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Kündigung
(1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 11 Absatz 2 Satz 3) in Textform – z. B. Papierform oder E-Mail – kündigen.
Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen, wenn die verbleibende beitragspflichtige Todesfallsumme oder der verbleibende Beitrag nicht unter den Mindestbetrag sinken, der in unseren „Bestimmungen über Kosten und tarifabhängige Begrenzungen nach § 18“ festgelegt ist. Ist diese Todesfallsumme oder der verbleibende Beitrag niedriger, hat das zur Folge, dass Ihre Teilkündigung unwirksam ist. Wenn Sie in diesem Fall Ihren Vertrag beenden wollen, müssen Sie diesen ganz kündigen. Bei teilweiser Kündigung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten Vertragsteil.
Auszahlungsbetrag
(2) Nach Kündigung zahlen wir
- den Rückkaufswert (Absätze 3 und 5)
- vermindert um den Abzug (Absatz 4)
- zuzüglich der Überschussbeteiligung (Absatz 6).
Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen.
Öffentliche Abgaben (z. B. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge), die von uns für Ihren Vertrag abzuführen sind, werden ebenfalls von dem Auszahlungsbetrag abgezogen (siehe § 18).
Auszahlung des Rückkaufswertes
(3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrags zum Wirksamkeitstermin nach Absatz 1.
Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall erhalten Sie nicht weniger als den gesetzlichen Mindestrückkaufswert nach § 169 Absatz 4 VVG.
Abzug
(4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir bei Kündigung des gesamten Vertrags einen Abzug in Höhe von 50 Euro vor. Dieser Abzug erhöht sich für jedes volle Jahr der Restlaufzeit ab Wirksamwerden der Kündigung bis 10 Jahre vor dem voraussichtlichen Ablaufermin um 0,375 Prozent der Summe der bis zum Wirksamwerden der Kündigung gezahlten Bruttobeiträge, höchstens jedoch um 1,5 Prozent der Summe der bis zum Wirksamwerden der Kündigung gezahlten Bruttobeiträge bei laufender Beitragszahlung bzw. um 0,75 Prozent bei Einmalbeiträgen.
Bei teilweiser Kündigung erfolgt ein anteiliger Abzug nach Satz 2 bis 3; der Abzug von 50 Euro nach Satz 1 unterbleibt.
Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist von uns nachzuweisen. Wir halten diesen Abzug für angemessen, weil mit dem Abzug die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen und damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital sowie für verminderte Kapitalerträge aufgrund vorzeitiger Fälligkeit vorgenommen wird. Wenn Sie uns nachweisen, dass aufgrund Ihrer Kündigung der von uns vorgenommene Abzug in Ihrem Fall wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
Nähere Informationen zum Abzug können Sie Ihrem Informationspaket unter Ziffer III.3. (Ergänzende Versicherungsinformation „Rückkaufswerte, beitragsfreie Versicherungsleistungen sowie das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind“) und dem Versicherungsschein entnehmen.
Herabsetzung des Rückkaufswertes im Ausnahmefall
(5) Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
Überschussbeteiligung
(6) Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags nach Absatz 2 setzt sich die Überschussbeteiligung zusammen aus:
- den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht bereits in dem nach den Absätzen 3 bis 5 berechneten Betrag enthalten sind
- dem Schlussüberschussanteil nach den „Bestimmungen zur Überschussbeteiligung nach § 2 Absatz 3“ dieser Bedingungen und
- den Ihrem Vertrag nach § 2 Absatz 3 zuzuteilenden Bewertungsreserven oder einer etwaigen Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.
(7) In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist wegen der Verrechnung von Kosten (siehe § 15) nur der Mindestwert nach Absatz 3 Satz 2 als Rückkaufswert vorhanden. Zusätzlich erfolgt ein Abzug nach Absatz 4. Wenn wir im Ausnahmefall von unserem Recht nach Absatz 5 Gebrauch machen, kann sich ein geringerer Wert ergeben. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der gezahlten Beiträge.
Nähere Informationen zum Rückkaufswert vor und nach dem Abzug und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist, können Sie Ihrem Informationspaket unter Ziffer III.3. (Ergänzende Versicherungsinformation „Rückkaufswerte, beitragsfreie Versicherungsleistungen sowie das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind“) und dem Versicherungsschein entnehmen.
Allgemeine Bedingungen - Bedingungsnummer 10 002 103
Keine Beitragsrückzahlung
(8) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.