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Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?
(1) Sie erhalten gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und an den ggfs. vorhandenen Bewertungsreserven. Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht.
Wir erläutern Ihnen,
- wie wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit ermitteln (Absatz 2),
- wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrages erfolgt (Absatz 3) und
- warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können (Absatz 4).
Wie ermitteln wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit?
(2) Dazu erklären wir Ihnen
- aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a),
- wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b) und
- wie Bewertungsreserven entstehen und wir diese zuordnen (c).
Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich hieraus noch nicht.
a) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen:
- den Kapitalerträgen (aa),
- dem Risikoergebnis (bb) und
- dem übrigen Ergebnis (cc).
Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an diesen Überschüssen gemäß der gesetzlichen Vorgaben in der jeweils geltenden Fassung.
(aa) Kapitalerträge
Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. Derzeit sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.
(bb) Risikoergebnis
Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten länger ist als die bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir Versicherungsleistungen später als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versi-
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cherungsnehmer grundsätzlich zu derzeit mindestens 90 % beteiligt.
(cc) Übriges Ergebnis
Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer grundsätzlich zu derzeit mindestens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn
- die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen,
- wir andere Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft haben, z. B. Erträge aus Dienstleistungen, die wir für andere Unternehmen erbringen.
b) Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu.
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um:
- einen drohenden Notstand abzuwenden,
- unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
- die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach § 88 VAG und § 341e und § 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.
Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.
c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Buchwert liegt. Bei Vertragsbeendigung teilen wir Ihrem Vertrag den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. Die Höhe der Bewertungsreserven wird monatlich neu an den Bewertungsstichtagen ermittelt. Der Bewertungsstichtag liegt höchstens zwei Monate vor dem Beendigungstermin. Im Rahmen der Festsetzung der Überschussbeteiligung werden alljährlich die Bewertungsstichtage festgelegt und in unserem Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern können, veröffentlicht.
Soweit Bewertungsreserven vorhanden sind, teilen wir Ihrem Vertrag den ihm zugeordneten Anteil gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu; derzeit sieht § 153 Absatz 3 VVG eine Betei-
ligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor.
Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, werden den Verträgen nach einem in zeitlicher sowie in betragsmäßiger Hinsicht verursachungsorientierten Verfahren (Abs. 3) anteilig rechnerisch zugeordnet.
Für die Beteiligung an den Bewertungsreserven kann jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration eine von der tatsächlichen Höhe der Bewertungsreserven unabhängige Mindest-Beteiligung (Sockelbeteiligung) festgelegt werden. Ist die der einzelnen Versicherung tatsächlich zustehende Beteiligung an den Bewertungsreserven höher als die Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zusätzlich zur Sockelbeteiligung ausgezahlt.
Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages?
(3) a) Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. kapitalbildende Lebensversicherungen, Rentenversicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Bestandsgruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, bekommt sie keine Überschüsse zugewiesen. Ihre Sterbegeldversicherung gehört zur Bestandsgruppe L der Großlebensversicherungen.
Für die geschlechtsneutrale Kalkulation der Beiträge und Leistungen verwenden wir eine Sterbetafel, die sich aus einer Basistafel und bei zusätzlicher Absicherung des Unfalltods aus einer Tafel für die Unfalltodwahrscheinlichkeiten zusammensetzt. Im Tarif L6-Exklusiv kommt zusätzlich eine Tafel für die Pflegeeinzelnden zur Anwendung. Als Rechnungszins wird dabei 1,00 % für die Beitrags- und Deckungsrückstellungskalkulation angesetzt.
Die Mittel für die Überschussanteile werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze legen wir jedes Jahr fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Diesen können Sie bei uns anfordern.
b) Die laufende Überschussbeteiligung kann sowohl in der Form der Sofortgutschrift als auch in der Form der verzinslichen Ansammlung vereinbart werden.
aa) Sofortgutschrift
Haben Sie die Gewinnverwendungsart Sofortgutschrift vereinbart, gilt im Einzelnen für die Überschussbeteiligung Ihrer Sterbegeldversicherung: Die Versicherungen erhalten zu jedem Beitragszahlungstermin laufende Überschussanteile, die wir mit Ihren Beiträgen verrechnen, wodurch sich der zu zahlende Beitrag reduziert. Der Überschussanteil wird in Prozent der beitragspflichtigen Versicherungssumme der einzelnen Versicherung festgesetzt. Zusätzlich zu diesem Summengewinnanteil erhalten Sie einen Zinsgewinnanteil bezogen auf das gewinnberechtigte Deckungskapital der einzelnen Versicherung. Den Zinsgewinnanteil sammeln wir für Sie in einem verzinslichen Guthaben an. Dieses Guthaben wird bei Beendigung Ihres Vertrages ausgezahlt.
SG25 / Stand 01.2025
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bb) Verzinsliche Ansammlung
Haben Sie die Gewinnverwendungsart verzinsliche Ansammlung vereinbart, gilt im Einzelnen für die Überschussbeteiligung Ihrer Sterbegeldversicherung: Die Versicherungen erhalten Jahresgewinnanteile nach mindestens einjähriger Dauer. Diese werden für jedes mit dem vollen tariflichen Beitrag belegte Versicherungsjahr nach dessen Ablauf gewährt. Wird die Versicherung nach mindestens einjähriger Dauer vor Ablauf eines Versicherungsjahres beendet, erhält sie den zeitanteilig gekürzten Jahresgewinn. Die Jahresgewinnanteile bestehen – wie bei der Gewinnverwendung Sofortgutschrift – aus einem Summengewinnanteil bezogen auf die beitragspflichtige Versicherungssumme und einem Zinsgewinnanteil bezogen auf das gewinnberechtigte Deckungskapital der einzelnen Versicherung. Im Unterschied zur Gewinnverwendung Sofortgutschrift werden neben den Zinsgewinnanteilen auch der Summengewinnanteil in einem verzinslichen Guthaben angesammelt. Dieses Guthaben wird bei Beendigung Ihres Vertrages ausgezahlt.
c) Bei Erlöschen der Versicherung ab dem 81. Lebensjahr kann zusätzlich noch ein Schlussbonus gewährt werden, der in Prozent des vorhandenen Gewinnguthabens berechnet wird.
d) Bei Beendigung Ihres Vertrages (durch Tod oder Kündigung) zahlen wir den zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven aus.
Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren?
(4) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Wichtige Einflussfaktoren sind die Entwicklung des Kapitalmarkts und der Sterblichkeit. Aber auch die Entwicklung der Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen und den Bewertungsreserven bestehen nicht. Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich unterrichten.