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Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode in Textform kündigen.
(2) Nach Kündigung zahlen wir
- den Rückkaufswert nach § 169 VVG (vgl. Absätze 3 und 5)
- vermindert um den Abzug (vgl. Absatz 4) sowie
- die Überschussbeteiligung (vgl. Absatz 6).
Beitragsrückstände werden vom Auszahlungsbetrag abgezogen.
(3) Der Rückkaufswert ist das zum Schluss der Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung erstatten wir jedoch mindestens den Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der, unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. § 12 Absatz 2 Satz 3), angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als 5 Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer.
(4) Vom so ermittelten Wert erfolgt ein Abzug. Dieser setzt sich zusammen aus einem Stornoabzug für kollektiv gestellte Solvenzmittel und einem Stornoabzug aufgrund verminderter Kapitalerträge. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Weshalb wir den Abzug für angemessen halten, erläutern wir Ihnen nachfolgend weiter.
a) Stornoabzug für kollektiv gestellte Solvenzmittel
Wir sind aufsichtsrechtlich verpflichtet, für jeden Vertrag ausreichende Mittel – sogenannte Solvenzmittel – zur Absicherung von Risiken zu bilden, die die Erfüllbarkeit unserer Leistungszusagen gefährden könnten. Ein Teil der Solvenzmittel wird intern durch widerruflich zugeordnete Überschüsse aufgebaut, was in der Regel günstiger als eine Finanzierung über externes Kapital ist. Zu Beginn Ihres Vertrages ist der Beitrag Ihrer Versicherung zu diesen Solvenzmitteln typischerweise gering und Ihre Versicherung profitiert von Solvenzmitteln des bestehenden Versicherungsbestandes. In späteren Jahren leistet Ihr Vertrag dann auch einen Beitrag für das Kollektiv. Bei einer vorzeitigen Kündigung stellt Ihre Versicherung später entgegen unserer Kalkulationsannahme dem Versichertenkollektiv keine Solvenzmittel zur Verfügung.
Die Bemessungsgröße für den Stornoabzug für kollektiv gestellte Solvenzmittel ist die Summe der bis zum Kündigungszeitpunkt vereinbarungsgemäß zu zahlenden laufenden Beiträge. Diesen Stornoabzug erheben wir im Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das rechnungsmäßige Alter 85 erreicht hat, mindestens jedoch 10 Jahre ab Vertragsbeginn. Dieser Stornoabzug beträgt in den ersten beiden Drittel dieses Zeitraums, jedoch stets in den ersten 5 Jahren, 5 % der Bemessungsgröße. Der Stornoabzug fällt anschließend – bei einem entsprechend langen Zeitraum – bis zum Ende des Zeitraums linear auf 2,5 % ab.
Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenommene Stornoabzug für kollektiv gestellte Solvenzmittel wesentlich niedriger liegen muss, z. B. weil der in Ihrem konkreten Einzelfall ermittelte Stornoabzug nur in geringerer Höhe angemessen ist, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass dieser Stornoabzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, z. B. weil die diesem Stornoabzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt er.
b) Stornoabzug aufgrund verminderter Kapitalerträge
Sind die Zinsen zum Kündigungszeitpunkt im Vergleich zum bisherigen Vertragsverlauf gestiegen, so führt dies zu einem Rückgang des Marktwertes unserer festverzinslichen Kapi-
talanlagen. Die verminderten Kapitalerträge sind im Falle eines Rückkaufs komplett von den im Kollektiv verbleibenden Versicherungsnehmern zu tragen.
Die Bemessungsgröße für den Stornoabzug aufgrund verminderter Kapitalerträge ist die Summe der bis zum Kündigungszeitpunkt vereinbarungsgemäß zu zahlenden laufenden Beiträge maximal aber das Deckungskapital.
Dieser Stornoabzug ist abhängig von der Umlaufrendite 10jähriger Bundeswertpapiere (monatlicher Referenzzins), die von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sollte diese Umlaufrendite nicht mehr zur Verfügung stehen, werden wir sie durch einen anderen Maßstab ersetzen, der weitestgehend die gleichen Merkmale aufweist. Zunächst ermitteln wir die Veränderung des Referenzzinses für Ihren Vertrag, indem wir die Differenz aus dem aktuellen Monatswert des Referenzzinses mit dem Durchschnittswert des Referenzzinses für die abgelaufene Vertragsdauer, maximal jedoch 10 Jahre, bilden.
Diese Differenz ist maßgeblich für die Kapitalmarktszenarien 1 und 2 und die daraus resultierende Reduktion:
- Kapitalmarktszenario 1 (Differenz von weniger als 0,5 Prozentpunkte): keine Reduktion
- Kapitalmarktszenario 2 (Differenz ab 0,5 Prozentpunkte): 0,035 % Reduktion
Der Stornoabzug aufgrund verminderter Kapitalerträge ergibt sich dann aus der Multiplikation der Bemessungsgröße, der zuvor ermittelten Reduktion und der restlichen Vertragsdauer bis Endalter 85, maximal jedoch 120 Monate.
Dieser Stornoabzug erfolgt nur dann, wenn der aktuelle Referenzzins im Vergleich zum Durchschnittswert des Referenzzinses gestiegen ist. Daher kann der Stornoabzug aufgrund verminderter Kapitalerträge bei gleichbleibendem oder sinkendem Referenzzins komplett entfallen.
Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenommene Stornoabzug aufgrund verminderter Kapitalerträge wesentlich niedriger liegen muss, z. B. weil der in Ihrem konkreten Einzelfall ermittelte Stornoabzug nur in geringerer Höhe angemessen ist, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass dieser Stornoabzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, z. B. weil die diesem Stornoabzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt er.
Der Abzug entfällt ab dem Versicherungsjahrestag, zu dem die versicherte Person das rechnungsmäßige Alter 85 erreicht hat, jedoch frühestens zum 10. Versicherungsjahrestag.
Die Höhe des Abzugs bei Kündigung können Sie auch den Verlaufsdarstellungen zu den Leistungen bei Kündigung in den vorvertraglichen Informationen sowie in Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
(5) Wir sind berechtigt, den nach Absatz 3 errechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet (vgl. § 169 Absatz 6 VVG).
(6) Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag bereits unwiderruflich gutgeschriebene Überschüsse sowie die Ihnen rechnerisch zugeordneten Anteile Ihres Überschussfonds aus, soweit dies nach § 3 Absatz 8 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist. Außerdem werden Sie zum Auszahlungszeitpunkt an den Bewertungsreserven beteiligt (vgl. § 3 Absatz 7).
(7) Wir verzichten auf den in Absatz 4 beschriebenen Abzug, wenn die Kündigung der Versicherung innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse beim Versicherungsnehmer erfolgt:
- Tod des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners oder Tod eines eigenen Kindes,
- Erleiden eines Schlaganfalls, eines Herzinfarkts oder einer bösartigen Tumorerkrankung, Erhalt eines Organ-Transplantats oder erstmalige ärztliche Feststellung der Dialysepflicht,
- Feststellung der eigenen Pflegebedürftigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners oder eines eigenen Kindes (ab inklusive Pflegegrad 2),
- Feststellung der teilweisen oder vollständigen Erwerbsminderung durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger vor dem Alter 62,
- Arbeitsunfähigkeit über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 6 Monaten oder Feststellung der Berufsunfähigkeit (ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50%) durch einen Versicherer oder Sozialversicherungsträger/Versorgungswerk vor dem Alter 62,
- mindestens 10 Monate durchgehender Bezug von Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit.
Die entsprechenden Nachweise sind von Ihnen bei Kündigung vorzulegen. Die durch die Nachweise evtl. entstehenden Kosten sind von Ihnen zu tragen.
(8) Wenn Sie Ihre Versicherung kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 12) nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie den entsprechenden Tabellen entnehmen.
Keine Beitragsrückzahlung
(9) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.