🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzungdes Friedhofes in der Gemeinde Kronburg
(Friedhofsgebührensatzung)
vom 21.11.2022
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzeserlässt die Gemeinde Kronburg folgende Satzung:
§ 1 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes, für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist,
- 1. wer zur Tragung von Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
- 3. wer den Auftrag zu einer Leistung an die Gemeinde erteilt,
- 4. wer Kosten veranlasst hat oder in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
(2) Schulden mehrere Personen eine Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Grabnutzungsrechts, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Grabnutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 29 der Satzung über das Bestattungswesen.
b) bei der Veränderung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung.
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (5) Die Gemeinde ist berechtigt, von einem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die gesamte Nutzungsdauer für ein
- 1. Kinderreihen/-wahlgrab 235,00 €
- 2. Erwachsenenreihen/-wahlgrab 425,00 €
- 3. Zweifach-Wahlgrab 775,00 €
- 4. Dreifach-Wahlgrab 950,00 €
- 5. Vierfach-Wahlgrab 1.100,00 € €6. Umengrab
- 6.1. Bereich 1 525,00 €
- 6.2. Bereich 2 495,00 €
- 7. Umengrab in der Urnenwand oder Urnenstele je Urne/Aschenkapsel 450,00 €
- 8. Anonymes Umengrabfeld Illerbeuren 210,00 €
- 9. Urnenbeet 525,00 €
- 10. Zuschlag fur 3. Aschenkapsel 450,00 €
(2) Bei der Urnenbeisetzung in Wahlgrabern wird für die zusätzliche Urnenbelegung eines bereits bestehenden Wahlgrabes eine Grabnutzungsgebühr in Höhe von mindestens 200 € erhoben. (3) Übersteigt die Anzahl der Belegungen die eigentlich vorgesehene Anzahl nach in Absatz 1 genannter Grabgroße, ist die Gebühr nach der Anzahl der laufenden Ruhefristen zu berechnen. (4) Die Gebühr für eine Veränderung des Nutzungsrechts beträgt für jeder Veränderungssjahr - 1/15 des jeweiligen Betrages in dem Fall der Nrn. 1., 6. bis 9. und des Absatz 2 - 1/25 des jeweiligen Betrages in den Fällen der Nrn. 2. - 5..
§ 5 Gemeinsame Bestimmungen
Das Grabnutzungsrecht kann – sofern die Ruhefrist der bestatteten Personen abgelaufen ist – vor Ablauf der Nutzungsdauer aufgegeben werden. In diesem Fall wird jedoch der Teil der Grabnutzungsgebühr, der auf die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit entfällt, nicht zurückerstattet.
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr beträgt für das Öffnen und Schließen eines Grabes bzw. der Urnenkammer
- 1. für ein Kindergrab (bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres) 280,00 €
- 2. für Personen ab 10 Jahren 400,00 €
- 3. Zuschlag bei Tieferlegung 50,00%
der Gebühr aus 1. oder 2.
- 4. für die Bestattung einer Fehlgeburt, Totgeburt oder für einen 200,00 €
abgetrennten Körperteil
- 5. für Urnengräber in Illerbeuren oder im Wahlgrab sowie im ano-nymen Urnengrabfeld Illerbeuren 125,00 €
- 6. in der Urnenwand oder Urnenste 63,00 €
(2) Weitere Gebühren für
- 1. die Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit zur Umbettung innerhalb des Friedhofs und Wiederbestattung 800,00 €
- 2. die Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit zur Überführung nach auswärts oder zur Sektion 400,00 €
- 3. die Ausgrabung einer Urne zur Überführung nach auswärts 125,00 €
- 4. das Entnehmen einer Urne oder Aschenkapsel aus der Urnenwand zur Überführung nach auswärts 63,00 €
- 5. die Ausgrabung einer Urne zur Umbettung innerhalb des Friedhofes und Wiederbestattung 250,00 €
- 6. die Ausgrabung einer Urner zur Umbettung innerhalb des Friedhofes in der Urnenwand oder -stele 200,00 €
- 7. das Entnehmen einer Urne oder Aschenkapsel aus der Urnenwand zur Umbettung innerhalb des Friedhofes in ein Grab 200,00 €
- 8. die Ausgrabung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist zur Überführung nach auswärts einschließlich der Schliebung des Grabes 280,00 €
- 9. die Ausgrabung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhezeit, zur Umbettung innerhalb des Friedhofes und Wiederbestattung 685,00 €
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr beträgt für die
- 1. Benutzung der Leichenhalle je Sterbefall 135,00 €
- 2. Mithilfe des Leichenwärters bei der
- 2.1. Überführung - Öffnen und schlieben der Leichenhalle
- 2.1.1. bei Urne 35,00 €
- 2.1.2. bei Sarg 45,00 €
- 2.2. Beerdigung von Kindern bis 10 Jahre 50,00 €
- 2.3. Beerdigung von Personen ab 10 Jahre 70,00 €
- 2.4. Urnenbeisetzung 60,00 €
- 3. Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr 50,00 €
- 4. Verwaltungsgebühren der Verwaltungsgemeinschaft
- 4.1. für die Abrechnung des Sterbefalls 25,00 €
- 4.2. für die Ersatzausstellung einer Graburkunde 10,00 €
- 4.3. für die Verlängerung oder Umschreibung des Grabnutzungsrechts 10,00 €
- 4.4. für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen 15,00 € (2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann für die Dauer der der Ruhefrist im Voraus abgelöst werden. (3) Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht festgelegt sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Kronburg vom 20.10.2015 mit Änderungssatzung vom 15.02.2016, außer Kraft.
Kronburg, den 21.11.2022
Gemeinde Kronburg
Hermann Gromer,
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 21.11.2022 Volltext anzeigen ▼
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Satzungüber das Bestattungswesen der Gemeinde Kronburgvom 21.11.2022
Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82) erlässt die Gemeinde Kronburg folgende Satzung:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand der Satzung
Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Es sind dies:
- 1. Die gemeindlichen Friedhöfe in Illerbeuren, Kronburg, Kardorf, sowie
- 2. die in gemeindlicher Verwaltung stehenden kirchlichen Friedhöfe in Illerbeuren, Kronburg und Kardorf,
- 3. die Leichenhäuser in Illerbeuren, Kronburg und Kardorf,
- 4. die Leichentransportmittel,
- 5. das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
Teil II
Bestattungseinrichtungen
1. Friedhof
§ 3 Benutzungsrecht
(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde. (3) Auf dem Friedhof werden auch Totgeburten, Fehlgeburten, Leichenteile, abgetrennte menschliche Körperteile und die Aschenreste feuerbestatteter Personen beerdigt. (4) Das Recht zur Bestattung des Verstorbenen steht dessen Angehörigen zu. Soweit nach dem Willen des Verstorbenen dritte Personen für die Bestattung zu sorgen haben, steht diesen ein Recht zur Benutzung des Friedhofs zu. Ist keine der vorstehend genannten Personen vorhanden oder ist sie verhindert, so ist derjenige, in dessen Wohnung der Sterbefall eingetreten ist, berechtigt (5) Für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Feten oder Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen steht den Verfügungsberechtigten aus dem Gemeindegebiet ferner das Benutzungsrecht für das Grabfeld „Nicht zum Leben gekommener Kinder“ im Fried-
hof Maria Steinbach zur Verfügung. Für die Benutzung gelten die Bestimmungen der Friedhofssatzung des Marktes Legau.
(6) Für Gemeindeeinwohner die eine anonyme Bestattung wünschen, wurde im Friedhof in Illerbeuren ein geeigneter Platz zur Verfügung gestellt.
§ 4 Art der Gräber
Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden:
- 1. Wahlgräber
- Kindergräber
- Einzelgräber
- Familiengräber (Mehrfachgräber)
- 2. Reihengraber
- 3. Urnengraber
- 4. Urnengraber in der Urnenwand oder Urnenstele
- 5. Anonyme Gräber
- 6. Urnenbeet
§ 5 Einzelgräber (Wahlgräber)
Einzelgräber dienen immer nur der Bestattung einer Leiche und können darüber hinaus lediglich mit einer Urne zusätzlich belegt werden. Sie werden auf die Dauer von 25 Jahren zur Verfügung gestellt. Die Dauer des Benutzungsrechtes wird nach Ablauf der Benutzungszeit gegen Zahlung einer anteiligen Verlängerungsgebühr verlängert, sofern nicht zwingende, im Anstaltszweck liegende Gründe einer Verlängerung entgegenstehen. Eine Tieferlegung ist nicht zulässig.
§ 6 Familiengräber (Wahlgräber)
(1) Familiengräber sind alle Erdgräber mit Ausnahme der Reihen-, Einzel- und Kindergräber. Sie bestehen aus mehreren Grabstellen; sie werden auf die Dauer von 25 Jahren zur Bestattung von Leichen zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Ruhefrist wird das Benutzungsrecht bei Zahlung einer anteiligen Verlängerungsgebühr verlängert, sofern nicht zwingende, im Anstaltszweck liegende Gründe des öffentlichen Wohls einer Verlängerung entgegenstehen. In den Familiengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten Ehegatten, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, sowie deren Ehegatten. Die Beisetzung einer anderen Person in einer Familiengrabstätte bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde.
(2) Familiengräber dienen der Bestattung mehrerer Leichen:
a) bei Doppelgräber sind zusätzlich zu 2 Leichenbestattungen 2 Urnenbestattungen möglich,
b) bei Dreifachgräber sind zusätzlich zu 3 Leichenbestattungen 3 Urnenbestattungen möglich,
c) bei Vierfachgrabern ist die Bestattung von 4 Leichen und 4 Urnen möglich.
(3) Mehrbelegungen bei vorstehenden Grabarten durch Tieferlegung bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.
§ 7 Kindergräber
Kindergräber sind Grabstätten, die zur Bestattung von verstorbenen Kindern, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf die Dauer von 15 Jahren zur Verfügung gestellt werden. Das Benutzungsrecht wird gegen Zahlung einer anteiligen Verlängerungsgebühr verlängert, sofern nicht zwingende, im Anstaltszweck liegende Gründe einer Verlängerung entgegenstehen.
§ 8 Reihengräber
(1) Unter Reihengräber sind die Gräber zu verstehen, die nur auf die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt werden. (2) In den Reihengrabern wird der Reihe nach bestattet. (3) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. Die Umbettung in ein Familiengrab oder Einzelgrab ist jedoch, mit der Genehmigung der Gemeinde, möglich. (4) Innerhalb der Ruhefrist ist eine Belegung des Reihengrabes mit einer weiteren Leiche/Urne unzulässig. Nach Ablauf der Ruhefrist entscheidet über die Wiederbelegung der Reihengräber die Gemeinde. Die beabsichtigte Wiederbelegung wird 6 Monate vor Abräumung besteht gegeben. Eine Veränderung der Benutzungsdauer ist nicht möglich.
§ 9 Urnengräber (Wahlgräber) / Urnenwand, Urnenbeet oder der Urnenstelen
(1) Aschen dürfen nur beigesetzt werden
- 1. in Urnengräbern als Urnenwahlgrab Die Belegung ist mit bis zu 4 Urnen möglich.
- 2. in Wahlgrabern Die Belegung ist mit bis zu 4 Urnen möglich.
- 3. in der Urnenkammer der Urnenwand - Urnenstelen Die Belegung ist mit bis zu 2 Urnen oder 3 Aschekapsein möglich.
(2) Das Nutzungsrecht an Urnengräbern wird auf Antrag für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann these verlangert werden, sofern nicht im Anstaltszweck liegende Grunde einer Veränderung entgegenstehen. (3) Nach Ablauf bzw. Aufgabe des Nutzungsrechts kann die Gemeinde die Urnen entfernen. Die Urnen werden dann an geeigneter Stelle des Friedhofs in wurdiger Weise der Erde übergeben. Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend auch für Urnengräber.
§ 9a Anonyme Gräber
(1) Im Friedhof in Illerbeuren wurde ein Rasengrabfeld zur anonymen Bestattung bereitgestellt. Dort ist grundsätzlich nur eine Urnenbestattung möglich. (2) Eine individuelle Kennzeichnung der Plätze der einzelnen Grabstätten erfolgt nicht.
§ 9b Urnenbeet
(1) Im Friedhof in Kronburg wurde ein Urnenbett zur Bestattung bereitgestellt. Dort ist grundsatzlich nur eine Urnenbestattung möglich. (2) Die Kennzeichnung erfolgt individuell mit der Gemeinde Kronburg.
§ 10 Friedhofsplan und Größe der Gräber
(1) Vorhandene Friedhofspläne sind Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Grabstätten haben ohne Zwischenwege folgende Mindestausmaße:
a) Einzelwahl-, Kinder-, und Reihengräber
Länge: 2,20 m, Breite: 0,90 mb) Familiengräber (Wahlgräber)
Doppelgräber
Dreifachgräber
Vierfachgräber
Länge: 2,20 m, Breite: 1,80 m
Länge: 2,20 m, Breite: 2,70 m
Länge: 2,20 m, Breite: 3,60 mc) Urnengräber
Urnenwahlgrab Bereich 1
Länge: 1,20 m, Breite 0,80 m
Urnenwahlgrab Bereich 2
Länge: 0,80 m, Breite 0,60 m
d) Urnenkammern in der Urnenwand oder Urnenstele
Die Größe ergibt sich aus den Maßen der von der Gemeinde errichteten Urnenwand oder Urnenstele.
Bei der Urnenbestattung in Wahlgräbern richten sich die Mindestmaße nach der jeweiligen Grabart.
(3) Die Grabtiefe beträgt allgemein 180 cm, bei einer Tieferlegung 240 cm. Die Überdeckung eines Sarges bis zur Oberkante der Grabeinfassung muss mindestens 100 cm betragen, bei Urnenbestattungen wenigstens 60 cm.
§ 11 Rechte an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde, an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. Ein Anspruch auf Zuteilung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
Das Benutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen. Hierüber geht dem Benutzungsberechtigten ein Bescheid zu bzw. es wird hierüber eine Urkunde ausgestellt.
(2) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zu Gunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.
(3) Mit dem Tode des Berechtigten geht das Recht an der Grabstätte auf die Person über, zu deren Gunsten eine schriftliche Willenserklärung des verstorbenen Berechtigten vorliegt. Liegt keine Erklärung vor, geht das Grabrecht an den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, oder auf die weiteren Nachkommen über. Sind mehrere Nachkommen vorhanden, so ist jeweils der älteste Nachkomme berechtigt, wenn nicht durch übereinstimmende Erklärung sämtlicher Nachkommen die Berechtigung einem anderen übertragen wird.
Sind keine Nachkommen vorhanden, so ist jeweils der nächste Verwandte oder Verschwägerte des Verstorbenen berechtigt. Sind mehrere Verwandte oder Verschwägerte gleichen Grades vorhanden, so bedarf es ihrer übereinstimmenden Erklärung, auf wen die Berechtigung übergehen soll. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt die Gemeinde jeweils den ältesten als Berechtigten. Der Übergang des Grabrechtes im Wege der Rechtsnachfolge hat bei Familiengräbern keine Änderung des Kreises der Personen, die in der Grabstätte bestattet werden können, zur Folge. Die Gemeinde kann bei nahen Verwandten Ausnahmen genehmigen.
(4) Wer das Grabrecht beansprucht, hat innerhalb von 4 Monaten nach dem Tod des Berechtigten die Umschreibung bei der Gemeinde, unter Nachweis der ursprünglichen Berechtigung und ihres Übergangs zu beantragen. Die Umschreibung wird mit einer Graburkunde bescheinigt.
(5) Soweit die Satzung eine Verlängerung des Benutzungsrechtes vorsieht, wird der Berechtigte vor Ablauf des Benutzungsrechtes, unter Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung benachrichtigt. Soweit die Anschrift des Berechtigten nicht bekannt ist, genügt die Benachrichtigung durch Aushang an der Gemeindetafel. Der Berechtigte hat innerhalb von 4 Monaten für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechts zu sorgen. Die Verlängerung wird nach Zahlung der Gebühr, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen bemisst, bescheinigt.
§ 12 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus dringenden Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einver-
ständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. (3) Wahrend der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert worden ist. (4) Kommt der Benutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung hinsichtlich der Anlage und des Unterhalts der Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände, die Grabstände.
a) das Nutzungsrecht an einer Grabstände, die noch nicht belegt oder bei der die Ruhefrist des zuletzt Bestatteten bereits abgelaufen ist, ohne Entscheidigung entziehen,
b) Grabstätten, bei denen die Ruhefrist des zuletzt Bestatteten noch nicht abgelaufen ist, einebnen und über Grabmäler und Anpflanzungen wie bei Ablauf des Benutzungsrechts verfügen.
Ist der Benutzungsberechtigte nicht mehr bekannt, so genügt eine befristete öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Gemeindetafel.
§ 13 Erlöschen der Rechte an Grabstätten
(1) Das Recht an den Grabstätten erlischt, sofern nicht entsprechend den Bestimmungen der Satzung seine Veränderung rechtzeitig beantragt wurde, durch Ablauf der Benutzungsdauer. Die Gemeinde kann nach Erlösen des Benutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist über die Grabstände anderweitig verfügen. Ist die Ruhefrist bei Erlösen des Benutzungsrechts noch nicht abgelaufen, kann die Gemeinde, sofern der bisherige Berechtigte die für die noch übrigen Jahre der Ruhefrist anteiligen Gebühren nicht entrichtet hat, die Grabstände einebnen. (2) Das Recht an der Grabstände erlischt, wenn nicht binnen 4 Monaten nach dem Tode des Berechtigten der im Wege der Rechtsnachfolge Berechtigten (§ 11) die Umschreibung des Grabrechts beantragt. Sofern der Gemeinde der Rechtsnachfolger besteht ist, hat sieihn hierzu aufzufordern; im anderen Falle genugt eine befristete öffentliche Bekanntmachung auf der Gemeindetafel. Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen.
§ 14a Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Der Grabberechtigte ist verpflichtet, das Grab innerhalb von 6 Monaten vom Tage der letzten Beisetzung ab in einer wurdigen Weise gartnerisch anzulegen und zu unterhalten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstände sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stären. Die Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. (3) Verdorrete Kranze und Blumen sind durch die Verfugungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den darauf besonderss vorgesehenen Stellen im Friedhof abzulagern. (4) Nach Erlösen oder Entzug des Benutzungsrechts hat der Berechtigte die Anpflanzung zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtungtrotz Aufforderung nicht nach, kann die Gemeinde, unbeschadet des Rechts der Ersatzvornahme, frei hierüber verfügen. Ist die Anschrift des Grabberechtigten nicht mehrbekannt, so genugt eine befristete öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Gemeindetafel. (5) Pflege und Instandhaltung erstreckt sich auch auf das Grabumfeld (vor und zwischen den einzelnen Grabstellen). (6) Verdorrer Blumenschmuck und ausgebrannte Grablichter sind an der Urnenwand unverzüglich zu entfernen.
§14b Pflege der Urnenwand - Urnenstelenkammergräber
(1) Blumen in jeglicher Form (Kranze, Schalen, Vasen etc.) müssen spätestens 14 Tage nach der Beisetzung vollständig entfern werden. Danach werden sie von der Gemeinde kostenpflichtig entfern. (2) Weitere Gegenstände (Kerzen, Engel, etc.) sind danach ebenfalls nicht mehr erlaubt.
(3) Nach Ablauf von 14 Tagen ab dem Bestattungstag dürfen weder Blumen noch Gegenstände in der Nähe der Urnenwand - Urnenstelen abgestellt werden.
(4) Kerzen können in der von der Gemeinde bereitgestellten Laterne jederzeit entzündet werden.
§ 15 Grabmäler und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Genehmigung der Gemeinde. Diese ist berechtigt, sowie das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Großde der Grabmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (2) Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler konnen auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden. Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig. (3) Auf Verlangen der Gemeinde sind ausreichende Planunterlagen vorzulegen, aus denen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein müssen. Bei Vierfachgrabern ist in jedem Fall der Gemeinde ein Plan vorzulegen. (4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den nachstehenden Vorschriften dieser Satzung entspricht. (5) Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelden haften für jeder durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Benutzungsberechtigte verantwortlich. (6) Urnenwahlgraber sind mit einer Grabplatte zu belegen, die das Maß des Urnenwahlgra-bes nicht übersteigt. Die Errichtung eines Grabdenkmals ist nicht zugelassen. (7) Gestalterische Veränderungen an der Urnenwand im Friedhof in Kardorf durch den Benutzungsberechtigten sind nicht zulässig. Die Beschriftung an der Abdeckplatte der Urnenkammer mittels einer Glasplatte mit den Angaben der Verstorbenen, wird durch die Gemeinde in Auftrag gegeben und dem Benutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Das Anbringen der Abdeckplatte erfolgt ebenfalls durch die Gemeinde. (8) Gestalterische Veränderungen an den Urnenstelen in Illerbeuren und Kronburg durch den Benutzungsberechtigten sind nicht zulässig. Dies betriff nicht die Beschriftung der Abdeckplatte der Urnenkammer mit den Angaben der Verstorbenen, die der Benutzungsberechtigte in eigenem Namen durch einen Fachbetrieb zu beauftragen hat. Das Anbringen der Abdeckplatte erfolgt durch die Gemeinde. (9) Grabplatten auf Reihen- oder Wahlgrabern, mit Ausnahme der Urnenwahlgräber, sind nur in Verbindung mit einem Grabdenkmal zulässig.
§ 16 Größe der Grabdenkmäler
(1) Grabmäler dürfen folgende Maße nicht über- und unterschreiten:
| Breite | Höhe | Stärke | ||
|---|---|---|---|---|
| a) | Kindergrab | 60 – 80 cm | bis 120 cm | ca. 25 cm |
| b) | Reihengrab und Einzelwahlgrab | 60 – 80 cm | bis 120 cm | ca. 25 cm |
| c) | Familiengräber (Wahlgräber) | |||
| Doppelgrab | 100 – 140 cm | bis 120 cm | ca. 30 cm | |
| Dreifachgrab | 120 – 160 cm | bis 130 cm | ca. 30 cm | |
| Vierfachgrab | 120 – 200 cm | bis 140 cm | ca. 30 cm | |
| d) | Urnenwahlgrab | |||
| Bereich 1 | 60 – 80 cm | bis 120 cm | ca. 25cm | |
| Bereich 2 | 50 – 60 cm | bis 100 cm | ca. 20cm | |
| e) | Urnenwand-/stele | Nicht zugelassen |
(2) In der in Absatz 1 angegebenen Gesamthöhe des Grabdenkmals ist die Sockelhöhe von hochstens 30 cm enthalten. (3) Grabmäler aus Stein, die hoher sind als 1,00 m, müssen mindestens bis zur Frostgrenze gründen. Für keinere Grabsteine genügen Gründungsplatten. (4) Eine ausreichende Standsicherheit ist zu gewährleisten.
§ 17 Gestaltung der Grabmäler,
Urnenwand oder Urnenstelen
(1) Die Grabmäler, sowie die sonstigen Anlagen müssen sich ihrer Umgebung im Friedhof nach Höhe, Form, Farbgrad, Werkstoff, Bearbeitung und Anbringungsart so einfugen, dass sie weder benachbarte Gräber, noch das Gesamtbild der umgebenden Friedhofsanlage, stären. Die Wirkung eines Grabmals wird durch die gute Form sowie durch die Einheitlichkeit des Werkstoffes bedingt. Auf fachgerechte, formal einwandfrei und würdige Ausführung ist zu achten. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergstraucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Die Gehölze auf oder neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über. (5) Nicht zugelassen sind Grabmäler und sonstige Anlagen,
a) die der Wurde des Friedhofs oder den Grundsätzen des Abs. 1 nicht entsprechen,
b) die nach Form oder Werkstoff aufdringlich, unruhig, effektheischend wirken oder die sonst wie geeignet sind, Argernis zu erregen und den Grabbesucher im Totengedenken zu stären.
(6) Die Verwendung von Grabplatten ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gemeinde zulässig.
Nicht zugelassen sind ferner:
a) echtes und nachgeahmtes Mauerwerk sowie Tropfstein, ferner Glas, Porzellan, Email, Blech und ähnliche für die Verwendung im Friedhof ungeeignete Werkstoffe,
b) Olfarbanstriche auf Steingrabmälern und in Zement aufgetragener ornamentaler und figürlicher Schmuck.
(7) Verboten sind Inschriften, Bildnisse und Symbole, die der Weihe des Ortes widersprechen. Untersagt ist es, Schriften und Ornamente mit aufdringlichen Farben auszumalen. (8) Die Beschriftung der einzelnen Kammern an der Urnenwand in Kardorf erfolgt durch eine Tafel aus einem Einscheibensicherheitsglas aus chemisch entfärbten Weißglas 4 mm mit polierten Kanten und der Schriftart „Palatino / 3D gemeinschaft / Farbraum RGB / R 119 / G:43, B: 26, (Rotbraun). (9) Die Beschriftung der einzelnen Urnenstelenkammern in Kronburg und Illerbeuren erfolgt durch einschlagen oder einfraben in die Steinplatte. Für die Schriftart wurde „Block Anti-gua" ausgewählt. Der Farbton muss „Altgold" und die Schriftgroße zwei bis drei cm betragen. (10) Sowohl in Kardorf, Kronburg und Illerbeuren sind zusätzliche Bildnisse und Ornamente (Kreuz, Rose, Engel etc.) erlaubt, diese müssen aber vorher mit der Gemeinde abgesprochen und genehmigt werden.
§ 18 Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
(1) Die Benutzungsberechtigten haben die Grabmäler und sonstige Einrichtungen laufend zu unterhalten und ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Sie sind verpflichtet die von der Gemeinde festgestelltten Mängel innerhalb der ihren gestellten Frist zu beheben. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn sie sich weigern, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen. (2) Wenn die Gemeinde im Interesse einer wurdigen Gestaltung eines bestimmten Friedhofsteils eine Umgestaltung vornehmen will, so geschieht das im Einvernehmen mit dem je
weiligen Grabbenutzungsberechtigten. Die Kosten für die Absperrungen zwischen den Gräbern tragen die beteiligten Grabbenutzungsberechtigten anteilig.
(3) Die in § 4 benannten Grabanlagen können vor Ablauf des Benutzungsrechts nur mit Genehmigung der Gemeinde ganz oder teilweise entfernt werden. Die in der Friedhofsgebührensatzung festgelegte jährliche Friedhofspflegegebühr muss bis zum Ende des ursprünglichen Benutzungsrechts weiterbezahlt werden. (4) Nach Erlöschen oder Entzug des Benutzungsrechts hat der bisherige Berechtigte das Grabdenkmal oder die sonstigen Anlagen zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb von 3 Monaten trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde und eines Hinweises auf die Folgen der Nichtbeachtung nicht nach, kann die Gemeinde, unbeschadet des Rechts der Ersatzvornahme, hierüber frei verfügen. Ist die Anschrift der Grabberechtigten nicht mehr bekannt, so genügt eine befristete öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Gemeindetafel. (5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabdenkmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt.
§ 19 Arbeiten im Friedhof
Die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten ist untersagt:
- 1. an Sonn- und Feiertagen
- 2. während der Bestattungszeiten
- 3. auf besondere Anordnung der Gemeinde.
§ 20 Haftung
(1) Die Benutzungsberechtigten sind für alle Schäden (Sach- und Personenschäden) verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen von Grabdenkmälern oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. (2) Die Gemeinde haftet außer für schuldhaft unerlaubte Handlungen ihrer Bediensteten oder Beauftragten nicht für Beschädigungen, die an Grabstätten entstehen, insbesondere nicht für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabdenkmälern oder sonstigen baulichen Anlagen oder für Schäden, die durch Beauftragte der Benutzungsberechtigten verursacht werden.
§ 21 Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Gewerbliche Arbeiten im Friedhof bedürfen der Genehmigung durch die Gemeinde. Der Antragsteller erhält einen Genehmigungsbescheid. Dieser gilt gleichzeitig als Berechtigungsnachweis gegenüber dem Friedhofspersonal. Auf Verlangen ist der Bescheid dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. Wer unberechtigt Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen ist ihnen gestattet. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. (3) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerbliche Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbebetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 verstoßen oder bei denen die fachliche, betriebliche oder persönliche Zuverlässigkeit ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist, kann die Gemeinde die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
2. Leichenhäuser
§ 22 Benutzung der Leichenhäuser
- 1. (1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung. Ebenso werden Totgeburten, Fehlgeburten und Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile sowie Aschenreste feuerbestatteter Toter bis zu ihrer Beerdigung aufbewahrt.
- 2. (2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben kein Recht auf Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum.
- 3. (3) Die Aufbewahrung (im offenen oder geschlossenen Sarg) richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen bzw. nach der Entscheidung der Angehörigen. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
- 4. (4) Eine Leiche darf nicht im offenen Sarg ausgestellt werden, wenn der Tod infolge einer übertragbaren Erkrankung eingetreten ist. Das Gleiche gilt, wenn
- 1. a) nach dem Gutachten des Leichenschauers eine Ausstellung der Leiche nicht tunlich ist, oder
- 2. b) das Aussehen der Leiche oder Pietätsgründe die Ausstellung der Leiche verbieten.
- 5. (5) Der Sarg ist spätestens zu schließen, bevor er zur Beisetzung der Leiche aus dem Leichenhaus gebracht wird.
- 6. (6) Lichtbildaufnahmen oder Videoaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und derjenigen, die die Bestattung beauftragt haben.
- 7. (7) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 02.12.1970 (GVBl. S. 671) mit Änderungen.
- 8. (8) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Schmucksachen oder Wertgegenständen, die dem Toten beigegeben worden sind, es sei denn, dass der Verlust auf schuldhafte, unerlaubte Handlung ihrer Bediensteten oder Beauftragten zurückzuführen ist.
§ 23 Benutzungszwang
- 1. (1) Die Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen müssen nach Vornahme der ersten Leichenschau eingesargt werden und müssen unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus verbracht werden. Das Gleiche gilt für Totgeburten, Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile sowie für Aschenreste feuerbestatteter Toten, sofern diese nicht sofort beerdigt werden können. Eine Ausnahme vom Benutzungszwang besteht, wenn im Gemeindegebiet ein gleichartiges Gebäude eines privaten Bestattungsunternehmers vorhanden ist, das die Voraussetzungen des gemeindlichen Leichenhauses uneingeschränkt erfüllt. Gleiches gilt für ein Krankenhaus oder Seniorenheim, das geeignete Räume unterhält, die dem gemeindlichen Leichenhaus gleichzustellen sind und entsprechendes Personal vorhanden ist.
- 2. (2) Leichen, die an einen Ort außerhalb der Gemeinde überführt werden sollen, sind bis zur Überführung ins Leichenhaus zu verbringen, wenn die Leiche nicht innerhalb von höchstens 18 Stunden nach Eintritt des Todes unter Beachtung der bestehenden Bestimmungen überführt werden kann.
- 3. (3) Leichen, die von auswärts in die Gemeinde überführt werden, sind unverzüglich nach Ankunft im Gemeindegebiet in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Beerdigung sofort nach Ankunft stattfindet.
- 4. (4) Verpflichtet im Sinne vorstehender Absätze ist der in § 3 Abs. 4 angeführter Personenkreis, soweit ihm die Bestattungspflicht obliegt. Neben diesen Verpflichteten ist der mit der Wegbringung der Leiche aus dem Sterbehaus Beauftragte für die Verbringung der Leiche in das Leichenhaus verantwortlich.
- 5. (5) Die Öffnung einer Leiche darf nur in dem hierfür vorgesehenen Leichenraum und nur durch einen Arzt nach vorheriger Verständigung des Gesundheitsamtes vorgenommen werden. Leichenöffnungen bedürfen in jedem Falle einer richterlichen oder behördlichen Anord-
nung oder einer Zustimmung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Außerhalb des Leichenhauses dürfen Leichenöffnungen nur in Krankenanstalten vorgenommen werden, soweit dort geeignete Sezierräume vorhanden sind.
(6) Die Angehörigen des Verstorbenen haben Zutritt zum Leichenhaus und zum Sarg, falls dem nicht die Rücksicht auf die öffentliche Gesundheit entgegensteht. Kinder bis zu zwölf Jahren dürfen nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder mit dessen Zustimmung in Begleitung eines sonstigen Erwachsenen zugelassen werden. (7) Kränze, Blumen und dergleichen dürfen nicht aus dem Leichenhaus mit nach Hause genommen oder außerhalb des Friedhofs verbracht werden.
3. Leichentransportmittel
§ 24 Leichentransport
Die Beförderung von Leichen hat in einem hierfür geeigneten Transportmittel zu erfolgen. Die Gemeinde kann hierzu ein anerkanntes Transportunternehmen beauftragen oder dies selbst durchführen.
4. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 25 Friedhofspersonal
Der Aushub des Grabes, die Verfüllung des Grabes sowie die unmittelbare Wahrung aller mit dem Betrieb des Friedhofes verbundenen Aufgaben obliegt dem durch die Gemeinde beauftragten Friedhofspersonal oder einem mit diesen Aufgaben betrauten gewerblichen Unternehmen.
§ 26 Bestattungspersonal
Die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen und bei der Beerdigungsfeierlichkeit wird durch die Leichenträger ausgeführt. Die Inanspruchnahme für diese Tätigkeit kann auch einem gewerblichen Unternehmen übertragen werden.
Teil III
Bestattungsvorschriften
§ 27 Allgemeines
Ein Grab muss mindestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.
§ 28 Beerdigung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem Pfarramt fest. Sie findet nur während der Tageszeit statt. (2) Der Sarg ist spätestens zu schließen, bevor er zur Beisetzung der Leiche aus dem Leichenhaus gebracht wird. (3) Nachrufe, Niederlegung von Kränzen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen. Ausnahmen sind mit der Kirche abzustimmen und bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.
§ 29 Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist der Verstorbenen beträgt bei einer Erdbestattung, gerechnet vom Tage der Beisetzung an,
für Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahres 15 Jahre,
für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr 25 Jahre.
(2) Die Ruhefrist der Verstorbenen beträgt bei einer Urnenbestattung, gerechnet vom Tage der Beisetzung an,
bei einer Beisetzung in eine Grabstätte 15 Jahrebei einer Beisetzung in einer Urnenwand 15 Jahrebei einer anonymen Bestattung 15 Jahre.
§ 30 Leichenausgrabung und Umbettung
(1) Die Leichenausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigen. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von einem Grabbenutzungsberechtigten beantragt werden. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchfuhren. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann,trägt der Antragsteller.
Teil IV
Ordnungsvorschriften
§ 31 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen der Gemeinde haben die Besucher Folge zu leisten. (4) Wer an einer Beisetzung teilnehmen will, hat in ordentlicher Kleidung zu erschinen.
§ 32 Verbote
Im Friedhof ist nicht gestattet:
a) Tiere, insbesondere Hunde mitzunehmen,
b) zu rauchen und zu larmen,
c) mit Fahrrädern, Mopeds und dergleichen zu fahren,
d) ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen,
e) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kranze feilzubieten,
f) gewerbliche und sonstige Leistungen anzubieten,
g) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, sowie Grabdenkmäler zu beschädigten und zu beschmutzen,
h) Abfälle an anderen Orten abzulegen, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
i) Grabhugel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
j) unpassende Gefäße (Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterlegen.
Teil V
§ 33 Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung (Friedhofsgebührensatzung) erhoben.
§ 34 Ersatzvornahme
Wird eine Verpflichtung aus dieser Satzung nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so kann die Gemeinde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme gemäß den Art. 29 ff des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 11.11.1970 (BayRS 2010-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 10. 6. 2008 (GVBl S. 312), anwenden.
§ 35 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wera) den Vorschriften über den Benutzungszwang (§§ 3, 23) zuwiderhandelt,
b) wer die Vorschriften über die Errichtung, Gestaltung und Unterhaltung von Grabmälern und Einfriedungen (§§ 13, 14, 15 16) nicht beachtet,
c) wer den in den §§ 31, 32 festgelegten Verhaltensweisen und Verboten zuwiderhandelt.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen der Gemeinde Kronburg vom 23.06.2015 außer Kraft.
Kronburg, den 21.11.2022
Gemeinde Kronburg
Hermann Gromer,
- 1. Bürgermeister