Friedhofsgebühren Übach-Palenberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Übach-Palenberg · Nordrhein-Westfalen · PLZ 52531

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 13.05.2026 (11. Änderungssatzung, § 11); Hauptgebühren zuletzt mit 10. Änderungssatzung in Kraft ab 01.01.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.095,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 1 b) GebS (Reihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.054,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 A Ziff. 1 GebS (Einzelwahlgrab, normale Lage; Nutzungszeit 30 Jahre gem. § 15 Abs. 1 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
885,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 2 GebS (Urnenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
1.735,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 434 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.735 € für 4 Urnen (= Ø 434 € je Urne)
📄 § 5 C Ziff. 1 GebS (Urnenwahlgrab, normale Lage)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.542,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 3 GebS (kleines Urnenreihengrab im Grabfeld für anonyme Bestattungen; gem. § 16 Abs. 6 Friedhofssatzung für 1 Urne, 0,50 m x 0,50 m)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
590,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 590 € · Urne: 235 €
📄 § 8 Ziff. 3 a) und Ziff. 4 a) GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 10 Ziff. 2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.05.2026 (11. Änderungssatzung, § 11); Hauptgebühren zuletzt mit 10. Änderungssatzung in Kraft ab 01.01.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Übach-Palenberg vom 15.11.2002 (Lesefassung, zuletzt geändert durch 11. Änderungssatzung vom 13.05.2026)

2.2.1

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Gebiet der Stadt Übach-Palenberg (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.11.2002

Inhaltsübersicht

Präambel

I. Gebühren (allgemein)

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührentarif

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entrichtung der Gebühren

II. Gebühren (speziell)

§ 4 Reihengrab / Urnenreihengrab / Aschenstreufeld

§ 5 Wahlgrab

§ 6 Wiedererwerb von Nutzungsrechten

§ 7 Verlängerungsgebühr

§ 8 Bestattungsgebühren

§ 9 Zuschläge bei den Bestattungsgebühren

§ 10 Leichenhalle und Trauerhalle

III. Gebühren (sonstige)

§ 11 Besondere Gebühren

§ 12 Umbettung und Ausbettung von Urnen

IV. Schlussbestimmungen

§ 13 Ehrenfriedhof

§ 14 Rechtsmittel

§ 15 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.S.666/SGV NW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21.10.1969 (GV.NW.S. 561/SGV NW 610) in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Übach-Palenberg in seiner Sitzung am 12.11.2002 folgende Satzung beschlossen:

§§ 4 Abs. 4, 8 Abs. 3 Buchstabe f) eingefügt durch Satzung vom 11.06.2003

§§ 4, 6, 7 und 8 geändert durch Satzung vom 11.02.2004

§§ 4 und 11 geändert durch Satzung vom 14.12.2005

§ 8 Punkt 3 a) und Punkt 4 sowie § 11 Punkt 4 geändert durch Satzung vom 24.11.2008

§§ 4, 5, 8 und 11 geändert durch Satzung vom 18.2.2010

§§ 7 und 8 geändert durch Satzung vom 12.5.2010

§§ 4, 5, 8, 10, 11 und 12 geändert durch Satzung vom 15.12.2010

§§ 4, 5, 8, 10, 11 und 12 geändert durch Satzung vom 01.12.2011 §§ 4, 5, 8, 10, 11 und 12 geändert durch Satzung vom 01.12.2014, in Kraft getreten am 01.01.2015

§§ 4, 5, 8, 10, 11 und 12 geändert durch Satzung vom 21.12.2022

§ 11 geändert durch Satzung vom 13.05.2026

I. Gebühren (allgemein)

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührentarif

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
    • a) wer die Benutzung des Friedhofs und / oder seiner Einrichtungen veranlasst und / oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
    • b) wer sie durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
    • c) wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst kraft Gesetzes haftet oder wer nach der Verordnung über das Leichenwesen vom 07.08.1980 (GV.NW.S.756) in der jeweils gültigen Fassung bestattungspflichtig ist.
  2. 2. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner

§ 3

Entrichtung der Gebühren

  1. 1. Sämtliche in den nachfolgenden Paragraphen aufgeführten Gebühren für Grabstätten und für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen sind fällig und zahlbar innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheides. Urkunden und Genehmigungen werden nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt bzw. übersandt.
  2. 2. Wird von der beantragten Benutzung oder Leistung kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
  3. 3. Die in § 3 angeführten Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13.05.1980 (GV.NW.S.510/SGV NW 2010) in der jeweils geltenden Fassung.

II. Gebühren (speziell)

§ 4

Reihengrab / Urnenreihengrab / Aschenstreufeld

Für die Bereitstellung eines Reihengrabes oder eines Urnenreihengrabes für die Dauer der Ruhefrist und für das Verstreuen von Asche werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Reihengrab (normale Erdbestattung)

für die Verstorbenen

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 536,00 €

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.095,00 €

c) Reihengrab im Grabfeld für anonyme Bestattungen 2.217,00 €

  1. 2. Urnenreihengrab (normale Erdbestattung) 885,00 €
  1. 3. Kleines Urnenreihengrab im Grabfeld für anonyme Bestattungen 1.542,00 €
  1. 4. Für das Verstreuen von Asche auf dem Aschenstreufeld 627,00 €

§ 5

Wahlgrab

Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab (hierzu zählt auch ein Tiefengrab / Urnenwahlgrab) werden folgende Gebühren erhoben:

A. Normale Lage

  1. 1. Einzelwahlgrab 3.054,00 €
  2. 2. Für jede weitere Grabstelle 3.054,00 €
  3. 3. Tiefengrab für 2 Bestattungen 3.277,00 €
  4. 4. Für jede weitere Tiefengrabstelle (2 Bestattungen) 3.277,00 €
  5. 5. Rasengrabstätten für liegende Gedenktafeln ohne Bepflanzung 3.084,00 € Als Tiefengrab 3.615,00 €
  6. 6. Rasengrabstätten für stehende Grabmäler ohne Bepflanzung 3.181,00 € Als Tiefengrab 3.711,00 €

B. Besondere Lage

  1. 1. Einzelwahlgrab 5.542,00 €
  2. 2. Für jede weitere Grabstelle (Familiengräber) 5.542,00 €
  3. 3. Tiefengrab für 2 Bestattungen 7.615,00 €
  4. 4. Für jede weitere Tiefengrabstelle (2 Bestattungen) 7.615,00 €

C. Urnenbestattung, normale Lage

  1. 1. Urnenwahlgrab für bis maximal 4 Urnen 1.735,00 €
  2. 2. Urnenwahlgrab in einem Kolumbarium 2.158,00 €
  3. 3. Urnenwahlgrab in einem Doppelkolumbarium 3.927,00 €
  4. 4. Urnenrasengrabstätten für liegende Gedenktafeln ohne Bepflanzung 2.024,00 €

§ 6

Wiedererwerb von Nutzungsrechten

Für den Wiedererwerb an einem/r Wahlgrab/Wahlgrabstätte auf weitere 30 Jahre bzw. an einem Urnenwahlgrab auf weitere 30 Jahre wird die Gebühr, wie für die Erstverleihung (§ 5), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 7

Verlängerungsgebühr

  1. 1. Wird ein Wahlgrab/Urnenwahlgrab nicht sofort nach der Verleihung belegt, so ist für die Zeit, um die die Ruhefrist die Verleihungsfrist überschreitet, eine Verlängerungsgebühr zu zahlen. Sie beträgt 1/30 der Erstbelegungsgebühr nach § 5 dieser Satzung.
  2. 2. Bei Doppel- und Familiengräbern ist die Gebühr für jedes zur Grabstätte gehörende Grab zu entrichten. Beim Urnenwahlgrab ist die Gebühr für jede zur Grabstätte gehörende Urne zu entrichten.
  3. 3. Die Verlängerungsgebühr wird mit jeder nachträglichen Belegung fällig.

§ 8

Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühren betragen:

1. bei Totgeburten111,00 €
2. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in
a) Reihengräbern216,00 €
b) im Wahlgrab bei Neuanlegung336,00 €
c) bestehenden Wahlgräbern, d. h. Zweitbestattung pp. (auch bei Tiefengräbern)420,00 €
d) Tiefengräbern bei Neuanlegung unteres Grab588,00 €
3. bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in
a) Reihengräbern590,00 €
b) Anonymen Reihengräbern590,00 €
c) im Wahlgrab bei Neuanlegung718,00 €
d) bestehenden Wahlgräbern, d. h. Zweitbestattung pp. (auch bei Tiefengräbern)1.040,00 €
e) Tiefengräbern bei Neuanlegung unteres Grab1.208,00 €
f) Rasengrabstätten für liegende Gedenktafel ohne Bepflanzung718,00€
Rasengrabstätten für stehende Grabdenkmäler ohne Bepflanzung718,00 €
Rasengrabstätten als Tiefengrab bei Neuanlegung unteres Grab1.208,00 €
Rasengrabstätten als Zweitbestattung bei Tiefengräbern1.040,00 €
4. Urnenbestattung (allgemein)
a) Urnenreihengrab235,00 €
b) Urnenwahlgrab235,00 €
c) Kolumbarium218,00 €
d) im kleinen Urnenreihengrab im Grabfeld für anonyme Bestattungen235,00 €
e) Urnenreihengrabstätte auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel235,00 €

f) Aschenverstreuung

88,00 €

§ 9

Zuschläge bei den Bestattungsgebühren

Bei Beerdigungen, die ausschließlich auf Wunsch der Angehörigen an Tagen außerhalb der Beerdigungszeit, die vom Bürgermeister - Friedhofsamt - festgesetzt wird, stattfinden, erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr um einen Zuschlag von 30 %.

Für Beerdigungen, die aus Gründen, die von den Angehörigen nicht zu vertreten sind, außerhalb der normalen Beerdigungszeit stattfinden, wird kein Zuschlag erhoben.

§ 10

Leichenhalle und Trauerhalle

Die Gebühren für die Benutzung betragen:

  1. 1. für die Aufbewahrung in der Leichenhalle pauschal 200,00 €
  2. 2. für die Trauerfeier in der Trauerhalle (Friedhofskapelle) pauschal 150,00 €

III. Gebühren (sonstige)

§ 11

Besondere Gebühren

  1. 1. Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zur
    • a) Errichtung einer Vollabdeckung aus Stein 298,00 €
  2. 2. Gebühr für die Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung 88,00 €
  3. 3. Für Einebnungen wird pro Grabstelle und Jahr der noch nicht verstrichenen Ruhefrist eine pauschale Gebühr
    • a) bei Erdbestattungen 33,50 €
    • b) bei Urnenbestattungen 27,50 € erhoben.
  4. 4. Für das Verstreuen der Asche auf dem Aschenstreufeld durch Bedienstete der Friedhofsverwaltung wird eine pauschale Gebühr erhoben in Höhe von 113,00 €

§ 12

Umbettung und Ausbettung von Urnen

Folgende Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Umbettung einer Urne innerhalb des städtischen Friedhofes 434,00 €
  2. 2. Ausbettung einer Urne 250,00 €
  3. 3. zusätzliche Gebühren bei Umbettung auf einen anderen städtischen Friedhof 150,00 €

IV. Schlussbestimmungen:

§ 13

Ehrenfriedhof

Für Beisetzungen auf den Ehrenfriedhöfen sind nach § 1 des Gräbergesetzes vom 01.07.1965 (BGBl.I.S.589) keine Gebühren zu erheben.

§ 14

Rechtsmittel

  1. 1. Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach dieser Satzung stehen dem/n Zahlungspflichtigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl.I.S.686) in der zurzeit geltenden Fassung, zu.
  2. 2. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nicht gehemmt.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 14.11.2001 außer Kraft.

Diese 10. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Gebiet der Stadt Übach-Palenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, 15. November 2002 gez. Schmitz-Kröll Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Gebiet der Stadt Übach-Palenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, 11.06.2003 gez. Schmitz-Kröll Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Gebiet der Stadt Übach-Palenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, 11.02.2004 gez. Schmitz-Kröll Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 3. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Gebiet der Stadt Übach-Palenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, 14.12.2005

gez. Schmitz-Kröll Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Gebiet der der Stadt Übach-Palenberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1992 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, 24.11.2008

In Vertretung

gez.:

Piotrowski

Erster Stadtbeigeordneter

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Gebiet der Stadt Übach-Palenberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.11.2002 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, 25.02.2010

gez. Jungnitsch

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Gebiet der Stadt Übach-Palenberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.11.2002 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, 12.05.2010

gez. Jungnitsch Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Gebiet der Stadt Übach-Palenberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.11.2002 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, 15.12.2010

gez. Jungnitsch Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Gebiet der Stadt Übach-Palenberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.11.2002 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, 02.12.2011

gez. Jungnitsch Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 9. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Gebiet der Stadt Übach-Palenberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.11.2002 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, 01.12.2014

gez. Jungnitsch Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 10. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Gebiet der Stadt Übach-Palenberg (Friedhofsgebührensatzung) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, den 22.12.2022

gez. Walther Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 11. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Gebiet der Stadt Übach-Palenberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.11.2002 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, 13.05.2026

gez. Stadler Bürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 15.11.2002 (Lesefassung, zuletzt geändert durch 11. Änderungssatzung vom 13.05.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Übach-Palenberg vom 10.12.2003 (Lesefassung, zuletzt geändert durch 5. Änderungssatzung vom 09.10.2025)

2.2

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

in der Stadt Übach-Palenberg vom 10.12.2003

Inhaltsübersicht

Präambel I. Allgemeine Bestimmung

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Bestattungsbezirke

§ 4 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 – Särge

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Aschenbeisetzungen

§ 17 Aschenbeisetzung ohne Urne

§ 18 Ehrengrabstätten

V. Gestalten der Grabstätten

§ 19 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 23 Zustimmungserfordernis

§ 24 Anlieferung

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

§ 26 Unterhaltung

§ 27 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung

§ 29 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 30 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 Benutzung der Leichenhalle

§ 33 Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte

§ 35 Haftung

§ 36 Gebühren

§ 37 Zwangsmittel

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

§ 39 Inkrafttreten

§ 40 Bekanntmachungsanordnung

Präambel

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), in der z. Z. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Übach-Palenberg am 09.12.2003 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

§ 13 Abs. 2 Buchstabe f) sowie § 16 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 3 eingefügt durch Satzung vom

11.02.2004 §§ 7, 8, 13 – 16, 19, 25 und 39 geändert durch Satzung vom 25.2.2010

§ 27 Abs. 4 eingefügt durch Satzung vom 11.06.2012

§ 8 Abs. 5 und § 15 Abs. 5 Satz 4 geändert durch Satzung vom 5.2.2015

§ 16 Abs. 8 eingefügt durch Satzung vom 09.10.2025

I. Allgemeine Bestimmung

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Übach-Palenberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Friedensstraße,

b) Friedhof Alte Aachener Straße,

c) Friedhof vom-Stein-Straße,

d) Friedhof Kirchplatz.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Übach-Palenberg.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Übach-Palenberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Übach-Palenberg sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3

Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Friedensstraße: Er umfasst das Gebiet der Stadtteile Übach und Boscheln.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Alte Aachener Straße: Er umfasst das Gebiet der Stadtteile Palenberg, Marienberg, Frelenberg, Zweibrüggen.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofes vom-Stein-Straße: Er umfasst das Gebiet der Stadtteile Scherpenseel, Marienberg, Windhausen, Siepenbusch.

d) Der Friedhof Kirchplatz ist "Außer Dienst" gestellt.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Blindenhunde sind anzuleinen und von den Gräbern fernzuhalten,

i) Blumen und Pflanzen abzureißen, abzuschneiden und mitzunehmen, j) zu lärmen und zu lagern.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.

(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags (Montag bis Samstag) ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann im Bedarfsfalle eine Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen. Genehmigungsbedürftige Arbeiten dürfen nur innerhalb der Dienstzeiten der Friedhofsgärtner ausgeführt werden. (8) Den Gewerbetreibenden ist gestattet, Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen bis zu 5,0 t Gesamtgewicht zu befahren. Dieses Recht kann wegen des Zustandes der Wege (z.B. Tauwetter) vorübergehend eingeschränkt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrab-stätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen beizusetzen, anderenfalls wird sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 9 – Särge

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Verstorbene unter 5 Jahren dürfen höchsten 1,15 m lang sein.

(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Die Grabstätten haben

Raster Einfassung

folgende Abmessungen: Länge Breite Länge Breite

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr

1,50 m 0,90 m 1,20 m 0,60 m

für Verstorbene ab

dem 5. Lebensjahr

2,40 m 1,20 m 1,80 m 0,80 m

Reihengrabstätten mit 2,40 m 1,20 m

liegender Gedenktafel

b) Wahlgrabstätten

2,50 m 1,30 m 2,40 m 1,00 m

c) Wahlgrabstätten in

besonderer Lage 3,00 m 1,50 m 2,70 m 1,20 m

d) Urnengrabstätten Urnenreihengrabstätten 0,80 m 1,00 m = Grabstättengröße

Urnenwahlgrabstätten 1,00 m 1,00 m = Grabstättengröße

Urnengräber für

anonyme Bestattungen 0,50 m 0,50 m = Grabstättengröße

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 7, vorzulegen. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

Tiefenreihengrabstätten in anonymen Fluren,

Urnenreihengrabstätten,

Urnenreihengrabstätten in anonymen Fluren,

b) Wahlgrabstätten

Einzel- oder Mehrfachwahlgrab

Tiefengrab

Rasengrabstätten für liegende Gedenktafeln ohne Bepflanzung

Rasengrabstätten für stehende Grabmäler ohne Bepflanzung

Urnenwahlgrabstätten

Urnenrasengrabstätten für liegende Gedenktafeln ohne Bepflanzung

Kolumbarien

c) Ehrengrabstätten,

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

c) Anonyme Tiefenreihengrabstätten. (3) In jeder Reihengrabstätte nach Abs. 2 Buchstabe a und c darf jeweils nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Die zusätzlichen Bestattungen sind nur möglich, wenn durch ihre Ruhefristen die Ruhefristen der ersten Bestattung nicht erreicht bzw. überschritten werden.

(4) Anonyme Tiefenreihengrabstätten sind Reihengrabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden. Die Belegung der Gräber erfolgt als Tiefengrab. Die Beisetzung erfolgt ohne Beisein der Angehörigen und sonstiger Personen. Der genaue Ort der Grabstätte ist nur der Friedhofsverwaltung bekannt. Die für anonyme Tiefenreihengrabstätten vorgesehenen Grabfelder dürfen nicht mit Blumen, Steinen, Grabaufbauten oder sonstigen Gegenständen geschmückt werden. Die Pflege der anonymen Tiefenreihengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) An Wahlgrabstätten für Erdbestattungen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur

a) anlässlich eines Todesfalles

b) an Personen über 60 Jahren

für die gesamte Grabstätte verliehen. Ihre Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefengrab können zwei Leichen bestattet werden. Zusätzlich zu den Erdbestattungen können je Grabstelle bis zu zwei Urnen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (4) Rasengrabstätten für liegende Gedenktafeln ohne Bepflanzung sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall (als Asche oder Leichnam) für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden. Die Beschriftung sowie die Symbole müssen in der Tafel eingearbeitet, und die Tafel muss so ausreichend dimensioniert und eingebaut sein, dass ein Befahren mit Großflächenrasenmähern möglich ist. Die Breite der Gedenktafeln beträgt 50 cm, die Höhe 40 cm. Sie müssen eine Mindeststärke von 14 cm aufweisen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung der Grabmäler entstehen. Bepflanzungen, Grabvasen oder dergleichen sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Rasengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten. Das Nutzungsrecht wird entsprechend der Ruhezeit verlängert.

(5) Rasengrabstätten für stehende Grabdenkmäler ohne Bepflanzung sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall (als Asche oder Leichnam) für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden. Die Grabmäler müssen auf einem bodengleichen Sockel befestigt sein. Dieser muss so eingebaut sein, dass ein Überfahren mit Rasenmähern möglich ist. Die Länge des Sockels beträgt 70 cm, die Breite 30 cm und die Mindeststärke 5 cm. Die Grabdenkmäler dürfen höchstens eine Breite von 65 cm, eine Höhe von 110 cm und eine Stärke von 16 cm aufweisen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung der Grabmäler entstehen. Bepflanzungen, Grabvasen oder dergleichen sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Rasengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten. Das Nutzungsrecht wird entsprechend der Ruhezeit verlängert.

(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einem Monat auf der Grabstätte hingewiesen.

(8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei der Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstelle gezahlte, unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit auf Antrag anteilig zurückerstattet.

(14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen in allen Grabstätten, außer Ehrengrabstätten beigesetzt werden.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.

(3) Urnenrasengrabstätten für liegende Gedenktafeln ohne Bepflanzung sind Grabstätten, die im Todesfall (als Asche) für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden. In ihr können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Beschriftung sowie die Symbole müssen in der Tafel eingearbeitet, und die Tafel muss so ausreichend dimensioniert und eingebaut sein, dass ein Befahren mit Großflächenrasenmähern möglich ist. Die Breite der Gedenktafeln beträgt 50 cm, die Höhe 40 cm. Sie müssen eine Mindeststärke von 14 cm aufweisen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung der Gedenktafel entstehen. Bepflanzungen, Grabvasen oder dergleichen sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Reihengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten. Das Nutzungsrecht wird entsprechend der Ruhezeit verlängert.

(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenwahlgräber können außer in Grabfeldern auch in Kolumbarien, Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.

(5) In Wahl- und Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 4 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(6) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Urne vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach und ohne Beisein der Angehörigen oder sonstigen Personen innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m. Der genaue Ort der Grabstätte ist nur der Friedhofsverwaltung bekannt. Die für die anonyme Urnenbestattung vorgesehenen Grabfelder dürfen nicht mit Blumen, Steinen, Grabaufbauten oder sonstigen Gegenständen geschmückt werden. Die Pflege der anonymen Urnenreihengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

(8) Im Interesse aller Nutzungsberechtigten ist das Ablegen von Frischblumen und Kerzen am Kolumbarium nur in der Zeit von Gründonnerstag bis Weißen Sonntag, im gesamten November, vom 23. Dezember bis 07. Januar sowie im Rahmen einer Beisetzung erlaubt, wenn dadurch das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt wird. Es ist nicht gestattet, Pflanzschalen, Gefäße, Kerzen und anderen Friedhofsschmuck vor bzw. auf dem Kolumbarium außerhalb der genannten Zeiten abzustellen. Diese werden durch die Friedhofsverwaltung ohne weitere Ankündigung entfernt.

§ 17 – Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. (2) Ebenso kann die Asche, sofern der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, ohne Urne in einem Aschengrabfeld beigesetzt werden.

(3) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 oder 2 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld und auf dem Aschengrabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 21 ff.) sind nicht zulässig.

§ 18 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

V. Gestalten der Grabstätten

§ 19 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen

Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Daneben können Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 20 nicht für anonyme Grabfelder und Rasengrabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 30) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Als Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften wird das Grabfeld „L“ auf dem Friedhof Friedensstraße festgelegt. Die Lage des Feldes ist aus dem der Satzung beigefügten Lageplan zu ersehen. VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,12 m, ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,14 m und ab 1,50 m Höhe 0,16 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 22

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  1. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  1. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  1. 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
  1. 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
  1. 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m.

b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
    • c) Auf Wahlgrabstätten
  1. 1. stehende Grabmale:

aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:

Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;

bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;

  1. 2. liegende Grabmale:

aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m;

bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m,

Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m; cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.

Es darf nicht mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(3) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 23 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahl-grabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 24 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsgärtner der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofsgärtner überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 25 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 21 und 22.

§ 26 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 27 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

(4) Bei Urnen, die nicht verrottet sind, wird die Asche nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben. Die Angehörigen sind aufzufordern, die leeren Urnen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf zu entfernen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, entfernt die Friedhofsverwaltung die Urnen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht in diesem Fall nicht. VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§ 28 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/- Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflich-tung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Ebenso ist der Einsatz von chem. Mitteln zur Bekämpfung von Tieren - mit Ausnahme von biologisch abbaubaren Bitterstoffen - nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. (10) Die Verwendung von Torf ist auf den gesamten Friedhofsbereichen der einzelnen Friedhöfe nicht gestattet.

§ 29 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 30 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheit.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 28 und 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 31

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs.

  1. 3. nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 33 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. IX. Schlussvorschriften

§ 34 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 35 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 36 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 – Zwangsmittel

Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 38 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht unverzüglich anmeldet, f) entgegen § 23 Abs. (1) und (3), § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt. g) Grabmale entgegen § 25 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. (9) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, j) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 39 – Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

§ 40

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Übach-Palenberg über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Übach-Palenberg vom 10.12.2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, 10.12.2003

gez. Schmitz-Kröll Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Übach-Palenberg über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Übach-Palenberg vom 11.02.2004 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, 11.02.2004

gez. Schmitz-Kröll Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Übach-Palenberg über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Übach-Palenberg vom 04.02.2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, 25.02.2010

gez. Jungnitsch Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 3. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Übach-Palenberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.12.2003 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, den 11.06.2012 gez. Jungnitsch Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 4. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Übach-Palenberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.12.2003 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, den 26.02.2015 gez. Jungnitsch Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende 5. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Übach-Palenberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.12.2003 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übach-Palenberg, 10.10.2025 gez. Walther Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Übach-Palenberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Übach-Palenberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 52xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Übach-Palenberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Übach-Palenberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 235 € (Urne) bzw. 590 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Übach-Palenberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 52xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Übach-Palenberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €