weight: 12 (1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 10 Absatz 2 Satz 3) in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) kündigen.
(2) Nach Kündigung zahlen wir
- den Rückkaufswert (Absatz 3 und 4) sowie
- die Überschussbeteiligung (Absatz 5).
Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen.
(3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 VVG das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrages. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 14 Absatz 2 Satz 4).
(4) Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 3 ermittelten Wert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(5) Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrages setzt sich die Überschussbeteiligung zusammen aus:
- den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach Absatz 3 und 4 berechneten Betrag enthalten sind,
- dem Schlussüberschussanteil nach § 2 Absatz 3, soweit ein solcher für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist, und
- den Ihrem Vertrag gemäß § 2 Absatz 5 und 6 zuzuteilenden Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.
(6) In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 14), nur der Mindestwert gemäß Absatz 3 Satz 2 als Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht daher auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der gezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist, können Sie der beigefügten Tabelle entnehmen.
(7) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.