📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.12.1971, 16. Änderung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wuppertal (Friedhofsgebührensatzung), Fassung gültig ab 01.01.2026
Aktuelle Fassung gültig ab 01.01.2026
Gebührensatzung
für die Friedhöfe der Stadt Wuppertal vom 08. Dezember 1971
Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656/SGV. NW. 2020) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610) hat der Rat der Stadt Wuppertal am 29. November 1971 die nachstehende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wuppertal beschlossen:
§ 1
Art und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Gebühren (Friedhofsgebühren) erhoben. Ihre Höhe richtet sich im einzelnen nach dem beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtige sind der Antragsteller und derjenige, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
Die Friedhofsgebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Begräbniswesen auf den städtischen Friedhöfen Wuppertal-Ronsdorf und Wuppertal-Cronenberg vom 12. Dezember 1969 außer Kraft.
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wuppertal vom 08.12.1971, "Der Stadtbote" Nr. 105 vom 29.12.1971
- 1. Änderung vom 17.12.1975, "Der Stadtbote" Nr. 203 vom 19.12.1975
- 2. Änderung vom 22.12.1977, "Der Stadtbote" Nr. 248 vom 30.12.1977
- 3. Änderung vom 08.12.1980, "Der Stadtbote" Nr. 310 vom 12.12.1980
- 4. Änderung vom 18.12.1986, "Der Stadtbote" Nr. 27/86 vom 30.12.1986
- 5. Änderung vom 17.12.1987, "Der Stadtbote" Nr. 25/87 vom 30.12.1987
- 6. Änderung vom 05.06.1991, "Der Stadtbote" Nr. 34/91 vom 28.06.1991
- 7. Änderung vom 23.12.1994, "Der Stadtbote" Nr. 63/94 vom 29.12.1994
- 8. Änderung vom 24.11.1995, "Der Stadtbote" Nr. 56/95 vom 30.11.1995
- 9. Änderung vom 27.09.2001, „WZ-Anzeige“ vom 29.09.2001
- 10. Änderung vom 21.07.2004, „WZ-Anzeige“ vom 31.07.2004
- 11. Änderung vom 18.12.2007, „Öffentliche Bekanntmachung“ vom 21.12.2007
- 12. Änderung vom 21.12.2011, „Der Stadtbete" Nr. 33/2012 vom 21.12.2011
- 13. Änderung vom 05.03.2013, „Der Stadtbete" Nr. 7/2013 vom 07.03.2013
- 13. Änderung vom 16.05.2018, „Der Stadtbete" Nr. 18/2018 vom 23.05.2018
- 15. Änderung vom 14.12.2020, „Der Stadtbete" Nr. 61/2020 vom 15.12.2020
- 16. Änderung vom 16.12.2025, „Der Stadtbete" Nr. 48/2025 vom 18.12.2025
1. Bestattungsgebühren
| Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| Reihengräber | ||
| 1.1 | Sargreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr | 574,14 € |
| 1.2 | Sargreihengrab für Verstorbene nach dem vollendeten fünften Lebensjahr | 1.365,18 € |
| 1.3 | Sargreihengrab im Rasenfeld | 1.365,18 € |
| 1.4 | Urnenreihengrab | 366,48 € |
| 1.5 | Anonymes Urnengrab | 345,06 € |
| 1.6 | Rasen-Urnengrab | 345,06 € |
| Wahlgräber | ||
| 1.7 | Sargwahlgrab | 1.365,18 € |
| 1.8 | Urnenwahlgrab zweistellig | 383,13 € |
| 1.9 | Urnenwahlgrab vierstellig | 404,55 € |
| 1.10 | Urnengrab im Kolumbarium | 321,61 € |
2. Nutzung der Trauerhalle
| Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 3.1 | Nutzung der Trauerhalle | 168,20 € |
3. Nutzungsgebühren
Die Gebühren beziehen sich auf die gesamte Laufzeit. Die Nutzungsdauer beträgt bei Wahlgräbern 30 Jahre, bei Urnengräbern im Kolumbarium 20 Jahre, bei Sargreihengrabem für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 12 Jahre und bei den weiteren Reihengräbern 15 Jahre.
| Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| Reihengräber | ||
| 2.1 | Sargreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr | 500,02 € |
| 2.2 | Sargreihengrab für Verstorbene nach dem vollendeten fünften Lebensjahr | 945,59 € |
| 2.3 | Sargreihengrab im Rasenfeld | 1.227,13 € |
| 2.4 | Urnenreihengrab | 437,59 € |
| 2.5 | Anonymes Urnengrab | 413,11 € |
| 2.6 | Rasen-Urnengrab | 439,89 € |
| Wahlgräber | ||
| 2.7 | Sargwahlgrab | 1.505,85 € |
| 2.8 | Urnenwahlgrab zweistellig | 643,00 € |
| 2.9 | Urnenwahlgrab vierstellig | 789,52 € |
| 2.10 | Urnengrab im Kolumbarium | 1.411,86 € |
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die unter 2.7 – 2.8 aufgeführten Grabarten 1/30 pro Jahr fällig und für die unter 2.10 genannte Grabart 1/20.
4. Sonstige Gebühren
| Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 4.1 | Umschreibung der Gräber auf den rechtlichen Nachfolger sowie Zweitausfertigung für verlorengegangene Urkunden | 9,45 € |
| 4.2 | Träger (je Träger) bei einer Sargbestattung | 59,50 € |
| 4.4 | Annahme von Särgen außerhalb der Dienstzeit pro Stunde | 73,67 € |
| 4.5 | Aufschlag für Särge mit Übergröße | 303,03 € |
| 4.6 | Bestattung außerhalb der Dienstzeit pro Stunde/Person | 73,67 € |
| 4.7 | Ausgraben einer Leiche oder Urne | |
| 4.7.1 | Sarg | 1.298,70 € |
| 4.7.2 | Sarg für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr | 288,74 € |
| 4.7.3 | Urne | 35,93 € |
| 4.8 | Erteilung der Genehmigung für ein Grabmal oder eine Grabeinfassung | 9,45 € |
| 4.9 | Jahreskontrolle der aufrecht stehenden Grabsteine pro Jahr | 24,99 € |
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den in den Gebührentarifen festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils gültigen Höhe hinzu.
2. Friedhofssatzung Stand: 27.09.2001, Fassung gültig ab 01.04.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Wuppertal, Fassung gültig ab 01.04.2013
3-70.doc Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Wuppertal vom: 27.09.2001
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW, 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW S. 245), hat der Rat der Stadt Wuppertal in seiner Sitzung am 24.09.2001 die nachstehende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Zweckbestimmung
(1) Die Stadt Wuppertal errichtet und unterhält Friedhöfe als eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt.
(2) Zur Zeit sind folgende städt. Friedhöfe vorhanden: 2.1 Wuppertal-Ronsdorf 2.2 Wuppertal-Schöller
(3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Ein-wohner der Stadt Wuppertal waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann vom Oberbürgermeister (Friedhofsverwaltung) zugelassen werden.
§ 2 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof und Friedhofsteil (auch eine einzelne Grabstätte) kann aus wichti-gem öffentlichen Interesse durch den Rat der Stadt Wuppertal ganz oder teilweise au-ßer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Wird ein Friedhof oder Friedhofsteil außer Dienst gestellt, werden dort weitere Be-stattungen nicht mehr durchgeführt, die Eigenschaft als Ruhestätte der bereits beige-setzten Toten besteht fort. Der Friedhof oder Friedhofsteil bleibt bis zum Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit zum Besuch und zur Pflege der Grabstätten geöffnet.
(3) Bei einer Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. In diesem Fall werden für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt die Leichen umgebettet bzw. die Grabstätten verlegt. Das Nutzungsrecht wird auf die neue Stelle übertragen.
(4) Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. Aktuelle Fassung gültig ab 01.04.2013 3-70.doc II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekannt gege-ben.
(2) Aus besonderem Anlass kann die Friedhofsverwaltung vorübergehend das Betre-ten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile untersagen. Diese Anordnung ist gut sichtbar auszuhängen.
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet: 2.1 die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen und Rollstüh-len - zu befahren (über notwendige weitere Ausnahmen entscheidet die Fried-hofsverwaltung), 2.2 Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste und Lieferungen, anzubieten, 2.3 den Friedhof, seine Einrichtungen oder seine Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen oder Hecken zu übersteigen, Rasenflächen, Grab-stätten oder Grabeinfassungen unbefugt zu betreten, 2.4 Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen, 2.5 zu lärmen oder zu spielen, 2.6 die Verteilung von Druckschriften.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen sich auf dem Friedhof nur in Begleitung Erwachse-ner aufhalten.
§ 5 – Gestaltung von Grabstätten, Zulassung von Gewerbetreibenden
(1) Im Interesse einer einheitlichen Gestaltung bietet die Friedhofsverwaltung die Durchführung der 1. Aufmachung und die Erstellung von Einfassungen nach der je-weils gültigen Gebührenordnung an. Die Abdeckungsplatten der Kolumbarien werden von der Friedhofsverwaltung geliefert und beschriftet.
(2) Besondere Ausführungen, Bepflanzungen und Jahres-Grabpflegeaufträge können von der Friedhofsverwaltung übernommen werden.
(3) Gewerbetreibende (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmer u.a.) bedürfen für gewerbemäßige Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung.
(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte zu pflegen und in einer dem Friedhof würdigen Form zu erhalten. Kommen Nutzungsberechtigte ihrer Verpflichtung zur Grabpflege nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung verwahrloste Gräber eineb-nen.
3-70.doc (5) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten und für be-stimmte Friedhofsteile gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken (z. B. bei Bestattungsfeierlichkeiten).
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 – Anmeldung zur Bestattung
(1) Die Sterbeurkunde oder die Bescheinigung des Standesamtes über die Eintragung des Sterbefalles ist der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Beerdigung vorzu-legen. Die Friedhofsverwaltung erteilt über die zu beachtenden Bestimmungen, in An-spruch zu nehmenden Einrichtungen usw. Auskunft und regelt die Einzelheiten der Bestattung. Ferner werden der Tag und die Stunde der Beisetzung festgesetzt.
(2) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt.
§ 7 – Särge
(1) Die Aufbewahrung und der Transport von Leichen bis ans Grab ist nur in Särgen zulässig.
(2) Die Grablegung soll in Särgen erfolgen, Ausnahmen sind aus religiösen Gründen möglich. Der Ausnahmefall ist vorab der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(4) Die Särge sollen folgende Ausmaße nicht überschreiten: 2.1 für nach Vollendung des 5. Lebensjahres Verstorbene
Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Höhe 0,80 m 2.2 für vor Vollendung des 5. Lebensjahres Verstorbene
Länge 1,50 m, Breite 0,60 m, Höhe 0,60 m.
(5) Sind größere Särge notwendig, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung mitzutei-len.
§ 8 – Beisetzung, Ruhezeit, Umbettung
(1) Die Beisetzung erfolgt grundsätzlich von der Feierhalle aus. Das Friedhofspersonal übernimmt das Ausheben und Zufüllen des Grabes, die Überführung zum Grab und die Beisetzung. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Gestellung von Personal ver-pflichtet, wenn die Grablegung ohne Sarg erfolgen soll.
(2) Die Ruhezeit für Sarggräber beträgt 20 Jahre, für Urnengräber 15 und für Kinder-sarggräber 12 Jahre.
(3) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(4) Umbettungen innerhalb des Friedhofes werden nur aus einem Wahlgrab in ein an-deres oder aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab vorgenommen. Die Ausführung dieser Arbeiten erfolgt durch das Friedhofspersonal.
3-70.doc (5) Die Beisetzung von Ascheresten in belegten Sargwahlgräbern kann in der Regel nur bis zur Belegung des letzten Grabes des betreffenden Gräberfeldes gestattet wer-den. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. In jedem Fall darf nur eine Urne in einer belegten Grabstätte beigesetzt werden.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
IV. Grabstätten
§ 9 – Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wuppertal. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Es werden folgende Arten von Grabstätten unterschieden: 2.1 Sargreihengrabstätten 2.2 Sargreihengrabstätten im Rasenfeld 2.3 Sargwahlgrabstätten 2.4 Sargwahlgrabstätten in bevorzugter Lage 2.5 Urnenreihengrabstätten 2.6 Rasen-Urnengrabstätten 2.7 Anonyme Urnengrabstätten 2.8 Urnenwahlgrabstätten 2.9 Urnenwahlgrabstätten in bevorzugter Lage 2.10 Ehrengrabstätten 2.11 Urnengrabstätten in Kolumbarien
(3) Die Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden angewiesen werden.
(4) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die nach Lage der gegebenen Möglichkeiten ausgesucht und für die Benutzungsdauer von 30 Jahren verliehen werden. Wahlgrab-stätten in Kolumbarien sind Grabstätten, die nach Lage der Möglichkeit ausgesucht und für die Benutzungsdauer von 20 Jahren verleihen werden. Die Benutzungsdauer kann nach Zahlung des in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensat-zung festgelegten Betrag verlängert werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
(5) Anonyme Urnengrabstätten, Rasen-Urnengrabstätten und Sargreihengrabstätten im Rasenfeld sind jeweils in einem besonderen Feld angelegt. Die Pflege dieser Felder obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal.
(6) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte kann nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung erfolgen.
(7) Wird innerhalb der Benutzungsdauer auf eine Grabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.
(8) Überschreitet die Ruhefrist eines Verstorbenen die laufende Nutzungszeit eines Wahlgrabes, darf eine Beisetzung nur zugelassen werden, wenn vor der Beisetzung das Nutzungsrecht an dem Wahlgrab bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Ruhefrist des Verstorbenen verlängert worden ist.
3-70.doc (9) Grabstätten sind bis 6 Wochen nach der Beisetzung in einen gepflegten Zustand zu bringen, der sich der Gestaltung des Grabfeldes einordnet; andernfalls werden diese Grabstätten eingeebnet.
(10) Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage sind im Friedhofsplan - der bei der Fried-hofsverwaltung eingesehen werden kann - gesondert ausgewiesen.
(11) Auf Sargreihengrabstätten im Rasenfeld dürfen, auf Rasen-Urnengrabstätten müssen einheitliche Grabplatten (s. Grabmalvorschriften) aufgelegt werden. Bauliche Anlagen oder Pflanzungen sind nicht gestattet.
§ 10 – Grabaufbauten - Herrichten und Pflege der Grabstätten
(1) Grabmale und andere bauliche Anlagen auf den Grabstellen dürfen nur nach den jeweils geltenden Richtlinien (Grabmalvorschriften) und mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung eines Planes in doppelter Ausfertigung einzureichen und muss genaue Angaben über Material, Größe, Form und die Verarbeitung, Fundamentierung und Beschriftung der Grabmale enthalten. Für Grabplatten auf Sargreihengrabstätten im Rasenfeld und auf Rasen-Urnengrabstätten ist eine Genehmigung nicht erforderlich.
(2) Das Schmücken der Gräber oder der Abdeckplatten der Kolumbarien mit Blech-und Perlenkränzen, Grabbildern, Porzellan- und Gipsfiguren und ähnlichem ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann die Beseitigung des unwürdigen Schmuckes verlangen und gegebenenfalls selbst vornehmen.
(3) Die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Materialien bei den Beisetzungen und der Gestaltung und Pflege von Gräbern ist nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik wie Kränze, Trauergebinde, Trauer-gestecke und sonstigen Grabschmuck sowie für Pflanzenanzuchtbehälter, die an der Pflanze verbleiben.
(4) Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tie-ren nicht angewendet werden.
(5) Werden bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist Rechtsansprüche nicht geltend gemacht, gehen die abzuräumenden Grabaufbauten entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Wuppertal über.
V. Gebühren
§ 11
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe sind Gebühren zu entrichten, die in der jeweils gültigen Gebührensatzung festgesetzt sind.
VI. Schlussbestimmungen
§ 12
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Zugleich tritt die Friedhofs- und Bestat-tungssatzung der Stadt Wuppertal vom 14. März 1983 außer Kraft.
3-70.doc Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Wuppertal vom 27.09.2001, Bekanntmachung in der WZ vom 29.09.2001
- 1. Änderung vom 21.07.2004, „WZ-Anzeige“ vom 31.07.2004
- 2. Änderung vom 18.12.2007, „Öffentliche Bekanntmachung“ vom 21.12.2007
- 3. Änderung vom 05.03.2013, „Der Stadtbote“ Nr. 7/2013 vom 07.03.2013
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