📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.12.2022, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.12.2023 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom 16.12.2022 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.12.2023 (Stand 2023)
Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Wassenberg vom 16.12.2022
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.Juli 1994 (GV. NRW 1994 S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GV. NRW. S. 1072), der §§ 1,2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV. NRW 1969 S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW S. 687) sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen – Bestattungsgesetz (BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.02.2022 (GV. NRW S. 122), hat der Rat der Stadt Wassenberg in seiner Sitzung am 16.12.2022 folgende Fried-hofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht, Gebührenhöhe
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Wassenberg und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden Leistungen werden Gebüh-ren nach Maßgabe des als Bestandteil dieser Gebührensatzung beigefügten Gebührentarifs erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
a) wer die Benutzung der Friedhöfe und /oder seiner Einrichtungen beantragt oder veranlasst hat und/oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer sie durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst kraft Gesetzes haftet oder bestattungspflichtig ist.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Wird von der beantragten Benutzung oder Leistung kein oder nur ein teilweiser Ge-brauch gemacht, begründet dies keinen Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Ge-bühren.
(3) Für Sonderleistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht erfasst sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
§ 4 – Einzelleistungen
Soweit in dem Gebührentarif Leistungen der Stadt aufgeführt sind, die auf einzelnen Friedhö-fen wegen Fehlens der entsprechenden Einrichtung nicht erbracht werden können, besteht hierauf kein Rechtsanspruch.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fried-hofsgebührensatzung vom 14.12.2007 einschließlich der hierzu erlassenen Änderungssatzun-gen außer Kraft. Anlage
Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wassenberg
Tarif Nr. Bezeichnung Gebühr EUR I. Erwerb von Nutzungsrechten (Grabnutzungsgebühr)
1.1 Grabstelle innerhalb des Grabfeldes für Tot-und Fehlgeburten sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch stammender Leibesfrüchte (nur Waldfriedhof Wassenberg)
50,00 1.2 Reihengrabstätte für vor dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstor-bene für die Zeit der Ruhefrist
123,00 1.3 Urnenreihengrabstätte für vor dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbenen für die Zeit der Ruhefrist
84,00 1.4 Reihengrabstätte für ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbene für die Zeit der Ruhefrist
774,00 1.5.1 Urnenreihengrabstätte für ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Ver-storbene für die Zeit der Ruhefrist
201,00 1.5.2 Wiesenurnenreihengrabstätte für ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbene für die Zeit der Ruhefrist
683,00 1.5.3 Baumurnengräber für ab dem vollendeten 5.Lebensjahr Verstorbene für die Zeit der Ruhefrist
683,00 1.6 Wiesengrabstätte für die Zeit der Ruhefrist
1.291,00 1.7 Anonyme Grabstätte für die Zeit der Ruhefrist
1.291,00 1.8 Wiesenwahlgrab, einstellig, nummerierte Reihenfolge, für 30 Jahre
1.549,00 1.9 Wiesenwahlgrab, zweistellig, nummerierte Reihenfolge, für 30 Jahre
3.786,00 1.10 Wahlgrab, einstellig, nummerierte Reihenfolge, für 30 Jahre
1.033,00 1.11 Wahlgrab, zweistellig, nummerierte Reihenfolge, für 30 Jahre
2.524,00 1.12 Wahlgrab, einstellig, gewünschte Lage, für 30 Jahre
1.807,00 1.13 Wahlgrab, zweistellig, gewünschte Lage, für 30 Jahre
4.417,00 1.14.1 Urnenwahlgrab für 30 Jahre, 1 bis 4 Urnen
1.093,00 1.14.2 Wiesenurnenwahlgrab für 30 Jahre 1 bis 4 Urnen
1.844,00 1.15 Urnenkammer (Kolumbarium, Waldfriedhof Wassenberg) für 30 Jahre, einstellig, 1 Urne 2.120,00 1.16 Urnenkammer (Kolumbarium, Waldfriedhof Wassenberg) für 30 Jahre, zweistellig, 2 Urnen
4.240,00 1.17 Aschenstreufeld (Waldfriedhof Wassenberg)
150,00 1.18 Erbbegräbnisstätte für 99 Jahre, einstellig
5.111,00 1.19 Erbbegräbnisstätte für 99 Jahre, zweistellig
11.716,00 1.20 Verlängerung des Nutzungsrechtes gemäß den Bestimmungen der Friedhofssatzung je Monat
1/360 der unter 1.8 - 1.16 festgesetzten Gebühren1
II. Benutzung der Friedhofshallen und städt. Einrichtungen 2.1 Aufnahme und Aufbewahrung von Verstorbenen bis zur Bestattung
90,00 2.2 Benutzung der Trauerhalle
110,00 2.3 Aufbewahrung von Urnen bis zur Beisetzung
30,00 III. Gebühren für die Beisetzung 3.1 Ausheben, Auskleiden und Schließen des Grabes eines vor dem voll-endeten 5. Lebensjahr Verstorbenen und Anbringen des Grab-schmuckes
140,00 3.2 Ausheben, Auskleiden und Schließen des Grabes eines ab dem voll-endeten 5. Lebensjahr Verstorbenen und Anbringen des Grab-schmuckes -Reihengrabstätte-
365,00 3.3 Ausheben, Auskleiden und Schließen des Grabes eines ab dem voll-endeten 5. Lebensjahr Verstorbenen und Anbringen des Grab-schmuckes
- Wahlgrabstätte -
385,00 3.4.1 Herrichtung und Schließung des Urnenreihengrabes
140,00 3.4.2 Herrichtung und Schließung eines Baumurnengrabes
140,00 3.5 Herrichtung und Schließung des Urnenwahlgrabes
140,00 3.6 Ausheben, Auskleiden und Schließen einer Grabstelle innerhalb des Grabfeldes für Tot-und Fehlgeburten sowie aus einem Schwanger-schaftsabbruch stammender Leibesfrüchte
42,00 3.7
Ascheverstreuung auf dem Aschenstreufeld
42,00 IV. Einebnung von Grabstätten
4.1 Einstellige Wahlgrabstätte
180,00 4.2 Zweistellige Wahlgrabstätte
300,00 4.3 Dreistellige Wahlgrabstätte
360,00 4.4 Wahlgrab nur mit einem Grabstein
180,00 4.5 Reihengrab mit Grabstein und Einfassung
180,00 4.6 Reihengrab nur mit einem Grabstein
120,00 4.7 Urnengräber
120,00 4.8 Wiesengräber
100,00 4.9.1 Pflege und Unterhaltung der eingeebneten Grabstätte bei vorzeiti-ger Rückgabe des Nutzungsrechts für alle sonstigen Reihen- und Wahlgrabstätten ausgenommen Wiesengrabstätten je Jahr der verbleibenden Ruhefrist (auf volle Jahre gerundet)
70,00 4.9.2 Pflege und Unterhaltung der eingeebneten Grabstätte bei vorzeiti-ger Rückgabe des Nutzungsrechts für alle Urnengrabstätten ausge-nommen Wiesenurnengrabstätten je Jahr der verbleibenden Ruhefrist (auf volle Jahre gerundet)
50,00 V. Genehmigung von Grabzeichen und Grabeinfassungen
5.1 Grabzeichen (Reihen-, Wiesen- und Wahlgrab)
50,00 5.2 Grabeinfassungen (Reihen- und Wahlgrab)
50,00 Die Aufstellung von einfachen Holzkreuzen und Holztafeln sowie die Anlage von Einfassungshecken sind genehmigungs- und gebühren-frei.
VI. Verschiedene Gebühren
6.1 Umschreibung des Nutzungsrechtes
30,00 6.2 Zusätzliche Gebühr für eine Beerdigung außerhalb der üblichen Bestattungszeit
200,00
Erläuterung zu Tarif 6.2 : Tage außerhalb der üblichen Bestattungszeiten sind in der Stadt Wassenberg
- 1. Sonn- und Feiertage und
- 2. Samstage
Auf Antrag der Angehörigen werden Bestattungen an Sonn- und Feiertagen und Samstagen nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr gemäß Tarif-Nr. 6.2 der Friedhofsgebührensatzung durchgeführt. 6.3 Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 6.3.1 Berechtigungskarte für die Dauer eines Kalenderjahres
60,00 6.3.2 Berechtigungskarte für einen Tag
10,00
1 Tarif Nr. 1.20 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 21.12.2023
2. Friedhofssatzung Stand: 16.12.2022, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 26.09.2025 (Stand 2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2022, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 26.09.2025 (Stand 2025)
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2022
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GV. NRW. S. 1072), hat der Rat der Stadt Wassenberg in seiner Sitzung am 15.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wassenberg gelegene und von ihr verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen:
a) Waldfriedhof Wassenberg, Bergstraße
b) Friedhof Wassenberg, Roermonder Straße (früh. jüd. Gemeinde)
c) Friedhof Birgelen, Am Kämpchen
d) Friedhof Effeld, Effelder Straße
e) Friedhof Orsbeck, Grüner Weg/Johannes-Gehlen-Straße
f) Friedhof Ophoven, Marienstraße/Schützenstraße
g) Friedhof Myhl, St.-Johannes-Straße
h) Friedhof Steinkirchen, Martinusstraße
Für Ehrenfriedhofsteile gilt diese Friedhofssatzung nur insoweit, als im Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Neufassung vom 29.01.1993 (BGBl. I. S. 179) nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Friedhof Roermonder Straße (früh. jüd. Gemeinde) ist außer Dienst gestellt.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Wassenberg (Friedhofsträger). Sie dienen der Bestattung aller Toten (Leichen, Tot- und Fehlgebur-ten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wassenberg waren oder hier Aufenthalt hatten sowie derjenigen, die ein Recht auf Beisetzung in einer
bestimmten Grabstätte besaßen. Auf Antrag kann der Friedhofsträger nach pflichtge-mäßem Ermessen die Bestattung anderer Personen (Ortsfremde) zulassen.
Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschafts-abbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Wassen-berg sind.
(2) Als ortsfremd gelten alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens oder zum Zeit-punkt der Antragstellung für die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrab-stätte/Urnengrabstätte ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Stadt Wassenberg haben.
§ 3 – Bestattungbezirke
Das Stadtgebiet wird nicht in Bestattungsbezirke eingeteilt. Für die Bestattung Verstorbener stehen die Friedhöfe nach § 1 Abs. 1 wahlweise zur Verfügung.
§ 4 – Schließung (Benutzungsbeschränkung, Außerdienststellung,
Entwidmung) von Friedhöfen
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund durch Be-schluss des Rates der Stadt Wassenberg ganz oder teilweise in der Benutzung be-schränkt , außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Die Beschränkung der Benutzung des gesamten Friedhofes oder von Friedhofsteilen hat zur Folge, daß keine neuen Nutzungsrechte mehr vergeben werden.
Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausge-schlossen.
Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verlo-ren.
(3) Jeder Beschluss über die Beschränkung, Außerdienststellung und Entwidmung ist orts-üblich öffentlich bekanntzumachen.
(4) Im Falle der Entwidmung erfolgen die erforderlichen Umbettungen vor Ablauf der Ru-hezeit oder der Nutzungsrechte auf Kosten des Friedhofsträgers. Die Termine für die Umbettungen sind mindestens einen Monat zuvor öffentlich be-kanntzumachen. Außerdem sollen die Umbettungstermine
a) bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Wiesengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen und
b) bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten - soweit erreichbar- rechtzeitig mitgeteilt werden.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 4 werden vom Friedhofsträger kostenfrei hergerich-tet. Die bestehenden Nutzungsrechte werden auf die Ersatzgrabstätten übertragen.
§ 5 – Gesamtpläne und Belegungspläne
Die Festlegungen in dem für jeden Friedhof geltenden Gesamtplan sowie in den Belegungs-plänen sind verbindlich. Der Gesamtplan enthält die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege so-wie die Flure und deren Bezeichnung. Die Flurbelegungspläne enthalten die Lage der Grab-stätten und deren nummernmäßige Bezeichnung. Die Festsetzungen über die Gestaltung der Grabstätten erfolgen nach Maßgabe dieser Satzung.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.
§ 7 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege ohne Genehmigung des Friedhofsträgers mit Fahrzeugen aller Art zur befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Fried-hofsträgers zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Sammlungen aller Art durchzuführen,
g) Abraum und Abfallstoffe außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfrie-digungen, Hecken und Absperrungen zu übersteigen sowie Rasenflächen (so-weit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betre-ten,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an der Leine geführt werden.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar ist.
(4) Die ordnungsbehördlichen Vorschriften über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen werden durch diese Vorschriften nicht berührt.
(5) Personen, die wiederholt gegen die Vorschriften nach Abs. 1 und 2 verstoßen haben, können vom Friedhofsträger auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofes oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden.
§ 8 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 8 – Gewerbetreibende
(1) Zur gewerbsmäßigen Ausführung von Arbeiten auf den Friedhöfen sind nur Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) für sich oder ihre Geschäftsführer den Nachweis der abgelegten Meisterprü-fung oder die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen erbringen.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beach-ten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeit an Friedhofs- und Grabanlagen schuldhaft verursa-chen und stellen den Friedhofsträger insoweit von allen Ansprüchen frei.
(3) Unbeschadet des § 7 Abs. 2 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Fried-höfen nur an Werktagen, montags bis freitags bis zur Schließung der Friedhöfe, jedoch nur bis 17.00 Uhr, durchgeführt werden. An Samstagen sind in der Zeit vom 01.03. bis 30.10. bis 12.00 Uhr mittags Pflegearbeiten an Grabanlagen gestattet.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Fried-höfen nur vorübergehend und nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert wer-den. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lager-
plätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreiben-den dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum, auch nicht in den Abfallkörben und Abraumsammelstellen ablagern. Maschinen und Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung versto-ßen haben, oder bei denen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Friedhofsträger die Ausübung des Gewerbes auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 – Allgemeines
(1) Erdbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-tung der Stadt Wassenberg anzumelden. Der Anmeldung ist die Sterbeurkunde bzw. die Bescheinigung für die Bestattung beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vor-handenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode, erfolgen. Aschen müssen innerhalb von 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden.1 Leichen und Aschen, die nicht innerhalb dieser Fristen beigesetzt sind, werden auf Kos-ten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte, bzw. Urnen-reihengrabstätte beigesetzt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese muss bei Erdbestattungen 48 Stunden vor Ablauf der Frist schriftlich bei Friedhofsverwaltung vorliegen. Besondere Leistungen der Stadt müssen 48 Stunden vor der Bestattung beantragt werden.
(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Reihenfolge der Anmel-dungen regelt die Reihenfolge der Bestattungen.
§ 10 – Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 222 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen bzw. Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen An-trag die Bestattung ohne Sarg gestatten.
(2) Die Särge müssen fest gefugt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Flüs-sigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Urnen 3aus dauerhaften Kunststoffen, Metall und anderen schwer vergänglichen Stoffen sind nicht zulässig.
(3) Die Särge sollen eine Länge von 2,05 m, eine Höhe von 0,70 m und eine Breite von 0,70 m nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses bei der Anmeldung der Friedhofsverwaltung unaufgefordert mitzuteilen.
§ 11 – Ausheben der Gräber
(1) Alle Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wie-der verfüllt.
(2) Sofern die Bestattung in einer bereits verliehenen Wahlgrabstätte erfolgen soll, müs-sen die Bepflanzungen und sonstiger Grabschmuck, vorhandene massive Einfassungen einschließlich Fundamente usw. mit Ausnahme stehender Grabmale durch den Nut-zungsberechtigten oder eine von ihm beauftragte Fachfirma unverzüglich entfernt werden.
(3) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 12 – Ruhezeiten
Für die in den einzelnen Stadtteilen gelegenen Friedhöfe gelten für Leichen und Aschen folgende Ruhezeiten bis zur Wiederbelegung:
- 1. Leichen von Personen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr = 25 Jahre
- 2. Aschen von Personen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr = 25 Jahre
- 3. Leichen von Personen ab vollendetem
- 5. Lebensjahr = 30 Jahre
- 4. Aschen von Personen ab vollendetem
- 5. Lebensjahr = 30 Jahre
§ 13 – Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verant-wortung des Friedhofsträgers.
(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines To-ten im Sinne des Satzes 1.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes spre-chender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Bei-setzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadt- oder Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen In-teresses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlich-keitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofstei-len bleiben unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grab-stätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraus-setzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Um-bettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.
(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebüh-ren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Ver-längerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
IV. Grabstätten
§ 14 – Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wassenberg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Urnenreihengrabstätten
c) Wiesenreihengrabstätten/Wiesenurnenreihengrabstätten
d) Wiesenwahlgrabstätten
e) anonymen Grabstätten und Gemeinschäftsgrabstätte für Tot- und Fehlgebur-ten sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte (nur auf dem Friedhof Wassenberg)
f) Wahlgrabstätten
g) Wahlgrabstätten in gewünschter Lage
h) Urnenwahlgrabstätten/Wiesenurnenwahlgrabstätten
i) Urnenkammern (Kolumbarium – nur auf dem Friedhof Wassenberg-)
j) Baumurnengräber (nur auf dem Friedhof Wassenberg)
k) Erbbegräbnisstätten
l) Aschenstreufeld
m) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlich-keit der Umgebung einer Grabstätte.
Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, andere Pflanzen und Friedhofseinrichtun-gen sind zu dulden.
(4) Zugewiesene, verliehene oder erworbene Nutzungs- und Gestaltungsrechte an Grab-stätten können vor Ablauf der Ruhezeit von Nutzungsberechtigten oder Angehörigen auf Antrag zurückgegeben werden. Ein durch die vorzeitige Rückgabe bis zum Ablauf der Ruhezeit entstehender Pflege- und Unterhaltungsaufwand abgeräumter Flächen ist neben dem Aufwand für das Abräumen gesondert und zusätzlich zu erstatten.
§ 15 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zuge-wiesen werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) An Reihengrabstätten haben die Angehörigen für die Dauer der Ruhezeit des Bestatte-ten das Grabgestaltungsrecht und die Pflegepflicht im Rahmen dieser Satzung.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens drei Monate vorher im Amtsblatt der Stadt Wassenberg und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. Innerhalb der bekanntgemachten Ab-räumungsfrist können die Verfügungsberechtigten die Grabanlagen auf ihre Kosten entfernen. Nach Ablauf der Frist kann der Verfügungsberechtigte keinen Anspruch mehr erheben. Die noch bestehenden Grabanlagen (u.a. Grabstein mit Einfassungen einschl. Fundamente) werden dann vom Friedhofsträger beseitigt.
§ 16 – Wiesenreihengrabstätten
(1) Wiesenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestat-tenden zugewiesen werden. Sie werden nach der Bestattung mit Rasen eingesät und als Grabmal ist lediglich entlang der Kopfseite der Grabstätte eine liegende, bodenbün-dig eingelassene Steinplatte zulässig (Maße vgl. § 304). Die Steinplatte hat eine maximale Stärke von 5 cm5; die Beschriftung darf nur in Gravur erfolgen. Das Aufbringen von aufliegenden Buchstaben, Ornamenten o.ä. ist unzuläs-sig. Wiesenreihengrabstätten dürfen nicht bepflanzt und auch nicht mit zusätzlichen Auf-bauten (z.B. Halterungen für Grableuchten u.ä.) bestückt werden. Darüber hinaus ist das Aufstellen von Grabschmuck nur auf der Steinplatte und be-schränkt auf den Zeitraum vom 01.11. des laufenden Jahres bis 28.02. des Folgejahres zulässig.
(2) Das Abräumen von Wiesenreihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird mindes-tens drei Monate vorher im Amtsblatt der Stadt Wassenberg und durch ein Hinweis-schild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. Innerhalb der bekanntge-machten Abräumungsfristen können die Verfügungsberechtigten die Bodengedenk-platte auf ihre Kosten entfernen. Nach Ablauf der Frist kann der Verfügungsberechtigte keinen Anspruch mehr erheben. Die noch bestehenden Grabanlagen werden dann vom Friedhofsträger beseitigt.
§ 17 – Urnenreihengrabstätten/Wiesenurnenreihengrabstätten
Urnenreihengrabstätten und Wiesenurnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche
(Urne) zugewiesen werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann eine Aschenurne bestattet werden. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für Reihengrabstätten (§ 15) entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten sowie Wie-senreihengrabstätten (§ 16) entsprechend für Wiesenurnenreihengrabstätten.
§ 18 – Anonyme Grabstätten und Gemeinschaftsgrabstätte für
Tot- und Fehlgeburten sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte
(1) Anonyme Grabstätten sind einstellige Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugewiesen werden. Sie werden nach der Bestattung mit Rasen einge-sät und erhalten keine äußere Kennzeichnung durch Grabmale und dergleichen. Auch sind Bepflanzungen jeglicher Art nicht gestattet.
(2) Die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten, die nicht dem Bestattungszwang unterlie-gen, sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht können durch den Nutzungsberechtigten in der Gemeinschaftsgrabstätte erfolgen. Die beab-sichtigte Beisetzung hat der Nutzungberechtigte dem Friedhofsträger, der den Bereich innerhalb des Bestattungsfeldes festlegt, rechtzeitig anzuzeigen. Die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabstätte obliegt ausschließlich dem Friedhofsträ-ger. Für die Gemeinschaftsgrabstätte, die mit einem zentralen Gedenkstein gekenn-zeichnet ist, gelten im Übrigen die Vorschriften über anonyme Grabstätten.
§ 19 – Wiesenwahlgrabstätten
(1) Wiesenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb (Verlängerung) eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(2) Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelligen Wiesenwahlgrabstätten, die in numerischer Reihenfolge auf den jeweils ausgewiesenen und zur Belegung anstehen-den Wiesengrabfeldern vergeben werden. Sie werden nach der Bestattung mit Rasen eingesät und es wird nur das Anbringen einer Bodengedenkplatte gestattet. Die besonderen Bestimmungen des § 16 Abs. 1 hinsichtlich Gestaltung der Grabfläche und der Beschaffenheit des Grabmales gelten entsprechend auch für Wiesenwahlgrabstätten.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die sonsti-gen Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Wiesenwahlgrabstätten.
§ 20 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Wahlgrabstätten können auch vor Eintritt eines Beisetzungsfalles erworben werden (gewünschte Lage). Der Wiedererwerb (Verlängerung) eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(2) Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten in numeri-scher Reihenfolge bzw. in gewünschter Lage.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt eine Beschilderung der Grabstätte.
(5) Das Nutzungsrecht kann vor Ablauf der Verleihungszeit weiter erworben werden. Ein noch bestehendes Nutzungsrecht und eine wieder erworbene Nutzungszeit dürfen je-doch einen Zeitraum von 30 Jahren nicht überschreiten.
Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Nach der Verleihung des Nutzungsrechtes be-darf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung, geht das das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstor-benen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartner-schaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungs-berechtigt. In Zweifelsfällen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nut-zungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 1 erklärt und auch kein Dritter gegen-über der Friedhofsverwaltung die Übernahme des Nutzungsrechtes erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.6
(7) Entscheidungen über Nutzungsrechte trifft in Zweifelsfällen der Friedhofsträger.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte und dessen Angehörige haben im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Als Angehörige gelten die in Abs. 67, Buchstaben a) bis d) aufgeführten Personen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Bei einer einstelligen Wahlgrabstätte ist eine Sargbeisetzung und nachträglich zwei Ur-nenbeisetzungen möglich, bei einer zweistelligen Wahlgrabstätte sind zwei Sargbeiset-zungen und nachträglich vier Urnenbeisetzungen möglich. Die Sargbeisetzungen müs-sen je Grabstelle zuerst erfolgen.8
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rück-gabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nach der Rückgabe des Nutzungsrechts kann der Friedhofsträger über die Grabstätte anderweitig verfügen.
§ 21 – Urnenwahlgrabstätten/Wiesenurnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten und Wiesenurnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verlie-hen wird. Es können in einem Urnengrab bis zu 4 Aschen Verstorbener einer Familie beigesetzt werden. In Sonderfällen ist die Beisetzung einer Asche in einer belegten Wahlgrabstätte für Erd-beisetzungen möglich.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für Urnenreihengrabstätten (§ 17) entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten sowie die Vorschriften für Wiesenwahlgrabstätten (§ 19) entsprechend für Wiesenur-nenwahlgrabstätten.
§ 22 – Baumurnengräber
(1) Ein mit Bäumen bepflanztes Grabfeld für Baumurnengräber ist nur auf dem Friedhof Wassenberg, Bergstraße, eingerichtet. Baumurnengräber sind Reihengrabstätten, die
als Erdurnensystem in einem bestimmten und mit Bäumen bepflanzten Grabfeld an-gelegt werden. Ein eingeäscherter Toter wird in einer biologisch abbaubaren Urne im Erdreich dieses mit Bäumen bepflanzten Grabfeldes beigesetzt; die Beisetzung erfogt stets der Reihe nach.
(2) Die naturnahe Pflege des Grabfeldes obliegt dem Friedhofsträger. Im Wurzelbereich der Bäume dieses Grabfeldes und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet:
- Grabmale, Gedenksteine oder bauliche Anlagen zu errichten,
- Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
- Kerzen oder Lampen aufzustellen,
- von nicht autorisierten Personen Anpflanzungen vorzunehmen.
(3) Zur Anbringung einer Namensplakette stellt der Friedhofsträger in einem Bereich die-ses Grabfeldes eine Stele und/oder einen Baumstumpf zur Verfügung. Die Namenspla-kette muss aus Aluminium gefertigt sein in einer Größe von 12 cm Breite, 10 cm Höhe und in einer Stärke von 0,5 cm; in den 4 Ecken muss jeweils ein Loch mit einem Durch-messer von 0,2 cm vorhanden sein. Die Anbringung der Namensplakette sowie deren Entfernung nach 30 Jahren erfolgt durch den Friedhofsträger.9
§ 23 – Erbbegräbnisstätten
(1) Auf Antrag werden Erbbegräbnisstätten für eine Nutzungsdauer von 99 Jahren verlie-hen.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Erbbegräbnisstätten.
§ 24 – Aschenstreufeld
Ein Aschenstreufeld ist nur auf dem Waldfriedhof Wassenberg, Bergstraße, eingerichtet. Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Ver-streuen beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor Verstreuung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nicht zulässig.
§ 25 – Urnenkammern (Kolumbarien)
Kolumbarien sind nischenartige Urnenwahlgrabstätten, die in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Entsprechend der Bauart können in einer Grabnische bis zu zwei Urnen
bestattet werden. Die Grabnischen werden in numerischer Reihenfolge vergeben; ein Wahl-recht für eine bestimmte Grabnische besteht nicht. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 30 (Nutzungszeit) Jahren verliehen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Asche im Aschenstreufeld verstreut, falls der Nutzungsberechtigte keine andere Form der Be-stattung wünscht.
Ein Kolumbarium ist derzeit nur auf dem Waldfriedhof Wassenberg in der alten Friedhofska-pelle eingerichtet.
§ 26 – Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 29.01.1993 (BGBl. I 1993, S. 179) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
V. Gestaltung und Größe der Grabstätten
§ 27 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Nicht zugelassen sind insbesondere: Bäume, Einzäunungen jeder Art, Aufstellen von Bänken, das Bestreuen der Grabstätte mit Kies, Splitt, Asche, Kunststoff, das Aufstellen unwürdiger Gefäße, wie Konservendosen etc. Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Grababde-ckungen (z.B. Kunstrasen) sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze ver-bleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 3 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Sol-che Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.10
( 1a) Grabkerzen dürfen ausschließlich in den dafür vorgesehenen massiven Grablampen verwendet werden. Diese sind bei folgenden Grabarten erlaubt: Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Wahlgrabstätten in gewünschter Lage. Auf Wiesengrabstätten ist im Zeitraum vom 01.11. bis zum 28.02. des Folgejahres folgender Grabschmuck erlaubt: Gestecke, massive Grablampen.11
(2) Für die Grabstätten gelten folgende Größen:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lj. 1,20 m x 0,60 m
b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lj. 2,10 m x 0,90 m
c) Wiesengrabstätte/anonyme Grabstätte 2,10 m x 0,90 m
d) Wiesenwahlgrabstätte je Stelle 2,10 m x 0,90 m
e) Urnenreihengrabstätte 0,70 m x 0,70 m
f) Urnenwahlgrabstätte 1,00 m x 1,00 m
g) Wahlgrabstätte –einstellig- 2,10 m x 0,90 m
h) Doppelwahlgrabstätte 2,10 m x 2,20 m
i) Wiesenurnenreihengrabstätte 0,40 m x 0,40 m12
j) Wiesenurnenwahlgrabstätte 0,80 m x 0,80 m13
Andere Maße bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und sind vorab bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen.
(3) Die unter Abs. 2 genannten Größen sind Außenmaße, d.h., Einfassungen oder Ein-friedungen dürfen den Größenrahmen nicht überschreiten.
(4) Der Abstand zwischen zwei Grabstellen beträgt 0,40 m, gemessen jeweils von der äußeren Umrandung; die Breite der Wege zwischen 2 Grabreihen beträgt 1,20 m.14
VI. Grabmale und Einfassungen
§ 28 – Wahlmöglichkeiten
Die Grabflure auf den Friedhöfen unterliegen besonderen Gestaltungsanforderungen, die durch die Friedhofssatzung festgelegt sind. Es werden nach Bedarf auf dem Friedhof Steinkirchen Grabstätten (§ 14 Abs. 2) eingerichtet, die keinen besonderen Gestaltungsanforderungen unterliegen. Dies ist bei der Anmeldung der Bestattung oder beim Wahlgraberwerb festzulegen.
§ 29 – Allgemeines
(1) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zugelassen. Wenn die Anbringung weiterer In-schriften an dem Grabmal nicht möglich ist, können weitere Beisetzungen durch be-scheidene, sich dem Gesamtbild von Grabstätte und Grabmal unterordnende liegende Platten kenntlich gemacht werden. Zusatzmale müssen aus demselben Material beste-hen und dieselbe Bearbeitung aufweisen.
(2) Die Größe der Grabmale muß in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grab-stätten stehen. Die Steinstärke muß die Standsicherheit der Grabmale gewährleisten.
Liegende Grabmale sollen auf Grabeinteilungen für Erdbeisetzungen 1/5 der bepflanz-baren Grabstättengröße nicht überschreiten. Firmenbezeichnungen dürfen in unauf-fälliger Weise seitlich an den Grabmalen angebracht werden. Die liegenden Grabgedenktafeln bei Wiesengrabstätten müssen bündig mit der Rasen-fläche angelegt werden, so daß ein Mähen der gesamten Fläche möglich ist.
(3) Als provisorische Grabmale sind Holztafeln, nicht größer als 30 x 40 cm, erlaubt, sowie Holzkreuze, nicht höher als 60 cm über Erdboden. Provisorische Grabmale werden beim Aufsetzen oder Legen des Grabmals durch den Steinmetz entfernt. Grabmale müssen im Zeitraum von 12 Wochen seit der Beisetzung aufgesetzt werden; ist dies nicht möglich, ist die Friedhofsverwaltung zu informieren.15
§ 30 – Grabstätten mit besonderen Gestaltungsanforderungen
(1) Die Grabmale müssen sich hinsichtlich der Werkstoffe, ihrer Bearbeitung und Gestal-tung entsprechend den Grabmalbestimmungen der Umgebung anpassen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natur- oder Kunststeine, Holz (nur handwerklich bearbeitete Male) und Metalle verwendet werden.
(3) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgendes:
a) bei allseitig sichtbaren Grabmalen sind alle Sichtflächen gleichwertig zu bear-beiten,
b) die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Wird zusätzlich ein So-ckel verwendet, muß er dieselbe Gesteinsart und Bearbeitung aufweisen,
c) Schriften, Ornamente und Symbole sollen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein,
d) nicht zugelassen sind Materialien wie Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Ölfarben-anstrich auf Natursteindenkmalen sowie Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
(4) Auf den Waldfriedhöfen in Wassenberg, Birgelen und Myhl sowie den parkähnlich an-gelegten Friedhöfen in Orsbeck und Ophoven dürfen die Grabstätten mit Einfassungen (z.B. Stein, Holz, Aluminium) versehen werden. Sie gelten als gestaltungsfreie Bereiche. Auf dem Friedhof in Effeld sind der alte Bereich (Grabfelder A-D und J) und der neu angelegte Teil (Grabfelder K-M) gestaltungsfreie Bereiche. Im Bereich hinter der Fried-hofshalle (Grabfelder F-H) sind nur Heckeneinfassungen erlaubt.
(5) Grabmale sind in folgenden Abmessungen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- aufrechtes Mal Höhe bis 0,80 m; Breite bis 0,40 m
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- aufrechtes Mal Höhe bis 1,50 m; Breite bis 0,60 m
c) auf Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen
- aufrechtes Mal 1-stellig Höhe bis 1,50 m; Breite bis 0,90 m
- aufrechtes Mal 2-stellig Höhe bis 1,50 m, Breite bis 1,50 m
- aufrechtes Mal 3-stellig Höhe bis 1,50 m; Breite bis 2,00 m
d) auf Urnenwahlgrabstätten
- liegendes Mal Tiefe bis 1,00 m; Breite bis 1,00 m
- aufrechtes Mal Höhe bis 0,80 m; Breite bis 0,60 m
e) auf Urnenreihengrabstätten
- liegendes Mal Tiefe bis 0,70 m; Breite bis 0,70 m
- aufrechtes Mal Höhe bis 0,60 m; Breite bis 0,40 m
f) auf Wiesenreihengrabstätten
- liegendes Mal Tiefe 0,40 m; Breite 0,50 m
g) auf Wiesenwahlgrabstätten
- liegendes Mal 1-stellig Tiefe 0,40 m; Breite 0,50 m
- liegendes Mal 2-stellig 2x Tiefe 0,40 m; Breite 0,50 m oder
alternativ 1x Tiefe 0,40 m; Breite 1,00 m
h) auf Wiesenurnenreihengrabstätten
- liegendes Mal Tiefe 0,40 m; Breite 0,40 m
i) auf Wiesenurnenwahlgrabstätten
- liegendes Mal Tiefe 0,80 m; Breite 0,80 m
(6) Die Abdeckungen der Urnenkammern im Kolumbarium dürfen nur graviert werden. Sie dürfen nur für die Dauer der Gravur entfernt und durch eine andere Abdeckung ersetzt werden.
§ 31 – Grabstätten ohne besondere Gestaltungsanforderungen
(nur Friedhof Steinkirchen)
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen, sofern die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt.
§ 32 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder der Ver-änderung der Grabmale eingeholt werden.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen und müssen den Grabmal-entwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, unter Angabe des Materi-als, seines Farbtons, seiner Bearbeitung sowie der Anordnung der Schrift, der Orna-mente und Symbole enthalten.
(3) Der Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschl. Gra-beinfassungen bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Kreuze zulässig.
§ 33 – Anlieferungen
Beim Anliefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind den Friedhofsbediens-teten auf Verlangen vorzulegen:
a) die Genehmigung zur Aufstellung von Grabzeichen und Grabeinfassungen,
b) Berechtigungsnachweis zur Nutzung der städt. Friedhöfe zwecks Ausübung des Gewer-bes.
§ 34 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den Richtlinien für das Fundamen-tieren und Versetzung von Grabmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes zu befestigen. Die Oberkante des Fundamentes muß mindestens 5 cm unter der Geländehöhe liegen.
(2) Die Fundamentierung der Grabeinfassungen darf nicht im Grabbereich vorgenommen werden. Die Maße der Einfassung sind an die satzungsmäßig festgesetzte Grabgröße gebunden.
§ 35 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssi-cherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-, Urnenreihen- und Wie-sengrabstätten der Antragsteller, bei Wahl- und Urnengrabstätten der Nutzungsbe-rechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Antragsteller bzw. die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei akuter Gefahr kann der Friedhofsträger auf Kos-ten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Ab-sperrungen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb ei-ner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger be-rechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Sichergestellte Grabmale oder Teile davon werden nicht länger als 3 Monate aufbewahrt.
Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wassenberg und ein vierwö-chiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grab-malen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon ver-ursacht wird. Sie stellen insoweit den Friedhofsträger von allen Ansprüchen frei.
(4) Der Friedhofsträger übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die durch Dritte an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen angerichtet werden.
§ 36 – Entfernung
(1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers ent-fernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale oder die sons-tigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofs-trägers. Sofern Wahlgrabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der je-weilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Grabmale, die der Genehmigung nicht entsprechen, sind innerhalb der vom Friedhofs-träger gesetzten Frist zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Friedhofsträger diese Grabmale auf Kosten des Antragstellers entfernen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 37 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 26 hergerichtet und dau-ernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 8 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Höhe der Grabhügel darf 10 cm nicht überschreiten. Die Art ihrer Gestaltung ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupasssen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflan-zen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandsetzung ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihen-grabstätten der nächste Angehörige des Verstorbenen, bei Wahl- und Urnengrabstät-ten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Abs. 7 bleibt unberührt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können diese selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(5) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Wochen nach der Belegung, Wahl- und Urnengrabstätten sofort nach Erwerb der Nutzungsrechte oder innerhalb von zwei Monaten nach jeder Beisetzung gärtnerisch hergerichtet und gepflegt werden.
(6) Der Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Gehölze kann auf Kosten der Berechtigten angeordnet werden.
(7) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass die Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhe-zeit oder der Nutzungszeit die Grabstätte abräumen.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen außerhalb der Grabstätten obliegt dem Friedhofsträger.
§ 38 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verant-wortliche (§ 34 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grab-stätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu brin-gen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wassenberg und ein achtwö-chiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten und Urnenreihengrab-stätten vom Friedhofsträger abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahl-, bzw. Urnengrabstätten wird das Nutzungsrecht ohne Entschädigung vom Friedhofsträger entzogen. Nach Abräumung der Gräber bzw. Entziehung des Nutzungs-rechtes fällt das gesamte Grabzubehör entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wassenberg und ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb eines Monates seit Unanfecht-barkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche wird in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hingewiesen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenräume/-aufbewahrungsvorrichtungen, Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 39 – Leichenräume/-aufbewahrungsvorrichtungen
(1) Die Leichenräume/-aufbewahrungsvorrichtungen dienen der Aufnahme der Verstor-benen bis zur Bestattung und dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers oder in Begleitung eines Friedhofsbediensteten benutzt bzw. betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der vereinbarten Zeiten aufsuchen. Am Tage der Beisetzung ist ein Öffnen der Särge nicht mehr gestattet. Im Übrigen werden Särge ständig geschlossen gehalten.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen werden in besonderen Leichenzellen aufgestellt. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichti-gung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Verstorbene, bei denen seit Eintritt des Todes bereits 120 Stunden verstrichen sind, müssen in die dafür vorgesehenen Kühlräume aufgenommen werden.
(5) An meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbene, sowie solche, bei denen seit Eintritt des Todes bereits 120 Stunden verstrichen sind, können auf ordnungsbe-hördliche Anordnung ohne Aufnahme in einem Leichenraum direkt beigesetzt werden.
(6) Die Herausgabe eines/r ordnungsgemäß aufgenommenen Verstorbenen bedarf einer schriftlichen Anordnung der dazu befugten Behörden oder Anstalten.
§ 40 – Friedhofshallen und Trauerfeiern
(1) Alle Beisetzungen und Bestattungen erfolgen von den Friedhofshallen aus; Ausnahmen sind nur mit ordnungsbehördlicher Zustimmung möglich.
(2) Trauerfeiern finden in den dafür vorgesehenen Friedhofshallen statt.
(3) Die Benutzung von Friedhofshallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und Gesangdarbietung und Lautsprecherübertragungen auf den Friedhö-fen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(5) Trauerfeiern an offenen Särgen sind nicht zulässig.
§ 41 – Gedenkfeiern
Die Erlaubnis zu Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen oder an Mahnmalen ist mindestens einen Monat vorher schriftlich beim Friedhofsträger zu beantragen.
§ 42 – Besondere Beisetzungsriten
Erfordert die Beisetzung von Angehörigen bestimmter Konfessionen besondere Beisetzungs-riten, so ist hierüber in Anlehnung an die Vorschriften dieser Satzung eine besondere Verein-barung abzuschließen.
IX. Schlußvorschriften
§ 43 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Sollen nach Inkrafttreten dieser Satzung Grabstätten hergerichtet, Denkmale aufge-stellt oder Einfassungen verlegt werden, gilt diese Satzung.
§ 44 – Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere ent-stehen. Ebenso haftet der Friedhofsträger nicht für Schäden an Grabzubehör beim Öffnen und Schließen von Gräbern.
Der Friedhofsträger überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen Friedhofsteilen. Darüberhinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.
§ 45 – Gebühren
Für die Benutzung der vom Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 46 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 7 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält und den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
- 2. entgegen § 7 Abs. 2 ohne Genehmigung des Friedhofsträgers Wege mit Fahr- zeugen befährt (ausgenommen Kinderwagen und/oder Rollstühle), Waren und gewerbliche Dienst anbietet, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung ausführt, gewerbsmäßig fotografiert, Druckschriften verteilt, Sammlungen durchführt, Abraum und Abfallstoffe außerhalb der dafür be- stimmten Stellen ablagert, Einfriedigungen und Anlagen verunreinigt und be- schädigt sowie Tiere mitbringt, sofern es sich nicht um an der Leine geführte Hunde handelt,
- 3. entgegen § 8 Abs. 1 gewerbsmäßige Arbeiten ausführt, ohne den dort vorge- schriebenen Anforderungen zu entsprechen,
- 4. als Gewerbetreibender entgegen § 8 Abs. 3 und 4 gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der dort vorgeschriebenen Zeiten durchführt, dort Ab- raum ablagert oder Maschinen und Werkzeuge an oder in den Wasserentnah- mestellen der Friedhöfe reinigt,
- 5. als Nutzungsberechtigter entgegen § 11 Abs. 2 Bepflanzungen, sonstigen Grab- schmuck sowie massive Einfassungen nicht unverzüglich entfernt bzw. entfer- nen lässt,
- 6. entgegen § 13 Abs. 4 den Zeitpunkt einer Umbettung nicht mit dem Friedhofs- träger abspricht,
- 7. entgegen § 22 die Bäume des Grabfeldes bearbeitet, schmückt oder in sonsti- ger Form verändert, den Wurzelbereich der Bäume dieses Grabfeldes und/oder den Waldboden verändert, Grabmale, Gedenksteine oder bauliche Anlagen er- richtet, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegt, Kerzen oder Lampen aufstellt, durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornimmt, Pfegeeingriffe unberechtigt vornimmt, Markierungen verändert, beseitigt oder beschädigt,
- 8. entgegen § 27 auf Grabstätten Bäume pflanzt, Einzäunungen (jeder Art) errich- tet, Bänke aufstellt, eine Grabstätte mit Kies, Splitt, Asche oder Kunststoff be- treut oder unwürdige Gefäße, wie Konservendosen etc. aufstellt,
- 9. entgegen § 30 Abs. 1 bis 3 für Grabmale Materialien verwendet oder verarbei- tet, die den dort vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen,
- 10. entgegen § 30 Abs. 5 die dort vorgeschriebenen Grabmalabmessungen über- schreitet,
- 11. entgegen § 32 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers ein Grabmal errichtet oder verändert,
- 12. entgegen § 33 den Friedhofsbediensteten auf Verlagen nicht den genehmigten Antrag auf Errichtung von Grabzeichen und Grabeinfassungen und den Berech- tigungsnachweis zur Nutzung der städt. Friedhöfe zwecks Ausübung des Gewer- bes vorlegt,
- 13. entgegen § 34 Grabmale fundamentiert und befestigt, ohne den dort vorge- schriebenen Anforderungen zu entsprechen,
- 14. entgegen § 37 Abs. 1 Grabstätten nicht im Rahmen des § 2716 herrichtet und dauernd instandhält,
- 15. entgegen § 40 Abs. 4 auf dem Friedhof ohne Genehmigung des Friedhofsträgers Musik- und Gesangdarbietungen sowie Lautsprecherübertragungen vornimmt.
(2) Die vorstehend aufgeführten Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Sat-zung können mit Bußgeld geahndet werden. Für die Höhe der Geldbuße und für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I. 1987, S. 602) in der derzeit geltenden Fassung.
§ 47 – Inkrafttreten
Diese Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Wassen-berg vom 15.10.2008 einschließlich der hierzu erlassenen Änderungssatzungen vom 16.12.2011, 27.11.2013 und 13.12.2019 außer Kraft.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 geändert durch 2. Satzung vom 13.12. 2024 zur Änderung der Satzung über das Fried-
hofs- und Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2023
2 § 10 Abs. 1 geändert durch 3. Satzung vom 26.09.2025 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Be-stattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2023
3 § 10 Abs. 2 Satz 2 „und Urnen“ eingefügt durch 3. Satzung vom 26.09.2025 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2023
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Klammerzusatz geändert durch 3. Satzung vom 26.09.2025 zur Änderung der Satzung über
das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2023
§ 16 Abs. 1 Satz 3 geändert durch 3. Satzung vom 26.09.2025 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs-
und Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2023
§ 20 Abs. 6 geändert durch 3. Satzung vom 26.09.2025 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Be-
stattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2023
§ 20 Abs. 8 Satz 2 geändert durch 2. Satzung vom 13.12. 2024 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs-
und Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2023
§ 20 Abs. 8 Satz 4 und 5 eingefügt durch 3. Satzung vom 26.09.2025 zur Änderung der Satzung über das Fried-
hofs- und Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2023
§ 22 Abs. 3 Satz 2 f. geändert durch 1. Satzung vom 26.06.2024 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs-
und Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2023
§ 27 Abs. 1 Satz 3 – 5 eingefügt durch 3. Satzung vom 26.09.2025 zur Änderung der Satzung über das Fried-
hofs- und Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2023
§ 27 Abs. 1a eingefügt durch 3. Satzung vom 26.09.2025 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und
Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2023
§ 27 Abs. 2 Buchst. i) geändert durch 3. Satzung vom 26.09.2025 zur Änderung der Satzung über das Fried-
hofs- und Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2023
§ 27 Abs. 2 Buchst. j) geändert durch 3. Satzung vom 26.09.2025 zur Änderung der Satzung über das Fried-
hofs- und Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2023
§ 27 Abs. 4 letzter Halbsatz geändert durch 3. Satzung vom 26.09.2025 zur Änderung der Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2023
§ 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 eingefügt durch 3. Satzung vom 26.09.2025 zur Änderung der Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2023
§ 46 Abs. 1 Nr. 14 geändert durch 3. Satzung vom 26.09.2025 zur Änderung der Satzung über das Friedhofs-
und Bestattungswesen in der Stadt Wassenberg vom 16.12.2023
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