🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung des Marktes Babenhausen (Stand 2021)
Satzung des Marktes Babenhausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 26.11.2020
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Babenhausen folgende Satzung:
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren
b) Leichenhausgebühren
c) Bestattungsgebühren
d) sonstige Gebühren
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides innerhalb eines Monates fällig.
Zweiter Teil Einzelne Gebühren
§ 4 – Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen für die Dauer der Nutzungszeit
a) für Reihengräber (Einzelgräber) 207,00 €
b) für Wahlgräber (1 Grabstelle) 310,00 €
c) für Wahlgräber (2 Grabstellen) 620,00 €
d) für Wahlgräber (3 Grabstellen) 929,00 €
e) für Wahlgräber (4 Grabstellen) 1.239,00 €
f) für Wahlgräber für Kinder bis zum vollendeten 124,00 €
- 10. Lebensjahr (1 Grabstelle)
- g) für Urnengräber 187,00 €
- h) für Urnenröhren im Urnenhain 632,00 €
- i) für die Urnenstelengemeinschaftsanlage 672,00 €
- j) für Baumgräber 591,00 €
(2) Die Kosten für die Herstellung der Grabfundamente sind in der jeweils tatsächlich entstande-nen Höhe zu erstatten. Sie betragen
a) für Einzelgräber und Urnengräber 169,00 €
b) für Familiengräber (Wahlgräber 2 Grabstellen) 338,00 €
Die Gebühr je laufender Meter für Einfassungsplatten beträgt 130,00 €
(3) Für die Verlängerung eines in Abs. 1 genannten Grabnutzungsrechts werden die gleichen Grabgebühren erhoben.
(4) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so sind die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzten Grabgebühren anteilig bis zum Ablauf der Ruhe-frist im Voraus zu entrichten.
§ 5 – Leichenhausgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser beträgt
a) für die Aufbewahrung von Särgen je angefangenem 73,00 € Benutzungstag
b) für die Aufbewahrung von Urnen je angefangene 51,00 € 7 Tage
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Kühleinrichtung beträgt pro angefangenen Tag € 30,00 €.
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Ausgestaltung des offenen Grabes, Schlie-ßen des Grabes, Erdabfuhr) ohne Tieferlegung beträgt
a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 505,00 €
b) für Personen über 10 Jahren 796,00 €
(2) Bei Tieferlegungen (vgl. § 13 Abs. 4 der Satzung über das Bestattungswesen im Markt Babenhausen) wird ein Zuschlag von 58,00 € der in Abs. 1 aufgeführten Gebühren erhoben.
(3) Die Gebühr für die Beisetzung von Aschenurnen beträgt 389,00 €
(4) Die Gebühr für die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten beträgt 244,00 €
(5) Die Gebühr für Dienstleistungen während der Beerdigung beträgt
a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 58,00 €
b) für Personen über 10 Jahren 116,00 €
c) für die Beisetzung von Aschenurnen 87,00 €
d) für die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten 29,00 €
§ 7 – Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für das Ausgraben einer Leiche zur Überführung in einen nichtgemeindlichen Friedhof während der Ruhefrist beträgt (einschließlich Öffnen und Schließen des bisherigen Grabes)
a) bei Kindern bis zu 10 Jahren aa) falls auf einfache Tiefe gebettet 650,00 € ab) falls tiefer gebettet 679,00 € ac) falls gleichzeitig zwei übereinander gebettete Leichen 912,00 € ausgegraben werden
b) bei Personen über 10 Jahren ba) falls auf einfache Tiefe gebettet 1.086,00 € bb) falls tiefer gebettet 1.144,00 € bc) falls gleichzeitig zwei übereinander gebettete Leichen 1.609,00 € ausgegraben werden
(2) Bei Umbettung in einem gemeindlichen Friedhof erhöhen sich die Gebühren nach Abs. 1 um die Gebühr für die Herstellung des neuen Grabes nach § 6 Absatz 1.
(3) Für die Wiederausgrabung von Gebeinen und ggfs. Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist werden 50 % der Gebühr nach Absatz 1 erhoben.
(4) Die Gebühr für die Wiederausgrabung einer Aschenurne beträgt 389,00 €. Bei Wiederbeisetzung einer Aschenurne in einem gemeindlichen Friedhof erhöht sich diese Ge-bühr um die Gebühr nach § 6 Abs. 3.
(5) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Aufstellung von Grabmälern beträgt 24,00 €. Die Gebühr für Grababdeckplatten, gleich welcher Größe, beträgt 24,00 €.
(6) Die Friedhofsunterhaltungsgebühren pro Jahr betragen
a) für Familiengräber 42,00 €
b) für Einzel-, Kinder- und Urnengräber bzw. Urnenwand 32,00 € Sie werden zum 15. März für das laufende Jahr zur Zahlung fällig.
(7) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Ver-einbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt be-stimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Dritter Teil Schlussbestimmungen
§ 8 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.2016, geändert mit Satzung vom 27.09.2018, außer Kraft.
Babenhausen, den 26.11.2020
Markt Babenhausen
Göppel
- 1. Bürgermeister