🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
des Friedhofes in der Gemeinde Lautrach
(Friedhofsgebührensatzung)
vom 09.11.2021
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Lautrach folgende Satzung:
§ 1 Gebührenerhebung
Die Gemeinde Lautrach erhebt zur Deckung ihres Aufwandes, für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist,
- 1. wer zur Übernahme von Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- 3. wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung an die Gemeinde erteilt,
- 4. wer Kosten veranlasst hat oder in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
(2) Schulden mehrere Personen eine Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Grabnutzungsrechts, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Grabnutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 29 der Satzung über das Bestattungswesen.
b) bei der Verlängerung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung.
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(5) Die Gemeinde ist berechtigt, von einem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen
| Grabart | Gebühr | ||
|---|---|---|---|
| pro Jahr | 25 Jahre | 15 Jahre | |
| a) Kinderwahlgrab | 30,00 € | - | 450,00 € |
| b) Erwachsenenwahlgrab | 41,00 € | 1.025,00 € | 615,00 € |
| c) Zweifach-Wahlgrab | 45,00 € | 1.125,00 € | 675,00 € |
| d) Dreifach-Wahlgrab | 49,50 € | 1.237,50 € | 742,50 € |
| e) Vierfach-Wahlgrab | 54,00 € | 1.350,00 € | 810,00 € |
| f) Reihengrab im Grabfeld (Sarg) | |||
| Sargreihengrab | 1.475,00 € | ||
| Urnenreihengrab | 795,00 € | ||
| g) Urnenwahlgrab | 45,00 € | 675,00 € | |
| h) Urnengrab in der Urnenstele | |||
| Doppelkammer | 81,00 € | 1.215 € | |
| Familienkammer | 120,00 € | 1.800 € | |
| i) Grabplatz im anonymen Urnengrabfeld | 875,00 € |
j) Zuschlag für Fundament Grabstein für ein neues Grab 100,00 €
(2) Übersteigt die Anzahl der Belegungen die eigentlich vorgesehene Anzahl nach in Absatz 1 genannter Grabgroße, ist die Gebühr nach der Anzahl der laufenden Ruhefristen zu berechnen. (3) Die Gebühr für eine Veränderung des Nutzungsrechts erfolgt für jeder Veränderungssjahr gemäß Abs. 1.
§ 5 Gemeinsame Bestimmungen
Das Grabnutzungsrecht kann – sofern die Ruhefrist der bestatteten Personen abgelaufen ist – vor Ablauf der Nutzungsdauer aufgegeben werden. In diesem Fall wird jedoch der Teil der Grabnutzungsgebühr, der auf die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit entfällt, nicht zurückerstattet.
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühren für das Öffnen und das Schließen eines Grabes betragen
a) für ein Kindergrab (bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres) 180,00 €
b) für Personen ab 10 Jahren in Einzelwahl-, Familienwahl- u. Reihengrabstätten 450,00 €
c) Tieferlegung 70,00 €
d) für die Bestattung einer Fehlgeburt, Totgeburt oder für einen abgetrennten Körperteil 190,00 €
e) für Urnengräber einschließlich Urnenstele 110,00 € (2) Die Gebühren betragen für
a) die Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit zur Umbettung innerhalb des Friedhofs und Wiederbestattung 900,00 €
c) die Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit zur Überführung nach auswärts oder z. Sektion 450,00 €
d) die Ausgrabung einer Urne oder Entnahme einer Urne aus der Urnenstele zur Überführung nach auswärts 110,00 €
e) für die Ausgrabung einer Urne zur Umbettung innerhalb des Friedhofes und Wiederbestattung (auch Urnenstele) 220,00 €
e) die Ausgrabung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist zur Überführung nach auswärts einschließlich der Schließung des Grabes 450,00 €
f) Ausgrabung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhezeit, zur Umbettung innerhalb des Friedhofes und Wiederbestattung 432,00 €
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr beträgt für die
- 1. Benutzung der Aussegnungshalle je Sterbefall 120,00 €
- 2. Mithilfe des Leichenwärters bei der
a) Überführung für das Öffnen und Schließen der Aussegnungshalle
b) Sarg 37,00 €
c) Urne 26,00 €
- 2.1. Beerdigung von Kindern bis 10 Jahre 52,50 €
- 2.2. Beerdigung von Personen ab 10 Jahre 105,00 €
- 3. Dekoration der Aussegnungshalle für die Zeit der Aufbahrung (Dekoration mit Grünpflanzen, Kerzen etc.) 35,00 €
(2) Trauerfeier ohne anschließende Beerdigung im Friedhof 55,00 € (3) Verwaltungsgebühren für die
- 1. Abrechnung eines Sterbefalls 28,00 €
- 2. Ersatzausstellung einer Graburkunde 10,00 €
- 3. Verlängerung oder Umschreibung des Grabnutzungsrechts 20,00 €
- 4. Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfern zu dürfen 18,00 €
(4) Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht festgelegt sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Lautrach vom 09.12.2015 außer Kraft. 87763 Lautrach, 09.11.2021
Gemeinde Lautrach
Reinhard Dorn
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 09.11.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über das Bestattungswesen der Gemeinde Lautrach vom 09.11.2021
Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.12.1973 (GVBl. S. 599) erlässt die Gemeinde Lautrach folgende Satzung:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand der Satzung
Die Gemeinde Lautrach unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Es sind dies:
- 1. Der Friedhof in Lautrach
- 2. das Aussegnungshalle,
- 3. die Leichentransportmittel,
- 4. das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.
Teil II
Bestattungseinrichtungen
1. Friedhof
§ 3 Benutzungsrecht
(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde. (3) Auf dem Friedhof werden auch Totgeburten, Fehlgeburten, Leichenteile, abgetrennte menschliche Körperteile und die Aschenreste feuerbestatteter Personen beerdigt. (4) Das Recht zur Bestattung des Verstorbenen steht dessen Angehörigen zu. Soweit nach dem Willen des Verstorbenen dritte Personen für die Bestattung zu sorgen haben, steht diesen ein Recht zur Benutzung des Friedhofs zu. Ist keine der vorstehend genannten Personen vorhanden oder ist sie verhindert, so ist derjenige, in dessen Wohnung der Sterbefall eingetreten ist, berechtigt. (5) Für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Feten oder Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen steht den Verfügungsberechtigten aus dem Gemeindegebiet das Benutzungsrecht für das Grabfeld „Nicht zum Leben gekommener Kinder“ im Friedhof Maria Steinbach zur Verfügung. Für die Benutzung gelten die Bestimmungen der Friedhofssatzung des Marktes Legau.
§ 4 Art der Gräber
Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden:
- 1. Wahlgräber
- Kindergräber
- Einzelgräber
- Familiengräber (Mehrfachgräber)
- 2. Reihengräber
- Sargreihengräber
- Urnenreihengräber
- 3. Urnengräber
- Urnenwahlgrab
- in Wahlgrabern
- in der Urnenstele
- 4. Anonymes Grabfeld
§ 5 Kindergräber
Kindergräber sind Grabstätten, die zur Bestattung von verstorbenen Kindern, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf die Dauer von 15 Jahren zur Verfügung gestellt werden. Das Benutzungsrecht wird gegen Zahlung einer anteiligen Verlängerungsgebühr verlängert, sofern nicht zwingende, im Einrichtungszweck liegende Gründe einer Verlängerung entgegenstehen.
§ 6 Einzelgräber (Wahlgräber)
Einzelgräber können mit max. zwei Bestattungen belegt werden unabhängig von der Art der Bestattung (Leiche oder Urne). Die Dauer der Belegung richtet sich nach der jeweiligen Ruhefrist der Belegung. Die Dauer des Benutzungsrechtes wird nach Ablauf der Benutzungszeit gegen Zahlung einer anteiligen Verlängerungsgebühr verlängert, sofern nicht zwingende, im Einrichtungszweck liegende Gründe einer Verlängerung entgegenstehen. Eine Tieferlegung ist zulässig.
§ 7 Familiengräber (Wahlgräber)
(1) Familiengräber sind alle Erdgräber mit Ausnahme der Einzel- und Kindergräber. Sie bestehen aus mehreren Grabstellen; sie werden auf die Dauer von 25 Jahren zur Bestattung von Leichen zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Benutzungszeit wird das Benutzungsrecht bei Zahlung einer anteiligen Verlängerungsgebühr verlangert, sofern nicht zwingende, im Einrichtungszweck liegende Grunde des öffentlichen Wohls einer Verlängerung entgegenstehen. (2) In den Familiengräbern konnen der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, sowie deren Ehegatten. Die Beisetzung einer anderen Person in einer Familiengrabstätte bedarf der besonderen Genehmigung. (3) Familiengräber dieren der Bestattung mehrerer Leichen oder mehrerer Urnen. Bei Doppelgräbern sind max. vier Bestattungen, bei Dreifachgräbern sechs Bestattungen, bei Vierfachgräbern acht Bestattungen durch Tieferlegung möglich.
§ 8 Reihengräber im Grabfeld
(1) Unter Reihengräbern sind die Gräber zu verstehen, die nur auf die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung einer Leiche zur Verfügung gestellt werden. Es wird zwischen Sarg- und Urnenreihengrabern unterschieden. (2) In den Reihengräbern wird der Reihe nach mit Tieferlegung bestattet. (3) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes sind unzulässig. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist entscheidet über die Wiederbelegung der Reihengräber die Gemeinde. Eine Veränderung der Benutzungsdauer ist nicht möglich.
§ 9 Urnengräber als Wahlgräber bzw. in der Urnenstele
(1) Aschen dürfen nur beigesetzt werden
- 1. unterirdisch
- 1.1. in Urnengräbern als Urnenwahlgrab: Die Belegung ist mit bis zu 2 Urnen möglich.
- 1.2. in Wahlgrabern: Die Belegung richtet sich nach der Grabart.
- 1.3. im nicht anonymen Grabfeld.
- 1.4. In Urnenreihengrabern
- 2. in der Urnenkammer der Urnenstelen. Die Vergabe der Kammern erfolgt jeweils von oben nach unten in der Belegreihenfolge. Die Belegung richtet sich nach der Größe der Urnenkammer:
Doppelkammer: maximal zwei Urnen
Familienkammer: maximal vier Urnen
(2) Das Nutzungsrecht an Urnengräbern wird auf Antrag für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann these verlangert werden, sofern nicht im Einrichtungszweck liegende Grunde einer Veränderung entgegenstehen. (3) Nach Ablauf bzw. Aufgabe des Nutzungsrechts kann die Gemeinde die Urnen entfernen. Die Urnen werden dann an geeigneter Stelle des Friedhofs in wurdiger Weise der Erde übergeben.
Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend auch für Urnengräber.
§ 10 Anonymes Grabfeld
(1) Im Friedhof wird ein Rasengrabfeld zur Bestattung von Urnen bereitgestellt. (2) Eine individuelle Kennzeichnung der Plätze der einzelnen Grabstellen erfolgt nicht. Die Bestattung erfolgt anonym. Der Bestattungsort wird durch die Gemeinde festgelegt.
§ 11 Friedhofsplan und Größe der Gräber
(1) Vorhandene Friedhofspläne sind Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Grabstätten haben ohne Zwischenwege folgende Mindestausmaße:
a) Einzelwahl- und Kindergräber
Länge: 2,20 m, Breite: 0,90 m
b) Familiengräber (Wahlgräber)
Doppelgräber
Dreifachgräber
Vierfachgräber
Länge: 2,20 m, Breite: 1,80 m
Länge: 2,20 m, Breite: 2,70 m
Länge: 2,20 m, Breite: 3,60 m
c) Reihengräber
Sargreihengräber
Urnenreihengräber
Länge: 2,20 m, Breite: 0,90 m
Länge: 0,35 m, Breite: 0,35 m
d) Urnengräber
Urnenwahlgrab
Länge: 0,80 m, Breite: 0,60 m (3) Die Urnenkammern in der Urnenstele haben folgende Maße (lichtes Innenmaß):
| Breite | Höhe | Tiefe | |
|---|---|---|---|
| a) Doppelkammer | 0,45 m | 0,34 m | 0,29 m |
| b) Familienkammer | 0,45 m | 0,34 m | 0,49 m |
Bei der Urnenbestattung in Wahlgräbern richten sich die Mindestmaße nach der jeweiligen Grabart.
(4) Die Grabtiefe beträgt allgemein 1,50 m, bei einer Tieferlegung 2,20 m. Die Überdeckung eines Sarges bis zum gewachsenen Erdboden muss mindestens 0,90 m betragen, bei Urnenbestattungen wenigstens 0,50 m.
§ 12 Rechte an Grabstätten
(1) Sümmtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. Ein Anspruch auf Zuteilung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht. (2) Das Benutzungsrecht an Grabstätten wird an einzeln natürliche Personen verliehen. Über die Verleihung des Grabrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Das Grabrecht entsteht mit der Aushändigung der Graburkunde an den Inhaber. (3) Das Grabrecht gibt dem Inhaber die Befugnis, sich selbst, seinen Ehegatten, seine Kinder (auch angenommene) und deren Ehegatten, seine Eltern und seine unverheirateten Geschwister in der Grabstände beerdigen zu halten. Bei Vorliegen besonderer personlicher, insbesondere verwandtschaftlicher Bindungen kann die Gemeinde auch die Beerdigung anderer Personen in der Grabstände zulassen. (4) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkommling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zu Gunsten des Ehegatten oder Abkommlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat. (5) Mit dem Tode des Berechtigten Goes das Recht an der Grabstände auf die Person über, zu denen Gunsten eine schriftliche Willenserklärung des verstorbenen Berechtigten vorliegt. Liegt keine Erklärung vor, Goes das Grabrecht an den überlebenden Ehegatten oder auf die weiteren Nachkommen über. Sind mehrere Nachkommen vorhanden, so ist jeweils der alteste Nachkommen berechtigt, wenn nicht durch übereinstimmende Erklärung samtlicher Nachkommen die Berechtigung einem anderen übertragen wird. Sind keine Nachkommen vorhanden, so ist jeweils der nachste Verwandte oder Verschwägerte des Verstorbenen berechtigt. Sind mehrere Verwandte oder Verschwägerte gleichen Grades vorhanden, so bedarf es ihrer übereinstimmenden Erklärung, auf wen die Berechtigung übergeben soll. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt die Gemeinde jeweils den altesten als Berechtigten. Der Übergang des Grabrechts im Wege der Rechtsnachfolge hat bei Familienräbern keine Änderung des Kreises der Personen, die in der Grabstände bestattet werden konnen, zur Folge. Die Gemeinde kann bei nahen Verwandten Ausnahmen genehmigen. (6) Wer das Grabrecht beansprucht, hat innerhalb von 4 Monaten nach dem Tod des Berechtigten die Umschreibung bei der Gemeinde, unter Nachweis der ursprünglichen Berechtigung und ihres Übergangs zu beantragen. Der Übergang des Grabrechts wird mit der Umschreibung der Graburkunde wirksam. (7) Soweit die Satzung eine Veränderung des Benutzungsrechts vorsieht, wird der Berechtigte vor Ablauf des Benutzungsrechts, unter Hinweis auf die Möglichkeit der Veränderung benachrichtigt. Soweit die Anschrift des Berechtigten nicht besteht ist, genugt die Benachrichtigung durch Aushang an der Gemeindetafel. Der Berechtigte hat innerhalb von vier Monaten für die rechtzeitige Veränderung des Grabrechts zu sorgen. Der Übergang des Grabrechts wird mit der Umschreibung der Graburkunde wirksam.
§ 13 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus dringenden Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. (3) Während der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (4) Kommt der Benutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung hinsichtlich der Anlage und des Unterhalts der Grabstätte trotz zweimaliger Mahnung der Gemeinde nicht nach, so kann die Gemeinde
a) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte, die noch nicht belegt oder bei der die Ruhefrist des zuletzt Bestatteten bereits abgelaufen ist, ohne Entschädigung entziehen,
b) Grabstätten, bei denen die Ruhefrist des zuletzt Bestatteten noch nicht abgelaufen ist, einebnen und über Grabmäler und Anpflanzungen wie bei Ablauf des Benutzungsrechtes verfügen.
Ist der Benutzungsberechtigte nicht mehr bekannt, so genügt eine befristete öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Gemeindetafel.
§ 14 Erlöschen der Rechte an Grabstätten
(1) Das Recht an den Grabstätten erlischt, sofern nicht entsprechend den Bestimmungen der Satzung seine Verlängerung rechtzeitig beantragt wurde, durch Ablauf der Benutzungsdauer. Die Gemeinde kann nach Erlöschen des Benutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist über die Grabstätte anderweitig verfügen. Ist die Ruhefrist bei Erlöschen des Benutzungsrechts noch nicht abgelaufen, kann die Gemeinde, sofern der bisherige Berechtigte die für die noch übrigen Jahre der Ruhefrist anteiligen Gebühren nicht entrichtet hat, die Grabstätte einebnen. (2) Das Recht an der Grabstätte erlischt, wenn nicht binnen 4 Monaten nach dem Tode des Berechtigten der im Wege der Rechtsnachfolge Berechtigten (§ 12) die Umschreibung des Grabrechts beantragt. Sofern der Gemeinde der Rechtsnachfolger bekannt ist, hat sie ihn hierzu aufzufordern; im anderen Falle genügt eine befristete öffentliche Bekanntmachung auf der Gemeindetafel. Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber und der Urnenstelen
(1) Der Grabberechtigte ist verpflichtet, das Grab innerhalb von 6 Monaten vom Tage der letzten Beisetzung ab in einer würdigen Weise gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (3) Verdorrtte Kränze und Blumen sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür besonders vorgesehenen Stellen im Friedhof abzulagern. (4) Nach Erlöschen oder Entzug des Benutzungsrechts hat der Berechtigte die Anpflanzung zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, kann die Gemeinde, unbeschadet des Rechts der Ersatzvornahme, frei hierüber verfügen. Ist die Anschrift des Grabberechtigten nicht mehr bekannt, so genügt eine befristete öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Gemeindetafel. (5) Im Bereich Urnenstelen ist Blumenschmuck bis vier Wochen nach der Beisetzung vollständig zu entfernen (Kränze, Schalen o. ä.). Danach werden sie von der Gemeinde kostenpflichtig entfernt. Gegenstände (Kerzen, Engel, Blumenschmuck etc.) dürfen nicht im Bereich der Urnenstele abgestellt werden. (6) Die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Reihengräber (§ 8), des nicht anonymen Grabfeldes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1.3) und des anonymen Grabfeldes (§ 10) erfolgen durch die Gemeinde. Eine Bepflanzung oder gärtnerische Gestaltung der Grabfelder oder einzelner Bereiche durch Dritte ist nicht gestattet.
§ 16 Grabmäler und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Genehmigung der Gemeinde Lautrach. Diese ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Groß der Grabmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (2) Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler konnen auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfern werden. Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig. (3) Auf Verlangen der Gemeinde sind ausreichende Planunterlagen vorzulegen, aus denen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein mussen. Bei Vierfachgrabern ist in jedem Fall der Gemeinde ein Plan vorzulegen. (4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den nachstehenden Vorschriften dieser Satzung entspricht. (5) Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Benutzungsberechtigte verantwortlich. (6) Das Anbringen von Grabdenkmälern für Reihengräber (§ 8), für Urnengräber im anonymen Grabfeld (§ 9 Abs. 1 Nr. 1.3 bzw. § 10) erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. Anzahl, Form, Groß und Gestaltung werden von der Gemeinde festgelegt.
§ 17 Größe der Grabdenkmäler
(1) Grabmäler dürfen folgende Maße nicht über- und unterschreiten:
| Breite | Höhe | Stärke | ||
|---|---|---|---|---|
| a) | Kindergrab | 60 – 80 cm | bis 120 cm | ca. 15 cm |
| b) | Einzelwahlgrab | 60 – 80 cm | bis 120 cm | ca. 15 cm |
| c) | Familiengräber (Wahlgräber) | |||
| Doppelgrab | 100 – 140 cm | bis 120 cm | ca. 15 cm | |
| Dreifachgrab | 120 – 160 cm | bis 130 cm | ca. 15 cm | |
| Vierfachgrab | 120 – 200 cm | bis 140 cm | ca. 15 cm | |
| d) | Urnenwahlgrab | 40 – 60 cm | bis 120 cm | ca. 15 cm |
(2) In der in Absatz 1 angegebenen Gesamthöhe des Grabdenkmals ist die Sockelhöhe von hochstens 30 cm enthalten. (3) Grabmäler aus Stein, die hoher sind als 1,00 m, müssen mindestens bis zur Frostgrenze gründen. Für keinere Grabsteine genugen Gründungsplatten.
§ 18 Gestaltung der Grabmäler sowie der Urnenstelen
(1) Die Grabmäler, sowie die sonstigen Anlagen müssen sich ihrer Umgebung im Friedhof nach Größe, Form, Farbgrad, Werkstoff, Bearbeitung und Anbringungsart so einfügen, dass sie weder benachbarte Gräber, noch das Gesamtbild der umgebenden Friedhofsanlage, stören. Die Wirkung eines Grabmals wird durch die gute Form sowie durch die Einheitlichkeit des Werkstoffes bedingt. Auf fachgerechte, formal einwandfreie und würdige Ausführung ist zu achten. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergstraucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Die Gehölze auf oder kein den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über. (5) Nicht zugelassen sind Grabmäler und sonstige Anlagen,
a) die der Wurde des Friedhofs oder den Grundsätzen des Abs. 1 nicht entsprechen,
b) die nach Form oder Werkstoff aufdringlich, unruhig, effektheischend wirken oder die sonst wie geeignet sind, Ärgernis zu erregen und den Grabbesucher im Totengedenken zu stären.
(6) Grabplatten, die maximal zwei Drittel der Fläche bedecken, sind zulässig. (7) Verboten sind Inschriften, Bildnisse und Symbole, die der Weihe des Ortes widersprechen. Untersagt ist es, Schriften und Ornamente mit aufdringlichen Farben auszumalen. (8) Die Beschriftung - sie besteht aus einem Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen - der einzelnen Kammern der Urnensteile erfolgt durch eine Tafel aus einem Einscheibensicherheitsglas aus chemisch entfärbtem Weißglas 4 mm mit polierten Kanten und der Schriftart „Palatino. Die Beauftragung zur Beschriftung und das Anbringen der Tafel erfolgen durch die Gemeinde.
§ 19 Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
(1) Die Benutzungsberechtigten haben die Grabmäler und sonstige Einrichtungen laufend zu unterhalten und ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Sie sind verpflichtet die von der Gemeinde Lautrach festgestellten Mängel innerhalb der ihren gestellten Frist zu beheben. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfern werden, wenn sie sich weigern, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen. (2) Wenn die Gemeinde Lautrach im Interesse einer würdigen Gestaltung eines bestimmten Friedhofsteils eine Umgestaltung vornehmen will, so geschieht das im Einvernehmen mit dem jeweiligen Grabbenutzungsberechtigten. Die Kosten für die Absperrungen zwischen den Gräbern tragen die beteiligten Grabbenutzungsberechtigten anteilig. (3) Die in § 14 benannten Anlagen konnen vor Ablauf des Benutzungsrechts nur mit Genehmigung der Gemeinde ganz oder teilweise entfern werden. (4) Nach Erlöschen oder Entzug des Benutzungsrechts hat der bisherige Berechtigte das Grabdenkmal oder die sonstigen Anlagen zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb von 3 Monatentrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde und eines Hinweises auf die Folgen der Nichtbeachtung nicht nach, kann die Gemeinde, unbeschadet des Rechts der Ersatzvornahme, hierüber frei verfügen. Ist die Anschrift der Grabberechtigten nicht mehr besteht, so genugt eine befristete öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Gemeindetafel. (5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabdenkmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt.
§ 20 Arbeiten im Friedhof
Die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten ist untersagt:
- 1. an Sonn- und Feiertagen
- 2. während der Bestattungszeiten
- 3. auf besondere Anordnung der Gemeinde.
§ 21 Haftung
(1) Die Benutzungsberechtigten sind für alle Schäden (Sach- und Personenschäden) verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen von Grabdenkmälern oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. (2) Die Gemeinde haftet außer für schuldhaft unerlaubte Handlungen ihrer Bediensteten oder Beauftragten nicht für Beschädigungen, die an Grabstätten entstehen, insbesondere nicht für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabdenkmälern oder sonstigen baulichen Anlagen oder für Schäden, die durch Beauftragte der Benutzungsberechtigten verursacht werden.
§ 22 Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Gewerbliche Arbeiten im Friedhof bedürfen der Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung. Der Antragsteller erhält einen Genehmigungsbescheid. Dieser gilt gleichzeitig als Berechtigungsnachweis gegenüber dem Friedhofspersonal. Auf Verlangen ist der Bescheid dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. Wer unberechtigt Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen ist ihnen gestattet. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. (3) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerbliche Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbebetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 verstoßen oder bei denen die fachliche, betriebliche oder persönliche Zuverlässigkeit ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist, kann die Gemeinde Lautrach die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
2. Aussegnungshalle
§ 23 Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung. Ebenso werden Totgeburten, Fehlgeburten und Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile sowie Aschenreste feuerbestatteter Toter bis zu ihrer Beerdigung aufbewahrt. (2) Die Toten werden in der Aussegnungshalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben kein Recht auf Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. (3) Die Aufbewahrung (im offenen oder geschlossenen Sarg) richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen bzw. nach der Entscheidung der Angehörigen. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. (4) Eine Leiche darf nicht im offenen Sarg ausgestellt werden, wenn der Tod infolge einer übertragbaren Erkrankung eingetreten ist. Das Gleiche gilt, wenn
a) nach dem Gutachten des Leichenschauers eine Ausstellung der Leiche nicht tunlich ist, oder
b) das Aussehen der Leiche oder Pietätsgründe die Ausstellung der Leiche verbieten. (5) Der Sarg ist spätestens zu schließen, bevor er zur Beisetzung der Leiche aus der Aussegnungshalle gebracht wird. (6) Lichtbildaufnahmen oder Videoaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und derjenigen, die die Bestattung beauftragt haben. (7) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 02.12.1970 (GVBl. S. 671). (8) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Schmucksachen oder Wertgegenständen, die dem Toten beigegeben worden sind, es sei dann, dass der Verlust auf schuldhafte, unerlaubte Handlung ihrer Bediensteten oder Beauftragten zurückzuführen ist.
3. Leichentransportmittel
§ 24 Leichentransport
Die Beförderung von Leichen hat in einem hierfür geeigneten Transportmittel zu erfolgen. Die Gemeinde Lautrach kann hierzu ein anerkanntes Transportunternehmen beauftragen oder dies selbst durchführen.
4. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 25 Friedhofspersonal
Der Aushub des Grabes, die Verfüllung des Grabes sowie die unmittelbare Wahrung aller mit dem Betrieb des Friedhofes verbundenen Aufgaben obliegt dem durch die Gemeinde Lautrach beauftragten Friedhofspersonal oder einem mit diesen Aufgaben betrauten gewerblichen Unternehmen.
§ 26 Bestattungspersonal
Die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen und bei der Beerdigungsfeierlichkeit wird durch die Leichenträger ausgeführt. Die Inanspruchnahme für diese Tätigkeit kann auch einem gewerblichen Unternehmen übertragen werden.
Teil III
Bestattungsvorschriften
§ 27 Allgemeines
Ein Grab muss mindestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.
§ 28 Beerdigung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde Lautrach im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem Pfarramt fest. Sie findet nur während der Tageszeit statt. (2) Der Sarg ist spätestens zu schließen, bevor er zur Beisetzung der Leiche aus dem Aussegnungshalle gebracht wird. (3) Nachrufe, Niederlegung von Kränzen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen. Ausnahmen sind mit der Kirche abzustimmen und bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.
§ 29 Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist der Verstorbenen beträgt bei einer Erdbestattung, gerechnet vom Tage der Beisetzung an, für Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahres 15 Jahre, für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr 25 Jahre. (2) Die Ruhefrist der Verstorbenen beträgt bei einer Urnenbestattung, gerechnet vom Tage der Beisetzung an, bei einer Beisetzung in einer Grabstätte 15 Jahre in einer Urnenkammer der Urnenstele 15 Jahre im anonymen Urnengrabfeld 15 Jahre.
§ 30 Leichenausgrabung und Umbettung
(1) Die Leichenausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Lautrach. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigen. Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von einem Grabbenutzungsberechtigten beantragt werden. (2) Eine Umbettung im anonymen Urnengrabfeld ist nicht zulässig. (3) Die Gemeinde Lautrach bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.
Teil IV
Ordnungsvorschriften
§ 31 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen der Gemeinde haben die Besucher Folge zu leisten. (4) Wer an einer Beisetzung teilnehmen will, hat in ordentlicher Kleidung zu erscheinen.
§ 32 Verbote
Im Friedhof ist nicht gestattet:
a) Tiere, insbesondere Hunde mitzunehmen,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) mit Fahrrädern, Mopeds und dergleichen zu fahren,
d) ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen,
e) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten,
f) gewerbliche und sonstige Leistungen anzubieten,
g) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, sowie Grabdenkmäler zu beschädigen und zu beschmutzen,
h) Abfälle an anderen Orten abzulegen, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
i) Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
j) unpassende Gefäße (Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.
Teil V
§ 33 Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung (Friedhofsgebührensatzung) erhoben.
§ 34 Ersatzvornahme
Wird eine Verpflichtung aus dieser Satzung nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so kann die Gemeinde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme gemäß den Art. 29 ff des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.1970 (BayRS 2010-2-I) anwenden.
§ 35 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 3, 23) zuwiderhandelt,
- b) wer die Vorschriften über die Errichtung, Gestaltung und Unterhaltung von Grabmälern und Einfriedungen (§§ 13, 14, 15 16) nicht beachtet,
- c) wer den in den §§ 31, 32 festgelegten Verhaltensweisen und Verboten zuwiderhandelt.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen der Gemeinde Lautrach vom 25.07.2017 außer Kraft.
Lautrach, 09.11.2021
Gemeinde Lautrach
Reinhard Dorn Erster Bürgermeister