Friedhofsgebühren Mindelheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Mindelheim · Bayern · PLZ 87719

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Beschluss 23.09.2024, in Kraft ab 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.125,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 75 €/J. × 15 J. = 1.125 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1 GebS (einfaches Familiengrab = 1-stelliges Tiefgrab; laut § 10 Abs. 3 FS max. 2 Särge übereinander + max. 4 Urnen möglich; kein separates Reihengrab in der Satzung ausgewiesen)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
580,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 58 €/J. × 10 J. = 580 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 3 GebS (Urnenerdgrab für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.240,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 124 €/J. × 10 J. = 1.240 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 4 GebS (1 Urnennische in Urnenwand; Gebühr je Nische; laut § 11 Abs. 3 FS max. 2 Urnen je Nische möglich)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
350,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 35 €/J. × 10 J. = 350 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 8 GebS (anonymes Urnenerdgrab; laut § 11 Abs. 4 FS wird nur 1 Urne je Grab beigesetzt)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
840,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 84 €/J. × 10 J. = 840 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 12 GebS (Einzel-Urnenbaumgrab, Friedhof Mindelheim, für 1 Urne; Doppel-Urnenbaumgrab Nassenbeuren Ziff. 13 nicht herangezogen)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
619,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 619 € · Urne: 176 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 4 b) und c) GebS (Grabherstellung/Grabaushub); zusätzlich fallen an: Grundgebühr 176,00 € je Bestattung (Ziff. 1 a) sowie Verrichtungen des Friedhofwärters 176,00 € Sarg / 132,00 € Urne mit Verabschiedung (Ziff. 2)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
72,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 3 a) GebS (Benutzung des Leichenhauses, Sarg, 72,00 € je Kalendertag; Leichenhausbenutzungszwang gem. § 22 FS mind. 24 Std. vor der Bestattung)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Beschluss 23.09.2024, in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌ Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Stadt Mindelheim (Beschluss 23.09.2024, gültig ab 01.01.2025)

Stadt Mindelheim

Die Stadt Mindelheim erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabga-bengesetzes in den jeweils geltenden Fassungen folgende

Gebührensatzung

zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungs-einrichtungen der Stadt Mindelheim

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Für die Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5) und

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung eines Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebuhr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen:

  1. 1. bei einfachen Familiengräbern 75,00 €/Jahr
  2. 2. bei Doppel-Familiengräbern 134,00 €/Jahr
  3. 3. bei den Urnenerdgräbern 58,00 €/Jahr
  4. 4. bei Urnennischen in Urnenwänden 124,00 €/Jahr
  5. 5. bei Urnennischen in Urnenstelen 124,00 €/Jahr
  6. 6. bei Urnenerdkammern 127,00 €/Jahr
  7. 7. bei Urnenerdgräbern mit Pflastereinfassung 95,00 €/Jahr
  8. 8. bei anonymen Urnenerdgräbern 35,00 €/Jahr
  9. 9. bei Mehrfachfamiliengräbern je weiterer Grabstelle 59,00 €/Jahr
  1. 10. bei Einzelurnengräbern in Ruhegemeinschaft (Gemeinschaftsgrabanlage mit Dauerpflegevertrag) 38,00 €/Jahr
  2. 11. bei Partnerurnengräbern in Ruhegemeinschaft (Gemeinschaftsgrabanlage mit Dauerpflegevertrag) 72,00 €/Jahr
  3. 12. Einzel-Urnenbaumgrab (Friedhof Mindelheim) 84,00 €/Jahr
  4. 13. Doppel-Urnenbaumgrab (Friedhof Nassenbeuren) 170,00 €/Jahr

(2) Bei den Urnengräbern in der Gemeinschaftsgrabanlage mit Dauergrabpflege ist eine Veränderung des Grabnutzungsrechts nicht möglich. Ebenso ist eine Rückgabe des Grabnutzungsrechts vor Ablauf nicht möglich. (3) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts ist für 1 bis 15 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5

Beerdigungsgebühren

(1) Die Gebühren anlässlich eines Sterbefalls und der Beerdigung betragen

  1. 1. als Grundgebühr

a) für alle Bestattungen bzw. Beisetzungen 176,00 €

b) für alle sonstigen Inanspruchnahmen der Friedhofseinrichtungen 88,00 €

  1. 2. für Verrichtungen des Friedhofwärters oder –gehilfen

a) bei Erdbestattung Sarg 176,00 €

b) bei Urnenbestattung

  • mit Verabschiedung 132,00 €
  • ohne Verabschiedung 88,00 €
  1. 3. bei der Benutzung des Leichenhauses

a) für Sarg (je Kalendertag) 72,00 €

b) für Urne (je Kalendertag) 23,00 €

  1. 4. bei der Grabherstellung

a) für Särege bei Erdbestattung (Personen bis 10 Jahre) 442,00 €

b) für Särege bei Erdbestattung (Personen über 10 Jahre) 619,00 €

c) für Urnen bei Erdbestattung 176,00 €

d) Zuschlag bei Tieferlegung Sarg 88,00 €

e) Zuschlag bei Erdbestattung im Leintuch (sarglose Bestattung) 176,00 €

  1. 5. für die Beisetzung einer Urne in einer

Urnennische, Urnenstele, oder Urnenerdkammer 88,00 €

  1. 6. Für die Beisetzung von Totgeburten, Fehlgeburten 88,00 €

und abgetrennten Körperteilen

  1. 7. für anonyme Urnenbestattungen 176,00 €
  2. 8. für die Leichenträger, je Tätigkeit und Träger 88,00 €

(2) Die in Abs.1 aufgeführten Gebühren fallen auch bei Bestattungen in Grüften an. (3) Bei Beerdigungen außerhalb der normalen Dienstzeiten wird kein den sonstigen Gebühren ein Zuschlag

von 265,00 € bei Sargbestattung

von 110,00 € bei Urnenbestattung

erhoben.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Der Zuschlag für die Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen wird mit pauschal 884,00 € berechnet; daneben gelten die Gebühren nach § 5 Abs. 1. (2) Die Ausgrabung von Aschenurnen wird mit pauschal 176,00 € berechnet. (3) Die Umbettung aus einer Urnenwand, Urnenstele und Urnenkammer wird mit pauschal 88,00 € berechnet. (4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben.

(5) Für die Anforderung von Urnen wird eine Urnenanforderungengebühr von 10,00 € erhoben. (6) Für die Ausstellung eines internationalen Leichentransportscheines wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die am 15.02.2021 vom Stadtrat, mit Wirkung zum 01.04.2021 beschlossene Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofswesen der Stadt Mindelheim außer Kraft.

Mindelheim, 23.09.2024

Dr. Stephan Winter Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Mindelheim vom 23.09.2024 wurde am 21.10.2024 niedergelegt und in der Zeit vom 21.10.2024 bis 29.11.2024 im Rathaus, Stadtkämmerei, zur Einsichtnahme aufgelegt.

Die Bekanntmachung erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel in der Passage der Hospitalstiftung. Der Anschlag wurde angeheftet am 21.10.2024 und wieder abgenommen am 29.11.2024.

Die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Mindelheim ist somit am 29.11.2024 amtlich bekannt gemacht und tritt ab dem 01.01.2025 in Kraft.

Mindelheim, den 06.12.2024

Michael Schindler Stadtkämmerer

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Beschluss 23.09.2024, in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Mindelheim – Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen (Beschluss 23.09.2024, gültig ab 01.01.2025)

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Mindelheim (Friedhofssatzung - FS) Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Mindelheim foigende Satzung: Inhalt:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsanspruch § 4 Friedhofsverwaltung § 5 Schließung und Entwidmung II. Ordnungsvorschriften § 6 Öffnungszeiten § 7 Verhalten im Friedhof § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof m. Grabstätten und Grabmale § 9 Grabstätten § 10 Grabarten § 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen § 12 Größe der Grabstätten § 13 Rechte an Grabstätten § 14 Übertragung von Nutzungsrechten § 15 Pflege und lnstandhaitung der Gräber § 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber § 17 Eriaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen § 18 Größe von Grabmaien und Einfriedungen § 19 Grabgestaltung § 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen IV. Bestattungsvorschriften § 21 Leichenhaus § 22 Leichenhausbenutzungszwang § 23 Leichentransport § 24 Leichenbesorgung § 25 Friedhof- und Bestattungspersonai § 26 Bestattung § 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt § 28 Ruhefrist § 29 Exhumierung und Umbettung V. Schiussbestimmungen § 30 Anordnungen und Ersatzvornahme § 31 Haftungsausschluss § 32 Zuwiderhandlungen § 33 inkrafttreten
  2. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Die Stadt Mindelheim unterhält für das Bestattungswesen folgende öffentliche Einrichtungen:
    • a) die Friedhöfe: e in der Kernstadt an der Landsberger Straße und e im Stadtteil Nassenbeuren an der Maria Schnee Kapelle
    • b) das Leichenhaus im Friedhof der Kernstadt.
    • c) das Bestattungspersonal. § 2 Friedhofszweck Die Friedhöfe dienen den Verstorbenen a!s würdige Ruhestätten und der Pflege ihres Andenkens. § 3 Bestattungsanspruch (1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
    • a) die Verstorbenen, welche bei ihrem Ableben in der Kernstadt oder den Stadtteilen ihren Wohnsitz hatten,
    • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungs- verordnung - BestV),
    • c) die im Stadtgebiet oder in den Stadtteilen Verstorbenen oder tot Aufge- fundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
    • d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes - BestG. (2) Im Einzelfall kann die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen auf Antrag durch Erlaubnis der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. § 4 Friedhofsverwaitung Die Friedhöfe werden von der Stadt Mindelheim verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Stadt Mindelheim so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde. § 5 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe, Friedhofsteiie und einzeine Grabstätten können im öffentlichen interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schiießung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteiit. (2) Die Absicht der Schiießung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt Mindelheim kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt Mindelheim kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgeiöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. U. Ordnungsvorschriften § 6 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten. § 7 Verhalten im Friedhof (1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 5 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersona!s haben die Besucher Folge zu !eisten. Besuchern des Friedhofes ist es insbesondere nicht gestattet
    • a) unangeleinte Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde.
    • b) zu rauchen oder zu lärmen, zu spielen oder zu essen, Alkohol oder Drogen zu konsumieren.
    • c) die Wege mit Fahrrädern, Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
    • d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
    • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
    • f) den im Friedhof anfallenden Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen.
    • g) angefallenen Haus- und Gewerbemüli sowie Wertstoffe aller Art im Friedhof abzulagern.
    • h) die Einrichtungen und Anlagen in den Friedhöfen zu verunreinigen oder zu beschädigen, insbesondere Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Gräber, Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen.
    • i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähniiche Gegenstände) auf Gräbern oder an Grabanlagen (z. B. Urnenwand, Urnenerdkammer, o. ä.) ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren.
    • j) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
    • k) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere von Grabmale ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaitung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaitung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaitung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dün~en nur mit Eiiaubnis der Friedhofsverwaitung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderiichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaitung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für aiie Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwa!tung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. III. Grabstätten und Grabmale § 9 Grabstätten (1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Mindelheim. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. § 10 Grabarten (1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind
    • a) einfache Familiengräber
    • b) Doppel-Familiengräber, einschließlich Gruftanlagen und Mehrfach-Familiengräber
    • c) Urnenerdgräber
    • d) Urnennischen in Umenwänden
    • e) Urnennischen in Urnenstelen
    • f) Urnenerdkammern
    • g) Urnenerdgräber mit Pflastereinfassung
    • h) anonyme Urnenerdgräber
    • i) Einzelurnengräber in Gemeinschaftsgrabanlage
    • j) Partnerurnengräber in Gemeinschaftsgrabanlage
    • k) Baumgräber (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt Mindelheim bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt Mindelheim freigegebenen Grabfeldern und freigegebenen Grabstätten erfolgen. (3) Einfache Familiengräber sind in der Regel Tiefgräber (Bestattung übereinander), in denen maximai zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen (15 jahre, § 28) im Sarg und zusätzlich die von der Friedhofsverwaltung festzulegende Anzahl von Aschenurnen {maximal 4 Urnen) beigesetzt werden können. Im Einzelfall können, nach vorheriger Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Mindelheim, in dieser Grabstätte auch Verstorbene ohne Sarg, nur in einem Leichentuch, beigesetzt werden. (4) Doppel-Familiengräber sind in der Regel Tiefgräber, in denen maximal vier Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen (15 Jahre, § 28) im Sarg und zusätzlich die von der Friedhofsverwaitung festzulegende Anzahl von Aschen- urnen beigesetzt werden können (maximai 8 Urnen). Auf Antrag kann die Stadt Mindelheim in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximai zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (5) Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Mindelheim. § 11 Aschenreste und Umenbeisetzungen {1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In den Nischen der Urnenwände und Umenstelen sowie in den Urnenerdkammem können maximal zwei Aschenurnen mit gleichzeitig !aufenden Ruhefristen (10 Jahre, § 28) beigesetzt werden. (4) Anonyme Urnenerdgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhezeit (10 Jahre, § 28) eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Stadt Mindelheim gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird von der Stadt Mindelheim durchgeführt. (5) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. (6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten geiten die §§ 13 und 14 ent- sprechend. (7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Grabstätte, in der eine oder mehrere Urnen bestattet sind, nicht mehr verlängert, ist die Stadt Mindelheim berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnenerdgrab), die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. § 12 Größe der Grabstätten Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die Abstandsflächen zwischen den seitlichen Einfriedungen der Grabstätten sollen eine Breite von mindestens 0,20 m bis 0,30 m aufweisen. Die einzelnen Grabstätten haben, einschließlich der seitlichen Abstandsflächen zwischen den Gräbern, folgende Größen: Länge Breite Tiefe
  3. 1. Einfache Familiengräber 2,30 m bis zu 1,85 m bis zu 2,70 m
  4. 2. Doppel-Familiengräber 2,30 m bis zu 2,50 m bis zu 2,70 m
  5. 3. Mehrfach-Familiengräber 2,30 m über 2,50 m bis zu 2,70 m
  6. 4. Umenerdgräber 1,20 m bis zu 1, 10 m bis zu 1,00 m
  7. 5. Urnenerdgräber mit Pflastereinfassung 1,30 m 0,70 m bis zu 1,00 m § 13 Rechte an Grabstätten (1) An einer beiegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässiich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und voiijährige Personen nach Entrichtung dei Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). Auch religiösen Gemeinschaften, Orden, etc., können Grabstätten zur Verfügung gestellt werden. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr bis zu 15 jahre veriängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs die Verlängerung zulässt. Der Grabnutzungsberechtigte erhält für die erklärte Verlängerungszeit einen Gebührenbescheid mit Graburkunde. Dies gilt jedoch nicht für das Umengemeinschaftsgrabfeld. Dort ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist (10 jahre) nicht möglich. Auch eine Rückgabe des Grabnutzungsrechtes innerhalb des Urnengemeinschaflsgrabes vor Ablauf ist nicht möglich. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt Mindelheim über die Grab- stätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt Mindelheim benachrichtigt. 1 ~ ' 1 (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den F ried hofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofs- verwaltung mitzuteilen. § 14 Übertragung von Nutzungsrechten (1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspfiichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. innerhalb der Reihenfolge des§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. 8. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme abiehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fail kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persöniiche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung der Stadt Mindelheim auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtigen gern. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage (Aufstellen eines einfachen bzw. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden. § 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber (1) jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete(§ 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffOidern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpfiichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten nach Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. § 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber (1} Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittel- baren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt Mindelheim ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt Mindelheim zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt Mindelheim. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt Mindelheim über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Für die ordnungsgemäße Anlage, Pflege und Instandhaltung in den nachfolgend genannten Grabanlagen ist ausschließlich der Friedhofsträger zuständig und verantwortlich. Nutzungsberechtigte haben hier keine Rechte zur Bepflanzung oder Schmückung. Dies gilt für die Bereiche der Urnenwände mit Nischen, der Urnenstelen mit Nischen und der Grabstätten mit Umenerdkammem sowie der Baumgräber. Bei der Urnengemeinschaftsgrabanlage liegt die Pflege und Instandhaltung ausschließlich bei der „Friedhofsgärtnerei"'. § 17 Eriaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen (1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Stadt Mindelheim. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Friedhofsverwaitung durch den Grabnutzungsberechtigten bzw. den von ihm beauftragten Steinmetzbetrieb zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu iegen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
    • a) der maßstabsgetreue Grabmaientwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des !nhaits, der Form und der Anordnung.
    • b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der§§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist die Stadt Mindelheim berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. § 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen (1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes nicht überschreiten und müssen folgende Höhenmaße einhalten:
  8. 1. für Urnenerdgräber
  9. 2. für Urnenerdgräber mit Pflastereinfassung
  10. 3. für einfache Familiengräber und Doppel-Familiengräber bis zu 0,90 m bis zu 0,40 m bis zu 1,60 m (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt Mindelheim die Erlaubnis erteilt. (3) Grabeinfriedungen oder -einfassungen dürfen eine Höhe von 0, 10 m nicht überschreiten und sollen mit ihrer Gesamtbreite nicht mehr als 40 % der Grab- oberfläche bedecken. (4) Die Abdeckung der Graboberflächen mit Natursteinplatten ist zulässig. (5) Zur Abdeckung der Nischen in den Umenwänden dürfen nur Natursteinplatten in einer Stärke von einheitlich 0,04 m (= 40 mm) venNendet werden. Die genaue Größe ist an der Nische zu ermitteln. Die Beschriftung ist angemessen zu gestalten. Die Platten sind in Vierkantausführung herzustellen und vom Steinmetz fachgerecht mit Transparentsilikon allseitig dicht als endgültige Fachabdeckung einzukleben. (6) Zur Abdeckung der Nischen in den Urnenstelen sowie der Abdeckung der Urnenerdkammer-Schächte sind vorgefertigte Fachabdeckungen in Naturstein zu verwenden, welche vom Friedhofsträger kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Der Nutzungsberechtigte hat bis spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes für eine angemessene Beschriftung der Abdeckplatte Sorge zu tragen. § 19 Grabgestaltung Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechend so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen soiien sich deshalb in ihre Umgebung im Friedhof nach Größe, Form, Farbgebung, Werkstoff, Bearbeitung und Anbringungsart so einfügen, dass sie weder benachbarte Gräber noch das Gesamtbild der umgebenden Friedhofsanlagen stören. Dabei ist auf eine fachgerechte, formal einwandfreie und würdige Ausführung zu achten. § 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen (1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmaianlagen (TA-Grabmal)" der Deutsche Natursteinakademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolie mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens 6 Wochen nach Fertigstellung der Grabmaianlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfaiien des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in§ 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmai eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen(§ 17 und§ 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt Mindelheim entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt Mindelheim durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungs- berechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Mindelheim. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Mindelheim. iV. Bestattungsvorschriften § 21 Leichenhaus (1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Eriaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersona!s betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Leichentüchern und für die Bekleidung von Leichen geiten die Vorschriften des § 30 BestV. § 22 leichenhausbenutzungszwang (1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn:
    • a) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird.
    • b) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sicher- gestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
    • c) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung oder Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort vor- handen ist.
    • d) die Verabschiedungsfeier am Tag der Bestattung in den Räumlichkeiten eines gewerblichen Bestattungsunternehmens stattfindet. § 23 Leichentransport Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet mit Stadtteilen sind Bestattungsfahrzeuge im Sinne des § 13 BestV zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. § 24 Leichenbesorgung Das Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. In den Fällen einer Erdbestattung ohne Sarg aber mittels Leichentuch ist für den Transport der Leiche auf dem Friedhof bis zur Grabstätte ein geschlossener Sarg erforderlich. Leichen- und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden. § 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal (1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den Friedhöfen werden von der Stadt Mindelheim hoheitlich ausgeführt, insbesondere:
    • a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes.
    • b) das Versenken des Sarges.
    • c) die Überwachung des Versenkens/ Ablegens bei der sargiosen Bestattung.
    • d) die Beisetzung von Urnen.
    • e) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus/der Friedhofkapelle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger.
    • f) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Aschenurnen) einschließlich notwendiger Umsargungen.
    • g) das Ausschmücken der Leichenhalle/der Friedhofkapelle sowie der Grabstätte, soweit erforderlich (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Stadt Mindelheim kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüiiungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Stadt Mindelheim von der inanspruchnahme des Trägerper- sonals nach Abs. 1 e) und der Ausschmückung nach Abs. 1 g) befreien. (3) Bei der sarglosen Bestattung hat der Auftraggeber das Trägerpersonal in eigener Verantwortung und Haftung zu stellen. Dem Trägerpersonal obliegt das Versenken/Ablegen des Leichnams in der Grabstätte. § 26 Bestattung Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenerdkammer oder Urnennische geschlossen ist. § 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt Mindelheim anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Mindelheim im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. § 28 Ruhefrist Die Ruhefrist wird für einfache Familiengräber und Doppei-Famiiiengräber einschließlich Gruftanlagen und Mehrfach-Familiengräber auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnenerdgräber, Urnennischen in Umenwänden und Urnenstelen, Urnenerdkammern und Urnenerdgräber mit Pflastereinfassung, Ruhegemeinschaftsgräbern sowie Baumgräbern beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. § 29 Exhumierung und Umbettung (1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen wird vor Durchführung, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, auf Antrag des Grabnutzungs- berechtigten von der Stadt Mindelheim genehmigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (4) Im Übrigen gilt§ 21 BestV. V. Schlussbestimmungen § 30 Anordnungen und Ersatzvomahme (1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Mindelheim die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. !st der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. § 31 Haftungsausschluss Die Stadt Mindelheim übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch nicht von der Stadt Mindelheim beauftragte dritte Personen verursacht werden, keine Haftung. § 32 Zuwiderhandlungen Nach Art 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit§ 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € belegt werden, wer:
    • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt.
    • b) die erforderliche Erlaubnis/Genehmigung der Stadt Mindelheim nicht einholt.
    • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt.
    • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet. § 33 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 16.02.2021 vom Stadtrat, mit Wirkung zum 01.04.2021 beschlossene Satzung über das Friedhofswesen der Stadt Mindelheim (Friedhofssatzung) außer Kraft. Dr. Stephan Winter Erster Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk Die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Mindelheim (Friedhofssatzung - FS) vom 23.09.2024 wurde am 21.10.2024 niedergelegt und in der Zeit vom 21 .10.2024 bis 29.11 .2024 im Rathaus, Stadtkämmerei, zur Einsichtnahme aufgelegt. Die Bekanntmachung erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel in der Passage der Hospitalstiftung. Der Anschlag wurde angeheftet am 21.10.2024 und wieder abgenommen am 29.11.2024. Die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Mindelheim ist somit am 29.11 .2024 amtlich bekannt gemacht und tritt ab dem
  11. 01.01. .2025 in Kraft. Mindelheim, den 06.12.2024 Stadtkämmerer

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Mindelheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Mindelheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 87xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Mindelheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Mindelheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 176 € (Urne) bzw. 619 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Mindelheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 87xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Mindelheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €