🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung des Marktes Ottobeuren
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) i. d. F. der Änderungssatzung v. 14.12.2023
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Ottobeuren folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt Ottobeuren erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
- a) eine Grabgebühr (§ 4)
- b) Bestattungsgebühren (§ 5)
- c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
- a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
- b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
- c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung; dies gilt auch, wenn der Auftrag zur Bestattung auf dem Friedhof des Marktes Ottobeuren an ein Bestattungsinstitut erteilt wurde.
- d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
| a) ein Wahlgrab je Grabstelle | 32,00 €, |
|---|---|
| b) ein im Friedhofsplan als Wandgrab ausgewiesenes Wahlgrab je Grabstelle | 38,00 €, |
| c) ein Wiesengrab | 74,00 €, |
| d) ein Urnenwahlgrab | 32,00 €, |
| e) ein anonymes Urnenreihengrab | 41,00 €, |
| f) eine Urnennische | 72,00 €. |
(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag nach Abs. 1 erhoben.
(3) Die Grabgebühren sind im Voraus für die Dauer des Grabnutzungsrechts zu entrichten.
(4) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(5) Eine Rückvergütung von Grabgebühren findet bei vorzeitiger Aufgabe oder Auflassung des Nutzungsrechts nicht statt.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für Dienstleistungen bei der Beerdigung (Vorbereitung, Leitung und Verrichtung der Beisetzung, Nachbereitung) beträgt
| a) bei Erdbestattungen | 241,00 €, |
|---|---|
| b) bei Urnenbeisetzungen | 144,00 €, |
| c) bei Urnennischenbeisetzungen | 193,00 €. |
(2) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers beträgt 65,00 €.
(3) Die Gebühr für die Grabherstellung ausschließlich Baggerarbeiten (Ausheben und Schließen des Grabes, Aufstellung Erdcontainer, Erdabfuhr) je Grabstelle beträgt
| a) bei Erdbestattung | 293,00 €, |
|---|---|
| b) bei Urnenbestattung | 148,00 €, |
| c) bei Tieferlegung | 451,00 €. |
(4) Die Gebühr für die Verschlussplatte einer Urnennische beträgt 90,00 €.
(5) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
| a) bei Kindern bis zu 5 Jahren | 30,00 €, |
|---|---|
| b) bei Personen über 5 Jahren | 60,00 €, |
| c) bei Urnen | 20,00 €, |
| d) bei Einstellen der Leiche pro Tag | 50,00 €. |
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben
| a) Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern | 36,00 €, |
|---|---|
| b) Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen | 28,00 €, |
| c) Ausgrabung und Umbettung einer Leiche | 961,00 €, |
| d) Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof | 481,00 €, |
| e) 1. Ausgrabung und Wiederbestattung von Urnen | 222,00 €, |
| 2. nur Ausgrabung | 118,00 €, |
| f) Benutzung des Begräbniswagens | 20,00 €, |
| g) Benutzung der Kühltruhe | 50,00 €, |
| h) Benutzung der Kühltruhe bei auswärtiger Beerdigung pro Tag | 30,00 €, |
| i) Benutzung des Grabfeldes gem. § 9 Abs. 2 BestS (Zur-Ruhe-Bettung) | 120,00 €. |
(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 18.11.2015 i. d. F. der Änderungssatzung vom 04.12.2019 außer Kraft.
Ottobeuren, 16.11.2021
German Fries
Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
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Satzungüber die öffentliche Bestattungseinrichtungdes Marktes Ottobeuren
(Friedhofs- und Bestattungssatzung; BestS)
vom 07.04.2011 i. d. F. der Änderungssatzung v. 11.12.2013, 18.11.2015, 20.10.2020 und 16.11.2021
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Ottobeuren folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt der Markt Ottobeuren als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2–7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8–23),
- 2. das gemeindliche Leichenhaus (§ 24),
- 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 25).
ZWEITER TEIL
Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Einwohnern des Marktes Ottobeuren als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird vom Markt Ottobeuren als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personenzu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes Ottobeuren, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
ABSCHNITT 2
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Der Markt Ottobeuren kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) – untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die vom Markt Ottobeuren zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung des Marktes Ottobeuren Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 5. Abfälle an anderen Orten als den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Orten abzulagern oder dort nicht zugelassene Abfälle abzulagern.
- 6. Unpassende Gefäße (z. B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern abzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.
- 7. zu rauchen, zu spielen, zu lärmen und Rundfunkgeräte oder ähnliche Geräuschquellen zu betreiben.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze, die erstmals eine Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof ausüben wollen, bedürfen für ihre Tätigkeit der Anmeldung beim Markt Ottobeuren, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können.
(2) Die Anmeldung hat beim Markt Ottobeuren - Friedhofsverwaltung - zu erfolgen.
(3) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten ist nur Gewerbetreibenden möglich, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Gewerbetreibende erhält einen Berechtigungsschein, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(4) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(5) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(6) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann vom Markt Ottobeuren untersagt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausübung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. Die Sätze 1 und 2 finden auch für ein Verbot der weiteren Ausübung der Tätigkeiten von bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits tätigen Gewerbetreibenden Anwendung.
(7) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(8) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten der Friedhöfe und Leichenhäuser ausgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen und arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen.
DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler
ABSCHNITT 1
Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Ottobeuren. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan), der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 Arten der Grabstätten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- 1. Wahlgräber (Einzel- und Familiengräber, § 10),
- 2. Wiesengräber (§ 11),
- 3. Urnenwahlgräber (§ 12)
- 4. Anonyme Urnenreihengräber (13)
- 5. Urnennischen (§ 15)
(2) Das im Friedhofsplan bestimmte Grabfeld dient der Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten und von Embryonen oder Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen, die nicht bestattet werden.
§ 10 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Bestattungen von Leichen und für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (Nutzungszeit; § 27) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird; sie können aus einer oder mehreren Grabstellen bestehen. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht; bei Geltendmachung des Bestattungsanspruchs nach § 4 Abs. 1 und 3 besteht lediglich ein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts für ein Einzelgrab.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist, wenn keine weitere Leiche bestattet ist, kann die Dauer des Benutzungsrechts auf Antrag für die Dauer von 3 Jahren, 7 Jahren oder 15 Jahren verlängert werden.
(3) Jede einzelne Grabstelle dient der Bestattung einer Leiche, sofern nicht eine Tieferlegung (§ 16) erfolgt. In einer Grabstelle können ohne Rücksicht auf die Ruhezeiten bestatteter Leichen mehrere Urnen beigesetzt werden, wenn das Grabrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit der Urnen verlängert wird. Insgesamt 4 laufende Ruhefristen pro Grabstelle dürfen nicht überschritten werden.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt Ottobeuren auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 5 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird vom Markt Ottobeuren entsprechend umgeschrieben.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 5 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist dem Markt Ottobeuren anzuzeigen, der dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 6 entsprechend.
(8) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist dem Markt Ottobeuren unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(9) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Der Markt Ottobeuren ist berechtigt, in einer von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste, die von entgegen den Bestimmungen dieser Satzung vorhandenen nicht abbaubaren Teilen der Urne getrennt wurden, in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Er kann über die nicht abbaubaren Teile der Urne entschädigungslos verfügen.
§ 11 Wiesengräber
(1) Wiesengräber sind Grabstätten für Bestattungen von Leichen und für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und an denen erst im Todesfalle ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§27) erworben werden kann.
(2) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Wiesengräber entsprechend.
§ 12 Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 27; entspricht der Nutzungszeit) verliehen wird. Sie können auch anstelle eines im Friedhofsplan als Wahlgrab nach § 10 dieser Satzung ausgewiesenen Einzelgrabplatzes errichtet werden.
(2) Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt Ottobeuren vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Es dürfen nur Überurnen aus abbaubarem Material verwendet werden.
(4) Jede einzelne Grabstätte dient der Beisetzung von 2 Urnen. Eine Tieferlegung ist nicht möglich.
(5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgräber entsprechend
§ 13 Anonyme Urnenreihengräber
(1) Anonyme Urnenreihengräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und an denen erst im Todesfalle ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§27) erworben werden kann. In jedem anonymen Urnenreihengrab darf nur eine Urne bestattet werden. Der einzelne Bestattungsplatz ist nach der Bestattung nicht mehr individuell erkennbar.
(2) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Urnenwahlgräber für anonyme Urnenreihengräber entsprechend.
§ 14 Urnenwiesengräber
„§ 14 nicht belegt“
§ 15 Urnennischen
(1) Urnennischen sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und an denen erst im Todesfalle ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 27) erworben werden kann. Mit Verleihung des Nutzungsrechts muss die Verschlussplatte für die Urnennische erworben werden.
(2) In Urnennischen dürfen nur Urnen ohne Überurnen beigesetzt werden.
(3) Persönlicher Grabschmuck (Blumen, Kränze, Kreuze, Fotos) an der Urnenwand ist nur für die Dauer der Trauerfeier gestattet; er wird zur Sicherstellung nachfolgender Urnennischenbestattungen nach der Trauerfeier vom Friedhofspersonal auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten entfernt und nach Ablauf von 14 Tagen entsorgt. Grundlage für die Gebührenbemessung ist der aktuell gültige Stundenverrechnungssatz für Bauhofleistungen.
(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Urnenwahlgräber für Urnennischen entsprechend.
§ 16 Tieferlegung
Bei Wahlgräbern und bei Wiesengräbern kann die Friedhofsverwaltung der Tieferlegung einer Leiche auf Antrag des Benutzungsberechtigten zustimmen. Ein Anspruch auf Tieferlegung besteht nicht.
§ 17 Ausmaße der Gräber
(1) Die einzelnen Gräber haben in der Regel folgende Ausmaße; die individuelle Größe wird durch den Friedhofsplan oder die Lage der benachbarten Gräber bestimmt:
- 1. Wahlgräber (§10) je Grabstelle:
Länge: 2,10 m
Breite: 0,90 m
| 2. Wiesengräber (§ 11): | Länge: 2,10 m | Breite: 0,90 m |
|---|---|---|
| 3. Urnenwahlgräber (§ 12): | Länge: 0,85 m | Breite: 0,60 m |
| 4. Urnengräber (§§ 13, 14): | Länge: 0,40 m | Breite: 0,40 m |
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt 0,30 m.
(3) Die Solltiefe des Grabes bei Bestattung von Leichen beträgt wenigstens 1,80 m, bei Tieferlegung für den unteren Sarg wenigstens 2,40 m.
§ 18 Gestaltung und Pflege der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist in einer der Würde des Friedhofs entsprechenden Weise zu gestalten. Sie muss sich ihrer Umgebung anpassen und darf nicht störend oder verunstaltend wirken.
(2) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(3) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(4) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 30 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so ist der Markt Ottobeuren befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen.
(6) Die Abdeckung der Urnennischen (§ 15) erfolgt ausschließlich mit einer Verschlussplatte, die vom Markt Ottobeuren bereitgestellt wird und nach Entrichtung der entsprechenden Gebühr in das Eigentum des Nutzungsberechtigten übergeht; für die Beschriftung gelten die Vorschriften der §§ 19, 20 entsprechend. Für die Zeitdauer der Anbringung einer Beschriftung durch einen Steinmetz wird von der Friedhofsverwaltung eine weitere Verschlussplatte leihweise an der Urnennische angebracht. Die Verschlussplatten dürfen nur vom Bestattungs- und Friedhofspersonal angebracht und entfernt werden.
(7) Die Pflege und Unterhaltung der Wiesengräber (§ 11) mit Ausnahme der Grabmäler, der Anonymen Urnenreihengräber (§ 13), der Urnenwiesengräber (§ 14) und der Urnennischen (§ 15) sowie des Gemeinsamen Grabfeldes für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten und Feten (§ 9 Abs. 2) erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Eine zusätzliche Schmückung ist nicht gestattet.
(8) Bei nicht ordnungsgemäßem Grabschmuck wird der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche schriftlich unter Fristsetzung zur Entfernung aufgefordert. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Markt Ottobeuren den Grabschmuck entfernen; er kann über den entfernten Grabschmuck entschädigungsfrei verfügen.
ABSCHNITT 2 Die Grabmäler
§ 19 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis des Marktes Ottobeuren. Für Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Errichtung von Grabmälern ist nicht gestattet bei Anonymen Urnenreihengräbern; Einfriedungen und Einfassungen sind nur bei Wahlgräbern (§ 10) und bei Urnenwahlgräbern (§ 12) gestattet.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können vom Markt Ottobeuren im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt Ottobeuren die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Der Markt Ottobeuren kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 20 Ausmaße der Grabmäler; Beschaffenheit
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. Wahlgräber (§ 10):
a) Einzelgräber: Höhe 1,30 m, Breite 0,80 mb) Doppelgräber: Höhe 1,60 m, Breite 1,20 mc) Dreifachgräber: Höhe 1,80 m, Breite 1,30 m
- 2. Wiesengräber (§ 11): Höhe 1,30 m, Breite 0,80 m
- 3. Urnenwahlgräber (§ 12): Höhe 1,10 m, Breite 0,60 m
- 4. Urnenwiesengräber (§14): Breite 0,40 m, Länge 0,40 m
(2) Die Grabmäler/-platten bei Urnenwiesengräbern müssen so beschaffen und beschriftet sein, das sie mit handelsüblichen Rasenmähern unbeschadet überfahren werden können. Insbesondere darf keine erhabene Beschriftung verwendet werden; die Grabmäler müssen bündig mit der umgebenden Wiese verlegt werden.
(3) Grabplatten (Abdeckungen) sind mit Ausnahme von Urnenwahlgräbern im gesamten Friedhof nicht zulässig. Mindestens 1/3 der Grabfläche muss luft- und wasserdurchlässig gestaltet sein.
§ 21 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 22 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Stellt der Markt Ottobeuren Mängel in der Standsicherheit fest, kann er nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Der Nutzungsberechtigte ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 23 Entfernung der Grabmäler, Räumung der Gräber
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 27) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis des Marktes Ottobeuren entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung des Marktes Ottobeuren vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu entfernen und die Gräber sind abzuräumen und einzuebnen. Die Grabmäler gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum des Marktes Ottobeuren über.
VIERTER TEIL Das gemeindliche Leichenhaus
§ 24 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Die Toten werden im Leichenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(2) Urnen mit der Asche verstorbener werden nach der Annahme durch den Leichenwart im Leichenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung aufbewahrt.
(3) Besucher und Angehörige haben kein Recht auf Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes Ottobeuren und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat."
FÜNFTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes mit Ausnahme der Baggerarbeiten
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung eines weiteren Sargträgers
- Ausgrabungen und Umbettungen mit Ausnahme notwendiger Umsargungen und der Baggerarbeiten
- Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal des Marktes Ottobeuren oder einem vom Markt beauftragten gewerblichen Unternehmen. Auf Antrag wird von der Inanspruchnahme des gemeindlichen Trägerpersonals Befreiung erteilt. Die Durchführung der Baggerarbeiten, notwendige Umsargungen sowie die Stellung weiterer Sargträger erfolgt durch das von den Bestattungspflichtigen beauftragte Bestattungsunternehmen im direkten Auftrag der Bestattungspflichtigen.
SECHSTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 26 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Ottobeuren anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt Ottobeuren im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 27 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 7 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
§ 28 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes Ottobeuren. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Der Markt Ottobeuren bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Er lässt die Umbettung durchführen. Er kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
SIEBTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Ottobeuren anzeigt (§ 26 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 28),
- 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 18).
§ 30 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Der Markt Ottobeuren kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Bestattungseinrichtungen des Marktes Ottobeuren vom 06.12.2006 außer Kraft.
Ottobeuren, 07.04.2011
Gez.
Bernd Schäfer
Bürgermeister
Anlage 1.
VG Ottobeuren - Bauamt
Lageplan: Anlage 1 zur Bestattungssatzung
Marktplatz 6
87724 Ottobeuren
08332/0219-0
www.ottobeuren.de
Kein amtlicher Lageplan, nur für dienstliche Zwecke. Zur Maßeinnahme nur bedingt geeignet! ©Daten: LDBV 2020
VG Ottobeuren
Erstellt von: Dipl.-Ing (FH) Alois Spöttle
Erstellt am: 16.09.2020
Maßstab 1:1000