Friedhofsgebühren Erkelenz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Erkelenz · Nordrhein-Westfalen · PLZ 41812

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz (Stand 2018)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz vom 20.12.2017

Inhaltsübersicht:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührentarif

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entrichtung der Gebühren

§ 4 Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes

§ 5 Gebühren für die Zuteilung eines Anonymgrabes

§ 6 Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes

§ 7 Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten

§ 8 Bestattungsgebühren

§ 9 Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

§ 10 Gebühren für Umbettungen

§ 11 Gebühren für Zusatzleistungen

§ 12 Gebühren für Verwaltungsleistungen

§ 13 In-Kraft-Treten

Präambel Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), in den zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 20.12.2017 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührentarif

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebüh-rensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:

a) wer die Benutzung des Friedhofes und/oder seiner Einrichtungen ver-

anlasst und / oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;

b) wer sie durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr

mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

c) wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entrichtung der Gebühren

(1) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Urkunden und Ge-nehmigungen werden nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt bzw. über-sandt. (2) Wird von der beantragten Benutzung oder Leistung kein oder nur ein teilweiser Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Gebühren. (3) Für Sonderleistungen, die in der Gebührensatzung nicht erfasst sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Die Personal- und Sachaufwen-dungen sind nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln und festzusetzen, wie bei der Ermittlung der Gebühren nach den §§ 4 ff. dieser Satzung.

§ 4 – Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes

Für die Zuteilung eines Reihengrabes werden folgende Gebühren erhoben: 1. Bei einer Körperbestattung von Verstorbenen bis zum

vollendeten 5. Lebensjahr

550,00 Euro 2. bei einer Körperbestattung von Verstorbenen ab dem

vollendeten 5. Lebensjahr

930,00 Euro 3. bei einer Aschenbestattung in einem Urnenreihengrab 780,00 Euro 4. bei einer Körperbestattung in einem Wiesenreihengrab 1.725,00 Euro 5. bei einer Körperbestattung in einem Wiesenreihengrab für

Tot- und Fehlgeburten, sowie aus einem Schwanger-

schaftsabbruch stammende Leibesfrüchte

50,00 Euro

§ 5 – Gebühren für die Zuteilung eines Anonymgrabes

Für die Zuteilung eines Anonymgrabes werden folgende Gebühren erhoben: 1. bei einer Körperbestattung

1.540,00 Euro 2. bei einer Urnenbestattung

1.065,00 Euro 3. bei einem Verstreuen der Asche im Aschestreufeld

770,00 Euro

§ 6 – Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes

Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden unter Be-achtung der Mindestruhefrist nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung folgen-de Gebühren erhoben: 1. Flachgrab

pro Jahr 43,00 Euro 2. Tiefgrab (2 Bestattungsmöglichkeiten)

pro Jahr 50,50 Euro 3. Wiesenflachgrab

pro Jahr 71,00 Euro 4. Wiesentiefgrab (2 Bestattungsmöglichkeiten)

pro Jahr 79,00 Euro 5. Urnengrabstelle (2 Bestattungsmöglichkeiten) pro Jahr 31,50 Euro 6. Urnengrabstelle (4 Bestattungsmöglichkeiten) pro Jahr 41,00 Euro 7. Urnengrabstelle in einem Kolumbarium

(bis zu 3 Bestattungsmöglichkeiten)

pro Jahr 57,00 Euro 8. Urnenbaumbestattung (4 Bestattungsmöglichkeiten) pro Jahr 72,50 Euro

§ 7 – Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte verlängert werden. Eine Verlängerung ist für volle und mindestens 5 Jahre möglich. Ein Rechtsan-spruch auf Verlängerung besteht nicht.

(2) Erfolgt auf einer Wahlgrabstätte oder einer Urnengrabstätte eine weitere Be-stattung, ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte auf die Mindestruhe-frist des zuletzt Bestatteten zu verlängern.

(3) Die zu zahlende Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 wird gemäß § 6 berech-net.

§ 8 – Bestattungsgebühren

(1) Die Bestattungsgebühren schließen folgende Leistungen ein: Herstellung (Auswerfen) des Grabes, Benutzung des Sargversenkers, Ausklei-den des Grabes mit Matten, Mitwirken von Bediensteten der Friedhofsverwal-tung, Transport der Kränze von der Halle zum Grabe einschließlich Dekoration, Verfüllen des Grabes. (2) Die Bestattungsgebühren betragen

1. für Körperbestattungen in Reihengrab-, Rasenreihengrab-,

oder Anonymgrabstellen,

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 404,00 Euro

1.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 471,00 Euro

2. für Körperbestattungen in Wahlgrabstellen

2.1 als Flachgrab bei erstmaliger Bestattung (Neuanlegung)

505,00 Euro

2.2 als Flachgrab bei bestehenden Grabstellen

538,00 Euro

2.3 als Tiefgrabstelle bei erstmaliger Bestattung

  • unteres Grab - (Neuanlegung)

673,00 Euro

2.4 als Tiefgrabstelle bei bestehenden Grabstätten

  • unteres Grab -

740,00 Euro

3. für Aschenbestattungen

3.1 in Urnengrabstellen

253,00 Euro

3.2 im Aschenstreufeld

135,00 Euro

3.3 im Kolumbarium

3.3.1 soweit die Beisetzung der Urne durch die

Friedhofsverwaltung erfolgt

135,00 Euro

3.3.2 soweit die Beisetzung der Urne durch den

Nutzungsberechtigten erfolgt

53,00 Euro

4. für die Bestattung von Aborten und Fehlgeburten 50,00 Euro

5. Zuschläge bei Bestattungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten

5.1 bei Bestattungen montags bis freitags, an denen der

Beisetzungstermin auf Antrag des Nutzungsberechtigten

nach 15.30 Uhr festgesetzt wurde, erhöht sich die jeweilige

Bestattungsgebühr um einen Zuschlag von

30 v.H.

5.2 bei Bestattungen an Samstagen bis 13.00 Uhr

erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr

um einen Zuschlag von

50 v.H.

5.3 bei Bestattungen an Samstagen nach 13.00 Uhr

erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr

um einen Zuschlag von

100 v.H.

§ 9 – Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

Die Gebühren für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle betragen: 1. für die Aufbahrung in der Leichenzelle

185,00 Euro 2. für die Benutzung der Trauerhalle/Aussegnungshalle

180,00 Euro

§ 10 – Gebühren für Umbettungen

(1) Umbettung auf den Friedhöfen der Stadt Erkelenz (für das Ausbetten und die

Wiederbestattung eines Verstorbenen bzw. Gebeine und Asche aus einem

Reihengrab in ein Wahlgrab):

  1. 1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

2.018,00 Euro

  1. 2. Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

2.422,00 Euro

  1. 3. Urnen

505,00 Euro (2) Ausbetten von Leichen oder Urnen zur Überführung

auf einen Friedhof außerhalb der Stadt Erkelenz

  1. 1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1.413,00 Euro

  1. 2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

1.817,00 Euro

  1. 3. Urnen

337,00 Euro

§ 11 – Gebühren für Zusatzleistungen

(1) Abräumen von Grabstellen Zusatzarbeiten bei der Aufgabe einer bestehenden Grabstelle bzw. bei einer erneuten Belegung einer bestehenden Grabstelle, wie Entfernung des aufste-henden Grabschmuckes, der Grabeinfassung und des Grabmales

  1. 1. Bei Grabstellen ohne aufstehendem Grabmal etc. gemäß

§ 21 ff der Friedhofssatzung beträgt die Gebühr je Grabstelle 104,00 Euro

  1. 2. Bei Grabstellen mit aufstehendem Grabmal etc. gemäß

§ 21 ff der Friedhofssatzung beträgt die Gebühr je Grabstelle 286,00 Euro

(2) Grabstellenpflege

Die Gebühr für die Pflege einer Grabstelle wird berechnet, in dem

die verbleibende Ruhefrist mit einem Jahresbetrag von 37,00 Euro

multipliziert wird. (3) Gebühr für das Aufbewahren einer Urne

  1. 1. bis zu 1 Woche

43,00 Euro

  1. 2. für jede weitere angefangene Woche

10,00 Euro

§ 12 – Gebühren für Verwaltungsleistungen

(1) Erteilen einer Genehmigung für die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassun-gen und Grababdeckplatten. Die Gebühren beinhalten die Prüfung der Zuläs-sigkeit der geplanten Grabgestaltung, die Prüfung der angegebenen Grablage, das Ausstellen der Genehmigung, die Prüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter Grabgestaltung.

Die Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung betragen:

  1. 1. zur Errichtung eines liegenden Grabmals, einer Grababdeckung

oder Grabeinfassung

53,00 Euro

  1. 2. zur Aufstellung eines stehenden Grabmals

67,00 Euro (2) Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten

Die Gebühren betragen:

  1. 1. bei einer Genehmigung mit einer Gültigkeitsdauer

von einem Jahr

80,00 Euro

  1. 2. bei einer Einmalgenehmigung

27,00 Euro (3) Die Gebühr für die Aufforderung zur Wiederherstellung der

Standsicherheit von Grabmalen gemäß § 24 Absatz 2 der

Friedhofssatzung beträgt

66,00 Euro (4) Die Gebühr für die Aufforderung zum ordnungsgemäßen

Herrichten bzw. Unterhalten der Grabstätte gemäß § 26 ff

der Friedhofssatzung beträgt

67,00 Euro

(5) Die Gebühr für die Ausstellung einer Zweitausfertigung / Ersatzurkunde beträgt

27,00 Euro

(6) Für die Ausführung von besonders beauftragten Leistungen, die nicht in dieser Satzung erfasst sind, beträgt die Gebühr gemäß Arbeitszeitabrechnung je Stunde

37,00 Euro

§ 13 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Erkelenz (Stand 2020)

Friedhofssatzung der Stadt Erkelenz vom 18. Dezember 2003 in der Fassung der siebten Änderungssatzung vom 14.05.2020

Inhaltsübersicht

Präambel

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung

II Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Wiesengrabstätten

§ 17 Aschenbeisetzungen mit Urne

§ 18 Aschenbeisetzungen ohne Urne

§ 19 Ehrengrabstätten

V Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 20a Gestaltungsvorschriften für Wiesengräber

VI Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Zustimmungsvorbehalt

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernung

VII Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

§ 27 Pflege der Grabstätte

§ 28 Vernachlässigen der Grabpflege

VIII Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

§ 30 Trauerfeier

IX Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

§ 32 Haftung

§ 33 Gebühren und Entgelte

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund der § 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 in der zurzeit gültigen Fassung und des § 4 des Ge-setzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Er-kelenz in seiner Sitzung am 13.05.2020 folgende Satzung beschlossen:

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Erkelenz gelege-nen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile: a) Friedhof Erkelenz (Zentralfriedhof) mit den Friedhofsteilen

aa) südwestlich der Roermonder Straße und

bb) nordöstlich der Roermonder Straße b) Friedhof Borschemich c) Friedhof Gerderath, Waldfriedhof d) Friedhof Gerderath, Friedhofstraße e) Friedhof Golkrath f) Friedhof Granterath g) Friedhof Hetzerath, Am Kammerbusch h) Friedhof Hetzerath, Jan-Karsken-Straße i) Friedhof Holzweiler j) Friedhof Houverath k) Friedhof Immerath l) Friedhof Katzem m) Friedhof Keyenberg n) Friedhof Keyenberg (neu) o) Friedhof Kuckum p) Friedhof Kückhoven mit den Friedhofsteilen

aa) In Kückhoven und bb) Thingstraße q) Friedhof Lövenich r) Friedhof Schwanenberg s) Friedhof Tenholt t) Friedhof Venrath

(2) Andere Bestattungsmöglichkeiten, z.B. das Verstreuen von Asche auf eige-nem Grund, regelt das Landesbestattungsgesetz NRW.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgebur-ten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Able-ben Einwohner der Stadt Erkelenz waren oder ein Recht auf Beisetzung in ei-ner bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Lei-besfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Erkelenz sind.

(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 be-darf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemei-ne Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entspre-chenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Der Rat der Stadt Erkelenz kann durch Beschluss für einzelne Friedhöfe/ Friedhofsteile Bestattungsbezirke bilden. Bezirksgrenzen und Regelungen zur Nutzung des betreffenden Friedhofes/Friedhofteiles sind öffentlich bekannt zu machen.

(2) Auf dem Friedhof Borschemich (neu) dürfen mit Ausnahme der umsiedlungs-bedingten Umbettungen nur Tote als Sargbestattung beigesetzt werden, die ihren Wohnsitz in Borschemich hatten. Aschenbeisetzungen sind hiervon nicht betroffen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzun-gen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Die Schließung oder Entwidmung von Friedhöfen oder Fried-hofsteilen erfolgt durch Beschluss des Rates der Stadt Erkelenz.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beiset-zungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Be-stattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nut-zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Be-stattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte /Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbet-tung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kos-ten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nut-zungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne beson-deren Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine sind möglichst im Einvernehmen bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten mit einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten mit dem Nutzungsberechtigten festzu-legen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Fried-höfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Ge-genstand des Nutzungsrechtes. II Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind ständig geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann bei Bedarf für einzelne Friedhöfe Öffnungszeiten festlegen. Diese sind an den Eingängen bekannt zu geben.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

(3) Die Friedhofswege, Gebäude und sonstige Anlagen sind nicht ausgeleuchtet. Nach Einbruch der Dunkelheit erfolgt das Betreten des Friedhofes auf eigene Gefahr.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entspre-chend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befol-gen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards al-ler Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetrei-benden, zu befahren. b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beiset-zung störende Arbeiten auszuführen, d. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verun-reinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unbe-rechtigt zu betreten, g. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h. zu lärmen oder zu lagern, i. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, j. Abraum und Abfälle, die nicht im Rahmen der Grabpflege anfallen, auf dem Friedhofsgelände zu entsorgen.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Auf-sicht von Erwachsenen betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Fried-hofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Fried-höfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Ge-werbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwal-tung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreiben-den zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des hand-werksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Ver-treter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Die Zulassung kann mit dem Gebührenbescheid gekoppelt werden. Die zuge-lassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Ausweis aus-zustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofs-personal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen unter Beachtung der immis-sionsschutzrechtlichen Bestimmungen werktags von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. Sie sind an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr zu be-enden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeit zulas-sen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen ge-lagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Der durch gewerbliche Arbeiten entstandene Abraum und Abfall ist von den Gewerbetreibenden unverzüglich abzufahren und darf nicht auf dem Friedhof entsorgt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entzie-hen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraus-setzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab-stätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzu-weisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Ein-äscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung bzw. Beisetzung in Ausnahmefällen auch am zweiten Feiertag stattfinden. Findet auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung montags bis freitags nach 15.30 Uhr oder sams-tags statt, ist der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzte Zuschlag zu erheben.

(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und je-de Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Be-stattungspflichtigen in einer anonymen Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fris-ten von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Die-ser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 18 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbeklei-dung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder bio-logische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zuge-führt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Ge-nehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abge-dichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzu-holen.

(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsär-ge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder ver-füllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante a) des Sarges mindestens 0,90 m, bei Tot- und Fehlgeburten sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte mindes-tens 0,50 m

b) der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Für den Friedhof Borschemich (neu) gilt folgende abweichende Regelung: Die Tiefe der einzelnen Gräber im vorderen Bereich innerhalb der Friedhofs-mauer (Grabnummern im 100er-Bereich) darf von der Erdoberfläche (ohne Hügel) 1,60 m nicht überschreiten. Tiefbestattungen sind in diesem Bereich nicht zulässig. Im südlichen Bereich hinter der Friedhofsmauer darf die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) 2,25 m nicht über-schreiten.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und soweit erforderlich Grabmale, Einfassungen und Fundamente vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Aus-heben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Fried-hofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kos-ten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt mindestens für a) Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht 10 Jahre b) Totgeburten und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für Leichen und Aschen 25 Jahre c) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr für Leichen und Aschen 30 Jahre.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus ei-ner Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstät-te/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

§ 4 Absätze

2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste kön-nen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grab-stätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstor-benen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfür-sorgeberechtigte. Mit dem Antrag ist das Grabkarteiblatt nach § 14 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 4 vorzulegen. In den Fällen des § 28 Absatz 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 können Lei-chen oder Aschen, deren Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie be-stimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf-grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen kön-nen Rechte nur nach dieser Satzung erhoben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wiesenreihengrabstätten

c) Wahlgrabstätten

d) Wiesenwahlgrabstätten

e) Urnenreihengrabstätten

f) Urnenwahlgrabstätten

g) Kolumbarien

h) Urnenbaumwahlgrabstätten

i) Grabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen

j) Aschestreufelder

k) Grabstätten zur Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten

l) Anonyme Reihengrabstätten

m) Ehrengrabstätten Es besteht keine Verpflichtung, zu jeder Zeit auf jedem Friedhof jeweils alle genannten Arten von Grabstätten zur Verfügung zu stellen. (3) Die Grabstätten weisen aufgrund der historischen Gegebenheiten auf den ein-zelnen Friedhöfen unterschiedliche Größen auf. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. Neu anzulegende Grabstätten haben folgende Maße: a) Reihengrabstätten ab 5 Jahre

1,10 m x 2,50 m, b) Reihengrabstätten bis 5 Jahre

0,80 m x 1,50 m, c) Wiesenreihengrabstätten

1,10 m x 2,50 m, d) Anonyme Sarggrabstätten

1,10 m x 2,50 m, e) Wahlgrabstätten

1,30 m x 2,50 m, f) Wiesenwahlgrabstätten

1,30 m x 2,80 m, g) Urnenreihengrabstätten

0,60 m x 0,60 m, h) Anonyme Urnengrabstätten

0,50 m x 0,50 m, i) Urnenwahlgrabstätten 2er-Urnenwahlgrab

0,60 m x 1,20 m, 4er-Urnenwahlgrab

1,20 m x 1,20 m, j) Urnenbaumgrabstätten

1,30 m x 2,50 m, k) Grabstätten in Urnengemeinschaftsgrabanlagen 0,50 m x 0,50 m, l) Grabstätten zur Bestattung von Tot- oder

Fehlgeburten sowie aus Schwangerschafts-

abbrüchen stammenden Leibesfrüchten

0,50 m x 0,50 m, m) Ehrengrabstätten

2,60 m x 2,50 m.

Die Friedhofsverwaltung kann die Grabmaße geringfügig ändern, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrech-tes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Berechtigten haben Beeinträchtigungen durch Bäume und Anpflanzungen innerhalb der Friedhofsanlagen zu dulden.

(5) Neu anzulegende Grabfelder sollen barrierefrei zugänglich sein, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Grabkarteiblatt ausgestellt. Der Inhaber des Grabkarteiblattes hat für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten das Nutzungsrecht und die Pflegepflicht nach den Bestimmungen dieser Sat-zung. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Lei-che eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot-und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(4) Anonyme Reihengrabstätten werden ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte als Rasenfläche angelegt. Die Lage des einzelnen Grabes wird im Belegungsplan und Gräberverzeichnis festgelegt. Die Gestaltung und Pflege der Anonymen Reihengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwal-tung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden.

§ 20 a Absatz 7 gilt entsprechend.

(5) Die Beisetzung von Fehlgeburten, die nicht dem Bestattungszwang unterlie-gen sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht gemäß § 13 Absatz 2 Buchstabe k) können durch einen Bestatter erfolgen. Die beabsichtigte Beisetzung hat der Berechtigte der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzuzeigen. Die Gestaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Weiterer Grabschmuck und Grablichter sind nicht zuläs-sig. § 20 a Absatz 7 gilt entsprechend.

(6) Über den Ablauf der Ruhezeit informiert die Friedhofsverwaltung den Inhaber des Grabkarteiblattes, soweit dieser aus den Grabakten ermittelt werden kann. Das Abräumen von Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit ist 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Grabstätten bekanntzumachen.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Friedhofsver-waltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Das Nutzungsrecht kann je-weils nur auf eine Person übertragen werden.

(2) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Über Ausnahmeregelungen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Fried-hofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als Flach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Flach-grab kann eine Leiche, in einem Tiefengrab können zwei Leichen übereinan-der bestattet werden. Sollte aus geologischen Gründen eine Tiefbestattung nicht möglich sein, so erfolgt die Vergabe eines Flachgrabes. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restli-che Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändi-gung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonde-ren Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von drei Mo-naten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ru-hezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfol-ger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftli-chen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Rege-lung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Leben-spartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Müt-ter, f) auf die Eltern, g) auf die Geschwister h) auf die Stiefgeschwister i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsbe-rechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Ei-ne Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Über Ausnahmerege-lungen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 Wiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten können als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben wer-den.

(2) Es handelt sich hierbei um pflegefreie Grabstätten, die von der Friedhofsver-waltung eingesät und gepflegt werden. Siehe hierzu auch die Gestaltungsvor-schriften für Wiesengräber in § 20 a dieser Satzung.

(3) Wiesenreihengrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, die der Rei-he nach und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. § 14 Ab-satz 3 gilt entsprechend. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Rei-hengrabstätte ist nicht möglich.

(4) Wiesenwahlgrabstätten sind an den dafür vorgesehenen Stellen möglich.Die §§ 15 und 17 Abs. 8 gelten entsprechend.

§ 17 Aschenbeisetzungen mit Urne

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche ab-gegeben werden. Über die Abgabe wird ein Grabkarteiblatt ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihen-grabstätte kann eine Urne beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Je nach Größe der Urnenwahlgrabstätte können bis zur vier Urnen beigesetzt werden. (4) Kolumbarien sind nischenartige Urnenwahlgrabstätten, die in Mauern, Terras-sen und Hallen eingerichtet werden. Entsprechend der Bauart können in einer Grabnische bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Asche im Aschenstreufeld verstreut, falls der Nut-zungsberechtigte keine andere Form der Bestattung wünscht. Das Ablegen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck ist nicht zulässig.

(5) Urnenbaumgräber sind Wahlgrabstätten, die am Fuße von Bäumen eingerich-tet werden. Es können bis zu vier biologisch abbaubare Urnen in einer Baum-grabstätte bestattet werden. Die Pflege der Baumgrabstätte obliegt der Fried-hofsverwaltung. Abs. 4 Satz 4 gilt sinngemäß.

(6) Urnengemeinschaftsgrabstätten können entsprechend der vorhandenen Mög-lichkeiten mit mindestens 10 Einzelgrabstätten eingerichtet werden. Die Fried-hofsverwaltung überlässt die Gemeinschaftsgrabstätte einem nach § 7 zuge-lassenen Gewerbetreibenden zur Pflege. Die Dauer des Überlassungsvertra-ges muss mindestens der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne entspre-chen. Im Übrigen gelten die Bestattungsvorschriften für Urnenreihengrabstät-ten.

(7) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Sie werden ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte als Rasenfläche angelegt. Die Lage des einzelnen Grabes wird im Belegungsplan und Gräberverzeichnis festgelegt. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m. Die Gestaltung und Pflege der Anonymen Urnenreihengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden.

(8) In Wahlgrabstätten für Sargbestattungen und Ehrengrabstätten können anstel-le eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Erfolgt bei der Erstbestat-tung in einer Tiefengrabstätte eine Urnenbeisetzung im oberen Bereich, so ist eine weitere Sargbestattung innerhalb der Ruhefrist nicht möglich, es sei denn, der Verstorbene hat zu Lebzeiten erklärt, dass er bei einer weiteren Sargbeisetzung mit der Entnahme und anschließender Wiederbeisetzung sei-ner Urne einverstanden ist. Bei voll belegten Wahlgrabstätten kann die Fried-hofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich ge-statten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(9) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. für die Beisetzung von Urnen in Wahlgrabstätten.

§ 18 Aschenbeisetzungen ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Zentralfriedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstor-bene dies schriftlich bestimmt hat.

(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklä-rung des Verstorbenen im Original vorzulegen.

(3) Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.

(4) Die Gestaltung des Aschenstreufeldes obliegt ausschließlich der Friedhofs-verwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf dem Streufeld weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden.

§ 19 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss des Rates der Stadt.

V Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Dabei muss klar erkennbar sein, ob es sich um eine Einzel- oder Mehrfachgrabstätte handelt.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Den Nutzungsberechtigten ist es nicht gestattet, Bäume und Gehölze außerhalb ih-rer Grabstätte zu pflanzen, zu entfernen oder zurückzuschneiden.

(3) Auf den Friedhöfen können durch Beschluss des Rates Abteilungen mit allge-meinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. In diesem Beschluss sind die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften aufzuführen. Es können bei einzelnen Friedhöfen die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für zulässig erklärt werden, wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt zu-gemutet werden kann.

(4) Im Falle des Absatzes 3 besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Ab-teilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. (5) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder. Ihre Gestal-tung obliegt der Friedhofsverwaltung. Für Wiesengräber gelten die Gestal-tungsvorschriften des § 20 a.

§ 20a Gestaltungsvorschriften für Wiesengräber

(1) Wiesengräber dürfen nicht gärtnerisch gestaltet werden. Sie werden nach der Bestattung von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und sind inner-halb von sechs Monaten nach der Beisetzung mit einem Grabmal in Form ei-ner Bodengedenkplatte zu versehen. Diese Bodengedenkplatte ist boden-gleich in Sand oder Kies zu verlegen, muss eine Größe von 0,40 m x 0,60 m sowie eine Stärke von 0,08 m haben.

(2) Bei Wiesenreihengräbern darf die Bodengedenkplatte keine erhabenen Schriftzeichen oder Ornamente tragen. Eingelassene Vasen o.ä. sind nicht zu-lässig. Die genaue Platzierung der Bodengedenkplatte ist mit der Friedhofs-verwaltung im Einzelfall abzustimmen.

(3) Bei Wiesenwahlgräbern ist die Bodenplatte in dem dafür vorgesehenen Pflanzstreifen anzubringen.

(4) Das Aufstellen von Grabkreuzen und sonstigen Grabaufbauten ist nicht ge-stattet.

(5) Frühestens sechs Wochen nach der Bestattung werden Kränze, Gestecke und Blumen von der Friedhofsverwaltung entfernt und der Grabhügel abgetragen. Anschließend erfolgt die Raseneinsaat.

(6) Die Pflege des Wiesengrabfeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwal-tung. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit mit der Zuteilung bzw. dem Erwerb der Grabstätte als Gebühr erhoben.

(7) Anpflanzungen auf und an der Grabstelle sind nicht gestattet. Eine individuelle Mitgestaltung ist nicht zulässig. Das Ablegen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck ist nicht zulässig. Das Abräumen von Blumen, Ge-stecken und sonstigem Grabschmuck kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorge-nommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wertausgleich oder Rückgabe der geräumten Gegenstände.

VI Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Grabmale sind so herzurichten, dass Dritte nicht gefährdet werden. Der Nutzungsberechtigte ist für die verkehrssichere Ausgestaltung der Grabmale verantwortlich. (2) Die Friedhofsverwaltung kann besondere Anforderungen verlangen, wenn dies aus haftungsrechtlichen Gründen erforderlich ist.

(3) Für Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur Natursteine, Holz und ge-schmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Andere Materialien können von der Stadt zugelassen werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass hiervon keine umweltschädigenden Auswirkungen ausgehen und die Wiederverwertbarkeit nach Ablauf des Nutzungsrechtes gegeben ist.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattung dürfen Grabmale folgende Maße nicht über-schreiten:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren

1. stehende Grabmale:Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m;

2. liegende Grabmale: Breite 0,50 m, Länge 0,40 m;

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre

1. stehende Grabmale: Höhe 1,20 m, Breite 0,70 m;

2. liegende Grabmale: Breite 0,50 m; Länge 0,70 m;

c) Wiesengrabstätten

Steinplatte: Breite 0,40 m, Länge 0,60 m, Stärke 0,08 m; d) Wahlgrabstätten

1. stehende Grabmale

1.1 bei einstelligen Grabstätten: Höhe 1,80 m, Breite 1,00 m; 1.2 bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten: Höhe 2,00 m, Breite 1,40 m;

2. liegende Grabmale:

2.1 bei einstelligen Grabstätten: Breite 0,50 m, Länge 0,90 m; 2.2 bei zweistelligen Grabstätten: Breite 1,00 m, Länge 1,20 m; 2.3 bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite 1,20 m, Länge 1,20 m;

(5) Auf Aschengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

a) Urnenreihengrabstätten

1. liegende Grabmale: Breite 0,60 m, Länge 0,60 m;

b) Urnenwahlgrabstätten

1. stehende Grabmale: Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe bis 1,20 m; 2. liegende Grabmale: 2.1 2er-Urnenwahlgrab: Breite 0,60 m, Länge 1,20 m;

2.2 4er-Urnenwahlgrab: Breite 1,20 m, Länge 1,20 m; c) Urnengemeinschaftsgrabstätten

Die Grabgestaltung ist mit der Friedhofsverwaltung festzulegen

d) Urnenbaumgrabstätten

Gedenkstein: Breite 0,30 m, Länge 0,30 m

(6) Grababdeckplatten oder sonstige bauliche Maßnahmen zur Versiegelung der Grabstätte sind mit Ausnahme der Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten nur erlaubt, wenn sie weniger als 60 v.H. der Grabstätte überdecken.

(7) Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, kann er Ausnahmen zulassen und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 22 Zustimmungsvorbehalt

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 un-ter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der An-bringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinen-lesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeit-punkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Stadt Erkelenz übernimmt hierfür keine Haftung. b. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. c. Angaben zum Material und den Maßen von Einfassungen. d. Nachweise entsprechend § 4 a BestG NRW.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anla-ge nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Das Aufstellen von naturlasierten oder weißlackierten Holztafeln oder Holz-kreuzen ist nicht zustimmungspflichtig und nur für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig.

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grab-male und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Hand-werks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung – TA Grabmal) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsi-cher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt der Steinmetz bzw. Bildhauer in eigener Verantwortung. Die Fundamente sind so einzuschalen, dass kein Beton in Hohlräume des Grabaushubbereiches eindringen kann.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

(4) Der Nutzungsberechtigte oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens 6 Wochen nach Fertigstellung der Grabmal-anlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheini-gung entsprechend der TA-Grabmal vorzulegen.

(5) Der Steinmetz bzw. Bildhauer und der Nutzungsberechtigte haften gesamt-schuldnerisch für Schäden und Aufwendungen, die der Friedhofsverwaltung durch eine nicht fachgerechte Fundamentierung und Befestigung der Grabma-le und Grabeinfassungen entstehen.

(6) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(7) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Ein-zelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Rei-hengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabkarteiblattes, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungs-widrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Fried-hofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Ver-antwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortli-chen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genü-gen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Stadt bleibt unberührt. Der Nutzungsberechtigte haftet gegen-über der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zu-stimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versa-gen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vor-heriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Absatz 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zu-stimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes an der Grabstätte oder nach der Entziehung von Grabstätten oder Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vollständig einschließlich ggf. vorhandener Fundamente fachgerecht zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grab-mal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verantwortliche nach § 24 Absatz 1 die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

(4) Mit der Entfernung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nut-zungszeit wird eine Gebühr für die Pflege von aufgegebenen und entzogenen Grabstätten je Jahr der Restruhezeit erhoben. Die Gebühren für die Zuteilung einer Reihengrabstätte oder für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden nicht erstattet.

VII Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grab-schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem be-sonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung an-zupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die an-dere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchti-gen.Die Bepflanzung darf die Außenmaße der Grabstätte sowie eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. Heckenumrandungen dürfen eine Höhe von 0,30 m nicht übersteigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabkarteiblattes, bei Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts. Die Verantwortlichen haben nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abzuräumen.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen legen die Grabstätten selbst an und pflegen diese oder beauftragen damit einen zugelassen Friedhofsgärtner.

(5) Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung herzurichten.

(6) Das Herrichten, Unterhalten und Verändern der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Beein-trächtigungen von friedhofseigenen Bäumen, Grenz- und Rahmenbepflanzun-gen sind von den Nutzungsberechtigten zu dulden. Das Ablegen und Abstellen von Gegenständen (z.B. Gießkannen, Blumenschalen, Werkzeugen etc.) ist nicht gestattet.

(7) Das Verwenden von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet wer-den. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Be-hältnissen abzulegen.

§ 27 Pflege der Grabstätte

(1) Das gärtnerische Herrichten und Unterhalten der Grabstätten unterliegt unbe-schadet der Bestimmungen der §§ 20 und 26 keinen besonderen Anforderun-gen. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 26 und 20 für ver-tretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 28 Vernachlässigen der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Absatz 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofs-verwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche nach § 24 Absatz 1 seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwal-tung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Gleichzeitig wird der Verantwortliche durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen den Grabschmuck entfernen.

VIII Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Den Be-stattungsunternehmen kann eine generelle Erlaubnis erteilt werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Das Abbrennen von Kerzen oder ähnlichen Materialien mit offener Flamme ist nicht gestattet. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Beaufsichtigung der Leichen bedürfen zu-sätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Bestatter dürfen die Leichenhalle nur in Verbindung mit einem Sterbefall nut-zen. Der Verbleib von Gegenständen der Bestatter außerhalb dieser Zeiten bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Eine Haftung der Stadt Er-kelenz für diese Gegenstände ist ausgeschlossen.

§ 30 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofshalle), am Grab oder an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle (Aussegnungshal-le) abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Lei-chenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der To-tenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Das Benutzen der Friedhofs- und Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelit-ten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Bei Musik- und Gesangsdarbietungen muss gewährleistet werden, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

(5) Bestatter dürfen die Trauerhalle nur in Verbindung mit einem Sterbefall nut-zen. § 29 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend.

IX Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach

§ 15 Absatz 1 oder § 17 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie

enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 32 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschrif-ten über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33 Gebühren und Entgelte

(1) Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrich-tungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensat-zung zu entrichten.

(2) Für Leistungen der Friedhofsverwaltung, die nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) nicht den Gebührentatbestand erfüllen, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedho-fes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des §6 Absatz 2 missachtet, c) entgegen § 6 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 8 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 22 Absatz 1, § 25 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 23 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fun-damentiert oder entgegen § 24 Absatz 1nicht in verkehrssicherem Zu-stand erhält h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Absatz 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Ab-raum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro ge-ahndet werden.

§ 35 Inkrafttreten

Diese 7. Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.