weight: 9 Kündigung und Auszahlung eines Auszahlungsbetrages
- Sie können Ihre Versicherung
- jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode,
- ab dem zweiten Versicherungsjahr mit Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats ganz oder teilweise schriftlich kündigen.
- Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist diese Kündigung unwirksam, wenn der verbleibende Beitrag unter einen Mindestbetrag von 180 EUR jährlich bzw. die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme unter 5.000 EUR sinkt. In diesem Fall können Sie Ihre Versicherung nur ganz kündigen.
Auszahlungsbetrag
- Nach Kündigung zahlen wir
- den Rückkaufswert gemäß Absatz 4
- vermindert um den Stornoabzug gemäß Absatz 5 sowie
- die Überschussbeteiligung gemäß Absatz 7.
Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen.
- Bei Kündigung berechnen wir den Rückkaufswert (vgl. § 169 Versicherungsvertragsgesetz). Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Kündigungstermin berechnete Deckungskapital. Der Rückkaufswert ist mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 60 Vertragsmonate ergibt. Ist die vereinbarte Dauer der Grundphase kürzer als 60 Monate, verteilen wir diese Kosten auf die Dauer der Grundphase. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. § 10 Absatz 4 Satz 3).
Abzug (Stornoabzug)
- Von dem nach Absatz 4 ermittelten Deckungskapital erfolgt ein Abzug (Stornoabzug), welcher sich wie folgt berechnet:
- 0,5 % multipliziert mit der ursprünglichen restlichen Dauer der Beitragszahlung in Jahren, wobei Monate anteilig berücksichtigt werden.
- Beträgt beispielsweise die restliche Dauer der Beitragszahlung 10 Jahre und drei Monate, so ergibt sich ein Abzug in Höhe von 5,125 % des Deckungskapitals.
Bei teilweiser Kündigung Ihrer Versicherung wird ein entsprechend verminderter Abzug angesetzt.
Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestands ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital (Solvenzmittel) vorgenommen. Bei Neuabschluss eines Vertrags partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln des Versichertenkollektivs. Während der Laufzeit ist vorgesehen, dass der Vertrag Solvenzmittel zur Verfügung stellt. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Die Angemessenheit des Abzugs müssen wir im Zweifel nachweisen.
In einer Tabelle im Versicherungsschein haben wir Ihnen die garantierten Werte für den Abzug bei Kündigung dargestellt. Wird die Versicherung geändert erhalten Sie neue Vertragsunterlagen.
Wenn Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.
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Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 4 ermittelten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
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Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteile aus, soweit sie nicht bereits in dem nach den Absätzen 4 und 6 berechneten Rückkaufswert enthalten sind, sowie einen Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 2 Absatz 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist. Außerdem erhöht sich der Auszahlungsbetrag ggf.
um die Ihrer Versicherung gemäß § 2 Absatz 30 zugeteilten Bewertungsreserven.
Hinweis zur Kündigung
- In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 10) sowie Verwaltungskosten nur der Mindestwert gemäß Absatz 4 Satz 3 als Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der um den Abzug nach Absatz 5 verminderte Rückkaufswert daher nicht unbedingt die Summe der gezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert vor und nach Abzug, seiner Höhe und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist, können Sie der entsprechenden Tabelle im Versicherungsschein entnehmen.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
- Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie schriftlich verlangen, zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden (Beitragsfreistellung). In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung unter Zugrundelegung des um einen Abzug gemäß Absatz 10 verminderten Deckungskapitals errechnet wird.
Abzug (Stornoabzug)
- Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug (Stornoabzug) sowie um rückständige Beiträge. Die Höhe des Abzugs berechnet sich wie folgt:
- 0,5 % multipliziert mit der ursprünglichen restlichen Dauer der Beitragszahlung in Jahren, wobei Monate anteilig berücksichtigt werden.
- Beträgt beispielsweise die restliche Dauer der Beitragszahlung 10 Jahre und drei Monate, so ergibt sich ein Abzug in Höhe von 5,125 % des Deckungskapitals.
Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestands ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital (Solvenzmittel) vorgenommen. Bei Neuabschluss eines Vertrags partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln des Versichertenkollektivs. Während der Laufzeit ist vorgesehen, dass der Vertrag Solvenzmittel zur Verfügung stellt. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Die Angemessenheit des Abzugs müssen wir im Zweifel nachweisen.
Wenn Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.
Hinweis zur Beitragsfreistellung
- In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 10) sowie Verwaltungskosten nur der Mindestwert gemäß Absatz 4 Satz 3 als Rückkaufswert zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe können
Sie der entsprechenden Tabelle im Versicherungsschein entnehmen.
- Sie können Ihre vollständig beitragsfrei gestellte Versicherung innerhalb der ersten sechs Monate seit Fälligkeit des ersten unbezahlten Beitrags ohne Gesundheitsprüfung wieder in Kraft setzen lassen. Die auf die beitragsfreie Zeit entfallenden Beiträge können Sie nachentrichten. Eine Wiederinkraftsetzung Ihrer Versicherung zu einem späteren Termin ist nur möglich, wenn sich nach einer Gesundheitsprüfung keine Tatsachen ergeben, welche die Übernahme des Risikos zu den bisherigen Bedingungen nach unseren Allgemeinen Richtlinien für die Risikoeinschätzung ausschließen, und gesichert ist, dass die steuerliche Beurteilung Ihres Vertrags durch die Wiederinkraftsetzung nicht verändert wird.
- Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Absatz 7 zu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag von 2.500 EUR nicht, erlischt Ihre Versicherung und wir zahlen das um einen Abzug gemäß Absatz 10 verminderte Deckungskapital aus. Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie nur verlangen, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme mindestens 5.000 EUR beträgt.
Keine Beitragsrückzahlung
- Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.