weight: 10 Kündigung und Auszahlung der Rückvergütung
- Sie können Ihren Versicherungsvertrag vollständig oder teilweise schriftlich kündigen
- jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres,
- bei Vereinbarung von Ratenzahlungen auch innerhalb des Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnitts, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres,
- bei einem beitragsfreien Versicherungsvertrag mit Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Monats, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres.
Der so festgelegte Zeitpunkt ist der Kündigungstermin.
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Kündigen Sie Ihren Versicherungsvertrag nur teilweise, ist diese Kündigung unwirksam, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme unter den Mindestbetrag von 2 500 EUR sinkt. In diesem Fall können Sie Ihren Versicherungsvertrag nur vollständig kündigen.
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Nach § 169 VVG haben wir die Rückvergütung zu erstatten. Sie ist das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung mit einem angemessenen Abzug. Bei einem Versicherungsvertrag mit laufender Beitragszahlung beträgt der Abzug 4 % der bis zum vereinbarten Ablauf der Bei-
tragszahlungsdauer noch ausstehenden Beiträge ohne eventuell eingerechnete Risikozuschläge. Er entfällt bei Kündigung eines beitragsfreien Versicherungsvertrages. Außer bei Tarif_K08_ entfällt er auch, wenn die Kündigung in den letzten fünf Jahren der Beitragszahlungsdauer erfolgt und das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens 60 Jahre beträgt. Bei einem Versicherungsvertrag nach Tarif_K07_ ist in diesem Fall das rechnungsmäßige Alter der älteren Person maßgebend. Falls Sie als Überschussverwendungsform verzinsliche Ansammlung oder Bonus gewählt haben (vgl. § 3 Absatz 5.), entfällt der Abzug auch, sobald die Summe aus Deckungskapital, Ansammlungsguthaben bzw. Bonusdeckungskapital und den Schlussüberschussanteilen die Versicherungssumme erreicht hat.
Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen und es wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrundeliegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug oder wird entsprechend herabgesetzt.
Beitragsrückstände und alle weiteren aus dem Vertragsverhältnis gegen Sie bestehenden Forderungen werden von der Rückvergütung abgesetzt.
- Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 3, Satz 1 und 2 errechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet (§ 169 Absatz 6 VVG), danach muss jeweils neu geprüft werden, ob die Notwendigkeit der Herabsetzung noch gegeben ist.
- Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Versicherungsvertrag bereits zugeteilten Überschussanteile aus, soweit sie nicht bereits in der nach den Absätzen 3. und 4. berechneten Rückvergütung enthalten sind sowie einen Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Absatz 5. für den Fall der Kündigung vorgesehen ist. Außerdem erhöht sich der Auszahlungsbetrag um die Ihrem Versicherungsvertrag gemäß § 3 Absatz 6. ggf. zugeteilten Bewertungsreserven.
- Eine Kündigung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihres Versicherungsvertrages ist wegen der Erhebung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 11) nur eine geringe Rückvergütung vorhanden. Die Rückvergütung erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge.
Nähere Informationen zur Rückvergütung, ihrer Höhe und darüber, in welchem Ausmaß sie garantiert ist, können Sie der beigefügten Tabelle entnehmen.
- Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Beitragsfreistellung
- Sie können schriftlich verlangen, vollständig oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden
- jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres,
- bei Vereinbarung von Ratenzahlungen auch innerhalb des Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnitts, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres.
Der so festgelegte Zeitpunkt ist der Beitragsfreistellungstermin.
In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme zum Beitragsfreistellungstermin vollständig oder teilweise auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung der Rückvergütung nach Absatz 3. Satz 1 und 2 errechnet wird.
Bei vorzeitiger Einstellung der Beitragszahlung wird ein Versicherungsvertrag nach Tarif_K05_ oder_K09_ in einen beitragsfreien Versicherungsvertrag nach Tarif_K01_ umgewandelt. Die beitragsfreie Versicherungssumme wird bei Tod der versicherten Person, spätestens bei Ablauf der Versicherungsdauer, fällig.
Der aus Ihrem Versicherungsvertrag für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen angemessenen Abzug, der 4 % der bis zum vereinbarten Ablauf der Beitragszahlungsdauer noch ausstehenden Beiträge ohne eventuell eingerechnete Risikozuschläge beträgt. Er entfällt entsprechend Absatz 3. Satz 4ff. Für die Begründung des Abzuges verweisen wir auf Absatz 3. Abschnitt 2.
- Eine Beitragsfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihres Versicherungsvertrages ist wegen der Erhebung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 11) nur eine geringe beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie der beigefügten Tabelle entnehmen.
Beitragsrückstände und alle weiteren aus dem Vertragsverhältnis gegen Sie bestehenden Forderungen werden von dem für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehenden Betrag abgesetzt.
- Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt und erreicht die nach Absatz 8. zu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag von 500 EUR nicht, erlischt der Versicherungsvertrag vollständig und Sie erhalten die Rückvergütung (vgl. Absatz 3.).
- Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, ist der Antrag unwirksam, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme nicht den Mindestbetrag von 2 500 EUR erreicht. In diesem Fall können Sie nur die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragen (Absatz 10.).
- Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.