Böhen

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

**Gebührensatzung für die Benutzung des Leichenhauses in der Gemeinde Böhen

vom 07.08.2024 i. d. F. der Änderungssatzung vom 22.11.2024**

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Böhen folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Gemeinde Böhen erhebt für die Benutzung des Leichenhauses sowie dessen Reinigung Benutzungsgebühren.

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

  • wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • wer den Antrag auf Benutzung des Leichenhauses gestellt hat,
  • wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung des Leichenhauses. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Nutzungsgebühr beträgt je Tag der Nutzung 115,00 €. (2) Die Höhe der Reinigungsgebühr beträgt unabhängig von der Dauer der Nutzung 15,00 €.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung für die Benutzung des Leichenhauses in der Gemeinde Böhen vom 31.12.1991 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.03.2015 außer Kraft.

Böhen, den 07.08.2024 gez.

Meer Bürgermeister