Friedhofsgebühren Lüdenscheid 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Lüdenscheid · Nordrhein-Westfalen · PLZ 58507

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
930,68 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b) Friedhofsgebührensatzung (Reihengrabstätte für Verstorbene ab fünf Jahren)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.134,97 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a) Friedhofsgebührensatzung (Wahlgrabstätte, 1. Grabstelle = 1-stelliges Wahlgrab; Nutzungszeit 30 Jahre gem. § 14 Abs. 1 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
488,04 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 9 Friedhofsgebührensatzung (Urnenreihengrabstätte für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
567,49 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 5 lit. a) Friedhofsgebührensatzung (Urnenwahlgrabstätte, 1. Grabstelle = 1-stellig; Nutzungszeit 25 Jahre gem. § 15 Abs. 5 Friedhofssatzung)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
465,34 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 11 Friedhofsgebührensatzung (anonyme Urnenreihengrabstätte; mit Sternzeichen – ggf. zzgl. 19 % USt = 553,75 Euro gem. § 3 Abs. 7)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
930,68 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 8 lit. a) Friedhofsgebührensatzung (Urnengrabstätte im Baumhain, je Stelle; Nutzungszeit 25 Jahre gem. § 15 Abs. 8 i.V.m. § 16 Abs. 1 Friedhofssatzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.064,61 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 § 3 Abs. 2 Ziff. 3 (Erdbestattung Reihengrabstätte ab fünf Jahren) und Ziff. 6 (Urnenbeisetzung) Friedhofsgebührensatzung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Abs. 4 Ziff. 1 Friedhofsgebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ Satzung

über die Friedhofsgebühren in der Stadt Lüdenscheid (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.12.2025

Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 15.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Die Stadt erhebt zur Deckung der ihr durch den Betrieb der kommunalen Friedhöfe entstehenden Kosten Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhöfe sowie für sonstige Leistungen nach Maßgabe dieser Gebührensatzung.

(2) Gebührenschuldner ist

a) derjenige, der die Leistungen der Stadt Lüdenscheid veranlasst,

b) derjenige, der die Einrichtungen der Stadt Lüdenscheid in Anspruch nimmt.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 2

Heranziehung und Fälligkeit

Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides zur Zahlung fällig.

§ 3

Höhe der Gebühr

(1) Für die Überlassung von Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

1) bei Wahlgrabstätten
a) 1. Grabstelle1.134,97 Euro
b) jede weitere Grabstelle1.021,48 Euro
c) für die Verlängerung je Grabstelle und Jahr37,83 Euro
2) bei Reihengrabstätten
a) für Verstorbene unter fünf Jahren544,79 Euro
b) für Verstorbene ab fünf Jahren930,68 Euro
3) bei Reihenpflegegrabstätten1.112,27 Euro
4) bei anonymen Reihengrabstätten**1.021,47 Euro*
5) bei Urnenwahlgrabstätten
a) 1. Grabstelle567,49 Euro
b) jede weitere Grabstelle510,73 Euro
c) für die Verlängerung je Grabstelle und Jahr22,70 Euro
6)a) bei Urnenwahlgrabstätten in Urnengemeinschaftsanlage567,49 Euro
b) für die Verlängerung je Grabstelle und Jahr22,70 Euro
7)a) bei Urnennaturgrabstätten, je Stelle930,68 Euro
b) für die Verlängerung je Grabstelle und Jahr37,23 Euro
8)a) bei Urnengrabstätten im Baumhain930,68 Euro
b) für die Verlängerung je Grabstelle und Jahr37,23 Euro
9)bei Urnenreihengrabstätten488,04 Euro
10)bei Urnenreihenpflegegrabstätten510,74 Euro
11)bei anonymen Urnenreihengrabstätten*465,34 Euro
12)a) bei Urnenpartnergrabstätten, 2-stellig1.021,48 Euro
b) für die Verlängerung je Grabstelle und Jahr20,43 Euro
13)im Kolumbarium I + II
a) Wahl der Kammer durch den Nutzungsberechtigten
I) für eine Kammer insgesamt2.496,94 Euro
II) Verlängerungsgebühr je Kammer und Jahr99,88 Euro
b) Zuteilung der Kammer / Stelle durch die Stadt
I) für eine Kammer insgesamt2.360,74 Euro
II) Verlängerungsgebühr je Kammer und Jahr94,43 Euro
III) je Stelle in einer Kammer590,19 Euro
IV) Verlängerungsgebühr je Stelle und Jahr23,61 Euro

*siehe Erläuterungen in § 3 Absatz 7

(2) An Bestattungsgebühren einschließlich der 1. Grabaufmachung werden folgende Gebühren erhoben:

1)bei Wahlgrabstätten, je Stelle1.382,61 Euro
2)bei Reihengrabstätten für Verstorbene unter fünf Jahren387,13 Euro
3)bei Reihengrabstätten für Verstorbene ab fünf Jahren1.064,61 Euro
4)bei anonymen Reihengrabstätten*995,48 Euro
5)bei Reihenpflegegrabstätten einschließlich der Namensplatte1.245,38 Euro
6)bei Urnenwahlgrabstätten je Stelle, Urnenwahlgrabstätten in Urnengemeinschaftsanlage, je Stelle, Urnenreihengrabstätten, anonymen Urnenreihengrabstätten262,70 Euro *262,70 Euro
7)bei Urnenreihenpflegegrabstätten einschließlich der Namensplatte512,60 Euro
8)bei Urnenpartnergrabstätten einschließlich der Namensplatte512,60 Euro
9)bei Urnennaturgrabstätten einschließlich des Namensschildes388,85 Euro
10)bei Urnengrabstätten im Baumhain einschließlich des Namensschildes, je Stelle418,25 Euro
11)im Kolumbarium I + II einschließlich des Namensschildes, je Stelle177,04 Euro

*siehe Erläuterungen in § 3 Absatz 7

(3) Für Urnen, die zeitgleich in Urnenreihengemeinschaftsgrabstätten beigesetzt werden, können die Gebühren abweichend von den Absätzen 1 und 2 nach Aufwand erhoben werden.

(4) Für die Benutzung der Trauerhalle und Leichenkammer werden folgende Gebühren erhoben:

1)Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier300,00 Euro
2)Benutzung einer Leichenkammer100,00 Euro

(5) Für die Bearbeitung eines Antrages oder einer Anzeige wird eine Gebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdenscheid in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(6) Für die Unterhaltung einer Grabstätte bei Rückgabe des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:

1)bei Erdgrabstätten je Grabstelle und Jahr61,40 Euro
2)bei Urnengrabstätten je Grabstelle und Jahr34,39 Euro

(7) Wenn und soweit die mit Sternzeichen gekennzeichneten Gebühren gesetzlich der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich diese Gebühren um den Umsatzsteuersatz von derzeit 19 %. Es werden dann folgende abweichende Gebühren erhoben:

Gebühr gemäß
1)§ 3 Absatz 1 Ziffer 41.215,55 Euro
2)§ 3 Absatz 1 Ziffer 11553,75 Euro
3)§ 3 Absatz 2 Ziffer 41.184,62 Euro
4)§ 3 Absatz 2 Ziffer 6312,61 Euro

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsgebühren in der Stadt Lüdenscheid (Friedhofsgebührensatzung) vom 10.12.2024 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Lüdenscheid, 16.12.2025

Der Bürgermeister Sebastian Wagemeyer

Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch unter www.luedenscheid.de in der Rubrik „Rathaus & Bürger / Aktuelles / Öffentliche Bekanntmachungen“ eingesehen werden.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 02.07.2009, Lesefassung in der Fassung der 7. Änderung vom 16.12.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Lüdenscheid vom 02.07.2009 – Lesefassung in der Fassung der 7. Änderung vom 16.12.2025

Hinweis: Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der Satzung einschließlich sämtli-cher Änderungssatzungen, die unverbindlich zur allgemeinen Information vorgesehen ist. Sie trifft keine rechtsverbindliche Aussage.

Lesefassung der Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lüdenscheid (Friedhofssatzung) vom 02.07.2009 in der Fassung der Siebten Änderung vom 16.12.2025

Der Rat der Stadt Lüdenscheid folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Stadtgebiet Lüdenscheid gelegenen und von ihr ver-walteten Kommunalfriedhöfe Wehberg und Piepersloh.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Stadt Lüdenscheid betreibt die Kommunalfriedhöfe als öffentliche Einrichtung. Sie dienen der Bestattung aller Toten sowie der Beisetzung der Totenasche von Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Lüdenscheid waren oder ein Recht auf Bei-setzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Bestattungen von nicht im Stadtge-biet Lüdenscheid gemeldeten Verstorbenen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(2) Auf Tot- oder Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibes-früchte finden die Bestimmungen entsprechende Anwendung, wenn ein Elternteil die-ses wünscht.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil sowie einzelne Grabstätten können ganz oder teil-weise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung erlischt das Recht auf jede weitere Bestattung in der Grabstelle. Durch die Entwidmung verliert der Fried-hof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Die Bestatteten, die in den von einer Schließung oder Entwidmung betroffenen Grab-stätten beigesetzt wurden, sind für die restliche Ruhezeit beziehungsweise Nutzungs-zeit durch die Stadt auf deren Kosten in andere Grabstätten umzubetten. Der Ablauf der Ruhe- beziehungsweise Nutzungszeit wird durch die Umbettung weder gehemmt noch unterbrochen.

(3) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen, Friedhofs-teilen oder Grabstätten hergerichtet.

(4) Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen. Der Nutzungsberech-tigte einer Wahlgrabstelle / Urnenwahlgrabstelle erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzei-tig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Innerhalb des Friedhofsgeländes ist insbesondere nicht gestattet:

a) Flächen außerhalb der Wege, Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt zu betreten, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, den Friedhof und seine An-lagen und Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen;

b) die Wege mit Fahrzeugen zu befahren. Ausgenommen sind Bestattungsfahr-zeuge, Rollstühle und Fahrzeuge nach § 6 zugelassener Gewerbetreibender; in diesen Fällen darf nur im Schritttempo gefahren werden;

c) Tiere frei herumlaufen zu lassen;

d) zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken und zu lagern;

e) Druckschriften ohne Erlaubnis der Stadt zu verteilen;

f) Waren aller Art und gewerbliche Dienste ohne Erlaubnis der Stadt anzubieten;

g) in der Nähe von Bestattungen gewerbliche Arbeiten ohne vorherige Zustimmung der Stadt zu verrichten;

h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen und Abfallbehälter abzulagern beziehungsweise einzufüllen.

(3) Die Stadt Lüdenscheid kann Ausnahmen zulassen und Erlaubnisse erteilen, soweit sie mit dem Zweck und der Würde des Friedhofes vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-staltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens 4 Tage vorher an-zumelden.

§ 6

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkei-ten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt.

(2) Auf ihren Antrag hin sind nur solche Gewerbebetriebe zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19 Handwerksordnung eingetragen sind. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Sat-zung vereinbar ist.

(3) Die Stadt macht die Erteilung einer Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz (Abs.) 1 ge-nannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungs-zeiten ausgeführt werden. Die Stadt kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest-, und Verpackungsmaterial ablagern.

(9) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 5 - 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 ganz oder teil-weise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt an-zumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vor dem Todesfall erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestat-tung erfolgen, ist ebenfalls eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(2) Beisetzungen finden innerhalb der folgenden Zeiten statt:

Kommunalfriedhof Piepersloh: montags bis samstags von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr Kommunalfriedhof Wehberg: montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr

(3) Die Stadt kann Beisetzungen außerhalb der in Abs. 2 genannten Zeiträume zulassen. Ort und Zeitpunkt der Beisetzung sind vorher mit der Stadt abzustimmen.

§ 8

Särge, Urnen, Trauergebinde

(1) Auf den von der Stadt Lüdenscheid verwalteten Kommunalfriedhöfen besteht grund-sätzlich Sargpflicht. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag eine Tuchbestattung ohne Sarg gestatten, wenn dies nach den Grundsätzen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, vorgesehen ist. Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, werden nicht in Tüchern be-stattet. Der Transport der beziehungsweise des Verstorbenen bis zur Grabstelle ist im verschlossenen Sarg durchzuführen.

(2) Die Särge müssen fest verfugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Tücher, Urnen und Überurnen müssen so be-schaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Ver-wesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Tücher, Urnen und Überurnen müssen zur Vermei-dung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonsti-gen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Trauergebinde und Kränze sind aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien herzustellen; § 25 Abs. 3 Buchstabe h) gilt entsprechend. Das Anliefern von Gebinden mit Kunststoffen, Plastikblumen und Folienbändern ist untersagt. Diesen Vorschriften nicht entsprechende Gebinde sind unverzüglich nach der Trauerfeier vom Friedhof zu entfernen.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt. Die Stadt kann die Arbeiten einem Dritten übertragen. Bei einer Tuchbestattung ohne Sarg darf die Leiche von den Hinterbliebenen soweit mit Erde bedeckt werden, bis sie nicht mehr sichtbar ist. Die weitere Verfüllung erfolgt durch die Stadt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabmale, Fundamente, Umrandungen und Grabzubehör vor dem Grabaushub oder Grabbereitung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber diese durch die Stadt entfernt werden müssen, sind der Stadt die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Während des Aus-hubes und der Grabbereitung dürfen Grabmale, Fundamente, Umrandungen oder Grabzubehör nur dann stehengelassen werden, wenn ein Sachkundiger die Standsi-cherheit festgestellt hat.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeiten betragen

a) für Urnenbestattungen:

25 Jahre

b) bei Erdbestattungen für Verstorbene unter 5 Jahren: 25 Jahre

c) bei Erdbestattungen für Verstorbene ab 5 Jahren:

30 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Alle Umbettungen, mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen, erfolgen nur auf Antrag. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Benehmen mit der Gesundheitsverwal-tung erteilt. Umbettungen werden von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Erfül-lungsgehilfen durchgeführt; die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Der An-tragsteller trägt die Kosten der Umbettung und der sich daraus ergebenden Schäden an Nachbargräbern.

(3) Die Ausgrabung von Totenasche aus einem anonymen Grabfeld wird nicht genehmigt. (4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.

(5) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, be-darf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten, b) Reihenpflegegrabstätten, c) Anonyme Reihengrabstätten, d) Wahlgrabstätten, e) Urnenreihengrabstätten, f) Urnenreihenpflegegrabstätten, g) Anonyme Urnenreihengrabstätten, h) Urnenwahlgrabstätten, i) Urnennaturgrabstätten, j) Urnenreihengemeinschaftsgrabstätten, k) Kolumbarien, l) Urnenpartnergrabstätten, m) Urnengrab im Baumhain.

(3) Bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnenreihengemeinschaftsgrabstät-ten, Pflegegrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sowie bei den ano-nymen Bestattungsformen besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte. Bei allen Grabstätten besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Für die Grabstellen gelten folgende Abmessungen:

Grabfläche fertiges Grabbeet

Länge Breite Länge Breite Reihengrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren 1,60 m 0,90 m 1,00 m 0,50 m Reihengrabstätte für Verstorbene ab 5 Jahren 2,40 m 1,10 m 1,50 m 0,60 m Reihenpflegegrabstätte für Verstorbene ab 5 Jahren 2,40 m 1,10 m Anonyme Reihengrabstätte für Verstorbene ab 5 Jahren 2,40 m 1,10 m Wahlgrabstätte, je Stelle 2,40 m 1,10 m 2,40 m 1,10 m Urnenreihengrabstätte 0,75 m 0,75 m 0,75 m 0,75 m Urnenreihenpflegegrabstätte 0,50 m 0,50 m Anonyme Urnenreihengrabstätte 0,50 m 0,50 m Urnenwahlgrabstätte, je Stelle 0,75 m 0,75 m 0,75 m 0,75 m Urnenwahlgrabstätte in Gemein-schaftsgrabanlage 0,75 m 0,75 m Urnennaturgrabstätte, je Stelle 0,75 m 0,75 m 0,75 m 0,75 m Urnenpartnergrabstätte, je Stelle 0,50 m 0,50 m Urnengrab im Baumhain 0,75 m 0,75 m

(5) Für Urnenreihengemeinschaftsgrabstätten kann von den unter Absatz 4 genannten Ab-messungen für Urnenreihengrabstätten abgewichen werden.

(6) Eine Kammer im Kolumbarium hat die Maße 0,36 m x 0,36 m x 0,36 m.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind aus einer Grabstelle bestehende Grabstätten für Erdbestattun-gen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Be-stattenden zugeteilt werden. Der Nutzungsberechtigte erhält über die Zuteilung eine schriftliche Urkunde der Stadt und ein Recht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

Es sind eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene unter 5 Jahren, b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab 5 Jahren, c) Reihenpflegegrabfelder für Verstorbene ab 5 Jahren, d) Anonyme Reihengrabfelder für Verstorbene ab 5 Jahren.

(2) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer Reihengrab-stätte für Verstorbene ab 5 Jahren können nach der Sargbeisetzung bis zu zwei Urnen bestattet werden, sofern die Ruhezeit nicht überschritten wird.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch Hinweiszeichen auf den betreffenden Grabfeldern bekannt gemacht.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag der Rückgabe des Nutzungsrechtes vor Ab-lauf der Ruhezeit im Einzelfall zustimmen und die Grabstätte einebnen. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren.

(5) Reihenpflegegrabstätten werden in einer durch die Stadt ausgewiesenen Fläche auf dem Friedhof Piepersloh zugeteilt. Das Grabfeld wird von der Stadt einheitlich für alle Gräber als Rasenfläche angelegt. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist Angele-genheit der Stadt. Auf der Grabstätte wird durch die Stadt eine ebenerdige Namens-platte mit den Daten der / des Verstorbenen verlegt. Das Aufstellen eines anderen Grabmals oder Gedenksteins und das Niederlegen von Grabschmuck sind nicht ge-stattet.

(6) Bei anonymen Reihengrabstätten wird der Sarg an einer nur der Stadt bekannten Stelle auf dem Friedhof Piepersloh beigesetzt, ohne dass hierüber eine schriftliche Ur-kunde ausgestellt wird. Das Begehen der Bestattungsfläche, die gärtnerische Ausge-staltung sowie das Aufstellen eines Grabmales, Gedenksteins oder einer Namensplatte sind nicht gestattet. Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehe-nen Stelle zulässig. Das Grabfeld wird von der Stadt einheitlich für alle Gräber als Ra-senfläche angelegt. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist Angelegenheit der Stadt.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber in einer hierfür durch die Stadt ausgewie-senen Fläche bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält über die Verleihung eine schriftliche Urkunde der Stadt und ein Recht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Urkunde.

(3) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahl-grabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann um die vom Nutzungsberechtigten ge-wünschten Jahre verlängert werden, höchstens jedoch bis zum Ablauf der maximalen Ruhezeit des Grabfeldes. Der Nutzungsberechtigte erhält über die Verlängerung einen schriftlichen Bescheid der Stadt.

(4) In einer Wahlgrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. In dieser Wahlgrabstelle können nach der Sargbeisetzung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(5) Eine Beisetzung ist nur zulässig, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die ge-samte Grabstätte wiedererworben wird.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Mo-nate vorher schriftlich hingewiesen. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, wird er durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 6 Wochen auf den Ab-lauf des Nutzungsrechtes hingewiesen.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ab-lebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Able-ben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Rei-henfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zu-stimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf den eingetragenen Lebenspartner, c) auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird die älteste Person Nutzungsbe-rechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbe-nen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit dessen Beisetzung übernimmt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 7 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.

(10) Abs. 6 gilt in den Fällen der Abs. 7 und 8 entsprechend.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestal-tung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät-ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zu-lassen, wenn eine Teilung sinnvoll ist.

(13) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag der Rückgabe des Nutzungsrechtes vor Ab-lauf der Ruhezeit im Einzelfall zustimmen und die Grabstätte einebnen. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren.

(14) Die Lage der Grabstätten für Tuchbestattungen ohne Sarg werden in Benehmen mit dem Erwerber in einer hierfür durch die Stadt nach geografischer Lage ausgerichteten Fläche auf dem Kommunalfriedhof Wehberg bestimmt.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenreihenpflegegrabstätten, c) anonymen Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Urnenwahlgrabstätte in Gemeinschaftsgrabanlage f) Urnennaturgrabstätten, g) Urnenreihengemeinschaftsgrabstätten, h) Kolumbarien, i) Reihengrabstätten, j) Wahlgrabstätten, k) Urnenpartnergrabstätten, l) Urnengrab im Baumhain.

(2) Urnenreihengrabstätten sind aus einer Grabstelle bestehende Aschengrabstätten, die der Reihe belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne zugeteilt werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine schriftliche Urkunde der Stadt über die Zuteilung und ein Recht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.

(3) Urnenreihenpflegegrabstätten werden in einer durch die Stadt ausgewiesenen Fläche zugeteilt. Das Grabfeld wird von der Stadt einheitlich für alle Gräber als Rasenfläche angelegt. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist Angelegenheit der Stadt. Auf der Grabstätte wird durch die Stadt eine ebenerdige Namensplatte mit den Daten der / des Verstorbenen verlegt. Das Aufstellen eines anderen Grabmals oder Gedenksteins und das Niederlegen von Grabschmuck sind nicht gestattet.

(4) Bei anonymen Urnenreihengrabstätten wird die Urne an einer nur der Stadt bekannten Stelle beigesetzt, ohne dass hierüber eine schriftliche Urkunde ausgestellt wird. Das Begehen der Bestattungsfläche, die gärtnerische Ausgestaltung sowie das Aufstellen eines Grabmales, Gedenksteins oder einer Namensplatte sind nicht gestattet. Das Nie-derlegen von Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle zulässig. Das Grabfeld wird von der Stadt einheitlich für alle Gräber als Rasenfläche angelegt. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist Angelegenheit der Stadt.

(5) Urnenwahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber in einer hierfür durch die Stadt ausgewiesenen Fläche bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält über die Verleihungen eine schriftliche Urkunde der Stadt und ein Recht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte. Bei einer Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage schließt der Nutzungsberechtigte einen Vertrag über die Pflege der Grabstätte mit dem Friedhofsgärtner und der Gesellschaft für Dauergrabpflege über die gesamte Ruhezeit ab und überträgt damit das Recht zur Gestaltung und Pflege an den Friedhofsgärtner.

(6) Urnenreihengemeinschaftsgrabstätten sind mehrstellige Aschengrabstätten für zeit-gleich durchzuführende Urnenbeisetzungen. Ort und Zeitpunkt der Beisetzungen wer-den durch die Stadt bestimmt. Das Grabfeld wird von der Stadt einheitlich für alle Grä-ber als Rasenfläche angelegt. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist Angelegen-heit der Stadt.

(7) Urnenpartnergrabstätten sind mindestens zweistellig, es können jedoch mehrere Grab-stellen nebeneinander als Wahlgrabstätte erworben werden. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Das Grabfeld wird von der Stadt einheitlich für alle Gräber als Ra-senfläche angelegt. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist Angelegenheit der Stadt. Auf der Grabstätte wird durch die Stadt im Rahmen der Bestattung für jede Grabstelle eine ebenerdige Namensplatte mit den Daten der / des Verstorbenen ver-legt. Das Aufstellen eines anderen Grabmals oder Gedenksteins und das Niederlegen von Grabschmuck sind nicht gestattet.

(8) Bei Urnengräbern im Baumhain handelt es sich um Wahlgrabstätten unter Bäumen mit gepflegtem Rasenparkcharakter auf einem dafür ausgewiesenen Grabfeld. Es gelten ansonsten die unter § 16 aufgelisteten Bedingungen für Urnennaturgrabstätten.

(9) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für Reihengrabstätten, Reihenpflegegrabstätten, anonymen Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Urnennaturgrabstätten

(1) Urnennaturgrabstätten sind Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen am Fuße eines Baumes, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nut-zungszeit) im Todesfall verliehen wird. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die vom Nutzungsberechtigten erworbene Anzahl an Grabstellen an einer Urnennaturgrab-stätte. Der Nutzungsberechtigte erhält über die Verleihung eine schriftliche Urkunde der Stadt.

(2) Die Anzahl der möglichen Grabstellen je Urnennaturgrabstätte wird von der Stadt im Einzelfall festgelegt und ist abhängig von den örtlichen Verhältnissen (zum Beispiel Baumumfang und Abstand zu anderen Bäumen).

(3) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag und nur für alle Grabstellen eines Nutzungsberechtigten an einer Urnennaturgrabstätte möglich.

(4) Bleiben an einer Urnennaturgrabstätte Grabstellen unbelegt, kann die Stadt das Nut-zungsrecht für diese Grabstellen einem weiteren Nutzungsberechtigten verleihen. Die maximale Anzahl der möglichen Grabstellen nach Abs. 2 darf hierbei nicht überschrit-ten werden.

(5) Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber in einer hierfür durch die Stadt ausgewiesenen Fläche mit Altbaumbestand auf dem Friedhof Piepersloh be-stimmt. Die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte ist Angelegenheit der Stadt. Am Baum wird durch die Stadt ein Namensschild mit den Daten der / des Verstorbenen angebracht. Das Aufstellen eines anderen Grabmals oder Gedenksteins und das Nie-derlegen von Grabschmuck sind nicht gestattet.

(6) Die Stadt ist berechtigt, den Baum zu fällen, wenn er zum Beispiel aufgrund höherer Gewalt oder Krankheit beschädigt oder abgestorben ist oder in anderer Weise eine Ge-fährdung der Verkehrssicherheit von ihm ausgeht. Die Stadt kann Ersatzpflanzungen entweder an derselben Stelle oder an einer anderen Stelle vornehmen. Als Ersatz-pflanzung sieht die Stadt standortgerechte heimische Laubbäume in der folgenden Qualität vor: Hochstamm, 3 x verschult, Stammumfang 16 - 18 cm.

(7) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnennaturgrabstätten.

§ 17

Kolumbarien

(1) Kolumbarien sind ein- bis vierstellige Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen, bei de-nen die Urnen oberirdisch in Kammern beigesetzt werden. Die Kammern werden mit einer Grabplatte verschlossen. Die Grabplatte ist mit der Verschlussplatte identisch und verbleibt im Eigentum der Stadt.

(2) Das Kolumbarium ist im alten Glockenturm auf dem Friedhof Piepersloh eingerichtet. Ein weiteres Kolumbarium befindet sich in unmittelbarer Nähe des Glockenturms und ist als Außenkolumbarium angelegt. Es können wie folgt Nutzungsrechte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) beantragt werden:

a) Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Kammer insgesamt, deren Lage im Be-nehmen mit dem Erwerber ausgewählt wird;

b) Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Kammer insgesamt, deren Lage durch die Stadt zugeteilt wird;

c) Erwerb einzelner Stellen (1 bis 3) in einer Kammer. Die Stadt teilt dem Nutzungs-berechtigten die Lage der Stellen in einer Kammer zu, die von der Stadt mit ins-gesamt 4 Urnen belegt wird. Die unter Absatz 4 a) genannten Urnenabmessun-gen dürfen nicht überschritten werden.

In den Fällen der Absätze 2 a) und b) entspricht die Kammer einer Grabstätte. Im Fall des Absatzes 2 c) stellt die Anzahl der erworbenen Stellen die Grabstätte dar.

(3) Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die vom Nutzungsberechtigten erworbene Grab-stätte, der über die Verleihung eine schriftliche Urkunde der Stadt erhält. Der Wiederer-werb eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(4) Bei Erwerb des Nutzungsrechtes für eine Kammer insgesamt kann jede Kammer bis zu 4 Urnen aufnehmen. Abhängig von der Größe der Urnen können die Kammern wie folgt belegt werden:

a) In einer Kammer können maximal 4 Urnen eingestellt werden, wenn jede Urne einen Durchmesser von 17 cm und eine Höhe von 33 cm nicht überschreitet.

b) In einer Kammer können maximal 3 Urnen eingestellt werden, wenn jede Urne einen Durchmesser von 18 cm und eine Höhe von 33 cm nicht überschreitet.

c) In einer Kammer können maximal 2 Urnen eingestellt werden, wenn jede Urne einen Durchmesser von 20 cm und eine Höhe von 33 cm nicht überschreitet.

d) Darüber hinaus kann in einer Kammer maximal 1 Urne eingestellt werden, wenn die Urne einen Durchmesser und eine Höhe von jeweils 33 cm nicht überschreitet.

(5) Hat der Nutzungsberechtigte Stellen in einer durch die Stadt zugeteilten Kammer nach Abs. 2 c) erworben, kann die Stadt das Nutzungsrecht an den unbelegten Grabstellen einem weiteren Nutzungsberechtigten verleihen. Die maximale Anzahl der möglichen Grabstellen nach Abs. 4 a) darf hierbei nicht überschritten werden.

(6) Die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte ist Angelegenheit der Stadt. Auf der Grabplatte wird durch die Stadt für jede beigesetzte Urne ein Namensschild ange-bracht.

(7) Die Stadt wird die Grabplatte und das Namensschild austauschen, wenn dies zum Bei-spiel aufgrund von Beschädigungen erforderlich ist. Es besteht kein Anspruch des Nut-zungsberechtigten zum Austausch oder Ersatz der Grabplatte oder des Namensschil-des.

(8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für Wahlgrabstätten entsprechend auch für das Kolumbarium.

§ 18

Sonderregelung für den historischen Teil des Kommunalfriedhofes Loh

(1) Der historische Teil des Kommunalfriedhofes Loh umfasst die Grabfelder 4300, 4400, 4450, 4500, 4550, 4560, 4600, 4620, 4640 und 4660 (ehemals Grabfelder III, IV und V).

(2) Abweichend von § 12 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 können die Grabstätten in ihrer bisheri-gen Größe und Aufteilung vergeben werden und sind hier zwei-, drei-, vier-, sechs-oder achtstellige Grabstätten. Bisher vierstellige Grabstätten können auch zweistellig, bisher sechsstellige dreistellig, bisher achtstellige vierstellig vergeben werden.

(3) Die Grabstellen innerhalb der Grabstätten liegen nebeneinander in der vorderen Hälfte der Grabstätten. Das gilt nicht, wenn vier- und mehrstellige Grabstätten wie bisher gleichstellig vergeben werden. In diesem Fall werden die Grabstellen je zur Hälfte hin-tereinander angeordnet.

(4) Die durch den Friedhofsträger vorgegebene Aufteilung durch Wege und Hecken darf nicht verändert werden. Die Hecken müssen erhalten und gegebenenfalls in gleicher Art und Größe erneuert werden. Die in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 verbleibende hin-tere Fläche muss als Vegetationsfläche mit bodendeckenden Pflanzen (Stauden und Gehölze) und mit Kleinsträuchern in Einzel- oder Gruppenstellung bepflanzt werden. Der natürliche Wuchs dieser Pflanzen muss unter der Oberkante der Hecke bleiben.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstelle ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Bepflanzun-gen dürfen nur so beschaffen sein, dass dadurch andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

(2) Grabumrandungen dürfen nur aus Naturstein hergestellt sein und müssen höhen- und fluchtgerecht aufgestellt werden.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Berechtigte an Grabstätten haben nicht das Recht, die Beseitigung von Bäumen zu verlangen.

(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

(5) An Erd- und Urnenreihenpflegegrabstätten, anonymen Erd- und Urnenreihengrabstät-ten, Urnenpartnergrabstätten, Urnennaturgrabstätten und Urnengräbern im Baumhain ist das Ablegen von Grabschmuck nicht gestattet. Der dort abgelegte Grabschmuck wird von der Stadt abgeräumt und entsorgt. (6) Auf den Kommunalfriedhöfen stehen den Friedhofsbesuchern zentrale Gedenkstätten zum Ablegen von Blumen, Gestecken und Grablichtern insbesondere für die unter Ab-satz 5 genannten Grabarten zur Verfügung. Andere Gegenstände, wie zum Beispiel Figuren, Fotos, Bilder, Namensplatten, Stein- oder Marmorplatten, Grabsteine dürfen an den zentralen Gedenkstätten nicht abgelegt werden. Diese Gegenstände werden von der Stadt abgeräumt und entsorgt. Verwelkter Blumenschmuck wird regelmäßig abgeräumt und entsorgt.

§ 20

Material und Gestalt von Grabmalen

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze, Aluminium und Kupferguss verwendet werden. Es dürfen nur Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maß-nahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit der Internationalen Ar-beitsorganisation (ILO-Konvention 182) hergestellt sind. Sofern Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen aus Ländern stammen, in denen Kinderarbeit bekannt wurde, oder wenn die Produktion oder teilweise Herstellung in solchen Ländern erfolgte, ist mittels Zertifikat einer aner-kannten Organisation nachzuweisen, dass diese Produkte ohne ausbeuterische Kin-derarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.

(2) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Alternativ ist bei Grabmalen mit Sockel die durchgängige kraftschlüssige Verbindung zwischen Fundament, Sockel

und Grabmal mit mindestens zwei statisch dimensionierten Dübeln aus rostfreiem Stahl herzustellen.

(3) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zulässig.

(4) Bei Reihengrabstätten für Verstorbene unter 5 Jahren dürfen Grabmale nicht höher als 0,70 m sein.

(5) Bei Reihengrabstätten dürfen Grabmale nicht höher als 0,80 m sein.

(6) Aus statischen und gestalterischen Gründen dürfen Grabmale bei Wahlgrabstätten nicht höher als 1,00 m sein und müssen zur Grenze der Grabstätte einen Abstand von mindestens 0,15 m haben.

(7) Urnenreihengrabstätten dürfen nur mit einem Namensstein bedacht werden, der die Maße 0,30 m x 0,20 m x 0,12 m nicht überschreiten darf.

(8) Einstellige Urnenwahlgrabstätten dürfen nur mit einem Namensstein oder einer Na-mensstele bedacht werden. Für den Namensstein gelten die Maße entsprechend der Urnenreihengrabstätten. Die Namensstele darf höchstens 60 cm hoch, 25 cm breit und 15 cm tief sein.

(9) Die Höhe des Grabmales darf bei mehrstelligen Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahl-grabstätten in Sondergröße 0,50 m nicht überschreiten.

(10) Auf Pflegegrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen wird durch die Stadt eine ebenerdige Namensplatte aus Ruhrsandstein mit einheitlichen Maßen ver-legt. Die Namensplatte ist 0,30 m breit, 0,20 m lang und hat eine Materialstärke von 0,05 m, sowie eine Schriftgröße von 30 mm.

(11) Bei Urnennaturgrabstätten werden ein Markierungsschild mit einer fortlaufenden Num-mer sowie ein Namensschild von der Stadt am Baum angebracht. Das Markierungs-schild hat einen Durchmesser von 40 mm. Das Namensschild ist abhängig von der An-zahl der Grabstellen 60 mm oder 100 mm hoch, 120 mm breit und hat eine Schrift-größe von 5 mm.

(12) Auf der Grabplatte einer Kammer im Kolumbarium wird durch die Stadt für jede beige-setzte Urne ein einheitliches Namensschild angebracht.

§ 21

Zustimmungserfordernis

(1) Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedürfen der Zustimmung der Stadt nach vorherigem schriftlichem Antrag. Bei rechtswidriger Errichtung kann die Stadt die Vor-lage prüffähiger Unterlagen gemäß Abs. 2, Änderung oder Beseitigung des Grabmales verlangen.

(2) Dem Antrag ist dreifach der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maß-stab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung der Beschriftung beizufügen; die Standsicherheit ist nachzuweisen.

§ 22

Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmä-lern, Herausgeber: Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstellen nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente kann die Stadt überprüfen.

§ 23

Unterhaltung von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist dafür bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Empfänger des Grabmal-bescheides, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte und bei Pflegegrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen die Stadt.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaß-nahmen (zum Beispiel Umlegen von Grabsteinen, Absperrungen) treffen. Wird der ord-nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufge-stellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabma-len oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 24

Entfernen von Grabmalen

(1) Die Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit bedarf der schriftlichen Anzeige bei der Stadt entsprechend den Vorschriften des § 21 Abs. 1.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Pflege-grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen oder nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, fallen die Grabmale entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Wahlgrab-stätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

§ 25

Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte

(1) Die Grabstätten sind binnen sechs Monaten nach der jeweiligen Belegung herzurich-ten.

(2) Für die Herrichtung, Instandhaltung oder Pflege der Grabstätten hat der jeweilige Nut-zungsberechtigte bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts zu sorgen. Nutzungsberechtigter ist der Empfänger des Heranziehungsbescheides.

(3) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 stän-dig sauber hergerichtet und verkehrssicher instand gehalten werden. Hierzu zählen:

a) Verwelkte Blumen und Kränze sowie Pflanzengestecke, -gebinde und -auflagen sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehe-nen Plätzen abzulegen.

b) Die Grabstätten sind von Wildkräutern und Laub zu befreien.

c) Gehölze (zum Beispiel Büsche und Sträucher), die auf die Grabstätten gepflanzt werden, sind jährlich durch Pflegeschnitt klein zu halten.

d) Es sind nur Pflanzen zu verwenden, deren Wuchs nicht höher als 1,00 m sein wird.

e) Die Grabstätten sind in ihrer gesamten Fläche zu bepflanzen und dürfen nicht mit Kies, Kieseln, Splitt oder ähnlichem sowie in Teilen oder gesamtflächig durch Steinplatten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt sein (ausgenommen sind einzelne Trittplatten).

f) Das Belegen oder Eingraben von Dachpappe, Kunststofffolie oder ähnliches ist untersagt.

g) Die Verwendung von Torf und Torfprodukten ist nicht gestattet.

h) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden.

i) Die Verwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln, Schädlingsbe-kämpfungsmitteln und Wildkräuterbekämpfungsmitteln ist untersagt.

(4) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder instand gehalten, so kann die Stadt die Verantwortlichen unter Festlegung einer angemessenen Frist schriftlich hierzu auffordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(5) Wird die Aufforderung der Stadt zur satzungsgemäßen Pflege und Instandhaltung nicht befolgt, kann die Stadt die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten selbst in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung mit der Folge einzie-hen, dass die Grabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät wird. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Berechtigte noch einmal schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche

Bekanntmachung und ein Hinweis für die Dauer von einem Monat auf der Grabstätte zu erfolgen.

(6) Nach Entziehung oder Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts haben die Verant-wortlichen die Grabstätte abzuräumen. Ist das nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erfolgt, kann die Stadt die Grabstätte auf Kosten der Verantwortlichen abräumen; der hierbei vorgefundene Grabschmuck ein-schl. Zubehör fällt entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt.

(7) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die aus der Nichteinhaltung dieser Satzung entstehen.

VI. Leichenkammern und Trauerfeier

§ 26

Transport der Toten auf dem Friedhof

Tote sind auf dem Friedhof ausschließlich in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.

§ 27

Benutzung der Leichenkammern

(1) Die Leichenkammer dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Mitarbeiters der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der von der Stadt festgesetzten Zeiten se-hen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Ist im Totenschein ein Hinweis auf eine meldepflichtige oder gefährliche übertragbare Krankheit oder ein Verdacht auf eine solche Erkrankung vermerkt, muss der Sarg in einem abgesonderten Raum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und der Besuch der Verstorbenen bedürfen der Zustimmung des Amtsarztes.

§ 28

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien von der Stadt vorgesehenen Stelle abgehalten wer-den.

(2) Die Aufbewahrung des Sarges in der Friedhofskapelle während der Trauerfeier kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII. Schlussvorschriften

§ 29

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr oblie-gen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils gültigen Satzung über die Friedhofsgebühren in der Stadt Lüden-scheid zu entrichten.

§ 31

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit, die Grabgröße, die Ruhezeit und die Gestaltung nach den bis-herigen Vorschriften.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;

2. entgegen § 5 Abs. 2

a) Flächen außerhalb der Wege, Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt betritt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, den Friedhof und seine Ein-richtungen beschädigt oder verunreinigt;

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Bestattungsfahrzeuge, Rollstühle und Fahrzeuge zugelassener Gewerbetreibender befährt;

c) Tiere auf dem Friedhofsgelände frei herumlaufen lässt;

d) lärmt, spielt, isst, trinkt, lagert;

e) Druckschriften ohne Erlaubnis der Stadt verteilt;

f) Waren aller Art und gewerbliche Dienste ohne Erlaubnis der Stadt anbietet;

g) in der Nähe von Bestattungen gewerbliche Arbeiten ohne vorherige Zustim-mung der Stadt verrichtet;

h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen und Abfallbe-hälter ablagert bzw. einfüllt;

3. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung ohne Zustimmung der Stadt durchführt;

4. entgegen § 6 als Gewerbetreibender ohne vorherige Zulassung durch die Stadt tätig wird, Arbeiten außerhalb der festgesetzten Zeiten durchführt sowie Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterialien unzulässig ablagert;

5. entgegen § 7 Abs. 1 eine Bestattung nicht unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anmeldet;

6. entgegen § 8 Abs. 1 die Bestattung ohne Sarg vornimmt;

7. entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale ohne Zustimmung der Stadt errichtet oder ver-ändert;

8. entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt;

9. entgegen § 23 Abs. 1 Grabmale nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;

10. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale ohne schriftliche Anzeige bei der Stadt entfernt;

11. entgegen § 25 Abs. 3 Buchstabe f) die Grabstelle mit Dachpappe, Kunststofffolie o. ä. belegt oder eingräbt;

12. entgegen § 25 Abs. 3 Buchstabe i) chemische Pflanzenbehandlungsmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und Wildkräuterbekämpfungsmittel verwendet;

13. entgegen § 25 Abs. 4 und 5 Grabstätten vernachlässigt;

14. entgegen § 26 Tote ohne Sarg auf dem Friedhof transportiert.

(2) Für das Verfahren im Sinne des Abs. 1 gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 OWIG ist der / die Bürgermeister / -in.

§ 33

Inkrafttreten

Lüdenscheid

Der Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lüdenscheid?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lüdenscheid mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 58xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Lüdenscheid anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Lüdenscheid
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Lüdenscheid (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 58xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Lüdenscheid:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €