (für das obere Grab) 381,93 €
- c) bei einem Wahlgrab als Tiefgrab (für das untere Grab) 429,07 €
- 3. Gebühr für die Herstellung einer Urnengrabstätte 110,83 €
- 4. Gebühr für eine Aschenverstreuung auf einem Aschenstreufeld 56,77 € (2) Bei Beerdigungen an Samstagen erhöhen sich die Beerdigungsgebühren um 100,00 € Bei Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen um 150,00 € (3) Die Beerdigungsgebühren gelten folgende Leistungen ab: Herstellung des Grabes, Benutzung des Sargversenkungsapparates, Auskleidung des Grabes mit Matten, Mitwirkung eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung, Verfüllung des Grabes, Transport des Sarges und der Kränze auf dem Friedhof zum Grab.
§ 7
Benutzungsgebühren für Friedhofshalle und Feierhalle
(1) Benutzung der Friedhofshalle 180,00 € (2) Benutzung Feierhalle 100,00 €
§ 8
Ausgrabung und Umbettung von Leichen
(1) Für eine auf Antrag erteilte Zustimmung zu einer Ausgrabung und/oder Umbettung sowie für die notwendige Überwachung der Ausgrabung und/oder Umbettung wird eine Verwaltungsgebühr von erhoben. 75,00 €
(2) Wird durch die Umbettung die Anlegung eines neuen Grabes erforderlich, so sind die Gebühren nach §§ 2, 3 und 6 zusätzlich zu entrichten.
§ 9
Gebühren für die Ausgrabung und Umbettung von Ascheurnen
Für die Ausgrabung und Umbettung von Ascheurnen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Ausgrabung einer Ascheurne 25,00 € (2) Umbettung einer Ascheurne 75,00 € (3) Wird durch die Umbettung die Anlegung einer neuen Urnengrabstätte erforderlich, so sind die Gebühren gem. §§ 2 und 6 zusätzlich zu entrichten.
§ 10
Verwaltungsgebühr für die Überlassung von Wahlgrabstätten
Für die erstmalige Überlassung einer Wahlgrabstätte außerhalb der Nummernfolge des Belegungsplanes wird neben der zu erhebenden Nutzungsrechtsgebühr gemäß § 3 Absatz 3 und 4 dieser Satzung eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 € erhoben.
§ 11
Verwaltungsgebühr für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte
Für die Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf des Ruherechtes sämtlicher Verstorbenen in dieser Grabstätte wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 € erhoben.
„§ 11 a
Verwaltungsgebühr für die Umwandlung einer Wahlgrabstättein eine Wiesenwahlgrabstätte
Für eine aus planerischen Gesichtspunkten mögliche Umwandlung eines Wahlgrabes in ein Wiesenwahlgrab wird eine Verwaltungsgebührin Höhe vonfällig. 150,00 €
§ 12
Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen, Abdeckungen, Gedenkplatten und massiven Einfassungen
(1) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 50,00 € (2) Erteilung der Genehmigung zur Verlegung einermassiven Teil- oder Vollabdeckung 40,00 € (3) Genehmigung zur Verlegung einer Gedenkplatte 25,00 € (4) Erteilung der Genehmigung zur Verlegung einermassiven Einfassung 30,00 €
§ 13
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
- 1. Wer die Benutzung eines Friedhofes oder/und seiner Einrichtung beantragtoder/und zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 2. wer sie durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihrmitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst kraft Gesetzes haftetoder wer nach dem Bestattungsgesetz NRW vom 17.06.2003 bestattungspflichtig ist. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 14
Heranziehung und Fälligkeit
(1) Der Heranziehung zu den Gebühren nach dieser Satzung ergeht durch Bescheid. Der Heranziehungsbescheid kann gleichzeitig mit der Entscheidung über den Antrag ergehen.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des schriftlichen Heranziehungsbescheides fällig.
(3) Urkunden und Genehmigungen werden erst nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Stadt Hückelhoven (Friedhofsgebührensatzung) vom 4. November 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. November 2007 außer Kraft.
HINWEIS:
| In-Kraft-Treten der Ursprungssatzung: | 01.01.2010 |
|---|---|
| In-Kraft-Treten der 1. Änderungssatzung: | 01.01.2011 |
| In-Kraft-Treten der 2. Änderungssatzung: | 01.01.2012 |
| In-Kraft-Treten der 3. Änderungssatzung: | 01.01.2014 |
| In-Kraft-Treten der 4. Änderungssatzung: | 01.01.2015 |
| In-Kraft-Treten der 5. Änderungssatzung: | 01.01.2016 |
| In-Kraft-Treten der 6. Änderungssatzung: | 01.01.2017 |
| In-Kraft-Treten der 7. Änderungssatzung: | 01.01.2018 |
| In-Kraft-Treten der 8. Änderungssatzung: | 01.01.2019 |
| In-Kraft-Treten der 9. Änderungssatzung: | 01.05.2019 |
| In-Kraft-Treten der 10. Änderungssatzung: | 01.01.2021 |
| In-Kraft-Treten der 11. Änderungssatzung: | 01.01.2022 |
2. Friedhofssatzung Stand: 22.12.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
SATZUNG
über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hückelhoven (Friedhofssatzung) vom 11.12.2009 in der Fassung der
- 5. Änderungssatzung vom 13.12.2023
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Bestattungsbezirke
§ 4 – Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 – Särge und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Einebnungen
§ 13 Umbettungen
IV. Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen
§ 14 Arten von Grabstätten; Aschestreufelder
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Urnenreihengrabstätten
§ 18 Urnenwahlgrabstätten und Baumurnenwahlgrabstätten
§ 19 Wiesengrabstätten
§ 20 Anonyme Grabstätten
§ 21 Aschenbeisetzungen in Grabstätten für Erdbestattungen
§ 22 Aschenbeisetzung auf Aschestreufeldern
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 26 Besondere Gestaltungsvorschriften für Wiesengrabstätten und
Baumurnenwahlgrabstätten
VI. Errichtung, Änderung und Entfernung von Grabmalen und baulichen
Anlagen
§ 27 Zustimmungserfordernis
§ 28 Fundamentierung und Befestigung
§ 29 Unterhaltung
§ 30 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31 Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 Benutzung der Leichenhalle
§ 34 Trauerfeier
IX. Schlussvorschriften
§ 35 Alte Rechte
§ 36 Haftung
§ 37 Gebühren
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Inkrafttreten
Präambel Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GVBl. NRW S. 313) und § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Hückelhoven in seiner Sitzung am 9. Dezember 2009 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Hückelhoven
gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Friedhof Hückelhoven, Am Lieberg
b) Friedhof Hilfarth, Breite Straße
c) Friedhof Hückelhoven, Dinstühlerstraße
d) Friedhof Baal, Friedhofstraße
e) Friedhof Ratheim, Krickelberger Straße
f) Friedhof Brachelen, Neustraße
g) Friedhof Hilfarth, Nohlmannstraße
h) Friedhof Kleingladbach, Palandstraße
i) Friedhof Kleingladbach, Palmweg
j) Friedhof Rurich, Römerstraße
k) Friedhof Doveren, Schulstraße
l) Friedhof Schaufenberg, Zur Fuchsfalle
(2) Die Friedhöfe zu Abs. 1 Buchst. c), g) und h) sind geschlossen.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Hückelhoven.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hückelhoven waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Hückelhoven sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Der Rat der Stadt Hückelhoven kann durch Beschluss für einzelne Friedhöfe/Friedhofsteile Bestattungsbezirke bilden.
(2) Bezirksgrenzen und Regelungen zur Nutzung des betroffenen Friedhofs/Friedhofteils sind öffentlich bekannt zu machen.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Hückelhoven in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungen von Amts wegen werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten dem Grabnummernkarteninhaber, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Hückelhoven auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind täglich von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrrädern oder Rollschuhen/Rollerblades/ Skateboards/Tretrollern oder sonstigen Fahrzeugen, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertragen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen einzulagern sowie nicht auf dem Friedhof angefallene Abfälle in den für Friedhofsabfälle vorgesehen Stellen zu entsorgen, h) zu lärmen oder zu lagern, insbesondere Stühle, Sitzbänke oder ähnliche Elemente auf dem Friedhofsgelände bzw. auf Grabstätten aufzustellen, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit bedürfen Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof gegenüber der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewebetreibenden zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig
sind, b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung nachgewiesen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbebetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung kann befristet werden. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Gewerbebetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbebetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbebetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen schriftlich zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Samstagen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12 Uhr, an den übrigen Werktagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung in Ausnahmefällen auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Die Bestattung kann frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 22 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Bei sargloser Bestattung muss der Transport auf dem Friedhofsgelände immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bei Flachgräbern von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zum Grund 1,80 m. Bei Flachgräbern für Verstorbene unter 5 Jahren 1,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Grabtiefe 2,50 m. Bei Urnengräbern beträgt die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Breite und Länge der Gräber können aus historischen Gründen auf den verschiedenen Friedhöfen variieren.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat die Einfassung sowie Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum
- 5. vollendeten Lebensjahr 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 12 – Einebnung
(1) Einebnungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Für Grabmale und bauliche Anlagen gilt § 30.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit erfolgt die Einebnung einer Grabstätte nur auf Antrag des Grabnummernkarteninhabers bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten bzw. des Nutzungsberechtigten bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten. Mit Eingang des Antrages erlischt das Nutzungsrecht. § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 gelten für die vorzeitige Einebnung entsprechend.
§ 13 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Die Zustimmung zur Umbettung wird nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 15 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 16 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 2, vorzulegen. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 32 Abs. 1 und in den Fällen des § 32 Abs. 3 können Leichen oder Aschen deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Umbettungen (mit Ausnahme Umbettungen von Amts wegen) dürfen nur von einem Bestattungsinstitut durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und überwacht den ordnungsgemäßen Ablauf.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. Im Falle von § 4 Abs. 3 Satz 2 trägt die Stadt Hückelhoven die Kosten der Umbettung.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen
§ 14 – Arten von Grabstätten; Aschestreufelder
(1) Grabstätten für Erdbestattungen sind
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr (§15), b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr mit oder ohne angrenzenden Weg (§ 15), c) Wahlgrabstätten als Tief- oder Flachgräber mit oder ohne Pflegestreifen (§ 16), d) Wiesenreihengrabstätten (§ 19), e) Wiesenwahlgrabstätten als Tief- oder Flachgräber mit oder ohne Gestaltungsstreifen (§ 19), f) Anonyme Reihengrabstätten (§ 20 Abs. 1).
(2) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten (§ 17),
b) Urnenwahlgrabstätten (§ 18),
c) Baumurnenwahlgrabstätten (§ 18), d) Wiesenurnenreihengrabstätten (§ 19),
e) Wiesenurnenwahlgrabstätten (§ 19),
f) Anonymen Urnenreihengrabstätten (§ 20 Abs. 2),
g) Grabstätten für Erdbestattungen (§ 21),
h) sowie auf Aschestreufeldern (§ 22).
(3) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(4) Es gibt gesonderte Bereiche (Grabfelder) für jede Grabstättenart. Nicht jeder Friedhof verfügt über Grabfelder für sämtliche Grabstättenarten. Es besteht kein Anspruch auf Anlage, Herstellung oder Erweiterung eines Aschestreufeldes oder eines Grabfeldes der beantragten Grabstättenart auf einem bestimmten Friedhof.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten im Sinne der § 14 Abs. 1 Buchst. a), b) und d) sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte gemäß § 14 Abs. 1 b) und d)
a) in den ersten 5 Jahren nach der ersten Bestattung zusätzlich die Leiche eines Kindes unter einem Lebensjahr und Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte oder b) in den ersten 5 Jahren nach der ersten Bestattung die Aschen von bis zu 4 Verstorbenen oder c) statt eines Verstorbenen über 5 Jahren die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren
zu bestatten.
(3) Das Abräumen von Grabfeldern für Reihengrabstätten im Sinne von § 14 Abs. 1 Buchst. a), b) und d) oder Teilen von ihnen ist nach Ablauf der Ruhezeiten 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 16 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Die Lage der Wahlgrabstätte kann
a) von der Friedhofsverwaltung nach dem Belegungsplan bestimmt werden (Wahlgrab in der Nummernfolge)
oder
b) von dem Erwerber nach dem Belegungsplan frei gewählt werden (Wahlgrab außerhalb der Nummernfolge).
Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Flach-oder Tiefgräber mit oder ohne Pflegestreifen vergeben. In Flachgräbern können pro Grabstelle eine Leiche, in Tiefgräbern pro Grabstelle 2 Leichen übereinander bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, pro Grabstelle
a) in den ersten 5 Jahren nach der ersten Bestattung zusätzlich die Leiche eines Kindes unter einem Lebensjahr und Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte oder
b) zusätzlich die Aschen von bis zu 4 Verstorbenen oder
c) statt eines Verstorbenen über 5 Jahren die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren
zu bestatten. In Tiefgräbern gilt dies mit der Maßgabe, dass eine Mehrfachbestattung nach Buchst. a) und c) sowohl im unteren Grab, als auch im oberen Grab erfolgen darf, eine Belegung nach Buchst. b) allerdings nur im oberen Grab zulässig ist. Wahlgrabstätten mit Pflegestreifen verfügen über eine links- und rechtsseitige Abstandsfläche von jeweils 15,0 cm, so dass der Abstand zwischen nebeneinander liegenden Gräbern insgesamt 30,0 cm beträgt. Die Abstandsflächen dienen ausschließlich der Pflege der Grabstätten; sie dürfen weder bepflanzt, noch bebaut, noch zur Lagerung von Blumen, Grabschmuck, Pflegegeräten oder sonstigen Gegenständen benutzt werden.
(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(4) Das Nutzungsrecht kann verlängert werden; bei einer Verlängerung, ohne Bestattung jedoch nur um volle Jahre. Die Dauer der Verlängerung soll höchstens 30 Jahre betragen. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird. Die Friedhofsverwaltung kann die Verlängerung ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach
§ 4 oder die Überplanung des Grabfeldes beabsichtigt ist.
(5) Auf Antrag können einstellige oder mehrstellige Grabstätten um einzelne oder mehrere benachbarte Grabstellen erweitert werden, soweit die räumlichen Verhältnisse und der Belegungsplan dies zulassen. In diesem Fall wird an den hinzugekommenen Grabstellen ein Nutzungsrecht von 30 Jahren erworben. Bereits bestehende Nutzungsrechte an den übrigen Grabstellen verlängern sich ebenfalls auf 30 Jahre.
(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe einzelner Grabstellen ist nur möglich, wenn die Grabstätte hierdurch nicht in mehrere voneinander räumlich getrennt liegende Grabstellen unterteilt wird. Eine Erstattung von Nutzungsgebühren findet bei der Rückgabe von Nutzungsrechten nicht statt.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Nach der Verleihung des Nutzungsrechtes bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(8) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Regelung gemäß Abs. 7, geht das das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 1 erklärt und auch kein Dritter gegenüber der Friedhofsverwaltung die Übernahme des Nutzungsrechtes erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
§ 17 – Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur 1 Asche bestattet werden.
(2) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten (§ 15) für Urnenreihengrabstätten entsprechend.
§ 18 – Urnenwahlgrabstätten und Baumurnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage
a) von der Friedhofsverwaltung nach dem Belegungsplan bestimmt wird (Urnenwahlgrabstätte in der Nummernfolge)
oder
b) von dem Erwerber frei gewählt werden kann (Urnenwahlgrabstätte außerhalb der Nummernfolge).
(2) In Urnenwahlgrabstätten können bis zu Aschen, in Baumurnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen bestattet werden. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verlängerung längstens auf 25 Jahre erfolgen soll.
(3) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 16) für Urnenwahlgrabstätten entsprechend.
§ 19 – Wiesengrabstätten
Wiesengrabstätten (Wiesenreihengrabstätten, Wiesenwahlgrabstätten, Wiesenurnenreihengrabstätten und Wiesenurnenwahlgrabstätten) sind pflegefreie Grabstätten. Für sie gelten besondere Gestaltungsvorschriften (§ 26) und im Übrigen die Vorschriften für gewöhnliche Reihen-, Wahl-, Urnenreihen- bzw. Urnenwahlgrabstätten (§§ 15 bis 18).
§ 20 – Anonyme Grabstätten
(1) Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen werden ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte als Wiesenfläche angelegt. Die Lage des einzelnen Grabes wird im Belegungsplan festgelegt.
(2) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden bis zu 4 Urnen innerhalb einer Fläche von 0,80 m mal 0,80 m beigesetzt. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Bestattungen in anonymen Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten werden nur genehmigt und durchgeführt, wenn diese Art der Bestattung schriftlich bestimmt worden ist. Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung die schriftliche Bestimmung im Original vorzulegen
§ 21 – Aschenbeisetzung in Grabstätten für Erdbestattungen
(1) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (auch Wiesenwahlgrabstätten) können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung von bis zu 4 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(2)
§ 16 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 22 – Aschenbeisetzung auf Aschestreufeldern
(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung beigesetzt, wenn dies schriftlich bestimmt worden ist.
(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Abs. 1 die schriftliche Bestimmung im Original vorzulegen. Am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 26 ff.) sind nicht zulässig. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 – Abteilungen mit allgemeinen und
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften der §§ 24 und 25 dieser Satzung sowie die besonderen Gestaltungsvorschriften für Wiesengräber und Baumurnenwahlgräber (§ 26).
(2) Der Rat der Stadt Hückelhoven kann durch Beschluss Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften einrichten und zusätzliche Gestaltungsvorschriften festlegen.
(3) Im Falle von Abs. 2 besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(4) Im Falle von Abs. 2 kann auf einzelnen Friedhöfen die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften festgelegt werden, wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt Hückelhoven zugemutet werden kann.
(5) Die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 24 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen.
(3) Die Gräber sind mit dem Namen (mindestens Nachname) des Verstorbenen zu kennzeichnen, soweit es sich nicht um eine anonyme Grabstätte nach § 20 handelt.
§ 25 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für
Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen müssen unbeschadet der Bestimmungen des § und vorbehaltlich der besonderen Gestaltungsvorschriften für Wiesengrabstätten (§ 26) in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Die Oberflächen der Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
c) Das Fundament darf nicht sichtbar sein.
d) Nicht zugelassen sind insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten (für Verstorbene bis zu 5 Jahren)
Höhe:
0,60 bis 1,00 m Breite:
bis 0,50 m Mindeststärke: 12 cm
b) Reihengrabstätten (für Verstorbene über 5 Jahren)
Höhe:
0,80 bis 1,30 m Breite:
bis 0,70 m Mindeststärke: 14 cm
c) Wahlgrabstätten (einstellig)
Höhe:
0,80 bis 1,30 m Breite:
bis 1,10 m Mindeststärke: 14 cm
d) Wahlgrabstätten (mehrstellig)
Höhe:
1,00 bis 1,60 m
Breite:
max. 1,10 m x Anzahl der Grabstellen
Mindeststärke: 14 cm
(3) Auf Grabstätten für Urnenbestattung sind stehende Grabmale mit folgenden Abmessungen zulässig:
Höhe:
bis 0,80 m
Breite:
bis 0,70 m
Mindeststärke: 12 cm
(4) Liegende Grabmale sind mit folgenden Abmessungen zulässig:
Breite:
bis zu 2/3 der Breite der Grabstätte
Tiefe:
bis zu 1/3 der Tiefe der Grabstätte
Mindeststärke: 12 cm
(5) Auf Urnenreihen/Urnenwahlgrabstätten sind Teil- bzw. Vollabdeckungen bis zur Größe der Grabfläche zulässig. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Teilabdeckungen bis zu 1/3 der Grabtiefe zulässig.
(6) Massive Einfassungen sind auf allen in § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfen zulässig. Die Einfassungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff (Naturstein, Metall, „Schmiedeeisen“) hergestellt sein. Die Einfassungen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen, soweit die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt.
(7) Im Falle von § 23 Abs. 2 können abweichende Abmessungen und Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Einfassungen festgelegt werden.
(8) Es ist nicht gestattet, Gräber auszubauen oder zu übermauern.
§ 26 – Besondere Gestaltungsvorschriften
für Wiesengrabstätten und Baumurnenwahlgrabstätten
(1) Wiesengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen dürfen nicht gärtnerisch gestaltet werden. Sie werden nach der Bestattung von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. Sie sind innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung mit einem liegenden Grabmal zu versehen. Stehende Grabmale, Grabplatten, Teil- oder Vollabdeckungen sowie Einfassungen sind nicht gestattet.
a) Auf Wiesengrabstätten sind nur liegende Grabmale erlaubt, die die Normgröße von 50 cm x 40 cm und eine Stärke von 12 cm haben und ebenerdig liegen. Sie sind in das Erdreich so einzulassen, dass ihre Oberkante mit der Erdoberfläche abschließt. Zugelassen sind ausschließlich eingehauene oder eingelassene Schriftzeichen mit dem Namen sowie mit dem Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen. Die Grabmale dürfen keine erhabenen Schriftzeichen und Ornamente tragen. b) Als Material sind nur geschliffenes und nicht poliertes Hartgestein oder geschliffener und nicht polierter Marmor zugelassen. Ein als Behelfszeichen verwendetes Holzkreuz ist binnen 3 Monaten nach der Bestattung zu entfernen.
c) Die Lage und Ausrichtung des Grabmals ist vor der Verlegung mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
d) Spätestens 3 Monate nach der Bestattung sind Kränze, Gestecke und Blumen von der Grabstelle zu entfernen.
e) Anpflanzungen auf und an der Grabstelle sind nicht gestattet. Das Ablegen von Grabschmuck (Blumen, Vasen, Grablampen und - lichter, Pflanzschalen, Gestecke, etc.) ist nur bei Wiesenwahlgrabstätten mit Gestaltungsstreifen auf dem Gestaltungsstreifen zulässig.
f) Die Pflege der Wiesengrabfelder wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.
(2) Baumurnenwahlgräber sind Grabstätten, die als Urne am Fuße von Bäumen angelegt werden. Die Gestaltung und die Pflege der Grabstätte sowie das Verlegen der ebenerdigen Namensplatte obliegt der Stadt. Die Beschaffung und Beschriftung der Namensplatte erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Das Aufstellen eines anderen Denkmales oder Gedenksteines ist nicht gestattet.
a) Auf den Baumurnenwahlgräbern sind liegende Gedenkplatten mit den Maßen 0,40 m x 0,40 m x 0,05 m zulässig. Als Material ist ausschließlich Nero Impala erlaubt.
VI. Errichtung, Änderung und Entfernung von Grabmalen und baulichen
Anlagen
§ 27 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Provisorische Grabmale, insbesondere einfache Holzkreuze, sind zustimmungsfrei, sofern sie nicht größer als 0,60 m x 1,00 m sind.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet oder verändert worden ist.
(6) Zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 28 – Fundamentierung, Befestigung und Anlieferung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 27. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
(4) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 29 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, die bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Hückelhoven ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch den nicht verkehrssicheren Zustand des Grabmals oder der baulichen Anlage entsteht; die Haftung der Stadt Hückelhoven bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften gegenüber der Stadt Hückelhoven im Innenverhältnis, soweit die Stadt Hückelhoven nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 30 – Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Entfernung ist von einer Fachfirma durchführen zu lassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern/Urnenreihengräbern bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit oder Rückgabe des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern, nach Erlöschen des Nutzungsrechtes nach § 12 Abs. 2 oder bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 32 Abs. 1 und in den Fällen des § 32 Abs. 3 hat der Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von einer Fachfirma entfernen zu lassen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen aufzubewahren. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit Grabmale oder bauliche Anlagen entschädigungs- und kostenlos an die Stadt Hückelhoven übereignet werden.
(3) Die Entfernung künstlerisch oder historisch wertvoller Grabmale und baulicher Anlagen oder solcher, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, kann von der Friedhofsverwaltung versagt werden. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31 – Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der geltenden Gestaltungsvorschriften und der Verkehrssicherheit hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Bei Wahlgrabstätten mit Pflegestreifen umfasst die Verpflichtung zur Pflege auch die Abstandsfläche.
(2) Für die Herrichtung und die Pflege ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (3) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Bestattung, hergerichtet werden.
(4) Die gärtnerische Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigten. Die Bepflanzung soll niedrig gehalten werden und ist so zu beschneiden, dass sie nicht in Nachbargräber oder Wege hineinragt.
(5) Pflanzen, die nach Ablauf des Nutzungsrechts schwer zu entfernen sind, dürfen nicht verwendet werden. Das Verlegen von auffälligen und wasser-oder luftundurchlässigen Materialien (z. B. Folien) ist nicht erlaubt. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung, Veränderung und Pflege der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung von § 24 Abs. 1 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
§ 32 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 31 Abs. 2) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Berechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.
(3) Bleibt die Aufforderung (Abs. 1) oder der Hinweis (Abs. 2) für die Dauer von 3 Monaten unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen und verwerten oder entsorgen.
(4) Bei unzulässigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen und vernichten.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten besichtigen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.
§ 34 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 34 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 35 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Eigengräber in der Nummernfolge/außerhalb der Nummernfolge im Sinne des bisherigen Friedhofsrechtes der Stadt Hückelhoven gelten ab Inkrafttreten dieser Satzung als Wahlgräber in der Nummernfolge/außerhalb der Nummernfolge. Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der letzten Bestattung.
§ 36 – Haftung
Die Stadt Hückelhoven haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Hückelhoven nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 37 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Hückelhoven verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln entgegen § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbebetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung bzw. Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) Grabstätten entgegen § 24 Abs. 3 nicht namentlich kennzeichnet,
g) entgegen § 27 bzw. § 30 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
h) Grabmale entgegen § 28 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 29 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 31 Abs. 5 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
j) entgegen § 31 Abs. 6 Pflanzenschutz und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege verwendet,
k) oder die Grabpflege entgegen § 31 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
§ 39 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 4. November 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. November 2007 außer Kraft.
Hinweis:
In-Kraft-Treten der Ursprungssatzung: 19.12.2009 In-Kraft-Treten der 1. Änderungssatzung: 01.01.2011 In-Kraft-Treten der 2. Änderungssatzung: 01.01.2012 In-Kraft-Treten der 3. Änderungssatzung: 01.01.2014 In-Kraft-Treten der 4. Änderungssatzung: 01.05.2019 In-Kraft-Treten der 5. Änderungssatzung: 01.01.2024