Friedhofsgebühren Waldfeucht 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Waldfeucht · Nordrhein-Westfalen · PLZ 52525

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​‍

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Waldfeucht vom 9. Juli 2019

einschl. 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2020

§ 1 – Allgemeine Vorschriften

Für die Benutzung und Unterhaltung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Reihengräber

Für die Abgabe

a) eines Reihengrabes zur Bestattung von Personen bis zu 5 Jahren, bei Tot- und Fehlgeburten sowie bei aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden

wird eine Gebühr von 75,00 Euro,

b) eines Reihengrabes/Wiesenreihengrabes/anonymen

Reihengrabes (Erdbestattung) zur Bestattung einer Person

über 5 Jahren wird eine Gebühr von 275,00 Euro,

c) eines Reihengrabes/Wiesenreihengrabes/anonymen

Reihengrabes (Urnenbestattung) wird eine Gebühr von 95,00 Euro,

d) eines Grabplatzes auf einem Aschestreufeld

wird eine Gebühr von 95,00 Euro,

erhoben.

§ 3 – Wahlgräber

(1) Die Gebühr für die Verleihung/Erneuerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab/Wiesenwahlgrab (Erdbestattung) für die Dauer von 30 Jahren beträgt: a) für ein Einzelgrab

1.000,00 Euro, b) für ein Doppelgrab

2.000,00 Euro.

(2) Die Gebühr für die Verleihung/Erneuerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab/Wiesenwahlgrab (belegt nur mit Urnen) für die Dauer von 25 Jahren beträgt:

a) für ein Einzelgrab 833,00 Euro, b) für ein Doppelgrab 1.666,00 Euro.

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab/Wiesenwahlgrab (Erdbestattung) beträgt die Gebühr je angefangenem Monat bis zum Ablauf der Ruhefrist a) für ein Einzelgrab 2,78 Euro, b) für ein Doppelgrab 5,56 Euro.

(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab/Wiesenwahlgrab (Erdbestattung) bei einer Beisetzung einer Urne beträgt die Gebühr je angefangenem Monat bis zum Ablauf der Ruhefrist a) für ein Einzelgrab 2,78 Euro, b) für ein Doppelgrab 5,56 Euro.

(5) Für die Erneuerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab/Wiesenwahlgrab nach

Ablauf der Ruhefrist beträgt die Gebühr

a) für ein Einzelgrab für 10 Jahre 333,00 Euro, für 15 Jahre 500,00 Euro, für 20 Jahre 666,00 Euro, für 30 Jahre 1.000,00 Euro, a) für ein Doppelgrab für 10 Jahre 666,00 Euro, für 15 Jahre 1.000,00 Euro, für 20 Jahre 1.332,00 Euro, für 30 Jahre 2.000,00 Euro.

(6) Für die Erneuerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab/Wiesenwahlgrab nach

Ablauf der Ruhefrist (belegt mit Urnen) gelten die gleichen Gebühren.

§ 4 – Urnenbeisetzungen

(1) Die Gebühr für die Verleihung/Erneuerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab (Urnenwand, Doppelwahlgrab) für die Dauer von 25 Jahren beträgt

1.875,00 Euro.

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab (Urnenwand, Doppelgrab) beträgt die Gebühr je angefangenem Monat bis zum Ablauf der Ruhefrist

6,25 Euro.

(3) Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts an einem Wiesenwahlgrab für die

Dauer von 25 Jahren beträgt:

a) für ein Einzelgrab 262,50 Euro, b) für ein Doppelgrab 525,00 Euro.

(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wiesenwahlgrab bis zum Ablauf

der Ruhefrist beträgt die Gebühr je angefangenem Monat

a) für ein Einzelgrab 0,88 Euro,

b) für ein Doppelgrab 1,75 Euro.

§ 5 – Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Anlegung eines Grabes betragen:

a) bei Personen bis zu 5 Jahren, bei Tot- und Fehlgeburten sowie bei aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten 100,00 Euro, b) bei Personen über 5 Jahren 554,00 Euro, c) bei Urnenbestattungen 95,00 Euro, d) Verstreuen Aschefeld 73,00 Euro.

(2) Bei Beerdigungen freitags nachmittags und samstags morgens erhöhen

sich die Beerdigungsgebühren

a) bei Personen bis zu 5 Jahren, bei Tot- und Fehlgeburten, bei

aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten

um 47,00 Euro, b) bei Urnenbestattungen/Beisetzung Aschestreufeld 40,00 Euro, b) bei Personen über 5 Jahren um 118,00 Euro.

§ 6 – Grabpflege

(1) Für die Pflege der Wiesengräber, anonymen Gräber sowie des Aschestreufeldes

werden für die Zeit der Ruhefrist folgende Gebühren erhoben:

Wiesenreihengrab/Wiesenwahlgrab Einzel Erdbestattung 1.989,00€ Wiesenreihengrab Erdbestattung anonym 1.824,00€ Wiesenwahlgrab Einzel Erdbestattung (Beisetzung nur mit Urnen) 1.806,00€ Wiesenwahlgrab Doppel Erdbestattung 3.978,00€ Wiesenwahlgrab Doppel Erdbestattung (Beisetzung nur mit Urnen) 3.612,00€

Wiesenreihengrab/Wiesenwahlgrab Einzel Urne 740,00€ Wiesenreihengrab anonym Urne 603,00€ Wiesenwahlgrab Doppel Urne 1.480,00€

Aschestreufeld 350,00 €

(2) Für die Verlängerung der Pflege der Wiesengräber bis zum Ablauf der Ruhefrist

beträgt die Gebühr je angefangenem Monat für

a) ein Wiesenwahlgrab Einzel Erdbestattung 5,53 €

bei Belegung mit einer Urne 6,02 €

b) ein Wiesenwahlgrab Doppel Erdbestattung 11,05 €

bei Belegung mit einer Urne 12,04 €

c) ein Wiesenwahlgrab Einzel Urne 2,47 €

d) ein Wiesenwahlgrab Doppel Urne 4,94 €

(3) Für die Pflege der frei werdenden Grabflächen bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist

beträgt die Gebühr je angefangenem Monat für jede Grabstelle bis zum Ablauf der

Ruhefrist 3,59 €.

§ 7 – Einebnen eines Grabes

Die Gebühren für das Einebnen eines Grabes betragen:

a) auf den Friedhöfen in Haaren und Braunsrath für ein Einzelwahl- bzw. Reihengrab 128,00 Euro, für ein Doppelwahlgrab 256,00 Euro,

b) auf den Friedhöfen Waldfeucht, Bocket und Obspringen für ein Einzelwahl- bzw. Reihengrab 257,00 Euro,

für ein Doppelwahlgrab 514,00 Euro.

§ 8 – Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühren für die Aufnahme und Aufbahrung eines Verstorbenen in einer Leichenhalle bis zur Bestattung betragen:

a) für die ersten 4 Werktage pauschal 35,00 Euro, b) für jeden darüber hinausgehenden Tag 15,00 Euro.

(2) Für die Benutzung der Leichenhalle zum Zwecke der Aufbahrung des Verstorbenen am Tage der Beisetzung und zur Abhaltung einer Trauerfeier wird eine Gebühr von

45,00 Euro

erhoben.

(3) Für die Beschaffung und für das Einsetzen der Gedenktafel auf Wiesengräbern für

Erdbestattungen und Urnenbestattungen wird eine Gebühr von 300,00 Euro je Grabstelle erhoben.

(4) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Aufstellung von Grabmalen und/oder zur Anlage von Grabeinfassungen wird eine Verwaltungsgebühr von 28,00 Euro

erhoben.

(5) Die Erlaubnis zur Aufstellung eines einfachen Aluminium- oder Holzkreuzes ist gebührenfrei.

§ 9 – Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Für auf Antrag erteilte Ausgrabungsgenehmigungen wird die Verwaltungsgebühr nach der entsprechenden Tarifstelle der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zum Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben.

(2) Wird durch die Umbettung die Anlegung eines neuen Grabes erforderlich, so ist die Gebühr nach § 5 Abs. 1 zusätzlich zu entrichten.

(3) Die Kosten der eigentlichen Umbettung sind vom Antragsteller unmittelbar dem Leichenbestatter zu erstatten.

§ 10 – Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: a) in den Fällen der Abgabe eines Reihengrabes der Bestattungspflichtige, b) in den Fällen der Verleihung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte, c) in den Fällen der §§ 8 Abs. 5 und 9 der Empfänger der Genehmigung bzw. Erlaubnis.

§ 11 – Fälligkeit

Die Gebühren werden einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

§ 12 – Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung tritt zum, 01.01.2021 in Kraft.