Friedhofsgebühren Köln 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Köln · Nordrhein-Westfalen · PLZ 50667

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 14.02.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023, in Kraft seit 01.08.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.765,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.3.1 (Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung – einstellige Grabstätte für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt wird, § 14 Abs. 1 Friedhofssatzung; klassisches Reihengrab existiert nicht mehr, vgl. § 13 Abs. 5 und § 49 Abs. 2 Friedhofssatzung)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.945,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.6.1 (Wahlgrabstätte für 25 bzw. 30 Jahre – Gebühr gilt je Grabstelle; einstellige Wahlgrabstätte 2,30 m x 1,20 m gem. § 16 Abs. 3 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.899,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.3.2 (Urnengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung – einstellige Grabstätte für die Beisetzung einer Ascheurne, die der Reihe nach belegt wird, § 15 Abs. 1 Friedhofssatzung; Gebühr inkl. Grabnutzung und Grabpflege für 20 Jahre)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.905,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.6.2 (Urnenwahlgrabstätte für 25 Jahre – Gebühr gilt je Grabstelle; eine Grabstelle 1,20 m x 1,00 m, auf der bis zu 2 Ascheurnen beigesetzt werden können, gem. § 17 Abs. 2 Friedhofssatzung)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.536,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.4 (Anonyme Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte, § 19 Friedhofssatzung; Gebühr inkl. Grabnutzung und Grabpflege)
🌳 Baumbestattung (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.536,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 768 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.536 € für 2 Urnen (= Ø 768 € je Urne)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.5 (Baumgrabstätte, § 18 Friedhofssatzung; kleinste Einheit ist 1 Baumgrabstätte, in der bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können, § 18 Abs. 2; Gebühr inkl. Grabnutzung und Grabpflege)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
432,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 432 € · Urne: 337 €
📄 Gebührentarif Ziff. 2.1.3 (Sargbestattung Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung – Standard-/Reihengrab-Äquivalent) und Ziff. 2.2.1 (Urnenbestattung Urnengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
198,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. 2.3.1 (Gebühr für Nebenleistungen)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.02.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023, in Kraft seit 01.08.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14.02.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023 (Lesefassung)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14. Februar 2013 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 06. Juli 2023

  • ABl StK 2012, S. 253, 2013, S. 125, 2023, S. 174 –
  • Öffentliche Bekanntmachung vom 14. Juli 2023 -

Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2013 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) sowie der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in Verbindung mit §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen.

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Köln gelegenen, in ihrem Eigentum und auch unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.

(2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(3) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatz– steuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.

§ 2 – Gebührenpflichtige Person

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder

b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

§3 Fälligkeit

der Gebühren

Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 23. Februar 2012 (ABl. StK 2012, S. 253) außer Kraft.

Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14. Februar 2013

  1. 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 06.07.2023

1 Gebühren für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten (je Grabstelle)

  1. 1.1. Sondergrabstätte für Tot- oder Fehlgeborene 52,00 €

Mit der Gebühr nach Ziffer 1.1 wird der Erwerb des Nutzungsrechts abgegolten.

  1. 1.2. Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten
  2. 5. Lebensjahr 736,00 €

Mit der Gebühr nach Ziffer 1.2 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 10 Jahren abgegolten.

  1. 1.3. Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung
  1. 1.3.1. Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung 1.765,00 € Wiedererwerb Grabkammer für 1 Jahr – 1/12 147,08 €
  1. 1.3.2. Urnengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung 1.899,00 €

Mit den Gebühren nach Ziffer 1.3.1 und 1.3.2 werden die Grabnutzung und Grabpflege für den Zeitraum der Ruhefrist abgegolten.

  1. 1.4. Anonyme Urnengrabstätte 1.536,00 €
  1. 1.5. Baumgrabstätte 1.536,00 € Wiedererwerb Baumgrabstätte für 1 Jahr – 1/20 76,80 €

Mit der Gebühr nach Ziffer 1.4 und 1.5 werden Grabnutzung und Grabpflege für den Zeitraum der Nutzung abgegolten.

  1. 1.6. Sarg-, Urnen- und Gemeinschaftsgrabstätten
  1. 1.6.1. Wahlgrabstätte für 25 bzw. 30 Jahre 1.945,00 €
  1. 1.6.1.1. Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25 77,80 €
  1. 1.6.1.2. Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/30 64,83 €
  1. 1.6.2. Urnenwahlgrabstätte für 25 Jahre 1.905,00 €
  1. 1.6.2. 1 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25 76,20 €
  1. 1.6.3. Gemeinschaftsgrabstätte für 25 bzw. 30 Jahre 1.923,00 €

1.6.3.1 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25 76,92 €

  1. 1.6.3.2. Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/30 64,10 €
  1. 1.7. Kolumbarium (einstellige Urnenwahlgrabstätte) für 20 Jahre 4.141,51 €
  1. 1.7.1. Wiedererwerb Kolumbarium für 1 Jahr – 1/20 207,08 €

Mit den Gebühren nach Ziffer 1.6.1, 1.6.3, 1.7 und 1.7.1 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für 20 Jahre, 25 Jahre oder 30 Jahre (für Grabstätten auf den in § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen sowie für Grüfte gem. § 11 Abs. 3) abgegolten. Für den Wiedererwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten gem. § 16 Abs. 10 bzw. 11 der Friedhofssatzung werden je Jahr 1/20, 1/25 oder 1/30 der Gebühren nach Ziffer 1.6.1.1, 1.6.1.2, 1.6.2.1, 1.6.3.1, 1.6.3.2 und 1.7.1 für jede zur Grabstätte gehörenden Grabstelle erhoben.

2 Bestattungsgebühren und Nebenleistungen

  1. 2.1. Gebühr für Sargbestattung
  1. 2.1.1. Sondergrabstätte für Tot- oder Fehlgeborene 194,00 €
  1. 2.1.2. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 388,00 €
  1. 2.1.3. Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung 432,00 €
  1. 2.1.4. Wahlgrabstätte 775,00 €
  1. 2.1.5. Wahlgrabstätte (untere Bestattung) 995,00 €

Mit den Gebühren nach Ziffer 2.1.1 – 2.1.5 werden abgegolten: Graböffnen, Standardgrabausschmückung, Befördern innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Absenken des Sarges und Grabschließen.

  1. 2.1.6. Wahlgrabstätte (obere Bestattung in Verbindung mit einer 278,00 € Bestattung nach Ziffer 2.1.5)

Mit der Gebühr nach Ziffer 2.1.6 werden abgegolten: Befördern innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Absenken des Sarges.

  1. 2.1.7. Erstattung bei Nichtinanspruchnahme des städtischen 145,00 € Trägerdienstes
  1. 2.2. Gebühr für Urnenbestattung
  1. 2.2.1. Urnengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung 337,00 €
  1. 2.2.2. Urnenwahlgrabstätte 349,00 €
  1. 2.2.3. Urnenwahlgrabstätte (untere Bestattung) 356,00 €

Mit den Gebühren nach Ziffer 2.2.1 – 2.2.3 werden abgegolten: ggf. Aufbewahren der Urne bis zu einem Monat, Graböffnen, Standardgrabausschmückung, Befördern innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Absenken der Urne und Grabschließen.

  1. 2.2.4. Anonyme Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne Terminabsprache und ohne Beteiligung von Trauergästen 176,00 €
  1. 2.2.5. Baumgrabstätte 344,00 €
  1. 2.2.6. Naturwaldbestattung (ohne Trauergäste) 226,00 €
  1. 2.2.7. Naturwaldbestattung (mit Trauergästen) 374,00 €
  1. 2.2.8. Bestattung im Kolumbarium 401,90 €

Mit der Gebühr nach Ziffer 2.2.8 werden abgegolten: Öffnen der Grabkammer (Kolumbarium), Befördern innerhalb des Friedhofes, Positionieren der Urne und Schließen der Grabkammer. Es wird auch die Beisetzung der Asche durch den Friedhofsträger nach Ablauf der Ruhefrist abgegolten.

  1. 2.3. Gebühr für Nebenleistungen
  1. 2.3.1. Benutzen der Trauerhalle 198,00 €
  1. 2.3.2. Benutzen einer Leichen- oder Kühlzelle 42,00 €

3 Gebühren für Ausgraben und Wiederbeisetzen

  1. 3.1. Ausgraben und Wiederbeisetzen
  1. 3.1.1. Leiche/Gebeine 1.094,00 €
  1. 3.1.2. Leiche/Gebeine in Tieflage 1.139,00 €
  1. 3.1.3. Leiche/Gebeine in Verbindung mit einer Bestattung nach 2.1.5 729,00 €
  1. 3.1.4. Urne 380,00 €

Mit den Gebühren nach Ziffer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 werden abgegolten: Öffnen des bisherigen Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium) und Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofes, Öffnen des neuen Grabes, Senken der Leiche/Gebeine/Urne und Schließen der Gräber.

  1. 3.2. Ausgraben (ohne Wiederbeisetzen)
  1. 3.2.1. Leiche/Gebeine 594,00 €
  1. 3.2.2. Urne 247,00 € Mit den Gebühren nach Ziffer. 3.2.1 und 3.2.2 werden abgegolten: Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium) und Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofes, Schließen des Grabes.
  1. 3.3. Wiederbeisetzen
  1. 3.3.1. Leiche/Gebeine 642,00 €
  1. 3.3.2. Leiche/Gebeine in Tieflage 688,00 €
  1. 3.3.3. Leiche/Gebeine in Verbindung mit einer Bestattung nach 2.1.5 278,00 €
  1. 3.3.4. Urne 276,00 €

Mit den Gebühren nach Ziffer 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4 werden abgegolten: Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium), Befördern innerhalb des Friedhofes, Senken der Leiche/Gebeine/Urne, Schließen des Grabes.

4 Gebühren für sonstige Leistungen

  1. 4.1. Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmals und/oder einer sonstigen baulichen Anlage. Überwachung der Standfestigkeit und Abräumen nach Ablauf des Nutzungsrechts.
  1. 4.1.1. Stehender Grabstein, Einfassung, Abdeckplatte 346,00 €

Entfernt der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit das Grabmal und/oder eine bauliche Anlage selbst, kann er eine angemessene Gebührenerstattung verlangen.

  1. 4.1.2. Liegender Grabstein, Einfassung, Abdeckplatte 97,00 €

Entfernt der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit das Grabmal und/oder eine bauliche Anlage selbst, kann er eine angemessene Gebührenerstattung verlangen.

  1. 4.1.2.5. Holzdenkmal 279,00 €
  1. 4.1.3. Keramikplatte der Friedhofsverwaltung für Baumgrabstätte 106,00 €
  1. 4.1.4. Grabmalgenehmigung (zusätzlicher Verwaltungsaufwand) 27,00 €
  1. 4.1.5. zusätzlich zu liegendem Stein einen stehenden Stein 249,00 €
  1. 4.2. Ausstellen einer Bescheinigung (Ersatzurkunde, Urnenanforderung, Vignette zum Befahren der Friedhöfe) 24,00 €
  1. 4.3. Ausstellen einer Bescheinigung für gewerbliche Tätigkeiten 42,00 €

4.4 Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet.

  1. 4.5. Eine darüberhinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Köln in deren jeweils gültiger Form bleibt unberührt.

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.12.2022 (Friedhofssatzung der Stadt Köln) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 16.12.2022

Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 16. Dezember 2022

  • ABl StK 2023, S. 12 –
  • Öffentliche Bekanntmachung vom 21. Dezember 2022 -

Präambel

Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 08.12.2022 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 666) sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313) in der Fassung vom 01.02.2022 (GV. NRW. S.122) folgende Satzung beschlossen.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Auswahl des Friedhofs

§ 4 – Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnung auf den Friedhöfen

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 – Gewerbetreibende

III. Bestattungen

§ 8 – Anmeldung zur Bestattung

§ 9 – Särge, Urnen und Überurnen

§ 10 Bestattung

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeine Vorschriften

§ 14 Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung

§ 15 Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung

§ 16 Wahlgrabstätten

§ 17 Urnenwahlgrabstätten

§ 18 – Baumgrabstätten

§ 19 Anonyme Urnengrabstätten

§ 20 Kindergrabstätten

§ 21 Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene

§ 22 Gemeinschaftsgrabstätten

§ 23 Ehrengrabstätten

§ 24 Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft

§ 25 – Patenschaftsgrabstätten

§ 26 – Naturwaldbestattung

§ 26a Kolumbarium

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 27 Gestaltung der Friedhöfe und Friedhofsflure

§ 28 – Gestaltung der Grabstätten

§ 29 Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen

§ 30 Genehmigungserfordernis

§ 31 Anlieferung

§ 32 Fundamentierung und Befestigung

§ 33 Unterhaltung der Grabanlagen (Verkehrssicherungspflicht)

§ 34 Entfernung

§ 35 Gestaltung der Grabbeete

§ 36 Pflege der Grabbeete

§ 37 Vernachlässigung der Grabbeetpflege

VI. Leicheneinlieferung und Feuerbestattung

§ 38 bis 42 (entfallen)

VII. Leichen- und Trauerhallen, Trauerfeiern

§ 43 Benutzung der Leichenhallen

§ 44 Trauer- und Totengedenkfeiern

VIII. Sonstige Vorschriften

§ 45 Haftung

§ 46 Gebühren

§ 47 Ausnahmen und Anordnungen

§ 48 Ordnungswidrigkeiten

IX. Überleitungsvorschriften und Inkrafttreten

§ 49 Überleitungsvorschriften

§ 50 Inkrafttreten

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Köln - nachstehend Friedhofssatzung genannt – gilt für alle von der Stadt Köln verwalteten Friedhöfe.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie dienen der Bestattung aller Toten, die bei ihrem Ableben a) Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Köln waren, oder b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte gemäß §§ 16, 17, 18, 22, 23 oder § 26a besaßen. Die Bestattung anderer Personen auf den Kölner Friedhöfen ist im Rahmen des vorhandenen Grabangebotes möglich. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte. (2) Friedhöfe bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der Bestattungskultur. Sie stellen einen erheblichen Freizeit- und Erholungswert für die Bevölkerung dar. Friedhöfe erfüllen darüber hinaus wichtige ökologische Aufgaben sowie Umwelt- und Naturschutzfunktionen und tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei.

§ 3 Auswahl des Friedhofs

Die Angehörigen der Verstorbenen können den Friedhof frei wählen, sofern das gewünschte Grabangebot für die Beisetzung dort vorhanden ist.

§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch den Rat der Stadt Köln ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht darüber hinaus die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. (3) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben oder der betroffenen nutzungsberechtigten Person durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der jeweiligen nutzungsberechtigten Person auf Antrag bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Köln auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Sie werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Außerdem kann die nutzungsberechtigte Person die Umbettung bereits bestatteter Leichen/Aschen auf Kosten der Stadt Köln verlangen.

II. Ordnung auf den Friedhöfen

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann aus wichtigem Grund von der Friedhofsverwaltung vorübergehend untersagt werden.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung und Trauerzügen störende Arbeiten auszuführen, hier ist in besonderer Weise der gebotenen Pietät und dem Respekt gegenüber der Trauergemeinde Rechnung zu tragen, b) der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen oder Friedhofsführungen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung, c) die Wege und Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle und Fahrräder sowie Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung. Die hiernach zugelassenen Fahrzeuge dürfen nur Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) fahren, d) Werbung zu betreiben und sonstige Druckschriften zu verteilen, e) Abfall einzubringen oder Abfälle sowie Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen sowie die getrennte Entsorgung von Friedhofsabfällen nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen zu missachten oder Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof zu belassen, f) Maschinen und Geräte mit hohen Geräuschimmissionen auf Grabstätten und Wegen einzusetzen, g) den Friedhof, seine Einrichtungen, seine Anlagen, Grabstätten oder ihre baulichen Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde und Assistenzhunde mitzuführen, i) zu lärmen, zu spielen, zu joggen oder sonstige sportliche Aktivitäten mit oder ohne Sportgerät zu betreiben. Es ist verboten, abgesehen von Bestattungen, Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Verwaltung, außer zu privaten Zwecken. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Die Anordnungen der Beauftragten der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften in den Absätzen 1, 2 und 3 verstoßen haben, können von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofs oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden. (4) Kinder unter sieben Jahren dürfen Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

§ 7 Gewerbetreibende

(1) Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof und den Umfang in Textform anzeigen. Die Gewerbetreibenden haben bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis / eine Bescheinigung zu beantragen, es sei denn, ihnen wurde bereits von einer anderen Stadt bzw. Gemeinde ein Ausweis / eine Bescheinigung ausgestellt. Die Anzeige und die Ausweise/Bescheinigungen sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrerlaubnis bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. (3) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1,4 und 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß kann die Untersagung der Tätigkeit unmittelbar erfolgen. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Gewerbetreibende sowie ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. a) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (7) Friedhofsgärtnerinnen und Friedhofsgärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 9 cm x 6 cm aufstellen. Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig angebracht werden.

III. Bestattungen

§ 8 Anmeldung und Festsetzung der Bestattung

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens am nächsten Werktag bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung erfolgt auf einem von der Friedhofsverwaltung vorbereiteten Formular mit der Unterschrift der berechtigten Person unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen. Bei der Anmeldung ist die Art der Bestattung festzulegen. Wird eine Beisetzung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dies soll möglichst im Einvernehmen mit den Angehörigen oder deren Beauftragten erfolgen. (3) Die Bestattungs- und Kremierungsfristen sind dem jeweils gültigen Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen. (2) Särge müssen festgefügt und so ausgestattet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B.: Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstige

umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Überurnen, die aus nicht leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material hergestellt sind, sind vor der Beisetzung zu entfernen. Im Einzelfall behält sich die Friedhofsverwaltung die Zulassung eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor. (3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden. Bei der sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (4) Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten: a) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres Länge 2,10 m. Breite 0,80 m. Höhe 0,75 m. b) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres Länge 1,50 m. Breite 0,60 m, Höhe 0,60 m. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung entsprechend zu informieren. (5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (6) Die Urne bzw. die Überurne dürfen einen Durchmesser von 0,26 m nicht überschreiten und höchstens 0,32 m hoch sein. Werden größere Urnen verwendet, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Friedhofsverwaltung in Textform eine Genehmigung einzuholen.

§ 10 Bestattung

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. Die Friedhofsverwaltung übernimmt innerhalb des Friedhofs ebenfalls das Überführen des Sarges/der Urne zum Grabe, eine einfache und würdige Grabausschmückung und die Bestattung. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle beim Normalsarggrab mindestens 1,70 m, bei Bestattungen in Tieflage mindestens 2,60 m und beim Urnengrab 0,90 m. (3) Beim Grabaushub können Nachbargräber soweit erforderlich durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt. (4) Vor einer Bestattung in eine von der nutzungsberechtigten Person bereits angelegte Grabstätte hat diese spätestens einen Arbeitstag vor der Graböffnung Pflanzen und Grabaufbauten zu entfernen. In der Grabstätte vorhandene Fundamente müssen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, spätestens vor Durchführung einer Bestattung von der nutzungsberechtigten Person entfernt werden, wenn sie oder eine im Nutzungsrecht vorausgegangene Person die Herstellung derselben veranlasst hat. Wird die Verpflichtung gem. Satz 1 oder 2 nicht erfüllt, so führt die Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durch. (5) Eine Bestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes gefährdet würde. In diesem Fall wird in

sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 4 eine andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit von Leichen auf den nachstehend aufgeführten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen 30 Jahre: a) Südfriedhof Flur 32, 34 - 36, 52, 58, 59, 66 - 68, 70 - 80 und 82 - 120 b) Friedhof Steinneuerhof Flur 7, 9 und 10 c) Friedhof Westhoven d) Friedhof Am Lehmbacher Weg e) Friedhof Rath-Heumar. (3) Die Ruhezeit für in Grüften bestattete Leichen beträgt ebenfalls 30 Jahre. (4) Abweichend von Abs. 1 und 2 beträgt die Ruhezeit für in Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung bestattete Leichen 12 Jahre.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person. (3) Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung zur Umbettung wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. (4) Umbettungen aus der unteren Stelle (Bestattungen in Tieflage) sind nur dann zulässig, wenn eine Bestattung in die obere Stelle noch nicht erfolgte oder eine Umbettung aller in der oberen Stelle bestatteten Personen ebenfalls begründet ist. (5) Die Durchführung einer Umbettung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 01. Mai bis 30. September werden Umbettungen von Leichen grundsätzlich nicht durchgeführt. (6) Die Kosten der Umbettung hat die antragstellende Person zu tragen. Zu den Kosten gehört auch der Aufwand zur Beseitigung von Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen verursacht werden. (7) Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen durchführen, ist die Umbettung nur zulässig, wenn vorher die Einwilligung der Betroffenen nachgewiesen worden ist. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Köln. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

  1. 2. In einstelligen Grabstätten darf bis zum Ablauf der Ruhezeit nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, im Ausnahmefalle a) die Leiche eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr mit einem Familienangehörigen beizusetzen oder b) die Leichen von Geschwistern im Alter bis zu einem Jahr gleichzeitig in einer Grabstelle zu bestatten sowie c) in einem einstelligen Einfachgrab gem. § 16 Abs. 3 eine Sarg- oder zwei Urnenbeisetzungen durchzuführen. (3) Es gibt folgende Arten von Grabstätten: a) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14) b) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 15) c) Wahlgrabstätten (§ 16) d) Urnenwahlgrabstätten (§ 17) e) Baumgrabstätten (§ 18) f) Anonyme Urnengrabstätten (§ 19) g) Kindergrabstätten (§ 20) h) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene (§ 21) i) Gemeinschaftsgrabstätten (§ 22) j) Ehrengrabstätten (§ 23) k) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft (§ 24) l) Patenschaftsgrabstätten (§ 25) m) Naturwaldbestattung (§ 26) n) Kolumbarium (§ 26a) (4) Liegt eine Willenserklärung der zu bestattenden Person hinsichtlich der Auswahl einer der in Abs. 3 genannten Grabstätten nicht vor, wählen die Angehörigen der zu bestattenden Person in nachstehender Reihenfolge die Art der Grabstätte aus: a) der überlebende Ehegatte bzw. die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind. b) die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) Stiefkinder, d) die Eltern e) die Enkelkinder, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter f) die vollbürtigen Geschwister,

g) die Stiefgeschwister h) die Ehegatten der unter b, c, e, f und g genannten Personen Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. (5) Ist keine Auswahl einer Grabstätte getroffen, findet die Bestattung in einer Grabstätte gemäß § 14 oder § 15 statt. (6) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (7) Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene Flächen nachträglich umzugestalten. Etwaige Beeinträchtigungen durch die Friedhofsrahmenbepflanzung oder sonstige Einrichtungen des Friedhofsträgers sind zu dulden.

§ 14 Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung

(1) Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung sind einstellige Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Die Grabkammern sind aus Beton-Fertigteilen hergestellt, die aufgrund der besonderen Bauweise und der optimalen Belüftung unabhängig von der Geologie des Friedhofs eine einheitliche kurze Ruhefrist von 12 Jahren ermöglichen. (2) Ein Nutzungsrecht wird nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person zugewiesen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Diese kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten an eine dritte Person mit deren Zustimmung übertragen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ohne weitere Bestattung ist auf Antrag (mindestens ein Jahr) möglich. Die Friedhofsverwaltung bestätigt der nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht durch eine Urkunde. Das Nutzungsrecht wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. (3) Die Grabstätte hat eine Länge von 2,36 m und eine Breite von 1,00 m. (4) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und spätestens 3 Monate nach der Beisetzung entfernt. (5) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der nutzungsberechtigten Person in Textform angezeigt. Wenn die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für volle Jahre sowie nur für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens für die Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden.

§ 15 Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung

(1) Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung sind einstellige Grabstätten für die Beisetzung einer Ascheurne, die der Reihe nach belegt und an denen nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Diese kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten an eine dritte Person mit deren Zustimmung übertragen. Die Friedhofsverwaltung bestätigt der nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht durch eine Urkunde. Das Nutzungsrecht wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. (2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 1,00 m. (3) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,65 m x 0,50 m, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Nur hierauf darf eine Grabsteinplatte bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m mit einer Mindeststärke von 10 cm befestigt sowie Grablichter oder Grabschmuck abgelegt werden. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen außerhalb der Basisplatte keine Gegenstände abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. Holzkreuze werden vorübergehend geduldet und spätestens 3 Monate nach der Beisetzung entfernt. (4) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird spätestens einen Monat vor Ablauf durch einen Aushang in den Schaukästen des jeweiligen Friedhofs aufmerksam gemacht.

§ 16 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Fällen des

§ 11 Abs. 2 und 3 wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Lage

wird nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 6 mit der antragstellenden Person ausgewählt und bestimmt. Die antragstellende Person kann sich hierbei durch Bevollmächtigte vertreten lassen; es kann die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt werden. (2) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als freie Wahlgrabstellen zur Verfügung stehen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Diese kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten an eine dritte Person mit deren Zustimmung übertragen. Bei Patenschaftsgräbern ist eine Verleihung auch an juristische Personen möglich. (3) Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten. Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,30 m und eine Breite von 1,20 m. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten verbreitert sich die Grabstätte um 1,20 m je Stelle. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung. In Wahlgrabstätten für Sargbestattungen in Normallage können pro Grabstelle ein Sarg und eine Ascheurne oder alternativ zwei Ascheurnen beigesetzt werden. In eine Grabstelle kann auf Antrag eine Beisetzung in Tieflage erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung geologischer und betrieblicher Gesichtspunkte unbedenklich ist und die Friedhofsverwaltung entsprechend zustimmt. (4) In Grabstellen mit der Beisetzungsmöglichkeit in Tieflage sind übereinander zwei Sargbeisetzungen oder im Ausnahmefall eine Sarg- und eine Urnenbeisetzung zulässig.

Eine Beisetzung erfolgt nicht, wenn dadurch die Totenruhe gestört würde; es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 gegeben sind. (5) Die Verleihung von Nutzungsrechten wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die erwerbende Person und in der Folge die jeweilige nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens eine Nachfolgeperson im Nutzungsrecht bestimmen und ihr das Nutzungsrecht durch Verfügung von Todes wegen oder durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der übertragenden Person wirksam wird. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nächste, angehörige Person mit deren Zustimmung über. Das Zustimmungserfordernis gilt auch im Falle einer Übertragung durch Verfügung von Todes wegen. (7) Nach dem Tod einer nutzungsberechtigten Person kann die Umschreibung auf eigenen Namen beanspruchen, wem das Nutzungsrecht in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Sind in einer letztwilligen Verfügung mehrere Personen begünstigt, so hat die erstgenannte Person Vorrang. Im Fall einer vertraglichen Übertragung des Nutzungsrechts hat die erwerbende Person das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Liegt weder eine letztwillige Verfügung noch ein Vertrag vor, so erfolgt die Umschreibung des Nutzungsrechts nach Antrag auf eine der in § 13 Abs. 4 aufgeführten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Stellen Vorberechtigte keinen Antrag, kann die Umschreibung nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod der letzten nutzungsberechtigten Person auf eine nachberechtigte antragstellende Person erfolgen. (8) Wenn keine nutzungsberechtigte Person vorhanden ist und solange keine gem. § 13 Abs. 4 berechtigte Person das Nutzungsrecht erwerben will, kann eine Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts einer dritten Person zur Betreuung überlassen werden, wenn diese zu einer bestatteten Person eine persönliche Verbindung glaubhaft dargelegt hat oder eine vertragliche Regelung vorlegen kann. (9) Wenn sich nach Verleihung eines Nutzungsrechts herausstellt, dass dieses aufgrund von in wesentlicher Beziehung unzutreffenden Angaben verliehen wurde, kann das Recht von der Friedhofsverwaltung zurückgenommen und neu verliehen werden. (10) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die noch verbleibende Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte gem. Abs. 11 oder für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist. (11) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der nutzungsberechtigten Person in Textform angezeigt. Wenn die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für die gesamte Wahlgrabstätte für volle Jahre sowie nur für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens für die Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. (12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich neben dem Recht aus Abs. 4 das Recht der Entscheidung über die Art der Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung und gleichzeitig die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. (13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für

die gesamte Grabstätte möglich. Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. § 34 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 17 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Die Lage wird nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 6 mit der antragstellenden Person ausgewählt und bestimmt. (2) Die Grabstelle hat eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 1,00 m. Hier können bis zu 2 Ascheurnen beigesetzt werden. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des § 16 entsprechend.

§ 18 Baumgrabstätten

(1) Baumbestattungen von Ascheurnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Baumgrabstätten werden auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten. (2) Pro Baum können vier Grabstätten angelegt werden. In einer Baumgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. Der Erwerb einer mehrstelligen Baumgrabstätte ist möglich. (3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Jedes Baumgrab kann nach 20 Jahren verlängert werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 sowie Abs. 5-13 entsprechend. (4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes. (5) Die Kennzeichnung der Grabstätte kann auf Antrag durch Verlegung eines liegenden, naturbelassenen Findlings oder eines durch einen Fachbetrieb handwerklich bearbeiteten, liegenden Naturstein unmittelbar am Baum erfolgen. Die genaue Position wird durch die Friedhofsverwaltung mittels einer Markierung bestimmt. Die Liegesteine dürfen das Maximalmaß von 0,40 m x 0,50 m oder den maximalen Durchmesser von max. 0,45 m nicht überschreiten und müssen zudem über eine Mindeststärke von 6 cm verfügen. Hinsichtlich der Herkunft des Grabsteins ist § 29 Abs. 6 zu beachten. (6) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat November gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach vier Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. (7) Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.

§ 19 Anonyme Urnengrabstätte

(1) Anonyme Urnengrabstätten auf einheitlichen Urnenfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte werden als Rasenfläche angelegt. Die Urnenflure werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person belegt. Die Lage der einzelnen Urnen wird im Belegungsplan und Gräberverzeichnis festgelegt.

(2) Der/die nach der Reihenfolge des § 13 Abs. 4 nächste Angehörige der zu bestattenden Person erhält eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofs und der einheitlichen Urnenflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. (3) Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Urnenflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss.

§ 20 Kindergrabstätten

(1) Für verstorbene Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden einstellige Kindergrabstätten eingerichtet, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall für die Dauer von 10 Jahren ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 sowie Abs. 5-13 entsprechend. (2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,60 m und eine Breite von 0,80 m.

§ 21 Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene

(1) Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen für die Dauer von 3 Jahren ein Nutzungsrecht zugewiesen wird. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 sowie Abs. 5-9 entsprechend. (2) Der/die Angehörige des verstorbenen Kindes hat für die Dauer der Nutzungszeit die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung bestätigt den Erwerb des Nutzungsrechts durch eine Urkunde. (3) Die Grabstätte hat eine Länge von 0,60 m und eine Breite von 0,60 m. Es kann ein Holzkreuz aufgestellt oder eine Messing- bzw. Steinplatte in der Größe von maximal 12 cm x 20 cm angebracht werden. Hiervon abweichend sind bei besonders gestalteten Gemeinschaftsgrabfeldern für Tot- und Fehlgeborene die Vorgaben des Betreibers zu beachten. (4) Der Ablauf der Nutzungsdauer wird der nutzungsberechtigten Person in Textform angezeigt. Wenn die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angezeigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für 3 Jahre möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten vor und 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden.

§ 22 Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Auf Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten mit mindestens 10 Einzelgrabstätten eingerichtet und religiösen oder karitativen Gemeinschaften mit gemeinsamem Hausstand zugewiesen werden. (2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten mit Ausnahme der § 13 Abs. 4 und der Grabmaßbestimmungen in § 16 Abs. 3.

§ 23 Ehrengrabstätten

(1) Es wird unterschieden zwischen - Grabstätten für Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen - Grabstätten für verdienstvolle Bürger und Bürgerinnen. (2) Während ihrer Amtszeit oder außer Dienst verstorbene Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister können auf besonderen Beschluss des Rates der Stadt Köln in einer Ehrengrabstätte beigesetzt werden. Die Regelung des Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie deren Ehegatte/in bzw. Lebenspartner/in steht im Todesfall die Bestattung in einer zweistelligen Ehrengrabstätte zu. Für die Bestattung ist das Einverständnis der nächsten angehörigen Person gem. § 13 Abs. 4 erforderlich. Eine Reservierung ist bereits zu Lebzeiten möglich. Kosten für die Neuerrichtung einer Grabanlage sowie für das Umsetzen, Umarbeiten bzw. Instandsetzen bestehender Grabaufbauten (Denkmalschutz) sowie der darüber hinaus gehenden Grabstellen werden nicht übernommen. Die Grabstätte einschließlich aller im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden, städtischen Leistungen wird gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Grabstätte wird auf Kosten der Stadt gärtnerisch angelegt und gepflegt. Sofern Grabaufbauten vorhanden sind, übernimmt die Friedhofsverwaltung die bauliche Unterhaltung. Ein Nutzungsrecht an der Grabstätte wird nicht verliehen. In der Grabstätte ist keine weitere Bestattung zulässig. Die Grabstätte bleibt erhalten, solange der Friedhof besteht; bei einer Entwidmung eines Friedhofs entscheidet der Rat der Stadt Köln, ob die Grabstätte verlegt werden soll. (4) Wird eine Person zur Verleihung der Eigenschaft als verdienstvolle Bürgerin oder verdienstvoller Bürger vorgeschlagen, fertigt das für die Feststellung des Verdienstes zuständige Fachamt eine Beschlussvorlage für den Hauptausschuss. Erkennt der Hauptausschuss die Eigenschaft als verdienstvoller Bürger oder verdienstvolle Bürgerin an, so kann seine/ihre Grabstätte mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person auf Kosten der Stadt Köln bis zum Ablauf des Nutzungsrechts angelegt sowie gärtnerisch und baulich unterhalten werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Aufgabe des Grabnutzungsrechts an der Grabstätte wird diese als Ehrengrab unter Fortführung der Grabpflege und baulichen Unterhaltung auf Kosten der Stadt Köln dauerhaft erhalten. Lediglich mit der Beisetzung einer weiteren angehörigen Person gemäß § 13 Abs. 4 außer dem/der Ehegatten/in oder dem/der Lebenspartner/in, verliert die Grabstätte ihre Eigenschaft als Ehrengrabstätte. In diesem Falle wird die gärtnerische und bauliche Unterhaltung durch die Stadt Köln eingestellt.

§ 24 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Belange von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regeln sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch am 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S.496) sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

§ 25 Patenschaftsgrabstätten

(1) Natürliche und juristische Personen können mit Zustimmung der Denkmalbehörde Patenschaften an denkmalgeschützten Grabanlagen übernehmen. Sie erhalten damit das Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechts dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der Denkmalbehörde instand zu setzen und zu unterhalten.

(2) Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall für die jeweils in Anspruch genommene Grabstelle erhoben.

§ 26 Naturwaldbestattung

(1) Die Urnen werden in einem naturbelassenen Waldstück außerhalb der gestalteten Flächen des Ostfriedhofs ohne Namensnennung beigesetzt. (2) Ein Nutzungsrecht im Sinne der Friedhofssatzung wird nicht vergeben.

§ 26a Kolumbarium

(1) Grabstätten im Kolumbarium sind spezielle einstellige Urnenwahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 20 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird. Ihre Lage wird nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 6 der Friedhofssatzung mit der antragstellenden Person ausgewählt und bestimmt. (2) Jede Grabstätte besteht aus einer verschließbaren Grabkammer, in der bis zu zwei Ascheurnen beigesetzt werden können. Die Innenmaße der einzelnen Grabkammer betragen 39 x 52 x 50 cm (Breite/Tiefe/Höhe). Form und Maße der Aschekapseln und der Überurnen müssen so beschaffen sein, dass zwei Urnen zur selben Zeit in der Grabkammer beigesetzt werden können. Der Name, das Geburts- und Sterbedatum des oder der Verstorbenen und ein individueller Text können nach den Maßgaben des Friedhofsträgers an der jeweiligen Grabkammer angebracht werden. (3) Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, den Blumenschmuck und andere Trauerbeigaben von den vorgesehenen Stellen in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. (4) Der Zugang zum Kolumbarium ist für alle Besucherinnen und Besucher zu den Öffnungszeiten des Friedhofs gewährleistet. Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ist das Kolumbarium nicht zugänglich. (5) Das Nutzungsrecht kann schon zu Lebzeiten erworben werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des § 16 entsprechend. (6) Für die Ruhezeit gilt die Vorschrift des § 11 Abs. 1 der Friedhofssatzung entsprechend. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Urne kann der betreffende Urnenplatz im Rahmen einer Beisetzung wiederbelegt werden. In diesem Fall wird die Asche durch den Friedhofsträger in einem speziell dafür vorgesehenen Feld auf einem Friedhof beigesetzt. Das Gleiche gilt für Aschen nach Ablauf der Nutzungszeit. (7) Für die Bestattung im Kolumbarium gilt der § 8 der Friedhofssatzung entsprechend. Die Beisetzung einer Ascheurne wird ausschließlich durch Personal des Friedhofsträgers durchgeführt. Nur diesem ist anlässlich der Beisetzung das Öffnen und Schließen der Grabkammer im Kolumbarium gestattet.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 27 Gestaltung der Friedhöfe und Friedhofsflure

(1) Es werden Friedhöfe bzw. Friedhofsflure mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizierten Partnern bietet die Friedhofsverwaltung besonders gestaltete Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungsrechts

ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit der jeweiligen Vertragspartnerin bzw. dem Vertragspartner gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechts abzuschließen (Dauerpflegevertrag). Die Grabpflege wird durch definierte Standards für das Gräberfeld sichergestellt.

§ 28 Gestaltung der Grabstätten

Jede Grabstätte ist einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so zu gestalten und zu unterhalten sowie an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Charakter des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

§ 29 Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen

(1) Bei Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung (§ 14) und Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (§ 15) werden durch die Friedhofsverwaltung Basisplatten aus Basaltlava in der Größe 0,65 m x 0,50 m x 0,06 m bodenbündig verlegt. Nur hierauf dürfen liegende Steinplatten bis zu einer Größe von 0,35 m x 0,35 m in einer Mindeststärke von 0,10 m befestigt werden. Der Abstand zu den Seiten und nach hinten zur Außenkante der Basisplatte muss mindestens 0,075 m betragen. Grablampen/Vasen oder sonstige Utensilien dürfen auf der Basisplatte nicht fest montiert, sondern nur abgestellt werden. Zur Verbesserung der Standsicherheit ist ein Abstellen der Lampe/Vase mit einem Sockel von max. 0,15 m x 0,15 m x 0,08 m erlaubt. Wenn die Lampe/Vase in der Grundfläche (0,35 m x 0,35 m) der Schriftplatte integriert ist, darf sie auch befestigt werden. Die Höhe von Grabstein und Lampe darf die zulässige Gesamthöhe von 0,35 m nicht überschreiten. Auf schriftlichen Antrag kann einer nutzungsberechtigten Person gestattet werden, auf eigene Kosten die Basisplatte durch einen von ihr beauftragten Steinmetzbetrieb gegen eine gleichwertige Platte auszutauschen. Die Ersatzplatte muss dieselbe Größe besitzen und im Material dem Grabstein entsprechen. (2) Bei Wahlgrabstätten (§ 16) und Urnenwahlgrabstätten (§ 17) darf das Grabmal die in § 35 Abs. 4 jeweils festgelegte Beetbreite nicht überschreiten. (3) Einfassungen und Plattenumrandungen sind mit der Außenkante auf der Grenze des Grabbeetes zu verlegen. Sie sind bodenbündig ohne Zwischenräume zum natürlich gewachsenen Boden des Umfelds zu verlegen. (4) Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein. Als Material für Grabmale und Einfassungen sowie Plattenumrandungen sind ausschließlich nachfolgende Werkstoffe zu verwenden: Naturstein, geschmiedetes oder gegossenes Metall (wie z. B. Eisen, Bronze, Kupfer), Betonwerkstein, Holz sowie Glas. Für Glas gilt folgende Einschränkung: Ausschließlich bruchhemmendes Glas kann in Kombination mit den zuvor benannten Materialien als künstlerisch - gestaltendes Element zum Einsatz kommen. Andere als die zuvor genannten Materialien insbesondere Kunststoffe, Kunststein, Porzellan und Keramik sind nicht zugelassen. (5) Als Mindeststärke des unter Abs. 4 erwähnten zugelassenen Materials sind für liegende Grabmale und Vollabdeckungen sowie stehende Grabmale 10 cm vorzusehen. Andere Abdeckungen als Vollabdeckungen müssen eine Mindeststärke von 6 cm aufweisen.

§ 30 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und/oder baulichen Anlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung wird nur auf schriftlichen Antrag, für den ein von der Friedhofsverwaltung herausgegebenes Formblatt zu verwenden ist, erteilt. Die antragstellende Person muss ihr Nutzungsrecht an der Grabstätte nachweisen; sie kann sich durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Beauftragte vertreten lassen. Grabmale oder bauliche Anlagen dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung aufgestellt werden. Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zustimmung errichtet ist. (2) Für das Verlegen von Einfassungen, Plattenumrandungen, Wegeplatten, Kantensteinen sowie für Grababdeckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ein ohne Genehmigung errichtetes Grabmal oder eine ohne Genehmigung errichtete bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das abgeräumte Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 6 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals und/oder sonstigen baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (4) Das Aufstellen provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um naturfarbene oder weiße Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m bzw. um Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt.

§ 31 Anlieferung

(1) Grabmale und bauliche Anlagen sind nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten zu liefern. (2) Auf Verlangen ist Beauftragten der Friedhofsverwaltung Gelegenheit zu geben, den genehmigten Entwurf, sowie das aufzustellende Grabmal, und/oder die bauliche Anlage zu überprüfen.

§ 32 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen des Grabes bzw. benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die nutzungsberechtigte Person muss die Dienstleistungserbringerin bzw. den Dienstleistungserbringer verpflichten, nach dem Aufstellen die Grabmalanlage innerhalb von drei Monaten einer nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen und durch ein Last-Zeit-Diagramm zu dokumentieren, dass die Grabanlage einer geforderten Last von 500 N standhält. Wird das Last-Zeit-Diagramm nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen. (2) Das Fundament ist innerhalb der Grabbeetfläche so zu errichten, dass es spätere Beisetzungen nicht behindert.

§ 33 Unterhaltung der Grabanlagen (Verkehrssicherungspflicht)

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind verkehrssicher zu erhalten. Verantwortlich dafür ist die jeweils nutzungsberechtigte Person. Sie ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. umlegen von Grabmal, Absperrung, o. ä.) treffen. (3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal und/oder bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 6 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals und/oder sonstigen baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.

§ 34 Entfernung

(1) Ein Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von 6 Monaten entfernen. Bis zum Ablauf dieser Frist gilt die Regelung des § 33 Abs. 1. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über. Die Friedhofsverwaltung kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen und einem Recycling zuführen. Die Friedhofsverwaltung entscheidet im Einzelfall über den Verbleib von erhaltenswerten Grabaufbauten auf den Grabstätten sowie einer Übertragung des Eigentumsrechtes im Zuge der Verleihung des Nutzungsrechts an der Grabstätte. Die dann nutzungsberechtigte Person hat auf ihre Kosten die personenbezogenen Inschriften und aufgebrachten Beschriftungen auf dem Grabmal zu entfernen.

§ 35 Gestaltung der Grabbeete

(1) Alle Grabbeete müssen im Rahmen der Regelungen des § 28 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Beetfläche der Grabstätten darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, durch die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und die Wege

nicht beeinträchtigt werden. Die maximale Wuchshöhe der Bepflanzung darf 1,5 m nicht überschreiten. (3) Bei Verstößen gegen die Regelungen des Abs. 2 kann die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen Bescheid zur Beseitigung der Mängel auffordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung aufgestellt wird. (4) Die Grabbeete sind durch die nutzungsberechtigte Person bodenbündig anzulegen und zu gestalten. Die Beete haben folgende Maße: - bei Kindergrabstätten 1,20 m x 0,50 m - bei Wahlgrabstätten (§ 16 (3)) einstellig: 2,30 m x 0,90 m je weitere Stelle: 2,30 x 1,20 m - Urnenwahlgrabstätten (§ 17 (2)) 1,20 m x 0,70 m. Die Bepflanzung der Grabstätten darf nur innerhalb der Grabbeete erfolgen. Auch der nicht zum Grabbeet gehörende Teil ist ordnungsgemäß zu unterhalten und von Unkraut freizuhalten. (5) Das Grabbeet muss bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten spätestens 6 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts oder einer Beisetzung nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 angelegt sein. Das Grabbeet einer Kindergrabstätte (§ 20) darf bis zur Freigabe der Flur bzw. des Flurstücks durch die Friedhofsverwaltung mit einer vorläufigen Bepflanzung angelegt werden. Nach Freigabe der Flur bzw. des Flurstücks muss das Grabbeet durch die nutzungsberechtigte Person spätestens innerhalb von 6 Monaten endgültig angelegt sein. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 36 Pflege der Grabbeete

(1) Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstiger Grabschmuck dürfen nur aus verrottbarem und biologisch abbaubarem Material bestehen. (2) Die Verwendung von Torf und torfartigen Produkten zur Abdeckung der Grabbeete ist grundsätzlich nicht gestattet. (3) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung ist unzulässig. (4) Bei Verstößen gegen die Regelungen des Abs. 1 kann die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person durch schriftlichen Bescheid zur unverzüglichen Entfernung des satzungswidrigen Grabschmucks auffordern. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht der Stadt Köln besteht nicht. Ansprüche wegen untergegangenen Grabschmucks gegenüber der Stadt Köln bestehen ebenfalls nicht.

§ 37 Vernachlässigung der Grabbeetpflege

(1) Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Beete der Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen und ordnungsgemäß zu unterhalten. (2) Wird eine Grabstätte nicht entsprechend den Vorgaben der §§ 35 und 36 hergerichtet oder gepflegt, so hat die verantwortliche Person, nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen.

(3) Ist die verantwortliche Person nicht bekannt und über das Amt für Einwohnerwesen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung gem. § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der jeweils gültigen Fassung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 2 Monaten aufgestellt wird. (4) Kommt die verantwortliche Person der Aufforderung oder dem Hinweis innerhalb von 2 Monaten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung a) die Aufforderung mittels Verwaltungszwang durchsetzen, b) das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen und c) die Grabstätte auf Kosten der verantwortlichen Person entschädigungslos abräumen, einebnen und einsäen. (5) Im Falle des Entzuges des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte kann die ehemals nutzungsberechtigte Person das Grabmal und/ oder die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten ab Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides selbst entfernen; bis zum Ablauf dieser Frist ist sie verkehrssicherungspflichtig. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über. § 34 Abs. 2 gilt entsprechend.

VI. Leicheneinlieferung und Feuerbestattung

§ 38 bis 42 (entfallen)

VII. Leichen- und Trauerhallen, Trauerfeiern

§ 43 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen oder sonstige der Aufnahme der Leichen bis zur Beisetzung dienende Räume dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals und nur während der Betriebsstunden betreten werden. Die ordnungsgemäße Anlieferung von Leichen durch das Bestattungsgewerbe bleibt hiervon unberührt. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, dürfen Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Betriebszeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Eine Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder Beisetzung bedarf der Genehmigung der Ordnungsbehörde (Friedhofsverwaltung).

§ 44 Trauer- und Totengedenkfeiern

(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder in einer Trauerhalle abgehalten werden. Die Benutzung einer Trauerhalle bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist bei Anmeldung der Bestattung zu beantragen. Grundsätzlich sind der Aufbau und die Benutzung von Tonanlagen und Aufbauten sowie Musik- und Gesangsdarbietungen im Freien im Rahmen der Bestattungsanmeldung in Textform zu beantragen.

(2) Trauerfeiern in einer Trauerhalle dürfen höchstens 30 Minuten dauern. Die Friedhofsverwaltung stattet die Trauerhalle mit einer einfachen und würdigen Grünausschmückung aus. (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die 7 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen ist.

VIII. Sonstige Vorschriften

§ 45 Haftung

Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, sowie durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Köln nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.

§ 46 Gebühren

Für die Inanspruchnahme der in § 1 bezeichneten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln nach der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 47 Ausnahmen und Anordnungen

(1) Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 48 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 2 GO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. einen Friedhof außerhalb der gemäß § 5 Abs. 1 bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt; 2. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe a) an Sonn-und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt; 3. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe b) Waren aller Art verkauft und Dienstleistungen anbietet; 4. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe c) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausgenommen);

5. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe d) Werbung betreibt oder sonstige Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung; 6. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe e) Abfall einbringt oder Abfälle sowie Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert sowie die getrennte Entsorgung von Friedhofsabfällen nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen missachtet oder Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof belässt; 7. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe g) den Friedhof , seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt; 8. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde und Assistenzhunde, mitbringt; 9. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe i) sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt und Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt; 10. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe j) Film, Ton-, Video-und Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, außer zu privaten Zwecken; 11. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt; 12. entgegen den Verboten in § 36 Abs. 3 bei der Pflege der Grabbeete chemische Mittel zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung verwendet; 13. entgegen § 44 Abs.4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt Köln durchführt; 14. entgegen § 7 Abs. 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrerlaubnis einholt; 15. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern; 16. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt; 17. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 3 als Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender Abfall und Erdaushub ablagert; 18. entgegen § 37 Abs. 1 die Pflege der Grabstätte vernachlässigt; 19. entgegen § 44 Abs. 1 den Aufbau und die Benutzung besonderer Anlagen und Aufbauten sowie Musik- und Gesangsdarbietungen im Freien im Rahmen der Bestattungsanmeldung nicht beantragt hat; (2) Die in Abs. 1 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 500 € geahndet werden.

IX. Überleitungsvorschriften und Inkrafttreten

§ 49 Überleitungsvorschriften

(1) Eine laufende Ruhezeit bestimmt sich auch für Leichen und Aschen die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung beigesetzt wurden, nach § 11 dieser Satzung. (2) Das Recht an einer Reihengrabstätte gem. § 14 Abs.1 oder § 16 Abs.1 a der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Köln in der Fassung vom 21.12.1999 endet mit Ablauf der ursprünglichen Ruhezeit. (2) An einer Gruft kann ein Nutzungsrecht gem. § 16 erworben werden. Der Ausbau einer Grabstätte gem. § 16 oder 17 zu einer Gruft (unterirdische Herrichtung der Grabstätte zu Bestattungszwecken mit Mauerwerk oder sonstigem Material) ist nicht zulässig.

§ 50 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 14.04.2014 (ABl. der Stadt Köln 2014 S. 265) außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Köln?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Köln mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 50xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Köln anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Köln
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 337 € (Urne) bzw. 432 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Köln (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 50xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Köln:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €