Friedhofsgebühren Gangelt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Gangelt · Nordrhein-Westfalen · PLZ 52538

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2020
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2020 (Friedhofsgebührensatzung vom 14.12.2011, 2. Änderungssatzung vom 07.01.2020)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.276,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.2 (Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.697,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.2.1 (Wahl-/Eigengrabstätte; Gebühr je Grabstelle, vgl. Verlängerungsgebühr-Regel: Bei Doppel- und Familiengräbern ist die Gebühr für jedes zu der Grabstätte gehörende Grab zu entrichten; § 14 Abs. 2 Friedhofssatzung: ein- oder mehrstellige Erdgrabstätte)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
923,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.3.1 (Urnengrabstätte = Urnenreihengrabstätte, 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
852,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.3.5 (Urnenkammer/Kolumbarium je Urne; § 12 Abs. 2 g Friedhofssatzung: Urnenkammern als Eigengrabstätten für ein oder zwei Beisetzungen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
758,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.3.4 (Urnengrabstätte anonym)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
524,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 524 € · Urne: 325 €
📄 Gebührentarif Ziff. 2.2.1 und 2.2.5 (Bestattungsgebühren für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
60,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. 3.1 (Benutzung der Trauerhallen/Leichenhallen)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2020 (Friedhofsgebührensatzung vom 14.12.2011, 2. Änderungssatzung vom 07.01.2020) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gangelt vom 14.12.2011 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07.01.2020 (Stand 2020)

Satzung der Gemeinde Gangelt vom 07.01.2020 über die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Gemeindegebiet Gangelt (Friedhofsgebührensatzung) vom 14.12.2011

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen( Bestattungs – gesetz –BestG NRW) vom 17. Juni 2003 in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und den §§ 1. 2.4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), alle in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Gangelt in seiner Sitzung am 10.12.2019 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührentarif

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung und von ihr Beauftragter werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

  1. 1. die Bestattungspflichtigen,
  2. 2. die Erwerber eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte,
  3. 3. diejenigen, die eine Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nehmen. Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 3 – Erhebung von Gebühren

Gebühren werden mit schriftlichem Bescheid erhoben.

§ 4 – Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren werden mit Erteilung des Gebührenbescheides fällig und sind an die Gemeindekasse Gangelt zu entrichten. (2) Bei Umbettungen von Eigengrabstätten auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde Gangelt wird die Gebühr für die Verleihung eines Nutzungsrechtes, anteilig der verbleibenden Jahre, an den Nutzungsberechtigten zurückerstattet. Wird von sonstiger beantragter Benutzung oder Leistung kein oder nur teilweiser Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Gebühren.

(3) Für Sonderleistungen, die im Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden die tat-sächlich erstandenen Kosten erhoben.

(4) Bei Beerdigungen an Tagen außerhalb der Beerdigungszeit, die durch den Bürgermeister festgesetzt wird, erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr um einen Zuschlag von 30 %.

§ 5 – Gebührenbefreiung

In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung ganz oder teilweise von der Zahlung der Gebühren befreien.

§ 6 – Erlass oder Stundung von Gebühren

(1) Zur Vermeidung sozialer Härten können Friedhofsgebühren in begründeten Ausnahmefällen gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden.

(2) Stundung, Erlass oder Niederschlagung richten sich nach den geltenden Vorschriften und den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Gangelt.

§ 7 – Zwangsmittel

Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein – Westfalen in seiner jeweiligen Fassung.

§ 8 – Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gangelt

  1. 1. Gebühr für die Zuteilung einer Reihengrabstätte, Urnengrabstätte oder für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahl- /Eigengrabstätte
  1. 1.1. Reihengrabstätte
  2. 1.1.1. für Tod- und Fehlgeburten, aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte und Verstorbene bis zum vollendeten
  3. 5. Lebensjahr 374,00 €
  1. 1.1.2. für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 1.276,00 €
  1. 1.1.3. Wiesengrabstätte (als pflegefreies Eigengrab) 2.542,00 €
  1. 1.2. Wahl-/Eigengrabstätten
  1. 1.2.1. Wahl-/Eigengrabstätte 1.697,00 €
  1. 1.2.2. Wahl-/Eigentiefengrabstätte (2 Bestattungen) 2.072,00 €
  1. 1.3. Urnengrabstätten
  2. 1.3.1. Urnengrabstätte 923,00 €
  1. 1.3.2. Urneneigengrabstätte (2 Bestattungen) 1.276,00 €
  1. 1.3.3. Urneneigengrabstätte (4 Bestattungen) 2.552,00 €
  1. 1.3.4. Urnengrabstätte anonym 758,00 €
  1. 1.3.5. Urnenkammer (Kolumbarium) je Urne 852,00 €
  1. 1.3.6. Verstreuungsfeld 593,00 €
  1. 1.4. Nischengräber
  2. 1.4.1. Nischengrab Friedhof Gangelt je Grab 2.000,00 € Gebühren für die Neuverleihung Für die Neuverleihung eines Wahl-/Eigengrabes auf weitere 30 Jahre nach Erlöschung des Nutzungsrechts wird die Gebühr wie für die Erstverleihung in der jeweiligen geltenden Fassung erhoben.

Verlängerungsgebühr Wird ein Wahl-/Eigengrab nicht sofort nach der Verleihung belegt, so ist für die Zeit, um die die Ruhefrist die Verleihungsfrist überschreitet, eine Verlängerungsgebühr zu zahlen. Die Verlängerungsgebühr beträgt für jedes Jahr der Überschreitung der Verleihungsfrist 1/30 der Verleihungsgebühr und zwar in der Höhe wie die jeweils gültige Satzung bestimmt. Dabei ist ein angefangenes Jahr als volles Jahr zu berechnen. Bei Doppel- und Familiengräbern ist die Gebühr für jedes zu der Grabstätte gehörende Grab zu entrichten. Die Verlängerungsgebühr wird bei jeder nachträglichen Belegung des Grabes fällig. Ist die nachträgliche Belegung eines Grabes während des Verleihungszeitraumes erfolgt und wurde aus irgendeinem Grunde eine Verlängerungsgebühr nicht entrichtet, so wird die Verlängerungsgebühr fällig mit dem Ablauf der Verleihungsfrist.

  1. 2. Bestattungsgebühren (Die Bestattungsgebühren werden für jede beantragte Bestattung erhoben)
  1. 2.1. für Tod- und Fehlgeburten, aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Kindergräber oder anderen Gräber 491,00 €
  1. 2.2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
  1. 2.2.1. Reihengrabstätten 524,00 €
  1. 2.2.2. Wiesengrabstätte (als pflegefreies Eigengrab) 541,00 €
  1. 2.2.3. Wahl-/Eigengrabstätten 541,00 €
  1. 2.2.4. Wahl-/Eigentiefengrabstätte 541,00 €
  1. 2.2.5. Urnengrabstätte 325,00 €
  1. 2.2.6. Urneneigengrabstätte 358,00 €
  1. 2.2.7. Urnengrabstätte anonym 308,00 €
  1. 2.2.8. Urnenkammer (Kolumbarium) 553,00 €
  1. 2.2.9. Verstreuungsfeld 231,00 €

2.2.10 Nischengräber Friedhof Gangelt 400,00 €

2.2.11 Bestattungen außerhalb der Beerdigungszeiten 30 % Zuschlag 3. Gebühr für die Benutzung der Trauerhallen/Leichenhallen

  1. 3.1. für die Friedhofshalle pauschal (Totenwache) 60,00 €
  1. 3.2. für die Aufbahrung einer Leiche je angefangener Kalendertag 30,00 €
  1. 3.3. für die Aufbewahrung einer Urne je Bestattungsfall 25,00 €
  1. 3.4. für die Aufbahrung einer Leiche in der Kühlzelle 50,00 € je angefangener Kalendertag
  1. 4. Gebühr für das Aus- und Umbetten einer Leiche
  1. 4.1. Ausgrabung einer Leiche (Erdbestattung) 532,00 €
  1. 4.2. Ausgrabung einer Urne 387,00 €
  1. 4.3. Umbettung einer Leiche (Erdbestattung) 693,00 €
  1. 4.4. Umbettung einer Urne 453,00 €
  1. 5. Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis
  2. 5.1. für die Aufstellung von Grabmalen 20,00 €
  1. 5.2. für die Aufstellung von Grabplatten 15,00 €
  1. 5.3. für die Anlage einer Grabeinfassung 20,00 €
  1. 5.4. für die Aufstellung von Grabmalen/ Grabplatten und für die Anlage von Grabeinfassungen (eine Erlaubnis) 30,00 €
  1. 5.5. für die Errichtung einer Grababdeckung 70,00 €
  1. 6. Sondergebühren
  2. 6.1. Abräumen von Grabstätten Die Gebühren werden in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Die Berechnung erfolgt nach den Stundensätzen für Personal, Geräte, Maschinen und Fahrzeugen. Dieses gilt auch für alle anfallenden Arbeiten und Leistungen die nicht in diesem Gebührentarif aufgeführt sind.
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofssatzung vom 04.05.2016, 3. Änderungssatzung vom 17.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) der Gemeinde Gangelt vom 04.05.2016 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.07.2026 (Stand 2026)

Satzung der Gemeinde Gangelt vom 17.07.2026 über die 3. Änderung der Satzung der Gemeinde Gangelt über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Gangelt vom 04.05.2016

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (Gv. NRW. S. 666) und des § 4 des Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 313), alle in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Gangelt in seiner Sitzung am 14.07.2026 folgende Satzung beschlossen:

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für folgende Friedhöfe:

a) Gangelt

b) Birgden

c) Breberen

d) Stahe

e) Langbroich

f) Schierwaldenrath

g) Hastenrath

h) Kreuzrath

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Gangelt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Gangelt sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Eigengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Eigengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Ruhezeit (§ 10) noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengräber Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Eigengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Eigengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzeigengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

Abschnitt II – Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und für den Friedhof zugelassene Gewerbetreibende wie Bestatter, Steinmetze und Gärtner bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t. Untersagt ist weiterhin eine dem Zweck des Ortes widersprechende Nutzung wie z.B. Skaten, Rollschuhlaufen oder Rollerblades fahren.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verun-reinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, sowie nicht auf dem Friedhof anfallende Abfälle zu entsorgen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde,

i) zu lärmen und zu lagern.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende sind berechtigt die dem Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen auszuführen.

(2) Die Gewerbetreibenden müssen für die Ausführung ihrer Arbeiten einen ausreichenden Haftpflichtschutz auf Verlangen nachweisen.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Der durch gewerbliche Arbeiten entstandene Abraum und Abfall ist von den Gewerbetreibenden unverzüglich abzufahren und darf nicht auf dem Friedhof entsorgt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, die Ausübung des Gewerbes auf gemeindlichen Friedhöfen durch schriftlichen Bescheid untersagen.

Abschnitt III – Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes von der zur Bestattung Verpflichteten oder einem Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Sollte die Anzeige per E-Mail erfolgen, ist eine Rückversicherung des Anzeigenden erforderlich.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Eigengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an den Werktagen Montag bis Freitag. Zu den festgesetzten Bestattungsterminen kann jeweils nur eine Bestattung innerhalb des Gemeindegebietes erfolgen. An Samstagen wird grundsätzlich nicht bestattet. Liegen besondere Gründe vor, können ausnahmsweise samstags bis 12:00 Uhr Bestattungen festgesetzt werden. Für die erteilte Ausnahmegenehmigung ist ein Zuschlag zur Bestattungsgebühr gemäß den Vorschriften der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Der Zuschlag entfällt, wenn die Bestattung wegen vorhergehender Feiertage oder aus rechtlichen Gründen samstags erfolgen muss.

(5) Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einem Urnengrab bestattet.

§8 Särge

und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten.

(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zu informieren.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Unterkannte des Sarges 1,80 m, bis zur Unterkannte der Urne 0,80 m. Bei Tiefengräber beträgt die Grabtiefe für das untere Grab 2,70 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und, falls erforderlich, Grabmale und Fundamente vorher entfernen zu lassen.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

a) Leichen 25 Jahre

b) Aschen 25 Jahre bei Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr

a) Leichen 30 Jahre

b) Aschen 30 Jahre § 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Eigengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entzug von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt in Verbindung mit Bestattungsinstituten. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Abschnitt IV Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (für Erdbestattungen)

b) Wieseneigengrabstätten (für Erdbestattungen, ein bis zwei Bestattungen)

c) Urnenreihengrabstätten

d) Eigengrabstätten (für Erdbestattungen, ein bis vier Bestattungen)

e) Eigentiefengrabstätte (für Erdbestattungen, ein bis zwei Bestattungen) ea) Das Anlegen von Eigentiefengrabstätten ist nur auf den Friedhöfen in Birgden, Schierwaldenrath, Stahe, Kreuzrath und Hastenrath (nur mit Kalkzusatz) zulässig. eb) Das Anlegen von Eigentiefengrabstätten auf den Friedhöfen in Gangelt, Breberen und Langbroich ist unzulässig.

f) Urneneigengräber (nur für zwei Beisetzungen)

g) Urnenkammern (Kolumbarien als Eigengrabstätten, für ein oder zwei Beisetzungen)

h) Grabstätten für anonyme Erdbestattungen nur auf den Friedhöfen in Gangelt, Breberen und Birgden

i) Verstreuungsfeld für Urnenbestattungen (Aschenverstreuung) nur auf den Friedhöfen in Gangelt, Breberen, Birgden und Stahe.

j) Ehrengrabstätten

k) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

l) Nieschengräber als Eigengrabstätten auf dem Friedhof in Gangelt (zurzeit keine Wiedervergabe und Neuvergabe möglich)

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder als Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Tod- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte,

b) Reihengrabfelder als Erdbestattung für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr c) Urnenreihengrabfelder

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche/Asche bestattet werden. Innerhalb der ersten 5 Jahre nach der Bestattung des Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr (Abs. 2 Buchst. b) ist es jedoch zulässig, die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, eine Tod- oder Fehlgeburt oder die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14 – Eigengrabstätten

(1) Eigengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Eigengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und an Personen über 65 Jahre (wobei die Zuweisung des Eigengrabes jedoch erst mit dem Sterbefall erfolgt), für die gesamte Grabstätte verliehen.

(2) Eigengrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Erdgrabstätte, Tiefengrabstätte, Urneneigengrabstätte oder Urnenkolumbarium vergeben. In einer Erdgrabstätte können bis zu vier Leichen, in einer Tiefengrabstätte und Urnenkolumbarium können bis zu zwei Leichen/Aschen bestattet werden. Die Urneneigengrabstätte kann mit bis zu zwei Aschen belegt werden.

(3) In einer belegten Erdgrabstätte oder Tiefengrabstätte dürfen zusätzlich die Aschen (Urnen) von bis zu sechs Verstorbenen oder die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, eine Tod- oder Fehlgeburt oder die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche oder Asche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

(4) Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann in der Regel einmal für mindestens zehn Jahre erfolgen. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für die gesamte Grabstätte möglich.

(5) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten auf alten Teilen von Friedhöfen kann dahingehend beschränkt werden, dass weitere Bestattungen ausgeschlossen sind, wenn das Ausheben der Gräber mit dem Friedhofsbagger technisch nicht möglich ist oder besondere Schwierigkeiten bei der weiteren Belegung der Grabstätte entstehen.

(6) Die Erweiterung von Eigengrabstätten ist möglich, wenn die benötigten Flächen zur Verfügung stehen und andere Belange einer Nutzung nicht entgegenstehen. Die Erweiterungsfläche ist gestalterisch in die vorhandene Grabstätte einzubeziehen. Die Erweiterung einer Eigengrabstätte ist auch ohne eine Bestattung möglich. Die nachträgliche Anlegung von Tiefgräbern in vorhandenen Grabstätten ist zulässig, wenn die Maße der Grabstätte ausreichend sind, und der Einsatz des Friedhofsbaggers möglich ist.

(7) Über das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der Nutzungsgebühr eine Urkunde ausgestellt. (8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartner-schaften

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter od. Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die unter a) –h) fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) –d) und f) –i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(10) Die Übertragung des Nutzungsrechts ist der Friedhofsverwaltung zur Umschreibung der Nutzungsurkunde anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere als der in Abs. 8 genannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Eigengrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe von Teilen einer mehrstelligen Grabstätte ist unzulässig. Die anteilige Nutzungsgebühr wird nicht erstattet.

(13) Das Ausmauern von Eigengrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde. Über die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten entscheidet der Gemeinderat oder ein von ihm beauftragter Ratsausschuss, in dringenden Fällen der Bürgermeister. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erlischt nach Ablauf von 60 Jahren.

§ 16 Gräber

der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Hierfür gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17 – Grabstätten für anonyme Bestattungen

(1) Folgende Grabarten werden ausgewiesen

  1. 1. Urnengrabstätten,
  2. 2. Grabstätten für Erdbestattungen von Leichen ( Nur auf den Friedhöfen in Gangelt, Breberen und Birgden)
  3. 3. Verstreuungsfeld für Urnenbestattungen (Aschenverstreuung) auf den Friedhöfen in Gangelt, Breberen, Birgden und Stahe.

(2) Diese Grabstätten dürfen gärtnerisch nicht gestaltet werden. Spätestens vier Wochen nach der Bestattung sind Kränze, Gestecke, Blumen zu entfernen. Die Grabfläche wird ebenerdig hergestellt und eingesät. Das Aufstellen von Grabkreuzen und Denkmalen sowie sonstigen Hinweisen auf die bestattete Person ist nicht gestattet.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Angehörige der Verstorbenen und Nutzungsberechtigte der Grabstätten haben keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung von Bäumen, durch die sie in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt werden.

(3) Grabmale mit Spitzen, scharfen Ecken oder Kanten, von denen eine Verletzungsgefahr ausgeht, dürfen nicht aufgestellt werden.

§ 19 Maße

für Einfassungen

(1) Für Einfassungen gelten folgende Maße:

a) Gräber für Verstorbene unter 5 Jahre Außenmaß: Länge/Tiefe 1,20 m Breite 0,60 m

b) Gräber für Verstorbene über 5 Jahre

ba) Reihengräber als Erdgrab Außenmaß Länge/Tiefe 2,10 m Breite 0,90 m

bb) Urnenreihengräber Außenmaß Länge/Tiefe 0,58 m Breite 0,55 m

Bei Urnenreihengrabfeldern, die nach dem 01.01.2020 angelegt werden, beträgt das Außenmaß eine Länge/Tiefe sowie Breite von 0,55m

Bei Urnenreihengräbern in Baumgrabfeldern ist das Anlegen einer Einfassung unzulässig.

bc) Eigengräber und Tiefgräber (Erdgräber) Außenmaß Länge/Tiefe 2,20 m Einzelgrab Breite 1,00 m Doppelgrab Breite 2,20 m Dreiergrabstätte Breite 3,40 m Vierergrabstätte Breite 4,60 m

bd) Urneneigengräber Außenmaß Länge/Tiefe 1,16 m Breite 0,55 m Sonderregelungen Friedhof Breberen: Außenmaß Länge/Tiefe 0,65 m Breite 0,45 m Friedhof Schierwaldenrath: Außenmaß Länge/Tiefe 0,55 m Breite 1,16 m

Bei Urneneigengräbern in Baumgrabfeldern ist das Anlegen einer Einfassung unzulässig.

§ 20 Maße

für Grabmale

(1) Für Grabmale aus Stein gelten folgende Mindeststärken:

a) stehende Grabmale (Höhenmaß ohne Sockel) bis 0,39 m Höhe = 0,10 m ab 0,40 m bis 0,99 m = 0,12 m ab 1,00 m bis 1,20 m = 0,14 m

b) liegende Grabmale und Grabplatten = 0,05 m

Die Aufstellung von Grabmalen mit Mindeststärken ist nur mit entsprechender Verdübelung zulässig.

(2) Für die Höhe, Länge und Breite von Grabmalen gelten folgende Höchstmaße (Höhenmaß ab Erdreich)

a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren stehende Grabmale Höhe bis 1,20 m Holzkreuze Höhe bis 1,50 m Breite bis 0,35 m

b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre stehende Grabmale Höhe bis 1,20 m Holzkreuze Höhe bis 1,50 m Breite bis 0,65 m

c) auf Wieseneigengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre liegende Grabplatten in einer einheitlichen Größe von 50 x 40 x 8-12 cm (Breite x Tiefe x Höhe). Bei doppelten Wiesen-eigengrabstätten sind bis zu zwei Grabplatten gestattet

Sonderregelung Friedhof Birgden: liegende Grabplatten in einer einheitlichen Größe von 50 x 30 x 8-12 cm (Breite x Tiefe x Höhe). Bei doppelten Wiesen-eigengrabstätten sind bis zu zwei Grabplatten gestattet

d) auf Eigengrabstätten

da) bei einstelligen Grabstätten stehende Grabmale Höhe bis 1,20 m Holzkreuze Höhe bis 1,50 m Breite bis 0,75 m

db) bei zweistelligen Grabstätten stehende Grabmale Höhe bis 1,20 m Holzkreuze Höhe bis 1,50 m Breite bis 1,80 m dc) bei mehrstelligen Grabstätten stehende Grabmale Höhe bis 1,20 m Holzkreuze Höhe bis 1,50 m Breite bis 0,80 m pro Grabstätte

e) auf Urnenreihengrabstätten liegende Grabplatten Länge/Tiefe 0,58 m Breite 0,55 m

Bei Urnenreihengrabfeldern, die nach dem 01.01.2020 angelegt werden, beträgt das Außenmaß der Grabplatten eine Länge/Tiefe sowie Breite von 0,55m

Aufbauten bis zu einer Höhe von 0,30 m, gemessen ab Grabplatte

ea) Bei Urnenreihengrabstätten in Baumgrabfeldern ist lediglich eine liegende Grabplatte zulässig. Aufbauten sind unzulässig. Das Außenmaß der liegenden Grabplatte beträgt in der Länge/Tiefe sowie Breite 0,55m.

f) auf Urneneigengrabstätten liegende Grabplatten Länge/Tiefe 1,16 m Breite 0,55 m Aufbauten bis zu einer Höhe von 0,50 m, gemessen ab Grabplatte

Sonderregelungen

Friedhof Breberen: liegende Grabplatten Länge/Tiefe 0,65 m Breite 0,45 m Aufbauten bis zu einer Höhe von 0,50 m, gemessen ab Grabplatte

Friedhof Schierwaldenrath: liegende Grabplatten Länge/Tiefe 0,55 m Breite 1,16 m Aufbauten bis zu einer Höhe von 0,50 m, gemessen ab Grabplatte

fa) Bei Urneneigengrabstätten in Baumgrabfeldern ist lediglich eine liegende Grabplatte zulässig. Aufbauten sind unzulässig. Das Außenmaß der liegenden Grabplatte beträgt in der Länge/Tiefe sowie Breite 0,55m

§ 21 – Gestaltungsvorschriften für

Grabmale und Einfassungen

(1) Grabmale und Grabplatten müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Fundamente dürfen nicht sichtbar sein und müssen innen bündig mit dem Grabmal/ der Einfassung abschließen.

b) Gedeckte Farben sind zulässig zur Verdeutlichung von Schriften, Ornamenten und figürlichen Darstellungen.

c) Lichtbilder in ovaler Form mit einer Größe von maximal 9 cm x 13 cm dürfen angebracht werden.

d) Auf dem Friedhof Langbroich nur weiße Kreuze mit schwarzer Inschrift (gilt auch für Wiesengrabfelder), ansonsten dürfen nur Natursteine, Holz, gegossenes oder geschmiedetes Metall verwendet werden.

(2) Liegende Grabmale und Grabplatten auf Gräbern für Erdbestattungen dürfen die Grabfläche bedecken und sind so zu verankern, dass sie im Falle einer weiteren Bestattung ohne besonderen Aufwand entfernt werden können. Dies gilt auch für sonstigen Grabschmuck (z.B. Vasen, Grablampen)

(3) Einfassungen sind aus Stein oder als Hecke zulässig.

(4) Grabmale, Grabplatten und feste Einfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen weiterer Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks und der einschlägigen Berufsgenossenschaften in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

§ 22 – Gestaltungsvorschriften für Urnenkammern (Kolumbarien)

(1) Für Urnenkammern dürfen nur die vorgegebenen Gedenktafeln verwendet werden. Ein Austausch ist nur auf Antrag hin zulässig.

a) Zur Verdeutlichung von Schriften, Ornamenten und figürlichen Darstellungen sind nur die Farben grau/silbergrau in gemeißelter Form zulässig, erhabene Schriften/ Aufdrucke sind unzulässig. Die Ornamente bzw. figürlichen Darstellungen müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Im Einzelfalle ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Gestaltungen für unzulässig zu erklären.

b) Lichtbilder in ovaler Form mit einer Größe von maximal 9 cm x 13 cm dürfen angebracht werden.

c) Blumenvasen / Lichter dürfen nicht an den Gedenktafeln angebracht werden

d) Blumenschmuck, Grablichter sowie jeglicher anderer Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Pflanzstellen angebracht werden, sofern vorhanden. Das Abstellen von Grabschmuck vor den Urnenwänden ist unzulässig. Bei Zuwiderhandeln ist die Friedhofsverwaltung jeder Zeit und ohne vorherige Androhung berechtigt, den Grabschmuck abzuräumen.

§ 23 Erlaubnisfrist

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Dazu gehören auch Gedenktafeln für Urnenkammern.

(2) Den Anträgen sind dreifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung

c) Angaben zum Material und den Maßen von Einfassungen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die Einfassung nicht binnen eines Jahres nach der Erlaubnis errichtet worden ist.

§ 24 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und Einfassungen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale und Einfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 25 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und Einfassung sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabnutzungsrechts, bei Eigengrabstätten/Urneneigengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen ( z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dass Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt eine Aufforderung gemäß § 13 Abs. 4 mit einer Frist von drei Monaten.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 26 Entfernen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Eigengrabstätten/Urneneigengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Eigengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Erlaubnis aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen, sofern nicht eine nachträgliche Erlaubnis beantragt und erteilt worden ist.

Abschnitt VI – Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27 – Herrichten und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18-22 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung von Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Dies gilt nicht für Ehrengrabstätten, Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sowie Grabstätten für anonyme Bestattungen.

(4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Eigengräber/Urneneigengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Ebenfalls darf kein Torf verwendet werden.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauerbinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine Aufforderung gemäß § 13 Abs. 4. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen.

(2) Für Eigengrabstätten/Urneneigengrabstätten gilt Abs. 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigen Grabschmuck gilt Abs.1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

Abschnitt VII – Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 30 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann der Friedhofsträger gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Verwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Würde des Toten oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

Abschnitt VIII – Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten der Satzung entstandenen Nutzungsrechte gelten für den in der Urkunde über das Nutzungsrecht angegebenen Zeitraum. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 32 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltungsregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,

c) entgegen des § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen §§ 19 - 22 und 23 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 21 Abs. (4) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. (7) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500,00 € geahndet werden.

§ 35 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gangelt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gangelt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 52xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Gangelt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Gangelt
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 325 € (Urne) bzw. 524 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Gangelt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 52xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Gangelt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €