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- Sie erhalten gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven.
Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Wir veröffentlichen sie jährlich im Anhang des Geschäftsberichts.
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Wir erläutern Ihnen:
- die Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der → Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit (Absatz 2),
- die Grundsätze für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags (Absatz 3),
- die Verwendung der Überschüsse (Absatz 4),
- warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können (Absatz 5).
- Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der → Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit
Damit Sie nachvollziehen können, wie wir die Überschussbeteiligung für die → Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit ermitteln, erklären wir Ihnen
- aus welchen Quellen die Überschüsse stammen: siehe a)
- wie wir mit diesen Überschüssen verfahren: siehe b)
- wie Bewertungsreserven entstehen und wir diese zuordnen: siehe c)
Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich hieraus noch nicht.
a) Überschussquellen
Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen:
- den Kapitalerträgen; siehe aa),
- dem Risikoergebnis; siehe bb),
- dem übrigen Ergebnis; siehe cc).
Wir beteiligen unsere → Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an diesen Überschüssen. Dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
(aa) Kapitalerträge
Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die → Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 Prozent vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der → Versicherungsnehmer.
(bb) Risikoergebnis
In der Sterbegeldversicherung hängt die Höhe der Überschüsse auch von der Anzahl der eingetretenen Versicherungsfälle ab. Überschüsse entstehen, wenn die Sterblichkeit der Versicherten niedriger ist, als bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegt. In diesem Fall müssen wir weniger Leistungen für Todesfälle als ursprünglich angenommen zahlen. Daher können wir die → Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die → Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 Prozent beteiligt.
(cc) Übriges Ergebnis
Am übrigen Ergebnis werden die → Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 Prozent beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen.
b) Rückstellung für Beitragsrückerstattung
Die Überschüsse, die auf die → Versicherungsnehmer entfallen, führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Oder wir schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift).
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse im Zeitablauf auszugleichen. Sie darf
grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der → Versicherungsnehmer verwendet werden.
Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 Absatz 1 VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um:
- einen drohenden Notstand abzuwenden,
- unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind,
- die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.
c) Bewertungsreserven
Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen.
Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu.
Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir jährlich neu.
- Grundsätze für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags
a) Überschüsse
Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen in Bestandsgruppen zusammengefasst. Teilweise haben wir nach engeren Gleichartigkeitskriterien innerhalb der Bestandsgruppen Untergruppen gebildet. Diese werden Gewinnverbände genannt. Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Todesfallrisiko zu berücksichtigen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinnverbände nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Gewinnverbände zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben.
Hat ein Gewinnverband nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, bekommt er keine Überschüsse zugewiesen.
Ihre Versicherung gehört zum Gewinnverband VGR 2025 in der Bestandsgruppe Einzel-Kapitalversicherungen. Ihr Vertrag erhält Anteile an den Überschüssen der jeweiligen Bestandsgruppe.
Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert. Ansonsten werden sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze legen wir jedes Jahr fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Diesen können Sie bei uns anfordern.
b) Bewertungsreserven
Bei vollständiger Vertragsbeendigung durch Tod oder Kündigung teilen wir den für diesen Zeitpunkt aktuell ermittelten Betrag Ihrer Versicherung gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu. Derzeit sieht § 153 Absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor.
Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
Nähere Erläuterungen zu den für Ihren Vertrag maßgeblichen Bewertungsreserven können Sie unserem Geschäftsbericht entnehmen.
4. Verwendung der Überschüsse
a) Den laufenden Überschussanteil weisen wir jeweils zu Beginn jedes Versicherungsmonats zu. Zahlen Sie Ihre Beiträge vierteljährlich, weisen wir zu Beginn jedes Zahlungsabschnitts alle monatlichen Überschussanteile zu, die auf den Zahlungsabschnitt entfallen. Entsprechendes gilt, wenn Sie Ihre Beiträge halbjährlich oder jährlich zahlen. Kündigen Sie Ihre Versicherung vor Ablauf des Zahlungsabschnitts, ziehen wir die bis zum Ende des Zahlungsabschnitts zu viel zugewiesenen Überschussanteile ab.
Der laufende Überschussanteil besteht bei beitragspflichtigen Versicherungen aus einem Grund-, einem Zins- und einem Summenüberschussanteil. Bei beitragsfreien Versicherungen besteht dieser aus einem Zinsüberschussanteil.
Der Grundüberschussanteil wird in Prozent des Risikobeitrags, der Zinsüberschussanteil in Prozent des → Deckungskapitals und der Summenüberschussanteil in Promille der Versicherungssumme festgesetzt.
b) Je nach Vereinbarung werden die Überschüsse wie folgt verwendet:
Beitragsverrechnung
Die laufenden Überschussanteile verrechnen wir mit den Beiträgen.
Bonussystem
Die Überschussanteile werden als Einmalbeitrag für eine zusätzliche Versicherungssumme (Bonussumme) verwendet. Die Bonussumme zahlen wir zusammen mit der garantierten Versicherungssumme aus.
Bonussystem mit zusätzlichem Todesfallbonus
Ein Teil der Überschussanteile wird als Risikobeitrag für einen zusätzlichen Todesfallbonus verwendet. Die verbleibenden Überschussanteile werden als Einmalbeitrag für eine zusätzliche Versicherungssumme (Bonussumme) verwendet. Die Bonussumme und den zusätzlichen Todesfallbonus zahlen wir zusammen mit der garantierten Versicherungssumme aus. Die Höhe des zusätzlichen Todesfallschutzes aus dem Todesfallbonus können Sie Ihrem → Versicherungsschein entnehmen.
c) Zusätzlich erhalten Sie noch eine Leistung in Form eines Schlussüberschussanteils.
Diesen erbringen wir bei Eintritt des Versicherungsfalls als Schlussbonus. Er bemisst sich in Promille der Versicherungssumme des jeweiligen Versicherungsjahres für jedes zurückgelegte volle Versicherungsjahr. Vorzeitig beitragsfrei gestellte Versicherungen erhalten für die beitragsfreie Zeit keinen Schlussbonus.
d) Bei vollständiger Vertragsbeendigung durch Tod oder Kündigung erbringen wir darüber hinaus eine Leistung in Form von Anteilen an den Bewertungsreserven. Diese werden zusammen mit den übrigen Leistungsteilen ausgezahlt.
e) Die Leistungen aus der Überschussbeteiligung erhöhen sich nicht, wenn Ansprüche aus folgenden Bausteinen geltend gemacht werden:
- zusätzliche Leistung bei Unfalltod (vergleiche § 1 Absatz 2)
- Kinder- und Enkelmitversicherung (vergleiche § 3 Absatz 1)
- Kostenübernahme für die Überführung nach Deutschland bei Tod im Ausland (vergleiche § 3 Absatz 2)
5. Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert
Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Ein wichtiger Einflussfaktor ist die Entwicklung des Todesfallrisikos.
Aber auch die Entwicklung des Kapitalmarkts und der Kosten sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung können wir also nicht garantieren. Sie kann auch null Euro betragen.
Informationen zum Stand Ihrer Überschussbeteiligung erhalten Sie von uns jährlich. Diese senden wir Ihnen erstmals nach dem Ende des ersten Versicherungsjahres zu. Sie erhalten keine automatische Information, wenn der Stand der Überschussbeteiligung unverändert bleibt.